1147226] Bekanntmachung.
Von heute ab beträgt ber der Reichebank der Diskont 7 %, der Lombard⸗ ür Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren und Waren 8 %.
Berlin, den 27. März 1926
Reichsbank⸗Direktorium.
Dr. Hjalmar Schacht. Kauffmann.
[146984]
Die Auszahlung der für das Jahr 1925 au deichsbankanteile erkolgt mit 8 Reichsb 1 9 RN 10 2 ür jeden Anteil zu RM 100 und mit 1“ 1“ “ RM 100 für jeden zusammengefaßten Anteil (10 Stück à RM 100) zu RM 1000 gegen Einreichung des Dividendenscheins Nr. 1 für das Jahr 1925 vom heutigen Tage ab bei der Reichsbankyauptkasse in Berlin, bei den Reichebankhauptstellen und Reichs⸗ bankstellen sowie bei sämtlichen Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung V Von den auszuzahlenden Beträgen wird die Kavitalertragsteuer gekürzt, es sei denn, daß sich die zu den Dividendenscheinen gehörenden Anteilscheine im Eigentum von Ausländern ohne Wohnsitz im Deutschen Reiche befinden und eine diesbezügliche Versicherung des betreffenden Ausländers (Affidavit) in doppelter Ausrertigung mit den Dividendenscheinen eingereicht wird, in welch letzterem Falle die Kavpitalertrag⸗ steuer gemäß § 45 Absatz 3 des Bankgesetzes vom 30 Auguft 1924 nicht erhoben wird.
Vordrucke zu derartigen Affidavits sind bei sämtlichen Reichsbankanstalten und dem Archiv der Reichsbank, Berlin SW. 111, erhältlich.
Berlin, den 26 März 1926
Reichsbank⸗Direktorium.
Dr Hijalmar Schacht. Kauffmann.
Bekanntmachung. — — ar 10 % festgesetzten Dividende der
Die stimmberechtigten Herren Aktionäre der [147217]
Poldihütte
werden hiermit zur 35. ordentlichen Generalversammlung eingeladen, die am 12. April 1926, um 12 Uhr mittage, im “ der Böhmischen Eskomptebank und ECreditanstalt, Prag, Graben 10, statt⸗ finden wird. Gegenstände der Verhandlung find: 1. Erstattung des Geschäftsberichts über das Jahr 1925. 2. Bericht der Rechnungeprüfer und Beschlußfassung über deren Antrag auf Entlastung des Verwaltungsrats 3. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß und die Verwendung des Reingewinns. 4. Aenderung der §§ 2, 4, 19 und 32 der Satzungen. 5. Wahlen in den Verwaltungsrat. 8 6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzmann für dag Geschäftsjahr 1926 rag, am 23 März 1926. Der Verwaltungsrat. Stimmberechtigt sind nur jene Aktionäre, die mindestens 10 Aktien nebst den nicht fälligen Dividendenscheinen spätestens am 3. April 1926 hinter⸗ legen, und zwar: in Prag bei der Generaldirektion der Gesellschaft oder bei der Böhmischen Eskomptebank und Credritanstalt oder bei der Zivnostenskâ banka, in Wien bei der Niederösterreichischen Eskomptegesellschaft oder beim Wiener Bankverein, in Geuf beim Comptoir d'Escompte de Genève oder bei der Union financiére de Genève, wogegen ihnen Legitimationskarten ausgefolgt werden, die auf Namen lauten und die Zahl der hinterlegten Aktien sowie die darauf entfallende Stimmenzahl ausweisen. (Nachdruck wind nicht bezahlt.)
Zinsscheine der Hypochekenbank in Hamburg.
F146922] Fällig am 1. April 1926. — 1 6835 Die Zinsscheine unserer 7 % igen Goldhypothekenpfandbriefe, Emission B, werden vom 1. April 1926 ab eingelöst: F. in Hamburg an unserer Kasse, 8 in Bemwin an unserer Kasse, Französische Straße 7, bei der Deutschen Bank. “ 1 bei F. W Krause & Co., Bankgeschäft, Kommanditgesellschaft “ auf Aktien, - unnd zwar nach Abzug der 10 % igen gesetzlichen Kapitalertragsteuer, wie folgt: 8 Die Zinsscheine: zu 1,2545 g Feingold mit RM 3,15 2,5090 g 8 8 „ b 30 6,2724 g „ E „ 12 5448 g 86 ECITIT1I1“ Hamburg, im März 1926 1 Hypothekenbank in Hamburg.
