[9858]
[9846]
Bilanz auf 31. Dezember 1925.
am 31. Dezember 1925.
—
RM 2 818 800 744 810
95 000 7 951 90 214
.1 329 635 106 450
5 192 861
Besitzwerte.
Wein⸗ und Sektvorräte. Grundstücke und Gebäude Betriebsgegenstände, Ma⸗ schinen usw. “ Wertpapiere, Marken und Schutzzeichen. b Bargeld, Wechsel und Gut⸗ haben bei Banken.. Schuldner Aufwertungsausgleich
. 0 n
Verpflichtungen. Grundvermögen... .. Vorzugsaktien .... Schuldverschreibungen .. Schuldverschreibungen, Alt⸗
besitz. “ Gesetzliche Rücklage.. Sonderrücklage.. Sicherheit für Außenstände Unerhobene Zinsscheine. Gläubiger .. Gewinn⸗ und Verlustrech⸗ nung . 134 438,19 Vortrag aus 1924 6 160 57
2 500 000 5 000 173 550
106 450 250 000 450 000 100 000 9 837
1 457 425
140 598
Jahresrechnung, abgeschlossen =
Konto der Fabriken: Wasserkr anlagen, Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
Abschreibung für das Jahr 1925 ... 2
Mobilienkonto: Mobilien und Betriebsgerätschaften NM Abschreibung für das Jahr 1925 .. .. 8 Warenkonto: materialien, Fastagen und dergl. . b Kassakonto: Wechseltonto: Bestand an Wechsenl. Effektenkonto: Kontokorrentkonto:
Passiva. Grundkapitalkonto: 17 000 Stück vollbezahlte Aktien, Lit. A,
D, E
Reservesondskonto: frühere 11161““ Kontokorrentkonto: unsere Verbindlichkeiten in laufender Rechnug Gewinn: Bruttogewinn des Jahres 1925 .. . Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Mobilien für das Jahr 125 .... 8
hierzu Gewinnvortrag aus alter Rechnung.
Gewinn, und Verlustabschluß auf 31. Dezember 1925.
Aktiva. Grundstücke einschl. Wasserkräfte, samt Gleis⸗
RM 7 887 075,83 172 752,— 145 628,48
17 436 —
Betriebs⸗
Vorräte an Rohmaterialien, Fabrikaten,
Bestand der Hauptkasse nnd Fabrikkassen.
Bestand an Wertpapierern 565
77¹4 3238 128 192
3 671 834 30 439 107 858
6
835 548 6
und F à RM 400 .
„ERE69855 .*
R 313 583,23 190 188.—
12 488 203
RM 123 395,23 121 211,79
6 800 000 346 379 5 097 217
88
244 607
12 488 203/70
5 192 861 366
Gewinnberechnung für 1925. Soll. RM
Gesamtunkosten und ordentl.
Abschreibungen. .1 474 795 Reingewinn einschl. Vor⸗ i 2*
trag 1924 ℳ 6160,27. 1 615 393
Haben. 1t Betriebsüberschuß . 1 615 393 1 615 3938
Gemäß Beschluß heutiger Generalver⸗ sammlung kommen die Dividendenscheine für das Rechnungsjahr 1925 am 1. Mai an unserer Geschäftskasse zur Einlösung, und zwar die grünen Scheine mit RM 12, die roten mit RM 24 abzügl. der Kapital⸗ ertragsteuer
Mainz, den 17. April 1926.
Chr. Adt. Kupferberg & Co. Komm. Ges. auf Aktien. [98599]
In der heutigen Generalversammlung wurde Herr Geheimrat Dr. Carl Pree⸗ torius zu Untergrainau in den Aufsichts⸗ rat wiedergewählt und hat die Wahl an⸗ genommen.
Mainz, den 17. April 1926
Chr. Adt. Kupferberg & Co Komm. Ges. auf Aktien.
[9845]
Thüringer Gasgesellschaft. (Geschäftsjahr 1925. Vermögensrechnung
am 31. Dezember 1925.
RM
22 421 874
Vermögen.
Gas⸗ und Elektrizitätswerke.
Grundstücke . . Wertpapiere und Beteili⸗
gungen . .1118 Gu5 Geschäftseinrichtungen. 100 000 “*“ 526 204 Schuldner 7 691 052 Kassenbestand 408 547 1 44 212 252
un
8 Schulden. Aktienkapital Reservesondds Teilschuldverschreibungen . Hehanbeten “ Frneuerungs⸗ und Abschrei⸗
bungsrücklage “ Beamtenpensionskasse.. Lebensversicherungsverein Akzepte. 11“ Bankschulden, Gläubiger Unerhobene Gewinnanteile Gewinnanteil der Aktionäre (davon Steuerabzug ℳ 158 340,75) Vortrag auf 1926.
30 820 000 2 000 000 978 525 143 812
1 800 000 445 574 49 723
67 928
6 159 769 19 936 %
1 583 407
143 524 44 212 252
Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf den 31. Dezember 1925.
——
Ausgaben. Allgem. Geschäftsunkosten, Gehälter, Steuern usw. Wohlfahrtseinrichtungen Reservefonds . . Gewinnanteil der Aktionäre Vortrag auf 1926 .
1 630 278 87 557 ¹ 300 000
1 583 407 † 143 524 †
3 744 767
Einnahmen. Rohertrag der Gas⸗ und Elektrizitätswerke sowie der Beteiligungen, Zinsen usw. nach Abschreibungen 8 von ℳ 997 049,71 3 744 767771 Für das Geschäftsjahr 1925 sind vom 21. April 1926 ab fällig die Gewinn⸗ anteilscheine Nr. 2 unserer Stammaktien Buchstabe A zu je ℳ 1000 mit ℳ 54,— (ℳ 60 abzügl. 10 vH Kapitalertragsteuer)) Nr. 2 unserer Stammaktien Buchstabe B zu je ℳ 100 mit ℳ 5,40 (ℳ 6 abzügl. 10 vH Kapitalertragsteuer), Nr. 2 unserer Stammaktien 9
[10073]
nach 15. Mai 1923 auf 1 Milliarde Mark erhöh lichen Generalversammlung vom 17. De eingeteilt in RM 1 000 000 Vorzugsaktien (200 000 Stück à RM 5). Zur Durchführung des Aufbaues der Flotte vom 17. Dezember 1924 ferner,
32 Millionen Reichsmark Stamm zugsaktien, auf bis zu 66 Millionen Reichsmark zu erhö führung unter Erhöhung des Kapitals der einzelnen Verhältnis.
