1926 / 76 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1926 18:00:01 GMT) scan diff

eSS

(118051]1 Bekanntmachung. . Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes machen wir hierdurch bekannt, daß wir über die Genußrechte des Altbesitzes unserer Anleihe vom Jahre 1914 und unserer Anleihe vom Jahre 1916 be⸗ sondere, auf den Inhaber lautende Ge⸗ nußscheine im Sinne des § 43 des Auf⸗ wertungsgesetzes ausgeben werden. Die Lerung der Genußrechtsurkunden erfolgt nach Drucklegung. 1882 (Prov Hannover), den 26. März Gewerkschaft Wendland.

[148050°% Bekanntmachung.

Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes machen wir hierdurch bekannt, daß wir über die Genußrechte des Altbesitzes unserer Anleihe vom Jahre 1917 be⸗ sondere, auf den Inhaber lautende Genuß⸗ scheine im Sinne des § 43 des Auf⸗ wertungsgesetzes ausgeben werden.

Die Lieferung der Genußrechtsurkunden erfolgt nach Drucklegung 6 ehnde (Prov. Hannover), den 26. März

26

Ilsenburg e“

m. b. H.

Gewerkschaft König Ludwig.

Gem. § 44 des Aufwertungsgesetzes geben wir hiermit bekannt, daß wir die auf den anerkannten Altbesitz unserer An⸗ leihen, nämlich

I. der 4prozentigen Anleihe aus dem

Jahre 1905, II. der 4 ½ prozentigen Anleihe aus dem Jahre 1910, entfallenden Genußrechte durch Bar⸗ abfindung zur Ablöfung bringen werden.

Behufs Feststellung des Werts der nach § 43 Ziffer 2 des Aufwertungsgesetzes zu gewährenden Abfindung haben wir die zu⸗ ständige Spruchstelle angerufen. [148352]

Recklinghausen, den 26. März 1926.

Der Grubenvorstand. [148354]

Zeche Mathias Stinnes, Karnap.

Kündigung unserer 4 % igen Anleihe von 1905.

Hiermit kündigen wir sämtliche noch im Verkehr befindlichen Stücke obiger Anleihe zur Rückzahlung zum 1. Juli 1926 durch Barablösung zuzüglich der bis dahin auf⸗ gelaufenen noch nicht gezahlten gesetzlichen Zinsen. Die Verzinsung hört mit dem 20 Juni 1926 auf.

Die zuständige Spruchstelle ist an⸗ gerufen mit dem Antrage, die Barablösung gemäß Artikel 37 der Durchführungs⸗ bestimmungen zum Aufwertungsgesetz vom 29 11. 1925 zu gestatten.

Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 geben wir bekannt, daß wir beschlossen haben, die Genußrechte durch Barabfindung gemäß § 43 Absatz 2 des Aufwertungsgesetzes abzulösen. Nach dem 1. Oktober 1926 können die Genus, rechte nur mehr in dieser Form ausgeübt werden

Bei der zuständigen Spruchstelle haben wir die Festsetzung des Gegenwartswerts der Genußrechte beantragt

Der Rückzahlungspreis für die Anleihe sowie der Ablösungswert der Genußrechte wird bekanntgegeben werden, sobald die Entscheidung der Spruchstelle vorliegt.

Essen, den 29. März 1926.

Zeche Mathias Stinnes, Karnap. Der Grubenvorstand. [147473]

S. Rheinhold.

Wir machen zum 1. Juli 1926 von dem uns nach § 43 Ziffer 2 des Aufwertungs⸗ gesetzes zustehenden Rechte Gebrauch und gewähren für das den Altbesitzern unserer Anleihen vom Jahre 1901 und 1905 zustehende Genußrecht eine Zusatzauf⸗ wertung in Höhe von 10 % des Nominal⸗ betrags der Teilschuldverschreibungen. Wir haben eine Entscheidung der Spruchstelle gemäß § 43 Ziffer 2 des Aufwertungs⸗ gesetzes beantragt Nach dem 1. Oktober 1926 können die Genußrechte nur noch in der obigen Art ausgeübt werden

Gleichzeitig kündigen wir auf Grund des Art 37 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz die noch im Um⸗ lauf befindlichen Teilichuldverschreibungen unserer Anleihen vom Jahre 1901 und vom Jahre 1905 zur Barab⸗ lölung zum 1. Juli 1926. Die Einlösung erfolgt vom 1. Juli 1926 ab bei der

Hannoverschen Bank, Filiale der Deut⸗

schen Bank, Hannover,

Hannoverschen Bank Celle, Filiale der

Deutschen Bank, Celle, Firma Ephraim Meyer & Sohn, Han⸗ nover, in Höhe des Barwerts des Aufwertungs⸗ betrags, der von der von uns angerufenen Spruchstelle festgesetzt und von uns noch bekanntgegeben wird.

