1926 / 106 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 May 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Abhandlungen: Lehnert, Das Gesundheitswesen Dänemarks (Fort⸗ fetzung). Hellstern, Gesundheitsfürsorge in den Strafanstalten Deutschlands (Schluß). C. Amtlicher Teil II. Wochentabelle über (Fheschließungen, Geburten und Sterbefälle in den deutschen Groß⸗ städten mit 100 000 und mehr Einwohnern. Geburts⸗ und Sterb⸗ lichkeitsverhältnisse in einigen größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen und Sterbefälle an übertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. Witterung. 5. Beiheft: Bogusat, Gut⸗ achten des Reichsgesundheitsamts über die Beschäftigung farbiger aus⸗ ländischer Seeleute auf deutschen Schiffen. Ergebnis der Statistik üͤber Milzbrandfälle unter Menschen im Deutschen Reiche für das Jahr 1924.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Schlachtviehmarkte in Essen a. d. R. am 3. und vom Schlacht⸗ viehhofe in Zwickau, Sa., am 4. Mai, der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗“⸗ und Klauenseuche vom Schlachtviehhofe in Elberfeld am 3. und vom Zentralviehhofe in Berlin am 4. Mai 1926 amtlich gemeldet worden.

Der Ausbruchund das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Viehmarkte in Mainz am 5., der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlacht⸗ viehhofe in München am 3. und ihr Erlöschen ebenda am 4. Mai sowie von den Schlachtviehhöfen in Dresden⸗A. und Chemnitz am 5. Mai amtlich gemeldet worden.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Aeltestenrat des Reichstags beschäftigte sich pestern abend in einer Sebelng mit der Frage, wann die sozial⸗ emokratische Interpellation über die Flaggen⸗ verordnung zur Verhandlung kommen soll. Mit Rücksicht darauf, daß der Reichskanzler Dr. Luther für die nächsten Tage auswärtige Verpflichtungen eingegangen ist, wurde vereinbart, die Interpellation auf die Tagesordnung der Reichstagssitzung am Dienstag nächster Woche zu setzen.

Dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs⸗ verleger zufolge wurde im Steuerausschuß des Reichs⸗ tages gestern der Gesetzentwurf zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes weiter beraten. V verschiedenen Parteien wurde der Wunsch geäußert, die Kraft⸗ fahrzeuge der Arbeiter, die weite Wege bis zu ihrer Arbeitsstelle zurückzulegen haben, oder die Kleinkraftfahrzeuge von der Steuer u besrelen oder wenigstens eine Ermäßigung zu gewähren. Von er Regierung wurde jedoch eine lückenlose Durchführung des Gesetzes gefordert, um nicht den an und für sich berechtigten Forderungen aller möglichen Berufe Tür und Tor zu öffnen. Die diesbezüglichen Anträge wurden abgelehnt. In einem ge⸗ meinsamen Antrage Dr. Gereke (D. Nat.), Dr. Brüning (Zentr.), der Annahme fand, wurde die Verteilung des Steuer⸗ aufkommens, wie folgt, geregelt: ½2 nach Maßgabe des Gebiets⸗ umfanges, nach Maßgabe der Bevölkerungszahl und ℳ¼ nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens. Desgleichen fand eine Entschließung Dr. Gereke, Dr. Brüning Annahme, die bei der endgültigen Regelung der Kraftfahrzeugsteuer die Beseitigung jeglichen Brückengeldes und eine entsprechende Entschädigung der Brückenunterhaltungspflichtigen fordert.

