habe, daß diese Steuer aus finanziellen, rechtlichen und wirtschaft⸗ lichen Gründen verabschiedet werden muß, kaum angefochten werden kann. (Sehr richtig!t) Bei der Gestaltung, die dieses Steuergesetz im Hauptausschuß gefunden hat, handelt es sich im wesentlichen nicht mehr um ein Finanzgesetz, um ein Gesetz, durch das Fehlbeträge im Staatshaushalt gedeckt werden sollen; denn die Verteilung, die der Hauptausschuß vorgeschlagen hat zwischen dem Staat einerseits und den Gemeinden und den Bedürfnissen der Neubautätigkeit andererseits, hat doch dahin geführt, daß die Erhöhung der Steuer am 1. April und am 1. Juli dem all⸗ gemeinen Finanzbedarf des Staates nur noch in einem ganz ge⸗ ringen Umfange zugute kommt. Ich erlaube mir, hier noch ein⸗ mal die Zahlen anzuführen. Bisher haben wir für die Neubau⸗ tätigkeit aus der Hauszinssteuer aufgewandt jährlich 365,4 Mil⸗ lionen; nach der Verabschiedung dieses Gesetzes werden für die Neubautätigkeit 450 Millionen, also 84,6 Millionen mehr, zur Verfügung stehen. Bisher haben wir den Gemeinden aus der Hauszinssteuer für ihren Finanzbedarf 104,4 Millionen zur Ver⸗ fügung gestellt; in Zukunft werden wir ihnen 157,5 Millionen, also 53,1 Millionen mehr, zur Verfügung stellen. Für den all⸗ gemeinen Finanzbedarf des Staates haben wir bisher aus der Hauszinssteuer 261 Millionen gewonnen; wir werden in Zukunft, nach dem 1. Juli, 292,5 Millionen, also ein Mehr von 31,5 Mil⸗ lionen aus der Hauszinssteuer gewinnen. Sie ersehen aus diesen Zahlen, daß bei weitem das meiste von der Erhöhung der Neu⸗ bautätigkeit zugute kommt, daß an zweiter Stelle die Gemeinden mit ihrem Bedarf für die Wohlfahrtspflege stehen, und daß der Staat nur mit einem Mehr von 31,5 Millionen an diesem Haus⸗ zinssteuergesetz überhaupt beteiligt ist. Bei der Berechnung dieser Zahlen bin ich von den Schätzungen ausgegangen, die der Be⸗ gründung für den Gesetzentwurf beigegeben sind. Für die Finanz⸗ verwaltung ergibt sich daraus die Notwendigkeit, einen Betrag von 60 bis 70 Millionen weiter einzusparen. Es wird nicht leicht sein, diese Folgerung zu ziehen, da wir bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans für 1926 die Ausgaben nach dem Nettovoranschlag um 125 Millionen vermindert haben. Diese Folgerung muß aber gezogen werden, und ich bin außerordentlich dankbar dafür, daß sie auch der Hauptausschuß des Landtags bei der Beratung der einzelnen Haushaltspläne gezogen hat, daß der Hauptausschuß sich bei der Beratung aller Haushaltspläne bemüht hat, die Ausgaben weiter herabzustreichen und auf diese Weise das durch die Ge⸗ staltung der Hauszinssteuer in Frage gestellte Gleichgewicht im Haushalt doch wiederherzustellen, und ich hoffe, daß dies den ge⸗ meinsamen Bemühungen des Landtags und der Finanzverwaltung gelingen wird.
Nun ist allerdings von einer Seite die Frage aufgeworfen worden, ob die Schätzung, die wir der Steuer mit auf den Weg gegeben haben, nicht zu gering gegriffen sei. Es ist nicht ganz leicht, das Aufkommen einer Steuer zu schätzen. Aber ich glaube, daß wir hier nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre eine ziemlich genaue Schätzung haben aufstellen können, nicht auf Heller und Pfennig, aber ich glaube nicht, daß wir uns stark vergriffen haben. Die Schätzung, die wir der Begründung beigegeben haben, die davon ausgeht, daß diese Steuer 900 Millionen aufbringen wird, wird ziemlich genau der Wahrheit entsprechen. Ich fürchte sogar, daß nach all den Ermäßigungen und Milderungen, die im Hauptausschuß beschlossen worden sind, das Ereueraufkommen noch ganz erheblich hinter der Schätzung zurückbleiben wird, wenn nicht auf der andern Seite die Folgerung gezogen wird, die Minimalstufe von 10 auf 15 vH zu erhöhen. Das hat der Haupt⸗ ausschuß beschlossen. Gewiß, ich gebe ohne weiteres zu, es wäre mir lieber, wir hätten daran festgehalten, daß der unbelastete Besitz nur mit 10 vH wäre bestenert worden. Aber nachdem man den Staat so stark gekürzt hat, nachdem so viele Milderungen in das Gesetz hineingebracht worden sind, muß man sich damit ab⸗ sinden, daß auch der unbelastete Besitz mit 15 vy Minimum zu dieser Steuer herangezogen wird. Es darf dabei nicht übersehen werden, daß hier schon eine große Milderung insofern eintritt, als die Steuer bisher im allgemeinen 28 vH betragen hat, und daß somit der Satz von 15 vH erheblich unter dem Steuersatz liegt, der bisher von dem unbelasteten Besitz getragen worden ist.
