Braunkohlensyndikals 718 Auch die Genossenschaften würden mit der Liefersperre schwer bedroht. Nach ausgedehnter Debatte beschloß Leauf Antrag der Sozialdemokraten der Ausschuß, die Reichsregierung zu ersuchen, die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Rege⸗ lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 in der Weise zu dern, daß der § 63 folgenden Wortlaut erhält: „Er sorgt dafür, aß eingetragene Genossenschaften und deren Zentralen auf Ver⸗ ungen von den auf Grund des Kohlenwirtschaftsgesetzes bestehenden Kohlensyndikaten zu den vom Reichskohlenverband festgesetzten Brenn⸗ sosde enfäpreisen ohne Verpflichtung zur Einhaltung von Mindest⸗ verkaufspreisen direkt mit Brennstoffen beliefert werden.’“ Auf An⸗ trag der Bayerischen Volkspartei beschloß dann auch der Ausschuß, die Reichsregierung zu ersuchen, dem § 60 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Gesetz über die Saelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 folgende Fassung zu geben: „Er genehmigt die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Syndikate und ihrer Handelsgesellschaften und überwacht deren Einhaltung. Er überwacht auch die besonderen Vorschriften derselben an einzelne Verbraucher⸗ gruppen. Er hat hierbei insbesondere darauf zu achten, daß die allgemeinen Lieferungsbedingungen und die besonderen Vorschriften keine Bestimmungen enthalten, die a) dem Wiederverkäufer die Führung bestimmter Marken oder Sorten verbieten oder auferlegen, b) dem Wiederverkäufer den Absatz an bestimmte Abnehmer oder Abnehmergruppen untersagen oder begrenzen oder nur unter er⸗ schwerten Bedingungen und Auflagen erlauben, c) dem Wiederverkäufer Line Auskunftspflicht an den Lüerat len über seine sonstigen Bezüge auferlegen, c) dem Wiederverkäufer für den Absatz Preisvorschriften machen, die vom Reichskohlenrat nicht ausdrücklich genehmigt sind.“ Hierauf vertagte sich der Ausschuß.
— Der Reichstagsausschuß für das Woh⸗ nungswesen setzte in seiner gestrigen Sitzung die Be⸗ ratung über den Gesetzentwurf zur Abänderung des Mieterschutzgesetzes fort. Entsprechend der Regierungs⸗ vorlage wurden im § 3 des die Vor⸗ schriften durch Mehrheitsbeschluß des Ausschusses geändert. Bekanntlich konnte nach § 3 des Gesetzes der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen, wenn der Mieter mit einem Betrag im Verzug war, der den für die Dauer von zwei Monaten zu entrichtenden Mietzins erreicht. Aus allgemein wohnungswirt⸗ schaftlichen Gesichtspunkten erschien eine Milderung dieser Klage⸗ voraussetzung wünschenswert. Nach Ansicht der Regierung und der Mehrheit des Ausschusses ließ es sich im Interesse der Erhaltung der Häuser und der ordnungsmäßigen Entrichtung der Hausabgaben nicht weiter aufrechterhalten, daß der Vermieter die Klage erst er⸗ heben kann, wenn die Rückstände bis zu einem Betrage angewachsen sind, der infolge der Zweimonatsfrist einen immerhin erheblichen Teil des Jahresaufkommens ausmacht; dies gilt namentlich für die keines⸗ wegs seltenen Fälle, in denen mehrere Mieter eines und desselben Hauses gleichzeitig unberechtigte Abzüge von dem Mietzins machen und dieses Verhalten längere Zeit hindurch fortsetzen. Deshalb wurde vom Ausschuß entsprechend der Regierungsvorlage beschlossen, bei Verträgen mit kürzeren als vierteljährlichen Zahlungs⸗ abschnitten die Aufhebung des Mietsverhältnisses bereits dann zu⸗ zulassen, wenn der Rückstand den Betrag eines Monats übersteigt. Dadurch, daß die zweimonatige Frist nunmehr in der angegebenen Weise vom Ausschuß herabgesetzt wurde, wird erhofft, daß die ge⸗ dachten Schwierigkeiten im wesentlichen gehoben werden; indem ver⸗ langt wird, daß der Rüͤckstand den Betrag eines Monats übersteigt, wird aber auch ausgeschlossen, daß bei Verträgen mit Monatszahlung die Herausgabe des Mietsraumes bereits wegen eines einmaligen Verzugs verlangt werden kann. Soweit hiernach fortan eine er⸗ leichterte Aufhebung Platz greifen soll, läßt der Beschluß des Aus⸗ schusses in dem Bestreben, einen Mieter, dem nur eine geringfügige Verzögerung zur Last fällt, vor der Aufhebung des Mieksverhalenisses
