6883 SOeffentliche Zustellung. Der Kraftfahrer Wilhelm Habicht in Essen⸗Borbeck Altendorfer Straße 484, klagt gegen den Kaufmann Willy Venne⸗ busch, früher in Essen. Helmholzstraße 15, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß Beklagter ihm für ein fälliges Darlehen die Summe von 400 Paye (vierhundert Reichsmark) nebst 10 % vereinbarten Bankzinsen schulde, mit dem Antrag auf Zahlung von 400 RM nebst 10 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1925. Zur mündlichen Verhandlung des eechtsstreits wird der Beklagte vor das mlsgericht, hier, auf den 1. Juni 1926, ormittags 9 Uhr, Zimmer 74, geladen Essen, den 25. März 1926. Das Amtsgericht.
[1695] Oeffentliche Zustellung. Dorner, Georg, Gasthofbesitzer in Passau, Bahnhofstraße, Kläger, klagt gegen Meine, Alfred und Margaretha, Zirkusbesitzerseheleute, z. Zt. unbekannten Aufenthalts. Beklagte, wegen Forderung, auf 421 RM Hauptsache sowie 18,10 RM. bisherige Vollstreckungskosten, Kosten⸗ tragung und vorläufige Vollstreckbarkeits⸗ erklärung des Urteils. Die Beklagten Alfred und Margareta Meine werden zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf Freitag, den 11. Juni 1926, vorm. 8 ½ Uhr, vor das Amtsgericht Passau — Sitzungssaal 1 im 1. Stock — geladen. Dem Kläger wurde die öffent⸗ liche Zustellung der Klage mit Beschluß vom 25 März 1926 bewilligt. „Passau, den 29. März 1926. 8 Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts Passau
[1696) Oeffentliche Zustellung. Die Firma Karl Scholl Wte. in Reut⸗ lingen, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Barthold daselbst, klagt gegen den Wilhelm Schaich, Spezereihändler, fr. in Kohlberg bei Nürtingen, zurzeit mit un⸗ bekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrag für Recht zu erkennen: der Beklagte ist schuldig, an die Klägerin die Summe von 140 RM nebst 12 % Verzugszinsen und Schaden hieraus seit 1. August 1925 sowie 1.40 ℳ Kosten eines protestierten Wechsels und 60 ₰ Porti zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht Reutlingen auf Dienstag, den 11. Mai 1926, vorm. 9 Uhr, geladen. Amtsgericht Reutlingen, den 31. März 1926. 1 — —— 88 [1698 Oeffentliche Zustellung. 1 Nikolaus Zahnen, Arbeiter in Philipps⸗ weiler, 2 Peter Kleifgen, Arbeiter in Philippsweiler, 3. Bernard Leiberich, Arbeiter in Philippsweiler, 4. Friedrich Leiberich, Arbeiter in Neuerburg, Prögeß⸗ bevollmächtigter: Prozeßagent Schmitt in gegen den Arbeiter Anton Kleifgen, früher in Philipps⸗ weiler. Kreis Prüm, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund rückständiger Lohnforderung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen 137,50 ℳ — einhundertsiebenunddreißig Mark 50 Pfg. — nebst 10 vH Zinsen seit 24. Februar 1926,. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht hier auf den 19. Mai 1926, vormittags 9 Uhr, geladen Waxweiler, den 27. März 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
Warxweiler, klagen
4. Verlosung ꝛc. von Wertpabieren.
[1705] 5 % Roggenpfandbriefe der Stadt Ohlau. 8
Der am 1. April 1926 fällige Zinsschein unserer Roggenpfandbriefe wird von unserer Kämmereikasse nach dem vor der Zahlung an der Breslauer Produktenbörse zuletzt notierten amtlichen Mittelpreise für schlesischen Roggen eingelöst.
Der Geldwert für 5 Pfund Roggen beträgt 41 Pfennig. Hiervon werden 10 % als Kapitalertragsteuer gekürzt.
Hiernach wird eingelöst der Zinsschein über 5 Pfund Roggen mit 0,37 ℳ ö “
„ 50 „ „ „ 8,70 Ohlan, den 1. April 1926.
Der Magistrat.
—
07
[1700] Bekanntmachung über weitere Aus⸗ gabe schlesischer landschaftlicher Gold⸗ pfandbriefe (Feingoidpfandbriefe). Unter Bezugnahme auf die Veröffent⸗ lichugngen vom 11. März 1925, 3. Juni 1925 und 25 Februar 1926 über Aus⸗ gabe schlesischer landschaftlicher, mit 8 v. H. verzinslicher Goldpfandbriefe wird hiermit ferner bekanntgemacht, daß von nach⸗ stehenden darin bezeichneten Stücken folgende weitere Nummern ausgegeben werden: zu 100 Goldmark Reihe II Nr. 20 001 bis 25 000, zu 500 Goldmark Reihe III Nr. 15 001 bis 20 000, 8 zu 1000 Goldmark Reihe IV Nr. 17 001 bis 20 000. Die Ausgabe erfolgt nicht im ganzen, sondern, wie bisher, allmählich nach Maß⸗ gabe des Fortschreitens der landschaftlichen
Beleihung und der erworbenen Hypotheken.
