1926 / 71 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Mar 1926 18:00:01 GMT) scan diff

aus dem Kriege erwachsenen wirtschaftlichen! Verhältnisse zahlungsunfähig geworden ist. daß aber begründete Auesicht besteht,“ daß in absehbarer Zeit die Zahlunsuntähigkeit beboben werden wird, hiermit nach An⸗ hörung der zuständigen Handelskammer in Weimar eine Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkursverfahrens über sein Vermögen gemäß § 1 der Bundeerats⸗ hekanntmachung vom 14. Dezember 1916 mit Nachträgen angeordnet. Zur Bcauf⸗ sichtigung der Geschäfteführung des Schuld⸗ ners wird Bücherrevisor Chr. Glaser in

isenach. Karleplatz bestellt

Eisenach den 22 März 1926.

Thürmgisches Amtsgericht. Abt. I.

Frankenstein, Schles. [145539] In dem Verfabren, betreffend Geschäfts⸗ aussicht über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Johann Fhronz zu Frankenstein, wird, da der Kaufmann Alfred Reichel, hier, als Auf⸗ sichteperson ausgeschieden ist, als neue Aufsichtsperson der Kontursverwalter Cohn zu Breslau, Neue Schweidnitzer Straße 15, bestellt. Amtsgericht Frankenstein, den 21 März 1926. 8

Frankfurt, Main. [145540] Ueber das Vermögen der Ehefrau Tekla Marxr und ihrer minderjährigen Kinder Friedel Vera Lothar Heinz und Helmut Braunschweiger, gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, Direktor Max Wohl in Frankfurt a. M. Honzhausenstraße 56 ämtlich in Frankfurt a M. Pau!⸗Ehrlich⸗ Straße 24. Inhaber der Firma Germania Oel⸗ & Leim⸗Union. Braunschweiger & Co. n Franktfurt a. M. Mainzer Landstraße 84, wird heute, den 20. 3. 1926. vormittags 11 Uhr 35 Mmuten. die Geschäftsaufsicht zum Zwecke der Abwendung dee Konkurses angeordnet. Zum Aufsichtsführer wird Rechtsanwalt Dr. Bacharach in Frankfurt a. M., Kaiserstraße 2. bestellt. Frankfurt a. M. den 20 März 1926. Amtsgericht. Abt. 17.

Frankfurt, Main. [145541] Auf Antrag des Kaufmanns Franz Fieber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H Schmidt. Mitinhabers der Firma Südlux Schuhfabrik Fieber & Büttmer, offene Handelsgesellschaft Frank⸗ furt a. M, Offenbacher Landstraße 311, wird heute vormittag 11 Uhr 55 Minuten über deren Vermögen die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Herr Rechtsanwalt Dr. Richard M. Simon, Frankfurt a M. Zeil 123, wird als Ge⸗ schäftsaufsichtsperson bestellt Frankfurt a. M., den 20 März 1926. Amtsgericht Abteilung 18.

Freiburg, Schles. [145542] Aurf Antraader Firma Mayer Barnett, Inhaber Mayer Barnett in Frei⸗ burg. Landeshuler Straße 15 wird ge⸗ mäͤß 1 der Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses vom 14 12 16 in der Fassung vom 38. 2. 24 und der Abänderung vom 14. 6. 24 die Geschäftsaussicht zur Ab⸗ wendung des Konkursverfahrens angeordnet. Zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Schuldners wird der Kaufmann J. Budwig in Breslau, Schweidnitzer Straße 38— 40, bestellt. Der am 5. März 1926 von einigen Gläubigern in Breslau vor Eröffnung des Verfahrens gefaßte Beschluß wonach das Lager mit allen Aktiven mit dem 5. 3. 26 als dem Kauf⸗ mann Heitzel in Freiburg zugunsten der Gläubiger übereignet gilt, ist rechts⸗ unwirkiam. Der Gläubigerbeirat besteht aus folgenden Herren: Alfred Schach⸗ mann in Fa. N. Schüftan, Breslau, Antonienstr. 2 4, Albert Mosler von derEinkaufsvereinigung Schlesien. Breslau, Reuschestraße 51. Josef Weber in Fa. Gebr. Weber, G. m. b. H., Breslau, Reuschestraße 51. Freiburg i. Schl., 190 März 1926. Das Amtsgericht. Pietsch.

Garmisch. [145543 Durch Beschluß des Amtsgerichts Gar⸗ misch vom 18. März 1926 wurde über das Vermögen des Kaufmanns Kreiling, Friedrich, in Garmisch die Geschäftsauf⸗ icht zur Abwendung des Konkurses an⸗ geordnet. Als Konkursverwalter wurde Bücherrevisor Buchmeyer in Garmisch be⸗ stellt. Die Bestellung eines Gläubiger⸗ ausschusses wurde vorerst als entbehrlich erachtet K 12/26 Garmisch den 22. März 1926. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Gelsenkirchen. [145544] Uever das Vermögen der Firma Heinrich Sieburg in Gelsenkirchen, Schalker Straße 147, wird auf den am 8. März 1926 eingegangenen Antrag die Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses nach den Bekanntmachungen vom 14. No⸗ vember 1916, 8. Februar und 14. Juni 1924 angeordnet. Als Geschäftsaufsichts⸗ person wird der Vereinssyndikus Theodor Jünger in Gelsenkirchen Vohwinkelstrahe, bestellt. Gelsenkirchen, den 18. März 1926 Das Amtsgericht.

Güstrow. [145547] Ueber das Vermögen des Kaufmanns Rudolf Knak. Güstrow, ist heute, am 23. März 1926, vormittags 8 Uhr 45 Minuten, das Geschäftsaufsichtsver⸗ fahren eröffnet. Zur Aufsichtsperson ist der Kaufmann Blume, Güstrow, bestellt. Amtsgericht Güstrow.

Gumbinnen. [145545]

Ueber das Vermögen des am 22. 2. 1926 verstorbenen Kausmanns Louis Wolff in Gumbinnen ist die Nachlaß⸗Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses

angeordnet. Als Aufsichtsverson ist der Kausmann Emil Lelleik in Gum innen, Friednchstraße 15, bestellt. Eine An⸗ meldung von Forderungen bei Gericht findet nicht statt. 8 Amtsgericht Gumbinnen. den 16 März 1926.

Gumbinnen. [145546] Ueber das Vermögen der Stannaitscher Peitschenfabrik. Inhaber Karl Lippert in Gumbinnen, Gartenstraße 32 ist die Ge⸗ schäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet Als Aufsichtsperson ist der Kaufmann Emil Lelleik in Gum⸗ vinnen, Friedrichstraße 15, bestellt. Eine Anmeldung von Forderungen bei Gericht findet nicht statt.

Amtsgericht Gumbinnen den 17. März 1926.

Hagenow, Mecklb. [142942]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Rudolf Schlee in Hagenow ist heute auf Grund der Bek. vom 14 Dezember 1916 in der Fassung der Verordnungen vom 8 Februar und 14. Juni 1924 die Ge⸗ schaͤftsaussicht zur Abwendung des Kon⸗ kursverfahrens angeordnet. Zur Geschäfts⸗ aufsichtsperson ist der Kaufmann Ernst Paschen in Hagenow bestellt.

Hagenow, den 13. März 1926.

Meckl.⸗Schwer. Amtsgericht.