u bewahren und um möglichst viele säumige Mieter zur baldigen Nachzahlung der rückständigen Beträge zu veranlassen, die Erhebung der Aufhebungsklage jedoch erst zu, wenn seit der Fälligkeit des ge⸗ samten, die Aufhebung rechtfertigenden Betrags eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Ferner konnte bisher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in Fällen, in denen der Mietzins in viertel⸗ säehecsg oder längeren Zeitabschnitten zu entrichten ist, die Auf⸗ hebungsklage erst erhoben werden, wenn der Mieter mit einem Be⸗ trage im Verzug war, welcher den für die Dauer eines Viertel⸗ jahres zu entrichtenden Mietzins erreicht; bei nur einmaligem Rück⸗ hand war die Erhebung der Klage, wenn Vorauszahlung vereinbart war, erst vier Monate, im übrigen erst einen Monat nach der Fällig⸗ keit zulässig. Der Ausschuß beschloß, daß auch hier eine zweiwöchige Nachfrist ausreichen soll, wobei die bisherige Unterscheidung zwischen Verträgen, bei denen der Mietzins im voraus und solchen, bei denen er nachträglich zu zahlen ist, wegfallen kann. Schließlich war gemäß § 3 Absatz 3 des Mieterschutzgesetzes die Aufhebung nicht mehr zu⸗ lässig, wenn der Mieter den Vermieter vor dem Erlaß des Urteils befriedigt hatte oder, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und bis zum Erlasse des Urteils die Auf⸗ rechnung erklärte. Der Umstand, daß hiernach die Zahlung rück⸗ ständiger Beträge sowie die Geltendmachung von Gegenforderungen mit einer den Klageanspruch beseitigenden Wirkung noch bis zum Erlasse des Urteils zweiter Instanz erfolgen konnte, hatte in der Praxis insofern zu Unzuträglichkeiten geführt, als die Vorschrift dazu mißbraucht worden ist, die Zahlung der Mietbeträge unberechtigter⸗ weise übermäßig lange hinauszuschieben. In Anbetracht dessen beschloß nunmehr der Ausschuß, die Befugnis des Mieters, die Aufhebung noch im Prozeß durch Zahlung oder Aufrechnung abzuwenden, fortan in der Weise zu beschränken, daß die Zahlung oder Aufrechnung nur innerhalb zweier Wochen seit Erhebung der Klage, längstens aber bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf welche das Urteil ergeht, zulässig sein soll. Zahlt der Mieter erst nach Erhebung der Klage, so fallen ihm, wenn der Vermieter daraufhin alsbald beantragt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen die Kosten hes Verfahrens zur Last, da der Mieter im dem Rechtsstreit unter⸗ legen sein würde, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Zur Vermeidung von Zweifeln wird dies in einem dem Absatz 3 des § 3 angefügten zweiten Satze durch Beschluß des Ausschusses noch be⸗ sonders ausgesprochen. Das Gesagte gilt auch für eine nach der Klageerhebung erklärte Aufrechnung; der Ausschuß war der Auf⸗ fassung, daß im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Häuser von dem Mieter, der gegenüber der Mietzinsforderung einen zur Aufrechnung geeigneten Gegenanspruch zu haben glaubt, verlangt werden müsse, daß er die Erklärung tunlichst frühzeitig gbgibt, jedenfalls aber nicht zuwartet, bis der Vermieter wegen der Nichtzahlung Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses gegen ihn erhoben hat. — Die Beratung über die Abänderung des Mieter⸗ schutzgesetzes wird fortgesetzt.
Der Siedlungsausschuß des preußischen Land⸗ tags beschäftigte sich gestern mit demokratischen Anträgen auf Aenderung des Reichssiedlungsgesetzes usw. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger soll zur Beschaffung von Land für die Anlieger⸗ sledlung neben der Enteignung die Zwangspacht mit Kaufanwart⸗ schaft eingeführt werden. Ferner wird eine Anweisung an die Landeskulturbehörden gefordert, daß sie Anträge auf Anlieger⸗ siedlung nicht allein aus dem Grunde ablehnen, weil die Antrag⸗ steller nicht alsbald bar zahlen oder nicht Sicherheit hinterlegen können, sondern daß die Landeskulturbehörden nach den Vor⸗ schriften des Flüchtlingssiedlungsgesetzes als Entschädigung für das Land auch „eine als Reallast einzutragende tilgbare Naturalwertrente“ festsetzen. Abg. Stendel (D. Vp.) lehnte die Anträge wegen der notwendigen Aenderung des Siedlergesetzes ab. Abg. Wende⸗Winzig (D. Nat.) sprach sich für Neusiedlungen aus, ebenso der Redner des Zentrums, der vorschlug, durch Schaffung einer Rentenbank die Geldmittel für Neusiedlungen auf⸗ ubringen. Nachdem auch die Regierung eine ablehnende Stellung ingenommen hatte, wurden die Anträge abgelehnt.
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Handel und Gewerbe. Berlin, den 23. April 1926. Telegraphische Auszahlung.