Gewinnvortrag aus 1924 . . . . .. 1“ Betriebsüberschuß im Jahre 1925, abzüglich aller Unkosten. ..
Bruttogewinn.... Abschreibungskonto: Mobilien für das Jahr 1925 “
ͤ1X1XX“ Die Herren Josef Hohenem H. Wormser, ausgeschieden. Die Herren Direktor Dr. Richard Kahn, Mannheim, Bremen, sind neu in den Ausichtsrat gewählt worden.
RMN 121 211 79 313 583˙23
Absch reibungen 8 auf’ Gebäude, b Maschinen⸗ und
434 795 02 190 188
ser, Mannheim, Alexander
Frankfurt a. M., sind durch Tod als Mitgleder des
Mannheim, den 19. April 1926.
Verein Deutscher Oelfabriken.
Der Vorstand.
Majer und
und Richard Sachsse,
244 607]02 Sigmund Aufsichtsrats
1“
Prospekt über NRM 20 000 000 neue Aktien des
Norddeutschen Lloyd, Bremen,
in Stücken über je AM 100 Nr. 800 001—1 000 000.
Die unter der Firma „Norddeutscher Lloyd“ wurde im Jahre 1857 gegründet
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gegenstand des Unter Betrieb aller Geschäfte und Unte dem Ermessen des Aufsich oder damit in Verbindung stehen. Das Grundkapital der Gesellschaft (ursprünglich 4 000 000 Taler Gold und und nach, zuletzt durch Beschluß der ordentlichen General t) wurde laut Beschluß der außerordent⸗ zember 1924 auf RM 33 000 000 umgestellt, (800 000 Stück à RM 40) und
ter
Führung der
RM 32 000 000 Stammaktien
Auf Grund dieses Beschlusses wurden
tragen, daß ihren Aktionären gewährt werden:
Gegen je NM 400 Roland⸗Linie⸗Aktien einschl. Dividende 1925 = RM 500
neue Nordd. Lloyd⸗Aktien zuzgl. RM 20 bar,
gegen je RM 400 dergl. junge Stammaktien mit halber Dividenden⸗ „Aktien zuzgl.
berechtigung für 1925 = RM 500 neue Nordd. Lloyd
RM 150 bar,
gegen je RM 100 Habal⸗Aktien einschl. Dividende 1925 = RM 100 neueoe
Nordd. Lloyd⸗Aktien zuzgl. RM 5 bar, gegen je RM 1200 „Horn*⸗Aktien einschl. Dividende 1925 neue Nordd. Lloyd⸗Aktien zuzgl. RM 60 bar.
bestehende Aktiengesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist Bremen. Die Gesellschaft ist berechtigt, an anderen Orten Zweigniederlassungen zu errichten.
nehmens ist der Betrieb der Schiffahrt sowie der rnehmungen und Beteiligung an solchen, welche nach tsrats den Zwecken der Gesellschaft direkt oder indirekt dienen
versammlung vom
beschloß die Generalversammlung das Grundkapital um einen Betrag von bis zu aktien und von bis zu 1 Million Reichsmark Vor⸗ hen, bei staffelweiser Durch⸗ Aktiengattungen im gleichen RM 8 000 000 neue Stamm⸗ aktien, 80 000 Stück über je RM 100, mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1925 zum Kurse von 100 % für Rechnung eines Konsortiums von der J. F. Schröder Bank K., a. A., Bremen, gezeichnet, welche Firma dieses Uebernahmegeschäft in das Preußischen Staatsbank (Seehandlung), Berlin, stehende Banken⸗ konsortium des Norddeutschen Lloyd mit der Auflage einbrachte, diese Aktien den alten Aktionären zum Bezuge nicht über 105 Das Bezugsrecht auf diese Aktien ist im geboten worden. b Gegen Ende des Jahres 1925 hat der Norddeutsche Lloyd mit der Roland⸗ Linie Aktien⸗Gesellschaft, Bremen, der Hamburg⸗Bremer Afrika⸗Linie Aktien⸗Gesell⸗ schaft, Bremen (im folgenden „HABAL“ genannt), „Horn“ A. G. in Lübeck, Lübeck, organisatorischen Kräfte zu einem Inhalts, abgeschlossen: 8 1. Das Vermögen der genannten Gesellschaften geht im ganzen unter Aus⸗ schluß der Liquidation auf den Norddeutschen Lloyd über. 2. Das Vermögen der genannten Gesellschaften wird in der Weise über⸗
o im Verhältnis von 4: 1 anzubieten. Dezember 1925 den alten Aktionären an⸗
. und der Dampfschiffs⸗Reederei zwecks Zusammenfassung der wirtschaftlichen und Betriebe Fusionsverträge, im wesentlichen folgenden
Hamburg⸗Bremer Afrika⸗Linie Aktiengesellschaft. AEp Kapital: Stammaktien 800 000,— Vorzugsaktien 30 000. —
Gesetzliche Rücklage 18 1““ 6 89 925
8 8 äubiger, Uebergangsposten
Beefquthaben * Kassen 30 603 und Steuern 3 825 966
Matetial⸗ und Proviant⸗ “ “ bestände. 157 258]¾ —
Schuldner und Uebergangs⸗ Ee“ 727 2767
Verlust. 462 134,58
Uebertrag der Er⸗
neuerungsrück⸗
Vortrag auf 1925 S.
Besitz.
Verbindlichkeiten. n
Seedampfer, Barkassen, Brandungsboote und Leichter.