Daun darf ich noch auf einige Einzelfragen eingehen. Es ist von verschiedenen Seiten der Wunsch geäußert worden, man möge den gewerblichen Besitz geringer zur Steuer heranziehen. Die Staatsregierung will durchaus nicht verkennen, daß manches dafür spricht, den gewerblichen Besitz zu entlasten. Nun ergibt sich aber eine Entlastung des gewerblichen Besitzes in sehr vielen Fällen schon daraus, daß der unbelastete Besitz nur mit 15 % heran⸗ gezogen wird; gerade die gewerblichen Unternehmungen, ins⸗ besondere der Groß⸗ und Mittelindustrie, gehören im allgemeinen zu dem unbelasteten Besitz. Sie waren mit Hypotheken höchstens für Obligationen belastet. Solche Sicherungshypotheken für Obli⸗ gationen rechnen nicht zu einer Belastung, wenn es sich darum handelt zu prüfen, mit welchem Steuersatz das Gebände zur Haus⸗ zinssteuer herangezogen werden soll. Das bringt schon eine gewisse Entlastung des Gewerbes. Die Staatsregierung ist aber auch bereit, auf den Boden der Anträge zu treten, die dahin gehen, bei der Heranziehung der gewerblichen Gebäude zu dieser Steuer den Gebäudestenernutzungswert als Steuergrundlage zugrunde zu legen. Auch das würde eine gewisse Ermäßigung der Steuer herbeiführen, nach unserer Schätzung um ein Fünftel bis ein Viertel. Darüber hinaus noch weiter zu gehen, würde mir außer⸗ ordentlich bedenklich erscheinen. Im Hauptausschuß war der An⸗ trag gestellt, und ich glaube, es ist auch von der Deutschen Volks⸗ partei für das Plenum noch ein Antrag gestellt, die Steuer für das Gewerbe auf die Hälfte zu ermäßigen. Ich habe bereits im
Hauptausschuß darauf hingewiesen, daß wir auf diesem Gebiet nicht frei sind, daß uns in dem Reichsgesetz zwar für die Landwirt⸗ schaft die Möglichkeit gegeben ist, sie entweder ganz herauszulassen oder mit geringeren Steuersätzen heranzuziehen, daß wir aber beim Gewerbe diese Möglichkeit nicht haben und daher gegen die reichsgesetzlichen Bestimmungen verstoßen würden, wenn wir für das Gewerbe besondere Steuersätze einführen wollten.
Es ist hier von mehreren Rednern auf die Notlage der Gast⸗
triebe in Bädern und Kurorten hingewiesen. Der Herr Ab⸗ geordnete Stendel hat mit großer Wärme hier den Antrag 2454 verteidigt, der dahin geht:
Bei Hotelbetrieben und Fremdenpensionshäusern ist die
Friedensmiete in der gleichen Höhe festzustellen wie bei den
ü rigen Miethäusern. v “
11.“ 8
Dieser erste Satz des Antrags 2454 entspricht dem geltenden Recht. Wenn die Herren Antragsteller die Freundlichkeit haben wollten und würden § 7,4 des vorliegenden Gesetzentwurfs durchlesen, so würden sie 8 7 Abs. 4 entnehmen können, daß bei solchen Gast⸗ häusern in Bädern die Friedensmiete wie bei allen anderen Häusern festzustellen ist, also nach der ortsüblichen Miete, die für
ein anderes Haus erzielt wird. (Abg. Stendel: Als Pensionshaus!)
— Nein, Herr Kollege Stendel, das ist durchaus falsch. Davon ist nicht die Rede. Wir werten dieses Haus nicht anders ein als ein anderes Haus von gleicher Größe und Beschaffenheit. Wir denken nicht daran, als Friedensmiete und entsprechenden Mietwert die Miete zugrunde zu legen, die der Hausbesitzer erzielt, wenn er sein Haus an Badegäste vermietet. Also dieser erste Satz des Antrags ist in der gesetzlichen Bestimmung bereits enthalten. Nun geht der Antrag aber weiter:
Bei Hotelbetrieben und Fremdenpensionshänsern in Badeorten wird die Hauszinssteuer nur für die Zeit der Saison erhoben. Ja, Herr Kollege Stendel, eines geht doch nur! Wenn Sie die Steuer nur während der Zeit der Saison erheben wollen, dann müssen Sie auch die Miete zugrunde legen, die der Besitzer waährend der Saisonzeit von seinen Gästen bekommt. Wenn Sie das machen wollen, dann können wir die Erhebung der Hauszinssteuer auf diese Monate beschränken. Wenn wir aber als Friedensmiete und Friedensmietswert etwas ganz anderes zugrunde legen, dann können wir die Erhebung der Steuer unmöglich auf diese Monate beschränken. Also entweder — oder. Entweder nimmt man die tatfächliche Miete, die in solchen Häusern von den Badegästen erzielt wird, und beschränkt dann die Steuer auf die Saisonzeit, oder man schätzt diese Häuser wie alle anderen Häuser zur Steuer ein, dann aber müssen diese Häuser auch das ganze Jahr die Steuer tragen. Eine andere Frage ist die, ob man nicht solche Betriebe in Bädern und Kurorten mit Rücksicht darauf, daß der Besuch der Bäder und Kurorte gegen die Friedenszeit zurück⸗ gegangen ist, besser stellen soll. Diese Frage hängt nicht mit dem Gesetz zusammen, sondern ist eine Frage der Billigkeit. Ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen, daß wir in unserem Erlaß vom 5. Dezember v. J. die nachgeordneten Behörden angewiesen haben, einen Vergleich zwischen dem letzten Friedensjahr und dem Jahre 1925 oder 1926 anzustellen und dann, wenn der Besuch der Bäder und damit der Besuch der Gasthäuser gegen 1913 zurück⸗ gegangen ist, enrsprechend diesem Rückgang die Steuer zu stunden und niederzuschlagen. Ich glaube also, wir haben auf diesem Gebiete getan, was getan werden konnte. Wenn heute noch Klagen laut werden, so kann das nur daran liegen, daß dieser Erlaß vom 5. Dezember sich in der vorigen Saison noch nicht ausgewirkt hat und daß daher die Besitzer dieser Gafthäuser noch unter dem Ein⸗
druck der vorigen Saison stehen.
