—₰
Kasse, fr. Gelds., Coup.
IUI4-
In Gemäßheit des geben wir hiermit bekannt, daß in der am 1 April 1926 stattgehabten außerordent⸗
lichen Generalversammlung unserer Aktio⸗ näre die Herren Hofrat Wilhelm Hart⸗ mann, Berlin, Direktor Josef Forgacs, Berlin, neu in den Aufsichtsrat unserer
Gesellschaft gewählt wurden.
Berlin, den 15 April 1926. 8 Kostheimer Cellulose⸗ und Papier⸗ fabrik Aktien⸗Gesellschaft. Barnickel. Kittelberger. Mosse.
Schmiedeberger Bank, Aktien⸗ gesellschaft, Bad Schmiedeberg, Bez. Halle (Saale).
Bilanz für den 31. Dezember 1 925.
RMNM ₰ 7 582 64
1 086 85 8 1“ 18 181/30 Nostroguth. b Banken . 40 097 30 Rep und Lomb... 21 168 10 Eigene Wertpapiere 11¹ʃ0 Debitoren ged. 89 839,95 unged. 22 262,85 112 102 9 500 3 000
Aktiva.
Guth. b. Not.⸗ u. Abr.⸗ 3“*“ Wechsel
Gebände . Sonst. Aktirau.. Bürgsch.⸗Deb. 9500.
8
Passiva, Aktienkapital.. Reserven. u Nostroverpflicht... Guth. Dt. Bank. u. Bankf. Einlagen, provisionsfrei .. Sonstige Kreditoren.. Unerhobene Dividende Hypotheken. 8
100 000—- 10 000— 5 821—
6 942,44 36 12272 40 821,66
Bürgsch.⸗Kredit. 9500. ““ Reingewinn 11 84179 212 83049 Gewinn⸗ und Verlustrechnung 31. Dezember 1925.
Habenseite. RM Gewinn a. Zinf. u. Wechsel 18 537,82 a. Provision .. . . 15 61278 a. Effetteen 619 61 a. Coup. und Sorten 331 12 Vorkrag aus 1924 .. .. 80625
35 907 58
24 06579 11 841 79 35 907 58
Gleichzeitig wird bekanntgemacht, daß Herr Lohse aus dem Aufsichtsrat aus⸗ getreten ist. Die Dividende in Höhe von 8 % auf die alten Aktien und 6 % auf die jungen Aktien ist abz. 10 % Kapital⸗ ertragssteuer ab 15. April 1926 bei der Gesellschaftskasse zahlbar.
Für den Aufsichtsrat: E. Bohne.
Für den Vorstand: Schwalm. Diesener.
[6934]
Weber & Qtt Aktiengesellschaft, Fürth i. B.
Jahresrechnung am 31. Dezember 1925. RM ₰ 1 427 000 908 115
. Sollseite. Handl.⸗Unkost. u. Steuern . hI“
Vermögenswerte. Grundstücke und Gebäude. Maschinen 1u“ Kasse. Bankguthaben und
Wertpapiere 74 9501 Garne, Gewebe und Mate⸗
ebööö Schuldnerr .2 760 872
28 7 470 466 EScVchulden.
Aktienkapital 11““ Schuldverschreibungen.. Gesetzliche Rücklage.. Besondere Rücklage.. Beamtenunterstützungs⸗ und Ruhegehaltskasse Arbeiterunterstützungs⸗ und Ruhegehaltskassen. Sparkassen der Arbeiter.. Gläubiger.. 8 Gewinn⸗ u. Verlustrechnung
4 000 000 244 500 80 000 70 000
21 100 -
43 620— 187 183/61 2 082 042 86 742 020 17
7470 466/64
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1925.
Soll. RM Abschreibungen für 1925 200 000]% Gewinnvortrag
von 1924 130 837,37 Reingewinn “ von 1925 611 182,80 ]*) 742 020
8. 8 942 020
Haben. 8 Gewinnvortrag von 1924 Ueberschuß im Jahre 1925
130 837 811 182
942 020 RM
360 000,— 80 000,— 70 000,—
*) Verwendung wie folgt:
Auszahlung von 9 % Divi⸗ dende . 12
Zuweisung der gesetzlichen Rücklage 116“
Horne sümng der Sonderrück⸗ age ö6“
Zuweisungden Arbeiterunter⸗ stützungs⸗ u. Ruhegehalts⸗ kassen 38
Zuweisung der Beamten⸗ ruhegehaltskasse 3.
Vortrag auf neue Rechnung
40 000,—
20 000,— 172 020,17 ——ꝛ 742 020,17 Fürth i. B., den 15. April 1926. Der Vorstand. Chr. Fleischmann.
8 [693583 § 244 H.⸗G⸗B Wareun⸗Einkaufs⸗Verein zu Laubau
Aktien⸗Gesellschaft.
Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verlustkonto für die Zeit vom 1. Januar 1925 bis 31. Dezember 1925. Bilanzkonto.
Aktiva. Warenkonto: Warenbestände Kontokorrentkto, Debitoren Konto barer Werte . Grundstückskonto:
Nach dem Stande vom
Vorjahr 149 250,—
Abschreibung
in 1925 ½ % 750,— Maschinenkonto:
Nach dem Stande vom
Vorjahr 750,—
Abschreibung
in 1925 10 % Einrichtungskonto:
Nach dem Stande vom
Vorjahr .
Abschreibung
in 1925
675,—
256 867
Passiva. Aktienkapitalkonto.... Hypothekenkonto.... Rücklagekonto I:
Nach dem Stande des Vorjahres. 455,— Zuwendung aus
dem Vorjahr 792,57
Verschiedene Rücklagekonten Kontokorrentkto., Kreditoren 97 Reingewinn .. 21 906 296 867
Gewinn⸗ und Verlustrechnung
Debet. 6 Handlungsunkostenkonto. . 59 940 Abschreibekonto a. 12 328 Reingewin .21 906
84 175*1
—
172 800 3 053
Warenkonto (Brutlogewinn “ Konto pro Diverse .