Breslau, den 31. März 1926. Schlesische Genyerallandschaftsdirektion, von Grolman.
[1704] Prospekt der
Preußischen Zentralstadtschaft zu Berlin über 8 % Goldpfandbriefe Reihe 6
1“ im Betrage von 19 000 000 Goldmark = 6 809 980 g Feingold
1 Reihe 6 Nr. 1 — 10 000 zu 100 Goldmark = 1 000 000 GM “ 10 001 — 20 000 „ 200 ——22000 000
b 20 001 — 32 000 „ 500 =6 000 000
32 001 — 36 000 „ 1000 8 = 4 000 000
8 36 001 — 38 000 „ 2000 4 000 000 ““ 38 001 — 38 400 „ 5000 8 2 000 000
1 Goldmark = ½ %% kg Feingold.
Die Preußische Zentralstadtschaft in Berlin ist auf Grund der von den zuständigen Ministerien festgesetzten Satzung vom 23. Januar 1922 staatlich genehmigt worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 1 der Satzung sind ihr von den bisher in Preußen bestehenden Stadtschaften die Stadtschaft der Provinz Brandenburg in Berlin, die Stadtschaft der Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen in Obrawalde (Meseritz), die Stadtschaft der Provinz Hannover in Hannover, die Ostpreußische Stadtschaft in Königsberg in Pr. und die Pommersche Staͤdtschaft in Stettin beigetreten.
Die Angelegenheiten der Zentralstadtschaft werden durch die Direktion ver⸗ waltet, die sich aus je einem Mitgliede der Vorstände der Verbandsanstalten zu⸗ sammensetzt. Jeder Stadtschaftsvorstand wählt aus seiner Mitte das von ihm abzuordnende Mitglied der Direktion. Die Direktion vertritt die Zentralstadtschaft nach außen; sie versammelt sich nach Bedarf, mindestens jährlich einmal; die für sie geltende Geschäftsordnung wird von ihr selbst festgestellt.
Bis zur Schaffung besonderer Verwaltungseinrichtungen für die Zentral⸗ stadtschaft führt dasjenige Mitglied des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, welches diele Anstalt in der Direktion der Zentralstadtschaft vertritt, den Vorsitz in der Direktion der Zentralstadtschaft und erledigt die laufenden Ge⸗ schäfte; es vertritt die Direktion nach außen und zeichnet unter der Firma der Anstalt alle Schriftstücke. Zwei weitere Mitglieder des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg sind durch die Direktion zum ersten und zweiten Stellvertreter des Vor⸗ sitzenden berufen. Urkunden durch welche Verpflichtungen für die Zentralstadtschaft über⸗ nommen werden, sowie Vollmachten müssen die Unterschriften des Vorsitzenden der Direktion und eines Stellvertreters oder die Unterschriften beider Stellvertreter tragen. Das gleiche gilt für Verfügungen in Geld⸗ und Vermögensangelegenheiten, so jedoch, daß der Vorsitzende der Direktion oder seine Stellvertreter hierbei durch jedes andere Mitglied der Direktion und die letzteren durch bevollmächtigte Beamte vertreten werden können; im übrigen genügen für die üblichen Kassenerklärungen die Unter⸗ schriften der damit beauftragten Beamten.
Die Zentralstadtschaft steht unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den zuständigen Minister ausgeübt wird.
Als Staatskommissar beaufsichtigt der Provinzialkommissar der Stadtschaft der Provinz Brandenburg oder sein Stellvertreter die Geschäftsführung der Zentral⸗ stadtschaft, sofern nicht die Oberaufsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Auf⸗ gabe betraut; für den Staatskommissar ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissar hat darauf zu achten, daß die Deckung für die Zentralstadtschafts⸗ briefe jederzeit vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten Darlehnsforde⸗ rungen und Wertpapiere gemäß den von der Oberaufsichtsbehörde festzusetzenden Vor⸗ schriften in ein Register eingetragen werden. Insoweit ist der Staatskommissar be⸗ fugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralstadtschaft einzusehen.