Mit den gekündigten Teilschuldver⸗ schreibungen sind bei der Anleihe von 1905 die Coupons per 1. Juli 1926 u. f. nebst Talons bei den genannten Zahlstellen ein⸗ zuliefern. Von beiden Anleihen sind alle Zinsscheine mit früheren Fälligkeitsdaten wertlos. Die Verzinsung der Teilschuld⸗ verschreibungen beider Anleihen hört mit dem 1. Juli 1926 auf

Ferner geben wir auf Grund des § 44 des Aufwertungsgesetzes bekannt, daß wir über die den Altbesitzern von Teilschuld⸗ verschreibungen unserer Anleihe vom Jahre 1914 zustehenden Genußrechte besondere, von den Teilschuldverschreibungen getrennte, auf den Inhaber lautende Ge⸗ nußscheine ausgeben.

Hannover, im März 1926.

S. Rheinhold, Hannover. 56 S. Rheinhold, Celle.

[1483533 Bekauntmachung.

Wir haben auf Grund der §8§ 43 und 44 des Aufwertungsgesetzes den Beschluß gefaßt, den Genußrechtsinhabern unserer Teilschuldverschreibungen, und zwar:

4 ½ % ige Ausgabe vom Januar 1904

und

4 ½ % ige Ausgabe vom Mai 1920 (Gold⸗

wert für je 1000 PMN 106,40) an Stelle der Genußrechte eine Zusatz⸗ aufwertung von 10 % des Goldmarkbe⸗ trages der Schuldverschreibungen zu ge⸗ währen.

Ueber die Durchführung der Zusatzauf⸗ wertung erfolgt noch weitere Bekannt⸗ machung 1

Frankfurt a. Main, früher Berlin, den 29. März 1926.

Elektrochemische Werke G. m. b. Kraus. Strauß.

[148229] 8

Gewerkschaft Einigkeit I Ehmen bei Fallersleben.

Betr. unsere Obligationsanleihe

von 1912.

Das Genußrecht für diejenigen Teil⸗ schuldverschreibungen, für die wir den Alt⸗ besitz anerkannten, werden wir durch Ab⸗ stempelung der betreffenden Teilschuldver⸗ schreibungen kenntlich machen. Wir fordern daher hiermit die von uns als Altbesitzer anerkannten Inhaber der Teilschuldver⸗ schreib ungen auf, diese, soweit sie nicht bei uns zum Zwecke des Nachweises des Alt⸗ besitzes bereits hinterlegt sind, zur Ab⸗ tempelung an uns einzusenden.

Ehmen, den 26. März 1926.

Gewerkschaft Einigkeit I.

Der Grubenvorstand. 8

[1480550 Bekanntmachung. Die Gewerkschaft Lucherberg in Lucherberg hat gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetze die Spruchstelle mit dem Antrage angerufen, ihr die Barablösung der Anleihe vom 13 November 1905 über 300 000 PM unter Einhaltung einer drei⸗ monatigen Kündigungsfrist zu gestatten und den Barwert der Ablösung und der nach Artikel 38 zu zahlenden Zinsen zu bestimmen. 8 Köln, den 24 März 1926. Oberlandesgericht, Spruchstelle für Goldbilanze 054 Bekanntmachung.. Die Gewerkschaft Zukunft in Köln, jetzt in Weisweiler, hat gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgeletze die Spruchstelle mit dem Antrage angerufen, ihr die Barablösung der Anleihe vom Juni 1910 unter Ein⸗ haltung einer dreimonatigen Kündigungs⸗ frist zu gestatten und den Barwert der Ablösung und der nach Artikel 38. zahlenden Zinsen zu bestimmen. Köln, den 24. März 1926. Oberlandesgericht, Spruchstelle für Goldbilanzen.

[148056] 8 Die Adler Aktiengesellschaft für Berg⸗ bau in Kupferdreh hat am 28. Januar 1926 im Reichsanzeiger bekanntgemacht, daß die 4 ½ % igen Schuldverschreibungen der Gewerkschaft Johann Deimels⸗ berg in Steele vom März 1920 am 1. März 1920 ausgegeben seien.

Die Essener Credit⸗Anstalt Filiale der Deutschen Bank in Essen bean⸗ tragt für sich und im Namen von Gläu⸗ bigern mit mehr als 5 % der einlaufenden Schuldverschreibungen gemäß Art. 31 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetz als Ausgabetag den 23. Juli 1920 festzusetzen. 1 6

Hamm, den 26. März 1926.

Die Spruchstelle beim Oberlandesgericht.

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gefellschaften und Deutsche

Kolonialgesellschaften.

Die Bekanntmachungen über de

Verlust von Wertpapieren befin⸗

den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.

(148261]

5 % Teilschuldverschreibungen des Elektricitätswerkes Westfalen A.⸗G., Bochum, vom März 1922.

Gemäß Artikel 37 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1925 haben wir die Spruch⸗ stelle beim Kammergericht Berlin mit dem Antrage angerufen, uns die Barablösung der Anleihe unter Einhaltung einer drei⸗ monatigen Kündigungsfrist zu gestatten. Demgemäß kündigen wir die noch nicht eingekösten Stücke unserer 5 % igen Teilschuldverschreibungen vom März 1922 zum 1. Juli 1926.