Im Reichstagsausschuß 8 das Wohnungs⸗ wesen beantragte gestern Abg. von Graefe laut Be⸗ richt des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsver⸗ leger, daß die Reichsregierung im Benehmen mit den zuständigen Landesregierungen schleunigst einen Siedlungsplan für das Reichsgebiet bftgich der Elbe aufstellen möge. Der Plan soll die Richtlinien für die örtliche Verteilung der nach dem Reichssied⸗ lungsgesetz zu schaffenden bäuerlichen Siedlungen enthalten. Hier⸗ bei ist in erster Linie auf eine bevölkerungspolitische Fecherumg der dentschen Ostmark Bedacht zu nehmen. Am 84 sin daher die unmittelbaren Grenzgebiete zu besiedeln. Gleichzeitig sind die Siedlungen möglichst um die kleineren Landstädte herum zu gruppieren, damit deren Bedeutung als kulturelle und wirtschaft⸗ liche Mittelpunkte und als Rückhalt der deutschen Bevölkerung ge⸗ hoben wird. Von der Festlegung von Einzelheiten, insbesondere einer Bezeichnung einzelner Güter, welche der Besiedlung zuzu⸗ führen sind, soll abgesehen werden, jedoch soll für jeden Land⸗ kreis, der östlich der Oder liegt, die landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektar angegeben werden, welche der Siedlung zuzuführen ist. Die Landlieferungsverbände sollen angewiesen werden, bei der Bereitstellung von Siedlungsland sich an diesen Plan zu halten. Die Abgg. Treviranus (D. Nat.) und Behrens (D. Nat.) ersuchten ebenfalls in einem Antrag die Reichsregierung, zur durch⸗ greifenden Abdämmung der Landflucht und zur Rücksiedlung ent⸗ völkerter Gegenden einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den be⸗ stimmt wird: 1. Es wird eine „Reichstreuhandstelle für ländliche Siedlung“ als Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet, deren erste Satzung von der Reichsregierung (in Anlehnung an die Satzung der Rentenbankkreditanstalt) festgesetzt wird. Diese Anstalt hat den Zweck, die Verteilung von Reichsmitteln zur Förderung der länd⸗ ichen Siedlung zu überwachen. Der Anstalt sind von seiten des Reiches hundertzwanzig Millionen Reichsmark zur Verfügung zu stellen, deren Weitergabe durch die Rentenbankkreditanstalt erfolgt. 2. Die Mittel und die aufkommenden Zinsen und Abträge sind als langfristige Kredite zu verwenden zur beschleunigten Förde⸗ rung der Durchführung des Reichssiedlungs⸗ und des Flüchtlings⸗ siedlungsgesetzes unter Auflage entsprechender Leistungen auf die Siedlungträger, insbesondere zur a) Sicherung eines größeren Landvorrates für Siedlungszwecke, b) Gewährung von Einrich⸗ tungskrediten für jährlich 6000 ländliche Siedlungsstellen unter besonderer Berücksichtigung von der Entdeutschungsgefahr bedroh⸗ ten Landesteilen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren mit der Bindung, daß zur Erleichterung der Finanzierung der zuge⸗ örigen Bauten aus Mitteln der Länder je eine Hypothek für Wohnhaus⸗ und Wirtschaftsgebäude gegeben wird, c) Sicherung der Wirtschaftlichkeit der unter dem Reichssiedlungsgesetz nebst Er⸗ weiterungen begründeten Siedlungen, d) Rückgewähr der von den gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften an die Flüchtlingssiedler ausgegebenen Kredite, Schließlich ersuchte noch Abg. Behrens (D. Nat.) in einem Antrag die Reichsregierung, dahin zu wirken, daß auch aus den durch das Gesetz über die Gewährung von Dar⸗ lehen zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Zwecke der Siedlung und der Anfestamachung von Landarbeitern zur Verfügung gestellten Mitteln, die praktische Durchführung des § 25a Abs. I des Reichssiedlungsgesetzes, insbesondere durch Hergabe von Einrichtungsdarlehen, und daß das Genossenschafts⸗ wesen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer durch Hergabe von Darlehen nachdrücklichst gefördert wird. Die Anträge wurden einem Unterausschuß zur weiteren Bexatung überwiesen. Gestern wurde die erste Lesung des Gesetzentwurfes zur Ab⸗ änderung des Mieterschutzgesetzes beendigt. Im all⸗ gemeinen wurde die Regierungsvorlage ohne grundlegende Aende⸗

rungen genehmigt.

Im 4. Unterausschuß des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses für die Ursachen des Zu⸗ sammenbruchs unter dem Vorsitz von Dr. E setzte Abg. Dr. Moses sein Korreferat zu dem Sachverständigengutachten über den Deutschen Reichstag im Weltkrieg fort. Im Mittelpunkt einer Ausführungen stand dem Nachrichtenbürd des Vereins eutscher Zettirg verteer zufolge die Beantwortung der Papst⸗ note, die, wie überhaupt die Friedensbemühungen des Sommers 1917 und ihre Rückwirkungen auf die innere Lage, von dem Sachverständigen mit besonderer Eindringlichkeit behandelt worden

