(D. Nat.) betonte, die Handwerker hätten sich mit einer Teillösung zufrieden gegeben, weil sie glaubten, zurzeit nicht mehr erreichen zu können. Man müsse nicht bloß den Arbeiterschutz, sondern einen wirklichen Gewerbeschutz zu erreichen suchen. Namens des Reichswirtschaftsministeriums erklärte ein Regierungs⸗ vertreter, eine Reihe von Fragen, wie da hankstätten⸗ gesetz usw., seien aus der Reichsgewerbeordnung herausgeschnitten und in besondere Bearbeitung genommen. Solange man nicht wisse, welche Fragen der Reichsgewerbeordnung verblieben, könne man nicht an ihre Reform gehen. Abg. Dietz (Zentr.) empfahl vorläufige Zurückstellung des Antrages. Abg. Schmidt⸗Berlin * —.) trat für Annahme des Antrages auf Aenderung der
G.⸗O. ein unter der Voraussetzung, daß das Handwerkergesetz, das Arbeitsschutzgesetz und das Berufsausbildungsgesetz vorher er⸗ ledigt worden sind. Abg. Petzold (Wirtschaftl. Vereinig.) zog den Antrag seiner Fraktion zurück. Der Antrag Schmidt⸗ Berlin (Soz.) wurde einstimmig angenommen. — Abg. Petzold 8 Vereinig.) begründete dann einen Antrag auf Vor⸗ begung eines Gesetzentwurfs über den Straßenhandel und wies auf die Auswüchse im Straßenhandel hin, die die Existenz des stehenden Gewerbes zu vernichten geeignet seien. Ein Vertveter des Reichswirtschaftsministeriums bet, von der Belastung der Reichsgewerbeordnung durch diesen Antrag abzusehen und ihn der Regierung als Material zu übevweisen. Abg. Loibl (Bayr. Vp.) beantragte, die Regierung aufzufordern, die Auswüchse im Straßenhandel zu beseitigen. — Dieser Antrag wurde an⸗ genommen, die anderen Anträge sind damit erledigt.
— Der Reichstagsausschuß für das Wohnungs⸗ wesen trat gestern in die Einzelberatung über den “ zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes ein. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger hatten hierzu die Vertreter der Wirtschaftlichen Vereinigung einen Antrag eingebracht, wonach bei Grundstücken die Kündigung eines Mietsverhältnisses, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes be⸗ standen hat, auch wenn der Mietszins nach Monaten oder kürzeren Fristen bemessen ist, nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs
-mäß dem Kündigungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig 8 oll. Dieser Antrag wurde abgelehnt. — Die Sozialdemokraten atten zwecks Aenderung des § 1 des Miecterschutzgesetzes beantragt, soß eine Kündigung des Vermieters überhaupt ausgeschlossen sein solle. Unter der Wirkung des Mieterschutzgesetzes vom 1. Juni 1923 ausgesprochene Kündigungen sollen eben talle unwirksam sein. Ein mangels Kündigung sich verlängerndes Mietsverhältnis soll als bis zu dem Zeitpunkt verlängert gelten, der ein Jahr nach Schluß des auf die Aufhebung des Mieterschutzgesetzes folgenden Kalenderviertel⸗ jahrs liegt, sofern nicht vertraglich eine kürzere Verlängerungsfrist ür den Fall der Michtkündigums vor dem Inkrafttreten des Mieter⸗ schutzgesetzes vereinbart war. Nach dieser sozialdemokratische Antrag wutde vom Ausschuß abgelehnt. — Die Vertreter der Deutsch⸗ nationalen hatten eine Lockerung der Zwangswirtschaft in der Weise beabsichtigt, daß sie beantragten, daß § 1 des Mieterschutzgesetzes folgendermaßen geändert werden solle: „Mietsverhältnisse über Ge⸗ bäude und Gebäudeteile sollen, auch wenn der Mietszins nach Monaten oder kürzeren Fristen bemessen ist, nur zum Schluß eines Kalender⸗ ö gemäß den Kündigungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Als wichtige Gründe wurden insbesondere angeführt: 1. wenn der Mieter 85 eine Person, die zu seinem Hausstand oder 1““ ge⸗ hört oder der er den Gebrauch des Mietraums überlassen hat, sich einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder eines Haus⸗ bewohners schuldig macht, es sei denn, daß der Vermieter oder eine 88 seinem Hausstand gehörige Person die Belästigung durch eigenes erschulden veranlaßt hat, 2. wenn eine dieser Personen durch un⸗ angemessenen Gebrauch des Mietraumes oder 1“ der eebotenen Sorgfalt den Mietraum oder das Gebäude erheblich ge⸗ ährdet, 3. wenn der Mieter einem Dritten den Gebrauch des Miet⸗ raums überläßt, obwohl er zur Ueberlassung desselben nicht befugt war. Die Kündigung in den Fällen 1 bis 3 soll nur zulässig sein, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters das Verhalten fortsetzt oder es unterläßt, eine ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, oder wenn das Verhalten des Mieters ein solches war, daß em Vermieter die Fortsetzung des Mietsverhältnisses nicht zugemutek werden kann. Die Kündigung soll nur binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkt ab zulässig sein, in dem der Vermieter vom Kündi⸗ gungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie soll Eöö sein, wenn seit Entstehung des Kündigungsgrundes ein Jahr verstrichen üst.’ Dieser deutschnationale Antrag, der also eine kleine Er⸗ weiterung des Kündigungsrechts des Vermieters bezweckte, wurde ab⸗ gelehnt. Dagegen stimmten die Vertreter der Kommunisten, der Sozialdemokraten, des Zentrums und der Demokraten. — Der Ver⸗ treter der Deutschen Volkspartei hatte einen Antrag eingebracht, wonach dem § 1 des “ folgende neue Absätze 4 und 5 anzufügen sind: „Die Vorschriften des Mieterschutzgesetzes finden vom 1. Juli 1926 an keine Anwendung mehr auf gewerblich benutzte Räume, soweit sie nicht an Kleingewerbetreibende oder im Zu⸗ sammenhang mit Wohnungen vermietet sind. Eine Vermietung an Kleingewerbetreibende liegt nicht vor, wenn die Jabresfriedensmiete übersteigt: a) 3000 Reichsmark in Gemeinden mit über 500 000 Ein⸗ wohnern, b) 2500 Neichsmark in Gemeinden mit über 200 000 Ein⸗ wohnern, c) 2000 Reichsmark in Gemeinden mit über 100 000 Ein⸗ wohnern usw.“ Dieser Antrag bezweckte also die Aufhebung des Mieterschutzes für gewerbliche Räume größerer Art. Er wurde ab⸗ elehnt, da die Vertreter der Kommunisten, Sozialdemokraten, des
entrums und der Demokraten dagegen stimmten. Nachdem nun⸗ mehr in erster Lesung im Ausschuß alle 1“ zu § 1 des Mieterschutzgesetzes abgelehnt waren, bleibt es zunächst bei der ursprünglichen Fassung des § 1 des Mieterschutzgesetzes.
— Der Reichstagsausschuß für soziale An⸗ gelegenheiten setzte estern die Beratung über die Ab⸗ änderung des Reichs napps hafesgeseter fort. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Deutscher Zeitungs⸗ verleger wurde insbesondere die Pensionsversicherung der Arbeiter e⸗ handelt. In der Pensionsversicherung waren bisher zwei Abteilungen sedgecs und Angestellte mit gemeinsamen Vorschriften vorgesehen.
er Entwurf trennt die Pensionsversicherung der Angestellten völlig von derjenigen der Arbeiter, indem er zwei besondere Fershonsechen vorsieht. Die Arbeiterpensionskasse des Reichsknappschaftsvereins soll alle Arbeiter in beirspfchestlich versicherten Betrieben umfassen, und war ohne Einschränkung bezüglich des Gesundheitszustandes der Arbeiter. Zweifellos 8 lechtert sich durch den Wegfall des Ge⸗ Ueobessögennises im Durchschnitt das Wagnis der 11 kasse, “ wird aber erreicht, daß überall dieselben Personen, ie nach der Reichsversicherungsordnung versichert sind, auch der Ver⸗ sicherungspflicht in der Arbeiterpensionskasse unterliegen, wodurch die erwalkung wesentlich vereinfacht wird. Da die Aussprache sich ehr ausdehnte, kam es in der heutigen Sitzung nicht zu Ab⸗ dhs ensd Die Materie wird zunächst erst zur weiteren Be⸗ arbeitung einer Unterkommission überwiesen werden.