Die Preußische Zentralstadtschast hat den Zweck, den Hausbesitzern in den Provinzen Brandenburg, Grenzmark Posen⸗Westpreußen, Hannover, Ostpreußen und Pommern einen dauernden Realkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Ausgabe von Zentralstadtschaftsbriefen zu beschaffen..
Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forde⸗ rung an Kapital, Zinsen und Kosten Hypotheken zu bestellen, sich im übrigen den Beftimmungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grund⸗ stücks oder Erbbaurechts satzungsgemäß herbeizuführen. Die Darlehnsnehmer unter⸗ werfen sich jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke erfolgt auf Grund einer von der zuständigen Staatsbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge⸗ nehmigten Abschätzungsordnung. Die Beleihung geschieht auf Grund der Satzung der Chnzelstantschaßten und zwar gewöhnlich innerhalb 20 % des Friedenswertes des Grundstücks. 3
Auf Grund der Darlehnsurkunde erfolgt die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstadtschaftsbriefe an die betreffende Einzelstadtschaft, so daß die Einzelstadt⸗ schaft neben der Zentralstadtschaft haftet. Der hasse Nahescher erhält satzungsgemäß die Darlehen in Pfandbriefen in natura, bekommt dieselben jedoch nicht aus⸗ gehändigt, sondern überläßt die Pfandbriefe der Zentralstadtschaft zum Verkauf.
Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind mündelsicher auf Grund des Artikels 74 Ziffer 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B.⸗G.⸗B. vom 20. September 1898 (Gesetzsamml Nr. 31 S. 177); sie lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um⸗ oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Sie können seitens des In⸗ habers nicht und seitens der Zentralstadtschaff nur in dem Umfange gekündigt werden, in welchem Darlehen zur Tilgung bzw. Rückzahlung gelangen. Der mit den Darlehnsnehmern im Regelfall vereinbarte Tilgungssatz beträgt zurzeit 1¼ % pro anno. Die Kündigung muß drei Monate vor dem Eitnlösungstage durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentlicht werden.
Die Einlösung der Goldpfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Ver⸗ falltage in deutscher Reichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekannt⸗ zumachenden Einlösungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich nach dem letzten in dem dem Monat des Verfalltages vorhergehenden Kalendermonat von der Divisenbeschaffungsstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 veröffentlichten Preise für Fein⸗ gold an der Londoner Börse, umgerechnet in deutsche Reichswährung nach der letzten in dem dem Monat des Verfalltages vorhergehenden Kalendermonat an der Berliner Börse erfolgten amtlichen Notierung für das engl. Pfund (Mittelkurs Auszahlung London). b u“ b 1 Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleiche Kalendermonat vor dem Fälligkeitstage maßgebend.
Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2. Januar und am 1. Juli fällig. Sie sind zahlbar: 1 1 1 8
bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften, in Berlin bei der Stadt⸗ schaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10. Viktoriastr. 20, bei allen Landesbanken und den LL. Kreditanstalten im Verband
deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten, b
außerdem in Hamburg: bei dem Bankhaus L. Behrens & Söhne und
bei der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover.
Ausgeloste Stücke werden an den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften sowie in Hamburg bei dem Bankhaus L. Behrens & Söhne und der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zinsschein⸗ bogen erhoben und gegebenenfalls Konvertierungen vorgenommen werden können.
Die Zentralstadtschaft haftet den Inhabern der Goldpfandbriefe außer mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsrechten gegen die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) und deren Garanten (Provinzialverbände) Demgemäß kann die Zentralstadtschaft als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrages, in welchem für Rechnung seiner eigenen Stadtschaft ausgegebene
„a *½8u8 2
Notierung im vorletzten
(Goldpfandbriefe sich noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und un⸗
mittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provinzialverband haftet die auf Grund seiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzial⸗ ausschuß bestimmt, seine Stadtschaft gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich aller Deckungsmittel und Ersatzansprüche. Treten durch das Verschulden einer Stadtschaft Verluste ein, so ist die Zentral⸗ stadtschaft satzungsgemäß berechtigt, unmittelbar den betreffenden Garantieverband haftbar zu machen. Die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaften) haften für die Ver⸗ bindlichkeiten der Zentralstadtschaft als Gesamtschuldner gegenüber dem Pfandbrief⸗ gläubiger innerhalb der vorstehend bezeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Pro⸗ vinzialverbände haften solidarisch, und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf gesetzt sind.
Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte sich am 31. De⸗ zember 1925 auf insgesamt 32 650 850 ℳ, die sich auf die einzelnen Zinsgruppen wie folgt verteilen: “
10 % ige Goldpfandbrie .GM 26 107 700 8 4 791 200
461 700
10 % ige 8 8 . 8 % ige 38 11 49 290 . 8 2950 711 300
„„
11
dazu traten an Papiermarkpfandbriefen 4 % ige Pfandbriefe 4 ½ % ige 10 % ige
161 944 000 561 174 500 „ 193 131 000 000 ℳ 193 854 118 500
Demgegenüber belief sich der Hypo
schaften am 31 Dezember 1925
an Darlehen in Goldpfandbriefen auf. . GM
S
thekenbestand der angeschlossenen Stadt⸗
32 549 150
und an Darlehen in Papiermarkpfandbriefen auf ℳ 193 854 118 500 Alle auf die Pfandbriefe bezüglichen Veröffentlichungen der Zentralstadt chaft müssen im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Börsen⸗ zeitung und im Hamburgischen Correspondenten erfolgen, außerdem verpflichtet sich die Zentralstadtschaft, dem Börsenvorstand zu den Quartalsterminen am Ersten des nächst⸗
folgenden Monats die Höhe des Pfandbriefumlaufs
und der Pfandbriefdeckung zur
Veröffentlichung im amtlichen Kurszettel bekanntzugeben.
Berlin, im Februar 1926. Preußische Dr. Pabst.
*
11“
Heinze.
Auf Grund vorstehenden Prospekts
sind
ℳ 19 000 000 = 6 809 980 g Feingold 8 % Goldpfandbriefe Reihe 6 in Stücken zu GM 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 zum Handel und zur Notiz an der Hamburger Börse zugelassen worden
Hamburg, im April 1926.
1 L. Behrens & Söhne. Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover.
[1701) Genehmigungsurkunde.
Auf Grund des § 795 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank zu Darmstadt die Genehmi⸗ gung zur Ausgabe von Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 5 000 000 RM
— Fünf Millionen Reichsmark — zur Beschaffung von Geld, vornehmlich zu Zwecken des Wohnungsbaues, erteilt. Die Schuldverschreibungen sind mit jähr⸗ lich 8 vom Hundert, fällig in halbjährigen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1926, zu verzinsen.
Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen, wobei für jede Reichsmark der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von ½2 20 kg Feingold zu entrichten ist. Dieser Preis wird errechnet nach dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger amtlich bekanntgegebenen Londoner Gold⸗ preis (oder, falls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse er⸗ folgten amtlichen Notierung für Aus⸗ zahlung London.
Die Anleihe soll 25 Jahre laufen. Sie ist rückzahlbar durch gleichmäßige jährliche Rückkäufe oder auch durch zu Pari er⸗ folgende Auslosungen mit gleichbleibender Tilgungsquote unter Zuwachs der ersparten Zinsen, beginnend mit dem ersten An⸗ leihejahr. 1
Es steht der Bank das Recht zu, ab 1. Januar 1931 mit vierteliährlicher Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den nächstfolgenden Zins⸗ termin zu kündigen, also erstmals zum 1. April 1931. Erfolgt die Kündigung in der Zeit vom 1. Januar 1931 bis 31. De⸗ zember 1935, so sind die gekündigten Stücke zu einem Kurse von 102 % zuzüglich auf⸗ gelaufener Stückzinsen zurückzuzahlen. Er⸗ folgt die Kündigung zwischen dem 1. Ja⸗ nuar 1936 und 31. Dezember 1940, so beträgt der Rückzahlungskurs 101 % zu⸗ züglich aufgelaufener Stückzinsen. Bei Kündigungen nach dem 31. Dezember 1940 beträgt der Rückzahlungskurs 100 %.
Vorstehende Genehmigung wird vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuldver⸗ schreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.
Darmstadt, den 1. März 1926. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich
[1702] Genehmigungsurkunde.
Der Kommunalen Landesbank zu Darm⸗ stadt wird hiermit die Genehmigung er⸗ teilt, die mit Urkunde vom 1. März 1926 genehmigte Ausgabe von 8 % Schuldver⸗ schreibungen auf den Inhaber als Reihe I. zu bezeichnen und auf 5 500 000 RM
— Fünf Millionen Fünfhunderttansend Reichsmark — zu erhöhen.
Darmstadt, den 20. März 1926. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich.
[170303 Genehmigungsurkunde.
Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 67 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank 2* Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe einer weiteren Reihe (Reihe II) von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage von 5 000 000 RM
— Fünf Millionen Reichsmark — für kommunale Bedürfnisse verschiedener Art erteilt.
Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 8 vom Hundert, fällig in halb⸗ jährigen Raten am 1. April und 1. Ok⸗ tober jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1926, zu verzinsen. ““
Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen, wobei für jede Reichsmank der in Reichs⸗ währung ausgedrückte Preis von ½ 9 kg Feingold zu entrichten ist. Dieser Preis wird errechnet nach dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger
amtlich bekanntgegebenen Londoner Gold⸗
preis (oder, falls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nach dem zuletzt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Börse er⸗ folgten amtlichen Notierung für Aus⸗
zahlung London. 1
Die Anleihe soll 25 Jahre laufen. Sie ist rückzahlbar durch gleichmäßige jährliche Rückkäufe oder auch durch zu Pari er⸗ folgende Auslofungen mit gleichbleibender Tilgungsquote unter Zuwachs der ersparten Zinsen, beginnend mit dem ersten An⸗ leihejahr.
Es steht der Bank das Recht zu, ab 1. Januar 1931 mit vierteljährlicher Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den nache giosden Zins⸗ termin zu kündigen, also erstmals zum 1. April 1931.
Vorstehende Genehmigung wird vor⸗ behaltlich der Rechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuld⸗ verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.
Darmstadt, den 20. März 1926.
Hessisches “X“
rich.
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche
Kolonialgesfellschaften.
Die Bekanntmachungen über den
Verlust von Wertpapieren befin⸗
den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.
[1556.] Der Gegenwert für unsere 5 % ige Obligationsanleihe vom Jahre 1920 gin uns in der Zeit vom 15. September 8929 bis 8. Oktober 1921 zu. Der durch⸗ schnittliche Goldeinzahlungswert beträgt RM 65,11 für nom. PM 1000 obiger Obligationen. Dieser Einzahlungswert kommt der Umrechnungszahl vom 21. No⸗ vember 1920 am nächsten, so daß gemäß Artikel 31 Absatz 2 Ziffer 3 der Durch⸗ führungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz als Ausgabetag für, unsere Obliga⸗ tionen der 21. November 1920 gilt. PM 1000 Nennbetrag entsprechen hiernach RM 66,50. Bei 15 % iger Aufwertung entfallen also auf nom. PM 1000 unserer 5 % igen Obligationen von 1920 RM 10. Zurzeit befinden sich noch von unserer Obligationsanleihe PM 89 000 im Umlauf. Kelbra, den 30. März 1926. Bierbraunerei Kelbra vorm. Gebr. Joch Aktiengeseltschaft.
[1633] Verein für chemische Industrie Aktiengesellschaft. 8
Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes geben wir hiermit bekannt, daß wir be⸗ schlossen haben, über die auf den an⸗ gemeldeten Altbesitz unserer 4 ½ % igen Anleihen von 1900 und 1910 ent⸗ fallenden Genußrechte besondere, von den Schuldverschreibungen getrennte Genuß⸗ scheine auszugeben. Auf nom. Papier⸗ mark 1000 trifft ein Genußschein von nom. Reichsmark 100.
Ueber Ausreichung der Genußscheine und Abstempelung der Anleihestücke wird später Bekanntmachung erfolgen. 1
Frankfurt a. Main, den 29. März1926
Der Vorstand.
[1616]
Die Flensburger Volksbank Al.⸗G. in Fleusburg ist durch Beschluß vom 6. März d. J. aufgelöst. Gemäß § 297 9.⸗G.⸗B. werden die Glänbiger aufge⸗ ordert, ihre Ansprüche anzumelden Flensburg, den 24. März 1926.
Julius Hansen,
beeidigter Bücherrevisor, als Liquidator. (1622] G Nach Ausscheiden der Herren Reg⸗ u. Bankrat E. Illemann, Dresden, und Kommerzlenrat Otto Hoesch, Dresden, besteht der Aufsichtsrat unserer Gecell⸗ schaft nunmehr aus folgenden Herren:
Generaldirektor Paul Friese, Dresden,
Fabrikbes. Martin Thomas, Wilthen
Sa.,
11“ Max Pelz, Kirschau i Sa.,
Fabrikbes. Max Kalauch, Köblitz, O.⸗L. Cosmos Textile Aktiengesellschaft,
6 8 9 . Dresden.
H 1
üügrn
Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil J. V.: Oberrentmeister Meyer, Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J. V. Meyer) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckeren um Verlagsanstalt, Berlin Wilhelmstr. 32.
Zwei Beilagen
und 88 bis Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
1u“
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich D,— Neichsmarh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den elbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Neichsmark.
Postanstalten und Zeitungsvertrieben für
Einzelne Nummern hosten 0 Fernsprecher: Zentrum 1573.
Berlin, Mittwoch, den 7.
Anzeigenpreis für den Raum
einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neichsmark, einer 3 gespaltenen H“ 1,75 Neichsmark.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
April, abends.
Postscheckkonto: Berlin 41821.