81 852 2 322 84 175/7
Lauban, den 15. April 1926.
Der Vorstand.
Alfred Nitsche. Richard Werner.
Die Auszahlung einer 2 % Aktien⸗ dividende erfolgt ab Montag, den 19. April 1926, gegen Hergabe des Divi⸗ dendenscheins Nr. 6 nur
bei der Vereinsbank Lauban unter Abzug von 10 % Kapitalsteuer von dem ausgezahlten Betrage.
Stahlschmidt & Co., Arkt.⸗Ges., Düsseldorf.
Bilanz per 31. Dezember 1925.
Aktiva. Gebaänded Einrichtung 24 596,95.
Zugang.. 613,—
25 209,95 ca. 15 % Abschr. 3 779,95 Fuhrpark.. Abgang 20 % Abschr. 1 600,— 6 400 EEeeeeee; 547 49 Postscheckgguthaben..... 984 57 Bankguthaben ö“ 10 132,09 Reichsbankguthaben.. 224 83 Wechsel und Schecks. 3 104 02 Debitoren 314 119,87 1 299 964/74
14 155,13 E1b
- Delkredere Vorräte .. “ 559 49487
ℳ 20 000
Passiva. 3 Aktienkapital. — Bankschulden. 80 Akzepte “ 30 Rückstellungen.. . 01 Kreditoren 8 462 [65 Reingewinn in “
1925.. 59 023,60 Verlustvortrag
1924 .. . 50 242,49 u 559 454 87 Verlust⸗ und Gewinnrechnung
per 31. Dezember 1925.
ℳ 1 50 242 319 005 49 734 17 752
5 379
Soll. Verlustvortrag 1924 Handlungsunkosten. Reisespesen.. Ee“ Abschreibungen.. Reingewinn in
1925 59 023,60 * Verlustvortrag 1924 —. 50 242,49 8 781
450 895
Haben. Ueberschuß a. Stahlkonto. ¶ 450 895/89
Stahlschmidt & Co., Akt.⸗Ges. Settelmayer. Burckhardt.
Vorstehende Bilanz ist von uns geprüft
Dusselvorf, den 8. März 1926. Düsseldorfer Treuhand⸗Gesellschaft.
Altenburg & Tewes A.⸗G.
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zu⸗ sammen: Vors. Direktor Kurt Fischer. Meererbusch. — Hermann Stahlschmidt, Nürnberg, Frau Wwe. Konsul Hugo Stahlschmidt. Düsseldorf. — Theodor Burckhardt, Basel.
[69260 Bekannimachung.
Die Gewannanteilscheinbogen zu unseren
Aktien Nr. 1251 — 2500 können gegen Ein⸗
reichung der Erneuerungsscheine durch uns
bezogen werden.
Eilenburg, den 17. April 1926. Deutsche Celluloid⸗Fabrik
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
[6753]
Von der Direction der Disconto⸗Ge⸗
sellschaft, Commerz⸗ und Privat⸗Bank
A.⸗G., Darmstädter und Nationalbank
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Deutschen
Bank, Dresdner Bank und Mitteldeutschen
Creditbank, hier, ist der Antrag gestellt
worden.
Reichsmark 3 000 000 =1075,27 kg Feingold 10 %, ab 1930 rückzahlbare Goldanleihe von 1925 der Haupt⸗ stadt Mannheim
zum Börsenhandel an der hiesigen Börse
zuzulassen.
Berlin, den 15. April 1926.
Zulassungsstelle an der Börse
zu Berlin. Dr. Gelpcke.
[2896] 1.“ Aufgelöst die Deutsche Braumellin⸗
Gesellschaft m. b. H. Liqu. Franz Schmidt,
Blu.⸗Pankow, Pestalozzistr. 12.
[5911] “ Die Firma Withelm Berg G. m. b. H. in Berlin ist aufgelöst. Glänbiger wollen sich bei mir melden. Paul Noetzel, Liquidator, Berlin, Lankwitzstraße 11. 158!. “ Die Firma Salner & Co., G. m. b. H., in Zwickau, Innere Leipziger Straße 5, ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Zwickau, 15. Dez. 1925. Der Liqui⸗ dator der Firma Salner & Co., G. m. b. H.: Johe. verw. Salner.
[6421]
Die Plakatreklame Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst, Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ efordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden. . Der Liquidator: Alexander Cahn, Berlin W. 10, Königin⸗Augusta⸗Str. 22.
[11599)0) Bekanntmachung. Die Globus⸗Zählerfabrik, Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Berlin, ist am 6. Mai 1925 aufgelöst worden. Die Glänbiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 1. April 1926.
Der Liquidator der Globus⸗ Zählerfabrik G. m. b. H. in Liqu. Paul Lewenz.
[5909]
Bekanntmachung, betreffend Wahlen zur Repräsentantenversammlung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin.
Bei den am Sonntag, den 16. Mai 1926, von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 6 Uhr stattfindenden Wahlen zur Repräsentantenversammlung sind 21 Repräsentanten und 10 Stellver⸗ treter zu wählen. Es wird hierdurch er⸗ sucht, bis spätestens 25. d. Mts. gültige Wahlvorschläge einzureichen. Eine Ver⸗ bindung der Wahlvorschläge ist bis 2. Mai dieses Jahres schriftlich bei dem unter⸗
zeichneten Vorstand zu erklären.