“ 8
3, 6,
146904 Einlösung der 4 ½ % Höchster Farbwerke⸗Obligationen von 1919. Durch die Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 571 vom 25 März 1920 haben wir die 4 ½ % Höchster Farbwerte⸗Obl, von 1919 zur vor⸗ zeitigen Rückzahlung zum 1. Juli 1925 gekündigt und den Rückzahlungsbetrag mit RM 45 44 für je ℳ 1000 Nennwert angegeben Dieses Einlösungsangebot halten wir auch weiterhin aufrecht Vorsorglich wiederholen wir die Kündigung dieser 4 ½ % Obl von 1919 zum 1. Juli d. J gemäß § 25 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes. 3 Nach den Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes und der Durchführungs⸗ verordnung errechnet sich der Goldmarkwert dieser Obligationen wie folgt: Gesamtausgabe 30 Millionen Papiermark, und zwar: 14 000 000 Wert 31. 7 19, zur Verfügung gestellt zu 97 % = PM 13 632 500, — zum gesetzl Aufwertungskurs v. Juli 2,86 = 8 GM 3 898 895,— ℳ 12 740 000 Wert 30 6. 19 zur Verfügung gestellt zu 98.5 % = 1u1u PM 12 548900, zum gesetzl. Aufwertungskurs v. Juni 3 11 = 3 902 707,90 ℳ 3 260 000 Wert 31. 7. 19, zur Verfügung gestellt zu 98 5 % = — . PM 3 225 325, zum gesetzl. Aufwertungskurs v. Juli 2 86 = 921 870, 95 “ GR 8 723 473,85 1 Ausgabetag ist demnach der 1. Juli 1919
G Mithin Goldwert für nom. ℳ 1000 = GM 290,782. 1“ Hiervon 15 % = GM 43,6173. “ Das Angebot von RM 45,44 für je ℳ 1000 Nennwert umfaßt die bis zum 1. Juli d J aufgelaufenen Zinsen b Das Genußrecht des Altbesitzes, welches laut besonderer Bekanntmachung
durch eine Zusatzaufwertung abgefunden wird, bleibt neben dieser Einlösfung un⸗ perändert bestehen Die Durchführung dieser Zusatzaufwertung für die Altbesitzer wird demnächst bekanntgegeben werden. “ Einlösungsstellen sind: Herr S. Bleichröder, Berlin, “ die Deutsche Bank, Berlin, und deren Zweiganstalten furt a. Main und Gln, 1 6 die Deuische Länderbank, Berlin, “ die Herren Georg Hauck & Sohn, Frankfurt a. Main die Herren J. J. Weiller Söhne, Frankfurt a. Main, die verren Gebrüden Bethmann, Frankfurt a. Main, die Rheinische Creditbank, Mannheim, 86 Herr J. H. Stein, Köln a Rhein, “ die Mͤetallbank & Metallurgische Gesellschaft, A. G, Frankfurt a. Main, die Mitteldeutsche Creditbank, Berlin und Frankfurt a. Main, und unsere Gesellschaftskassen in Höchst a. Main, Ludwigshafen am Rhein, Leverkusen a. Rhein, Bertin, Frankfurt a. Main, Feuer⸗ bachstraße 50 und Gutleutstraße 31, Uerdingen a. Rhein. Höchtt a. Main, am 23. März 1926
. F. G. Farbenindustrie Aktiengefellschaft.
8 1146448] Goldmartbilanz per 31. 12. 1923. Den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft Aktiva. Grundstückekonto 22 300 GM. bilden gegenwärtig solgende Herren: Betriebskostenkonto 2292 GM zusammen Generaldirettor Dr. Geyer. Görlitz, 24 92 GN Passiva. Kavitalkonto, Direktor Conrad Geerling. Görlitz, 10 000 GMN Hvvpothekenkreditor⸗Konto, Direktor Gustav Bock Görlitz. 5250 GM. Kreditkonto 2679 GM. Re⸗ Bantdirektor Ehlert. Berlin, servekonto 4371 GM. Omnia 354 GM, abrikbesitzer E Gerlach. Covit ontokorrentkonto 1938 GM, zusammen Rechtsanwalt Dr Fritz Richter, Dresden. 4 992 GM Berlin⸗Charlottenburg, den 24. 3. 26. 2 „Alter Westen“ Grundstücks⸗ Oekonom⸗Großflächenwagen A. G.
2 886 8
I5S2lI
[I146998]7
Einladung zur Generalversammlung der Afra A. G. für Radio⸗Apparate⸗ bau am Donnerstag, den 29. April 1926, nachm. 6 Uhr, Lützowstr. 89/90, I. Quergeb. 11]
Tagesordnung: 1. Goldmarkbilanz. 2 Entlastung des Vorstands und Autsichtsrats. 3. Liqui⸗ dation und Wahl des Liquidators Der Vorstand. R. Helmig.
[147179 Bekanntmachung. 8
Die Aktionäre der Kleinbahn⸗Aktien⸗
gesellschaft Schildaun⸗Mockrehna
werden hiermit zu einer auf Montag, den 19. April 1926, mittags 12 Uhr,
im Hotel „Hohenzollernhof“ in Halle a. S.
stattfindenden ordentlichen Generalver⸗
sammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Bericht über die Prürung der Rech⸗
nung für das Geschäftsjahr 1924/25 und Genehmigung des Abschlusses vom 30. September 1925. Erteilung der Entlastung an den Vorstand und den Aussichtsrat der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1924,25.
Beschlußtassung über Außerkraftsetzen des bisherigen Gesellschaftsvertrags und Genehmigung des neuen Gesell⸗ schaftsvertrags
4. Wahl von Mitgliedern des Auf⸗ sichtsrats.
5. Verschiedenes.
Wegen Teilnahme an der Versammlung und Ausübung des Stimmrechts wird auf §§ 21 und 22 des Gesellschaftsvertrags verwiesen 8 Merseburg, den 24. März 1926. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Voigtel.
146987] 8 Induftrie⸗ und Gewerbebank, A. G., Wunsiedel.
Wir laden die Aktionäre unserer Ge⸗ jellschaft zu der am Mittwoch, den 28. April 1926, vormittags 10 Uhr, im Nebenzimmer der „Zentralhalle“ in
Generalversammlung ein Tagesordnung:
für das Jahr 1925.
des Reingewinns
Aufsichtsrats. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Zur Teilnahme an
X
1926 beim Vorstand hinterlegt haben. Wunsiedel, den 25. März 1926. Der Aufsichtsrat der Industrie und Gewerbebank, A. G Adam Bruchner, Vorsitzender.
Wunsiedel stattfindenden 2. ordentlichen tüör Möontag, den 19. April 1926.
1. Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats
5 1 „ Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und Verwendung
Entlastung des Vorstands und des der Generalver⸗
sammlung sind alle Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am 24 April
[146376] In der außerordentlichen Generalver⸗ sjammlung vom 25. Jan. 1926 wurde be⸗ schlossen Herr Carl Bardach, Düsseldorf, und Dr. Paul Zander, Leipzig, sind als Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen. Neu in den Aufsichtsrat sind gewählt die Herren: Bankier Arthur Jafoby. Düsseldorf. Svndikus Carl Lampe. Duis⸗ burg. Großkaurmann Georg Kraft, Düssel⸗ dorf, Kaufmann Georg Rocenberger, Berlin. Werner & Bardach A.⸗G. Holz⸗ & Metallwarenfabrik, Düsseldorf.
— —
[146957] G. Schaeuffelensche Papierfabrik,
Heilbronn. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Samstag, den 17. April 1926, vormittags 11 Uhr, im Sitzungszimmer unserer Gesellschaft in Heilbronn a. N., Sülmer⸗ mühlstraße 14, stattfindenden außer⸗ ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Auflözung der Gesellschaft.
2. Bestellung des Liquidators. Wer an der Generalversammlung per⸗ sönlich oder durch einen Vertreter teil⸗ nehmen will, hat sich gemäß §. 17 der Satzungen über seinen Aktienbesitz spä⸗ jestens am dritten Tage vorher bei der Gesellschaft oder einer der nachbenannten Anmeldestellen auszuweisen.
Die Anmeldestellen sind folgende: der Vorstand unserer Gesellschaft in
Heilbronn a N. oder 1 die Deutsche Bank Filiale Heilbronn
in Heilbronn a. N oder die Handels⸗ und Gewerbebank Heil⸗
bronn A G. in Heilbronn a. N. oder die Bayerische Vereinsbank m München. Heilbronn a. N., den 24 März 1926. G. Schaeuffelensche Papierfabrik.
Der Vorstand.
[147184] 1 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur Generalversammlung
nachmittags 5 Uhr, in unseren Geschäfts⸗ räumen, Köpenicker Straße 28, ein. Tagesordnung:
1. Vorlage des Prürungsberichts sowie Vorlage und Genehmigung der Reichsmarkeröffnungsbilanz per 16. Fe⸗ bruar 1924.
Erneute Beschlußfassung über die Um⸗ stellung des Grundkapitals auf Reichs⸗ marf.
Entsprechende Abänderung des Gesell⸗ schaftsstatuts und Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung und Vor⸗ nahme solcher Aenderungen, welche vom Registerrichter oder anderen Be⸗ hörden etwa verlangt werden
„Vorlage der Bilanzen und Gewinn⸗ und Verlustrechnungen für die Ge⸗
schäftsjahre 1923/24 und 1924/25. —
Genehmigung dieser Bilanzen und
[116975]
2 Uhr, im Saale der Handelskammer zu Worms. Tagesordnung: gemäß § 240 H.⸗G⸗B. des Gesellschaftsvermögens. ev. 3. Auflösung der Gesellschaft § 292 Abs. 2 H.⸗G.⸗B. 4. Ernennung von Liquidatoren.
sammlung teilnehmen wollen, haben ihre
b. H, einem deutschen Rotar oder der selbst bis zum Ablauf der Generalver sammlung zu belassen. lung findet nicht statt. 1926. Lactowerk A. G. in Bad Schwartau.
lichen Generalversammlung an⸗
in Bad Schwartau eingeladen
lung berechtigen, zu hinterlegen. Tagesordnun
vember 1922
verflossene Geschäftsjahr.
verteilung
Aufsichtsrats 5. Aufsichtsratswahlen. Bad Schwartau, den 22. März 192 Der Aufsichtsrat.
WVerwaltungs⸗ u. Verwertungs⸗A. G. Der Vorstand. A. Hirsch.
“
Böhmcker, ‚Vorsitzender.
1. Bericht über die Lage der Gesellschaft der anberaumten Generalversammlung bis 2. Beschlußfassung über die Veräußerung lichen Aknen oder Interimsscheine mit
gemäß kasse oder einem deutschen Notar hinter⸗
Attjonäre, welche ano ser Cratemliore Wilhelm Astwald Farben
Aktien spätestens bis zum 12. 5 Vereins . 6 F. G. . 1 bei der Vereinsbank Worms 0. . Der Borgand h. Fofuveit,
Gesellschaftskasse zu hinterlegen und dort⸗
Die auf den 7. April 1926 anbe⸗ raumte außerordentliche Generalversamm⸗
Horchheim b. Worms, den 25. März
Spar⸗ u. Vorschuß⸗Verein A.⸗G.
Die Aktionäre werden zu einer ordent⸗
Sonnabend, den 17. April 1926, nachmittags 4 ½ Uhr, in Geertz Hotel
Die Aktionäre, die an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen wollen, haben ihre 16. April 1926 Aktienmäntel bis zum Sonnabend, den 17. April 1926, nachmittags 1.“ im 89 Geschäftshaufe der Spar⸗ u. Vorschuß⸗ i der Deutschen ank in auf 1b v ve. A. G. in Bad 1 gegen br g sch gleich ℳ 48 für jede Aktie festgesetzt. Empfang der Eintrittskarten, die allein zur Teilnahme an der Generalversamm⸗
1. Berichterstattung des Jorstands und des Autsichtsrats über das verflossene Geschäftsjahr 1925 gemäß § 36 des Gesellschaftsvertrages vom 28. No⸗
2. Genehnnigung der Bilanz und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das
3. Beschlußfassung über eine Gewinn⸗
4. Erteilung der Entlastung an die hinterlegen Mitglieder des Vorstands und des Generalversammlung dort belassen.
Gewinn⸗ und Verlustrechnungen.