Ueber die Höhe des Ablösungsbetrags erfolgt noch besondere Bekanntmachung,

ergangen isst. b

Die Bareinlösung der Teilschuldver⸗ schreibungen erfolgt vom 1 Juli 1926 ab gegen Einlieferung der Stücke nebst Er⸗ neuerungs⸗ und Zinsscheinen bei den in den Teilschuldverschreibungen angegebenen Zahl⸗ stellen und bei unserer Kasse, Bochum, Freiligrathstr. 20.

Bochum, den 26. März 1926.

Elektricitätswerk Westfalen,

8

Aktiengesellschaft.

Krone.

sobald die Entscheidung der Spruchstelle

[148339] 8 1 Hugo Schneider Aktiengesellschaft, Leipzig⸗Paunsdorf.

Wir haben beschlossen, das unseren Altbesitzobligationären zustehende Genuß⸗ recht nach § 43 Ziffer 3 des Aufwertungs⸗ gesetzes durch Zahlung des Nennbetrages abzulösen. Das 10 % ige Genußrecht be⸗ trägt gemäß unserer Bekanntmachung vom 18. 2. 1926 NM 10,40. Die Aus⸗ zahlung erfolgt durch unsere Gesell⸗ schaftskasse in Leipzig⸗Paunsdorf.

Nach dem 30 9. 1926 werden wir den Betrag für die bis dahin nicht abgeforderten Genußrechte hinterlegen. 8

Leipzig, den 29. März 1926.

4 Der Vorstand. [147921]

Rheinische Aktiengesellschaft Braunkohlenbergban und Britktt⸗ fabrikation, Köln.

Gemäß §§ 43 Ziff. 3 und 44 des Auf⸗ wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 haben wir beschlossen, die den anerkannten Alt⸗ besitzern unserer Anleihen:

1. 4 ½ % ige Anleihe der ehemaligen Gewerkschaft Fortuna zu Grube Giersberg⸗Fortuna bei Quadrath, Kreis Bergheim, vom Jahre 1898; 5 % ige Anleihe der ehemaligen Gewerkschaft Fortuna zu Grube Giersberg⸗Fortuna bei Quadrath, Kreis Bergheim, vom Jahre 1901; 4 ½ % ige Anleihe der ehemaligen Gewerkschaft Sibyllagrube zu Frechen bei Köln vom Jahre 1905;

4 ½ % ige Anleihe der Rheinischen Aktiengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergban und Brikettfabrikation in Köln vom Jahre 1999;

. 4 ½ % ige Anleihe der Rheinischen Aktiengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergbau und Brikettfabritation in Köln vom Jahre 1909;

5 % ige Anleihe der Rheinischen Akttengesellschaft für Braunkohlen⸗ bergbau und Brikettfabrikation in

Köln vom Jahre 1920

zustehenden Genußrechte durch Zahlung des Nennbetrags abzulösen.

Der Nennbetrag des Genußrechts be⸗ ziffert sich bei den unter 1—5 bezeichneten Anleihen für je 1000 PM auf 100 RM und bei der Anleihe unter Nr. 6 für je 1000 PM auf 8,85 RM.

Nach dem 30. September 1926 kann das Genußrecht nur noch, wie vorstehend bekanntgemacht, ausgeübt werden.

Die Auszahlung des auf das Genuß⸗ recht entfallenden Betrags erfolgt sofort durch unsere Gesellschaftskasse in Köln, Kaiser⸗Friedrich⸗Ufer 55. Die als Alt⸗ besitz anerkannten Teilschuldverschreibungen der obigen Anleihen sind zu diesem Zweck bei unserer Gesellschaftskasse einzureichen „Köln, den 30. März 1926.

Der Vorstand.

[147922] Rheinisches Elektricitätswerk im WBraunkohlenrevier Aktiengesellschaft, Köln.

Gemäß 58 43 Ziff. 3 und 44 des Auf⸗ wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 haben wir beschlossen, die den anerkannten Alt⸗ besitzern unserer Anleihen:

1. 4 ½ % ige Anleihe vom Jahre 1910;

2. 5 % ige Anleihe vom Jahre 1914;

3. 5 % ige Anleihe vom Jahre 1916 zustehenden Genußrechte durch Zahlung des Nennbetrags abzulösen. Der Nenn⸗ betrag des Genußrechts beziffert sich für ie 1000 PM auf 100 RM.

Nach dem 30. September 1926 kann das Genußrecht nur noch, wie vorstehend bekanntgemacht, ausgeübt werden.

Die Auszahlung des auf das Genuß⸗ recht entfallenden Betrags erfolgt, sofort durch die Gesellschaftskasse der Rheinischen Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau und Brikettfabrikation, Köln, Kaiser⸗ Friedrich⸗Ufer 55. Die als Altbesitz an⸗ erkannten Teilschuldverschreibungen der obigen Anleihe sind zu diesem Zweck bei der Gesellschaftskasse einzureichen.