Die Bestimmungen über die Wahlvor⸗ achtrag zum Gemeinde⸗
schläge lauten (4. faata § 21 a): „Die Wahlvorschläge 188 spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage bei dem Ge⸗ meindevorstand einzureichen. 3
Sie müssen von mindestens 50 Wahl⸗ berechtigten unterzeichnet sein, von welchen einer as für weitere Verhandlungen be⸗ vollmächtigter Vertreter, ein anderer als dessen Stellvertreter zu bezeichnen ist,
Kein Wähler darf mehr als einen Wahl⸗ vorschlag unterschreiben. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, ist seine Unterschrift auf allen Vorschlägen zu streichen. Der Gemeindevorstand hat den Vertretern der Vorschläge die Beschaffung anderer Unterschriften aufzugeben, soweit dies zur Erreichung der nach Abs. 2 er⸗ forderlichen 50 Unterschriften nötig ist.
Die Wahlvorschläge dücfen höchstens vier Namen mehr enthalten, als Re⸗ präsentanten und Stellvertreter zu wählen sind. Die vorgeschlagenen Bewerber sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Von jedem Vorgeschlagenen ist die schrift⸗ liche Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag sowie die Erklärung beizu⸗ fügen, daß er die Aufnahme in einen an⸗ deren Wahlvorschlag ablehne. Bewerber, die auf mehr als einem Wahlvorschlag stehen, werden auf sämtlichen Wahlvor⸗ schlägen gestrichen.
Mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einzelner Wahlvorschlag zu behandeln sind. Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betr. Wahlvorschläge oder ihren Vertretern übereinstimmend
ätestens am 14. Tage vor dem Wahl⸗ age beim Gemeindevorstand schriftlich er⸗ klärt werden. 8
Die Zurücknahme der Woählvorschläge ist nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 21 5) nicht mehr zulässig. Verbundene Vorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden.“ 1 1b
Die Bekanntmachung der, einzelnen
Stimmbezirke und Wa llokale erscheint
Anfang Meoi G1X“
[7390 Deutschnationalle Feuerversicherungs⸗Gesellschaft a. G. Gemäß § 9 unserer Satzung berufen wir zum Mittwoch, den 12. Mai 1926, nachmittags 3 ½ Uhr, nach Hamburg im Sitzungssaale des D. H. V. Holstenwall Nr. 4 unsere erste ordentliche Mit⸗ gliederversammlung ein. Tagesordnung: 1. Bericht des Vor⸗ stands und des Aufsichtsrats und seines Rechnungsausschusses, Vorlage des Ab⸗ schlusses und des Jahresberichts für 1925. 2. Genehmigung der Vermögensübersicht und der Verwendung des Ueberschusses. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Neuwahlen zum Auf⸗ sichtsrat. 5. Aenderung der Satzung: § 2 Absatz 2 fällt fort. 6. Verschiedenes. Hamburg, am 16. April 1926. Der Vorstand. Friedrich Frahm. Anton Tarnomwski.
[6418]
Hanseatische Kolonisations⸗Gefell⸗ schaft mit beschränkter Haftung. Versammlung der Gesellschafter am
Dienstag, den 4. Mai 1926, vor⸗
mittags 11 ½ Uhr, im Geschäftsraum,
Hamburg, Neue Gröninger Straße 19.
Tagesordnung: Vorlage des Jahresberichts und der Jahresabrechnung für 1925. „Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
4. Verschiedenes. Hamburg, den 17. April 1926.
Der Aufsichtsrat. Stimming, I. Vorsitzender.
[6752] Deutsche Orient⸗Gesellschaft Eingetragener Verein.
Die verehrten Mitglieder der Deutschen Orient⸗Gesellschaft beehre ich mich, gemäß §§ 19 und 20 der Satzungen zur ordent⸗ lichen Hauptversammlung auf Diens⸗ tag, den 4. Mai d. J., nachmittags 4 Uhr, nach der Industrie⸗ und Handels⸗ kammer zu Berlin, Dorotheenstraße 8, im ersten Stock, Zimmer 13, ergebenst einzuladen.
Berlin, den 17. April 1926. Freiherr von Thielmann, Vorsitzender. Tagesordnung:
1. Jahresbericht. und Entlastung des
2. Kassenbericht Schatzmeisters. 3. Antraͤge des Vorstands und der Mit⸗ glieder, die nach § 21 der Satzungen mindestens 10 Tage vor der Haupt⸗ versammlung schriftlich im Wortlaut angemeldet werden müssen. E Aufforderung. . Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 21. März 1926 ist die Lorenz Povenz Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Wunsiedel aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liquidator anzumelden. Heinrich Hassenbach, Wiesbaden, Adolfsallee 9. [585] Bekanntmachung.
Die „Keramik“ Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Oschatz ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Radebeul, den 3. April 1926.
Der Liquidator der Keramik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Oschatz: Max Langner.
[4116]
Die Firma Weidenauer Metall⸗ warenfabrik G. m. b. H. in Weidenau⸗ Sieg ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ich bei ihr zu melden.
Weivenau, den 6. April 1926.. Der Liquidator der Weidenauer Metallwarenfabrik G. m. b. H. in Weidenau in Liquidation:
Gustav Schmidt.. [3234] C“ 1
Die Hypothekenbank für Siedlungs⸗ bauten Herford⸗Land, G. m. b. H., ist aufgelöst und ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf den Landkreis Herford übergegangen. Etwaige Gläubiger werden hiermit aufgefordert, sich bei der Gesell⸗ schaft zu melden.
Herford, den 1. April 1926. Hypothekenbank für Siedlungsbauten Herford⸗Land, G. m. b. H. in Liquidation.
[6468
Die Gesellschafterversammlung hat unter
dem 4. Februar 1926 die Liquidation
der Gesellschaft beschlossen. Zum Liqut⸗
dator ist der Kaufmann Rudolf Glatthaar
zu München bestellt worden.
Wir bitten unsere Gläubiger, ihre
Forderungen anzumelden.
Thüringer Mineralöl⸗Ges. m. b. H. “ Glatthaar.