Einladung zur außerordentlichen Ge⸗ 5. Entlastung des Vorstands und des neralversammlung auf Donnerstag, den 15. April 1926, nachmittags
Aufsichtsrats. 6. Verschiedenes. 1Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind ausschließlich diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens 5 Tage vor
6 Uhr abends die in ihrem Besitz befind⸗ Nummernverzeichnis bei der Gesellschafts⸗
legen. 8 . Berlin, den 27. März 1926.
Akt.⸗Ges.
[147456
* DHOrdentliche Generalversammlung der Commerz⸗Balt in Lübeck Mitt⸗ woch, den 21. April 1926, 11 Uhr vormittags, im Bankgebäude in Lübeck
Kohlmarkt 7/13. Tagesordnung;
der Bilanz und der Gewinnverteilung
2 Wahlen zum Aufsichtsrat.
m
Lübeck Berlin
Berlin oder bei
Behrenstraße 68/69, Berlin
Hamburg in Hamburg
Laeiszhof, während der üblichen
Lübeck, den 26 März 1926.
Der Vorstand.
1. Entgegennahme des Jahresberichts. Beschlußfassung über Genehmigung — dder Gewinn⸗ und Verlustrechnung,
Entlastung für das Geschäftsjahr 1925.
Diejenigen Aktionäre, die das Stimm⸗ recht in der Generalversammlung ausüben wollen. müssen ihre Aktien oder die Hinter⸗ legungsscheine, nach welchen unter Angabe 145885. von Nummern und Stückzahl die Aktien 1145885] bei der Reichsbank oder einem deutschen Notar hinterlegt sind, spätestens am
oder bei Herrn S. Bleichröder in der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesell⸗ schaft auf Aktien in Berlin, oder ber Herren Arons & Walter in oder bei der Deutschen Bank Filiale
oder bei der Nordischen Bankkom⸗ mandite Sick & Co. in Hamburg,
Geschäftsstunden und bis nach Schluß der
6 Commerz⸗Bank in Lübeck.
Elektricitätswerk Eisenach. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werder hierdurch zu der am Freitag, den 16. April 1926, vormittags 11 Uhr, im Stadtratssaal zu Eisenach stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorlegung der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Ge⸗ schäftsberichts für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1920. 2. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz und Erteilung der Ent⸗ lastung sowie über Verwendung des Reingewinns 3. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Die Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen nach § 255 Abf 3 H.G⸗B. die Aktien spätestens am 13. April d. J. gegen eine zu erteilende Bescheinigung bei 1— 8 der Kasse der Gesellschaft zu Eisenach, der Kasse der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft. Zweigstelle Eisenach. der Kasse der Stadtsparbank Eisenach, der Kasse der Dresdner Bank, Filiale Eisenach. 1 der Kasse der Commerz⸗ und Prirat⸗ Bank, Filiale Eisenach, oder einem deutschen Notar hinterlegen. Die Bescheinigung dient als Legitimation zum Eintritt in die General⸗ versammlung für den benannten Aktionär. Eisenach, den 26. März 1926. Elektricitätswerk Eisenach. Aufsichtsrat. Der Vorsitzende: Dr. Janson, Oberbürgermeister.
[145884] b Wicküler⸗Küpper⸗Brauerei Actiengesellschaft. Elberfeld.
Bilanz pro 31. Oktober 1925.
Aktiva. RM 2* 1. Grundstückekonto. 216˙159 -% 2. Gebäudekonto . . 2 047 573 Maschmenkonto 377 12] Brauereiutensilienkontosẽ 116 872 Faßerporteinrichtungs⸗ konto . “ 1n Lagerfastagekonto 251 790 Transportfastagekonto 149 034 Pferde⸗ u Wagenkonto 1 . Automobilkonto. 70 984‧ Mobiliarkonto 8 — Eisenbahnwagenkonto . 1 2. Wertpapierekontöo.. . — 3. Kassakontoe. 11 146 Wechselkontmo . 14,349 8, WDebitoren .. 4 998 967 Avalkonto (Bürg⸗ schaften) 128 557,15 Wertdte . .. .
624 01676 8 878 195
Passiva. Aktienkapitalkonto. Hypothekenkonto.. Reservefondskonto Beteiligungsseparatkto Wohlfahrtseinrichtung⸗ Konto ““ Delkrederekonto... .Kreditoren “ Avalkonto (Bürg⸗ schaften) 128 557,15 Reingewinn..
4 000 000 12 405 400 000 140 000
43 835% 93 364/79 3 393 234“
bo—
— 2 28
2
8 878 019 Elberfeld, den 20 März 1926. Wicküler⸗Küpper⸗Brauerei Actien⸗Gesellschaft. Der Aufsichtsrat. Dr. jur. W. Springorum, Veorsitzender. Der Vorstand. Lehnkering. Gewinn⸗ und Verlustkonto pro 31. Oktober 1925.
8 Soll. 1. Abschreibungen... 59 912
2. Reingewiuiumn . . 795 178 1 655 090 ]7
——
Haben. 1. Einnahme an Bier usw.
abzügl. Unkosten... 1 655 090
——
† 655 090
Elberfeld, den 20. März 1926. Wicküler Küpper⸗Brauerei Actien⸗Gesellschaft. Der Aufsichtsrat.
Der Vorstand. Le⸗ hn ke ri ng.
Wicküler⸗Küpper⸗Vrauerei Actien⸗Gesellschaft, Elberfeld.