22. April Geld Brief 1,697 1,701 4,199 4209 1,984 1,988 2,165 2,175
20,40 20,452 4,195 4205 0,591 0,593 4,335 4,345
168,38 168,80 5,29 5,31
15,06 15,10
80,90 81,10 10,547 10,587 16,875 16,915 7,395 7,415
109,80 110,08
90,89 91,11 14,095 14,13 12,419 12,459 80,98 81,18 3,05 3,06 60,62 60,78
112,24 112,52 59,158 59,298 5,86 5,88
23. April Geld Brief Pap.⸗Pes. 1,703 1,707 kanad. F 4,199 4,209 Yen 1,987 1,991 türk. 2,19 2,20
Buenos⸗Aires . 1 Canada ... 11 Saan n Konstantinopel 1 1 £ 20,393 20,445 1 § 4,1905 4,205 1 Milreis 0,589 0,591 1 Goldpeso 8. 4,34
168,34 168,76 5,29 5,31
14,868 14,90 80,87 81,07
10,545 10,585 16,86 16,90 79 77,41 109,78 110,06
21,355 21,405 90,34 90,56 13,94 13,98 12,42 12,46 81,005 81,205 3,095 3,06 60,27 60,43
112,24 112,52 59,165 59,305 5,855 5,875
London New York... Rio de Janeiro Uruguay .... Amsterdam⸗ Rotterdam . Atben Brüssel u. Ant⸗ werpen 12I“ Helsingfors.. talien Jugosflawien.. Kopenhagen .. Lissabon und Oporto 100 Escudo Oslo... 100 Kr. Paris.. 100 Fres. Prag.. 100 Kr. Schweiz . 100 Frcs. Sofia.. 100 Leva Spanien 100 Peseten Stockholm und 100 Kr.
Gothenburg. 100 Schilling
Budapest 100 000 Kr.
100 Gulden 100 Drachm.
100 Frcs. 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Lire
100 Dinar 100 Kr.
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
23. April Geld Brief 20,47 20,57
423 425
4,187 4,207 4,173 4193 1,685 1,705
4176 4196
20,368 20,468 20,37 20,47 20,362 20,462 20,362 20,462 2,155 2,195 — 88 14,83 14,91 14,98 15,06 110,12
109,55 110,09 109,58 80,57 80,97 80,60 81,00 10,507 10,567 10,51 10,57 13,96 14,02 14,075 14,155 167,96 168,80 168,01 168,85 16,97
16,855 16,93 16,89 7,36 7,40 7,357 7,397 90,37 90,83 90,87 91,33
22. April Geld Brief 20,47 20,57
4,29 4/,249
4,189 4,209 4,175 4,195 1,68 1/70
0,578 0 598 4,175 4195
Sovereigns .. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: gropfe.. 1 Su. darunter Türkische.... Belgische.. Bulgarische.. Dänische.. Danziger... innische.. Französische. Holländische.. Italienische: über 10 Lire Jugoslawische. Norwegische .. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer.. Spanische.. Tschecho⸗slow.: 5000 Kr... esterrei e. Ungarische
100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Frcs.
100 Gulden
100 Lire 100 Dinar 100 Kr.
1,585
111,94 80,85 60,45
12,413
12,402
59,055 5,82
.
100 Lei
100 Lei
100 Kr.
100 Fres. 100 Peseten
100 Kr.
100 Kr.
100 Schilling 100 000 Kr.
1,64 1,62 112,50 81,29 60,50
12,47 12,485 59,33
1,60 1,58
111,94 80,89 60,20
12,41
12,425
59,03 5,83
112,50 81,25 80,75
12,473
12,462
59,355 5,86
der Chromo⸗Papier⸗ und Carton⸗Fabrik vorm. Gustav Najork, Actien⸗ gesellschaft, Leipzig⸗Plag witz, für 1925 waren dem auf fast 6 Millionen Reichsmark gestiegenen Umsatze entsprechend die Außenstände und Verbindlichkeiten höher als im Vorjahre; im Ver⸗ laufe der ersten 3 Monate dieses Jahres sind jedoch die letzteren wieder wesentlich zurückgegangen. Von nennenswerten Verlusten blieb die Gesellschaft im Berichtsjahre verschont. Nach Abzug der Abschreibungen und sämtlicher Unkosten, der vertrags⸗ und satzungs⸗ emäßen Vergütung an den Vorstand und Aussichtsrat sowie der ö an Beamte und Arbeiter bleibt ein Reingewinn von 126 724 RM, wovon je 7 vH = 116 340 RM auf die Vorzugs⸗ und Stammaktien zu verwenden sind, so daß ein Vortrag von 10 384 RM für das neue Geschäftsjahr bleibt.