— Im Femeuntersu chung Fausschu ß des Reichs⸗ tags legte gestern der Vorsitzende Abg. Dr. Schetter (Zentr.) ein Arbeitsprogramm vor. Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger sollen danach im Sinne der vom Plenum überwiesenen Aufgabe als Fememorde angesehen werden: Anschläge auf Menschenleben auf Grund des Spruchs einer Organisation oder der Verabredung einzelner ihrer Mit⸗ lieder wegen eines von ihnen als verräterisch angesehenen Ver⸗ haltens sowohl gegen Mitglieder und ehemalige Mitglieder als auch gegen Außenstehende. Als Femeorganisationen sollen an⸗ gesehen werden: Organisationen, die Gruppen bildeten oder duldeten, denen die Durchführung von Femeaufträgen oblag. Im übrigen sollen strafbare Handlungen nur berücksichtigt werden, so⸗ weit sie zur Beleuchtung der Anschläge oder zur Charakterisierung der Hrgan sationen von Bedeutung sind. Unter diesen Gesichts⸗ punkten sollen nach dem bisher geprüften Material als Feme⸗ rganisationen in Betracht kommen: 1. die S. R. (Schwarze Reichswehr), 2. die Organisation Roßbach, 3. die Arbeitsgemein⸗ schaft Mayer (Breslau), 4. die Einwohnerwehr Bayern (Orts⸗
ruppe München), 5. der Blücher⸗Bund (München), 6. die O. C. Srgern fartton Consul), 7. der Werwolf. Als Femetaten kommen in Betracht zu 1 die acht Fälle Legner, Pannier, Gröschke, Wilms, Sand, Brauer, Holz, Beyer, zu 2 die Fälle Kadow und Böttcher, zu 3 der Fall Hermann, zu 4 die Fälle Dobner, Sandmeyer, Har⸗ tung, zu 5 der 8 Bauer, zu 6 die Fälle Erzberger und Rathenau, zu 7 liegt kein besonderer Fall vor. Ungewiß hinsichtlich ihrer Zu⸗ gehörigkeit sind die Fälle Gareis und Dammers. Mit Rücksicht darauf, daß zu den wichtigsten Fememorden (der Schwarzen Reichs⸗ wehr) das Aktenmaterial 888;5 sehr unvollständig ist, soll deren Behandlung bis zum Eingang und der Durcharbeitung der Akten zurückgestellt werden. Dasselbe gilt für die Fälle, die die Organi⸗ sation Roßbach betreffen. Bezüglich der Arbeitsweise des Aus⸗ schusses soll fosgsende ghaßen verfahren werden: Die Berxichterstatter geben zu den Einzelfällen einen zusammenhängenden Bericht mit einem Vorschlage, über welche Fragen Beweis erhoben werden soll und welche Personen als Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen. Dementsprechend beschließt der Ausschuß dann ⸗Art und Umfang der Beweiserhebung und führt 85 durch. Um mit der Untersuchung sofort beginnen zu können, sol zunaͤchft folgende Reihenfolge für die xT eingehalten werden: 1. der Falh Bauer, 2. die Fälle der Einwohnerwehr München, 3. die Fälle der Organisation Consul und 4. der Fall Hermann. Sobald die Akten zu den Fällen der Schwarzen Reichswehr vor⸗ liegen, werden diese Fälle vorweg behandelt. In längerer Ge⸗ schäftsordnungsdebatte nahmen die Redner zu dem Programm Stellung. Abg. Landsberg (Soz.) wandte sich gegen eine Ein⸗ engung des Begriffs Feme sowie eine Verengung des Arbeits⸗ kreises des Ausschusses. Sachlich und historisch bedeute Feme eine angemaßte, also gewalttätige Gerichtsbarkeit. Abg. Baecker D. Nat.) warnte vor einer Erweiterung der Arbeiten des Aus⸗ schusses, es bestehe sonst die Gefahr, daß der Ausschuß im Herbst noch immer sitze und daß die einzelnen Mitglieder physisch einfach nicht mehr mitarbeiten könnten. Es liege aber im Interesse der Sache, daß möglichst dieselben Mitglieder im Ausschuß blieben. Abg. Scheidemann (Soz.) betonte, bei den Attentaten auf Erz⸗ berger, Rathenau und ihn selbst habe es sich ausgesprochenermaßen um eine „Bestrafung“ gehandelt, bei der die Täter sich sogar über die Reihenfolge unterhalten hätten und darüber, wie man die Arbeiter⸗ schaft am besten zu Putschen veranlassen könnte. Abg. Troßmann 8 Vp.) führte aus, wenn man praktische Arbeit leisten wolle, o müsse man sich auf die Organisationen beschränken, die wirklich eine Gefahr Das sei aber bei der Einwohnerwehr Bayerns nicht der Fall. Er beantrage daher, diese zu streichen. Abg. Schneller (Komm.) beantragte, zu den Femeorganisationen hinter Werwolf noch anzufügen: Oberland und Wikingbund. Zum Antrag Troßmann bemerkte Berichterstatter Abg. Levi (Soz.): Vom Ober⸗ land stamme der Blücherbund ab, dem eine Femetat nachgewiesen sei. Ferner sei Oberland in Oberschlesien beteiligt gewesen, wo viele Dutzende unaufgeklärter Morde vorgekommen seien. Man könne aber an den ganzen oberschlesischen Komplex gar nicht heran. Mit⸗ berichterstatter Abg. Dr. Schaeffer erklärte, über die Vorgänge in Oberschlesien beständen keine Akten. Ueberdies würden etwaige Straf⸗ taten aus der damaligen Zeit in öb auch nach Ansicht des Reichskommissars nicht unter die