ist. Tatsache ist, daß auf die am 1. August eingelaufene Papstnote erst am 21. Angust ein Zwischenbescheid und dann am 19. Se. tember die offizielte Antwort der deutschen Regierung erfolgt ist. Tatsache ist, daß darin trotz des Drängens der Sozialdemokratie im Siebenerausschuß die Parteien sich damit einverstanden erklärten, nichts Direktes über Belgien zu sagen, sondern nur einen Hinweis auf die Friedensresolution vom 19. Juli zu geben. Bredt weist nun mit besonderem Nachdruck darauf hin, daß nach dieser „for⸗ mellen, aber vich kegehsen. Antwort am 24. September ein Brief von Michaelis an den Nuntius Pacelli gerichtet worden ist, der als die „eigentliche“ Antwort zu gelten hat. In diesem ist im Gegensatz zu den Erklärungen der offiziellen Note von „Absichten und möglichen Forderungen“ in bezug auf Belgien die Rede. Tat⸗ sache ist, daß von diesem Brief weder Scheidemann noch Erzberger etwas gewußt haben. Der Brief ist zuerst von Erzberger am 25. Juli 1919 in der Nationalversammlung unter dem Sturm der Entrüstung der Oeffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden. Es wird Aufgabe des Ausschusses sein, über das Verhalten von Michaelis die nötigen Aufklärungen zu schaffen. So viel stehe heute schon fest, daß hinter der Papstnote der ernste Wille Englands ge⸗ tanden habe, die Entwicklung endlich zum Frieden zu treiben, und Michaelis den Reichstag hintergangen habe. Durch das Ver⸗ alten von Michaelis sei ein Keil zwischen die den Verständigungs⸗ sceane anstrebenden Kräfte in den kriegführenden Ländern getrieben worden, so daß von nun an nur die Kanonen sprachen. Zusammenfassend erklärte Dr. Moses: Wie schon Stresemann sich am 13. Oktober 1918 in einer Ver⸗ trauensmännerversammlung seiner Partei festzustellen genötigt sah, ist der Reichsbag fortgesetzt fanlch orientiert worden. Zum Schluß resümierte sich Dr. Moses folgendermaßen: Durch das Gutachten des Sachverständigen Bredt sei zum ersten Male der ganze Komplex der Heimatspolitik behandelt worden. Es sei von größter Be⸗ deutung für die Weiterentwicklung wie für die historische Klarstellung, daß endlich die verhängnisvollen Rückwirkungen der Annexionspolitik, des Dreiklassenwahlrechts und der Verhinderung des parlamentarischen Regiments auf den „Kriegswillen“ des deutschen Volkes festgestellt sind. Die Wahrheit breche sich Bahn. Das Gutachten e Bredts sei eine glänzende Rechtfertigung der Politik, die wäͤhrend des Weltkrieges von den Linksparteien getrieben wurde. Es schlage eine große Bresche in die Lügenmauer, die einen Faßfer Teil des deutschen Volkes noch immer von der geschichtlichen Wahr⸗ heit trenne. Nach dem Korreferenten nahm zunächst der Sach⸗ verständige Dr. Bredt das Wort zu einer kurzen Erwiderung, in der er vor allem auf die entscheidende Bedeutung der Politik des Zentrums hinwies. Die Frage, ob eine Willensbildung im Reichs⸗ tag zustande kam, die die Politik der Regierung in einheitlichem Sinn beeinflußte und sie auch der D §. 2. gegenüber durchsetzen half, hing davon ab, ob oas Zentrum sich dauernd entweder rechts oder links anschloß. Da es bald das eine, bald das andere tat, mußte der Reichstag als Faktor der politischen Willensbildung ver⸗ sagen. Als erster Diskussionsredner ergriff Abg. Graf Westarp (D. Nat.) das Wort. Er trat in einem ersten Teil seiner Aus⸗ führungen, die heute fortgesetzt werden, den Ausführungen der Abgg. Dr. Bredt und Dr. nee. entgegen und kam in der Beurteilung des Verhaltens der Reichstagsmehrheit und ihres Anteils an dem Zusammenbruch in allen Punkten zu dem entgegengesetzten Urteil wie die Berichterstatter. Die elementaren Ursachen der revolutionären Stimmung erblickt er in der Kriegs⸗ und Ernährungsnot, nicht in der Unzufriedenheit über die Verfassungsverhältnisse, die von der Demokratie im Kampfe um ihre Macht künstlich genährt worden ist. Die Einführung des Reichstagswahlrechts in Preußen würde daran sar nichts geändert haben, die Revolution ging über diese Errungen⸗ schaft einfach hinweg. Als unrichtig bezeichnete Redner die Dar⸗ stellung, der Reichstag und seine Mehrheit hätten ihre Macht nicht genügend ausgeübt, Zusammenbruch und Revolution also dadurch ge⸗ fördert, daß sie das parlamentarische Regiment zu spät eingeführt hätten. Redner zeigte, wie der Reicheae seine Machtbefugnisse im Kriege Schritt für Schritt erweitert hat, wie bei den Kanzler⸗ wechfeln in steigendem Maße das parlamentarische System Platz gegriffen hat, wie der Reichstag im Hauptausschuß, Ernährungs⸗ beirat, Hicgsdienstausschuß weit über die SI hinaus sich laufenden Einfluß auch auf die Exekutive gesichert hat. Für das endgültige Urteil kommt nun aber alles darauf an, ob der Einfluß der Reichsbagsmehrheit dem Lande nützlich, die von ihr betriebene und erzwungene Politik sachlich gerechtfertigt gewesen ist, der Haupt⸗ aufgabe, das Volk zur letzten Durchführung des Verteidigungskrieges willig und fähig zu erhalten, also hat. Ganz gewiß habe die Anwendung des parlamentarischen Systems bei den Re⸗ gierungswechseln nicht dazu beigetragen, zu vermeiden und die Stabilität der Regierungsverhältnisse zu bessern, und der Beweis läßt sich nicht erbringen, daß das etwa der Fall gewesen wäre, wenn man die Grundsätze des parlamentarischen Systems vollständiger und mit formeller Gültigkeit früher eingeführt hätte. Redner besprach dann die Ernährungspolitik. Er wies darauf hin, wie der Reichstag sich im Ernährungsbeirat eine maßgebende Instanz geschaffen habe, und wie die Zwangswirtschaft ganz wesentlich in ihren Grundsätzen und in ihren Einzelheiten auf das Drängen des Reichstags und seiner Mehrheit zurückzuführen sei. In ihren Uebertreibungen habe sie zu einem vollen Fehlschlag geführt. Durch die Zwangsmaßnahmen habe eine gerechtere und bessere Verteilung nicht erreicht werden können, auf der anderen Seite hätten sie die Produktiog aber schwer beeinträchtigt. Dazu komme der verheerende Einfluß auf das Rechts⸗ bewußtsein, der darauf zurückzuführen sei, daß man eine unüberseh⸗ bare Fülle von Vorschriften erlassen habe, die nicht durchgeführt und nicht hätten kontrolliert werden können und durch deren Ueber⸗ tretung das Volk sich gewöhnt habe, dem Gesetz überhaupt nicht mehr zu gehorchen. Die Behandlung der Ernährungsfragen durch den Reichs⸗ tag und namentlich durch die Sozialdemokraten gab dem Redner aber auch Anlaß zu einer weiteren Anklage. Man habe die Schuld an der Not und dem Elend in immer steigendem Maße nur auf den eigenen Volksgenossen, die kaiserliche Regierung, den Agrarier, Industrie und Kaufmannschaft zurückgeführt, und durch diese Hetze sowie durch Aufstellung populärer, aber undurchführbarer Forderungen das Volk von dem abgelenkt, worauf es ankam: Der Erkenntnis, daß die letzten Ursachen aller dieser Not in dem Vernichtungswillen der Feinde und in der brutalen Hungerblockade lagen, und daß es nur ein Mittel gab, ihr, ein Ende zu machen: den Sieg der deutschen Waffen im Verteidigungskrieg. Die Verhandlung wird heute vormittag fortgesetzt.