Immobilien und Mobilien Beteiligungen an fremden Unternehmungen
830 000 100 000
3 816 600 52 000
62 13458 4 845 891149
Dampfschiffsreederei „Horn“ Aktiengesellschaft in Lübeck. Verbindlichkeiten.
RM
4 845 891/49
Besitz.
1
Dampferkonto 3 431 945,48
davon Abschrei⸗ bungen 146 945,48
Geschäftshaus mit Einrichtung Kassenbestand “ Schuldner und Bankguthaben. LE
Gesetzliche Rücklage 120 000 3 285 000 Gläubiger. 2 415 789 68 000— 8
1 099 54 363 694 38 17 996/07 3 735 789 99]‧% 3 735 789/99 Flottenbestand der drei fusionierten Gesellsschaften stellt
811«.
8
₰ RNM Aktienkapital ..1 200 000
Der übernommene sich wie folgt: von der Roland⸗Linie Aktien⸗Gesellschaft 53 Seeschiffhehehe. 141 520 Br.⸗Reg.⸗T., 14 Kleinfahrzeue Iv 8 143 749 Br.⸗Reg.⸗T.
von der Hamburg⸗Bremer Afrika⸗Linie Aktiengesellschaft 9 Seeschifke2o 26 059 Br.⸗Reg.⸗T., 77 Kleinsahrzeuge. „ „ . . 1e““ 26 459 Br⸗Reg⸗T.
von der Dampfschiffs⸗Reederei „Horn“ Aktiengesellschaft in Lübeck 1 12 Seeschiff... 19 329 Br.⸗Reg.⸗T.
Zur Durchführung der Fusionsverträge hat die Generalversammlung vom 21. Dezember 1925 ferner beschlossen, auf Grund des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 17. Dezember 1924 weitere RM 12 Millionen neue Stammaktien (120 000 Stück à RM 100) mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1925 und RM 375 000 neue Vorzugsaktien (3750 Stück à RM 100) mit 25 % Einzahlung auszugeben und in Aenderung des Beschlusses der Generalversammlung vom 17. Dezember 1924 hin⸗ sichtlich der für den Umtausch benötigten RM 10 287 200 neuen Stammaktien das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die für den Umtausch nicht benötigten RM 1 712 800 neue Stammaktien sind von dem unter Führung der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) stehenden Konsortium à 100 % gezeichnet und voll ein⸗ gezahlt worden; sie sollen im Interesse der Gesellschaft freihändig verwertet werden, mobei das etwa erzielte Agio nach Abzug der Kosten der gesetzlichen Rücklage zuge⸗ führt werden wird. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 1. Februar 1926 ist auch für diese Aktien das Bezugsrecht ausgeschlossen worden. b
Das Grundkapital beträgt nunmehr RM 53 625 000 und ist eingeteilt in folgende, auf den Inhaber lautende Aktien: “ RM 40 Nennwert, RM 100 Nennwert, RM RM 100 Nennwert (voll eingezahlt), RM 100 Nennwert (mit 25 % Ein⸗
Stück 800 000 Stammaktien über je Stück 200 000 Stammaktien über je Stück 200 000 Vorz.⸗Aktien über je Stück 2 500 Vorz.⸗Aktien über je Stück 3 750 Vorz.⸗Aktien über je
zahlung). —
Die neuen Stammaktien lauten gleich den alten Aktien auf den Inhaber und tragen die faksimilierte Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vor⸗ stands sowie einen faksimilierten Kontrollvermerk nebst Foltoangabe. Die Aktien können gegen Erlegung einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Gebühr durch einen vom Vorstand auf denselben vorzunehmenden Vermerk in Namensaktien und in gleicher Weise die Namensaktien wieder in Inhaberaktien umgewandelt werden.
Jeder Stammaktie sind Dividendenscheine auf zehn Jahre nebst Erneuerungs⸗ schein beigegeben. Die infolge der Schaffung von RM 8 000 000 und RM 12 000 000 neuen Stammaktien zur Ausgabe gelangten RM 250 000 vollgezahlten bezw. RM 375 000 mit 25 % eingezahlten neuen Vorzugsaktien sind der Bremer Reederei⸗ Vereinigung A. G, Bremen, überlassen worden, die auch die früher ausgegebenen Vorzugsaktien der Gesellschaft im Besitz hat. Satzungsgemäß entfällt auf die Vor⸗ zugsaktien eine Vorzugsdividende von 6 %, sofern Vollzahlung erfolgt ist.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach näherer Bestimmung der Generalversammlung aus mindestens zehn von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Bei einer Anzahl von zehn Mitgliedern müssen mindestens sieben im bremischen Gebiet und drei außerhalb Bremens wohnhaft sein. Soll der Aussichtsrat aus mehr als zehn Mitgliedern besteben, so muß die Zahl der im bremischen Gebiet ansässigen Mitglieder stets mindestens vier mehr betragen als die der außerhalb Bremens wohnhaften. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können nur im deutschen Reichsgebiet wohnhafte Reichsangehörige gewählt werden.
Sämtliche auf die Bezüge des Aufsichtsrats entfallende Steuern und Abgaben werden von der Gesellschaft getragen. Zurzeit bilden den Aufsichtsrat die Herren:
Philipp Heineken, Dr.⸗Ing. ehr., Bremen, Präsident des Norddeutschen Lloyd,
= RM 1500
Insoweit als der Norddeutsche Lloyd im Besitz von Aktien einer der Gesell⸗
schaften ist, soll ein Umtausch der Aktien nicht stattfinden.
deutschen Lloyd befinden sich RM 4 904 000 Roland⸗Linie⸗
Habal⸗Aktien und RM 2 322 000 „Horn“⸗Aktien.
umtausch benötigt:
RM 10 120 000 Nordd. 69 700
9
„7
dergl. 8
97 500 dergl. 8
RM 10 287 200 Nordd.