Halle, Saale. . [145548] Auf Antrag des Kaufmanns Georg Cohn (Schuhwarengroßbandel) in Halle a S., Steinweg 24 wird zur Abwendung des Konkurses über dessen Vermögen heute, am 22 März 1926, nachmittags 1 Uhr, die Geschäftsaufsicht angeordnet. Zur Auf⸗ sichteperson wird der Kaufmann Adolf Gebauer in Halle a. S. Viktor⸗Scheffel⸗ ee. 6, bestellt. 8 Halle a S., den 22. März 1926. Das Amtsgericht. Abt. 7.

Hannover. [145549]

Ueber das Vemsgen der Firma Drogen handlung August Heinecke in Hannover⸗ Döhren, Hildesheimer Chaussee 10, wird heute, am 22. März 1926, vormittags 11 Uhr, zur Abwendung des Konkurses die Geschäftsaufsicht angeordnet. Zur Geschäftsaufsichtsperson wird der Geschäfts⸗ führer Wedekind in Hannover, Rathenau⸗ platz b, bestellt.

Amtsgericht Hannover.

Hindenburg, 0. S. [145550] Ueber das Vermögen des Schuh⸗

warenkaufmaunns Jakob Silberstein

in Hindenburg, O. S., Kronprinzen⸗ straße, ist die Geschäftsaufsicht angeord⸗ net und zur Aussichtsperson der Bücher⸗ revisor iktor Kornath in Hinden⸗ burg, O. S., Schechestraße 10, bestimmt worden. 1. Nn. 35/26. Hinden⸗ burg, O. S., den 17. März 1926. Das Amtsgericht.

Hindenburg, O. S. [145551]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Isidor Grünpeter, in Firma Wagner u. Grünpeter, in Hindenburg O. S, Kronprinzenstraße, ist die Geschäftsaufsicht angeordnet und zur Autsichtsperson der Rechtsanwalt Dr. Schaefer in Hinden⸗ burg. O. S., Dorotheenstraße, bestimmt worden. 1. Nn. 36/26. Hindenburg, O. S., den 17. März 1926. Das Amts⸗ gericht. Iserlohn. [145552]

Ueber das Vermögen des Elektrotechnikers Karl Kipper in Iserlohn, Karnacksweg 9. alleinigen Inhabers der Firma Kar Kipper, elektrotechnisches Büro in Jser⸗ lohn, Friedrichstraße 9 und Wermingser Straße 11., ist gemäß der Verordnung vom 14. 12. 1916/12. 6. 1924 am 15 März 1926, mittags 12 Uhr, eine Geschäftsauf⸗ sicht angeordnet worden. Der Kaufmann Fritz Stader in Iserlohn ist zur Beauf⸗ sichtigung der Geschäftsführung des Schuldners bestellt worden.

Iserlohn, den 15. März 1926.

Das Amtsgericht.

Iserlohn. [145553]

Ueber das Vermögen des Putz⸗ und Mode⸗ warenhändlers Paul Gerlach in Letmathe, Hagener Straße 26, ist gemäß der Ver⸗ ordnung vom 14. 12. 1916/12. 6. 1924 am 18. März 1926. nachmittags 12 ½ Uhr, eine Geschäftsaufsicht angeordnet worden. Der Kaufmann Fritz Stader in Iserlohn ist zur Beaufsichtigung der Geschäfts⸗ führung des Schuldners bestellt worden.

Iserlohn, den 18 März 1926.

Das Amtsgericht.

Kalbe, Saale. [145529]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Willy Wohlfahrt in Kalbe a. wird heute, am 22. März 1926, vormittags 9 Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkurses angeordnet. ser Aufsichtsperson wird der Bücherrevisor Georg Kupatz in Kalbe a. S. bestellt. Der Schuldner und jeder vom Verfahren betroffene Gläubiger tann innerhalb drei Wochen nach Bestellung der Aussichts⸗ person unter Darlegung der Gründe bei dem unterzeichneten Gericht die Bestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen beantragen.

Kalbe a. S., den 22. März 192

Das Amtsgericht 8

Kandel, Pfalz. [145554] Die b über das Ver⸗ mögen der Firma Psälzische Sägewerke G. m. b. H. in Berg ist wegen Rechts⸗ kraft des den Zwangsvorgleich bestätigenden Beschlusses vom 6. März 1926 beendet. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Kandel.

Kappein, Schlei. [145555]

Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Ehefrau Marie Laß. geb v. Holdt, verw Lorentzen, in Firma

„Marie Laß“, in Kappeln wird aufgehoben,

des (Mever in Lindau⸗Reutin die Geschäͤfts⸗

aufsicht zur Abwendun

München.

da drei Monate seit der Anordnung ver⸗ michen sind und von der Schuldnerin trotz Bewilltgung einer zweiwöchigen Nach⸗ frist gemäß § 41 Abs 2 Gesch⸗A⸗V.O. ein ordnungsmäßiger Vergleichsantrag nicht eingebracht ist. § 66 Ab. 3 Ziff. 3 Gesch⸗A⸗V.⸗O.

Kappeln, den 22. März 1926.

Das Amtsgericht. Abt. 2. b Königsbrück. [145556] Ueber die Fuma Technisches Büro Sauer & Kunath in Schwepnitz wird heute, vormittags 9 Uhr, die Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Als Aufsichtsperson wird be⸗ stellt der Kaufmann Johannes Heymann in Schwepnitz 1 3 Amtsgericht Königsbrück, den 22. März 1926.

Körlin, Persante. [145557] In der Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma W. Krakow in Körlin (Persante) ist nach Einstellung des Ver⸗ gleichsverfahrens die Geschäftsaufsicht auf⸗ gehoben. 2

Körlin (Persante), den 20. März 1926.

Das Amtsgericht.

Lichtenfels. [145558] Die am 15. Dezember 1925 über das Vermögen des Baugeschäftsinhabers Andreas Schuberth in Hochstadt a. M. angeordnete Geschäftsaufsicht wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Lichtenfels vom 16. März 1926 aufgehoben, weil 3 Mo⸗ nate seit ihrer Anordnung verstrichen sind. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Lichtenfels.

Lindau, Bodensce. [145559]

Das Amtsgericht Lindau⸗Bodensee hat am 22 März 1926 über das Vermögen Eisen⸗ und Kohlenhändlers Fritz

des Konkurses an⸗ geordnet. Als Auf ichteperson wurde Rechtsanwalt Justizrat Nördlinger dahier bestellt. Gerichtsschreiberei

des Amtsgerichts Lindau⸗Bodensee.

München. [145561] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Fa. Driendl u. Co. München, ist seit 9. März 1926 durch Zwangs⸗ vergleich beendet. 8 Amtsgericht München.

8 [145560] Am 20. März 1926, mittags 12 Uhr. wurde über das Vermögen der Firma Jakob Würzner, Elektrogroßhandlung und Vertretungen in München, Fraunhofer⸗ straße 4, Geschäftsaufsicht zur Abwen⸗ dung des Konkurses angeordnet. Beschlossen mittags 12 Uhr. Als Aufsichtsperson wird Kaufmann Richard Abel in München, Jutastr. 24, bestellt. 1 Amtsgericht München.