—. Nach dem Bericht des Eschweiler Bergwerks⸗ Vereins Kohlscheid über das Geschäftsjahr 1924/25 erreichte die Förderung der Gruben ca. 83 % des letzten Friedensijahres. Im einzelnen stellen sich die Produktionsziffern wie folgt: Nettoförderung 1924/25 (1923/24 in Klammern) 2 442 594 t (1 503 410 t), die Er⸗ zeugung: von Koks 652 888 6 (353 593 t), Briketts 94 735 t (54 125 t), Roheisen 16 155 t (17 053 t), der Nebenprodukte: Teer 15 361 t (7619 t), Benzol 3245 t (1618 t), Ammoniak 8299 t (4065 t). Durchschnittlich beschäftigt wurden 1924/25 13 959 Arbeiter (12 347). An Fremde wurden versandt: 13 248 5 Gießereiroheisen, 2 390 760 Stück Schlackensteine, Fertigfabrikate 37 480 t. In der Ringofenziegelei wurden 4 612 000 Ringofensteine hergestellt, im Vorjahre 2 681 000 Stück. Zur Vervollständigung des Pro⸗ duktionsprogramms des Hüttenwerks wurde am Schlußz des Geschäfts⸗ jahres das in Eschweiler in der Nachbarschaft gelegene Röhren⸗ walzwerk der Eschweiler⸗Ratinger Metallwerke A. G. käuflich er⸗ worben. Der Betrieb des Werkes, welches nahtlose Röhren herstellt und im Röhren⸗Syndikat eine Beteiligungsziffer von 17 000 t hat, ging am 1. Juli v. J. auf die Gesellschaft über. Der Anteil an der Interessengemeinschaft mit den Vereinigten Hüttenwerken Burbach — Eich — Düdelingen betrug 5 503 954 RM. Die Abschreibungen be⸗ liefen sich auf 2 200 882 RM, 14 vH Dividende erforderten 3 192 000 RM. Der Aufsichtsrat erhält 111 072 RM.
— Nach dem Geschäftsbericht der Kraftübertragungs⸗ werke Rheinfelden über das Geschäftsjahr 1925 herrschte im ersten Vierteljahr des Jahres 1925 großer Wassermangel im Rhein, auf den im Sommer und Herbst günstige Wasserstände folgten; erst der Spätherbst brachte die übliche, sich allmählich entwickelnde Wasserknappheit. Das Dampfwerk war an 147 Tagen in Betrieb. Die verhältnismäßig günstigen Wasserstände und der be⸗ trächtliche Verkauf von Nachtstrom und des aus der Schweiz bezogenen Fremdstromes ließen die Stromabgabe auf ein bisher noch nicht erreichtes Maß steigen. Trotz der im Laufe des Geschäftsjahres zunehmenden Krise des Wirtschaftslebens war der Stromverbrauch, abgesehen von einzelnen Fällen, nicht zurückgegangen. Im laufenden Geschäftsjahr machen sich jedoch die ungünstigen Zeit⸗ verhältnisse im Stromabsatz bemerkbar. Der Betrieb verlief wieder
Nach dem Jahresbericht
1,2 Mill. Mark. 66 956 RNRM Als Vortrag auf neue Rechnung bleiben 47 554 RM. 8 — Nach dem Jahresbericht der Anglo⸗Continentalen (vormals Ohlendorff'schen) Guano⸗Werke in Ham⸗ burg für 1925 betrug der Reingewinn einschließlich des Vortrags aus dem Jahre 1924 42 203 RM, wovon 300 Rm gleich 6 vH. Di⸗ vidende auf die Vorrechtsaktien entfallen, 14000 RM dem Aufsichtsrat zukommen, so daß ein Ueberschuß von 27 903 RM verbleibt, der auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. MNieyw York, 22. April. (W. T. B.) Die Federal Re⸗ serve Bank of New York hat die Rediskontrate von 4 auf 3 ½ vH herabgesetzt.
Wien, 22. April. Oesterreichischen
Die Vergütung für den Aussichtsrat beträ
(W. T. B.) Wochenausweis der Nationalbank vom 15. April (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zum Stande vom 7. April). In Tausend Schillingen. Aktiva. Gold, Devifen und Valuten 560 402 (Abn. 4351), Wechsel, Warrants und Effekten 79 120 (Abn. 6627), Darlehen gegen Handpfand 241 (Zun. 7), Darlehenschuld des Bundes 183 393 (—,—), Gebäude samt Einrichtung 10 931 (—,—), andere Aktiva 390 796 (Abn. 6449). — Passiva. Aktienkapital (30 Millionen Goldkronen) 43 200 (unverändert), Reservefonds 4552 (unverändert), Banknotenumlauf 749 446 (Abn. 41 370), Giroverbindlichkeit und andere Verpflichtungen 74 964 (Zun. 30 564), sonstige Passiva 353 974 (Abn. 6449).