Dann muß ich noch mit ein paar Worten auf einige Anträge eingehen, die auf Ausführungsbestimmungen, Richtlinien und Ver⸗ teilung der Steuer Bezug haben. Uns sind eine ganze Reihe von Anträgen hier vorgelegt worden, die dahin gehen, daß die Aus⸗ führungsbestimmungen vor ihrem Erlaß dem Landtag zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen sind, ein weiterer Antrag, daß die Richt⸗ linien über die Verteilung der Hauszinssteuer vor ihrem Erlaß dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen sind, endlich ein Resolutionsantrag, der dahin geht, daß die Grundsätze über die Ver⸗ teilung des Ausgleichsstocks des Wohlfahrtsministers einem Beirat vorzulegen sind. Ich glaube, wir betreten eine sehr gefährliche Bahn, wenn solche Anträge bei allen Gesetzentwürfen gestellt werden, und wir verschieben damit die Kompetenzen, die nun ein⸗ mal durch unsere Verfassung dem Landtag einerseits und der Staatsregierung andererseits gegeben sind. Es heißt im Artikel 51. der Verfassung:
Das Staatsministerium erläßt die Verordnungen zur Aus⸗ führung der Gesetze, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist.
Die Ausführung der Gesetze ist Sache des Staatsministeriums und nicht Sache des Landtags, und der Landtag überschreitet seine Kompetenzen, wenn er bei diesen Ausführungsbestimmungen mitzuwirken verlangt. Ist der Landtag mit der Amtstätigkeit des Staatsministeriums nicht einverstanden und hat er die Tätigkeit des Staatsministeriums zu beanstanden, so hat er daraus die politischen Konsequenzen zu ziehen. Es ist aber nicht möglich, daß die Grundgedanken der Verfassung verschoben werden und daß sich der Landtag auf allen Gebieten immer mehr und mehr in die Ver⸗ waltung einzuschieben versucht. Bei solchen Bestrebungen kann auf die Dauer die Verwaltung nicht mehr glatt und reibungslos arbeiten. Ich würde daher dringend darum bitten, diese Anträge hier nicht anzunehmen. 1
Parlamentarische Nachrichten.
Der Haushaltsausschuß des Reichstags setzte am 20, d. M, die Etatsberatung fort, und zwar bei dem Kapitel „Reichssparkommissar des Haushalts des Reichsfinanz⸗ ministeriums“. Abg. Stücklen (Soz.) beantragte dem Nach⸗ richtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, diesen Titel als künftig wegfallend zu bezeichnen, weil die d egierung auf dem Standpunkt stehe, der Sparkommissar sei nur zu ihrer Ver⸗ fügung, nicht zu der des da. Ministerialdirektor Lot⸗ holz teilte mit, daß zurzeit Verhandlungen organisatorischer Art über die Einrichtung des Sparkommissars schwebten, z. B auch darüber ob seine Aufgaben etwa dem Rechnungshof zu überweisen eien. Für ein bis zwei Monate sei ein Provisorium vorgesehen.
ach Ostern könne dann in aller Ruhe das weitere Schicksant dieses Etatskapitels besprochen werden. — Das Kapitel wurde darauf genehmigt. Der Ausschuß setzte dann die Beratung des Haus⸗ alts des Reichspostministeriums fort, und zwar bei der „Reichsdruckerei“. Ein Antrag mehrerer Parteien verlangt, den Direktor der Reichsdruckerei in eine höhere Gehaltsklasse (B 2 88 A 3) zu setzen. Berichterstatter Abg. Steinkopf (Soz.) rachte zur Sprache, daß eine große Reihe von Maschinen der Reichsdruckerei unbenutzt sei. Es scheine sich selbst bei Behörden eine Art Sabotage der Reichsdruckerei zu zeigen. Der Redner empfahl dann einige Verbesserungen für die Arbeiter und Angestellten der Reichsdruckerei, z. B. für die Altersversorgung der Arbeiter. Wenn Arbeiter in erheblichem Maße Ueberstunden hätten machen müssen, so dürfe die Reichsdruckerei bei Rückgang der Aufträge nicht gleich zu Entlassungen greifen Die Be⸗ stimmungen des Betriebsrätegefetzes würden anscheinend nicht immer beachtet. Abg. Morath (D. Vp.) vermißte die rechte Propaganda für die wundervollen drucktechnischen Erzeugnisse der Reichsdruckerei. Er forderte gleichfalls Ausbesserung des Direktors der Reichsdruckerei, eventuell durch Aenderung seiner Amts⸗ bezeichuung. Abg. Steinkopf (Soz.) erinnerte daran, daß das Reich mit schwerem Gelde die jetzige Reichsdruckerei angekauft
11““
habe. Nun kaufe Preußen die Druckerei der D. A. Z., obwohl die Reichsdruckerei zum Teil leerlaufe. Ministerialdirektor Lotholz teilte mit, daß eine Vereinbarung der Ressorts dahingehend ge⸗ troffen worden sei, von jetzt ab die Druckaufträge zu sammeln und an die Reichsdruckerei abzuführen. Dringend warne er vor einem neuen Durchbruch der Besoldungsordnung. Er rate davon ab. für einen besonderen Fall die Gesetzgebung zu bemühen. Abg. Bruhn (D. Nat.) wandte sich dagegen, daß die jetzigen Druckauftvnäge den Privatbetrieben wieder abgenommen werden. Die Reichsdruckerei rentiere sich mit 15 vH doch recht Reichspostminister Stingl erklärte, daß er der ngelegenheit des Ankaufs einer Druckerei durch Preußen nachgehen werde. Der Direktor der Reichsdruckerer, Ellenberger, stellte fest, daß die
Inflationszeit gedient hätten.
könne also auch Kündigungen nicht vermeiden. Er bitte um Be⸗ such der Druckerei zur persönlichen Unterrichtung. Zurzeit sei das
Das Buch 1— 1 * d und Reklamen der Reichsdruckerei. Der Ausschuß einigte fich dann dahin, in der nächsten Woche der Reichsdruckerei einen Besuch ab⸗
trag des Ueberschusses der deutschen der auf Grund des § 8 des Reichspostfinanzgesetzes an die Ie eass⸗ abzuführen ist, eine Summe von 20 Millionen Reichsmark eingesetzt worden.