[3827] 8 Die Firma Saxonia, Mitteldeutsche Waren⸗Handels⸗Gesellschaft m. b. H., Magdeburg, ist aufgelöst. Als Liqui⸗ dator fordere ich die Gesellschafts⸗ glänbiger auf, sich bei mir zu melden. Der Liquidator: Willy Hilffert, Magdeburg, Kölner Straße 19.
6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
[7003] 8 Siedlung Lindenhof, e. G. m. b. H. Bilanz per 31. Dezember 1925. Vermögen: An Grundstückskonto Mark 337 248, an Gebäudekonto ℳ 1 416 000 abzgl. Abschreibg. ℳ 59 000, bleibt Mark 1 357 000, an Wirtsch.⸗Inv.⸗Kto. Mark 23 000 abzgl. Abschreibg. ℳ 3000, bleibt ℳ 20 000, an Büro⸗ und Betriebs⸗ inventar ℳ 2053,75 abzgl. Abschreibg. ℳ 1053,75, bleibt ℳ 1000, an Wege⸗, Park⸗, Neuanlagenkto. ℳ 4000, an Er⸗ neuerungskonto ℳ 500, an Kassakonto ℳ 1459,34, an Debitorenkto. ℳ 76 270,59, an Gewinn⸗ u. Verlustkto. ℳ 130 513,28, zusammen ℳ 1 927 991,21.
Schulden: Per Geschäftsguthabenkto. ℳ 12 256, per gesetzl. Rücklage ℳ 726 11, per Hypothekenkto. ℳ 1 837 440, per Kreditorentto. ℳ 77 569,10, zusammen ℳ 1 927 991,21.
Gewinn⸗ und Verlustaufstellung
per 31. 12. 1925.
Soll: An Vortrag ℳ 42 089,95, an Verwaltungsunkostenkto ℳ 7423,90, an Erneuerungskonto ℳ 38 530,04, an Wege⸗, Park⸗, Neuanlagenkto. ℳ 7219,61, an Ab⸗ schreibg. Gebäudekto. ℳ 59 000, an Ab⸗ schreibg. Wirtsch.⸗Inv.⸗Kto. ℳ 3000, an Abschreibg. Büro⸗ und Betriebs⸗Inv.⸗Kto. ℳ 1053,75, zusammen ℳ 158 317,25.
Haben: Per Hausertragkto. Mark 97 551,43 abzuͤgl. Rückstellung, Hauszins⸗ steuer ℳ 74 100, bleibt ℳ 23 451,43, per Zinsenkto. ℳ 4352,54, per Bilanzkto. Verlust ℳ 130 513,28, zusammen Mark 158 317,25,
Mitgliederbewegung:
Zahl der Genossen am
11211925 — Neuaufnahmen.
1“
Ausscheiden durch Tod Ausscheiden durch Austritt. Ausscheiden durch Ausschluß
Eö“; 488 Gesamthaftsumme der Genossen ℳ% 13 160. Berlin⸗Schöneberg⸗Lindenhof, den 31. Dezember 1925. Siedlung Lindenhof E. G. m. b. P. Der Vorstand. Krukow. Taubert. Bosak.
[3343] 88 Graphische Industrie e. G. m. b. HS. Bilanz am 31. Dezember 1925.
Alktiva. ℳ ₰ 1L 1 4825 eee“ . 4 937,27 e.“ “ . 890/65 Kunden. . 7 34751 1 Perderang. a. Mitglieder 91 942,— „Druckereieinrichtung.. 95 553 04 2 10876 2 846 57 22 306/28 8 207—
235 287 3 Passiva. ““ 1. Lieferantenschulden.. 2 541 39 2. Geschäftsanteile .. . 91 180 3. Pressefonds 3 968 4. Reservefonds 1 451,75 + 100.19 5. Spezialreservefonds 1. 77 159,1
+ 180,34 6. Spezialreservefonds 11 18 515,64 7138 7. Schulden an Möller u. 6 08950
1“ .
8. Rückstände für Maschinen⸗ abnutzung 8 500/ —- 9. Unsichere Außenstände 4 240,42
+ 1 107,09
10. Abschriften auf Druckerei⸗ einrichtung . . . 11. Abschriften auf Büro⸗ E
3 4 5 6 7. Büroeinrichtung . 8. Papiervorrda. 9. Forderg. a Louis Heitgres 10. Forderung a. O. L. Heitgres
1 55ʃ9
59 31751 19 11060
235 28793
Der Vorstand. Esser. Rieß
Reinhart. Hanisch. Mölle Der Aufsichtsrat.
r.
Walter Rühl, 1. Vorsitzender.
[4033]
Produktiv⸗Genossenschaft für den Bezirk Halle⸗Merseburg
EGmbH., Halle g. d. S., Lerchenfeldstraße 14.
ur Einsicht aus. 3 sicht
Sonntag, den 2. Mai 1926, vormittags 9 Uhr,
im kleinen Saal des „Volkspark’:
Ordentliche Generalversammlung. “ Tagesordnung: “ 1. Bericht: a) des Vorstands; b) des Aufsichtsrats 2. Genehmigung der Jahresrechnung. b 3. Ergänzungswahlen des Vorstands und des Aufsichtsrats. Ftets haben nur Mitglieder gegen Vorzeigung des ie Jahresrechnung für 1925 liegt in der
Der Aufsichtsrat. 8
1
Mitgliedsbuchs. eschäftsstelle, Lerchenfeldstraße 14,
ö11““
J. A.: Richard Schnettoer
“
maraesessmwen ur. —
——
bAxxen c
—— — 8
ö——
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Haudels⸗, 2. dem üterrechts 3 ins . 8 8 r8, . G 1 . „ 2. „, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregist 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen euthalten sind, eer
besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
. für Selbstabholer au straße 32, bezogen we
— — 4e.