Budapest, 22. April. (W. T. B.) Wochenausweis der Ungarischen Nationalbank vom 15. April (in Klammern vom 7. April). In Pengö. 1 Pengö = 12 500 Kronen. Gold⸗, Silber⸗, Devisen⸗ und Valutenstand 230 012 714 (234 452 623), Wechsel auf Effekten 135 898 945 (139 420 208), Staatsschuld 154 140 231 (154 140 231), sonstige Aktiven 258 130 237 (258 718 174), Notenumlauf 344 077 643 (365 746 475), haben 209 719 878 (196 467 925), sonstige Passiven 194 779 004 (194 911 435). „
London, 22. April. (W. T. B.) Wochenausweis der Bank von England vom 22. April (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zu dem Stande am 15. April) in Pfund Sterling: Gesamt⸗ reserve 25 998 000 (Zun. 474 000), Notenumlauf 140 161 000 88 556 000), Barvorrat 146 410 000 (Abn. 81 000), Wechselbestand 68 031 000 (Zun. 1 454 000), Guthaben der Pribaten 103 196 000
Abn. 423 000), Guthaben des Staates 12 369 000 (Zun. 1 405 000),
otenreserve 24 662 000 (Zun. 495 000), Regierungssicherheiten 39 270 000 (Abn. ““ — Verhältnis der Reserven zu den Passiven 22,50 gegen 22,27 vH. Clearinghouseumsatz 779 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahres 27 Millionen mehr.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briletts am 22. April 1926: Rtnserevee; Gestellt 21 513 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
„ Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung 8 deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 22. April auf 132,00 t. Lam 21. April auf
132,25 ℳ) für 100 kg. Berlin, 22. April. (W. T. B.) Preisnotierungen für Nahrungsmittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebensmitteleinzelhandels für je 50 kg frei Haus Berlin gegen Kassazahlung bei Empfang der Ware. Original⸗ packungen.] Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sach⸗ verständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 17,75 bis 22,00 ℳ, Gersten⸗ grütze, lose 17,75 bis 18,50 ℳ, Haferflocken, lose 21,50 bis 22,00 ℳ, Hafergrütze, lose 22,50 bis 23,00 ℳ, Roggenmehl 0/1 15,25 bis 16,00 ℳ, Weizengrieß 25,00 bis 26,00 ℳ, Hartgrieß 26,00 bis 27,00 ℳ, 70 % Weizenmehl 20,25 bis 23,00 ℳ, Weizenauszug⸗ mehl 25,00 bis 29,25 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 18,00 bis 23,00 ℳ, Speiseerbsen, kleine 15,00 bis 16,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 11,25 bis 13,00 ℳ, Langbohnen, handverlesen 15,50 bis 24,00 ℳ, Linfen, kleine 15,50 bis 20,50 ℳ, Linsen, mittel 28,00 bis 34,00 ℳ, Linsen, roße 34,00 bis 45,50 ℳ, Kartoffelmehl 14,25 bis 17,75 ℳ akkaroni, Hartgrießware 49,00 bis 60,75 ℳ, Mehlschnittnudeln 29,50 bis 34,50 ℳ, Eiernudeln 45,00 bis 72,50 ℳ, Bruchreis 17,00 bis 18,00 ℳ, Rangoon Reis 19,50 bis 20,00 ℳ, glasierter Tafel⸗ reis 21,00 bis 33,00 ℳ, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 41,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Säcken 34,75 bis 35,25 ℳ, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original⸗ kisten und Packungen 56,00 bis 58,00 ℳ, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 62,00 bis 62,50 ℳ, Rosinen Caraburnu ¼ Kisten 50,00 bis 68,00 ℳ, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 ℳ, Korinthen choice 43,00 bis 51,00 ℳ, Mandeln, süße Bari 196,00 bis 230,00 ℳ, Mandeln, bittere Bari 216,00 bis 250,00 ℳ, Zimt (Kassia) 100,00 bis 105,00 ℳ, Kümmel, holl. 33,50 bis 35,00 ℳ, schwarzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 210,00 ℳ weißer Pfeffer Singapore 210,00 bis 235,00 ℳ, Rohkaffee Brasil 195,00 bis 220,00 ℳ, Rohkaffee Zentralamerika 220,00 bis 300,00 ℳ, Röstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 ℳ, Röstkaffee Zentral⸗ amerika 280,00 bis 400,00 ℳ, Röstgetreide, lose 16,00 bis 19,00 ℳ, Kakao, fettarm 52,00 bis 90,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 90,00 bis 120,00 ℳ, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 ℳ, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 500,00 ℳ, Inlandszucker Melis 29,50 bis 31,00 ℳ, Inlandszucker Raffinade 30,50 bis 34,00 ℳ, Zucker, Würfel 35,25 bis 37,00 ℳ, Kunsthonig 32,00 bis 33,00 ℳ, Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 ℳ, Sppeisesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— ℳ, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 ℳ, Pflaumen⸗ mus in Eimern 37,50 bis 47,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 2,90 bis 3,40 ℳ, Steinsalz in Packungen —,— bis —,— ℳ, Siedesalz in Säcken 4,50 bis 4,70 ℳ, Siedesalz in Packungen —,— bis —,— ℳ, Bratenschmalz in Tierces 82,00 bis 83,50 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 82,50 bis 84,00 ℳ, Purelard in Tierces 80,50 bis 82,50 