Der Aeltestenrat des preußischen h beriet gestern erneut über den weiteren Geschäftsplan. is Mittwoch kommender Woche soll der Kultushaushalt erledigt werden. Donnerstag ist sitzungfrei (Himmelfahrt). Der Landta will dann vom 14. bis 19. Mai weiter tagen und in dieser Zei eine Reihe kleiner Etats erledigen. Außerdem soll die Vorlage über die Auseinandersetzung von Ober⸗ und Niederschlesien ver⸗ abschiedet werden. Das Haus will dann vom 20. Mai bis zum 1. Juni in die Pfingstferien gehen. Nach der Pause werden die Haushaltsberatungen fortgesetzt werden. Voraussichtlich wird zunächst der Haushalt der Justiz zur Verhandlung kommen.

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Der Hauptausschuß des Preußischen Land⸗ tags beschäftigte sich am 5. Mai mit dem Entwurf über die Bereitstellung weiterer Staatsmittel für den Ausbau des Erz⸗und Eisenkais am neuen Binnenhafen in Emden, durch den 5 350 000 Mark angefordert werden. dem Bericht des Abgeordneten ö nthin (D. Vp.) gal 1““ Jaques, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, einen Ueberblick über die See⸗ hafenpolitik Preußens. Die Häfen seien den Ländern verblieben, weil die Hansestädte ihre Häfen nicht an das Reich abgeben wollten. Es sei früher sehr zweckmäßig gewesen, daß die Eisenbahnen und die Häfen in einer Hand gelegen hätten. Der Zustand habe sich durch den Uebergang der Wasserstraßen auf das Reich noch weiter verschlechtert; er würde noch schlechter werden, wenn sich das Reich auch noch eine eigene

Wasserbauverwaltung zulegen würde.

Namentlich die preußischen Häfen befänden sich in einer un⸗

günstigen Lage. Für Emden bestehe der Nachteil, daß die Ems nicht schiffahrtsfähig sei, der Dortmund⸗Ems⸗Kanal viele Schleusen habe und nur 750 To.-Schiffe zulasse. Emden sei Massenhafen. Der Stückgutverkehr sei nur gering. Nachteilig für Emden 8 as Ueberangebot von Kahnraum auf dem Rhein. Der Umsch

Emdener Hafen habe betragen 1913 2 600 000 Tonnen, 1924 1 987 416 Tonnen und 1925 2 745 000 Tonnen. In der Aus⸗ sprache bezeichnete Abgeordneter Stolt (Komm.) Emden als eine verfehlte Spekulation. Abg. Barteld⸗Hannover (Dem.) ver⸗ wies auf die zu geringe Rückfracht nach Emden, die zum Teil auf die Politik des Kohlensyndikats zurückzuführen sei. Der freie Kohlenhandel bekomme vom Syndikat kaum noch Offerten. Der

wählen. Für Beförderung auf dem Dortmund⸗Ems⸗Kanal erhebe das Syndikat einen besonderen 82* lag. Man schalte die freie Konkurrenz aus und vertreibe die Kohle nach ausländischen Häfen. Der Staat solle mehr für Abhilfe sorgen. Abg. Weissermel (D. Nat.) verwies auf die Konkurrenz von Rotterdam. Abg, Einert (Soz.) war der Ansicht, daß Leistungen und Qualität der Anlage in Emden gut seien. Er bedauerte, daß das Reich die Häfen nicht mitübernommen habe. Auch er kehe. die Politik des Kohlensyndikats. Hierauf wurde die Vorlage an⸗ Der Ausschuß begann sodann die Beratung des Haus⸗ halts des Finanzministeriums. Nach einem kurzen Bericht des

