1926 / 75 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Mar 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Abg. Stöcker (Komm.) beantragt, schon am 15. April wieder zusammenzutreten, da die Reichsregierung die Entscheidung uber den Volksentscheid absichtlich sabotiere. Der Gesetzentwurf des . müsse umgehend dem Reichstag zugeleitet werden.

Präsident Löbe erklärt, es sei selbstverständlich, daß der Reichstag, wenn am 11 April das Ergebnis des Volksbegehrens festgestellt werde, bei seinem Wiederzusammentritt den Gesetz⸗ entwurf vorfinden werde. 1

Der kommunistische Antrag wird abgelehnt. Die nächste Sitzung findet also am 27. April, nachmittags 3 Uhr, statt. Die Festsetzung der Tagesordnung wird dem Präsidenten über⸗ lassen. Mit den besten Wünschen für das Osterfest schließt Präsident Löbe die Sitzung.

Schluß 10 Uhr.

Preußischer Landtag. 150. Sitzung vom 26. März 1926. Nachtrag. Die Rede, die der Finanzminister Dr. Hopker⸗ Aschoff zu Beginn der Sitzung gehalten hat, hat folgenden Wortlaut:

Meine Damen und Herren, es sind gestern eine Reihe von Fragen an mich gerichtet worden, die ich sogleich beanrworten möchte. Zunächst ist die Frage wieder aufgeworfen worden, ob in Ziegeleien und Kalkbrennereien die Oefen bei der Veranlagung der Steuer zu berücksichtigen seien. Ich habe bereits im Hauptaus⸗ schuß darauf hingewiesen, daß bei Ziegeleien und Kalkbrennereien die Oefen als „Maschinenanlage und andere Einrichtungen“ nicht zu berücksichtigen sind und daß der Steuer bei der Veranlagung lediglich das räumliche Gelaß, also das Gebände, das die Oefen um⸗ schließt, zu unterwerfen ist.

Eine weitere Frage betraf die Fischerei. Die Binnenfischerei zählt zur Landwirtschaft und ist als solche freizustellen. Die Hoch⸗ seefischer werden nicht freigestellt. Zweifel können nur bei den Küstenfischern entstehen. Es ist nochmals ein Antrag gestellt worden, die Betriebssitze der Küstenfischerei freizustellen. Durch diese Begriffsbestimmung wird eine neue Schwierigkeit in das Ge⸗ setz hineingetragen werden. Was ist letzten Endes Betriebssitz? Die Küstenfischer werden in der Regel in dem Ort, wo sie ihrem Gewerbe nachgehen, eine Wohnung haben, von der sie regelmäßig auch einen Teil an die Badegäste vermieten. Sie werden weiter am Strande einen Schuppen haben, wo sie ihre Geräte und Boote⸗ unterbringen. Vielfach schließen sich mehrere Fischer zusammen, um ihre Geräte und Botte gemeinsam in einer solchen Anlage unterzubringen. Diese Anlage würde ohne weiteres von der Steuer freigestellt werden. Dagegen sind wir nicht der Meinung, daß die Wohnungen der Küstenfischer freigestellt werden können, da insofern die Küstenfischer nicht anders behandelt werden können als die andern Einwohner der Küstenorte. 8