lionen als Einnahme in den Etat ein. Weiter wurde eine Ent⸗ schließung Harmony (D. Nat.) angenommen, worin das Reichspostministerium ersucht wird, den Mitgliedern des Haus⸗ haltsausschusses für den Postetat die Niederschriften über die Ver⸗ des Postverwaltungsrats zugänglich zu machen. Ferner nahm der Ausschuß eine Entschließung Steinkopf (Soz.) an, die das Reichspostministerium ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Neuregelung der Fernsprechgebühren eine Belastung der Wenigsprecher zu Gunsten einer Entlegang der Vielsprecher vermieden wird, auch sollen die Abwesenheitsgel er für das Post⸗ begleitpersonal den Teuerungsverhältnissen entsprechend erhöht werden. Damit war der Etat der Reichspost und der Reichsdruckerei erledigt. Vorsitzender Abg. Heimann (Soz.) stellte mit Befriedi⸗ gung fest, daß zum ersten Male nach langer Hen wieder der Etat vom Haushaltsausschuß des Reichstags rechtzeitig verabschiedet worden sei. — Es folgte die Behandlung der Fragen, ob und in welchem Umfange die Wartebestandszeit als ruhegehalts⸗ fähige Dienstzeit zu gelten hat. Bekanntlich ist § 46 des Reichs⸗ beamtengesetzes, der diese Frage regelt, durch die Personalabbau⸗ verordnung seinerzeit dahin abgeändert worden, daß bei Berechnung der Dienstzeit nur die Zeit in Anrechnung kommt, während der ein Beamter im einstweiligen Ruhestande im Reichs⸗ oder Landes⸗ dienste verwendet worden ist. Diese Vorschrift der Personalabbau⸗ verordnung wurde auch nach Einstellung des Personalabbanes noch heibehalten, mit der Maßgabe, daß 88 am 31. März 1926 außer Kraft zu treten habe. Das neue Gesetz ließ also die Frage offen, welche Vorschrift am 1. April 1926 an die Stelle der durch die Personalabbauverordnung geänderten Vorschrift des Reichs⸗ beamtengesetzes treten soll. Die Reichsregierung hatte nunmehr dem Haushaltsausschuß einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsah, daß die Bestimmung der Personalabbauverordnung bezüglich der Berechnung der Dienstzeit der Wartestandsbeamten weiter ver⸗ längert werden soll bis zum Inkrafttreten der pensionsrechtlichen Vorschriften des neuen Reichsbeamtengesetzes. Abg. Dr. Cremer (D. Vp.) wies darauf hin, daß es seit Jahr und Tag das Be⸗ streben des Reichstags und der Reichsregierung sei, möglichst viel Wartegeldempfänger wieder zu beschäftigen, damit gewissecmaßen das Wartestandskonto ermäßigt und die unproduktiven Ausgaben dieses Kontos in die produktiven des Besoldungskontos umge⸗ wandelt werden könnten. Abg. Frick (Völk.) verlangte, daß be⸗ züglich der pensionsrechtlichen Vorschriften die Bestentmunges des alten Reichsbeamtenrechts so schnell wie möglich wieder in Kraft ge⸗ setzt werden müßten, also — da sich jetzt die Gelegenheit böte — be⸗ reits am 1. April d. J. Abg. Steinkopf (Soz.) würdigte die Bedenken der Reichsregierung und war bereit, eine gewisse Spanne Zeit zur endgültigen Regelung dieser Frage zu lassen. Aber die Sache dürfe natürlich nicht ad calendas graecas vertagt werden, und deshalb müsse spätestens am 1. August die Frage des Pensions⸗ rechts endgültig geregelt sein. Abg. Torgler (Komm.) sah in dem Einbringen eines gesesgenichurss in letzter Minute seitens der Reichsregierung eine Art Pression und wünschte den alten Zu⸗ stand des alten Reichsbeamtenrechts sofort wiederhergestellt Abg. Allekotte (Zentr.) betonte, daß es im Ineresse der Verwaltung und im Interesse der Beamten liege, wenn die leistungsfähigen Wartestandsbeamten möglichst restlos alle wieder beschäftigt würden. In diesem Zusammenhange verlangte er von der Reichs⸗ regierung, sie möge sich dafür einsetzen, daß die Reichspostver⸗ waltung auch die über 60 Jahre alten Beamten wieder beschäftige, die seinerzeit nicht wegen ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Alters, sondern wegen Einschränkung des Behördenapparats auf Wartegeld gesetzt worden seien. Ministerialdirektor Lotholz vom Reichs⸗ finanzministerium versprach, dieser Frage die ihr gebührende Auf⸗ merksamkeit zuzuwenden und diesbezüglich sich mit der Postver⸗ waltung ins Benehmen zu setzen. Abg. Schuldt⸗Steglitz (Dem.) trat ebenfalls für die Wiederherstellung der alten Rechte der Be⸗ amten, sobald es möglich sei, ein. Abg. Schmidt⸗Stettin (D. Nat.) verlangte ebenfalls die 2 Biederverwendung der über 60 Jahre alten Wartestandsbeamten bei der Post. Angenommen wurde ein Kompromißgesetzentwurf, wonach zunächst die pensions⸗ rechtliche Regelung der Personalabbauverordnung verlängert wird mit der Maßgabe, daß sie am 31. Juli d. J. außer Kraft trete, und 8 die erworbenen Rechte der Beamten bestehen bleiben. — Hier⸗ anf vertagte sich der Ausschuß.
— Der Rechtsaussch uß des Reichstags trat gestern nachmittag während der Plenarsitzung zu einer Sitzung zusammen, um die Frage der Fürstenabfindung weiter zu behandeln. Von seiten der Sozialdemokraten, der Kommunisten und der Völkischen wurde aber gegen die Abhaltun dieser Sitzung Ein⸗ spruch erhoben, da es geschäftsordnungsmä ig nicht zulässig sei, Ausschußsitzungen während der Plenarsitzung abzuhalten. Der Außschuß vertagte sich daher auf Dienstag vormittag.