1.“ Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Filmverbot.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat die nachstehend verzeichneten Zeamten zu Mitgliedern folgender Reichsdisziplinarkammern ernannt: 11““ — „RNeichsdisziplinarkammer Berlin II: stellv. Mitglied Soelling, Kammergerichtsrat, Berlin, stellv. Mitglied Dr. Kußmann, Landgerichtsrat, Berlin, 1“ Reichsdisziplinarkammer Dortmund: Mitglied Ploeger, Landgerichtsrat, Dortmund, RNeeichsdisziplinarkammer Frankfurt a. WM: Mitglied Dr. Schaffner, Landgerichtsrat, Frankfurt a. M., 8 Reichsdisziplinarkammer Frankfurt a. O.: ’ Dr. Siebert, Landgerichtsdirektor, Frank⸗ urt a. O.,
. Reichsdisziplinarkammer Oppeln: stellv. Mitglied an Sielle des Landgerichtsdirektors Goebel, Oppeln, Reich, Amtsgerichtsrat, Oppeln, ““ 8 Reichsdisziplinarkammer Nürnbergt:; stellv. Mitglied Steinlein, Rat am Oberlandesgericht Nürnberg. 1
Durch Erlaß des Herrn Reichspräsidenten ist der Ministerial⸗ direktor im Reichswehrministerium Wirklicher Geheimer Kriegs⸗ rat mit dem Range der Räte 1. Klasse Dr. Keber auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand versetzt,
der Abteilungschef im Reichswehrministerium, Geheimer Kriegsrat Toeppen zum Ministerialdirektor, der Ministerial⸗ rat Steffens im Reichswehrministerium zum Abteilungschef
ernannt worden.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Ausführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 (RGBl. I S. 482.) “
Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingold .. . 84 sh 11 ½ d, für ein Gramm Feingold demnach. 32,7777 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht. Berlin, den 6. April 1926.
Devis enbeschaffungsstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gleimius. ppa. Goldschmidt.
8 8 v1A“ 11““ ie öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Der Prinz und die Kokotte“, 6 Akte — 2116 m, Antragsteller a Ur⸗ sprungsfirma: Eichberg⸗Film G. m. b. H., Berlin, ist am 31. März
S.
1926 unter Prüfnummer 12 665 verboten worden. Berlin, den 6. April 1926. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. Mildner.
“
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Handelsabkommen
zwischen dem Deutschen Reich und Honduras.*) 8
„Das Deutsche Reich und Honduras, von dem Wunsche ge⸗ leitet, das zwischen ihnen glücklicherweise bestehende gute Ein⸗ vernehmen zu erhalten und den Handelsverkehr zwischen den
*) Anm.: Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung durch die gesetzgebenden Körperschaften. “
beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, und haben hiermit beauftragt: Der Präsident des Deutschen Reichs: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reichs in Mittelamerika Herrn Wilhelm von Kuhlmann, der Präsident des Freistaats Honduras: 8 dden Ministerresidenten des Freistaats Hondur Guatemala Herrn Dr. Silverio Lainez, welche sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt haben:
Artikel I.
Ddie vertragschließenden Parteien verpflichten sich, sich gegenseiti die Behandlung der meistbegünstigten in Handels⸗, Konfular⸗ und Schiffahrtsfachen, mit Ausnahme der Küstenschiffahrt, zu ge⸗ währen; behufs dessen versteht es sich, daß jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, die eine von ihnen einer dritten Nation gewährt, durch die Tatsache selbst (ipso facto) dem anderen vertrag⸗ schließenden Teil zugestanden ist.
Astikel 11.
Jede Art von Recht, Freiheit oder Vorteil, welche Honduras den übrigen Freistaaten von Zentralamerika oder irgendeinem von ihnen gewährt hat oder in der Zukunft gewähren wird, soll nicht auf Grund der Bestimmung im Artikel I. als dem Deutschen Reiche ewährt angesehen werden, es sei denn, daß sie auch einer dritten
Nation zugestanden ist, 8 8 Artikel III. he
Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizlert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich ausgetauscht werden.
Das Abkommen soll in Kraft treten eine Woche, nachdem die deutsche Regierung und die Regierung von Honduras von der in beiden Ländern Ratisizierung benachrichtigt sein werden. Es soll vom Tage seines Inkrafttretens ab drei Jahre lang in Geltund bleiben und danach von sedem der vertragschließenden Teile sederzest mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden können. 1I Urkund dessen haben die beiderseitigen Beauftragten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Guatemala in zwei Originalen in deutscher und spanischer Sprache am vierten März Eintausendneunhundert⸗ sechsundzwanzig.
(L. S.) (gez.) Wilhelm von Kuhlmann. (. S.) (gez.) Silverio Lainez
as in
“ litauische Gesandte Sidzikauskas hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legations sekretär Lozoraitis die Geschäfte der Gesandtschaft.