Dann einige Bemerkungen zu § 4a, der durch die Beschlüsse der zweiten Beratung in das Gesetz hineingebracht worden ist. Diese Bestimmung ist systemwidrig. Die Steuerbefreiung, die im § 4 ausgesprochen ist, würde nach der ganzen Anlage des Gesetzes nur dem Eigentümer zugute kommen, es würde nur eine Be⸗ freiung des Eigentümers eintreten, wenn die Voraussetzungen, die in § 4a aufgezählt sind, in der Person des Eigentümers gegeben wären. Die Absicht der Antragsteller, die diesen Antrag in das Gesetz hineingebracht haben, war natürlich eine andere. Diese Be⸗ freiung sollte mit Rücksicht auf die Lage des Mieters gewährt werden. Das kann auf diesem Wege nicht erzielt werden. Es könnte selbst dann nicht erzielt werden, wenn man noch in das Ge⸗ setz hineinschreiben wollte, daß eine entsprechende Ermäßigung dem Mieter zu vergüten wäre. Die Dinge liegen doch so, meine Damen und Herren: wenn Sie eine Befreiungsbestimmung in das Gesetz aufnehmen, wie sie im § 4a vorgesehen ist, so wirkt diese Be⸗ freiungsbestimmung lediglich zu Gunsten des Steuerschuldners, und die Befreiung kann daher nur auf die Verhältnisse des Eigen⸗ tümers abgestellt sein. So ist auch die Fassung des § 4 a. Es ist aber unmöglich, den Eigentümer mit Rücksicht darauf frei zu stellen, daß sich der Mieter in einer schlechten Lage befindet. Denn wenn Sie dem Eigentümer eine Befreiung gewähren, so kann der Eigen⸗ tümer diese Befreiung als sein gutes Recht für sich in Anspruch nehmen, daraus kann für den Eigentümer nicht die Verpflichtung hergeleitet werden, nun etwa die Miete zu ermäßigen. Die Dinge liegen ganz anders im Falle der Stundung und Niederschlagung. Wenn wir die Steuer stunden und niederschlagen, mit Rücksicht auf die Lage, in der sich der Mieter befindet, weil der Mieter nur ein Einkommen unter 1000 Mark hat, weil er ein be⸗ drängter Sozial⸗ oder Kleinrentner ist, dann kann man allerdings dem Eigentümer zur Pflicht machen, daß er ent⸗ sprechend dieser Stundung und Niederschlagung die Miete auch der Mieter erläßt. Durch die Judikatur des Kammergerichts ist fest⸗ gestellt, daß, wenn einem Eigentümer mit Rücksicht auf die Lage des Mieters die Steuer gestundet und niedergeschlagen ist, er gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er gleichwohl die volle Miete von dem Mieter einfordern würde. Allein auf dem Wege der Niederschlagung ist es zu machen, Auf dem Wege der gesetzlichen Befreiung aber ist es nicht möglich. Wenn Sie eine Befreiung aus⸗ sprechen, nimmt der Eigentümer nur sein gutes Recht in Anspruch. Mit Rücksicht darauf, daß er sein gutes Recht, das auch durch das Gesetz gegeben ist, in Anspruch nimmt, können Sie nicht verlangen, daß er irgendwelche Leistungen oder Nachlässe zugunsten des Mieters vornimmt. Der Reichsgesetzgeber dachte sich die Sache ganz anders. Er wollte weder Befreiungen, noch Stundungen und Niederschlagungen haben, sondern der Reichsgesetzgeber dachte sich die Sache so, daß die Wohlfahrtsämter den bedürftigen Mietern helfen sollten und daß den Wohlfahrtsämtern ein entsprechender Teil aus dem Gesamtaufkommen der Steuern zur Verfügung ge⸗ stellt werden sollte. So war auch die Regierungsvorlage aufgebaut. Sie sah im § 19 vor, daß den Fürsorgeverbänden 8 vH des Brutto⸗ aufkommens zur Verfügung gestellt werden sollte zur Unterstützung bedürftiger Mieter, also etwa der Sozialrentner und Kleinrentner, wenn sie eine Zuschußrente bekommen, auch sonstiger bedürftiger Personen, wenn sie die Miete nicht bezählen können. Dann wäre der Aufbau des Gesetzes systematisch und klar gewesen. Schon der

Staatsrat hat die Regierungsvorlage insoweit abgelehnt, und im Hauptausschuß ist nahezu einmütig die Meinung zum Ausdruck ge⸗ kommen, daß man an der bisherigen Praxis festhalten und § 19. nicht annehmen solle. Infolgedessen sind wir dazu gekommen, auf dem Wege der Stundung und Niederschlagung indirekt das Er⸗

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systematischer und wahrscheinlich auch besser erreicht hätten. richtig!) Ich gebe es heute auf, noch eine Aenderung des Gesetze in dieser Beziehung herbeizuführen, aber ich fürchte, daß die Er⸗ fahrungen schon des nächsten halben Jahres uns zeigen werden, daß die Durchführung des § 18 außerordentliche Schwierigkeiten machen wird, und ich habe schon jetzt die Absicht, alsbald mit dem Städtetag, dem Städtebund und dem Verband der Landkreise in Verhandlungen darüber einzutreten, ob wir uns nicht mit den Kommunen dahin einigen können, daß wir doch noch den Weg des § 19 gehen. Die Einigung wird nicht ganz leicht sein. Es handelt sich einmal darum, einen Maßstab zu finden: was sollen die Für⸗ sorgeverbände, also die Stadt⸗ und Landkreise, haben, und wie sollen die Mittel verteilt werden. Es wird also eine Einigung darüber herbeigeführt werden müssen, welcher Betrag ihnen zugewiesen werden soll, und es wird eine Einigung über den Verteilungs⸗ schlüssel herbeigeführt werden müssen. Wenn diese Verhandlungen zu einem Ergebnis führen sollten, dann werden wir daran denken müssen, ob wir nicht doch noch nachträglich § 19 wieder in das Ge⸗ setz einführen und dafür das, was wir heute notgedrungen in das Gesetz hineingebracht haben, um überhaupt zu einem Ergebnis zu kommen, nämlich die Bestimmungen des § 18 durch diese Bestim⸗ mung ersetzen sollen.