Berichterstatters nahm der preußische Finanzminister Dr. Höpker⸗

Aschoff das Wort. Er äußerte sich zu der Frage der Fürstenaus⸗ einandersetzung. Der preußische Staat habe sich seinerzeit zu einem Vergleich verstanden, obwohl dieser Vergleich dem Rechtsstandpunkt des Staates, wie er in der Denkschrift des Finanzministeriums nieder⸗ gelegt sei, nicht gerecht geworden sei, und zwar nur deshalb, weil damals mit einem Eingreifen des Reichsgesetzgebers nicht mehr zu rechnen war und die Entscheidung der Streitigkeiten dem Gericht nicht überlassen werden konnte. Der Vergleich habe dem Landtag nicht vorgelegt werden können, weil inzwischen die Aktion im Reiche ein geleitet worden sei. Wenn der Reichsgesetzgeber im Lande die Er⸗ mächtigung geben würde, die Auseinandersetzung durch ein eigenes Gesetz zu regeln, so müsse das Land von dieser Ermächtigung Ge⸗ brauch machen, um den in der e“ niedergelegten Rechtsstand⸗ punkt des preußischen Staates zur Geltung zu bringen. Wenn der Reichsgesetzgeber die Auseinan dersetzung durch ein Reichssondergericht wolle, so müsse der preußische Staat darauf Wert legen, daß die Richtlinien für dieses Sondergericht dem preußischen Rechtsstand punkt Rechnung trügen. Diesen Standpunkt habe er im Auftrage der preußischen Staatsregierung auch im Rechtsausschuß des Reichs⸗ bags vertreten. Von einem illoyglen Verhalten könne daher nicht die Rede sein. Die vom Reich beantragte Verlängerung des Be⸗ soldungssperrgesetzes habe die S ve Staatsregierung entsprechend den Beschlüssen des Landtags abge Der Reichsfinanzminister habe dann eine Vereinbarung dahin angeregt, daß Reich und Länder in allen Besoldungsfragen gemeinsam vorgehen sollten. Er halte den Grundgedanken einer solchen Vereinbarung für richtig, weil die Reichsbeamten und die Beamten der Länder gleichmäßig behandelt werden müßten. In einer solchen Vereinbarung liege kein Eingriff in die Kompetenz des Landtags, da etwaige Besoldungsgesetze des Landtags durch diese Vereinbarung überhaupt nicht getroffen würdem und insbesondere ein Einspruchsrecht des Reichsfinanzministers dadurch nicht begründet werden könnte. Auch das Reichsschiedsgericht werde durch eine solche Vereinbarung nicht wieder ins Leben gerufen. Ein gleichmäßiges Vorgehen des Reiches und Preußens in allen Be⸗ soldungsfragen der bisherigen Praxis und den Wünschen des Landtags. Die in der Presse bekanntgegebenen Vorschläge des Reichsfinanzministers für eine solche Vereinbarung könne Preußen allerdings nicht annehmen, da sie viel zu sehr ins einzelne gingen und eine einseitige Bindung der Länder vorsähen. Eine Heraufsetzung der Altersgrenze für richterliche Beamte könne erwogen werden. Der Minister äußerte sich schließlich über die Frage des Ankaufs der Nord⸗ deutschen Buchdruckerei⸗Gesellschaft und führte aus, Preußen habe feinerzeit bei der Liqnidation der Stinnes⸗Masse die Aktien der Ge⸗ sellschaft erworben und damit auch die Zeitung. Diese Erwerbung sei erfolgt, um die Abwicklung der Simnsehial⸗ zu erleichtern, dann aber auch, um den Druck des Reichs⸗ und Staatsanzeigers sicher⸗ zustellen und Preußen in den Besitz einer leistungsfähigen Druckerei zu bringen. Auf die Redaktion der „Deutschen Allgemeinen Zeitung

habe die preußische Regierung keinen Einfluß genommen. Inzwischen sei zur Uebernahme der Druckerei eine neue Aktiengesellschaft ge⸗ gründet, deren Aktionär der preußische Staat sei. Die „D. A. Z.“ sei Eigentum der alten Aktiengesellschaft geblieben. Besitzer dieser Aktiengesellschaft seien die Herren Weber, Salinger und Bern⸗ hard. Damit habe der preußische Staat nichts zu tun. Die Mitteilungen der Presse, daß, die Seehandlung E sortinm Mittel zu besonders günstigem Zinsfuß zur Verfügung gestellt habe, seien unrichtig. Ebenso unrichtig sei die Mit⸗ teilung, daß ein für Preußen besonders günstiger Vertrag über die Drucklegung der Zeitung abgeschlossen sei.—

Abg. von Richter (D. Vp.) fragte nach der Zuständigkeit des Finanzministers als Ressortminister gegenüber den Be⸗ amten der allgemeinen Staatsverwaltung. Seine Stellung als Disziplinarminister wäre gegenüber den höheren Beamten zweifel⸗ haft geworden. Der Minister des Innern hätte ihm diese Eigen⸗ schaft bestritten. Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte hätte sich auf den Standpunkt des Ministers des Innern gestellt und ein Disziplinarverfahren für rechtsungültig erachtet, das von einem Minister allein eröffnet worden wäre. In einem Zivil⸗ prozeß, den ein Beamter gegen den Staat wegen seines Gehalts angestrengt hätte, sei in drei Instanzen, insbesondere vom Reichs⸗ gericht, unter ausführlicher Begründung erklärt worden, daß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten der allgemeinen Staatsverwaltung beide gemeinsam vorgehen müßten. Das Reichsgericht habe deshalb dieses Disziplinarver⸗ sfahren für ungültig erklärt und den Fiskus zur Zahlung des ein⸗ behaltenen Gehalts verurteilt. Der Redner fragte ferner, ob der Uebergang der sogenannten einfallpflichtigen militärfiskalischen Grundstücke vom Reiche auf Preußen in letzter Zeit schneller fort⸗ geschritten sei als früher. Schließlich äußerte der Redner Bedenken gegen die vom Finanzmininster angekündigte Umgestaltung der Krongutsverwaltung. Es sei unzweckmäßig, diese Umgestaltung jetzt vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung müsse ja erfolgen. Dann soce die Krongutsverwaltung von selbst fort. Abg. Grebe (Zentr.) bezeichnete es nicht für ratsam, die Frage der Organisation der Verwaltung mit der Höherstufung der Beamten zu verbinden. Er forderte größere Uebersicht über die Zahl der Beamten bei den Oberpräsidien und Regierungen. Abg. Waentig (Soz.) er⸗ klärte sich für den Abbau der Leistungszulage bei der Staatsbanf. Er schloß sich dem Standpunkt des Abg. von Richter über dse Umgestaltung der Krongutsverwaltung an und erklärte diese zur⸗ zeit für unzweckmäßig. Er kritisierte ferner die Art der Inangriff⸗ nahme des Baues des Kunstinstituts bei der Universität in Mar⸗ burg, desgleichen beim Berliner Opernhaus und verlangte eine bessere Mitwirkung des Landtages und eine größere Beteiligung der freien Architekten. Finanzminister Dr. Höpker⸗Aschoff erwiderte auf die Ausführungen des Abg. von Richter hinsichtlich des

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

8 8 8

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den : Feehnungegeretzef Mengering in Berlin.