Der Königlich ägyptische Gesandte Seifoullah Yousry Pa schs ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der esandtschaft wieder übernommen. . „Der lettländische Gesandte Dr. Woit ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. 8
Die am 1. April ausgegebene Nummer 13 des Reichs⸗ arbeitsblatts hat folgenden Inhalt: Amtlicher Teil: 1. Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge. Gesetze, Ver⸗ ordnungen, Erlasse: Richtlinien über die Vergebung von Aufträgen der Reichsbehörden an Getangenenanstalten. — Bescheide, Urteile: 38. Vermittlung in selbständige Arbeit. — IV. Arbeitnehmerschutz Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Konferenz der Arbeitsminister von Belgien, Deutschland, Frankreich. Großbritannien und Italien. — V. Sozialversicherung. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Zweite Be⸗ kanntmachung der Fassung der Reichsversicherungsordnung (Drittes, Fünftes und Sechstes Buch). „Vom 9 Januar 1926. (RGBl. 1 S. 9.) — Verordnung über die Vergütungen nach § 42 des An⸗ gestelltenversicherungsgesetzes und § 1274a der Reichsversicherungs⸗ ordnung vom 23. März 1926. — Aufwertung der Not⸗ helfergehälter. — Grundsätzliche Beschlüsse des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen vom 27. Februar 1926. — Ergänzung der Bestimmungen des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen über die Zulassung zur Kassenpraxis. — Richtlinien für die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse gemäß Abschnitt V der Richt⸗ linien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924. — VI. Wohnungs⸗ und Siedlungswesen. Bescheide, Urteile: 39. § 46 des Mieterschutzgesetzes. — VII. Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegs⸗ hinterbliebenenfürsorge und sonstige Gebiete der Wohlfahrtspflege. Gesetze Verordnungen Erlasse: Schwerbeschädigte im Bereich des Reichsarbeitsministeriums nach dem Stande vom 1. Januar 1926 — Kleinrentnerfürsorge — Anhang III: Bekanntmachungen über Tarif⸗ verträge. I. Anträge auf Verbindlicherklärung von Tarifverträgen. — II. Eintragung der allgemeinen Verbindlichkeit tariflicher Verein⸗ barungen in das Tarifregister — III. Löschungen von Eintragungen über allgemeine Verbindlichkeit tariflicher Vereinbarungen in das Tarifregister. — Nichtamtlicher Teil: Der Arbeitsmarkt im Februar 1926
nach den statistischen Erhebungen: Gesamtübersicht. — a) Der Be⸗
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schäftigungsgrad nach der Krankenkassenmitgliederstatistik. — b) Die Inanspruchnahme der Arbeitsnachweise. — c) Die Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit in den Arbeiterfachverbänden. — d) Die Inanspruch⸗ nahme der Erwerbslosenfürsorge. — Die Begründung des Gesetz⸗ entwurfs über Arbeitslosenversicherung. Von Dr. Bernhard Lehfeldt, Ministerialrat im Reichsarbeitsministerium. — Die Arbeitszeit⸗ konferenz in London. Von Kuttig, Oberregierungsrat im Reichs⸗ arbeitsministerium. — Gegenentwurf des Bundes der technischen An⸗ gestellten und Beamten zu den §§ 121 bis 131 des vom Arbeitsrechts⸗ ausschuß aufgestellten Entwurfs eines Allgemeinen Arbeitsvertrags⸗ gesetzes (28. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt). (Schluß der Be⸗ gründung) — Mitteilungen: Ostdeutsche Sozial⸗Hygienische Akademie Breslau XVI. — Sozialpolitische Zeitschriftenschau. — Bücher⸗ anzeigen und Bücherbesprechungen. — Hierzu die statistische Beilage: Ergebnisse der Stichtagzählung bei den Arbeitsnachweisen am 16. März 1926, der Arbeitsmarkt im Deutschen Reiche im Februar 1926 und Arbeitslosigkeit im Auslande.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ 1 maßregeln. 1 über den Stand von Viehseuchen im Deutschen Re ich am 31. März 1926. (Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt im Neichsgesundheitsamte.)
Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts⸗ usw. Bezirke) verzelchnet, in denen Tollwut, Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungen⸗ seuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschälseuche der Pferde, Räude der Pferde und sonstigen Einhufer oder Schweineseuche und Schweinepest nach den eingegangenen Meldungen am Berichtstage herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte um⸗ fassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte. “
Tollwut (Rabies).. Preußen. Reg.⸗Bez Königsberg: Heilsberg 1 Gemeinde, 1 Gehöft (neu). Reg.⸗Bez. Gumbinnen: Niederung 1, 1, Oletzko 2, 2, Tilsit Stadt 1, 1 (1, 1), Tilsit 1, 1. Reg.⸗Bez. Allenstein: Johannisburg 5, 8 (1, 1), Neidenburg 1, — (1, —), Rössel 5, 6, Sensburg 7 7. Reg.⸗Bez. Pots dam: Nieder⸗ barnim 3, 3 (1, 1), Potsdam Stadt 1, 1, Ruppin 1, 1, West⸗ havelland 3, 4. Reg.⸗Bez. Frankfurt: Friedeberg i. Nm. 2, 2 (1, 1), Königsberg i. Nm. 1, 1, Landsberg a. W 3, 3. Reg.⸗Bez. Stettin: Naugard 1,— (1, —), Pyritz 1, 1, Stettin 1, 1. Grenzm. Posen⸗Westpreußen: Deutsch Krone 1, 1, Netzekreis 3, — (2, —). Reg.⸗Bez. Breslau: Breslau 2, 2 (1. 1), Glatz 2, 2 (1, 1), Militsch 1, 1, Schweidnitz 1,— (1, —), Wohlau 4, 2. Reg.⸗ Bez. Liegnitz: Bolkenhain 1. 1, Glogau 2. 2 (1, 1), Hoyerswerda 1, 1, Landeshut 3 3, Schönau 1, 1, Sproktau 2, 2 (1, 1). Reg.⸗Bez. Oppeln: Falkenberg 1, 1, (1, 1). Guttentag 1. Kreuzburg 5, 6 (4, 5), Oppeln 2. 3 (1, 2), Rosenberg O. S. 1, 1. Reg.⸗Bez. Magdeburg: Jerichow II 1, 1 (1, 1), Quedlin⸗ burg 1, 1. Reg.⸗Bez. Schleswig: Stormam 2, 2, 2, 2). Reg.⸗Bez. Hannover: Neustadt a. Rbge 1, 1 (1, 1). Reg.⸗Bez. Hildesheim: Alfeld 1, 1, Einbeck 1, 1. Bayern. Reg⸗Bez. Oberbayern: Erding 1, —, Freising H WMhga. J. 1 1. „Reg.⸗Bez. Riederbayern: Bogen 4, 5, Deggendorf 1, 1, Dingolfing 1, 1, Eggenfelden 2, 2 (1, 1), Kötzting 3, —, Landshut 2, —, Pfarrkirchen l, 1, Wolf⸗ stein 2. —. Reg.⸗Bez. Oberpfalz: Cham 1, —, Regensburg 4 4, Roding 4, 4, Vohenstrauß 1, —. Reg.⸗Bez. Unterfranken: Alzenau 2, 7, Haßfurt 1, 1, Kitzingen 1, TZTEPTö1ö; Schweinfurt 1, 1. Reg.⸗Bez. Schwaben: Dillingen 1, —. Sachsen. .*½ Bautzen: Bautzen 4, 5 (—, 1), Kamenz 3 3 si, 1) K.⸗H. resden: Dresden Stadt 1, 6 (—, 1) Großen⸗ hain 5, 5. K.⸗H Leipzig: Oschatz 2, 3. K.⸗H. Zwickan: Auerbach 1, 1. Braunschweig. Gandersheim 2, 20 (2, 2), Helm⸗ stedt 1, 1, Holzminden 2, 2 (1, 1). 3 Insgefamt: 73 Kreise usw., 140 Gemeinden, 140 Gehöfte; davon neu: 31 Gem., 30 Geh.
Rotz (Malleus). Preußen. Berlin: 3. Kreistierarztbezirk 1 Geh. Reg.⸗Bez. Köslin: Stolp 1 Gem. 1 Geh. Reg.⸗Bez Erfurt: Langen⸗ falza 1, 1 (1, 1). Mecklenb.⸗Schwerin: Wismar 1, 1. Insgesamt: 5 Kreise usw., 5 Gemeinden, 5 davon neu: 2 Gem., 2 Geh.
Lungenseuche des Nindviehs (Pleuropneumonia bovum contagiosa). Preußen. Reg.⸗Bez. Minden: Halle i. W. 1 Gemeinde, Gehöft (neu), Reg⸗Bez. Trier: Prüm 1, 1 (1, 1). Anhalt: Cöthen 1, 5 (—, 2), Dessan 1, 1 (I, 1). Insgesamt: 4 Kreise, 4 Gemeinden neu: 3 Gem., 5 Geh. Pockenseuche der Schafe (Variola ovium). Frei. 1— Beschälseuche (Exanthema coitale paraly ticum). Thüringen: Meiningen 1 Gemeinde, 1 Gehöft, S
haufen 1, 1. Insgesamt: 2 Kreise,
8 Gehöfte; davon