Gerichtsbarkeit des Reiches fallen. Abg. Dr. Mittelmann (D. Pp.) beantragte auch die Ein⸗ beziehung der Tscheka und von Tschekamorden in die Untersuchung. Abg. Schneller (Komm.) wandte sich gegen diesen Antrag. Abg. Dr. Mittelmann (D. Vp.) betonte, der Ausschuß müsse ganz glatte, unangreifbare Arbeit leisten und 8 sich eine Art richterlicher Autorität in Anspruch nehmen. Abg. Dr. Levi (Shn hatte vom Standpunkt der strengen Logik gegen den Antrag Mittelmann nichts einzuwenden. Die Oeffentlichkeit interessiere aber weniger der innere Aufbau dieser Organisationen als die Frage, wie es möglich ge⸗ wesen sei, daß diese Organisationen sich jahrelang hätten halten können. Da werde man immer wieder auf gewisse Zusammenhänge mit den Behörden stoßen. Politisch sei der Antrag Mittelmann nur geeignet, die Aufgaben des Ausschusses zu verwischen. Daher könne er ihm nicht zustimmen. Abg. Baecker (D. Nat.) wies darauf hin, daß man sich erst gegen eine Verengung der Aufgaben des Aus⸗ schusses gewendet habe, während man sich jetzt von derselben Seite gegen eine Erweiterung sträube. Die Tscheka falle unbedingt unter die vorher angenommene Zweckbestimmung. — Die Mehrheit des Ausschusses stimmte der Einbeziehung der Tscheka zu. Dagegen stimmten die Sozialdemokraten und die Kommunisten. Im übrigen wurde das Arbeitsprogramm des Vorsitzenden genehmigt. Bezüglich der Einwohnerwehr in Bayern wurde be Flgslen die Untersuchung nur auf die Landesleitung zu erstrecken. — Nächste Sitzung: Mittwoch, den 28. April. Tagesordnung: Berichterstattung über den Fall Bauer.
Der Verfassungsausschuß des preußischen Landtags trat in Lne 11g. Fazeng. dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, dem Gesetzesantrag über die Bestellung von Mitgliedern des eichsrats durch die Provinzialverwaltungen bei, der im März dieses Jahres von der Deutschen Volkspartei, den Demokraten und den Sozialdemokraten im Landtag eingebracht worden war, da eine Zweidrittelmehrheit gegenüber dem Einspruch des Staatsrats nicht zu erzielen war. Bekanntlich besagt der Antrag, daß in den Aus⸗ schüssen des Reichsrats ein vom Staatsministerium bestimmtes Mit⸗ lied die Stimme des Landes Preußen führt. Die Gegenstände der Kogegvi nn der Vollsitzung sind vorher in gemeinschaftlicher Be⸗ ratung aller preußischen Mitglieder des Reichsrats zu erörtern. In der Vollsitzung werden die Stimmen Preußens einheitlich durch ein vom “ bestimmtes Mitghess abgegeben, es sei denn, daß sich mehr als 10 Stimmen in der Minderheit befunden haben. Jedem gewählten Mitglied 8 das Recht zu, bei einheitlicher Stimmabgabe seine abweichende Stellungnahme dem Reichsrat be⸗ kanntzugeben. Gegen diese Vorschläge stimmten nur das Zentrum und die Deutschnationalen. Der Einspruch des Staatsrats soll erst, nachdem das Plenum zu dem Beschluß des Verfassungsausschusses Stellung genommen hat, zur Erledigung kommen.
— Dem Beamtenausschuß des preußischen Land⸗ tags lag gestern ein Aenderungsantrag der Sozialdemokraten zum S Apo retbegmkengeseh vom 16. August 1922 vor, der, dem Nachrichtenbüro des Vereins de Zeitungsverleger zu⸗ folge, Annahme fand, nachdem Ministerialdirektor Abegg erklärt hatte, daß nicht anzunehmen sei, daß das neue Gesetz vor dem 1. Oktober d,. J. verabschiedet werden könne. Der Aenderungsantrag bringt einige Milderungen in den ö für die Dienstentlassung und faßt die Ziffer 2 des § 18, wie folgt: „Der Schutzpolizeibeamte hat dem rechtmäßigen Dienstbefehl der zuständigen Dienstvorgesetzten unbedingt nachzukommen. Verwarnungen und einfache Verweise gegenüber den Beamten sollen ausdrücklich als solche durch die Dienst⸗ vorgesetzten ausgesprochen und dem Bestraften schriftlich übermittelt menhen. Der strenge Verweis wird dem Schutzpolizeibeamten in Gegenwart eines Schutzpolizeibamten, der möglichst dem gleichen Dienstgrade angehört, durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder in dessen Gegenwart erteilt.“ Der Ausschuß beschäftigte sich mit einer Eingabe des “ Klüfer⸗Minster, der c über seine Verabschiedung aus dem Staatsdienst durch den Preußis en Minister des Inneren beschwert, weil die Verabschiedung er olgte, ohne daß er hiervon vorher in Kenntnis gesetzt wurde. ie Be⸗ schwerde enthält schwere Vorwürfe gegen einzelne Vorgesetzte, die vom Ministerialdirektor Abegg mit Entschiedenheit 12 wurden. Die Entlassung sei lediglich wegen Ueberschreitung der Altersgrenze erfolgt. — Abg. Borck 8. Nat.) behielt sich eine endgültige Stellungnghme über die kündbare Einstellung der Schutz⸗ polizeioffiziere für sich und seine Fraktion vor
Buenos⸗Aires.