ℳ, Purelard in Kisten 81,00 bis 83,50 ℳ, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 ℳ, Margarine, Handelsware I 69,00 ℳ, II 63,00 bis 66,00 ℳ, Margarine, Spezialware I 82,00 bis 84,00 ℳ, II 69,00 bis 71,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Fässern 180,00 bis 185,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Packungen 187,00 bis 192,00 ℳ, Molkerei⸗ butter II a in Fässern 165,00 bis 175,00 ℳ, Molkereibutter II a in Packungen 172,00 bis 182,00 ℳ, Auslandsbutter in Fässern 192,00 is 199,00 ℳ, Auslandsbutter in Packungen 199,00 bis 206,00 ℳ, Corned beef 12/6 lbs. per Kiste 52,00 bis 53,00 ℳ, ausl. Speck, geräuchert, 8/10 — 12/114 —,— bis —,— ℳ, Allgäuer Romatour 65,00 bis 75,00 ℳ, Allgäuer Stangen. 48,00 bis 52,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 110,00 bis 120,00 ℳ, echter Edamer 40 % 95,00 bis 100,00 ℳ, echter Emmenthaler 165,00 bis 175,00 ℳ, ausl. ungez. Kondensmilch 48/16 25,00 bis 26,00 ℳ, ausl. gez. Kondensmilch 28,00 bis 30,75 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 67,00 bis 74,00 ℳ.
(Weitere Nachrichten über „Handel u. Gewerbe“ s. i. d. Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsansta 8 Berlin, Wilhelmstr. Z3.
Fünf Beilagen
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Der Versorgungskasse werden überwiesen 50 000 NM.
Staats⸗ und Privatgut⸗
veröffentlichten Liste der Preise des Mitteldeutschen
Exequaturerteilungen.
aufgelöst.
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Der Bezugspreis beträgt voierteljährlich F, — Neichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern hosten 8,30 Neichsmarh.
Fernsprecher: Zennrꝛum 1573.
Anzeigenpreis für den Raum
einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,95 Neichsmark, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,75 RNeichsmarh.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Neichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin,
Sonnabend, den 24. April. abends.
Poftscheckkonto: Berlin 4182 1. 1926
Nr. 95. Reichsbankgirokonto.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbe zahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
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☛ Alle zur Veröffentlichung im Reichs⸗ und Staats⸗ anzeiger bezw. im Zentral⸗Handelsregister bestimmten Druckaufträge müssen völlig druckreif eingereicht werden; es muß aus den Manusfkripten selbst auch ersichtlich sein, welche Worte durch Sperrdruck oder Fettdruck hervorgehoben werden sollen. — Schriftleitung und Geschäftsstelle lehnen jede Verantwortung für etwaige auf Verschulden der Auftraggeber beruhende Unrichtig⸗ keiten oder Unvollständigkeiten des Manuskripts ab. 2☚
“ Deutsches Reich.
Verordnung über die Auflösung der Außenhandelsstelle für das Buchgewerbe.
Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der Liste der Preise des Mitteldeutschen Braunkohlen⸗Syndikats.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.
Preußen.
Achter Nachtrag zur Bekanntmachung der im Oberberg bezirk Bonn zugelassenen Sprengstoffe.
Bescheide über die Zulassung von Zündmitteln.
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Amtliches.
Deutsches Reich.
Dem Königlich italienischen Generalkonsulh in Berlin Ginseppe Pellegrini und dem Konsul von Haiti in Kiel
Mar Dorn ist namens des Reichs das Erequatur erteilt
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Verordnung
Auflösung der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe. Vom 22. April 1926.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920 zu der Verordnung über die Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (NGBl. 1920 S. 500) wird hiermit verordnet: 4
Die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe wird Berlin, den 22. April 1926.
Der Reichswirtschaftsminister.
J. A.: Flach.
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Bekanntmachung. In der im Reichsanzeiger Nr. 92 vom 21. April 1926
Braunkohlen⸗Syndikats ist folgende Berichtigung vor⸗ zunehmen: Magdeburg⸗Helmstedter Revier.
Tage⸗ und Tiefbauwerke einschl. Gewerkschaft Humboldt⸗
Wallensen. Förderkohlen. RNM 4,56 Siebkohlen.. 6 5,70 Stückkohlen. 8 6,35 Förderkohlen I.. Siebkohlen I. „ . Stückkohlen T.. 2
Berlin, den 23. April 1926.
5,06] Gruben Frie⸗ 6,33 † dericke, Emma 7,09) u. Prinz Wilhelm
in Helsingfors ge⸗
das Gesetz über das auf der Keeferen finf oholschmuggels, vom
schlossene Abkommen zur Bekämpfung des Al 14. April 1926,
das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren, vom 14. April 1926, und
die Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens, vom 16. April 1926.