Köln, den 30. März 1926.

F. G. Farbenindusftrie Aktiengefellschaft.

Wir haben beschlossen, den Altbesitzern der von uns unter unserer früheren Firma „Badische Anilin⸗ & Soda⸗Fabrik“ sowie der von den früheren Firmen

Actien⸗Gesellschaft für Anilin⸗Fabri⸗ kation, Berlin,

Chemische Fabrik Griesheim Elektron,

Frankfurt a. M,

Chemische Fabriken vorm. Weiler⸗ter Meer, Uerdingen a. Rh.,

Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Leverkusen,

Farbwerke vorm. Meister Brüning, Höchst a. M.,

ausgegebenen, nachstehend einzeln auf⸗ geführten Obligationenanleihen, nämlich:

Badische Anilin⸗ & Soda⸗Fabrik: Obli⸗ gationenanleihen Serie A von 190!1, Serie B von 1908 Serie C von 1919,

Actien⸗Gesellschaft für Anilin⸗Fabri⸗ kation: Obligationenanleihen von 1900 und 1909,

Chemische Fabrik Griesheim Elektron: von 1900 und 914,

Chemische Fabriken vorm. Weiler⸗ter Meer: Obligationenanleihen von 1897 und 1900,

Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co: Obligationenanleihe von 1909,

Farbwerke vorm. Meister Lucius & Brüning: Obligationenanleihen von 1900 und 1919,

an Stelle der Genußrechte eine Zusatz⸗ aufwertung in Höhe von 10 % des Gold⸗ markbetrags zu gewähren. Die den Zusatz⸗ aufwertungsbeträgen für das Kalenderjahr 1925 zustehenden Zinsen werden gleich⸗ zeitig mit der Ausgabe der aufgewerteten Stücke zur Auszahlung gelangen.

Durch Beschluß der Spruchstelle beim Oberlandesgericht Frankfurt g. Main vom 16. d. M. ist festgestellt, daß die Zusatz⸗ aufwertung von 10 % des Goldmark⸗ betrags dem Wert der Genußrechte ent⸗ spricht. Wenn wir gemäß Art. 37 der Durchführungsverordnung zum Aufwer⸗ tungsgesetz vom 29. November 1925 eine Obligationenanleihe auf einen vor dem 1. Januar 1932 liegenden Zeitpunkt in bar ablösen, so verpflichten wir uns, die Zusatzaufwertung der in Frage stehenden Ee auf 12 % zu er⸗ höhen, d. h. also der Errechnung der Bar⸗ ablösung die erhöhte Zusatzaufwertung zu⸗ grunde zu legen und die in Art. 38 der genannten Durchführungsverordnung fest⸗ gesetzten Zinsen für den Erhöhungsbetrag vom 1. Januar 1925 ab nachzuzahlen.

Ueber die Durchführung der Zusatzauf⸗ wertung erfolgt weitere Bekanntmachung.

Frankfurt a. M., den 26. März 1926. FTF. G. Farbenindustrie

Aktiengesellschaft. [147637]

Bosch. Michel.

F. G. Farbeninduftrie Aktiengesellschaft.

Auf Grund des Art. 31 der Durch⸗ führungsverordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 geben wir hier⸗ mit folgendes bekannt:

Die unter unserer früheren Firma „Badische Anilin⸗& Soda⸗Fabrik“ im Gesamtnennbetrage von PM 50 000 000 ausgegebene 4 ½ % ige Obligationen⸗ anleihe Serie C von 1919 ist von unserem Bankenkonsortium für eigene Rechnung übernommen und der gesamte Gegenwert am 1. März 1919 zur Ver⸗ fügung gestellt worden, Ausgabetag für diese Teilschuldverschreibungen ist demnach der 1. März 1919. PM 1000 Nenn⸗ betrag entsprechen somit nach der Um⸗ rechnungstabelle des Aufwertungsgesetzes RM 400. Bei 15 % Aufwertung ent⸗ fallen daher auf PMM 1000 Nennbetrag RM 60. 8

Zurzeit befinden sich von dieser Anleihe noch PM 36 365 000 in Umlauf.

Frankfurt a. M., den 29. März 1926.

J. G. Farbenindustrie

Lucius &

Der Vorstand.

1148279] Asbest⸗ und Gummiwerke Al

einzureichen. 4 ½ en2 1. 7. 26 bis 1. 7. 1929 einschließlich m

für die Jahre 1926 bis 1931 einschließlich frei, soweit die Einreichung an den Soweit die Einreichung oder Wiederinemp

Die Einreichungsstellen sind berechti des Vorzeigers der Quittung zu prüfen.

für die 4 ½ %

4 ½ % igen Teilschuldverschreibungen nur & Söhne, Hamburg. 1926.

Der V

Hamburg, im

8 8

Aktiengesellschaft. [147638] Bosch. Michel.