§ 4a mit seinen Befreiungsbestimmungen ist aber auch technisch undurchführbar. Wenn es sich um Befreiungen handelt, würde das Katasteramt bei Veranlagungen den Eigentümer frei⸗ zustellen haben. Die Katasterämter sind nicht in der Lage, die Einkommensverhältnisse und die soziale Lage des Stenerschuldners und Eigentümers zu prüfen. Man würde ihnen eine Aufgabe auf⸗ bürden, die sie kaum durchführen könnten. Und wenn man nicht nach dem Wortlaut des § 4a, sondern nach der Tendenz der An⸗ tragsteller ginge, dann würde dem Katasteramt nicht nur zu⸗ gemutet werden, bei der Freistellung die Einkommensverhältnisse und sozialen Verhältnisse der Eigentümer zu prüfen, sondern die Einkommensverhältnisse und sozialen Verhältnisse der vielen Mieter, also eine vollkommen undurchführbare Aufgabe. Die Dinge liegen ganz anders, wenn wir die Sache auf die Stundung und Niedorschlagung verweisen, weil die Stundung und Niederschlagung durch den Gemeindevorstand durchgeführt wird, und weil der Ge⸗ meindevorstand qua Wohlfahrtsamt über diese Verhältnisse unter⸗ richtet ist und Erfahrungen hat. Daß auch so noch eine schwer Arbeit entsteht (Zuruf rechts.) Nein, Herr Abgeordneter Hecken, der Unterschied ist der, daß beim Gemeindevorstand die Personalunion da ist. Der Gemeindevorstand stundet und schlägt nieder und ist qua Wohlfahrtsamt über die Verhältnisse der be⸗ dürftigen Mieter und Eigentümer unterrichtet, aber das Kataster⸗ amt ist darüber nicht unterrichtet. Darum liegen die Dinge ganz anders.

Abgesehen von diesen technischen Bedenken werden Sie das andere systematische Bedenken nicht leugnen können: wenn wir den Eigentümer und Steuerschuldner freistellen, haben wir keine Mög⸗ lichkeit, diese Vergünstigung auch den Mietern zugute kommen zu lassen. Gewähren wir dem Eigentümer Stundung und Nieder⸗ schlagung, dann können wir nach den Grundsätzen, die das Kammer⸗ gericht aufgestellt hat, von ihm verlangen, daß er einen entsprechenden Teil der Miete dem Mieter nachläßt.

In diesen Zusammenhang gehört auch Antrag 2959, der verlangt daß in § 4 Abs. 1 ein Buchstabe b eingefügt wird:

Die Steuerbefreiung, die den mildtätigen Anstalten und Stiftungen zugute kommen soll, auch auszudehnen auf die Fälle, wo diese Stiftungen nicht Eigentümer sind, sondern gemietet haben.

Mir ist gestern ein Fall vorgetragen, wo eine solche Anstalt ein Gebäude vom Reichswehrministerium gemietet hat. Da würde ohne weiteves die Befreiung nach § 4 Abj. 1 Ziffer a platzgreifen, weil dort auf die Zweckbestimmung in Ziffer b Bezug genommen wird. Anders liegt es bei mildtätigen Anstalten im Sinne von Ziffer b, die von einer Privatperson gemietet haben. Dann würde die Be⸗ freiungsbestimmung nach § 4 nicht platzgreifen; nach dem ganzen System des Gesetzes ist in solchen Fällen die Befreiung nicht möglich. Wir können hier nur durch den Härteparagraphen helfen und wären bereit, auf diesem Wege zu helfen.

Ferner will Antrag 2840 den Privatschulen und Privatheil⸗ anstalten helfen. Für diese gilt gar keine Ausnahme. Sie würden ohne weiteres die Vergünstigung des § 18 genießen.