— Die Erwiderung des Reichsfinanzministers Dr. Rein⸗ hold auf die Anfrage des Abg. Dr. Gereke (D. Nat.) in der des Steuerausschusses des Reichstags am 18. d. M. lautet, wie berichtigend mitgeteilt wird, folgendermaßen: Er könne eine unbedingte Garantie für die Erhaltung des Be⸗ triebsmittelfonds am Ende des Jahres selbstverständlich nicht über⸗ nehmen. Weitere Steuersenkungen als die von der Regierung vor⸗ geschlagenen seien nicht möglich. Für Liquidationsschäden sollten außer den bereits zur Verfügung gestellten Mitteln noch weitere 80 bis 100 Millionen gegeben werden. 8
Der Landtags für die Beschwerden über die Berg⸗ behörde behandelte gestern Fälle von Uebertretungen des § 93 a des Berggesetzes, der vorschreibt, daß an heißen Zechenstellen, die eine Temperatur von über 28 Grad Celsius aben, die Bergarbeiter nicht länger als in Sieben⸗Stunden⸗ Schichten beschäftigt werden dürfen. Es handelt sich um Verstöße auf den Zechen “ im Bergrevier Lünen und Sachsen im Bergrevier Hamm. Die Initiative zu diesen Untersuchungen geht von Kommunisten und Sozialdemokraten aus, die der Bergbehörde den Vorwurf machen, daß sie nach Bekanntwerden der Verstöße nicht so nachdrücklich eingeschritten sei, daß die verantwortlichen Be⸗ triebsführer bestraft oder wenigstens die Mängel abgestellt worden seien. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger berichtet, wurde in diesen beiden Fällen Beweisanträgen
die die Vernehmung einer ganzen Reihe von Zeugen vorsehen. Der Ausschuß beschloß, die Beweisaufnahme auf der
“
leerstehenden Maschinen in der Hauptsache dem Notendruck der Die Reichsdruckerei sei ein kanf- männischer Betrieb und müsse sich nach der Konjunktur 3
Betriebsergebnis noch günstig; der Ueberschuß betrage etwa 20 vH. Händlerbövsenblatt mache Schwierigkeiten für Inserate
zustatten. — Der Antrag auf andere Eingruppierung des Direktors der Reichsdruckerei wurde zurückgestellt. — Im Etat war als Be⸗
Ausschuß nahm an, daß es der Post möglich ist, eine größere Summe als Ueberschuß an die Reichskasse abzuführen, und setre entsprechend einem Antrage Bruhn (D. Nat.) hierfür 70 Mil⸗
Untersuchungsausschuß des Preußischen
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C&, In der —— vo
es; Im Namen des Volkes!
Deutschen Reichs
zum Nr. 69.
11
1. Unterluchun gsjachen. 8
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Zweite Beilage anzeiger und Preußisch
1926
Berlin, Dienstag, den 23. März
— —
2. Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen. Verdingungen 4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
5. Kommanditgesellschaften auf Attien, Aktiengesellschaften
üund Deutsche Kolonialgesellschaften.
Firn Bffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)
1,05 Reichsmark
6. Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften. 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
8. Unfall⸗ und Inpaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 9. Bankausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
11. Privatanzeigen.
—
— —
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☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle e
ingegangen sein. ☚
2. Aufgebote, Ver⸗ lust⸗ und Fundfachen, Zustellungen a. dergl.
[143865]1 1 —
Durch Ausschlußurteil von heute sind folgende Urkunden für kraftlos erklärt “
Der über die im Grundbuch von Köln⸗ Stadt, Longerich Band 49 Blatt 1926 Abt. III Nr. 4 eingetragene Hypothek ge⸗ bildete Hypothekenbrief über 3000 ℳ, Der über die im Grundbuch von Lövenich Band 32 Blatt 1275 Abt, 1II Nr. 2 eingetragene Hypothek (Rest von 5000 und 6800 ℳ) gebildete Hypothekenbrief. Der über die in Grundbuch von Köln. Nippes Band 7 Blatt 250 Abt. 111 Nr. 3. nßetzahens Hypothek von 30 0700 Mark gebildete Hypothekenbrief. Der über die im Grundbuch von Köln⸗Ehren⸗ 89 Band 8 Blatt 313 Abt. III einge⸗ ragene Hypothek von 5000 ℳ (Rest von 25 000 ℳ) gebildete Der Wechsel über 275 Billionen Mark, ausgestellt von dem Kaufmann Walther Sauer aus Elberfeld, Nordstraße 11 a, und Karl Brünagel, Köln, Übierring 1, angenommen am 13. August 1924, fällig am 28. September 1924. Der Wechsel über 760,55 ℳ auf Köln, zahlbar am 1. September 1925 bei der Rheinischen Landesgenossenschaftskasse Köln. Der über die im Grundbuch von Köln⸗Altstadt Band 29 Blatt 1159 Abt. III Nr. 3 ein⸗ getragene Grundschuld von 3000 Gold⸗ mark eingetragene Grundschuldbrief. Der über die im Grundbuch von Köln⸗Altstadt Band 80 Blatt 3176 Abt. III Nr. 4 ein⸗ getragene Hypothek von 5500 ℳ gebil⸗ dete Hypothekenbrief. Der über die im Grundbuch von Köln Band 160 Blatt 6385 Abt. III Nr. 12 eingetragene Hypothek von 50 000 ℳ gebildete Hypo⸗ thekenbrief. Der über die im Grundduch von Hürth Band 17 Artikel 659 Abt. I111 Nr. 5 eingetragene Hypothek von 3000 ℳ gebildete Hypothekenbrief. Der über die im Grundbuch von Köln⸗Deutz Band 6 Blatt 221 Abt. III Nr. 2 eingetragene Fescher von 18 000 ℳ und der im
rundbuch von Köln⸗Poll Band 3 Blatt 122 Abt. III Nr. 5 eingetragene Hypothek gebildete Hypothekenbrief.
t, den 4. März 1926. Amtsgericht. Abt. 71.
Ausschlußurteil.