Nachdem in den v loyd anzugliedernden drei Gesellschaften diese Fusionsverträge der außerordentlichen Generalversammlung 21. Dezember 1925 gleichfalls angenommen.
deutschen L worden waren, wurden diese Verträge in des Norddeutschen Lloyd am Die Bilanzen der drei mit dem Norddeutschen Lloyd per 31. Dezember 1924 lauten wie folgt:
Vorzugsaktienkapital: nicht eingezahlte
RM 1
Seedampfer und Kleinfahr⸗
zeuge.
Grund und Gebäude
Werkstätteneinrichtung und
1“ 3 s „Kontoreinrichtug .
uchstabe C Ausrüstungsgegenstände —
6 8
zu je ℳ 20 mit ℳ 1,08 (ℳ 1,20 Kasse
abzügl. 10 vH Kapitalertragsteuer). Lesaaic, den .ö 1926. üringer Gasgesellschaft. Der Aufsichtsrat. Schm f dt. Der Vorstand. 7H. Weigel. Westphal. O. Weber. (Nachdruck wird nicht vergütet.)
86
8 8 8
Wertpapiere und Beteili⸗
gungen
Schwebende Havereien 8 Schuldner einschl. Bankgut⸗
haben
Lloyd⸗Aktien.
fusionierten
Im Besitz des Nord⸗ Aktien, RM 3 130 300 Hiernach werden für den Aktien⸗
Lloyd⸗Aktien für RM 8 096 000 Noland⸗Linie⸗Aktien 69 700 Habal⸗Aktien 78 000 „Horn“⸗Aktien
orhergegangenen Generalversammlungen der dem Nord⸗
genehmigt
Gesellschaften
Roland⸗Linie Aktien⸗Gesellschaft. Verbindlichkeiten.
Stammaktienkapital: 120 000 Stammaktien je RM 100 “ Vorzugsaktienkapital: 10 000 Vorzugsaktien je N 19090 ... Gesetzliche Rücklage.. Versicherungsrücklage... Unerledigte Dampferreisen Akzepte. “ Gläubiger und Vorträge Gewinnvortrag auf 1925
75 % auf 000 000 750 000- 2 . [19 364 000 990 000
795 603 19 559
. 1 297 941 199 645
4 599 185 28 015 939 ʃ1
MM . 12 000 000
1 000 000 1 300 000 4 932 778 36 075
6 655
8 698 734 41 694
Moritz Hoffmann, Bremen, in Firma Hoffmann & Leisewitz, Bremen,
Aes stellvertretender Vorsitzender, Vizepräsident des Norddeutschen loyd,
Generalkonsul Dr. August Strube, Bremen, Geschäftsinhaber der
Darmstädter und Nationalbank K. a. A., Bremen, zweiter stellver⸗
tretender Vorsitzender, ““ .
Feseen H. Bömers, Bremen, in Firma Reidemeister & Ulrichs, remen,
Werner Carp, Düsseldorf,
Regierungsrat Dr. Walther Fahrenhorst, Düsseldorf. Generaldirektor
vef „Phönix“ Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb,
Düsseldorf,
Fiwaund Gildemeister, Bremen, in Firma J. Matth. Gildemeister,
Bremen,
Kommerzienrat Gustav Hardt, Berlin, in Firma Hardt & Co., Berlin,
Graf Kraft Henckel von Donnersmarck, Schloß Repten, O. S.,
B. C. Heye, Bremen, 8 9
Generalkonsul Fr. Hincke, Bremen, Geschäftsinhaber der Darmstädter
und Nationalbank K. a. A., Berlin/ Bremen,
Edmund Luttropp, Hamburg, in Firma H. Fölsch & Co, Hamburg,
Hermann Marwede, in Firma Beck & Co. (Kommanditgesellschaft),
Bremen, Paul Millington⸗Herrmann, Berlin, Deutsche
Kommerzienrat Dr. Bank, Berlin, Oscar Plate, Bremen, in Firma Lohmann & Co, Bremen, Senator Hermann Rodewald, Bremen, Bankier J. F. Schröder, Bremen, Geschäftsinhaber der J. F. Schröder Bank K. a. A., Bremen, 18. E“ Dr. Paul von Schwabach, Berlin, in Firma S. Bleich⸗ röder, Berlin,
19. Generalkonsul Georg W. Wätjen, Bremen, in Firma D. H. Wätjen
& Co., Bremen,
20. J. Henry Weber, Hamburg, in Firma Weber Gebr. & Co., Hamburg. „Der Vorstand der Gesellschaft besteht zurzeit aus den Herren: Carl Joachim Stimming, Generaldirektor, Vorsitzender, Ernst Glässel, stellvertretender Vorsitzender Heson Pebet, Carl Stapelfeldt, Adolf Stadtländer, Hermann Bultmann, Heinrich Hehmsoth. Die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen satzungs⸗ im „Deutschen Reichsanzeiger“, außerdem in der „Weser⸗Zeitung“, in
14.
15. 16.
gemãß
“ (Fortsetzung auf der folgenden Seite.)
5 Nennwert (voll eingezahlt),
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage en Reichsanzeiger und Preußischen Staats
——
6. der Urheberrechtseintragsrolle besonderen Blatt unter dem Titel
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗
Berlin, Sonnabend, den 24. April
—
1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
4. dem Genossenschafts⸗, 5.
anzeiger
“ &
1926
dem Musterregister,
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
für Selbstabholer au aße 32, bezogen werden.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Y
durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
—
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deut preis beträgt vierteljährlich 4, Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen
50 Reichsmark.
sche Reich erscheint in der Re Einzelne Nummerr Einheitszeile (Pet
gel täglich. — Der Bezugs⸗ n kosten 0,15 Reichsmark. it) 1,05 Reichsmark.
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 95 A, 953 und 95 C ausgegeben.