Nach § 9 Abs. 2 sollen Hypotheken, Grundschulden und Renten⸗ schulden, die zugunsten von Ehegatten, Kindern und Angehörigen der Steuerschuldner eingetragen sind, nicht berücksichtigt werden bei Prüfung der Belastung des Grundstücks. Mit dem Aenderungs⸗ antrag hierzu, anstatt des Satzes: „soweit auf Grund des Ein⸗ kommensteuergesetzes ihr Einkommen als steuerliche Einheit be⸗ handelt wird“ eine andere Begrenzung einzuführen, nämlich: „die zu⸗ gunsten von Ehegatten und Verwandten bis zum dritten Grade ein⸗ getragen sind“, sind wir an sich einverstanden. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob unter Kindern, die zu den Verwandten bis zum dritten Grade gehören, auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Schwiegerkinder zu verstehen sind. Es bedarf der Annahme dieses Antrags nicht. Wir werden in die Ausführungsbestimmungen den Satz aufnehmen, daß den Kindern auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Schwiegerkinder gleichzustellen sind.

Antrag 2969 verlangk Steuerbefreiung für alle, die unter 5000 Mark Einkommen haben. Es handelt sich um einen rein agitatorischen Antrag, der mit den reichsgesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen ist. Außerdem würde die Befreiung nur den Eigentümern, nicht den Mietern zugute kommen. Selbst wenn wir bestimmen wollten, daß auch dann der Eigentümer von der Steuer zu befreien ist, wenn der Mieter nur ein Einkommen von 5000 Mark hat, und daß der Vermieter die Miete herabzusetzen hätte, so wäre das eine Bestimmung auf dem Papier. Denn der preußische Gesetzgeber könnte nicht in das Mietrecht der Vermieter und Mieter, das auf dem B. G.⸗B. beruht, eingreifen.

betrag für Altwohnungen bereitgestellt werden soll. Es beda⸗

Annahme des Antrags nicht, denn schon in den reichsgesetzlichen Bestimmungen ist vorgeschrieben, daß ein gewisser Teil des Auf⸗ kommens der Steuer für Altwohnungen bereit gestellt werden soll. Auf Grund dessen ist bereits ein Erlaß des Wohlfahrtsministers

und des Finanzministers vorbereitet, der vorsieht, daß ein gewisser

Teil des Aufkommens der Hauszinssteuer für Altwohnungen be⸗ reitgestellt werden soll.

Es ist gestern vom Abgeordne Hecken die 8. geworfen, ob es nicht an der Zeit sei, eine Aenderung des Finanz ausgleichs herbeizuführen und dabei den Ländern neue Steuer⸗ quellen oder neue Steuerüberweisungen vom Reiche zu sichern und dafür eine Herabsetzung der Hauszinssteuer herbeizuführen. Diese Fragen sind gestern eingehend im Steuerausschuß des Reichstags be⸗ sprochen worden. Man ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Herabsetzung der Hauszinssteuer zurzeit undurchführbar ist (hört, hört! rechts); es ist dort lediglich beschlossen worden, daß vor dem

1. April 1927 eine weitere Erhöhung der Mieten nicht durchgeführt

werden soll. Es wurde aber von allen Parteien, mit Ausnahme der Deutschnationalen, und mit starkem Nachdruck auch von dem Herrn Reichsfinanzminister darauf hingewiesen, daß man den ganzen Finanzausgleich über den Haufen werfen und die Finanzen der Länder erschüttern würde, wenn die jetzt geltenden Bestimmungen über die Hauszinssteuer einer grundlegenden Aenderung unterworfen würden.

Der Herr Abg. Dr. Preyer, der früher unser Kollege war, hat im Steuerausschuß des Reichstags den Antrag gestellt, die Haus⸗ zinssteuer auf 20 vH der Friedensmiete zu beschränken. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, daß auch dieser Antrag mit Rücksicht auf die Wähler draußen im Lande gestellt worden ist. (Sehr richtig! bei der Sozialdemokratischen Partei.) Denn ich darf doch daran erinnern, daß im vorigen Herbst die Verweisung der Länder auf die Hauszinssteuer und das damalige Steuerkompromiß, das die Bestimmungen über die Hauszinssteuer enthielt, mit starker Unterstützung gerade der deutschnationalen Partei im Reichstage angenommen worden ist. (Hört, hört! und sehr richtig! bei den Regierungsparteien.) Außerdem fehlt in dem Antrag des Herrn Abg. Dr. Preyer jede Angabe darüber, auf welchem Wege