Calmon Aktiengesellschaft, Hamburg. 4 % ige Anleihe von 1896 und 4 ½ % ige Anleihe von 190 Der Nennbetrag der Schuldverschreibungen obiger Anleihen, der bisher auf 1000 lautete, beträgt nunmehr RM 150 entsprechend dem Aufwertungsgesetz. Wir fordern hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen auf, die Mäntel mit einem nach der Ziffernfolge geordneten Nummernverzeichnis . bis zum 30. April 1926 bei den unten verzeichneten Banken zwecks Nostsee auf den Bei der 4 ½ % igen Anleihe sind die Zins

8. ₰⸗

neuen Nennbetrag cheinbogen Zinsscheine per itzuliefern.

Die Aushändigung der abgestempelten Mäntel unter Beifügung der Zinsscheine

erfolgt nur gegen Rückgabe der von den

Eiareichungsstellen ausgefolgten Quittun 8 als möglich, und 8 provisions⸗ Schaltern

der Einreichungsstellen geschieht. fangnahme der Stücke im Wege des Brief⸗

wechsels erfolgt, wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht.

gt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation

Diejenigen Anleihegläubiger, welche unter Einreichung der Mäntel bei der Gesellschaft den Altbesitz im Sinne des Aufwertungsgesetzes nachgewiesen haben, erhalten bei der demnächst erfolgenden Rücklieferun Zinsscheinbogen für jede Teilschuldverschreibung noch ein 1 lautende Genußrechtsurkunde über RM 100 nebst Dividendenscheinbogen ausgeliefert.

Einreichungsstellen sind: für die 4 % ige Anleihe: Deutsche Bank Filiale Hamburg, Hamburg, Bankhaus L. Behrens & Söohne, Hamburg,..

der abgestempelten Mäntel mit eine besondere, auf den Inhaber

ige Anleihe:

Bankhaus L. Behrens & Söhne, Hamburg, Norddeutsche Bank in Hamburg, Hamburg, Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin. 8 Nach Ablauf der Abstempelungsfrist erfolgt die Abstempelung der 4 %igen eilschuldverschreibungen nur noch bei der Deutschen Bank Filiale Hamburg, der 1

noch bei dem

d Bankhause L. Behrens

orstand.

[148293] 1u“

Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes geben wir hiermit bekannt, daß wir auf Grund der im § 43 des Aurwertungs⸗ gesetzes bezeichneten Befugnisse beschlossen haben über die den Altbesitzern unserer 4 % igen Teilschuldverschreibungen von 1905 zustehenden Genußrechte be⸗ sondere, von den Teilschuldverschreibungen getrennte Genußscheine auszugeben.

Die Inhaber der obigen Teilschuldver⸗ schreibungen fordern wir autf, die Stücke nebst Erneuerungsscheinen, soweit sie die⸗ selben nicht bei der Anmeldung des Alt⸗ besitzes eingereicht haben, zwecks Ab⸗ stempelung bis zum 31. Mai 1926 bei

dem Bankhaus H. F. Lehmann in

Halle a. S. oder

dem Bankverein Artern, Spröngerts,

Büchner & Co., Komm.⸗Ges. auf Aktien in Artern, oder der Gesellschaftskasse in Artern einzureichen. 8 Artern, den 26. März 19265..

Aktien⸗Maschinenfabrik Kyff⸗ häuferhütte vorm. Paul Reuß.

Gerasch. Lindenberg.

[148282] Wir geben hiermit bekannt, daß wir be⸗ schlossen haben, alle noch im Umlauf befind⸗ lichen Teilschuldverschreibungen unserer 4 ½ % Anleihe von 1902 auf Grund der §§ 25 und 36 des Aufwertungsgesetzes zum 1. Juli 1926 zu kündigen. Die Rückzahlung erfolgt schon jetzt gegen Einlieferung der Teilschuldverschrei⸗ bungen nebst Erneuerungsscheinen und Zinsscheinen zu vollen 15 % des Goldmark⸗ RM wertes mit. . . . . 150,— zuzüglich 2 % Aufgeld . .. 3,— zuzüglich 3 % Zinsen vom 1. 1. 26 bis 30. 6. 26, abzügl. Kapital⸗ ertragssteuer abgerundet 2,— für je MM 1000 Nennwert 155,— bei unserer Gesellschaftskasse oder der Direction der Disconto⸗Gesell⸗ schaft Filiale Stuttgart in Stutt⸗ gart oder der Württembergischen Vereins⸗ bank Filiale der Deutschen Bank Abteilung Hofbank in Stuttgart. Vom 1. Juli 1926 ab hört die Ver⸗ zinsung der Obligationen auf. Gleichzeitig geben wir hiermit gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes bekannt, daß wir die Genußrechte, welche nach § 37 des Aufwertungsgesetzes auf die als Alt⸗ besitz von uns anerkannten Stücke unserer obigen Anleihen entfallen, auf Grund des § 43 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes durch Zahlung von RM 100 auf je PM 1000 Nennwert ablösen. 1 Die Einlösung der Genußrechte erfolgt ab heute bei denjenigen Stellen, bei denen die Teilschuldverschreibungen zwecks An⸗ ,S des Altbesitzes eingereicht worden ind. Erfolgt die Einlssung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten von heute ab, so werden wir den Ablösungsbetrag für Rechnung der Genußberechtigten bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Filiale Stuttgart in Stuttgart hinterlegen. Bietigheim, den 27. März 1926.