Neukölln. B [145562]

Ueber das Vermögen der Firma Willy Klinke. Maschinen⸗ und Werkzeugfabrik in Neukölln, Cottbuser Damm 70/71, Berlin⸗Reinickendorf, Kopenhagener Str. 48. und Berlin, Reichenberger Str. 47, wird die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Herr Kaufmann Hugo Winkler in Neukölln, Wildenbruch⸗ straße 86, wird zur Aufsichtsperson bestellt.

Neukölln, den 22. März 1926.

Das Amtsgericht. Abt. 21.

Nürnberg. [145563] Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 22. März 1926 die Geschäftsaufsicht über die Geschättsführung der Firma Bayerische Cheaahecene und Chemische 8. Aktiengese be mit dem Sitze in Nürn⸗ berg, Sulzbacher Str. 11, Zweigbetriebe: Neumarkt i. O., Parsberg i. O. und Kloster Lechfeld, angeordnet. Aufsichtsperson: Rechtsanwalt Dr. Krakenberger in Nürn⸗ berg, Königstraße 26 und Kaufmann Dr. Werner Hoppe in Nürnberg, Rieterstr. 3. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Nürnberg. [145564] Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 22. März 1926 die Geschäftsaufsicht über die Geschäftsführung der offenen Handels⸗ gesellschaft in Firma S. Pollak & Co. Herrenkleiderfabrik in Nürnberg. Fürther Straße 36, angeordnet. Aufsichtsperson: Kommerzienrat Dr. Max Leopold in Nürnberg, Spittlertorgraben 21. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

oberhausen, Rheinl. (145565] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma B. Bitkower u. Sohn, Inh. Bernhard Bitkower und Hermann Bitkower in Oberhausen, Rhld. Marktstr. 110, ist beendet, nachdem der Beschluß vom 27. Februar 1926, durch den der angenommene Vergleich vom 27. Januar 1926 bestätigt worden ist, rechtskräftig geworden ist. Oberhausen⸗Rhld., den 16. März 1926. Das Amtsgericht.

Oberhausen, Rheinl. [145566] In der Geschäftsaufsichtssache über das Vermögen der Firma Hugo Schultze in Sterkrade, Bahnhofstraße 34, wird auf Antrag der Geschäftsaussichtsperson Rechts⸗ anwalt Dr. Rock in Sterkrade die Ge⸗ schäftsaufsicht aufgehoben weil die Schuld⸗ nerin sich für unfähig erklärt hat, die Vergleichsquoten zu bezahlen und aus diesem Grunde den Vergleichsvorschlag zurückgezogen hat. Die Kosten des Ver⸗ fahrens trägt Antragstellerin. Oberhausen, Rhld., den 19. März 1926 Das Amtsgericht.

obernkirchen, [145567] Grafsch. Schaumburg. Ueber das Vermögen des Schmiede⸗

meisters Georg Struckmann in Anten⸗

dorf ist heute vormittag 10 ¾ Uhr die Ge⸗

angeordnet. Der Kaufmann Oskar Meier in Hattendorf

ist als Aufsichtsperton bestellt

Amtsgericht Obernkirchen 22. März 1926.

Oels, Schles. [145568] In der Geschäftsaufsichtssache über das Vermögen des Kaufmanns Walter Horn aus Sibyllenort wird die Geschäftsaufsicht. nachdem der Beichluß des Amtsgerichts Oels vom 30 Januar 1926, durch den der Zwangsvergleich bestätigt worden ist, rechtskräftig geworden ist aufgehoben.

Amtsgericht Oels, den 22. März 1926.

oldenburg, Oldenburg. [145569] Die Firma Friedrich Krämer, Eisen⸗ u. Kurzwarengroßhandlung, Oldenburg i O., Brüderstr. 3, wird unter Geschärtsaufsicht gestellt. Der Auktionator Rudolf Meyer in Oldenburg wird als Aufsichtsperson bestellt.

Oldenburg, den 20. März 1926.

Amtsgericht. Abt. VI.

oldenburg. Oldenburg. [145570 Die Oldenburger Sperrholzfabrik Ma⸗ gnus Meiners in Oldenburg i. O. wird unter Geschäftsaufsicht gestellt. Der Kaut⸗ mann Leopold Hahlo in Oldenburg Stau⸗ graben 4, wird als Aufsichteperson bestellt. Oldenburg, den 20. März 1926. Amtsgericht. Abt. VI.

Osnabrück. [145571] Die Geschäftsaufsicht über den Kauf⸗ mann Max Gottschalk in Osnabrück ist durch rechtskräftigen Zwangsvergleich vom 19. Februar 1926 beendet. Osnabrück, den 7. März 1926.

Das Amtsgericht. VI.

Passau. [(145572] Ueber das Vermögen der Firma Therese Pritscher in Passau wurde auf Antrag vom 10. März 1926 die Geschäftsautsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Aufsichtsperson: Prokurist Johann Seidl in Passau.

Passau, am 20. März 1926. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Passau.

Recklinghausen. [145573]) Das Geschäftsaussichtsverfahren über das Vermögen des Klempners und Fahr⸗ radhändlers Johann Vlad⸗Joanowitsch in Herten, Ewaldstraße 90, wird nach rechts⸗ kräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs hiermit aufgehoben 8 Recklinghausen, den 18. März 1926.

Reppen. [145682]

In dem Geschättrantst en zr nes ren über das Vermögen des aschinenbau⸗ meisters Hugo Nitkowski in Sternberg, Nm., ist infolge eines von dem Gemein⸗ schuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleich Vergleichstermin auf den 30. März 1926, vormittags 11 Uhr, vor dem Amtsgericht in Fecgen. Zimmer Nr. II, anberaumt. Der Ver⸗ leichsvorschlag ist auf der Gerichts⸗ schresberet des Amtsgerichts zur Einsicht

der 2eg. e niedergelegt.

Reppen, den 19. März 1926. I“ Justizinspektor, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

Riedlingen. [145574] Ueber das Vermögen des Alfred Moll, Inhabers einer Ziegelei in Uttenweiler, wurde am 20. März 1926 zur Abwendung des Konkurses die Geschäftsaufsicht an⸗ eordnet. Aufsichtsperson: Bezirksnotar Sikeler in Riedlingen. Württ. Amtsgericht Riedlingen.

Römhild. [145575] Ueber das Vermögen der Firma Gebr. Barthelmes in Römhild sowie über das Vermögen der Inhaber der Firma Karl und Albert Barthelmes wird die Geschäfts⸗ aufsicht eröffnet. Die Aufsicht führt Rechtsanwalt Justizrat Grötzner in Mei⸗ ningen. “X“ Römhild, den 20. März 1926. Thüring. Amtsgericht.

Salzwedel. [145576]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Schaja Reiner in Salzwedel wird die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Zur Aufsichts⸗ person wird der Bürovorsteher Schulz in Salzwedel bestellt.

Salzwedel, den 22. März 1926.

Das Amtsgericht.

Seehausen, Altmark. 145577] Auf Antrag des Kaufmanns Johannes Michel in Seehausen i. Altm. wird heute, am 22. März 1926, 5 Uhr nochmittags, über das Vermögen des Kaufmanns Jo⸗ hannes Michel die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Als Aufsichtsperson wird der Kaufmann e hier, Schulplatz, wohnhaft, estellt. Seehausen i. Altm., den 22. März 1926.