In der heutigen Generalpersammlung
entweder bei unserer Gefellschaft in wurde die Dividende für das Geschäfts⸗
jahr 1924/25 auf 12 % von ℳ 4 000 600
Die Auszahlung derselben erfolgt sofort gegen Einlieferung des Dividendenscheins Nr. 5 und Nr. 30.
in Etberfeld bei der Beragisch⸗Märki⸗
sschen Bank, Filiale der Deutschen
Braank und
8 8 der Kasse der Gesellschaft
in Berlin bei der Deutschen Bank,
bei dem Herrn S. Bleichröder und
bei der Darmstädter und National⸗ bank K. G. a A. (W. 8, Behren⸗ straße 68/69),
in Naumburg a. S. bei dem Rank⸗
geschaft Bernard Randebrock
In den Aufsichtsrat wurden wieder⸗ gewählt:
Herr Direktor Dr. h. c. Walter
Ohlischlaeger Elberfeld, und
Herr Paul Bäumer, Hannover
Etberfeld, den 20. März 1926.
Janus. Beyersdorf.
Der Vorstand, Lehnk ering.
war, überließ
. gesebes zur Umsatzstener heran.
Dr jur. W. Springorum,. Vorsitzender.
Berlin, Sonnabend, den 27. März
age
hen Staatsanzeiger eeeeoN'êVò—b—ꝰ/ꝰ I—T—QI
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besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral
sic Selbstabholer au traße 32, bezogen werden.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrech 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahr
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
— — —
ts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, planbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
1“
1 Eö
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einbeitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,
Vom „Zentral⸗Handelsregifter
für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 73A, 73B und 73 C ausgegeben.
2☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
15. Umsatzst pflichtiger Erwerb des unmittelbaren Besitzes durch einen Zwischenhändler. Die stenee hcgt . “ bezog nmzit der Eisenbahn Waren, die sie teils selbst auf
ager nahm, teils unmittelbar vom Eisenbahnwagen aus an ihre Kunden, die die Waren vorher bestellt hatten, abgab. Die Ver⸗ teilung der Ware vollzog sich auf folgende Weise: Nach Ankunft der Eisenbahnwagen erhielten die Kunden eine Mitteilung mit der Aufforderung, die bestellte Warenmenge zu einer IW“ Zeit am Bahnhof auszuladen (Ladeschein). In allen Fällen sandte die Firma zur bestimmten Zeit einen Beauftragten an den Bahnhof,
der den Frachtbrief einlöste, den Eisenbahnwagen öffnete und, 8
soweit es erforderlich war, die Uebereinstimmung des Wageninhalts mit der Angabe auf dem Frachtbrief prüfte. enn dies geschehen 9 der Beauftragte es den Kunden, den auf jeden einzelnen entfallenden Teil der Sendung dem Eisenbahnwagen zu entnehmen. Er nahm weder die Verteilung der Sendung vor, noch befaßte er sich mit dem Ausladen. Seine Tätigkeit beschränkte ich darauf, den Eisenbahnwagen nach dem Ausladen in gereinigtem
üstand der Eisenbahnverwaltung wieder zu übergeben. War ein Teil der Sendung für die Steuerpflichtige selbst bestimmt, so ent⸗ nahm der Beauftragte den auf die Steuerpflichtige entfallenden Teil der Sendung entweder zuerst dem Eisenbahnwagen oder er wartete, bis die Kunden ihre Anteile ausgeladen hatten, und lud
dann den Rest des Wageninhalts für die Steuerpflichtige aus. Auch in diesen Fällen kümmerte er sich weder um die Verteilung noch um das Ausladen des für die Kunden bestimmten Teils des Wageninhalts. Dieses Verfahren war möglich, weil zwischen der Steuerpflichtigen und den in Frage kommenden Kunden ein Ver⸗ trauensverhältnis bestand. Den Kunden wurden die von ihnen den Eisenbahnwagen entnommenen Warenmengen entweder auf Grund der Ladescheine nach der auf diesen angegebenen Zahl der Ballen oder Zentnersäcke oder, wenn die Ware gewogen werden mußte, auf Grund der der Steuerpflichtigen nach dem Wiegen auf einer öffentlichen Wage ausgehändigten Wagescheine in Rechnung gestellt. Entgegen dem Bestreiten der S ichtigen nahm das
inanzamt an, daß die Steuerpflichtige in allen Fällen den un⸗ mittelbaren Schis an den von den Kunden auf die geschilderte Weise dem Eisenbahnwagen entnommenen Waren erlangt habe, und zog demgemäß die Steuerpflichtige nach § 7 des Umsatzsteuer⸗ ezes 1 Der Einspruch blieb erfolglos. luf die Berufung stellte das Finanzgericht die Steuerpflichtige für die shehtt gen Lieferungen von der Umsatzsteuer frei. Die von dem Vorsteher des Finanzamts eingelegte Rechtsbeschwerde ist be⸗ gründet. Die angefochtene Entscheidung führt aus, daß die Steuer⸗ Finüchüip⸗ durch die von ihrem Beauftragten vorgenommenen Hand⸗ ungen, nämlich Einlösung des Urschtäte Oeffnung der Wagen, ve der Vollständigkeit des Wageninhalts, nicht den unmittel⸗ aren Besitz an der Sendung erlangt habe. Hinsichtlich des für die Kunden bestimmten Teils der Sendung habe der Beauftragte keine weitere Tätigkeit entfaltet, die als Besitzergreifung aufgefaßt
erden könne. Dieser dhsast könnte nach der ständigen Recht⸗
sprechung des Reichsfinanzhofs zugestimmt werden, wenn die be⸗
beichneten Handlungen des Beauftragten nur zu dem Zwecke vor⸗ enommen worden wären, die Sendung weiterzubefördern. Durch derartige Handlungen wird der Rahmen der Beförderung nicht überschritten. Eine andere rechtliche Beurteilung muß aber ein⸗ treten, wenn der Zwischenhändler oder sein Beauftragter solche Handlungen vornimmt, um nach Beendigung der Beförderung den Abnehmern die Entnahme des für sie bestimmten Teiles der Sen⸗ dung aus dem Eisenbahnwagen zu ermöglichen. In solchen Fällen geht keineswegs der Besitz an der für die Abnehmer des Zwischen⸗ ändlers bestimmten Ware unmittelbar von der Bahn auf die Abnehmer über. Denn die Abnehmer haben bei der gegebenen achlage an die Bahn keinen Anspruch auf Besitzübertragung. Der muß 1b von dem Zwischenhändler übertragen werden. enn deshalb auch im vorliegenden Falle der Beauf⸗ tragte der Steuerpflichtigen sich weder mit dem Verteilen noch mit dem Ausladen der für die Abnehmer bestimmten Ware befaßt hat, so muß doch schon den übrigen von ihm vorgenommenen Hand⸗ lungen wegen ihrer Zweckbestimmung die Bedeutung beigelegt
tverden, daß er durch sie den Besitz an der ganzen Sendung, auch
He 1 die Abnehmer “ war, ergriffen hat. Die
ernfung der Krüerh tichtigen Firma gegen die Einspruchsent⸗ scheidung war daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 12. Februar 1926. V A 59/26.)