92☛ Befristete Anzeigen mllssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
11“
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
bezeichneten Gesichtspunkten nicht ein Mißbrauch zu erblicken sein 8
“
60. Obligationensteuerpflicht trotz dinglicher Ver⸗ haftung der Gesamtgrundstücke. Streitig 8 allein, ob die B1 eine Aktiengesellschaft, or * ichtig ist, obwohl für ihre Obligationen ihre Gesamtgrundstücke dinglich verhaftet sind. Sie leugnet die Steuerpflicht auch nach Art. II § 11 des Gesetzes vom 10. August 1925, weil die haftenden Grundstücke räumlich in Fabrikgrundstücke und solche getrennt seien, welche ohne Gewerbebetrieb lediglich Wohnzwecken ihrer Arbeiter dienten. Da letztere für sich allein bereits einen Wehrbeitragswert von 274 000 ℳ besäßen, während der Goldwert der ausgegebenen Obligationen nur 196 000 ℳ betrage, so reiche diese Haftung allein aus. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen, weil ein einziges Grundstück hafte, welches teils gewerösichen, teils Wohn⸗ zwecken diene. Zudem seien rkwohnungen zum gewerblichen Betriebsvermögen zu rechnen und deshalb § 8 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum neisgnege e nicht befreit, weil sie einem Gewerbebetriebe dienten. Wenngleich diese Worte in das Gesetz vom 10. August 1925 nicht übernommen seien, 8 habe doch durch es nach der ihm gegebenen Begründung dem § 8
9 2 a. a. O. Rechtswirksamkeit gegeben werden sollen. Die Rechtsbeschwerde rügt Verkennung des Grundstücksbegriffs, wenn das räumlich durch besondere Umzäunung und besondere Zugänge vom Fabrikgelände abgesonderte Wohngebäude mit jenen zusammen als ein Grundstück angesehen werde, nur weil es mit ihm im Lagerbuch unter einer Nummer zusammengefaßt sei. Entscheidend sei der tatsächliche und wirtschaftliche Zustand. Verkannt sei ferner
er Begriff des Wohnzweckes, wenn er verneint werde, weil die Wo nhäuser den Beamten und Angestellten dienten. Die indirekte Förderung der gewerblichen Interessen, wenn solche unter der Zwangswirtschaft und den jetzigen Arbeiterverhältnissen überhaupt eintrete, genüge nicht, wie sich daraus ergebe, daß der Reichstag die im 8 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen enthaltene Beschränkung: „und nicht einem Gewerbebetriebe dienen“ in das Gesetz vom 10. August 1925 nicht übernommen habe, und da andernfalls die Bestelumg gegenstandslos sein würde, weil die für Obligationen verhafteten Grundstücke immer zum Betriebs⸗ vermögen gehören würden.
„ Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. In einer früheren Entscheidung 2 ber Reichsfinanzhof bereits ausgeführt, daß die Befreiungsvor chrift des § 19 Abs. 2 c der III. Steuernotverordnung nur dann anwendbar ist, wenn eine dingliche Haftung der Grund⸗ stücke für die Obligationen besteht. Daraus folgt, daß die Haftung und damit auch für die von 18 abhängige Steuerbefreiung die Grundsätze maßgebend sind, welche das bür gerliche Recht 84 die Verpfändung von Grundstücken aufstelt. Nach den Vorschriften des dritten Buchs Abschnitt 2 des Bürgerlichen “ ist eine solche Verpfändung durch Eintragung im Grund zu be⸗ pirken, und der Inhalt des Grundbuchs bestimmt den Um ang des Grundstücks. Soll gemäß § 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Grundstück mit einer Hypothek belastet werden, so kann dies bruch⸗ teilsweise nur unter der Voraussetzung des § 1114 geschehen. Nach 8 28 der Grundbuchordnung ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuchblatt zu bezeichnen. Daraus ergibt sich, daß in allen den Fällen, in denen ein Grundstück als einheitliches im Grundbuch eingetragen ist, auch nur ein einheitliches Grundstück für die eingetragene Hypothek haftet, ohne daß es darauf an⸗ kommt, in welcher Weise dieses Grundstück wirtschaftlich genutzt wvird. Daran ändert es nichts, daß räumlich eine Sonderung einzelner Teile vorliegt. Denn eine solche bewirkt eine Aenderung in der Haftung rechtlich erst dann, wenn grundbuchlich besondere Pfandoblekte geschaffen werden, weil die Haftung eines einheit⸗ lichen Grundstücks von der Sonderhaftung einzelner Teile nechäich S. ist. Ist daher im vorliegenden Falle ein grundbuchli einheitliches Grundstück verpfändet, so widerspricht es der so be⸗ gründeten , Haftung, deren Unterlage nach räumlichen ünd wirtschaftlichen Einrichtungen in mehrere Teile zu zerlegen. Der Vorderrichter hat nun festgestellt, daß die Fabrikanlagen und die Wohngebäude der ““ rerin auf dem im Lagerbuch unter besonderer Nummer einheitlich verzeichneten Grundstück er⸗ ühs sind. Das Lagerbuch ist aber, wie auch von der Rechts⸗ beschwerde nicht bestrikten wird, nach § 2 der Grundbuchordnung ie Grundlage des Grundbuchs. Daraus folgt, daß auch buchlich nur ein einziges Grundstück verpfändet ift, weil im Grund⸗ buch nur ein solches besteht. Verfehlt ist demgegenüber der Hin⸗ peis der Rechtsbeschwerde auf §§ 4, 5, 6 der Grundbuchordnung. Denn wenn auch über mehrere Grundstücke des Eigen⸗ tümers ein einheitliches Grundbuchblatt geführt, auch Grundstücke 85 vereinigt oder getrennt werden können, so setzt das stets eine grundbuchmäßige Erkennbarmachun solcher Rechts⸗ tess voraus und beweist nichts dagegen, sondern für die Maß⸗ heblichkeit des besachlichen Grundbuchstandes. Daraus ergibt sich, aß Beschwerdeführerin nur ein einheitliches Grundstück dingli belastet hat. Da dieses teils gewerblichen, teils Wohn zwecken dient, 8 trifft darauf die Befreiungsvorschrist im § 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. August 1925 nicht zu, und es bedarf deshalb keiner Er⸗