Umfang 2 ½ Bogen. Verkaufspreis 30 Reichspfennig.
in, den 23. April 1926.
lchter Nachtrag zur Bekanntmachung der im Oberbergamtsbezirk Bonn zugelassenen Sprengstoffe.
Der Wettersprengstoff Wetter⸗Ammoncahücit E, Ifd. Nr. B 47 der Liste der Bergbausprengstoffe, wird für den gesamten Bergbau, für Schlagwettergruben und schlagwetterfreie Stein⸗ kohlengruben mit der Höchstlademenge von 800 g im Ober⸗ bergamtsbezirk Bonn zugelassen. Bonn, den 20. April 1926. 1 Preußisches Oberbergamt.
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Zündmittel⸗Zulassungsbescheid.
Das nachstehend bezeichnete Zündmittel der „Fabrik elektrischer Zünder G. m. b. H. in Köln⸗Niehl“ wird hiermit für den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in allen der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben zugelassen:
a) Bezeichnung des Zündmittels: Feuersicherer elektrischer Moment⸗ ö mit Papphülse oder Messinghülse und Vergußmasse
b) Herstellungsort: Fabriken in Porz, Hochkreuz bei Köln und Kamen i. Westf.
c) Beschaffenheit der Zündmittel: Die Zünder sind Brückenglüh⸗ zünder mit festem Zündkopf. Ihrer Form nach sind es Auf⸗ steckünder, die mit ihrer Hülse auf die Sprengkapsel auf⸗ gesteckt werden. An Stelle des bisher als Vergußmasse be⸗ nutzten Schwefels ist eine als nicht brennbar bezeichnete und von der Herstellerin „Vergußmasse 36“ genannte Vergußmasse zur Anwendung gelangt. Der Zündkopf ist in dieser Vergußmasse so eingebettet, 8 der obere Teil des Kopfes herausragt. Die Papphülse ist mit einem Feuer⸗ schutzmittel imprägniert. Die Zünderdrähte bestehen aus ver⸗ zinktem Eisen und sind mit zwei je 5 mm breiten Papier⸗ streifen fest umwickelt, die ebenfalls mit einem Feuerschutz⸗ mittel imprägniert sind. Zur Isolierung und zum Schutze egen Feuchtigkeit und Wasser ist die Papierumwicklung der Drähte mit einer von der Herstellerin mit „Nilignit“ benannten Masse getränkt.
d) Besondere Bedingungen: Keine.
Breslau, den 14. April 1926.
Preußisches Oberbergamt. Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln. 8) Bezeichnung der Zündmittel: Elektrische Brückenglühzünder mit Papphülse und mit ee
b) Name und Sitz der Firma: Elektrozünder G. m. b. H., Berlin,
c) Ort der Herstellung: Fabrik in Groß Salze bei Schönebeck.
d) Beschaffenheit der Zündmittel: Die Zünder haben ungefähr 35 mm hohe hellbraune Papphülsen von ungefähr 8,5 mm äußerem Durchmesser oder 44 mm hohe Messinghülsen von ungefähr 7,5 mm äußerem Durchmesser. Sie baben festen Zündkopf. Die Zünder mit Papphülse sind Aufsteckzünder, dieienigen mit Messinghülse Aufsteckzünder oder Einsteckzünder. Die Zünder sind unentflammbar und feuersicher gemacht.
e) Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts.
Halle (Saale), den 21. April 1926. Preußisches Oberbergamt.
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Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. ppa. Dr. Lintl.
Bekanntmachun g. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 17 es Reichsgesetzblatts Teil II enthält: das Gesetz über das Abkommen zwischen Deutschland und Polen
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Berichtigung.
In dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher
Zeitungsverleger über die Sitzung des Reichsrats am 22. April ist die Angabe über die Stellungnahme von Mecklenburg⸗
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berichtigen, daß
Preußischer Landtag. 154. Sitzung vom 22. April 1926.
Nachtrag. Die Rede, die der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Steiger im Laufe der zweiten Beratung des Gestütshaushalts gehalten hat, lautet nach dem vor⸗ liegenden Stenogramm wie folgt:
Es ist heute wiederholt davon die Rede gewesen, welche Stellung die Pferdezucht in unserer Landwirt⸗ schaft gegenwärtig überhaupt noch habe. Diese Stellung geht einmal aus dem Wert hervor, den die Pferdezucht an sich hat. Sie haben bereits von einem der Herren Redner gehört, daß von der Hauptlandwirtschaftskammer — ich habe ihre Zahlen angegeben, um damit eine möglichst objektive Stelle zu haben — der Wert der gesamten Viehzucht auf 12,4 Milliarden und der Wert der Pferde allein auf 3,3 Milliarden berechnet wurde. Diese Zahlen habe ich in einer ausführlichen Darlegung vom 5. März d. J. über die Regelung des Pferdezolls in den schwebenden Handels⸗ vertragsverhandlungen niedergelegt. Hieraus geht zweifellos hervor, daß die Pferdehaltung in unseren landwirtschaftlichen Be⸗ trieben heute noch eine außergewöhnlich große Bedeutung hat.
