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Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers
Berlin, Donnerstag, d
en 1. April, abends. 8
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Inhalt des amtlichen Teiles:
1 8 Deutsches Reich. Uebergangsbestimmungen zu Artikel II (Umsatzsteuer) des Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt⸗ schaftslage. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat März 1926. Verordnung über den Beitritt von Bergwerksbesitzern zum Overschlesischen Steinkohlen⸗Syndikat in Gleiwitz. Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1926. 1 1“ Filmverbot. 85 Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 18 des Reichs⸗ ggesetzblatts Teil 1 und der Nummer 14 Teil II.
Preußen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse Urkunden usw. “
8 Dentsches Reich.
Uebergangsbestimmungen zu Artikel II (Umsatzsteuer) des Gesetzes über Steuer⸗ milderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage.
8 Vom 31. März 1926.
Auf Grund des Artikel II § 6 des Gesetzes über Steuer⸗ milderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März
1926 (NSBl. I S. 185) wird folgendes bestimmt:
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nach den vor dem 1. April 1926 geltenden Vorschriften einem Steuerfatz von eins oder siebenundeinhalb vom Hundert unterlagen, sind mit 111““ vom Tausend zu versteuern, wenn bei der Versteuerung nach ver⸗ einnahmten Entgelten die Vereinnahmung, bei der Versteuerung nach Leistungen die Lieserung oder sonstige Leistung nach dem 31. März 1926 liegt. Maßgebend ist die Versteuerungsart, die für den Steuer⸗ pflichtigen am 1. März 1926 galt.
2
Das Verbringen von Gegenständen des § 15 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes (§ 17 Nr. 3) oder die Lieferung von Gegenständen des § 21 des Umsatzsteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 Nr 4) ins Inland ist steuer⸗ frei, wenn das Verbringen oder die Lieferung nach dem 31. März 1926 erfolgt.
0.
Vergütungsansprüche nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes können
aur bis zum 31. Dezember 1926 bei einer Steuerbehörde des Reichs
geltend gemacht werden. er Vergütungsanspruch des Ausfuhrhändlers nach — des Umfatzsteuergesetzes beträgt für die Fälle der allgemeinen Umsatzsteuer eins vom Hundert, für die Fälle der Hersteller⸗ oder Kleinhandels⸗
steuer siebenundeinhalb vom Hundert wenn a) bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach verein⸗ nahmten Entgelten die Vereinnahmung des Entgelts für den Umsatz in das Ausland, b) bei Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach Lieferungen die Lieferung in das Ausland in der Zeit zwischen dem 1 April und dem 30. Juni 1926 erfolgt. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Vergütungsansprüche, die nach dem 31. Juli. 1926 bei einer Steuerbehörde des Reichs geltend gemacht werden
Berlin, den 31. März 1926. “ Der Reichsminister der Finanzen.
J. V.: Zarden.
8
Bekanntimachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat März 1926 werden auf Grund von § 32a Abs. 2 und 3 und § 37 Abs. 3 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes in der Fassung des Artikels IV § 1 der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (7GBl. 1923 I S. 1205) wie folgt festgesetzt:
1. Bei ausschließlich wertbeständiger Buchführung in den nach⸗
stehend genannten ausländischen Zahlungsmitteln gemäß § 32 a Abbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel IV der Zweiten EEET“ vom 9. Januar 1924 (RGBl. 1924 1
. 26):
Einheit RM
Englandnd 1 Pfund Sterling 20,40 Holland . . . . . . . . 199 G 168,45 Schweilz 100 Franken 8 80,90
Vereinigte Staaten von 8
Anerika . . . . .. 100 Dolla 420,00 Werden andere Zahlungsmittel vereinnahmt, so sind sie zum jeweiligen Tageskurs der Berliner Börse in die Währung umzu⸗ rechnen, in der die Bücher geführt werden.