Nr. 20 des „Ministerial⸗Blatts für die Preußische herausgegeben im Preußischen Mi⸗
innere Verwaltung“, nisterium des Innern, vom 21. April 1926 hat folgenden Inhalt
Allgem. Verwalt. Bek. 10 4. 26 Verkauf v. Orden u Ehren⸗ zeichen. — RdErl. 15. 4. 26, Kostenpflichtigkeit v. Amtsblattbek — RdErl. 16. 4. 26, Lehrg. d. Vereinigung f. staatswissenschaftl. Fort⸗ bildung. — Staatshaushalt. RdErl. 31. 3. 26, Kassenanschlag der Verwalt. d. Inn. f. 1926. — Kommunalverbände. Anw. 15. 4. 26 zum Gewerbesteuergesetz. — Polizeiverwaltung. Bekämpf. von Schund⸗ u. Schmutzschriften. — Filmverbot. — Beschlu
12. 4. 26, Verstaatl. der Pol⸗Verw. Wanne⸗Eickel. — ROEl. 12. 4. 26, Nachweis d. festgesetzten Geldstrafsen — RdErl 15. 4. 26, 5 kosten. — RdErl. 17. 4. 26, Verrechn.⸗Anw. d. Pol. usw. — RdErl.
15 4. 26, Ueberführ. v. Pol.⸗Kanzleibeamten in höh. Gruppen.
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Aend. d Raum⸗B. O. — Paß⸗ u Fremdenpolizei. RdErl. 12. 4. 26, Ausländ. Diplomaten⸗ u. Ministerialpässe — Verkehrs⸗ wesen. RdErl. 9. 4. 26, Erfahrungen bei Flugwettbewerben — RdErl. 14. 4. 26, Genehmigung v. Luftfahrtveranstalt. — RdErl. 14. 4. 26, Zulass. v. Luftverkehrsunternehmen — RdErl. 16. 4. 26, Genehmigung v. Luftfahrtunternehmen. — RdErl. 16. 4. 26, Zelaf
v. Flughäfen. — Nichtamtlicher Teil. Die Deutsche Hoch⸗ schule f. Politik. — Neuerscheinungen. — Zu beziehen durch
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Handel und Gewerbe. Berlin, den 22. April 1926. B Telegraphische Auszahlung.
21. April Brief
22. April Geld Brief Geld 1,697 1,701 1,693 4,199 4,209 41199 4209 1,984 1,988 1,971 1,975 2,165 2,175 2,105 20,40 20,452 20,397 4,195 4,205 4,195 0,591 0,593 0,588
4,335 4,345 4,3355 4345 Amsterdam⸗
Rotterdam . 100 Gulden 168,38 168,80 168,34 168,76 Athen c100 Drachm. 5,29 5,31 5,29 5,31
Brüssel u. Ant⸗ werpen 100 Frcs. 15,06 15,10 15,07 Danzig 100 Gulden 80,90 81,10 81,07 Helsingfors. 100 finnl. ℳ 10,547 10,587 10,587 talien 100 Lire 16,875 16,915 16,92 Jugoslawien. 100 Dinar 7,395 7,415 7,409 109,80 110,08 110,09
Kopenhagen .100 Kr. Lissabon und , “ “
100 Escudo 21,325 21,375 21,375 90,89 91,11 91,65
Oporto.. Oelo . . . ... 100
aris 100 Fres. 14,095 14,135 14,055
rag. .. 100 Kr. 12,419 12,459 12,421 12,461 Schweiz.. 100 Frcs. 80,98 81,18 80,98 81,18 Sofia ... . . 100 Leva 3,05 3,06 3,05 3,06 Spanien .. .. 100 Peseten 60,62 60,78 60,24 60,40
Stockholm und 112,24 112,52 112,28 112,56
Beeothendnmg. 109 Seg uing 59128 59298] 26,13 0931 . 8 8666 Sch n „ 72 9 2 7 ndo 3 5,88 85,87 589
Budapest .100 000 Kr. 5,86
Canada.. Japan. Konstantinopel London.. New York... Rio de Janeiro Uruguay..