46. Einfluß des Ueberbestands an Gebänden auf die Bewertung von Grundstücken bei der Vermögensteuer. Ein Ueberbestand an Gebäuden kann nur dann zu einer Höher⸗ bewertung des Grundbesitzes bei der Veranlagung zur Vermögen⸗ steuer sihre wenn anzunehmen ist, daß bei einer Verpachtung des gesamten Grundbesitzes einschließlich der Gebände als einer wirtschaftlichen Einheit eine höhere Pachtsumme wegen des Ueber⸗ bestandes erzielt würde. Aus den Ausführungen des Beschwerde⸗ führers ist aber zu entnehmen, daß er geltend machen will, daß gerade der Ueberbestand der Gebäude für ihn eine Last bedeutet, die geeignet ist, den Ertragswert ungünstig zu beeinflussen. Die Vorentscheidung, die diese rechtlich bedeutsamen Einwendungen nicht berücksichtigt hat und lediglich die Größe und den Umfang der Baulichkeiten im Verhältnis zur bewirtschafteten Fläche bei der Wertbemessung zugrunde gelegt hat, war daher anfzuheben. (Urteil vom 27. Januar 1926, VI A 722/25.)
147. Zur Lotteriesteuerfreiheit der ausschließlich mild⸗ tätigen Zwecken dienenden Ausspielungen. Streitig ist, ob eine von der Gemeinschaft aller Sudetendeulschen in Berlin auf einem öffentlich zugänglichen Feste veranstaltete Tombola der Steuerfreiheit als ausschließlich mildtätigen Zwecken dienend teil⸗
haftig werden kann. Finanzamt und Berufungsgericht haben dies verneint, weil die Zwecke der Veranstalterin, denen das Erträgnis des Festes zu dienen bestimmt war, zwar gemeinnützig, aber nicht mildkätig seien. Das seien nur Zweckbestrebungen, die darauf ge⸗ richtet seien, eine gewisse HI zu mildern oder auch nur Personen in beschränkten Verhältnissen zu fördern und zu üUnter⸗ tützen; der Verein habe aber satzungsgemäß den Zweck, die
ütsche e über die Not der Deutschen im Tschechen⸗ taat aufzuklären sowie über ihre Bedeutung für die deutsche Gesamtnation. Das sei wohl gemeinnützig, aber nicht ausschließ⸗ lich mildtätig, weil nicht auf die Unterstützung materiell Hilfs⸗ bedürftiger gerichtet. Die Rechtsbeschwerde rügt Verkennung des Begriffs der ausschließlichen Mildtätigkeit, wenn die Unterstützung eines in schwerster nationaler Not um Sein oder Nichtsein ringen⸗ den Volksteils anders beurteilt werde als die Unterstützung einer eseetarn Einzelperson, zumal der Verein auch Einzelpersonen unterstütze, die, von den Tschechen infolge Eintretens für das Deutschtum verfolgt, als Fluͤchtlinge alles verloren hätten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die beschwerdeführende Gemein⸗ schaft ist ein für Berlin und die Provinz Brandenburg wirksamer Landesverband des sudetendeutschen Heimatbundes. Dessen Zweck ist nach § 2 der Satzungen die Aufklärung der deutschen Oeffent⸗ lichkeit über die Not der Deutschen im Tschechenstaat und über ihre Bedeutung für die deutsche Gesamtnation. Neben der moralischen ““ der Sudetendentschen will der Heimatbund der Ab⸗ wehr der tschechischen Ausdehnungsversuche dienen und die Be⸗
lange seiner in Deutschland wohnhaften sudetendeutschen Mit⸗ ss er wahrnehmen. i9 8 1-
ieser Zweck soll durch Zusammenschluß der udetendeutschen Heimatgenossen, durch Veranstaltung von Ver⸗ sammlungen, Vorträgen und Lichtbildervorträgen, durch Heraus⸗ gabe und Verbreitung von Aufklärungsschriften und Karten, durch aufklärenden Pressedienst, durch Auskunftserteilung und Eingaben bei Behörden verfolgt werden. Mitglied kann jeder Dentsche werden. Behauptet und von der Steuerbehörde nicht in Abrede gestellt ist nun, daß der Reingewinn des veranstalteten Festes lediglich den Zwecken des Vereins zu dienen bestimmt war, daß alle Mitarbeiter ehrenamtlich tätig und die in der Tombola zur Ver⸗ losung gelangten Gegenstände zum größten Teil gespendet waren. Danach ist die Steuerfreiheit aus § 18 des Lotteriegesetzes gegeben, wenn — die übrigen Voraussetzungen liegen zweifelsfrei vor — die Zwecke des Vereins als ausschließlich mildtätig 8 werden können. Die bisherigen Erörterungen dieses Begriffs haben sich allerdings nur mit seiner Abgrenzung gegenüber Einzel⸗ ersonen und vermögensrechtlichen Zuwendungen, beschäftigt, weil in den zur Entscheidung stehenden Fällen nur hierzu Anlaß vorlag.