Sinzig. [145578] Ueber das Vermögen der Firma Wil⸗ helm Brinkmann, Rundholzgroßhandlung zu Niederbreisig (Inhaber der Kaufmann Wilhelm Brmkmann in Niederbreisig), wird heute, am 22 März 1926, mittags 12 ½ Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Ab⸗ wendung des Konkursverfahrens angeordnet. Zur Aufsichtsperson wird bestellt Kauf⸗ mann Johann Ebach in Sinzig. Sinzig, den 22. März 1926.

Amtsgericht.

Stuttgart. [145579]

Ueber das Vermögen des Sally Schön⸗ berg, Kaufmanns, Inhabers einer Detail⸗ und Engroshandlung in Trikotagen in Stuttgart, Königstraße 84, wurde am 19. März 1926, nachmittags 6 Uhr die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗

Torganun.

Kurt Hirschfeld am 19. März 1926, nachmittags 5 Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. d person wird der Justizinspektor i. R. Rechnungsrat Weniger in Torgau ernannt.

Verden, Aller.

das Vermögen der Firma Nachf, Inh. J. C. Corleis in Verden wird Vergleichstermin auf 1926, vormittags 11 Uhr. des Amtsgerichts, hier. Amtsgericht Verden, den 19.

Waldenburg, Sachsen.

Weissenfels.

Weissenfels.

Werdau.

Louis Plötz, G. a. d. Elster

wird aufgeh ordnun verstrichen sind und die Schuldnerin zu ihrem Antrag auf Verlängerung

von ¾¼ amtsun . der beteiligten Gläubiger nachgewiesen hat.

warenhaus Alex Schupler, Schupler in W wird heute um 12 Uhr mittags über das gesamte Vermögen des Genannten die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Kon⸗ kurses angeordnet. wird der Kaufmann Wiesbaden, 1t Forderungsanmeldungen sind bei Gericht nicht zu bewirken.

Wyk, Föhr.

person wird der Kaufmann Lind in Wyk bestellt.

Zöblitz

schäftsaufsicht zur Abwendung des Konturses

8

kurses angeordnet. Als Geschäftsaufsichts⸗

verson wurde bestellt Paul Vogel, Bank⸗ direktor a. D. in Stuttgart, Zimmermann⸗ straße 11.

Amtsgericht Stuttgart I. [145580]

Ueber das Vermögen des Kaufmanns in Torgau wird heute,

Zur Aufsichts⸗

Amtsgericht Torgau.

[145581]

In dem Geschättsaufsichtsverfahren über Heinr. Hogrefe

den 9. Aprik Zimmer Nr. 15

anberaumt. März 1926.

[145582] Ueber die Ftrma Ernst Vogel in Walden⸗

burg, Alleininhaberin Hedwig Alma verw. Werner, geb Thiele, in ist am 12,50 Uhr. worden. Geschäftstührung ist der Kaufmann e Funke in Altstadt⸗Waldenburg beauftrag worden.

Waldenburg Sa., März 1926, nachmittags Geschäftsaufsicht angeordnet Beaufsichtigung der

20. Mit der

Säͤchs. Amtsgericht Waldenburg, den 20. März 1926.

[145583] Zur Abwendung des Konkursverfahrens

äber das Vermögen der Frau Lina Felsing in Weißenfels wird Geschäftsaufsicht angeordnet. schäftsaufsichtsperson wird der Kaufmann Heinrich Kupfer in

auf ihren Antrag die Zur Ge⸗

.“ 1bb Weißenfels, den 22 März 1926.

Das Amtsgericht. [145585]

Zur Abwendung des Konkursverfahrens

äber das Vermögen der Firma Paul Sachse, auf deren geordnet B wird der Kaufmann Richard Vietz bestellt.

Schuhfabrik in Weißenfels, wird Antrag die Geschäftsaufsicht an⸗ Zur Geschäftsaufsichtsperson Weißenfels, den 22. März 1926. Das Amtsgericht. Abt. 3. [145586]

Die für die Firma Eisenwerk Gera, 8 I1““ angeordnete Geschäftsaufsich oben, nachdem seit der An⸗

der Geschäftsaufsicht 3 Monate

dieser rist nicht die Zustimmung von der läubiger mit einer Summenmaiorität der Gesamtsumme der Forderungen

Umtsgericht Werdau.

Wiesbaden. [145587] Auf Antrag der Firma Spezial⸗Bett⸗ Inhaber Aler

Wiesbaden, Kirchgasse 43,

Als Aufsichtsperson Karl Eichelsheim in

Bahnhofstraße 8, bhestellt.

Wiesbaden, den 20. März 1926. Amtsgericht. Abt. 17.

[145588]

Ueber das Vermögen der Ehefrau

Amanda Tantau in Wyk wird die Ge⸗

schäftsaussicht angeordnet. Als Aussichts⸗ Waldemar Wyk, den 20. März 1926.

Das Amtsgericht.

Wyk, Föhr. 1 145589] Ueber das Vermögen der Firma Arnold

Hubo in Wyk wird die Geschäftsaufsicht angeordnet Kaufmann Edmund Kohl in Wyk bestellt.

Als Aufsichtsperson wird der

Wyk auf Föhr, den 20 März 1926. Das Amtsgericht.

Erzgeb.

Die Geschästsaufsicht über das Vermögen der Firma Serpentin⸗Aktien⸗Gesellschaft in Zöblitz wird nach rechtskräftiger Be⸗ stätigung des Zwangsvergleichs vom 11. Fe⸗ bruar 1926 aufgehoben. 8

Amtsgericht Zöblitz, am 23. März 1926.

Zschopau. [145591] Die Geschäftsaufsicht über die Gewerbe⸗ bank, eingetragene Genossenschaft mit be⸗ schränkter Haftpflicht in Zschopau zu Zschopau, wird auf Antrag der Gewerbe⸗ bank aufgehoben. 1 Amtsgericht Zschopau, den 23. März 1926.

8. Tarif⸗ und Fahrplanbekannt⸗ machungen der

Eifenbahnen.

([145496] Deutsch⸗dänischer Gütertarif, Teil II.

Ausnahmetarif 15 für überseeisch ein⸗ geführtes Erdöl (Petroleum) usw. zur unmittelbaren Durchfuhr durch Deutsch⸗ land wird mit Ablauf des 30. April 1926 aufgehoben.

Altona, den 20. März 1926.

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.

Reichsbahndirektion Altona namens der Verbandsverwaltungen.

[145590]

preußischen

h) eine schriftliche Auskunft des Magistrats

oder des Gemeindevorstehers darüber, ob noch Anliegerbeiträge für das Grund⸗ stüch zu zahlen sind und ob noch Straßenland abzutreten ist. Der Vor⸗ tand ist berechtigt, im Einzelfalle noch weitere Unterlagen zu verlangen oder auf die Einreichung entbehrlicher Unterlagen zu verzichten.