Germania Linoleum⸗Werke A. G.

———— ——

Kalle & Co. Aktiengesellschaft, Biebrich a. Rh.

Auf Grund der §§ 43 und 44 des Auf⸗ wertungsgesetzes haben wir beschlossen, den Genußrechtsinhabern an Stelle der Genuß⸗ rechte unserer 4 % igen Obligationen⸗ anleihe aus dem Jahre 1905 und unserer 5 % igen Obligationen⸗ anleihe aus dem Jahre 1914 eine Zusatzaufwertung in Höhe von 10 % des Goldmarkbetrags der Schuldverschrei⸗ bungen zu gewähren. 18 Durch Beschluß der Spruchstelle beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. vom 16. März 1926 ist festgestellt, daß die Zu⸗ satzaufwertung von 10 % des Goldmark⸗ betrages dem Wert der Genußrechte entspricht. 8 t Sollten wir gemäß Art. 37 der Durch⸗ führungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz vom 29. November 1925 eine Bar⸗ ablösung vor dem 1. Januar 1932 vor⸗ nehmen, so verpflichten wir uns, die Zu⸗ satzaufwertung auf 12 % zu erhöhen d. h. also der Errechnung der Barablösung die erhöhte Zusatzaufwertung zugrunde zu legen und die in Art. 38 der genannten Durchführungsverordnung festgesetzten Zinsen für den Erhöhungsbetrag vom 1. Januar 1925 ab nachzuzahlen. Die den Zusatzaufwertungsbeträgen für das Kalenderjahr 1925 zustehenden Zinsen werden mit der Ausgabe der aufgewerteten Stücke zur Auszahlung gelangen. 3 Ueber die Durchführung der Zusatzauf⸗ wertung erfolgt weitere Bekanntmachung. Biebrich a. Rh., den 26. März 1926. Kalle & Co. Aktiengesellschaft. Der Vorstand.

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil. Rechnungsdirektor Mengerin g, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle Mengering in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckeren und Verlagsanstalt, Berlin. Wilhelmstr. 32.

Vier Beilagen 9 8 (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste bis Dritte

aentral⸗Handelsregister⸗Beilage

88

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich D, Neichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschäftsstele SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzeine Nummern hosten (,30 Reichsmarkh.

Fernsprecher: Zennrum 1573.

Nr. 76. Reichsbankgirokonto.

——

Anzeigenpreis für den Naum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,95 Neichsmark, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,75 Neichsmarh.

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Mittwoch, den 31. März,

abends.

Poftscheckkonto:

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

Bekanntmachung, betreffend das Verbot von Teilen Bildstreifens.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 des Reichs⸗

gesetzblatts Teil 1 und der Nummer 13 Teil II. 1u““

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend die Erteilung einer Markscheider⸗

konzession. Handelsverbot.

Deutsches Reich.

uuachungg— über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1928. (7GBl. I S. 482.) Der Londoner Geldprets beträgt kür eine Unze Feingold vqPöö für ein Gramm Feingold demnach 32,7616 pencs. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer, im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. Berlin, den 30. März 1926. Devisenbeschaffungsstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. d1“] Goldschmidt.

1

Auf Antrag des badischen Ministers des Innern vom 6. März 1926 ist am 29. März 1926 die Zulassung folgender Teile des Bildstreifens: „Die freudlose Gasse“ (Ursprungsfirma und Antragsteller: Sofar⸗Film⸗Pro⸗ duktion G. m. b. H., Berlin, Filmprüfstelle Berlin vom 15. Mai 1925 Prüfer 10 477) widerrufen worden: Akt 11 3 nach Titel 8: Großaufnahme weiblicher Beine vor einem Keller⸗ fenster. Länge: 1 90 m. nach Titel 10: Vergewaltigungsszene im Fleischerkeller. Länge:

36 m. Akt V nach Titel 12: Ein Mann reißt einem mit einer Perlschnur geschmückten Mädchen die Bluse herunter. Länge: 3,50 m, nach Titel 43: Würgeszene. Länge: 5,35 m. Akt IX nach Titel 1: Ankleidelzene im Bordell. Länge: 13,30 m, nach Titel 16; Großaufnahme eines Mädchens am Fenster mit auf der Brust weitgeöffnetem Ballkleid. Länge: 2 m, nach Titel 21: Großautnahme des Kopses des erschlagenen Schlächters hinter einem Kellerfenster. Länge: 2,95 m.

Die im Umlauf befindlichen am 15. Mai 1925 ausge⸗ stellten Zulassungskarten verlieren mit dem 29. April 1926 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht berichtigt worden sind.