Mit ideellen und nicht auf die Personen bestimmter einzelner be⸗
Fhe baen Unterstützungen hat sich indes bereits eine frühere Ent⸗ scheidung des Reichsfinanzhofs befaßt. Sie hat die Erhaltung und Stärkung des Deutschtums im Ausland als gemeinnützigen Zweck im Sinne des Kapitalertragsteuergesetzes anerkannt und damit grundsätzlich zugegeben, daß steuerbegünstigt auch Zwecke sind, welche, ohne unmittelbaren Vorteil für den einzelnen, sich auf die idealer Ziele richten. Dieser Gedanke ist auch richtig. Nun besteht freilich — und darauf stellt die Vorentscheidung ab — ein Unterschied zwischen dem Begriffe gemeinnützig und dem Be⸗ griff ausschließlich mildtätig, insofern ersterer ganz allgemein die Förderung der Allgemeinheit, letzterer nur die Steuerung einer gewissen Hilfsbedürftigkeit durch freigebige Zuwendungen umfaßt. Hat man aber einmal anerkannt, daß auch die ideelle Unterstützung eines gesamten Volksteils die Grundlage für eine Steuerbefreiung aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit bilden kann, so folgt daraus, daß sie auch als mildtätig anerkannt werden muß, wenn sie im übrigen in den Formen der Mildtätigkeit erfolgt. Dazu gehört, daß eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen und ihr durch frei⸗ gebige Zuwendungen entgegengearbeitet werden muß. Beides ist hier der Fall: Die Sudetendeutschen in der Tschechoslowakei sind, wenn nicht — wie zum großen Teil — infolge persönlicher Ver⸗ folgungen auch materiell, so doch auf Grund der politischen Ver⸗ hältnisse national hilfsbedürftig, weil auf die Unterstützung des deutschen Gesamtvolkes angewiesen. Die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins, auch soweit sie sich nicht in finanzieller Unterstützung einzelner zeigen, sind geeignet, dieser Hilfsbedürftigkeit durch Auf⸗ klärung und Stützungsarbeiten und damit durch Herbeiführung einer Festigung des Zusammenhanges entgegenzuarbeiten. Diese Dienste erfolgen, da sie aus Mitteln des Vereins bezahlt werden, für die Bedachten unentgeltlich. Daß sie nicht einem einzelnen unmittelbar zufließen, sondern sich nur im Wege der Finanzierung von Handlungen und Beeinflussungen Dritter auswirken, liegt in
der Natur der zur Erreichung des Zweckes gebotenen Tätigkeit.
Denn wenn unterschiedslos die Volksangehörigen im Ausland in Zusammenhang gehalten werden sollen mit den Angehörigen des Deutschen Reichs, so läßt sich das nur durch ideelle Einwirkung mit Kiti dohmie von Zwischenpersonen ausführen. Die An⸗ erkennung der Steuerung nationaler Hilfsbedürftigkeit als Gegen⸗ stand der Mildtätigkeit bedingt also die Ausdehnung der zuzu⸗ lassenden Mittel über den Kreis der bei unmittelbarer Einwirkung 88 den einzelnen ausreichenden aus. Danach ergibt sich die Frei⸗ stellung von der geforderten Steuer. (Urteil vom 19. Februar 1926, II A 12/26.)
48. Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Die ö eines Kraftfahrzeugs wird nach 1 des Kraft⸗ fahrzeugsteuerge etzes dadurch ausgelöst, daß das Kraftfahrzeug zum Besahren öffentlicher e und Plätze benutzt wird. Die bloße Aufstellung an Ffetlte; Straße oder auf einem öffent⸗ lichen Platze begründet hiernach die Steuerpflicht noch nicht Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn das Kraftfahrzeug an den Ort der Aufstellung gelegentk
ich einer Fahrt gekommen ist, für die nach
dem Gesetze die öffentlichen Wege und Plätze wegen des mit der Fahrt verbundenen Zweckes steuerfrei benutzt werden durften, und wenn die Fahrt nur zu diesem Zwecke unternommen worden ist. Voraussetzungen waren in dem zur Entscheidung stehenden Fale⸗ erfüllt. Die Fahrt ist unbestrittenermaßen lediglich als
robefahrt angetreten worden. Zur Probefahrt gehört auch die Rückfahrt, und zwar auch dann, wenn sich der Zweck der Probe⸗ sehrs vor der Rückkehr fum Aacengepuhet erledigt hat und die
ückfahrt, so wie sie ausgeführt en ist, erforderlich war, um den Wagen nach der Garage zurückzubringen. Nach der t⸗ stellung der Vorentscheidung ist der Entschluß zu einer kurzen Auf⸗ stellung des Fahrzeugs vor der Automobilausstellung zum Verkauf erst während der Rückfahrt gefaßt worden, und es kann nach der der Feststellung der Vorentscheidung zugrunde liegenden Zeugen⸗ vernehmung nicht angenommen werden, daß der Steuerpflichtige, um auf der Rückfahrt an der Automobilausstellung vorbeizu⸗ kommen, zu einem Umweg genötigt worden ist. (Urteil vom 19. Februar 1926, II A 14/26.)