2. Gleichzeitig ist der für die Pfand⸗ briefe gewünschte anzugeben und zur Bestreitung der Verwaltungskosten eine Meldegebühr von 1, bei einer zweiten Hypothek von 2 vT des beantragten Pfand⸗ briefdarlehns, zu vollen Mark nach oben abgerundet, einzuzahlen. Eine Rückzahlung dieser Gebühr findet nicht statt. Der Ver⸗ waltungetat ist berechtigt, einen Mindeft⸗ satz festzusetzen. Er kann auch bestimmen, daß die Meldegebühr nur im Falle tat⸗ sächlich zustande gekommener Beleihung erhoben wird

Der Vorstand kann jedoch auf Antrag zunächst eine Vorprüfung eintreten lassen, für welche in Anrechnung auf die spätere Meldegebühr ein Betrag erhoben wird, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Auf Grund der Angaben des Anttagstellers wird dann eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe des Dar⸗ lehns gegeben.

3. Grundstücke, deren Eigentum mehreren zusteht, können nur im ganzen beliehen werden; dasselbe gilt von Erbbaurechten, die einer Mehrheit von Personen zustehen.

§ 9. 1. Der Vorstand ist berechtigt, den

Antrag abzulehnen, wenn nach seinem

pflichtmäßigen Ermessen die Bestimmung

des Grundstücks oder der Gebäude oder die Person des Besitzers oder sonstige

Umstände nicht die genügende Sicherheit

für das Darlehn bieten. Für solche Ab⸗

lehnung kommen insbesondere in Betracht:

a) Grundstücke, deren Beleihungegrenze die Höhe von 3000 nicht erreicht;

b) Grundstücke in deren Gebäuden Be⸗ triebe stattsinden, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind;

c) Warenhäufer, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsäch⸗ lich als Tanz⸗ und Konzertfäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

d) Grundstücke, deren Wert auf in⸗ dustrielter Nutzung beruht oder die aus anderen Gründen ungewöhnlich chwer zu vermieten oder zu verkaufen si3ind. Gegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Antragsteller die

Berufung an den⸗Verwaltungsrat

offen, bei dessen Entscheidung es bewendet.

2 Ueber die Bewilligung einer zweiten Hypothek entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, nachdem die Gemeinde in deren Bezirk das zu beleihende Grund⸗ stück liegt, oder der übergeordnete Kreis für die nach Erschöpfung der Sonderrück⸗ lage bei dieser Hypothek an Kapital und Zinsen entstehenden Ausfälle die Bürg⸗ schaft zugesichert haben. 33.)

3. Statt der Bürgschaft der Gemeinde oder des übergeordneten Kreises kann auch eine beitragstreie, bei der Lebensver⸗ der Ostpreußischen Land⸗ chaft abzuschließende Lebensversicherung als Sicherheit angenommen werden, wenn die versicherte Summe mindestens die gleiche Höhe hat wie die zweite Hypothek und spätestens zu der Zeit fällig werd, zu der die Hypothek Lanz getilgt sein muß.

§ 10. 1. Die Stadtschaft gewährt das bewilligte Darlehn in Pfandbriefen der

Ostpreußischen Stadtschaft des vom

Schuldner gewählten Zinsfußes und Kapi⸗

talbetrages nach dem Nennwerte, in der

vom Vorstande festzufetzenden Stückelung unter folgenden Bedingungen:

a) Der Schuldner hat das Darlehn in

deer ursprünglichen bezw. der durch ölchung geminderten Höhe mit dem

H Zinsfuß zu verzinsen, als der

insfuß der Stadtschaftsbriefe beträgt,

ie für das Darlehn ausgegeben sind. Außerdem hat er biszur anderweiten Be⸗ schlußfassung des Verwaltungsrats bei einer ersten Hypothek 1 H, bei einer zweiten Hypothek 2 ½ oH Beiträge ge⸗ mäß § 25 zu zahlen. Zinsen und Beiträge sind vierteljährlich im voraus in der Zeit vom 3. bis 10. Januar

3. bis 10. April, 3. bis 10. Juli,

3 bis 10. Oktober an die Kasse der Stadtschaft bar oder in fälligen, nicht verjährten Zinsscheinen von Ost⸗ tadtschaftsbriefen abzu⸗ ühren. Es kann außerdem ein be⸗ onderer Tilgungsbeitrag vereinbart der getordert werden Auf Antrag des Darlehnsnehmers kann der Vorstand genehmigen, daß die für das erste Viertelfahr zu ent⸗ richtenden Zinsen und Beiträge ohne

Berechnung von Verzugszinsen auf

die nächsten ¼ Jahre verteilt werden. Soweit bei den bvisber bewilligten

Hypotheken eine vierteljährliche nach⸗ trägliche Zinszahlung pereinbart

worden ist, verbleibt es bei dieser

Vereinbarung;

b) er hat die bei Ausgabe von neuen Zinsscheinbogen etwa zur Erhebung gelangende Zinsbogensteuer zu tragen;

e) für Kapital und Iorser muß je nach

dem Antrag an erster oder zweiter

Stelle Hypothek bestellt werden; die

sonstigen satzungsmäßigen Beiträge

sind durch Eintragung eines ent⸗ sprechend höheren Zinssatzes sicher⸗ zustellen. Voreingetragene Altenteile,

Grundrenten, Abfindungsberechti⸗ ungen und andere dauernde Lasten

sen auf ihren Kapitalwert nach dem rmessen des Vorstands einzuschätzen

und mit diesem Werte von dem Dar⸗ lehnsbetrage abzuziehen

Auch har der Darlehnsnehmer in der gerichtlichen oder notariellen

und den jeweiligen Eigentümer wegen des Darlehnskapitals nebst Zinsen, Beiträgen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung sowie allen Satzungsänderungen unterwerse und dies umn Grundbuche eintragen zu lassen.

Kann das Vorrecht vor bereits ein⸗ getragenen Forderungen nicht sogleich beschafft werden, so ist die Bewilligung des Darlehns dennoch zulässig, wenn der Darlehnsnehmer sich verpflichtet, die bereits eingetragenen Forderungen, sobald dies angängig ist, zur Löschung zu bringen und wegen der Ansprüche aus denselben eine um 2 vH höbere Sicherheit bar oder in Ostpreußischen Stadtschaftsbriefen desselben Zins⸗ fußes bei der Stadtschaft hinterlegt. Bei Berechnung der etwaigen An⸗ sprüche aus den eingetragenen Forde⸗ rungen wird der Zinssatz auf 5 vH und der Rückstand der Zinsen auf zwei Jahre angenommen, sofern ein anderes nicht nachgewiesen wird.

Die Bewilligung einer zweiten

ypothek ist nur angängig, wenn das

rundstück über 90 vH seines Wertes hinaus nicht belastet ist und der Schuldner zugunsten der zweiten Hypo⸗

des B. G.⸗B. eintragen läßt.

triebsmasse zur Deckung rückständiger Zinsen oder Versicherungsbeiträge sind mit 5 vH Verzugszinsen zurück⸗ Eee Der Verwaltungsrat kann ür Verzugszinsen einen höheren Satz festsetzen.

Sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und ferner der Eintragung, Um⸗ wandlung, Erneuerung oder Löschung des Darlehns trägt der Dartehns⸗ sucher; zur Deckung dieser Kosten kann ein angemessener Vorschuß ver⸗ langt werden. Die Herstellungs⸗ und Stempelkosten fün die auszufertigenden

sandbriefe sowie die sämtlichen often jedes gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Koften für die Ver⸗ tretung des Vorstands trägt der Darlehnsschuldner.

d) Der Schuldner ist verpflichtet, solange die Pfandbriefschuld besteht, das Grundstück bei der Feuersozietät für die Provinz Ostpreußen oder bei einer anderen von dem Vorstand ge⸗ nehmigten Feuerversicherungsgesell⸗ schaft in Feuerversicherung zu halten, und zwar mindestens in Höhe des nach §lla ermittelten Bauwerts.