8 8 u“ “ .
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint i 8 heeeö preis benügt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Herscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
nenrRern M.Aua
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutfche Reich“ werden heute die Nrn. 89A, 898 und 890C ausgegeben.
☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚̈l
8 1“ 8 55. Zur Abzugsfähigkeit einer am Vermögensteuer⸗ stichtag bestehenden, ihrem Betrage nach aber noch streitigen Steuerschuld. Zur Abzugsfähigkeit einer von einer Gesell⸗ schaft au ihre Angestellten zugesicherten Pensionszahlnug für den Fall der Arbeitsnnfähigkeit bei Veranlagung der Vermögensteuer. Nach gleichlautenden Anstellungsverträgen steht den drei Gehalt beziehenden Vorstandsmitgliedern der Aktien⸗ gesellschaft W. für den Fall, daß sie während des Dienstverhält⸗ nisses insolge Alters oder Invalidität arbeitsunfähig werden und deshalb ihr Amt nicht mehr ansüben können, ein Pensions⸗ anspruch zu. Ebenso steht für den Fall, daß sie versterben, während sie in Diensten der Gesellschaft stehen oder während sie nvalidenpension beziehen, ihren Witwen und Waisen eine Witwen⸗ und Waisenpension zu. Angestellt sind sie nach den Ver⸗ trägen anf die Dauer von 10 Jahren mit der Maßgabe, daß sich der Vertrag jeweils auf 5 Jahre verlängert, wenn er nicht 6 Mo⸗ nate vor seinem Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Außerdem sind in den Verträgen den Vorstandsmitgliedern Verhaltungsmaßregeln auferlegt, aus denen im Uebertretungs⸗ fall eine vorzeitige Vertragskündigung hergeleitet werden kann. Die Alktiengesellschaft will auf Grund dieses Sachverhalts 50 000 Mark für Pensionszwecke von ihrem Vermögen abgezogen wissen. Im Gegensatz zum Finanzamt hat die Berufungs⸗ entscheidung des Finanzgerichts dem entsprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Finanzamts. Sie ist begründet. Es kommen hier im Zeitpunkt des nur erst etwaige künftige F2 lungen in Frage.
1 Ebenso wie nach bürgerlichem Recht ge⸗ 1
taltet sich auch für das Gebiet der
Vermögensteuer, und zwar ohne daß eine wirtschaftliche Betrach⸗ tungsweise zu einem anderen Ergebnis führt, der Rechtszustand
so: Solange Vorstandsmitglieder oder sonstige Angestellte, weil noch im Dienste der Gesellschaft tätig, von
anspruch aus. Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes besteht für sie eine bloße, vertraglich festgelegte Anwart⸗ schaft auf spätere Pensionszahlung. Der Pensionsanspruch selbst und folglich auch die ihm gegenüberstehende Pensionszahlungs⸗ verpflichtung der Gesellschaft ist abhängig von der Arbeitsunfähig⸗ keit oder dem Tode des Angestellten und dadurch aufschiebend bedingt. Vom Eintritt einer anfschiebenden Bedingung abhüngige Lasten aber sind steuerrechtlich nach § 149 der Reichsabgaben⸗ vrdnung nicht zu berücksichtigen. Hat also eine Gesellschaft durch Vertrag mit ihren noch in ihrem Dienste stehenden Vorstands⸗ mitgliedern oder sonstigen Angestellten für den am Vermögen⸗ steuerstichtage noch nicht eingetretenen Fall ihrer späteren Arbeits⸗ unfähigkeit oder ihres Todes ihnen oder ihren etwaigen Witwen und Waisen eine Pension zugesichert, so besteht am Vermögen⸗ stese ih age keine Fen onchahinnaarerftchtung der Gesellschaft, die nach § 11 Ziff. 1 oder 2 des Vermögensteuergesetzes abzugs⸗ fühig wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer zwar nicht bürgerlich⸗
2 2
rechtlichen aber wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Ausscheidung
aus dem dem Bugriff der Gesellschaft unterliegenden Gesellschafts⸗ vermögen würden als abzugsfüähig anzuerkennen sein etwaige von der Erfassung durch die Rörperschaftstener gesetzlich freigelassene, bis zum Stichtage von der Gesellschaft gemachte Zuwendungen an verselbständigte Pensionskassen im Sinne des § 7 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Faffung des Geldentwertungs⸗ gesetzes oder des § 9 Ziff. 10 zweiter Halbsatz des Körperschaft⸗ sererg-bes⸗ vom 10. August 1925. hier nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts war somit aufzuheben und die Berufung der Gesellschaft gegen den Ein⸗ spruchsbescheid des Finanzamts, soweit er die 50 000 Mark Rück⸗ stellung für Pensionszwecke in das vermögensteuerpflichtige Ver⸗ mögen der Gesellschaft einbezieht, als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Aktiengesellschaft wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihre Grunderwerbsteuerschuld nur in Höhe von 7200 Mark, nicht in Höhe von 13 200 Mark, als abzugsfähig an⸗ erkannt ist. Mit diesem Verlangen geht sie wesentlich zu weit. Nach der Feststellung des Finanzgerichts war und ist die Grund⸗ erwerbsteuer streitig, bildet sie den Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens und ist ihrer Höhe nach daher noch ungewiß. Davon, da sie im Betrage von 13 200 Mark m Stichtag in „sicherer“ veer. t gestanden habe, wie die Rechts⸗ eschwerde meinl, kann folglich keine Rede sein. Andererseits ist die, wenn auch entfernte Möglichkeit, daß die schließliche und end⸗ gültige Festsetzung der Grunderwerbsteuer über einen höheren Betrag als 7200 Mark laute, schon im Hinblick auf § 228 Satz 1 und 2 der Reichsabgabenordnung nicht ausgeschlossen. Maßgebend
r den Abzug der Steuerschuld nach § 11 Ziff. 1 des Vermögen⸗ teve zgefebes ist ihr wirklicher Wert am Vermögen teuerstichta 1 und bieser deckt sich mit dem Betrage, der in dem Grunderwerb⸗ steuerstreit endgültig als der zutreffende erklärt wird. Bis dahin liegt in bezug auf 55 Posten der Höhe nach eine Ungewißheit im Sinne der 88 82 Abs. 1 Satz 2, 214 der Reichsabgabenordnung vor, kann also insoweit bis dahin nur eine vorläufige Steuerfest⸗ setzung vorgenommen werden. Die Vorentscheidung verweist zwar in den Gründen auf diese Vorschriften der Reichsabgabenordnung, unterläßt es aber, die hieraus sich ergebende förmliche Folgerung zu ziehen, insoweit den vom Finanzamt späterhin endgültig er⸗ teilken Steuerbescheid abänderungsweise als einen bloß vor⸗ läufigen u kennzeichnen. Dies ist auf die Rechtsbeschwerde der Gesellschaft hin nachzuholen. Dem steht nicht entgegen, daß zu⸗ nächst auch schon das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid erteilt hatte. (Urteil vom 5. Februar 1926 I A 168/25.)