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könne nicht den für ihn wichtigsten und billigsten Weg

114“

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einschließlich des Portos abgegeben.

25 ——

Dentsches Reich. Ernennungen ec. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 19 des gesetzblatts Teil II. Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. 8 8 Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Satzung der 86 6 Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse n Berlin. 1 3

Amtliches.

Deutsches Rei

8 82 1“ 1“

Der Herr Reichspräsident hat durch Urkunde vom 6. d. M.

den Ministerialrat Dr. Grafen Adelmann von Adelmanns⸗

felden zum Stellvertreter des Reichskommissars für die be⸗

setzten rheinischen Gebiete ernannt. Für die Dauer der Ver⸗

wendung in dieser Stelle führt Graf Adelmann die Amts⸗ bezeichnung „Ministerialdirektor“. 8 G

nmntimachanngg.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält: 1 die Bekanntmachung über die Ratifikation und Ausführung der deutsch⸗volnischen Rechtsverträge, vom 28. April 1926, die Verordnung zur Ausführung des deutsch⸗polnischen Vertrags über den Rechtsverkehr vom b. März 1924 (7GBl. 1925 I1 S. 139), vom 29. April 1926, die Bekanntmachung über die Geltung des Protokolls des Völkerbundes über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr vom 24. September 1923 in Neu Fundland und den Niederlanden sowie dessen Unterzeichnung durch Siam und Polen, vom 30. April 1926, und die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 27. April 1926. Umfang 1 ¾ Bogen. Verkaufspreis 20 Reichspfennig. Berlin, den 7. Mai 1926. 8 1 Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.

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Preußen. Ministerium des Inner:

Preußische Staatsministerium hat den Ministerial⸗ dirigenten im Preußischen Ministerium des Innern, Geheimen Oberregierungsrat Dr. Stölzel zum Präsidenten der Regierung in Cassel und 8 8 cden Regierungsvizepräsidenten Scherer in Wiesbaden zum Präsidenten der Regierung in Sigmaringen ernannt.

11““

8 Der kommissarische Landrat Dr. Acker in Schwelm ist zum Landrat ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Wallenstein im Regierungs⸗ bezirt Cassel ist zum 1. Juni 1926 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 23. Mai 1926 eingehen. 8

Satz ung

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der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaft⸗ lichen Darlehns⸗Kasse zu Berlin.

FetlI. 1 Zweck der Darlehns⸗Kasse. 1. Mit dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗ Fuftitube ist, unter dessen Bürgschaft, zur Unterstützung der Geschäfte ieses Instiluts sowie zur Förderung und Erleichterung des länd⸗ lichen Kredits und der Pfandbriefstilgung nach Vorschrift dieser Satzung eine 8 „Darlehns⸗Kasse“ verbunden. 8 ““ A „Die Darlehns⸗Kasse ist für die Fälle der Artikel 76 und 80 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlüchen Gesetzbuche Hinterlegungsstelle ir Anlegung von Mündelgeld und Hinterlegung von Wertpepieren, die 8 M J gehören. Unbeschadet des Erfordernisses, nach kaufmännischen Grundsätzen 88 verfahren, darf die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des chäflsbetriebes s 1““ 1“ 8

§ 2. Die Darlehnskasse führt die Firma:

„Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns⸗Kasse“. 3 1““ ist das Kur⸗ und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit⸗ Instikut.

Der Sitz der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion zu Berlin ist a der Sit der Darlehnskaffe. 1“ . § 3. Das Stammkapital der Darlehnskasse besteht aus den zu diesem Zwecke von dem Kur⸗ und I““ Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut überwiesenen Beträgen, deren Verzinsung nach Maß⸗ gabe der von der Generalversammlung der Kreditverbundenen des Kredit⸗Institnrts hierüber gefaßten Beschlüße zu erfolgen hat.

. Teil II. Von den Geschäften der Darlehns⸗Kasse.