örterung darüber, ob Werkswohnungen überhaupt als ausschließlich
für Wohnzwecke enust, anerkannt werden können, eine Frage, welche der Reichsfinanzhof in einer anderen Entscheidung verneint hat. (Urteil vom 26. März 1926 II A 108 /26.) 61. Zolltarifausküufte sind schriftlich zu erteilen und üuzustellen. Die angefochtene Zolltarifauskunft ist durch einfachen Brief übersandt worden und am 3. Rechtsbeschwerde, die am 4. November 1925 einging, ist nicht ver⸗ spätet. Zolltarifauskünfte sind Feststellungsbescheide, sohin Steuer⸗ bescheide im Sinne der Reichsabgabenordnung (§ 226 Abs. 2). Sie sind nach dem Gesetze schriftlich zu erteilen. „Dies ergibt sich aus der Natur der Sache und aus der Gesamtheit der die Auskunfts⸗ erteilung regelnden Bestimmungen im Teil II Nr. 1 der „An⸗ leitung für die Zollabfertigung“. Steuerbescheide, die nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilen sind, 18 zuzustellen (§ 211 der Reichsabgabenordnung). Da eine Zustellung nicht erfolgte, ist die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden (§§ 230, 231 der Reichsabgabenordnung). (Urteil vom 24. März 1926 1V A 86/26.) 62. Zur Erstattung der Wechselsteuer. Der Erstattungs⸗ hppruch wurde vom Finanzgericht mit Recht abgelehnt. Nach § 5 bf. 1 des Wechselstenergesebes tritt die Wechselsteuerschuld bei
Oktober 1925 zugegangen. Die
einem Blankoakzept in dem Zeitpunkt ein, in dem es vom . tanten aus den Händen gegeben wird. Allerdings gehört das Blankoakzept zu den im § 2 bezeichneten Schriften, die nicht alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthalten, und diese gelten als Wechsel im Sinne des Gesetzes nur, wenn sie einem anderen mit der Ermächtigung übergeben werden, die fehlenden Erfordernisse t ergänzen. Daher liegt auch ein Aus⸗den⸗Händen⸗ Geben eines Blankoakzepts erst mit dem Zeltpunkt vor, in dem die Ermächtigung gekommen ist. n einer früheren Ent⸗ scheidung des Reichsfinanzhofs ist ausgesprochen, daß eine Er⸗ mächtigung nicht schon in dem Angebot, eine Ermächtigung zu erteilen, und in der einseitigen Ermächtigungserklärung e. Ser. ist, sondern daß eine eereinbarung der Ermächtigung vorliegen muß. Damit ist aber nicht ausgesprochen, daß, wenn die Ernager ung nicht allgemein, sondern nur für den Eintritt eines gewissen bals erteilt il⸗ die Ermächtigung erst mit dem Eintritt dieses
alles als erteilt anzusehen wäre. Der §2 zielt ganz im Gegensatz zu der Anschauung des Beschwerdeführers gerade auf die Be⸗ ründung der Steuerpflicht in Fällen der vorliegenden Art ab, in
enen die Urkunde nicht dem Zahlungsausgleiche, sondern der Sicherheitsleistung zu dienen bestimmt ist, und be weckt die Steuer⸗ pfli t auch dann eintreten zu lassen, wenn der Wechsel, ohne daß ie Rechte auf Zahlung aus ihm geltend gemacht worden sind, zurückgegeben oder vernichtet wird, weil der Fall, zu dessen Siche⸗ rung der Wechsel dienen sollte, nicht eingetreten ist. Die Wechsel⸗ steuerpflicht hat von jeher auch dann bestanden, wenn ein voll⸗ tändiger Wechsel mit der Abrede Hepehin worden ist, daß der “ ger von dem Wechsel nur bei Eintritt eines bestimmten Falles Gebrauch machen dürfe, und es besteht keine Erstattungs⸗ pflicht, wenn der Fall der besonderen Nebenabrede nicht eingetreten ist. Wollte das Gesetz Anspruch auf die Wechselsteuer nur erheben, wenn der gee; vervollständigt und geltend gemacht wird, so wäre der § 2 vollständig überflüssig. Er ist durch die Novelle zum Wechselstempelstenergesetz vom 15. Juli 1909 zu dem aus⸗ kesprochenen Zwecke aufgenommen worden, die Umgehung der Steuerpflicht von Sicherheitswechseln dadurch daß der Sicherheits⸗ wechsel dem Gläubiger unvollständig mit der Ermächtigung, ü bei Eintritt des Bedarfs zu vervollständigen, übergeben und bei Nicht⸗ vee des “ 1 (Hüng gt hurücgege vernichtet wurde, hintanzuhalten rucksachen 8 Reichstags 1907/09 Nr. 1457 S. 5).
Die nhee be ere ist daher als unbegründet zurückzuweisen. (Urteil vom 23. März 1926 II A 57/26.)
63. Ausstellung und Uebergabe eines Schecks ist grund⸗ sätzlich Vereinnahmung. Einfluß einer erst im folgenden Jahre gezahlten Provisionsforderung auf die Berechnung des Geschäftsgewinns des abgelaufenen Jahres. Streitig ist, ob ein Betrag von 2 ½6 Millionen Mark, der dem Beschwerde⸗ führer als Provision für die Vermittlung eines am 19. Dezember 1922 abgeschlossenen Holzverkaufsvertrags vereinbahrungsgemäß zustand, dem steuerbaren Einkommen des Jahres 1922 zuzurechnen ist oder nicht. Die angefochtene Entscheidung hat diese Frage unter Berufung auf § 36 des ( “ mit der Begründung bejaht, daß dem Beschwerdeführer jedenfalls am 31. Dezember 1922 ein echts⸗ anspruch auf die Provision zustand, und daß der Beweis dafür, daß der über den streitigen Betrag am 21. Dezember 1922 ausgestellte und dem Beschwerdeführer am gleichen Tage ausgehändigte Scheck ver⸗ einbarungsgemäß erst nach dem 31. Dezember 1922 eingelöst werden sollte, nicht erbracht sei. Die Rechtsbeschwerde macht, wie schon die Berufung, geltend, daß zwischen dem E11 und dem Beschwerdeführer verabredet worden sei, die Provision sollte erst im Januar 1923 fällig sein und der Scheck daher nicht vorher eingelöst werden dürfen. Zum Beweis hierfür beantragt Beschwerdeführer, wie schon in der Vorinstanz, die Vernehmung des Zeugen B. und die nochmalige und zwar eidliche Vernehmung des bereits im Berufungs⸗ verfahren gehörten Fenser M.
Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung der Vorent chei dung führen. Zunächst ergibt sich weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem übrigen Akteninhalt einwandfrei, ob nicht Beschwerde⸗ führer als ein zu kaufmännischer I Lechfiichifte Bewerbe⸗ treibender “ ist und demgemäß der steuerpflichtige Geschäfts⸗ ewinn unter Beachtung der Vorschriften des § 15 des Einkommen⸗ berergeebe⸗ nach den Grundsätzen zu berechnen ist wie sie für die nwentur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind (§ 33 des Einkommensteuergesetzes). Bejahendenfalls wäre die be⸗ reits im Dezember 1922 begründete Provisionsforderung, selbst wenn sie erst im Januar 1923 vereinbarungsgemäß fällig sein sollte, mit ihrem am 31. Dezember 1922 zu schätzenden mutmaßlichen Werte ein⸗ fäseben. Ergeben jedoch die noch ünar tellenden Ermittlungen, die sich u. a. auch darauf zu erstrecken haben werden, ol Beschwerde⸗ führer im Handelsregister eingetragen ist, daß er nicht zu den Gewerbe⸗ treibenden zu zählen ist, so wird zwar in ebereinstimmung mit der Verkehrsauffassung davon auszugehen sein, daß grundsätzlich die Aus⸗ stellung und Uebergabe eines Schecks an den Forderungsberechtigten, ebenso wie die eines sels, als Vereinnahmung des Betrags, über den er lautet, zu gelten hat (§§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes). Hiervon wird nur dann eine Ausnahme zu machen ein, wenn nach⸗ gewiesen werden kann, daß der Betrag, über den der Scheck .“
ist, nicht geschuldet im Sinne des § 36 des Einkommensteuergesetzes
ist, also etwa aufschiebend bedingt oder befristet und in diesem Sinne noch nicht fällig ist. Wenn. F 8. Beschwerdeführer behauptet und unter Beweis stellt, daß er die Provision von dem zur Leistung Ver⸗ pllichteten nicht vor dem 1. Januar 1923 fordern konnte und den check herrsbiaü n nicht vor diesem Zeitpunkt zur Einlösung bringen durfte und gebracht hat, so ist darin eine rechtserhebliche Be⸗ auptung zu erblicken, bei deren Nachweis der Betrag von ½ Millionen Mark unter Umständen nicht als im Pahre 1922 vereinnahmt gelten könnte. Die Vorinstanz hätte da⸗ er namentlich bei der Unbestimmtheit der Aussagen des reits vernommenen Zeugen M. Anlaß gehabt, den Sach⸗ verhalt durch Vernehmung des bereits in der Berufung be⸗ nannten Zeugen B unter Umständen durch Gegenüberstellung mit dem Zeugen M. und in Gegenwart des Beschwerzefüörers aufzuklären. Aber guch beim Nachweis des Bestehens einer folchen Vereinbarung wäre in Betracht zu sichen, ob in dieser nach den meebenen Verhält⸗ nissen unter den in § 5 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsabg nordnung näher
unvervollständigt zurückgegeben oder
ist, ergibt shanzas wiederholt zum Ausdruck gebrach
Kommanditisten wie die geschäftsführen schaft nach § 7 des bisherigen von der Gesellschaft betriebene
der für die steuerliche Beurteilung hier auszuscheiden ha
t. Die nich
ne Sache war daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Urteil vom 17. Februar
64. eines Geschäftsjahres zur
kationen bei der Feststellung des Ges f gewinns des Ge⸗
—
Ueber die Berücksichtigung
Auszahlum
1 Die offene Handelsgesells werdeführer zu ¼ gewinnanteilbere
tig
bilanz für das mit dem Kalenderjahr zusa
jahr 1922 unter den Passiven
finanzgericht hat
Ende 1922 se no er Gratifikationen für die guch üblicherweise den
— in Uebereinstimmun etrag als nicht abziehbar dem angegeben
10
1926. VI. A. 74/26.)
von erst nach Schlu gelangenden Gratifi⸗
aft W., an der der Be⸗ t ist, süh in der Schluß⸗ mmenfallende Wirtschafts⸗
— assive Millionen Mark eingestellt, die im Fee 1923 als Gratifikation für 1922 b
ezahlt worden sind. Das
mit der Vorinstanz diesen ien Geschäftsgewinne hinzu⸗
keine Verbindlichkeit zur Bezahlung
esellschaft b.
7.
egründet gewesen. Wenn
Prokuristen eine Gratifikation bezahlt 82
könnte eine stillschweigende Vereinbarung zu deren Bezahlung do
nur angenommen werden, wenn eine feste rechnungsmäßige Gratifikation gegeben
für die Höhe der ( Gratifikationen seien aber in
und nicht nach einem bestimmten
den
winns berechnet gewesen. Dem stehe auch § 315 3v 2
buchs nicht entgegen. Der Geschäftsleiter habe sich die Bemessung der
Gratifikation vollständig vorbehalten. 8 Der Rechtsbeschwerde ist dahin stattzugeben, daß die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen ist. Nicht be
ß gegen den klaren Inhalt
18. Januar 1925 hat der Beschwerdeführer Easgefühet daß es si d 1 deren Höhe dem Erme überlassen sei, da Verträge nicht vorliegen. Auch Juni 1925 ist bemerkt, daß die Höhe der sümnsbrten Abschlußvergütung nicht vereinbart sei. Unter
Gratifikationen handle,
schreiben vom 29.
verstoßen sei.
ewesen wäre.
gründet i
Grundlage iie e a Jahren verschieden hoch
des deehesg en Ge⸗
elsgesetz⸗
die Einwendung, In dem Schreiben vom um en der Gesellschaft in dem Berufungs⸗ 85 Jahren iesen Um⸗
tänden steht der Akteninhalt der Feststellung des Finanzgerichts, 2
eine ausdrückliche gegen.
teuerabschnitte die
wen
t, d sFarta Feeh,h unc
die
den Geschäftsgewinn aus dem ür ihre Tätigkeit 2 hn
d Vereinb Mit Unrecht beruft sich di Prechung des Reichsfinanzhofs hinsichtlich der Frage, 1 winnanteile der Kommanditite bien. Daß die den Kommanditisten Einkommen des Geschäftsjahres, in
n der
sich, wie in den Entscheidungen und Guta
Einkommen n Unternehm Betrieb also
zu beziehen.