56. In der Verwerfung eines Rechtsmittels auf Grund einer ungültigen Zustellungsurkunde, deren Ungültigkeit für die Rechtsmittelbehörde nicht erkennbar war, ist ein zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führender objektiver Mangel des Verfahrens zu erblicken. Die Berufung ist als unzulässig verworfen worden, weil der Einspruchsbeschsid am 25. Mai 1925 zugestellt, die eg 9. erst am 27. Juni bei dem Finanzamt eingegangen sei. Allerdings trägt die Post⸗ zustellungsurkunde das Datum „25. Mai 1925“. Die Arkten er⸗ geben Feph. daß die Zustellung vor dem 28. Mat 1925 nicht
ie erfolgt sein kann ieiaeegs der Beschwerdeführerin eingereichte
Vermögensteuerstichtags
Ler Ser. 8 n dieser Gehalt zu beziehen haben, scheidet für sie und ihre Angehörigen ein Pensions⸗
Ein solcher Fall liegt aber
—13— Briefumschlag mit ihrer Anschrift, dem Absende⸗ tempel des Finanzamts und dem Vermerk „Gegen Postzustellungs⸗ urkunde“ trägt unzweifelhaft von der Hand des zustellenden Be⸗ amten den Vermerk: „Zugestellt am 28. 5. 1925.“ Die Zustellun kann auch deshalb nicht vor dem 28. Mai 1925 bewirkt sein, wei der auf dem Tu befindliche Posteinlieferungsstempel lautet: „K. 27. 5. 25 5—6 N.“ Die Gegenerklärung des Finanz⸗ amts, der Beweis dafür, daß dieser Briefumschlag mit der Zu⸗ stellungsurkunde zusammengehöre, könne nicht erbracht werden ist unbegründet. Allerdings hat das Finanzamt versäumt, auf dem Briefums lag die Geschäftsnummer und den Inhalt („Ein⸗ spruchsbescheid“) wiederzugeben, aber der Beweis des Inhalts ergibt sich im vorliegenden Falle daraus, daß ausweislich der Akten im Monat Mai eine andere Zustellung von dem Finanzamt an die 57ee e r nicht erfolgt ist. Ueberdies trägt au die Zustellungsurkunde den Poststempel: „L. 28. 5. 25 2 —3 N.“ Hiernach kann die Beurkundung des Zustellungstages nur auf einem Schreibfehler des zustellenden Beamten beruhen. Die un⸗ richtige Beurkundung des Zustellungstages aber macht den ganzen Zustellungsvorgang ungültig, so daß die Rechtsmittelfrist über⸗ daupt nicht in Lauf gesetzt worden ist. Daß die Steuerpflichtige dies erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend gemacht und erst jetzt den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk und dem Einlieferungspoststempel eingereicht hat, kann ihr nicht zum Nach⸗ teil gereichen, da sie nicht wissen konnte, daß in der Zustellungs⸗ urkunde ein unrichtiger Tag eingetragen war, und sie hiervon erst durch die angefochtene Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Auf der anderen Seite konnte das Finanzgericht nicht wissen, daß die Zustellungsurkunde, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich hat und bis zum Beweise des Gegenteils den vollen Beweis der darin beurkundeten Zustellung liefert, unrichtig sei; das Finanz⸗ gericht war vielmehr auf Grund dieser Urkunde nach dem da⸗ maligen Stande der Akten genötigt, die Verwerfung der Berufung auszusprechen. Aber daß das Finanzgericht den Mangel nicht er⸗ kennen konnte, sein Urteil nach dem damaligen Stande der Akten richtig war, ändert nichts daran, daß die Zugrundelegung einer ungültigen und darum rechtlich nicht bestehenden Zustellung objektiv ein Mangel des Vexrfahrens ist, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muß. Für einen mit der Rechtsbeschwerde rügbaren und vom Reichsfinanzhof zu fahrensmangel ist nicht Voraussetzung, daß ein subjektiver Irr⸗ tum, ein Versehen des Gerichts vorliegt, oder daß der Verfahrens⸗ mangel auf irgendeine Weise hätte vermieden werden können. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen worden. (Ürteil vom 26. Februar 1926 I A 13/26.)
57. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des nach der Verkehrssitte im Gasthofsgewerbe üblichen Bedienungs⸗ zuschlags. Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, be⸗ treibt eine Gastwirtschaft. Die Kellner, die sie beschäftigt, erhalten keinen festen Lohn, sondern sind auf Zuschläge (Trinkgelder) an⸗ gewiesen, die sie von den Gästen erheben. — Bedienungs⸗ zuschläge werden von den Kellnern bei der Abrechnung mit der wecesasbere zurückbehalten. Das Finanzamt hat die Be⸗ dienungszuschläge für das Jahr 1924 mit 174 720,34 Reichsmark im Schätzungswege ermittelt und die Beschwerdeführerin auch mit diesem Betrag zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Be⸗ schwerdeführerin bestritt die Umsatzsteuerpflicht, da sie den Gästen eine Verpflichtung zur Zahlung des Bedienungsgeldes nicht auf⸗ erlegt habe. Es handle sich außerdem um Beträge, die von ihr gar nicht vereinnahmt worden seien, sondern von ihren Bediensteten. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Auch die Rechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. In den Fällen, in denen der Reichsfinanzhof sich bisher mit dem Bedienungszuschlag zu befassen hatte, hat er ihn als Teil des steuerpflichtigen Entgelts angesehen. Der vorliegende Fall hat die Besonderheit, daß der Wirt die Bediensteten nicht ausdrücklich anweist, den Bedienungs⸗ zuschlag zu erheben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist es in der Stadt, in der die Gastwirtschaft betrieben wird, allgemein üblich, und kein Gast nimmt daran Anstoß, daß die Kellner ihm ohne weiteres 10 Prozent Zuschlag als Bedienungsgeld in Rech⸗ nung stellen. Auf Grund dieser Verkehrssitte hält sich der Gast 2 verpflichtet, den Kellner an Stelle des Wirtes in Form des
edienungszuschlags zu entlohnen; dem nachzukommen, kann er sich tatsächlich e entziehen. Die Kellner aber, die mangels anderweitiger Entklohnung durch die Beschwerdeführerin auf die Trinkgelder angewiesen allen Umständen in Anspruch, den Aufschlag von den Gästen zu ordern, und zwar nicht aus eigenem Rechte, sondern im Auftrag er Beschwerdeführerin, in deren Diensten sie stehen, und die ver⸗ pflichtet ist, sie zu entlohnen. Wollte man den Standpunkt ein⸗ nehmen, daß es sich bei den Zuschlägen um Einnahmen der Be⸗ diensteten aus eigenem Rechte handelt, so hätte das zur Folge, . die Bediensteten als selbständige Gewerbetreibende anzusehen un für umsatzsteuerpflichtig zu erklären wären, ein Ergebnis, das mit dem tatsächlichen Geschäftsgebaren in Widerspruch stehen würde. Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, daß sie durch die Aufschrift auf ihren Speisekarten „Sämtliche Preise verstehen sich ohne Bedienung“ die Gäste besonders darauf aufmerksam mache, daß sie kein Bedienungsgeld zu zahlen hätten, so kann dieser 5 fassung nicht beigepflichtet werden. Mit Rücksicht auf die Trin geldersitte wird diese Aufschrift auf der Speisekarte von den Gästen nicht anders aufgefaßt, als daß außer den auf der Speisekarte ver⸗ zeichneten Preisen noch ein Bedienungszuschlag zu zahlen ist. Tatsächlich stellen auch, wie feststeht, die Bediensteten dem Gast außer den auf der Speisekarte verzeichneten Preisen einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent in Rechnung. Sonach stellt der Preis für Speisen und Getränke einschließlich des Bedienungszuschlags das Entgelt dar für die Leistungen der Beschwerdeführerin. Dieses Entgelt wird aber auch von der Beschwerdeführerin vexeinnahmt, da es mit ihrer Zustimmung von den Bediensteten zur Entlohnung für ihre Dienste gefordert und zurückbehalten wird. Der Be, dienungszuschlag ist daher mit Recht zur Umsatzstener beran⸗ gezogen worden. (Urteil vom 5. März 1926 V A 71/26.) 8. Keine Umsatzsteuerpflicht eines baren Darlehens
9
“
mit Uebergabe einer beweglichen Sache als Pfaud. Das
berücksichtigenden Ver⸗
ind, nehmen das Recht für sich unter
Finanzamt hat unter Billigung der Vorinstanzen den Beschwerde⸗ ührer, einen Kraftwagenhändler, als Abnehmer eines Per⸗ onenkraftwagens auf Grund seiner Haftung für die Erfüllung der Steuerpflicht des Lieferers gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatz⸗ steuergesetzes 1919 zur erhöhten Umsatzsteuer herangezogen. Diesem Vorgehen des Finanzamts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1924 gab der Beschwerdeführer dem Eigentümer des Wagens ein bares Darlehen und empfing dafür den Wagen als Faustpfand. Die Uebergabe fand tatsächlich statt, und es wurde vereinbart, wenn die Rückerstattung nicht rechtzeitig erfolge, sei der Beschwerdeführer berechtigt, das Pfand im eigenen Namen aus freier Hand zu verkaufen. Der Verpfänder ist Ausländer und hat sich ohne Zahlung ins Ausland zurückbegeben; der Beschwerde- führer hat darauf das Pfand verkauft und sich mit dem Erlös wegen seiner Forderung befriedigt. Den Mehrbetrag hat er zur Deckung seiner Auslagen behalten. Diesen Sachverhalt hat das Finanzgericht auf Grund einer Beweisaufnahme tatsächlich fest⸗ Der Reichsfinanzhof ist an diese Feststellungen gebunden. Die Entscheidung hängt nicht von der Steuerpflicht des Beschwerde⸗ führers ab; es kommt vielmehr für dessen Haftung allein darauf an, ob eine Steuerschuld des Verpfänders des Wagens be⸗ gründet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestellung eines austpfandes gegen Empfang eines Darlehns einen Umsatz im inne des § Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1919 darstell “ auch ein solcher Umsatz würde unter die Vorschrift des § 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1919 fallen, die „Kreditgewährungen“ frei⸗ stellt, und zwar sowohl auf Seite des Kreditempfängers wie des Kreditgebers. Liegt somit eine Steuerpflicht des Verpfänders des Wagens nicht vor, so kommt auch eine Haftung des Beschwerde⸗ führers für die Erfüllung einer solchen Pflicht nicht in Frage. Er war daher unter Anscübung der Vorentscheidungen von dieser Haftung freizustellen. Urteil vom 26. Februar 1926 V A 29/26.) 