20,449 0,599
91,43 14,015
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Ausländische Geldsorten und Banknoten
22. April 21. April
Geld Brief Geld Brief
Sovereigns.. 20,47 20,57 — — 16,17 16,25
20 Frcz.⸗Stüe — 1— Gold⸗Dollars 22 4,249 4,227 4,247 4,209 4,19 4721
Amerikanische:
1000 — 5 Doll. 1 £ 4,189
2 und 1 Doll. 1 5 111“ 4,195 4,176 4,196 Pep.⸗Pei. 1,68 1,70 1,68 1,70
1 1 Argentinische. 1 Brasilianische. 1 Milre 0,578 0,598 0,585 0,605 1 4,195 4,175 4,195 1 1 1
Fenaehhce; —. . 1 kanad. 26 4,175
Englische: b
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168,85 167,96 168,80
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20,365 14,96
20,465 15,04
110,09 80,97 14,09
Türkische 1 türk. Pfd. Belgische 100 Fres. Bulgarische. 100 Leva — Dänische 100 Kr. 109,58 Danziger.. 100 Gulden 80,60 innische 100 finnl. ℳ 10,51 ranzösische.. 100 Fres. 14,075 olländische.. 100 168,01 talienische: über 10 Lire 100 Lire 16,89 Jugoslawische. 100 Dinar 7,357 Norwegische.100 Kr. 90,87 Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. b Schweizer 100 Fres. Spanische 100 Peseten Tschecho⸗slow:¹ 5000 Kr. 100 Kr.
ulden
1,585 1,63 1,67
111,94 112,50 112,00 112,56 80,85 81,25 80,87 81,27 60,45 60,75 60,10 60,40
12,413 12,4723 12,395 12,455 1000 Rr. u. dar. 100 Kr. 12,402 12,462 12,412 12,472 Oesterreichische. 100 Schilling 59,055 59,355 59,04 59,34 Ungarische 100 000 Kr. 5,82 5,86 5,835 5,875
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Inhalt des amtlichen Teiles:
8 Deutsches Reich.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziffer vom 21. April 1926. 8 “
Filmverbot.
8
8— SS. —
86
Deuntsches Reich.
Die amtliche Großhandelsinderziffer vom 21. April 1926.
Vom 14. bis zum 21. April hat die Gruppe Industrie⸗ stoffe weiter um 1,7 vH auf 124,5 nachgegeben, die Agrar⸗ erzeugnisse haben um 0,5 vH auf 122,5 angezogen. Der Gesamt⸗ inder stellte sich damit am 21. April auf 123,2 oder um 0,3 vH niedriger als in der Vorwoche. 8
Berlin, den 22. April 192235. Sctatistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
“
Die öoöͤffentliche Vorführung des Bildstreifens: „Dr. Carl Hau, Schuld und Sühne“ — 1 Akt — 147 m — Antrag⸗ teller und Ursprungsfirma: Rex⸗Film A. G., Berlin, ist am 1. März 1926 unter Prüfnummer 12 668 verboten worden. Berlin, den 22. April 1926. .““ Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. 1
Preußen.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln. Nachstehend bezeichnetes Zündmittel wird hiermit für den
Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den
der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben zugelassen.
A. Nähere Merkmale des Zündmittels. Herstellende Firma: Elektro⸗Zünder G. m. b. H., e“ 2. Sitz der Firma: Groß Salze,
3. Herstellungsort: Fabrik in Groß Salze, “ Bezeichnung des Zündmittels: Elektrischer Brückenglühzünder, „Beschaffenheit des Zündmittels: Unentflammbarer Brücken⸗
glühzünder mit festem Zündkopf. Die Isolierung der Zünd⸗ leitungen ist mit einem Feuerschutzmittel imprägniert.
8 B. Verwendungsbereich. Gesamter Bergbau des Oberbergamtsbezirks D tn Dorkmund, den 17. April 1926. 8 Preußisches Oberbergamt. 8 Weise.
. We
Dutch rechtskräftigen Bescheid vom 25. März 1926 ist dem hier Engelbosteler Damm 106, wohnhaften Reisenden Friedrich Ronzier der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handels⸗ beschränkungen vom 23. Juli 1923 untersagt. Hannover, den 17. April 1926. Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat hielt gestern nachmittag eine öffentliche Vollsitzung ab. Kenntnis genommen wurde von einer Mitteilung, daß für die Zeit des längeren Urlaubs des Reichs⸗ wehrmmisters Dr. Geßler der Reichsminister des Innern Dr. Külz mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Reichs⸗ wehrministers beauftragt worden i.
„Der Reichsrat stimmte, nach dem Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger, der Errichtung
einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehr bei
der Reichsbankstelle in Freiburg (Breisgau) zu, und genehmigte weiterhin die Verordnung über die Regelung der fürsorgerechtlichen Beziehungen zum Saargebiet. Wie vor zwei Jahren, so wurde auch diesmal vom Reichsrat der Antrag der Canadian Paeifie Railway Company in Montreal auf Erweiterung der Er⸗ laubnis zur Auswandererbeförderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika über Canada abgelehnt, weil nach Ansicht des Reichsrats ein Bedürfnis nicht vorliegt.