49. Umsatzsteuerpflicht der im Rahmen der gewerb⸗ lichen Tätigkeit des Grundstückseigentümers erfolgten Ver⸗ steigerung von Grundstücken. Der Beschwerdeführer hat als Konkursverwalter über eine Kommanditgesellschaft das v des Gemeinschuldners zunächst so weit in Betrieb gehalten, als es zur Verwertung der Masse erforderlich war. Er hat Aufträge ausgeführt, soweit dies ohne Einkauf von Rohmaterialien war, und die Einziehung von Außenständen betrieben. Diese Tätigkeit erstreckte sich über einen längeren ee. nach An⸗ gabe des Beschwerdeführers über sechzehn Wochen. Am 29. April 1925 hat der Konkursverwalter die Versteigerung der Restkonkurs⸗ masse, bestehend aus Grundstücken, Maschinen, Handwerkszeug und Waren, vorgenommen. In diese Versteigerung waren nicht inbe⸗
riffen die in zwei Städten befindlichen Warenlager. Bei der Versteigerung wurden ü die als Ganzes ausgebotenen Gegen⸗ stände 25 520 RM in bar erzielt. Außerdem übernahm der Er⸗ werber von den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Hypo⸗ theken eine Goldmarkhypothek zu 15 580 RM und eine Vorkriegs⸗ hypothek im Nennbetrage von 40 000 M. Letztere Hypothek wurde vom Finanzamt mit einem Aufwertungsbetrage von 6000 RM. (= 15 vH aus 40 000 M) Als Gesamtentgelt für die am 29. April 1925 veräußerten Gegenstände wurden alsdann vom Finanzamt 25 520 + 15 580 † 6000 = 47 100 RM zur Umsatz⸗ teuer herangezogen. Der Konkursverwalter bestritt die Umsatz⸗ teuerpflicht, weil in der Versteigerung vom 29. April 1925 der Verkauf eines Geschäfts im ganzen zu erblicken sei. Einspruch un Berufung hatten keinen Erfolg. In der Rechtsbeschwerde wird geltend S daß die Veräußerungen vom 29. April 1925 nicht innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes erfolgt seien; es liege Verkauf eines Unter⸗ nehmens im ganzen vor. Mindestens seien die Grundstücksver⸗ käufe nach § 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei. Das Finanzamt hat sich der Rechtsbeschwerde angeschlossen. Nach dem Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1925 würden Hypotheken mit 25 vH aufgewertet. Die Vorkriegshypothek zu 40 000 M sei daher mit 10 000 RM anzusetzen, so daß sich ein steuerpflichtiges Gesamt⸗ entgelt von 51 100 RM errechne. Mit Unrecht bestreitet der Be⸗ schwerdeführer, daß die auf die Veräußerung der Konkursmasse gerichtete Tätigkeit des Konkursverwalters keine gewerbliche im Sinne des § 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes sei. Durch die plan⸗ mäßige Tätigkett des Konkursverwalters, zur Beendigung schwebender Geschäfte neue Geschäfte einzugehen und die gesamte Konkursmasse zu versilbern, wird die Absicht verwirklicht, Ein⸗ nahmen zur Befriedigung der Gläubiger zu erzielen. Da diese Abwicklungstätigkeit wie jede Liquidierung eines Unternehmens naturgemäsz längere Zeit erfordert, so ist die auf Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit des Konkursverwalters auch nach⸗ haltig. Damit liegt aber eine selbständig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor. Von der Ver⸗ äußerung eines Geschäfts im ganzen kann keine Rede sein. Ver⸗ äußert wurden nur Teile des Betriebsvermögens — wenn auch vielleicht die wichtigsten —, nicht aber der einen Organismus dar⸗ stellende Gewerbebetrieb. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß mindestens die Grundstücksverkäufe nach § 1 Nr. 3 des Umsatzsteunergesetzes steuerfrei seien. Wohl unter⸗ liegen diese Grundstücksverkäufe nicht der den Versteigerer treffenden Sondersteuer des § 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes, weit hier Grundstücksveräußerungen ausdrücklich ausgenommen sind. Hierdurch wird aber die Umsatzsteuerpflicht des Unter⸗ nehmers nach § 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes an sich nicht ausgeschlossen. Die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 Nr. 1 des Umsatz⸗ steuergesetzes ist aber hier — wie dargelegt — gegeben, da die Grundstücksverkäufe in einem nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Liquidierungsverfahren vorgenommen worden sind. Die Umsatzsteuerpflicht des § 1 Nr. 1 des Umsatz⸗ steuergesetzes entfällt, da jede Lieferung nur einmal zu versteuern ist, nur dann, wenn die Lieferung nach § 1 Nr. 3 des Umsatz. steuergesetzes steunerpflichtig ist. Dies trifft aber bei Grundstücks⸗ verkäufen nicht zu. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Umsatzsteuerpflicht für die am 29. April 1925 vorgenommenen Veräußerungen angenommen. Die Umsatzsteuerpflicht der übrigen vom Konkursverwalter betätigten Verkäufe ist nicht bestritten. Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ist dem Finanzamt, das sich der Rechtsbeschwerde an⸗ geschlossen at, darin beizupflichten, daß das Finanzgericht in seiner Entscheidung die in Rede stehende Hypothek mit 25 vH hätte aufwerten müssen. Das steuerpflichtige Gesamtentgelt ist sona auf 51 100 RM und die geschuldete Umsatzsteuer auf 766,50 R. festzusetzen. (Urteil vom 12. Februar 1926, V A 323/25.)