59. Zur Steuerfreiheit des Abwicklungsgeschäfts des Zwischenkommissionärs mit seinem Kunden (dem Kom⸗ mittenten) gemäß § 58 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes. Es handelt sich lediglich um die Entscheidung der Frage, ob das Abwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs mit seinem Kunden (dem Kommittenten) auch dann gemäß § 58 Abs. 2 des Kapitalverkehrstenergesetzes Auspruch auf Ghecfreihen hat, wenn auf der I1.“ oder Verrechnungsanzeige der im § 186 Abs. 12 der Ausführungsbestimmungen zum Kapital⸗ verkehrstenergesetz vorgeschriebene Vermerk nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form enthalten ist. Die Schlußnoten enthalten einen der Vorschrift des § 186 Abs. 12 entsprechenden See insoweit, als sie ergeben, daß eine Steuer, die allerdings nicht als Börsenumsatzsteuer, sondern als Reichsstempelabgabe bezeichnet ist, im angeführten Es laut Verrechnungsanzeige vom.. Nr. verrechnet ist, 22 aber den Zusatz „Abwicklungsgeschäft“ vermissen. Die aufgeworfene Frage ist von den Vorinstanzen ver⸗ neint worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Vorschriften im § 186 der Ausführungs⸗ bestimmungen beruhen auf § 69e des Gesetzes, in dem dem Reichs⸗ “] die Befugnis eingeräumt ist, mit Zustimmung des seichsrats die Anwendung von Befreiungsvorschriften des Gesetzes von der Innehaltung gewisser Förmlichkeiten abhängig zu machen. Von dieser Befugnis hat der Reichsfinanzminister hinsichtlich der 29,,x mit Zustimmung des Reichsrats im § 188 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch gemacht. Es folgt daraus, daß die in dieser Weise erlassenen Bestimmungen mit dem Gesetze gleiche Kraft haben, und daß demgemäß im Falle ihrer Nichtbeachtung die Steuerfreiheit entfällt, wie dies auch im § 186 Abs. 13 a. a. O. noch besonders zum Ausdruck gebracht ist. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugestanden werden, an Stelle des vorgeschriebenen Vermerkes auf die Schlußnote bezw. Verrechnungsanzeige einen anderen oder unvollständigen Vermerk zu setzen. Insbesondere ist das Wort „Abwicklungsgeschäft“, das aec en beanstandeten Verrechnungsanzeigen des Beschwerde⸗ führers fehlt, zur Kennzeichnung der Natur des Geschäfts not⸗ wendig. Die Vorschriften sind zur Sicherung des Steuer⸗ aufkommens und zur Erleichterung der Kontrolle bei den Nach⸗ prüfungen gegeben. Fehlt das Wort „Abwicklungsgeschäft“ und ist nur auf die Verrechnungsanzeige verwiesen, so gewährt dies keine für genügend angesehene Zuversicht, daß die Steuerfreiheit gerade wegen Vorliegens eines Abwicklungsgeschäfts auf Grund des § 58 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in Anspruch ge⸗ nommen ist. Ob diese Erwägung zwingend ist und nicht den Zusatz ee dengsgechalte vom Reichsfinanzminister hätte ver⸗ zichtet werden können, haben die Steuergerichte nicht nachzuprüfen. Wie der Reichsfinanzminister die Ausführungsbestimmungen ver⸗ standen hat und wie seine Absicht dahin gegangen ist, jede Ab⸗ weichung von den vorgeschriebenen Förmlichkeiten als die Steuer⸗ freiheit ausschließend zu betrachten, beweist am besten sein Rund⸗ erlaß vom 29. tember 1923 — III. 1544. II. —, der sich mit dem Fehlen der Nummer der Verrechnungsanzeige befaßt. In ihm wird das Fehlen der Nummer grundsätzlich als ein Verstoß gegen die Formvorschriften angesehen; die Finanzämter werden aber mit Rücksicht auf die große Geschäftsbelastung während der unahme des Börsenverkehrs und auf die insbesondere mit dem esetzten Gebiet vorkommenden Verzögerungen der Briefbeför⸗ derungen, die es mit sich gebracht haben, daß die Verrechnungs⸗ anzeige des Hauptkommissionärs dem Zwis eenkommissionär erst nach einigen Tagen, manchmal erst nach Wochen zugeht, für die Dauer der schwankenden Wirtschaftsverhältnisse ermächtigt, um die Beteiligten vor dem durch den Währungsrückgang nst ein⸗ tretenden Schaden zu bewahren, sederzeit widerruflich olchen Banken, die eine geordnete Buchführung haben, die Steuerfreiheit des Abwicklungsgeschäfts auch dann anzuerkennen, wenn die Ab⸗ rechnung mit den Kunden vor Eintreffen der Verrechnungsanzeige des Hauptkommissionärs erfolgt, wobei den Banken überlassen wird, andere Verfahren vorzuschreiben, die eine sichere Nach⸗ prüfung gestatten. Hier kommt klar zum Ausdruck, daß die Steuer⸗ freiheit nur dann besteht, wenn die Vermerke 2* den Schlußnoten nach Form und Inhalt genau der gegebenen Vorschrift entsprechen. Von hrer enauen Beobachtung darf daher nicht beliebig 8g werden. ie Rechtsbeschwerde mußte als unbegründek zurückgewiesen werden. (Urteil vom 9. März 1926 II A 676/25.)