“ sind EEEE1 des rbeitslo b
inhaber solchen Arbeitslohn a für ihn eine Verbindlichkeit.
einer solchen Verbindlichkeit verneint
arung nicht getroffen die Rechtsbeschwerde auf die Recht⸗ zu welchem
sei, nicht ent⸗
i zu rechnen
Gewinnanteile zum em der Gewinn worden Gewinn erst im folr
an die Gesellschafter ausgeschüttet worden
genden Ge⸗ hten des Reichs⸗ t worden ist, daraus, da den Teilhaber der Gesell⸗ steuergesetzes bezüglich des ens Mitunternehmer sind, unmittelbar beziehen. Dies Unternehmers und haben Nur soweit der Betriebs⸗
m Jahresschlusse noch schuldet, besteht
Das Finanzgericht hat das und deshalb die Aufnahme der
estehen
10 Millionen Mark unter die Passiven der Schlußbilanz 1922 als
unberechtigt erachtet. Daß ei Gratifikationen an Angeste schweigende Vereinbarung beg angenommen wird, vyl. Kommentar zum Handelsgese
das Finanzgericht nicht. Es lichen Voraussetzungen für die
durch welche die Verbindlichkeit schon
ei, als nicht gegeben. sondern für den ist,
gelehnt worden einwand
geeignet sind, eine Nenpslichtung zur
Staub zduch, 12., 13. Ehrenberg, Handbuch des Handelsrechts, Bd. II, S. s erachtet aber die 8 und recht⸗
den erkennenden Sen ob die rechtlichen Ausführungen, auf Grund deren der
ne
ründet veni
88
Annahme ei
ne Verpflichtung te für den Betriebsinhaber auch dur ein kann, wie im Scheifttum
Wur Gewährung von still⸗ le, Pinner und Bondi, Auflage, S. 383, und 922 ff., verkennt chen 2
ner so Lereinbarung,
lichkei Ende 1922 begründet worden G Soweit es sich dabei um tatsächliche Fest⸗ tellungen handelt, sind sie mit der Rechtsbeschwerde nicht at bindend. Zu prüfen bleibt aber,
anfechtbar,
Abzug ab⸗
frei sind. Wieweit die Tatumstände
Gewährung einer
Vergütung,
insbesondere einer Gratifikation an 8 zu begründen, kann En
im Einzelfalle zweifelhaft sein. Falle kommt nun in Betracht
7
Für die
der der Beschwerdeführer beteiligt ist, zu und buchführenden Gewerbetreibenden gehö
na ist. den Grundsätzen, wie sie für
Henelsaese uch vorgeschrieben
Gratifikationen, die tatsächlich in die Aus diesen
erster Linie zur Feststellung d
jahres aufzumachen ist, nicht bloß die un zwei Pastt ee Beträge einzuste
Geschäftsschulden als unter Umständen
Betriebsinhaber nach seiner
besteht. Für die Frage,
rundsätzen ergibt sich
sch § 33 Abs. 2 des bisherigen Einkommensteuergese 8 anach hängt die Entscheidung davo
die sind
es
en sind, iner pflichthaften Auffassung angehalten werden
kann, wenn auch obiektiv nicht feststeht, ob eine p; hie.
ob und inwieweit hiernach eine Gratifikation
tscheidung im vorliegenden
aß die . Henlegeee t, an
en buchführungspflichtigen rt, deren 8 . tzustellen
e
n ab, ob die Fesellt aan. nach Inventur und Bilanz durch das einen im Jahre 1923 Schlußbilanz 1922 unter die I Ffeen aufzunehmen befugt war.
daß in die Schlußbilanz, die in eschäftserfolges eines Wir
Betrag wegen der gewährt worden sind,
chafts⸗ ““ bestehenden „daß vielmehr auch
n sin der
zu deren Bezahlung erpflichtung hierzu
als eine den Geschäftsgewinn des Jahres 1922 belastende Verbindlich⸗ keit, auch wenn sie erst im Jahre 1923 i worden und zur Auszahlung gelangt ist, genommen werden durfte, wird von besonderer Bedeutung sein, wie die Gratifikationen in früheren Jahren Huchmßig behandelt worden
Sind schon in früheren
hrer Höhe nach festgesetzt
unter die Passiven auf⸗
Jahren Gratifikationen als den Ge⸗
ind. fäde s Zind, des Bilanzjahres belastende Verbindlichkeiten eingestellt
worden, für die aufzunehmen. Da das kationen nach dieser Ri aufzuheben und die noch Prüfun Wi
zurückzuverweisen.
ehbarkeit zu bejahen, so wird weiter zu prüfen r lgehen begründet war. Pr. S. 5 bö-e.enee Vb etrag niedriger als der zur Auszahlung gelangte Betrag z V1 A Tngrzs. 98
der im sein. (Urteil vom 24. März 1
inanzgericht nicht spruchrei
926. VI. A.
Es wird unter Umständen
so wird der Gesellschaft nicht verwehrt werden können, auch
Schlußbilanz 1922 solche “ als Verbindlichkeiten f ie Abziehbarkeit der Gratifi⸗
bung nicht geprüft hat, ist die Entscheidung
fe Sache zuͤr Nachholung der
Gelangt das Fühan gericht dazu, die Ab⸗ e
in, in welcher Höhe
iden wegen
der einzusetzende bemess
8
8