Berlin, den 30. März 1926.

Film⸗Oberprüfstelle. Seeger.

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 Reichsgesetzblatts Teil I enthält: das Geietz über die Geltungsdauer von Vorschriften der Reichs⸗ versicherungsordnung, vom 26. März 1926. das Gesetz über die Bereitstellung von Kredit zur Förderung des Kleinwohnungsbaues, vom 26. März 1926, das Gesetz zur einheitlichen Regelung des Wohnungsgeldzuschusses, vom 27. März 1926, die neunzehnte Ergänzung des Beloldungsgesetzes, vom 27 März 1926, die Vierte Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen, vom 22 März 1926. die Verordnung über die Bewertung zwangsbewirtschafteter Grundstücke für die erste Feststellung der Einheitswerte nach dem Reichsbewertungsgesetz vom 25 März 1926, 3 die Verordnung über die Berechnung des Zwischenzinses bei vor⸗ zeitiger Zahlung des Aufwertungsbetrags vom 26. März 1926, und die Verordnung über den üblichen Zinsfuß, vom 27. März 1926. Umfang ¾¼ Bogen Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 30. März 1926. Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

1“ 8. *

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält:

das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren, vom 26. März 1926,

die Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch⸗englischen E auf Barbados. Bermuda, Ceylon, Cypern, Gambia,

oldküfte (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Togoland),

Leeward⸗Inseln, Malta, Nigeria (einschließlich des britischen Mandats⸗ ebiets von Kamerun), Nord Rhodesien, Nyassaland, Somaliland, Tanganyika, Trinidad, vom 19. März 1926,

die Verordnung über die Abänderung der Bekanntmachung, be⸗ treffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, vom 17. März 1926,

die Bekanntmachung über die Kündigung des Meistbegünstigungs⸗ vertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaat Paraguay, vom 22. März 1926,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und des dazu⸗ gehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Schweden, vom 23. März 1926,

die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen siber den Eisen bahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 24. März 1926, und

die Bekanntmachung über die Ratifikation des vorläufigen Wirt⸗ schaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem König reich Spanien vom 18. November 1925, vom 25. März 1926.

Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 30. März 1926.

Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

Preußen. Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der staatlichen aen in Calau, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., ist sofort zu besetzen.

8

Dem Markscheider Joel ist von uns unterm 31. Dezember 1925 die Berechtigung zur selbständigen Aus⸗ führung von Markscheiderarbeiten innerhalb des preußischen Staatsgebietes erteilt worden. Derselbe hat seinen Wohnsitz in Dortmund genommen.

Dortmund, den 26. März 1926.

Preußisches Oberbergamt.

Handelsverbot.

Auf Grund der Verordnung über Sxööö“ vom 13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 706) habe ich dem Kaufmann Leo Wiersch, Berlin, Wolliner Straße 20, durch Verfügung vom 30. Dezember 1925 den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb rechtskräftig untersagt.

Berlin, den 24. März 1926. 1

Der Polizeipräsident.

Nichtamtliches. Deutsches Rech. Rentenbewegung im Jahre 1925.

Bestand Gegen den am Bestand am fielen 31. 1. Januar 1925 zember Zu⸗ Ab⸗ w 8 eg 1925 nahme nahme

Bestand Im Jahre 1925 am wurden

1. Januar neu 1925 fest⸗ gesetzt

Invalidenrenten 11 387 277] 260 122 118 308 1 529 097] 141 820 Krankenrenten. 34 780 5 299/ 29 481 5 299 Altersrenten.. 110 482 21 020 89 462 21 020 Witwen⸗(Wit⸗

189 754 55 011 11 361 233 4041 43 650

wer⸗) renten. 3 830 389 3 441 8 389

Rentenarten

Witwenkranken⸗ renten.. Waisenrenten (Waisen⸗ 3 stämme). 563 8731 39 912⁄ 6 091] 597 694] 33 821 In den vorstehenden Zahlen sind die von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten in Westpreußen, Posen und Elsaß⸗ Lothringen und der ehemaligen Pensionskasse der Reichseisen⸗ bahnen übernommenen sowie die von den Ersatzversicherungs⸗ trägern festgesetzten Renten mit enthalten, soweit sie bis zum Jahre 1925 noch liefen. 8

Der finnische Gesandte Dr. Holma ist nach Berlin zurück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder über⸗ nommen.