Aufgebotsfache des Gemeinde⸗
rstehers Bischoff in Bispingen hat das Amisgericht in Soltau durch Gerichts⸗ assessor Dr. Schütte für Recht erkannt: Der Rentenschuldbrief vom 10.Februar 1900 über die im Grundbuche von Bispingen Band III Blatt 83 Abt. III Nr. 1 ein⸗ getragene Rentenschulg von jährlich 30 ℳ wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. b Amtsgericht Soltau, den 16. März 1926.
[1445271 9 b
Durch Ausschlußurteil vom 17. März 1926 ist der verschollene Schlosser Her⸗ mann Theobdor Amandus Thierenfeld, eboren am 19. April 1878 in Lenzen⸗ bruch, Kreis Arnswalde, für tot erklärt. Als Zeitnunkt des Todes wird der 31. De⸗ zember 1924, nachts 12 Uhr, festgestellt. Hannover, 17. III. 1926. Amtsgericht. 27.
[144530] Oeffentliche Zustellung.
1. Die Ehefrau Hansierer Franz Scharf, Emma geborene Freese, in Hertord, Hoch⸗ stiaße 15. 2 die Ebetrau Schuhmacher Fritz Brinkkötter. Martha geb. Bokermann, in Theesen Nr. 75, 3 der Oberstaats⸗ anwalt beim Landgericht in Beelefeld, Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr Abraham, zu 2: Justizrat Dr Klasing. beide in Bielefeld, klagen gegen 1. thren Ehemann Hausierer Franz Scharf, früber in Hertord 2 ihren Ehemann Schuhmacher Frit Brinkkötter, früber in Schildesche. 3. a) den Vertreter Richard Behrendt, b) die Ehefrau Anna Behrendt geb. Möntmann früher in Ennigloh zu 1— 3 jetzt unbekannten Aufenthalts, zu 1— 2 mit dem Antrage auf Ebescheidung gemäß § 1568 B G. B, zu 3 mit dem Antrage auf Nichtigertlärung der Ehe gemäß § 1326 B. G⸗B. Die Kläger laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer (zu 1— 2) bezw. vor den Einzelrichter der 2 Zivilkammer (zu 3) des Landgerichts in Bielefeld auf den 14. Mai 1926, vorm. 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An⸗ walt zu bestellen. Zum Zwecke der öffent⸗ lichen Zustellung wird dieser Auszug der
Klage bekanntgemacht
Bielefeld, den 17. März 1926. Der Ge
*
[144532) Oeffentliche Zustellung.
Der Schauspieler Georg Zeidler in Brieg, Bez. Breslau, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Böhm in Brieg, klagt gegen die Filmschauspielerin Else Zeidler, geb Prohaska, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ver⸗ urteilung zur Wiederherstellung des ehe⸗ lichen Lebens. Der Kläger ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandtung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Brieg Bez. Breslau, auf den 28. April 1926, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Brieg, den 19. März 1926.
Martin, Justizobersekretär, Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144534] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Alfred Bitterlich Josefa geb. Ruprecht, in Bremen, Worpe weder Straße 78, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Markwitz in Duisburg klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Alfred Bitterlich, früher zu Hamborn. jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1568 B G⸗B,., mit dem Antrag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die I. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg auf den 17. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, Saal 178, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen.
[144535] Oeffentliche Zustellung.
Frau Ella Krahmer, geb. Löw, in Gotha, Ohrdrufer Straße Nr. 1, vertreten durch die Rechtsanwälte Werner Metz u. Dr. König in Gera, klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Karl Krahmer, zuletzt in Gera wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Ehescheidung, mit dem Antrag die Ehe der Parteien zu scheiden und den Verklagten für den allein⸗ schuldigen Teil zu erklären und die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin ladet den Verklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits in die öffent⸗ liche Sitzung der II Zivilkammer des Thüringischen Landgerichts in Gera auf Mittwoch, den 12. Mai 1926, vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem genannten Gerichte zugelassenen An⸗ walt als Prozeßbevollmächtigten zu be⸗ stellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zu⸗ stellung wird diese Klage mit der Ladung bekanntgemacht.
Gera, den 16. März 1926.
Das Thüringische Landgericht. II. Zivilkammer.
[144536]) Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Elise Kage, geb. Kober, in Fiantfurt a. M., Alter Markt 30 bei Spranger., Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Lütgebrune u. Smend in Görtingen klagt gegen ihren Ehemann August Kage, früher in Northeim zur⸗ zeit unbekannten Aufenthalts, auf Ehe⸗
scheidung. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die dritte Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen auf den 18. Mai 1926, vormittags 10 uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt 21 Prozeßbevollmächtigten vertreten zu assen. Göttingen, den 15. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144537] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Marie Johanna Auguste Barkmann, geb. Stephan, Hamburg. Grevenweg 9 bei Bergholtz, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. Hauers und Sieveking, tlagt gegen ihren Ehemann Rudolph Carl Barkmann, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts aus §§ 1567, 1568 B. G.⸗B. mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu scheiden, den Beklagten für den alleinschuldigen Teil zu ertlären und ihm die Kosten des Rechtsstreis aufzuerlegen. Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Ham⸗ burg, Zivilkammer 1 (Zivilfustizgebäude, Sievetingplatz), auf den 19. Mai 1926, vormittags 9 ½¼ Uhr, mit der Aufforde⸗ rung. einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Hamburg, den 16. März 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144539]) Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Hermine Cäcilie Geibel, geb. Franke, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Fritz Alexander, tlagt gegen ihren Ehemann Ludwig Karl Geibel, unbekannten Aufenthalts, aus § 1567 Abj. 2 B. G.⸗B., mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten
ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Land⸗ gericht in Hamburg, Zwilkammer 3 (Züvil⸗ justizgebäude. Sievekingplatz), auf den 18. Mai 1926, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge⸗ dachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen Hamburg, den 18. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144538) Oeffentliche Zustellung. V Die Ehefrau Lydia Reinardy, geb. Schroers, München Gladbach, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Horwitz, welche egen ihren Ehemann, den Arbeiter S Reinardy, unbekannten Aufent⸗ halts, auf Ehescheidung klagt, ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Hamburg, Zivilkammer 8 (AZtviljustiz⸗ gebaude, Sievetingplatz), auf den 18. Mai 1926, vormittags 9 ½¼ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem genannten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Hamburg, den 19. März 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144540] Oeffentliche Zustellung. Der Wirtschafter Friedrich Derwenskus zu Dwarischken, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Forche in Inster⸗ burg, klagt gegen jeine Ehefrau Anna Derwenskus, geb. Scherlitzki. früher zu Hamburg, jetzt unbetannten Aufenthalts, auf Grund § 1565 B. G.⸗B., mit dem Antrage auf Ehescheidung. Der Kläger ladet die Beklagte zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die zweite Zivilkammer des Landgerichts zu Inster⸗ burg auf den 11. Inni 1926, vor⸗ mittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen. Insterburg, den 15. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144533] Oeffentliche Zustellung. Die Frau Johann Weierstahl. Elisabeth geborene Schmidt, in Heisingen⸗Ruhr, Heidestraße 58, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Levy in Kleve, klagt gegen den Bergmann Johann Weierstahl in Pelkum bei Hamm, früher in Homberg am Rhein, auf Grund der §§ 1565. 1567 Abs. 2 B. G⸗B., mit dem Antrag auf Ehescheidung. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zwilkammer des Landgerichts in Kleve auf den 28. Mai 1926, Vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Kleve, den 15. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[144543] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Adelgunde Schreiber in Neubrandenburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sauerwein dafelbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Kurt Schreiber, früher zu Neubrandenburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, unter der Behauptung, daß der Beklagte sie ohne Grund verlassen habe, auf Wiederher⸗ stellung des ehelichen Lebens Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts zu Neustrelitz auf Dienstag, den 1. Juni 1926, vormittags 10 ¾ Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt⸗ gemacht
Neustrelitz, den 19. März 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[143881] Oeffentliche Zustellung.