Ihre Bedeutung steigert sich aber, wenn man die Frage be⸗ antwortet: Wer ist es denn, der die Pferde hält? Ich habe in dieser Denkschrift nachgewiesen, daß nach der Betriebs⸗ zählung vom 12. Juli 1907 von dem gesamten Pferdebestand von 3,4 Millionen Stüu damals allein 2,4 Millionen, das sind rund 70 vH, auf die bänerliche Bevölkerung mit einem Grundbesitz bis 50 Hektar entfallen. Ich sage ausdrücklich, auf die bäuerliche Be⸗ völkerung mit einem Grundbesitz bis 50 Hektar; gewöhnlich sieht man als bäuerliche Bevölkerung die Besitzer bis 100 Hektar an, und in Ostpreußen, wo die Verhältnisse noch anders liegen, muß man auch die Besitzer von 100 bis 125 Hektar noch zur bäuerlichen Bevölkerung rechnen. Wenn ich solche Zahlen zugrunde legen würde, dann käme ich auf mindestens 85 bis 90 vH. Das ist dann also die Zahl der gesamten Pferde, die auf die bäuerliche Zucht entfallen.
Nun entsteht aber vor allem die Frage, welche Stellung denn die Pferde in dem Betriebe der Landwirtschaft selbst einnehmen. Es kann kein Zweifel darüber herrschen, daß die Ausnutzung der Weiden vielfach am besten durch Pferde geschieht, und eine Um⸗ stellung auf andere Tierarten ist häufig nur in einem veschränkten Umfange möglich. Ich habe daher auch in genannter Denkschrift nachgewiesen, daß gerade gewisse Pferdezuchtgegenden sich durch einen großen Anteil von Weide an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche auszeichnen, und daß also ein natürlicher Zu⸗ sammenhang zwischen der Pferdezucht und der landwirtschaftlichen Nutzungsfläche besteht. 1 Dies ist aber noch gar nicht entscheidend, sondern die Frage: Welche Stellung nimmt nun das Pferd in der Zukunft im Betriebe ein? Verschiedene Redner haben naturgemäß dazu Stellung ge⸗ nommen und haben diese Frage je nach ihrer Einstellung zum landwirtschaftlichen Betriebe verschieden beantwortet. Eine Auf⸗ klärung können wir von jenen landwirtschaftlichen Sachverständigen erhalten, die im letzten Sommer in Nordamerika gewesen sind. Sie haben ihre Erfahrungen jüngst bei den Verhandlungen der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft wiedergegeben. Sie gehen dahin, daß die Grenze der Mechanisieru ng und Motori⸗ sierung der Landwirtschaft viel niedriger ist, als man gemeinhin annimmt (hört, hört! bei der Deutschnationalen Volks⸗ bartei), auch in Nordamerika. Wie muß es dann erst bei uns sein! Geben wir uns also nach dieser Richtung nicht etwa der Meinung hin, daß wir in der Mechanisierung und Motorisierung Grenzen fänden, die so weit gingen, daß eine wesentliche Be⸗ schränkung unseres Pferdebestandes möglich sei. Wenn das aber der Fall ist, dann geht daraus ohne weiteres hervor, daß die Er⸗ haltung der Landwirtschaft in ihren betrieblichen Zusammenhängen auch für die Pferdezucht die entsprechende Berücksichtigung finden muß. Das haben nun die Landwirte von selbst gefühlt, und sie haben daher nach dem Kriege die Pferdezucht in einem solchen Maße ausgedehnt, daß wir mehr Pferde hatten als vor dem Kriege, allerdings — das räume ich ein — auf Kosten der Qualität; denn man hat in der Tat vielfach nur Fohlen erzeugt, weil eben die Pferde einen guten Preis hatten, und hat auf die Qualität der Pferde das geringere Gewicht gelegt. Das wird aber nun ganz von selbst anders werden. In dem Moment, in dem die Reichsregierung das Verbot der Pferdeeinfuhr aufgehoben hat,
Schwerin zu dem weüinlges dahin zu Mecklenburg⸗Schwerin für den Gesetzentwurf über die Bestrafung des Zweikampfs gestimmt hat.
ohne Störung. Der Reingewinn einschl 46 590 RM Vortrag beträgt 1 433 874 RM. Dem Reservefonds fließen 69 364 RM zu, 10 % Gewinnanteil auf 12 000 000 NM Aktienkapital erfordern
über die Verwaltung der die Grenze bildenden Strecken der Netze und der Küddow sowie über den Verkehr auf diesen Strecken, vom 13. April 1926,
18b. (einschließlich Börsen⸗Beilage) üund Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.
war sofort ein Rückgang unserer Pferdezucht zu verzeichnen. So ergibt sich denn, daß wir schon am 1. Dezember vorigen Jahres in