2. Auf Verlangen des Vorstands hat der Darlehnenehmer den Verkauf der be⸗ willigten Pfandbriefe der Ostpreußischen Stadtschaft selbst oder durch Banken oder Bankhäufer gegen Erstattung der Auslagen, namentlich der Makter⸗ und Vermittlungsgebühr, zu überlassen. 3. Bei einer ersten Hypothek kann dem Darlehnsnehmer auf seinen Antrag, wenn der Kurs der Pfandbriefe, die er erhält, unter dem Nennwert steht, zur völligen oder teilweisen Ausgleichung des Kursunterschieds und zwar im Falle eines Verkaufs der Prandbriefe einschließ⸗ lich der Makler⸗ und Vermittlungsgebühr und des Reichsstempels aus der Be⸗ triebsmasse ein Zuschußdarlehn in bar gegen einen vom Vorstand zu bestimmenden seechs gewährt werden. Zu seiner Tilgung ist ein besonderer Tilgungsbeitrag von mindestens ¼ vH des ursprünglichen Nennwertes des Prandbrierdarlehns zu entrichten. Dieser Tilgungsbeitrag wird in einem besonderen Ausgleichskonto so lange angesammelt, bis daraus das Zu⸗ schußdarlehn vollständig getilgt ist. Die Sicherstellung des Zuschußdarlehns erfolgt durch Eintragung emer entsprechenden Er⸗ höhung des Zinssatzes für das Pfandbrief⸗ darlehn im Grundbuch oder, sofern hier⸗ durch eine ausreichende dingliche Sicherheit nicht gewährt wird, durch eine unmittel⸗ bar nach der Pfandbriefschuld einzutragende Sicherungshypothek, über die im Interesse der etwa nacheingetragenen Gläubiger nur durch Löschung verfügt werden darf. Ver⸗ mag der Schuldner die Vorrangeein⸗ räumung nicht zu erreichen, so ist dem Vorstand überlassen, sich mit Eintragung der Sicherungshypothek an bereitester Stelle innerhalb 90 vH des Schätzungs⸗ werts zu begnügen. Solange das Zuschuß⸗ darlehn noch nicht pöllig getilgt oder zurückerstattet ist, darf das Stadtschafts⸗ darlehn nicht zurückgezahlt und kann Löschungsbewilligung für letzteres nicht ge⸗ fordert werden. Erfolgt die Verzinsung und Tilgung des Zuschußdarlehns durch Zinserhöhung für das Stadtschaftsdarlehn, so kann die Rückzahlung des letzteren bis auf die Dauer von Jahren ver⸗ traglich ausgeschlossen werden (Art 32 §1 Preußisches Ausführungsgesetzzum B G.⸗B.) 4 Etwaige Vorschüsse aus der Betriebs⸗ masse auf das bewilligte Pfandbriefdarlehn sowie Baugelddarlehen 27) sind nach näherer Bestimmung des Vorstands zu verzinsen. § 11. Jedes Grundstück, dessen Eigen⸗ tümer der Stadtschaft beitreten kann, ist beleihbar:

a) an erster Stelle bis zu 60 vH. an zweiter Stelle bis zu 75 vH des er⸗ mittelten Wertes. Ausnahmsweise kann die Beleihung an zweiter Stelle bis zu 80 vH erfolgen, namentlich, falls sie zur Förderung des Klein⸗ wohnungsbanes dient. Die Beleihung an zweiter Stelle darf in keinem

alle den Betrag von 50 000 RM bersteigen.

Der bei der Wertermittlung zu⸗ nunde zu legende Wert des Grund⸗ tücks darf den durch sorgtältige Er⸗ mittelung festgestellten Verkaufewert

thek eine Vormerkung gemäß § 1179 Etwaige Vorschüsse aus der Be⸗

Ertrag zu berücksichtigen währen kann

amte ausgeführten Abschätzung bis zur Einrichtung

schätungsordnung vorzunehmen, der Verwaltungsrat unter

bedarf.

Bei einer zweiten Hypothek ist dem Bürgschaftsverband auf Verlangen Gelegenheit zu geben, an dem Schätzungsverfahren teilzunehmen. „Von der Aufnahme einer förm⸗ lichen Schätzung kann abgesehen werden, wenn das zu bewilligende Darlehn em in der Abschätzungs⸗ ordnung festzusetzendes Vielfaches des Gebäudesteuernutzungswertes nicht überschreitet:

b) die Beleihung von Hausgrundstücken, die in der Bebauung begriffen sind,

d h. die Hergabe von Baugeld⸗

hypotheken, ist nur innerhalb der

8 6 ““ gestattet. § 12. 1. Werden auf einem beliehenen Grundstücke Neubauten errichtet oder Umbauten vorgenommen, so ist der Vor⸗ stand befugt, ein neues Pfandbriefdarlehn u gewähren.

2. Sollen auf einem beliehenen Grund⸗ stück Gebäude abgebrochen werden, so hat der Eigentümer spätestens vier Wochen vor Beginn des Abbruchs eine nach dem Verhältnis der Herabminderung des Grund⸗ stückswerts von dem Vorstande festzu⸗ stellende Sicherheit bar oder in mündel⸗ sicheren Wertpapieren zu bestellen, widrigen⸗ falls die sofortige Rückzahlung des Pfand⸗ briefdarlehns von dem Vorstande gefordert werden kann. Die bestellte Sicherheit wird zurückgegeben in dem Umfange, in welchem die satzungsmäßige Sicherheit als wiederhergestellt nachgewiesen wird.

3. Ebenso ist der Eigentümer ver⸗ pflichtet, von jeder baulichen Veränderung auf dem Grundstücke, soweit sie auf den Gebäudesteuernutzungswert von Einfluß sein kann, vier Wochen vor deren Aus⸗ führung dem Vorstand Anzeige zu machen widrigenfalls dieser die sofortige Zurück⸗ zahlung des Pfandbriefdarlehns zu fordern berechtigt ist.

4. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit prüfen zu lassen, ob und inwieweit die satzungsmäßige Sicherheit für das Pfand⸗ briefdarlehn noch vorhanden ist. Eine solche Prüfung foll mindestens alle 10 Jahre stattfinden.

5. Ergibt sich, daß das Darlehn nicht mehr innerhalb der zulässigen Beleihungs⸗ grenze steht, so ist der Vorstand jederzeit berechtigt, die ganze oder teilweise Rück⸗ jahlung desselben nach sechsmonatigern Kündigung oder, wenn nach seiner Ueber⸗ zeugung Gefahr im Verzuge ist, die sosortige Rückzahlung zu fordern. GSegen die Entscheidung des Vorstands steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Ent⸗ scheidung es bewendet.