Durch eine Verordnung des Reichsverkehrsministers soll die Zahl der Mitglieder der Beiräte für die Reichs⸗ wasserstraßen von 12 auf 15 erhöht werden. Diese Ver⸗ eeng bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Die Aus⸗ schüsse haben beschlossen, die Genehmigung zu erteilen.
In der Vollversammlung erklärte der Vertreier von Sachsen, daß die Regierung des Freistaates Sachsen der Ver⸗
ordnung nicht zustimmen könne, weil sich unter den vom Reichs⸗
verkehrsminister Ernannten kein Vertreter der sächsischen Wirtschaft befände. Sachsen könne um so weniger zustimmen, als sächsische Wirtschaftskreise überzeugt seien, daß schon bei ähnlichen Anlässen Sachsen unberücksichtigt geblieben sei. Ein Antrag Hessens, die Vorlage an die Ausschüsse zurückzuverweisen, fand nicht die genügende Unterstützung.
Der Reichsrat stimmte mit Mehrheit der Verordnung zu. Angenommen wurde ein Nachtragsetat für 1925.
.Es handelt sich hierbei, wie der Berichterstatter, Ministerial⸗ direktor Sachs, ausführte, lediglich darum, Ausgaben zu legali⸗ sieren, die im wesentlichen schon die Zustimmung der beiden gesetz⸗ gebenden brheüchafte efunden haben. Insgesamt bringt der Entwurf eine Mehrausgabe von 221 Millionen, wovon den Haupt⸗ anteil der Hundertmillionenkredit an die Reichsbahn in Anspruch nimmt. Während diese 100 Millionen durch Hergabe von Reichs⸗ bahnobligationen gedeckt werden, Fanee die übrigen Ausgaben teils durch Erhöhung oder Neueinstellung gewisser Einnahmen, teils durch Verminderung von Ausgaben bestritten werden. Dem Etat für 1925 kommt auch ein Betrag von 12 Millionen zugute, den die deutsche Reichspost infolge der Novolle zum Postfinanz⸗ gesetz an die Reichskasse abliefern wird. Von Interesse ist, daß die im Etat vorgesehenen 500 000 Mark zur Durchführung des Volks⸗ begehrens von den Reichsratsausschüssen im Einverständnis mit der Regierung auf anderthalb Millionen erhöht worden sind. Obwohl die beteiligten Kreise die wesentlichsten Kosten des Volks⸗ begehrens zu übernehmen haben, sind doch dem Reich für die Ein⸗ tragung erhebliche Mehrausgaben
„Die Weißeritz⸗Talsperren⸗Genossenschaft in Freital (Sachsen) hatte eine Entscheidung gemäß § 51 Absatz 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 bean⸗ tragt, welcher Kategorie von Anleihen ihre Anleihe von 10 Millionen Mark zuzurechnen ist. Der Reichsjustizminister hat dem Reichsrat mitgeteilt, seine Entscheidung werde dahin lauten, daß für diese Anleihe die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Aufwertungsgesetzes vorliegen, und der Reichsrat erklärte sich mit dieser Entscheidung einverstanden. Schließlich wurde noch ein Gesetzentwurf über die Be⸗ strafung des Zweikampfes angenommen.
„Der Reichstag hatte bekanntlich seinerzeit beschlossen, daß beim militärischen Duellvergehen obligatorische Dienstentlassung ein⸗ treten sollte. Dann wurde auf Antrag von mehr als einem Drittel der Reichstagsmitglieder die 11“” des betreffenden Ge⸗ setzes auf zwei Monate ausgesetzt, weil Bedenken entstanden waren Pegen die Einfühvung der obligatorischen Dienstentlassung an
telle der bloß fakultativen, lediglich im Bereich des militärischen Zweikampfes. Die Reichsregierung hatte nun dem Reichsrat eine neue Vorlage zugehen lassen, wonach für den militärischen Zwei⸗ kampf die Dienstentlassung in der Regel nur fakultativ stattfinden solle und obligatorisch nur in schweren Fällen. Für Zivilbeamte war in der Vorlage der Regierung nur die fakultative Vorschrift ent⸗ halten. Dann aber hat die Reichsregierung ihre Vorlage noch dahin geändert, daß entsprechend den Bestimmungen für mili⸗ tärischen Zweikampf auch für den zivilen Zweikampf in der Regel nur die fakultative Dienstentlassung vorgesehen wird und die obligatorische Dienstentlassung nur für schwere Fälle. In dieser orm wurde die Novelle vom Reichsrat gegen die Stimmen von Thüringen und Mecklenburg⸗Schwerin angenommen. Die Ver⸗ treter der preußischen Provinzen und das preußische Staats⸗ ministerium gaben diesmal einmütig ihre Stimme für die Vor⸗ lage ab.