Deutscher Reichstag. 188. Sitzung vom 27. März 1926. 8 Nachtrag. 1“

Die Rede, die der Reichsverkehrsminister Dr. Krohne in Erwiderung auf die Ausführungen des Ab⸗ geordneten Mollath gehalten hat, lautet nach dem Stenogramm wie folgt:

Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, dem Antrag des Herrn Vorredners nicht entsprechen zu wollen. Ich habe schon in verschiedenen Etatlesungen, die hier stattgefunden haben, eingehend auseinandergesetzt, welche Gründe das Reich bewegen, sich an den Kraftverkehrsgesellschaften zu beteiligen. Ich will das hier im einzelnen nicht wiederholen. Aber mit der Verzinsung und der unwirtschaftlichen Arbeit scheint es doch auch nicht ganz so zu liegen, wie es der Herr Abgeordnete Mollath ausgeführt hat. Die bayerische Kraftverkehrsgesellschaft hat jetzt 8 vH Dividende vor⸗ geschlagen. Nehmen Sie den Antrag des Herrn Abgeordneten Mollath an, so wird die Folge sein, daß die Kraftverkehrsgesell⸗ schaften mehr oder weniger von der Eisenbahn geschluckt werden. Was dann kommt, das können Sie sich selbst ungefähr vorstellen. Weiter habe ich in der Sache nichts mehr zu sagen

In der zweiten Beratung des Haushalts der Allgemeinen Finanzverwaltung, mit der die Bevatung des C esetzentwurfs über Steuermilderungen verbunden war, hielt der Reichs⸗ finanzminister Dr. Reinhold folgende Rede:

Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Dr. Gereke hat mehrfach in sehr beweglichen Worten von der Sommerkoalition und von den schönen Zeiten des Sommers gesprochen. Ich habe von dieser Stelle mich nicht dazu zu äußern, warum aus diesem schönen Sommer für die Herren Deutschnationalen ein Winter des Mißvergnügens geworden ist, und ich bedauere, daß ich zu diesem Winter des Mißvergnügens so sehr beigetragen habe. Aber ich will dem Herrn Abgeordneten Dr. Gereke auf bas parteipolitische Ge⸗ biet, das er ja sehr reichlich hier gestreift hat, nicht folgen, weil ich es für die Aufgabe der Regierung ansehe, sich von Parteipolitik ganz fernzuhalten.

Ich möchte deshalb hier die Erklärung abgeben, daß die Reichs⸗ regierung auf einen einstimmigen Beschluß des Kabinetts die Steuervorlage nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher partei⸗ politischer Grundsätze aufgestellt und verfolgt hat, sondern lediglich deshalb, weil die Regierung davon überzengt war und ist, daß es vor dem ganzen Volke und vor der Wirtschaft Pflicht der Regierung ist, in diesem Augenblick einer scharfen Krise so weit zu helfen, wie es der Regierung irgendwie möglich ist.

Nun hat der Herr Abgeordnete Dr. Gereke gesagt, das Pro⸗ gramm der Regierung wäre durch die Veränderungen im Steuer⸗ ausschuß in seiner Grundtendenz vollkommen verändert und hätte einen ganz anderen Charakter angenommen. Wenn der Entwurf der Regierung in seinem Grundcharakter völlig verändert worden wäre, dann wäre die Regierung niemals in der Lage gewesen, dem Kompromißentwurf zuzustimmen. (Lachen bei den Deutschnatio⸗ nalen.) Sie wissen ja, daß die Grundtendenz der Regierungsvor⸗ lage in keiner Weise verändert worden ist. (Nanu! bei den Deutsch⸗ nationalen.) Was die Regierung zusammen mit den Regierungs⸗ parteien von vornherein gewollt hat, wird durch die Vorlage er⸗ füllt, nämlich die Tatsachen, daß wir jetzt sofort und ich darf hier im Namen der Regierung sagen, daß wir dem Hause außerordent⸗ lich dankbar dafür sind, daß es durch die beschleunigte Arbeit, die es geleistet hat, ermöglicht worden ist, am 1. April die Steuer⸗ milderungen in Kraft zu setzen —, daß wir jetzt sofort die Steuer⸗ milderungen eintreten lassen können, die unserer Wirtschaft einen Betrag von annähernd 500 Millionen Mark Erleichterungen zugibt.

Das Kernstück der Regierungsvorlage, die Senkung der Um⸗ satzstener, ist geblieben. Es war aber für die Regierung bei der finanziellen Tragweite eine Selbstverständlichkeit, daß sich die Re⸗ gierung der mit Januar veränderten Sachlage anpassen mußte.

Da die Aufhebung der Weinsteuer vom Ausschuß bei einer einzigen

Stimmenthaltung beschlossen war, die Regierung also dieser Auf⸗ hebung trotz schwerer Bedenken zustimmen mußte, war eine finan⸗ zielle Lücke entstanden. Da nun die Regierung nicht in der Lage war, über die von ihr zur Verfügung gestellte Summe für Steuer⸗ milderungen hinauszugehen, mußte diese Lücke durch eine geringere Senkung der Umsatzsteuer ausgefüllt werden. Es bleibt selbstver⸗ ständlich der Wunsch und das Ziel der Regierung, die Umsatzsteuer auf ¼½ vH zu senken, weil nach unserer festen Ueberzeugung für ein an den Welthandel und die Weltwirtschaft angeschlossenes Volk eine niedrige Umsatzsteuer eine Grundbedingung wirtschaftlicher Pro⸗ sperität ist. Wir sind aber gezwungen, an den finanziellen Grund⸗ lagen unseres ganzen Staatsbudgets nicht zu rütteln, und ich muß