4. Die Darlehnskasse ist neben ihrer Milwirkung bei Ge⸗ schäften, welche den Geschäftsbereich der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direk⸗ tion bzw. den Geschäftsbereich der Direktion des Neuen Branden⸗ burgif en Kredit⸗Instituts während der Verwaltung dieses Kredit⸗ Instituts durch die Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion berühren und mit den sebungsmaͤßigen Aufgaben der Darlehnskasse zusammenfallen, befugt:

1. Einzahlungen anzunehmen und zu verzinsen und mit den Ein⸗ zahlern einen Giro⸗, Kontokorrent⸗ oder Scheckverkehr zu eröffnen;

2. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; .3. verfügbare Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskon⸗ tierung und Ankauf von Wechseln, welche eine Umlaufszeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften, durch Anlegung bei öffentlich⸗ rechtlichen Anstalten und bei den der Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers zugehörenden Banken sowie bei der Reichs⸗ kreditgesellschaft, durch Erwerbung sicherer Hypotheken und durch An⸗ kauf von Wertpapieren nach den Grundsätzen der Reichsbank. Bei ländlichen Hypotheken und Grundschulden ist die Sicherheit als aus⸗ reichend anzusehen, wenn die Eintragung das fünfte Viertel des end⸗ gültig festgesetzten oder vorläufig ermittelten Pfandbriesdarlehens nicht übersteigt. Die 14“ kann die Sicher⸗ heit auch dann als ausreichend ansehen, wenn die Eintragung das sechste Viertel des endgültig festgesetzten oder des vorläufig er⸗ mittelten Pfandbriefdarlehens nicht übersteigt. Die vorläufige Er⸗ mittelung des Pfandbriefdarlehens erfolgs durch die zuständige Provinzial⸗Ritterschafts⸗Direktion oder auf Grund einer Schätzung der Abteilung für Wirtschaftsberatung des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts durch die Haupt⸗Ritterschafts⸗

irektion. Bei städtischen Hypotheken und Grundschulden ist die Sicherheit als ausreichend anzusehen, wenn die Eintragung innerhalb der Beleihungsgrenze der Zentralstadtschaft bzw. des Berliner Pfand⸗ briefamts liegt;

4. beim Vertrieb von Inhaber⸗Schuldverschreibungen, die vom Deutschen Reich oder von einem Lande oder von einer anderen dentschen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unter deren Ge⸗ währleistung ausgegeben werden, mitzuwirken oder sich an der Aus⸗ gabe oder dem Vertriebe solcher Werte zu beteiligen. Jedes einzelne der unter Nummer 4 gedachten Geschäfte bedarf der Zustimmung der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion;

.5. Darlehen und Kredite auch in laufender Rechnung zu ge⸗ währen: 1““

a) gegen Hinterlegung von Werlpapieren. Bei Beleihung von Wertpapieren, die nicht durch die Reichsbank beliehen werden können, ist in jedem Falle die Zustimmung der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion notwendig;

b) durch Diskontierung von Wechseln, welche eine Umlaufszeit von höchstens 3 Monaten haben und aus denen zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften, gegen sichere selbstschuldnerische Bürgschaft, gegen Verpfändung von sicheren Hypotheken oder Grund⸗ schulden, gegen verefändung von Lebensversicherungspolicen von Ge⸗ sellschaften, die die Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion für geeignet erklärt. Hin ichtich der Sicherheit von Hypotheken und Grundschulden gilt 8 4 Nr. 5;

c) an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern zur Aufnahme dieser Darlehen und Vorschüsse die erforderliche Genehmi⸗ sbung erteilt ist. Diesen Körperschaften können auch Darlehen, die auf den Geldwert einer bestimmten Menge e und einen ent⸗ sprechenden Goldmarkbetrag oder auf den Geldwert einer bestimmten Menge Roggen lauten, nach näherer Vorschrift der Haupt⸗Ritter⸗ schafts⸗Direktion gewährt werden;

„d) an ländliche Genossenschaften und Verbände derselben nach Prüfung der Satzung und der Verhältnisse unter besonderer Festsetzung der Kreditgrenze und der zu stellenden Sicherheiten durch die Haupt⸗ Ri tkegschafts 5S b

e) an Eigentümer der von dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen und dem Neuen Brandenburgischen Rredit Fastitan be⸗ pfandbriefter Güter, deren Wirtschaftsleitung von der Abteilung für Wirtschaftsberatung übernommen worden ist, während der Dauer dieses Verhältnisses behufs Instandsetzung und Weiterführung der Wirtschaft bis zu einem Betrage, der zusammen mit dem Pfandbriefs⸗ darlehn 175 vH des zulässigen Pfandbriefsdarlehns nicht überschreitet, sofern das Darlehn im unmittelbaren Anschluß an das Pfandbriefs⸗ darlehn hypothekarisch sichergestellt wird. Darlehen solcher Art sind im zweiten und dritten Wirtschaftsjahre seit der Gewährung des Kredits mit mindestens 5 vH jährlich, in den nächstfolgenden zwei Jahren mit mindestens 15 vH jährlich und dann mit mindestens 20 vH jäührlich zu tilgen. Die Tilgungsbeträge sind zusammen mit den Zinsen zu entrichten. Die Darlehen sind sofort und ohne Kündi⸗ gunm fällig, sobald das Gut aus der Verwaltung der Abteilung für Wirlschaftsbergtung ausscheidet. Sofern nach den vorstehenden Be⸗ stimmungen ein Kredit beansprucht wird, der zusammen mit dem v Füberiste melchn den Betrag des zulässigen Pfandbriefsdarlehns um mehr als ein Viertel überschreitet, darf dem Kreditgesuch nur auf

Grund einstimmigen Beschlusses der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion sowie nur unter der Bedingung entsprochen werden, daß der Eigen⸗ tümer des Gutes sich mit Rechtswirkung gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde unterwirft und, solange das Darlehn das zulässige Pfanobriefsdarlehn um mehr als ein Viertel übersteigt, jeglicher Verwendung des Pfan brieftilgungsfonds zu anderen Zwecken als zur Löschung der Pfand⸗ briefsschuld entsagt:

6. auf Grund unkündbarer, einer regelmäßigen Tilgung unter⸗ worfener Darlehne an Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zur Höhe der der Darlehnskasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forde⸗ rungen verzinsliche, seitens der Gläubiger unkündbare Inhaberschuld⸗ verschreibungen mit Zinssätzen bis zu 8 vH auszugeben. Soweit Darlehne gewährt werden, die auf den Geldwert einer bestimmten Menge Feingold und einen entsprechenden Goldmarkbetrag oder a den Geldwert einer bestimmten Menge Roggen lauten, können au den Geldwert der gleichen Menge Feingold und einen entsprechenden Goldmarkbetrag oder auf den Geldwert der gleichen Menge Roggen lautende Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden;

7. nach den von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion näher fest⸗ zustellenden Bedingungen den Grundbesitzern in der Provinz Branden⸗ burg oder im Bereiche des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts bei der Bildung von Rentengütern Vorschüsse und Darlehne innerhalb der gesetzlich für die Ablösung von Renten und die Hergabe von Darlehen durch die Landeskulturbehörden gezogenen Grenzen zu gewähren;

8. Kommissions⸗, Inkasso. und Realisationsgeschäfte, insbesondere

en An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, Schecks, Wechseln und

ten sowie auch die Vermittelung von Hypotheken gegen Provision zu besorgen;

9. Kredite und Darlehne unter den von der Haupt⸗Ritterschafbs⸗ Direktion näher festzustellenden Sicherheiten und Bedingungen zu bewilligen. Kredite und Darlehne dieser Art können in jedem einzelnen F. nur durch einstimmigen Beschluß der Haupt⸗Ritterschafts⸗ Direktion bewilligt werden. Sie dürfen insgesamt das Doppelie dee durch die letzte Bilanz nachgewiesenen eigenen Betriebsmittel der Darlehnskasse nicht übersteigen.

10. sich durch Aktienzeichnung bis zur Höhe von 100 000 an der Deutschen Landesbankzentrale A. G. zu beteiligen.

§ 5. Die Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rück⸗ zahlung von Depositengeldern bleiben besonderer Festsetzung oder Vereinbarung vorbehalten.

Die Rückforderung von Guthaben ist von Einhaltung einer an⸗ gemessenen Kündigungsfrist abhängig zu machen.

Die Höhe der Beleihung von Wert⸗ und zinstragenden Papieren richtet sich nach den von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion hierfür je⸗ weils erlassenen Vorschriften. Industriepapiere sollen in der Regel nicht einzeln, sondern nur im Rahmen verschiedene Sorten von Papieren umfassender Depots beliehen werden.

Lebensversicherungspolicen dürfen nur insoweit als Unterpfand angenommen werden, als ein Rückkaufsanspruch gegenüber der Lebens⸗ versicherungsgesellschaft besteht, und sofern nicht besondere Sicher⸗ heiten für die Weiterzahlung der laufenden Prämien geboten werden, nur in Höhe des jeweiligen Rückkaufwerts der Policen.

Der Ankauf von Wertpapieren darf ohne Genehmigung der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion nur gegen entsprechende satzungsmäßige Deckung, der Verkauf nur gegen vorherige Ueberlieferung der be⸗ treffenden Wertpapiere übernommen werden.

§ 6. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der nach Maßgabe des § 4 Ziffer 6 dieser Satzung ausgegebenen Schuld⸗ verschreibungen wird gesichert:

1. durch die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehnskasse und die gebildeten Rücklagen,

„2. durch die angesammelten Tilgungsbestände, welche den In⸗ habern dieser Schuldverschreibungen zu deren ausschließlicher Sicher⸗ heit angewiesen werden und von anderen Gläubigern der Darlehns⸗ kasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können, sowie durch die unbedingte Haftung des gesamten Vermögens der Darlehns⸗ kasse und die Bürgschaft ds Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.

Die Grundsätze, nach welchen bei der Gewährung und Tilgung von Darlehnen solcher Art bei der Verwahrung der Darlehnsurkunden sowie bei der Ausstellung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verfahren ist, werden von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion im Einvernehmen mit dem Engeren Ausschuß der Generalversammlung unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgezeichnet.

Teil III.

Von der Verfassung und der Verwaltung der Darlehns⸗Kasse. § 7., Die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Dar⸗

lehnskasse hat die Genevalversammlung der Kreditverbundenen des

Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.

Die Generalversammlung nimmt Kenntnis von der gesamten Ver⸗ waltung der Darlehnskasse. Zu diesem Zweck wird ihr alljährlich ein alle Zweige der Darlehnskasse umfassender Geschäftsbericht erstattet.

Die Generalversammlung hat den Haushaltsplan der Darlehns⸗ kasse jährlich festzustellen und nach Vorprüfung der Rechnungen seitens 8 Engeren Ausschusses die Entlastung dieser Rechnungen zu er⸗ eilen.

„Sie erteilt die Genehmigung zur Einrichtung von Zweignieder⸗ lassungen. , G

Der Engere Ausschuß der Generalversammlung, dessen Geschäfte in diesem Falle von zwei Mitgliedern gültig wahrgenommen werden können, hat die Darlehnskasse mindestens einmal jährlich außerordent⸗ lich unter Zuziehung von Rechnungsverständigen zu prüfen. Die Kassenprüfung hat 8 jedesmal gleichzeitig auf alle in dem Geschäft hause befindlichen Kassen zu erstrecken. ö