2. Bei nicht wertbeständiger Buchführung gemäß § 32a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes: .
Lfd.Nr. Staat Einheit
England 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Schweiz 100 Franken Vereinigte Staaten b 1
von Amerika 100 Dollar Belgien . Franken Bulgarien Lewa Dänemark 8 Kronen 1 Finnland finnische Mark
rankreich ö“ 8
talien “ ire Jugoslawien
S9o IhSC peedd —
100 Dinar Norwegen 100 Kronen Deutsch⸗Oesterreich 100 Schilling Portugal 8 100 Eskudo Rumänien 100 Lei (Noten) Schweden 100 Kronen Spanien 100 Peseta 59,15 Tschecho⸗Slowakei 100 Kronen 12,45 Ungarn 100 000 Kronen 5,90 Japan 8 100 Yen 1 190,80 Argentinien 100 Papierpeso 166,70 Brasilien “ 190 0 60,80 Danzig “ 100 Gulden 80,95 Griechenland 100 Drachmen 5,80 Türkei 1 türtisches Pfund 2,15
26 WWg 1 Dollar 420
27 Uruguay 1 Goldpeso 4,30
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht an der Berliner Börse notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt spätestens in der Mitte dieses Monats. 1— den 1. April 1926. Der Reichsminister der Finanzen
“ a6S
über den Beitritt von Bergwerksbesi⸗ Oberschlesischen Steinkohlensyndikat in Gleiwitz.
Vom 31. März 1926.
Auf Grund des § 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) bestimme ich: 3
Die Bergwerksgesellschaft Georg von Giesche’'s Erben zu Breslau, die Oehringen Bergbau A⸗G, Berlin, und die Gewerkschaft Castellengo Steinkohlenwerk, Gleiwitz, sind vom 1. April 1926 ab Mitglieder des Oberschlesischen Steinkohlen⸗Syndikats, Gesellschaft bürger!l ichen Rechts in Gleiwitz gemäß dem Syndikatsvertrage vom 29 März 1926.
1
Die Festsetzung der Beteiligungsziffern für die in § 1 genannten Syndikatsmitglieder erfolgt durch das Oberschlesische Steinkohlen⸗ Syndikat (§ 71 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919).
Berlin, den 31. März 1926.
8 Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1926. Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats März mit 138,3 gegenüber dem Vormonat (138,8) um 0,4 vH zurück⸗ gegangen. An Veränderungen von verhältnismäßig größerem Ausmaß sind nur zu verzeichnen: das weitere Anziehen der Gemüsepreise, der sich verschärft fortsetzende Rückgang der Eier⸗ eise und das Nachgeben der Kartoffelpreise. Berlin, den 31. März 1926. Statistisches Reichsamt. .V.: Wohlmanstetter.
Filmverbst Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens: „Karl Hau, der Träger eines Menschenschicksals“ — 1 Akt — 168 Meter, Ursprungsfirma und Antragsteller: Rex⸗Film A. G., Berli ist am 29. März 1926 unter Prüfnummer 12 583 verbote worden. “ 9 Berlin, den 31. März 1926.
Der Leiter der Filmoberp Dr. Seeger.
Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 18 des Reichsgesetzblatts Teil I enthält: das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Aenderung der Personalabbauverordnung, vom 27. März 1926, das Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt⸗ schaftslage, vom 31. März 1926, das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik, vom 31. März 1926, und die zweite Bekanntmachung über die Wechsel⸗ und Scheckzinsen, vom 27. März 1926. Umfang ¾ Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 31. März 1926. G
Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.
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Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält: das Gesetz über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des deutsch⸗ portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens vom 28. April 1923 8 Der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1925, vom 31. März 1926, und
die Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch⸗vortu⸗ giesischen vorläufigen Handelsübereinkommens vom 28. April 19237 31. Dezember 1924, vom 31. März 1926.
Umfang ½¼, Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 31. März 1926. Gesetzsammlungsamt Dr. Kaisenberg.
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 13 076 das Gesetz zur Aenderung der Preußischen Steuer⸗ notverordnung, vom 27. März 1926, unter Nr. 13 077 die Verordnung über die Uebertragung des Rechtes zum Ausbau der Stever an die Stadt Lüdinghausen, vom 13. März 1926, und unter Nr. 13 078 die Verordnung über die gesetzliche Miete 1. April 1926 ab, vom 26. März 1926. Umfang † Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 31. März 1926. Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaise nberg.
Bekanntmachung. 1“
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 26. Ok⸗ tober 1925 über die Genehmigung des Beschlusses des XXVI. General⸗ landtags der Schlesischen Landschaft über die Darlehnsaufnahme bei der Deutschen Rentenbank⸗Kreditanstalt durch das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 46 S. 401, ausgegeben am 14. No⸗ vember 1925; 8
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Fe⸗ bruar 1926 über die Genehmigung eines Nachtrags zum Statut der Landschaft der Provinz Westfalen durch das Amtsblatt der Regierung in Münster Nr. 11 S. 53, ausgegeben am 13. März 1926;
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. Fe⸗ bruar 1926 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Spangenberg für den Bau eines Gemeindespritzenhaufes durch das Amtsblatt der Regierung in Cassel Nr. 11 S. 69, ausgegeben am 13. März 1926.
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