Nebersich
über die Geldbewegung bei der Reichshauptkasse für März 1926.
2 März 1926
Reichsmark I. Einzahlungen. 8
a) Allgemeine Finanzverwaltung (Steuern, Zölle, Abgaben) ohne die verpfändeten Zoll⸗ und Steuer⸗ einnahmen für März 1926. . . 419 634 787
b) Sonstige Einzahlungen . . . . 31 932 428
Summe der Einzahlungen ¹ 451 567 215
II. Auszahlungen. a) Allgemeine Reichsverwaltung (ein⸗ schließlich der Kriegslastenausgaben) b) Steuerüberweisungen an Länder und Gemeinden . . . . . . .. 0) Reparationszahlungen .. .
Summe der Auszahlungen 1. 690 335 499 7 641 002 096 Mithin Zuschußbedarf 2238 768 284 462 730 391
III. Stand der schwebenden Schuld am 31. März 1926. Reichsmark . Zahlungsverpflichtungen aus Schatzanweisungen und Schatzwechsen .18 631 200 .Sicherheitsleistungen mit Schatzanweisungen umnd I11“*“ Summe III. 70 847 600 Erläuterungen: 1. Das Gesamtaufkommen an Steuern und Zöllen betrug im Mäarz 19222 “ hiervon sind im Laufe des März nicht an die Reichshauptkasse gelangt: die verpfändeten Zölle usw. mit.. .. rd. 161,7 „ 8 bleiben. . 281,2 Mill. RM. Dazu kommen die vom Kommissar für ver-⸗ pfändete Einnahmen im März zurück⸗ überwiesenen Beträge aus dem Monat 114“ rd. 6,4 8 Mithin betragen die Einzahlungen. rd. 419,6 Mill. RM. 2. In den Auszahlzngen für die allgemeine Reichsverwaltung sind die an die Deutsche Reichsbahn gegen Hergabe von Vorzugsaktien ge⸗ zahlten 100 Mill. RM enthalten.
3. Die vorliegende Uebersicht gibt lediglich die Geldbewegung bei der Reichshauptkasse in der Zeit vom 1. April 1925 bis zum 31. März 1926 wieder. Sie umfaßt auf der Ausgabenseite nicht nur die in dieser Zeit bewirkten Ausgaben des Rechnungsjahres 1925, sondern auch die in der Zeit vom 1. April 1925 bis zum 31. August 1925 noch für Rechnung des Jahres 1924 geleisteten Ausgaben und schließlich solche Restausgaben, für die die Mittel durch den Haushalt für 1924 bereitgestellt waren, die aber erst nach dem Abschluß des Rechnungsjahres 1924 (31. 8. 25), also im Rechnungsjahr 1925, gezahlt und verbucht werden konnten (z. B. Zahlungen auf Grund des Liquidationsschädengesetzes, Erwerb von Vorzugsaktien der Reichs⸗ bahngesellschaft, Fertigstellung im Jahre 1924 begonnener Bauten u. a. m.). Diese Ausgaben fallen nicht den Haushaltsmitteln des Jahres 1925 zur Last, sondern den aus dem Jahre 1924 in das Jahr 1925 übernommenen Resten. Hierauf beruht es, daß das Rechnungs⸗ jahr 1925 bis zum 31. März 1926 rein kassenmäßig mit einem Zuschußbedarf von rund 463 Mill. NM abschließt, während haus⸗ haltsmäßig sich ein Fehlbetrag voraussichtlich nicht ergeben wird und die Summe der Zahlungen auf die aus dem Jahre 1924 in das Jahr 1925 übernommenen Rückstände zuzüglich der zu 2 erwähnten 100 Mill RM höher ist als der ausgewiesene Kassenzuschußbedarf von 463 Mill. RM.
4. In den Berichtsmonat fallen 27 Zahltage, so daß sich bei den Einzahlungen ein Tagesdurchschnitt von 16,7 Mill., bei den Aus⸗ zahlungen ein solcher von 25,5 Mill. NM ergibt.
8
6 833 851 675 344 420 030
7 178 271 705
488 383 018
165 770 161 36 182 320
4 799 719 408
2 541 511 724 299 770 964
Der Käniglich großbritannische Botschafter Viscount D Abernon ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Preußischer Landtag. 53. Sitzung vom 21. April 1926. Nachtrag.
Die Rede des Ministers für Volkswohlfahrt Hirt⸗ siefer in der Beratung des Abschnitts des Volkswohlfahrts⸗ etats „Wohnungs⸗ und Siedlungswesen“ lautet nach dem jete vorliegenden Stenogramm wie folgt:
Im Anschluß an die letzten Ausführungen des Herrn Abg. Meincke möchte ich kurz mitteilen, daß wir beabsichtigen, in der
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