„Frau Marie Baumgärtner, geb. Tritschler, in Schwennigen a. N., Wbörthstraße, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechts⸗
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mitzuteilen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. Den 16. März 1926. Gerichtsschreiberei der Zivilkammer des Landesgerichts 8
[144544 Oeffentliche Zustellung.
Die am 13. Mai 1920 geborene, unter Amtsvormundschaft stehende minderjährige Maria Magdalena Peters in Marienberg. vertreten durch das Kreisjugendamt in Geilenkirchen, klagt gegen den Bergmann Bernard Laukamp, früher in Streiffeld, z. Zt unbekannten Aufenthalts auf Grund der Behauptung, daß der Beklagte der Gertrud Peters, ihrer Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit. d. i. vom 15. 7. 1924 bis 13 11. 1924, beigewohnt hat, wofür als Beweismittel Zeugnis eventl. Eid der Kindesmutter benannt wird, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, ihr vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine am 1. Mai, 1. August, 1. November und 1. Februar jeden Jahres im voraus fällige Unterhaltsrente von vierteljährlich 90 Reichsmark zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Aachen, Congreßstr. 11, Zimmer Nr. 23, auf den 8. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, geladen.
Aachen, den 5. März 1926.
Schweitzer, Justizobersekretär, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[144549] Oeffentliche Zustellung.
Der minderjährige Kurt Hans Lange in Dresden, vertreten durch den Amtsvormund Rat zu Dresden, Jugendamt, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Oberverwaltungsinspektor Weiß in Dresden, Jugendamt, klagt gegen den Gärtner Ernst Alfred Schulze, zu⸗ letzt wohnhaft in Dresden. Lutsenstr. 64, II, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom Tage der Klagzustellung ab bis einschl. 23 Januar 1933 an Stelle der durch öffentliche Ur⸗ kunde vom 28. Juni 1917 — 11 NReg. Lan 6/17 — festgesetzten Unterhaltsrente von jährlich 300 ℳ eine solche von jährlich 360 RMN (Dreihundertsechzig Reichsmark), und zwar die rückständige so⸗ fort, die künftig fällig werdende in viertel⸗ jährlichen, am 24. 1., 24 4., 24. 7. und 24 10. jeden Jahres fälligen Voraus⸗ zahlungen von se 90 RM zu gewähren und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Das Urteil ist vorläufig vollstreckdar. Der Beklagte wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Dresden Lothringer Straße 1, Saal 189. auf den 4. Mai 1926, vormittags 8 Uhr, geladen.
Dresden, den 19. März 1926.
Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Dresden.
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[1445500) Oeffentliche Zustellung. Die Ehefrau Johann Meier, Anastasia geborene Politiko in Ratingen, Karl⸗ Theodor⸗Straße 6 a, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Justizobersekretär Hennebeil in Essen. klagt gegen ihren Ehemann, früher in Stoppenberg, unter der Behauptung, daß der Beklagte sich seiner Unterhalts⸗ pflicht entziehe. mit dem Antrage auf kostenpflichtige Zahlung einer im voraus fälligen Unterhaltsrente von monatlich 60 RM, und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte por das Amtsgericht, hier, Zweigertstraße 52, auf den 18. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, Zimmer 149, geladen. Essen, den 8. März 1926. Uhlenkott, Justizobersekretär, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[144551] Oeffentliche Zustellung. Elisabeth Frank, geb. 7 5 25 in Nürn⸗ berg, vertreten durch den Amtsvormund in
anwälte Schell horn I. und I1. in Rottweil, tlagt gegen ihren Ehemann, den Eugen Baumgärtner, Zaubertünstler, früher in Schwenningen zurzeit mit unbekanntem Auf⸗ enthalt abwesend, Betlagten, ohne Prozeß⸗ bevollmächtigten, auf Ehescheidung, mit dem Antrag, Urteil zu erlassen: Die zwischen den Parteien am 25. März 1920 vor dem Standesamt Schwenningen a. N. geschlossene Ehe wird geschieden der Be⸗ klagte wird für den allein schuldigen Teil erklärt und hat die Kosten des Rechts⸗ streits zu tragen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des Landesgerichts Rottweil auf Montag, den 31. Mai 1926, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt zum Prozeßbevollmächtigten zu be⸗ stellen und alle etwaigen Einwendungen und Beweiesmittel durch den zu bestellen⸗
richtsschreiber des Landgerichts. 8* u 8 * ES 8
den schuldigen Teil zu erklären Klägeri
den Anwalt in einem Schrirtsatz vor dem d Gericht und der Klägerin.