§ 13. 1. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aushändigung der Pfandbriefe ist der Schuldner befugt, nach sechsmonatiger Kündigung zum 2. Januar oder 1. Juli das Darlehn in nicht ausgelosten Pfand⸗ briefen der storeußischen Stadtschaft desselben Zinssußes, in welchem das Dar⸗ lehn gegeben wurde, zum Nennwerte oder nach seiner Wahl auch in Geld ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Teilzahlungen können ohne Kündigung jederzeit erfolgen, wenn sie insgesamt 5 vH des Pfandbrief⸗ darlehns in einem Jahre nicht übersteigen. 2. Vor Ablauf von fünf Jahren ist die Gesamtrückzahlung des Darlehns nur mit Genehmigung des Vorstands zulässig. Diese darf nicht verweigert werden, wenn die Rückzahlung infolge Veräußerung des Grundstücks oder aus Anlaß eines Brandes innerhalb einer Frist von drei Monaten in nicht ausgelosten Pfandbriefen der Ostpreußischen Stadtschaft desselben Zinsfußes angeboten wird.

3. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, die Umwandlung seines tadtschafts⸗ darlehns in ein niedriger oder höher ver⸗ zinsliches zu verlangen, soweit folche Stadt⸗ schaftsbriefe begeben werden. Die Rück⸗ zahlung des noch nicht getilgten Kapital⸗ betrages muß in Stadtschaftsbriefen der⸗ selben Art und dessfelben Zinsfußes er⸗ tolgen, in der das Darlehn gewährt worden ist. Bei Ausreichung von Stadtschafts⸗ briefen mit geringerem Zinsuße ist der Darlehnsnehmer berechtigt, über das Gut⸗ haben an der Tilgungsmasse nach der Be⸗ stimmung im § 16 zu verfügen Die Aus⸗ reichung von Stadtschaftsbriefen mit höberem Zinskuße darf nur erfolgen, wenn Rückstände aus einem Zuschußdarlehen nicht vorhanden oder erneut sicher⸗ gestellt sind.

4. Zahlt der Schuldner am Verfalltage das Darlehn nicht zurück, so hat der Vor⸗ stand das Recht die Kündigung als un⸗ wirksam zu erklären.

5. Erfolgt die Kündigung des Darlehns behuts Umwandlung des Zinsfußes, so bleibt das Guthaben des Grundstücks an der Tilgungsmasse bestehen

6 Im Falle der Umwandlung des Darlehns läuft das Kündigungsrecht des Schuldners von der Auszahlung des neuen Darlehns

7. Die Rückzahlung des auf Grund des 10 Absatz 3 gewährten Zuschußdarlehns

Schuldurtkunde zu erklären, daß er sich

nicht übersteigen. Bei der Feststellung

ann ohne Kündigung jederzeit in bar er⸗ folgen. 8

dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirt⸗ schaft jedem Besitzer nachhaltig ge⸗

Die Wertermittelung ist auf Grund einer von einem öffentlichen Schätzungs⸗ und 8 öffentlicher Schätzungsämter auf Grund der Ab⸗ die Zustim⸗ mung des Provinzialausschusses fest⸗ gesetzt hat und die der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde

gung des Darlehns nach 12 Vorstand befugt monatiger Frist zum 2. Januar ode 1. Juli ganz oder teilweise zu kündigen a) wenn der Schuldner die Zinsen nich

pünktlich zahlt oder die Feuerversiche

nicht pünktlich abführt;

§ b erklärt hat; d) wenn Zwangsversteigerung eingeleitet ist;

räumt;

heit der Anstalt erfordert. Bei Gefahr im Verzuge kann jedoch der

Darlehns verlangen. Gegen die Entschei⸗ dung des Vorstands steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrat offen, bei dessen Entscheidung es bewendet 2. Im übrigen ist die Stadtschaft nur befugt, die Abtragung der Schuld durch satzungsmäßige Tilgung zu fordern.

3. Bei einer zweiten Hypotbek ist die Kündigung mit der in Absatz! bestimmten Frist außerdem angängig, wenn das Grund⸗ stück über die Wertgrenze von 80 vH hinaus neu belastet wird, und sie muß erfolgen, wenn sie der Bürgschaftsverband verlangt aus Gründen, welche die Stadtschaft selbst zur Kündigung berechtigen

§ 15. 1. Bei einer ersten Hypothek der Stadtschaft kann der Vorstand auf An⸗ trag eines nach der Stadtschaftshypothek eingetragenen Gläubigers, welcher unter einmaliger Zahlung von ½4 vH. seiner Hypothek sich verpflichtet, für den säumigen Schuldner die rückständigen Zinsen und Versicherungsbeiträge nebst Kosten zuzahlen, zu den Akten für das Grundftück einen entsprechenden Vermerk eintragen lassen. 2. Auf Grund des Vermerks erhält der Gläubiger im Falle der Säumnis des Schuldners Nachricht mit der Aufforderung, innerhalb zwei Wochen nach dem Be⸗ bändigungstage die rückständigen Zinsen und Versicherungebeiträge samt den Kosten gegen Abtretung zu zahlen und weiterhin die Zinsen und Beiträge an den Fällig⸗ keitstagen zu entrichten. Solange der Gläubiger die Zahlungen pünktlich leistet, bleibt ihm das Recht vorbehalten, bei einer Uebernahme des Grundstücks durch freithändigen Ankauf oder im Wege der Zwangsversteigerung das Pfandbriefdarlehn mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten nach § 5 zu übernehmen.

3. Für einen solchen nacheingetragenen Hypothetkengläubiger ist ferner auf Antrag des Schuldners zu den Akten zu vermerken. daß der Schuldner sich verpflichtet, nicht ohne Genehmigung des nacheingetragenen Gläubigers über sem Guthaben an der Tilgungsmasse zu verfügen und ferner die Hypothek löschen zu lassen, soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person ver⸗ einigt. Zur Sicherung dieser letzten Ver⸗ pflichtung ist eine Vormerkung im Grund⸗ buche einzutragen. § 16. 1. Nach der vollständigen oder teilweisen Tilgung des Darlehns erhält der Schuldner, soweit nicht die Be⸗ stimmungen in den §§ 10 Abs. 3 und 15 Abf. 3 entgegenstehen oder das Guthaben an der Tilgungsmasse von der Stadtschatt gemäß § 31 in Anspruch genommen wird. löschungsfähige Quittung bei Teilrück zahlungen unter Vorbehalt des Vorrechts für den Rest des Stadtschaftsdarlehns.

2. Auf Antrag des Darlehnsschuldners ist ihm eine solche Quittung in Höhe seines Guthabens an der Tilgungsmasse auch schon dann zu erteilen, wenn 5 Jahre neit dem 1. Januar des Jahres verstrichen sind, in welchem die Beleihung des Grund⸗ stücks oder die letzte Erneuerung 16 Ab. 3) oder die letzte Umwandlung des Darlehns unter Anrechnung des Guthabene 8 13 Abf. 5) vorgenommen worden ist as Guthaben wird hierbei nur in der Höhe berücksichtigt, wie sich sein Bestand nach dem letzten Jahresabschluß ergibt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, für das Restdarlehn einen erhöhten Tilgungsbeitrag zu verlangen. 3. Auch kann der Darlehnsschuldner abgesehen von der Beleihung eines Erb⸗ baurechts nach erneuter Feststellung des Beleihungswertes seines Grundstücks eine Erneuerung des Stadtschaftsdarlehns unter Ausschüttung des (Guthabens in der nach Absatz 2 festzustellenden Höhe fordern, soweit die Beleihungshöhe dies zuläßt und die Bestimmungen in den §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 15 Abs. 3 nicht entgegenstehen 4. Uebrigens müssen für das Darlehn, soweit über dasselbe nicht löschungsfähige Quittungen erteilt sind, auch weiterbin, ohne Rücksicht auf die abgestoßenen Be⸗ träge, die bisherigen Zinsen und Beiträge weitergezahlt werden.