n Ländern für den Ausfall, der bei einer Herabsetzung der Haus⸗ zinsstener auf 20 vH entsteht, eine Entschädigung gewährt werden soll. Meine Damen und Herren, wenn heute ein Landesfinanz⸗ minister auf die Hauszinssteuer verzichten wollte in der Hoffnung, daß er gewiß vom Reiche ekwa mehr bekommen würde, dann würde er wohl dem Hunde gleichen, von dem in der Fabel die Rede ist. Die Damen und Herren kennen wohl alle die Fabel vom Hunde, der mit einem großen Stück Fleisch im Maul am Wasser entlang läuft, und bei seinem Spiegelbild im Wasser wieder ein großes Stück Fleisch sieht; da läßt er das Fleisch, das er im Maul hat, fallen, um sich das Stück Fleisch, das er im Wasser sieht, zu holen —, mit dem Ergebnis, daß er nun gar nichts hat. (Heiter⸗ keit.) So würde es uns auch gehen. Die Hauszinsstener ist uns vom Reiche überwiesen worden; das Reich wird uns keinen Ersatz geben, wenn wir darauf ganz oder zum Teil verzichten, und so würden wir nicht in der Lage sein, die Finanzen des Landes und der Gemeinden in Ordnung zu bringen! Wir würden auch nicht in der Lage sein, die Neubautätigkeit so zu fördern, wie wir das tun wollen.

Ich darf auch darauf hinweisen, daß wir jetzt mit dem Reiche in Verhandlungen stehen, die dahin zielen, daß den Ländern ins⸗ gemein ein Zwischenkredit von 200 Millionen Mark für erste Hypotheken zur Verfügung gestellt werden soll, und daß im Laufe des Jahres diese Zwischenkredite von 200 Millionen durch erste Hypotheken von Hypothekenbanken abgedeckt werden sollen Die Hypothekenbanken haben sich durchaus bereiterklärt, diese Aktion in die Wege zu leiten, und glauben, daß es ihnen im Laufe des Jahres möglich sein wird, Hypothekenpfandbriefe im Betrage von 200 Millionen Mark unterzubringen und dadurch das Geld für diese ersten Hypotheken aufzubringen. Mit dieser Aktion würden wir ein gutes Stück weiter kommen; denn es handelt sich nicht nur um Hauszinssteuerhypotheken, also um letztstellige Hypo⸗ theken, sondern wenn die Neubantätigkeit angekurbelt werden soll, kommt es vor allen Dingen auch darauf an, Geld für langfristige, erststellige Hypotheken zu beschaffen. (Allgemeine Zustimmung.) Wenn es uns also auf diesem Wege gelingt, einen großen Teil der Baukosten durch langfristige erststellige Hypotheken zu decken, dann glaube ich allerdings, daß wir in diesem Jahre auf diesem Wege und mit den gewaltigen Mitteln, die wir aus der Haus⸗ zinssteuer für Neubauzwecke zur Verfügung stellen, unserm Ziele, die Wohnungsnot zu lindern, doch ein gutes Stück näherkommen

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werden. (Sehr richtig! und Bravo!)

8 151. Sitzung vom 27. März 1926, vormittags 10 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“.) Vor Eintritt in die Tagesordnung wiederholt Abg. ieck (Komm.), mit Heiterkeit vom Hause empfangen, seinen ntrag, die Auflösung des Landtags vorzunehmen und die Neuwahl auf den 8. Mai 1926 festzusetzen. Für die Dringlichkeit dieses Antrages, so führt Redner aus, srächen die von der Regierung beabsichtigten Täuschungsmanöver, ie sie durch den Amtlichen Preußischen Täuschungsdienst der Oeffentlichkeit mitgeteilt habe. (Ordnungsruf.) Die Regierung 88 die Oeffentlichkeit irre über den Zweck der Hanszinsstener, enn die sozialen Erleichterungen seien gegen den Willen der Regierung und der Regierungsparteien beschlossen worden. Wenn die Regierung und die Regierungsparteien überzeugt seien, die Mehrheit der Bevölkerung hinter sich zu haben, müsse man fragen, warum sie nicht zurücktrete. Die Regierung habe den Mut, sich auf das Vertrauensvotum von dreizehn Stimmen des Hauses zu berufen. Wenn sie erkläre, die Ablehnung des Hauszinssteuer⸗ gesetzes sei einer Zufallsmehrheit zu danken, so sage er, das Ver⸗ trauensvotum der Regierung sei ein Zufallsvertrauensvotum. Die Weigerung der Regierung und der Regierungsparteien, wegen des Hauszinssteuergesetzzes den Wahlkampf aufzunehmen, sei ver⸗ tändlich. Sie wüßten, daß dieser Volksentscheid noch vernichtender ein würde als der über die Fürstenenteignung. (Gelächter rechts, große Unruhe links.)

88

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Rede der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind. 1

(Fortsetzung in der Ersten Beilage

8 bus.

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charloltenburg⸗ Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

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Ernennungen ꝛc. Exequaturerteilung.

ente 8 1 Siebente Betanntmachung über die Durchführung des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes im Auslande.