Nürnberg, klagt im Armenrecht gegen ihren natürlichen Vater Hermann Mößner, zuletzt wohnhaft in Sontheim. z. Zt. mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, auf Unterhalt, mit dem Antrag, zu erkennen: Der Betlagte wird als Vater der Klägerin festgestellt und verurteilt, der Klägerin von der Geburt bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres als Unterhalt eine je für 3 Monate vorauszuzahlende Rente von wöchentlich 7 RM zu entrichten. Betlagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. handlung vor dem Amtsgericht Heilbronn ist bestimmt auf Freitag, 7. 5. 26, nachm. 3 Uhr, Saal 5. Der Beklagte wird hierzu geladen.
Heilbronn, 16. 3. 26.
Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[144553]
1. Die minderjährige Lorle Bächle, geb am 26. Oktober 1925 in Lahr, vertreten durch das Stadtjugendamt Lahr, klagt
Der Straße 71 II, Termin zur mündlichen Ver⸗
gegen den Maschinenschlosser. Georg Himmelshach, zurzeit an unbekannten Orten abwesend, unter der Behauptung, daß der Beklagte als Vater der Klagerin verpflichtet sei, letzterer vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 16 Lebens⸗
sjahres eine vierteljährlich im voraus zahl⸗
bare Unterhartsrente von monatlich 25 R⸗M zu zahlen. Zur Güteverhandlung wird der Beklagte vor das badische Amtsgericht Labhr i B auf Mittwoch, den 28. April 1926, vorm. 9 Uhr, gelaben. II Der Klägerin wurde das Armenrecht bewilligt. III. Gemäß §8 203 ff. Z.P.O. wurde die öffentliche Zusttellung der Klage nebst Terminbestimmung an den Beklagten be⸗ willigt. Lahr, den 4. März 1926.
Der Gerichtsschreiber Bad. Amtsgerichts.
[144558] Oeffentliche Zustellung. Der minderjährige Ludwig Johann Bostelmann in Stotel, vertreten durch den Vormund, Landwirt Heinrich Döscher in Stotel, Prozeßbevollmächtigter: Kreisver⸗ waltungsoberinspektor Klatt, hier, klagt gegen den am 22. August 1919 in Stotel veritorbenen Arbeiter Lüder Sinram, der beerbt ist 1. von seiner Ehefrau, Adelheid geb. Seefuß zuletzt wohnhaft in Stotel, setzt unbekannten Aufenthalts, 2 von seinen Kindern Meta, Dora und Heinrich, unter der Behauptung, daß der Beklagte der Kindesmutter in der geietzlichen Empfängnis⸗ zeit, d. i. in der Zeit vom 22. Februar 1918 bis 23. Juni 1918, geschlechtlich bei⸗ gewohnt hat, mit dem Antrage auf tosten⸗ pflichtige Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Unterbaltsrente von 20 RM zu Händen seines Vormunds von der Geburt, d i. vom 21. Dezember 1918, ab bis zur Vollendung des 16. Lebens⸗ jahres, und zwar die Rückstände sofort, die künftig fälligen am 1. eines jeden Monats im voraus zahlbar. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Ehefrau Adelheid Sinram als Mit⸗ erbin des Beklagten vor das Amtsgericht in Wesermünde⸗Geestemünde auf den 19. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, geladen. Wesermünde⸗Geestemünde, 15. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[144545] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Karl Vogt in Döbeln, Pro⸗ zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reimer in Döbeln, klagt gegen die Frau Käthe Junker, früher in Aachen, Wirichsbon⸗ gardstraße 34, jetzt ohne bekannten Auf⸗ enthaltsort, auf Grund der Behauptung, daß die Schuldnerin der Klägerin einen Betrag von 63 Reichsmark nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Reichsbank⸗ distontsatz, mindestens aber 10 %, seit 19 Januar 1926 sowie 6,20 Reichsmark Wechselunkosten schulde, mit dem Antrage auf Zahlung. Zur weiteren mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beflagte vor das Amtsgericht hier. Con⸗ grezstraße 11, Zimmer Nr. 20 auf den 26. April 1926, vormittags 9 Uhr, geladen. Die Ladungsfrist n auf acht Tage festgesetzt.
Aachen, den 16. März 1926. Amtsgericht. Abt. 11.
[144546] Oeffentliche Zustellung.
Die Witwe Elisabeth Bublitz in Gerthe, Castroper Str. 37, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Danne in Gerthe klagt gegen den Bergmann Otto Böttger, zurzeit unbekannten Aufenthalts, früher in Gerthe, Castroper Str. 37, bei der Klägerin, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenpflichtig und vorläufig voll⸗ streckbar zu verurteilen, an die Klägerin 18,10 RM nebst 12 % Verzugezinsen jeit dem 1. Januar 1926 zu zahlen und die Kosten des Arrestverfahtens 21 G. 27/26 des Amtsgerichts Bochum zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht, hier, Wilhelmsplatz, auf den 28. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, geladen. Zimmer 45.
Bochum, den 12. März 1926. Wintz, Gerichtsaktuar, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[144529] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Otto Krukenberg in Verlin, Landwehrstraße 17/18, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Isaac⸗ sohn in Berlin C. 25, Landeberger klagt gegen die Fima Josef Blocki, Bürsten⸗ u. Pinselfabrikation, früher in Berlin, Gartenstraße 65, für gelieferte Waren und aus den Wechseln vom 27. Oktober und 11. Oktober 1925 auf . von 855,08 RM nebst 12 % insen seit 1. Februar 1926. Die Klägerin ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 20. Kammer für Handelssachen des Land⸗ gerichts 1 in Berlin auf den 3. Mai 1926, vormittags 10 Uhr, mit der
den
eines Einzelkaufmanns