IV. Pfandbriefe.

§ 17. 1. Die Pfandbriese werden nach dem beigefügten Muster A als verzinsliche Schuldverschreibungen, welche auf jeden Inhaber lauten, unter dem 1. Januar des jedesmal laufenden Jahres vom Vor⸗ stande ausgefertigt. Sie werden für einen Zeitraum von 10 Jahren mit Zinescheinen nach dem Muster B und außerdem zur Empfangnahme der neuen Zinsscheinrethe mit einer Anweisung nach dem Muster C versehen. b

2 Auf diese Anweisung wird jedoch die neue Zinsscheinreihe nicht verabfolgt, wenn

§ 14. 1. Abgesehen von der Aufkündi⸗ ist der das Darlehn mit sechs⸗

rung für das Grundstück nicht fort⸗ setzt oder die Versicherungsbeiträge

b) wenn der Schuldner sich den satzungs⸗ mäßigen Anordnungen des Vorstands trotz wiederholter Mahnung nicht fügt;

c) wenn der Erwerber des verpfändeten Grundstücks den Beitritt nicht nach

die Zwangsverwaltung oder e) wenn der Schuldner in Konkurs gerät oder die Zahlungen einstellt oder ein Nießbrauchrecht am Grundstück ein⸗

f) in sonstigen Fällen, in denen es nach Entscheidung des Vorstands die Sicher⸗

Vorstand die sofortige Rückzahlung des

vorher von dem Besitzer des Pfanddrteses schriftlich Widerspruch erhoben worden ist, vielmehr wird dann die neue Zinsschein⸗ r reihe an denjenigen verabfolgt, welcher den : Pfandbrief vorlegt.

t 3. Für diejenigen Pfandbriefe, welche bereits der Tilgungsmasse überwiesen oder zur Rückzahlung gekündigt sind, findet ebenso wie für diejenigen, welche bereits rechtskräftig für ungültig erklärt sind, die Aushändigung einer neuen Zinsscheimeihe nicht statt.

4. Der Vorstand bestimmt mit Ge⸗ nehmigung des Provinzialausschusses die Arten des Zinsfußes, zu welchem Pfand⸗ briefe zu begeben sind. Die Höhe des Zinsfußes kann durch die Staatsautsichts⸗ bebörde beschränkt werden.

§ 18. 1. Der Inhaber eines Pfand⸗ briefes kann von dem Vorstande verlangen, daß der Pfandbrief auf seinen oder eines Dritten Namen umgeschrieben werde, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten der Stadtschaft gilt der Inhaber als zur Verfügung über die Urkunde berechtigt 2. Die Beträge verjährter Zinsscheine fließen zur Betriebsmasse.

8 19. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzeiger der fälligen, nicht verjährten Zinsscheine von der Kasse der Stadtschaft oder den bekanntgegebenen anderweitigen Kassen gezahlt.

§ 20. 1. Der Gesamtbetrag der im Um⸗ laufe befindlichen Prandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung durch Hypo⸗ theken nicht vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines ent⸗ sprechenden Betrages von Pfandbriesen sotort ausführbar, so hat die Stadtschaft die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates oder durch bares Geld zu ersetzen Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrage in Ansatz gebracht werden, der um 5 vH des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsen⸗ preise bleibt. Als eingelöst gelten die zu den Tilgungsmassen gelangten und die zum Zwecke der Tilgung aus den Bar⸗ beständen derselben aufgerufenen Pfand⸗ briefe. In den Gesamtbetrag der Hypotheken sind diesjenigen Beträge, welche bereits getilgt, aber noch nicht löschungs⸗ fähig quittiert sind, nicht einzuzechnen.

2. Den Inhabern der Stadtschaftsbriefe haftet für alle aus diesen Schuld⸗ verschreibungen entspringenden Forderungen als Gesamtschuldner mit der Stadtschaft unmittelbar der Provinzialverband von Ostpreußen.

3. Diesem haftet für die infolgedesfsen geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzial⸗ ausschuß bestimmt, das gesamte Vermögen der Stadtschaft einschließlich aller Deckungs⸗ mittel und Ersatzanfprüche.

§ 21. 1. Die Pfandbriefe können keitens des Inhabers nicht und seitens der Stadt⸗ schaft nur behufs v Tilgung gekündigt werden. In diesem Falle erfolgt die Einlösung zum Nennwert.

2. Die Kündigung muß drei Monate vor dem Einlölungstage durch dreimalige Bekanntmachung in den Blättern der Stadtschaft erfolgen.

§ 22. 1. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen in kursfähigem Zustande eingeliefert werden; der Betrag fehlender Zinsscheine wird bei der Em⸗ löfung in Abzug gebracht. Der Betrag der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, oweit die Einlösung nicht fruher erfolgt, bis zum Ablauf der Gültigkeit aller ausge⸗ gebenen Zinsscheine in Gewahrsam der Stadtschaft. Nach Ablauf jener Zeit wird der Kapitalbetrag der nicht ein⸗ gegangenen Pfandbriefe nach Abzug des Betrages der nach der Verfallzeit fällig gewordenen und von der Stadtschaft ein⸗ gelösten Zinsscheine bei der Hinterlegungs⸗ stelle hinterlegt. Soweit der Anspruch aus gefündigten und nicht eingereschten Pfandbriesen gemäß § 801 B. G⸗B zu⸗ gunsten der Stadtschaft verjährt ist, fließen die hinterlegten Beträge zur Sonderrücklage

2. Alljährlich sind die im Besitz der Tilgungsmassen befindlichen Pfandbriefe mit den dazugehörigen Zinsscheinen nebst Anweisungen von dem Vorstande in Gegenwart eines abgeordneten Mitgliedes des Verwaltungsrats durch Feuer zu ver⸗ nichten Ueber die erfolgte Vernichtung ist eine Verhandlung autzunehmen, in welcher die vernichteten Pfandbriefe nach Reibe, Buchstabe und Nummer autfzuführen sind, und seitens des Vorstandes eine Bekannt⸗ machung in den Blättern der Stadtschaft zu erlassen.

§ 23. Die Stadtschaft übernimmt auf Antrag für die Inhaber von Pian briefen die Ueberwachung des Zeitpunktes der Aus⸗ losung Die Auslosung wird alscann dem Auftraggeber duirch eingeschrievenen Brief mitgeteilt. Für die Ueberwachung der Auslosung wird eme vom Vorstande zu bestimmende Gebühr erhoben

§ 24 Die Prandbriefe können auf den Namen eines bestimmten Gläubigers bei der Stadtschaft mit der Wirkung hinter⸗ legt werden, daß die Stadtschaft außer ihrer Verpflichtung aus den Pfandbriesen die dem Inhaber zur Geltendmachung seiner Rechte obliegenden Maßnahmen, im Falle der Auslosung die Erwerbung gleichartiger neuer Pranebriese und die für ihn mit dem Besitz der Wertpapiere verbundenen Gesahren übernimmt

(Fortsetzung auf der folgenden Seite.]