Bekanntmachung, betreffend die Erledigung beim Reichstag eingegangener Petitionen.

betreffend Wiederzulassung eines verbotenen 1 mUes. 8 8

Ernenmungen und sonstige Personalverände n.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Bankpräsident Godfrey Schirmer ist zum Konsul des Reichs in Denver (Colorado) ernannt worden.

Der Kaufmann Arthur Burke ist zum Vtzekonsul des

Reichs in Belfast (Irland) ernannt worden.

Dem schweizerischen Generalkonsul in München Dr. Hans Zetter ist namens des Reichs das Erequatur erteilt worden.

Siebente Bekanntmachung über die Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes im Auslande.

Vom 29. März 1926.

8 Auf Grund der §8§ 6 und 12 des Gesetzes über die Ab⸗

lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137), des § 53 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 (RGBl. 1 S. 335) und §8§ 1, 2 und 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung der öffentlichen Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383) wird bestimmt: 1. Vermitrlungsstellen für den Umtausch der Inhaberschuld⸗ verschreibungen von Markanleihen des Reiches sintde: a) für Peru: 1 Banco Alemän Transatläntico in Lima, b) für Uruguay: 8 - Banco de la Republica Oriental del Uruguay in Montevideo, c) für Ecuador: 8 Bankhaus G. L. Chanange in Guayaquil, d) für Südafrikanische Union, Rhodesia, Swasi⸗ land, Basutoland, Betschuanaland⸗Protektorat und Mogçambique: 8 Nederlandsche Bank voor Zuid Afrika in Pretoria, Mandatsgebiet Südwestafrika: 8

für vest m Firma Ohlthaver & List Trust Co. in Windhoek,

†) für Neuseeland und Dependenzen, Samoa: 8 1 Deutsches Konsulat in Wellington, 9) für die britischen Gebiete in Ostafrika, ehemals Deutsch Ostafrika und Sansibar: National Bank of South Africa in Mombassa.

2. Anleihealtbesitzstellen sind: a) für Peruz 8 Deutsche Gesandtschaft in Lima, b) für Uruguay: b 8 Deutsche Gesandtschaft in Montevide c) für Ecuagdor: . 8 1 Deutsche Gesandtschaft in Quito, 1 d) für Südafrikanische Union einschl. Mandatsgebiet Südwestafrika, Rhodesia, Swasiland, Basutoland, Betschuanaland t ⸗Protektorat und Mocçambique: 1 1 Deutsches Generalkonsulat in Pretoria, e) für Neuseeland und Dependenzen, Samoa: Deutsches Konfulat in Wellington, f) für die britischen Gebiete in Ostafrika, ehemals Deutsch Ostafrika und Sansibar: 8 Deutsches Konsulat in Mombassa. 3. Die Frist für die Anmeldung von Markanleihen des Neichs 1 Umtausch in die Anleiheablötungsschuld des Deutschen Reichs äuft, falls gleichzeitig mit der Anmeldung die Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund der anzumeldenden Anleihen beantragt wird,

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Berlin, Dienstag, den 30. März, abends. Poftscheckronto: Berlin 41821.

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einschließlich des Portos abgegeben.

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a) sofern die Anmeldung durch eine der füͤr die Südafrikanische Union einschl. Mandatsgebiet Südwestafrika, Rhodesia, Swasiland, Basutoland, Betschuanaland⸗Protektorat und Mogambique, Neusee⸗ land und Dependenzen, Samoa, die britischen Gebiete in Ostafrika, ehemals Deutsch Ostafrika und Sansibar errichteten Vermittlungsstellen erfolgt, vom 1. April bis 30. Juni 1926,

„b) sofern die Anmeldung durch eine der für Peru und Urugugy IE Vermittlungsstellen erfolgt, vom 1. April bis 31. Juli

„oe) sofern die Anmeldung durch die für Ecuador errichtete Ver⸗ mittlungsstelle erfolgt, vom I1. Mai bis 30. Juni 1926.

4. Die Frist für die Beantragung von Auslosungsrechten läuft: .a) sofern der Antrag an eine der für die Südatrikanische Union einschl. Mandatsgebiet Südwestafrika, Rhodesia, Swasiland, Basuto⸗ land, Betschuanaland⸗Protektorat und Moçambique, Neuseeland und Dependenzen, Samoa, die britischen Gebiete in Ostafrika, ehemals Deutsch Ostafrika und Sansibar errichteten Anleihealtbesitzstellen ge⸗ richtet wird, vom 1. April bis 30. Juni 1926,

b) sofern der Antrag an eine der für Peru und Uruguay errichteten Anleihealtbesitzstellen gerichtet wird, vom 1. April bis 31. Juli 1926,

c) sofern der Antrag an die für Ecuador errichtete Anleihe⸗ altbesitzstelle gerichtet wird, vom 1. Mai bis 30. Juni 1926.

Berlin, den 29. März 1926.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Dr. von Brandt.

Bekanntmachun g. I“ Der Reichstag hat in seiner heuligen Plenarsitzung be⸗ schlossen, die zu den Gesetzentwürfen:

1. über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt⸗

schaftslage,

2. zur Aenderung der Verbrauchssteuern (Weinsteuer) eingegangenen Petitionen durch die Beschlußfassung über die genannten Gesetzentwürfe für erledigt zu erklären.

Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 27. März 1926.

er Direktor beim Reichstag.

Galle. 8

nen Filmes.

Der laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger vom 23. Februar 1926 Nr. 45 verbotene Bildstreifen: „Das Gesetz der Prärie“, enc. nummer 12 425, ist auf Grund von § 7 des Reichslichtspiel⸗ gesetzes durch Entscheidung der Filmprüfstelle Berlin vom 26. März 1926 unter Prüfnummer 12 626 mit 5 Akten und 1202 Meter Länge zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reiche, jedoch nicht vor Jugendlichen, wieder zugelas EgE worden.

Berlin, den 29. März 1926.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin.

Mildner, Regierungsrat.

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

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Paderborn angestellt war. Im gleichen Jahre zum Land⸗ gerichtsrat ernannt, war er als solcher seit 1882 in Halle a. S. tätig. 1887 rückte er als Landgerichtsdirektor in Schneidemühl, seit 1891 in Breslau, auf. 1895 wurde er zum Landgerichtspräsidenten in Dortmund ernannt, 1898 in gleicher Eigenschoft an die Spitze des Landgerichts I in Berlin be⸗ rufen. Bei der gegen Ende dieser seiner Tätigkeit erfolgenden Teilung des damals umfangreichsten Landgerichtsbezirks Preußens hat er sich ebenso große Verdienste er⸗ worben, wie später bei der Einrichtung des neuen Ober⸗ landesgerichts Düsseldorf im Jahre 1906. Diesem Gericht hat er von 1906 bis 1908 als Oberlandesgerichts⸗ präsident vorgestanden. Schließlich ist er 9 Jahre hindurch, bis zu seiner zum 1. Oktober 1917 erfolgten Zurruhesetzung, Chefpräsident des Oberlandesgerichts in Naumburg gewesen, welche Stadt ihn durch Ernennung zum Ehrenbürger ausgezeichnet hat. Ein Richter von größter Berufstreue und umfassendem Wissen, ein entschiedener Charakter, schnell von Entschluß, voll Initiative und Umsicht, klar und bestimmt, ruhig und gerecht, hat der Verstorbene sich in allen Stellungen besonders hervor⸗ getan. Mit einem ausgezeichneten Organisationstalent begabt, gehörte er zu den erfolgreichsten Verwaltungsbeamten in der Justizverwaltung des letzten Menschenalters. Die hervor⸗ ragenden Eigenschaften seines Geistes und Willens, seine stets aufrechte Männlichkeit, sein unbeugsames Gerechtigkeits⸗ gefühl und sein warmes Wohlwollen für die ihm unterstellten Beamten, seine auch in schwerer Kriegszeit bewährte selbstlose Pflichttrene sichern ihm ein dauerndes, ehrenvolles Andenken.

Gefundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Der Ausbruch und das Erlöschen de Klauenseuche ist vom Zentralviehhof in Be Schlachtviehhof in Zwickau. Sa, der Ausbru und Klauensjeuche vom Schlachtviehhof in 27. März 1926 amtlich gemeldet worden

r Maul⸗ und rlin und vom ch der Maul⸗ Chemnitz am

Verkehrswesen. 8

1. Sommerausgabe 1926 des Reichskursbuchs. Von Ausgabe Nr. 1 für 1926 ab wird das Reichskursbuch von der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn gemeinsam herausgegeben werden. Die 1. Sommerausgabe 1926 sowie die Sonderausgaben der drei ersten Teile des Reichskursbuchs mit den am 15. Mai in Kraft tretenden Sommerfahrplänen werden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Sommer⸗ tahrplans erscheinen. Der Verkaufspreis für ein Reichskursbuch beträgt wieder 6,50 RM, für ein Stück der Sonderausgavbe jedes der drei ersten Teile 2 RM, obwohl wesentliche Verbesserungen vorgenommen werden durch Vereinigung der Kraft⸗ fahrlinien zu einem besonderen Teil mit alphabetischem Stationen⸗ verzeichnis, durch Ausbau der deutschen Reiseverbindungen sowie der Reisewege nach dem Ausland, Aufnahme der wichtigsten europäischen Luxuszüge, Ausbau des Luftverkehrs u. a. m. Bestellungen nehmen alle Postanstalten, Bahnhöfe der Reichsbahn sowie auch die Sortimentsbuchhandlungen und Reisebüros entgegen.

Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bei dem Berggewerbegericht Dortmund sind unter Er⸗ nennung zu Stellvertretern des Gerichtsvorsitzenden der Erste Bergrat Tönnies in Castrop mit dem Vorsitz und der Bergrat Linnemann daselbst mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Castrop betraut worden. ““

Ministerium des Innern.

Der Ministerialdirektor Dr. von Leyden im Preußischen Ministerium des Innern ist vom 1. April d. J. ab von dem Nebenamt eines Mitglieds der Prüfungskommission für höhere Verwaltungsbeamte entbunden worden.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Am 26. März ist in Naumburg der frühere Oberlandes⸗ gerichtspräsident, Wirklicher Geheimer Rat Maximilian Hart⸗ mann, im 85. Lebensjahr sanft entschlafen. Der Heim⸗ gegangene, dessen Vater gleichfalls als Oberlandesgerichts⸗ präsident gestorben ist, trat im Jahre 1865 als Referendar in den Justizdienst, bestand 1869 das Assessoreramen und wurde 1870 Kreisrichter, als welcher er zunächst in Forst, seit 1873 in Höxter und seit Anfang 1879 in

Handel und Gewerbe. Berlin, den 30. März 1926. 8

Die Liquidationskurse per Ultimo März 1926 stellten sich wie folgt: Allgem. Deutsche Eisenb. 63,00, Deutsch⸗ Austral. Dampf 127,00, Hamburg⸗Amerik. Packetf. 155,00, Hamburg⸗ Südamerikan. Dampf 111 ex., Hansa Dampfschiffahrt 158 00, Kosmos Dampfschiffahrt 125,00, Norddeutscher Lloyd 155,00, Berliner Handels⸗Ges. 158,00, Commerz⸗ u. Privat⸗Bank 115,00, Darmstädter u Nationalbank 135,00, Deutsche Bank 136,00, Diskonto⸗Kom⸗ mandit 131,00, Dresdner Bank 120,00, Mitteldeutsche Kredit⸗Bk. 101 ex., Schultheiß⸗Patzenhofer 154,00, Allgem. Elektrizitätsges. 103,00, Bergmann Elektrintät 95,00, Berl. Masch. Schwartzkopff 76.00, Bochumer Gußstahl 93,00, Buderus Eisenwerke 61,00, Charlotten⸗ burger Wasser 76,00. Continental Caoutchouc 123,00, Daimler Motoren 54,00, Dessauer Gas 93,00, Deutsch⸗Luxembg Bergw. 98,00, Deutsche Erdöl 95,00, Deutsche Maschinenfabr. 58,00, Dynamit A. Nobel 86,00, Elektr. Licht u. Kraft 115,00, J. G. Farbenindustrie 139,00, Gelsenkirchen Bergwerk 98,00, Ges. für elettr. Unternehm. 141,00, Harpener Bergbau 108,00, Hoesch Eisen u. Stahl 94.00, Ilse Bergbau 111,00, C. A. F. Kahlbaum 94 ,00, Kaliw Aschersleben 133,00, Klöckner Werke 77,00, Köln⸗Neuessen. Bergwerk 96,00, Köln⸗Rottweil 88,00, Linke⸗Hofmann 46,00, Ludw. Loewe 153,00, Mannesmannröhren 92,00, Mansfeld Bergbau 90,00, Nat onal. Automobil 70,00. Oberschl. Eisenb⸗Bedarf 47,00, Oberschl. Eisen⸗Industrie 46,00, Oberschl. Kokswerke 75,00, Orenstein & Koppel 81.00, Ostwerke 136,00, Phönix Bergbau 82,00, Rheinische Braunkohlen 137,00, Rheinische Stahlwerke 84,00, A. Riebeck⸗ Montan 92,00, Rombacher Hütte 32,00, Rütgerswerke 79,00, Salz.’. detfurth Kali 164,00, Schuckert & Co. 92,00 Siemens & Halske 116,00, Leonhard Tietz 84,00, Westeregeln Alkali 136, Otavi Minen u. Eisenbahn 30,00. 8