zu einem Ergebnis, weil mit einzelnen Bundesstaaten eine Einigung über Art und Umfang dieser reichsgesetzlichen Regelung nicht erzielt wurde. Nach dem Kriege wurden die Arbeiten auf anderer Gruand⸗ loge wieder ausgenammen. Es erging am 31. Dezember 1919 das Gesetz, betreffend “ der 11“ das die ebas der großen Elektrizitätserzeugungs⸗ und Uebertragungs⸗ anlagen in das Eigentum des Reichs vorsah. Das Gesetz ist nicht durchgeführt worden, weil der Sozialisierungsgedanke in der Wirt⸗ schaftspolitik sehr bald zurücktrat, und man versuchte, das mit dem eesetz verfolgte Ziel, nämlich die bessere Versorgung des gesamten Reichsgebiets mit Elektrizität, wie es in der Präambel des Gesetzes heißt, auf anderem Wege zu erreichen. Die Gesetzentwürfe, die in dieser Zeit in Ausführung des § 1 Absatz 3 des Gesetzes von 1919 aufgestellt wurden, der die Einbringung eines Gesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft bis zum 1. April 1921 vorschrieb, haben mehrfach eine Umarbeitung erfahren. Der letzte Entwurf sah eine anisation von Selbstverwaltungskörpern — (Elektrowirtschafts⸗ verbänden) — und Behörden (Elektroämter) vor, die eine Spitze zusammenfassend im Hauptverband der deutschen Elektrowirtschaft und im Reichselektroamt finden sollten. Außerdem enthielt der Entwurf materielle Bestimmungen, die unter den Abschnitten Ge⸗ nehmigungsordnung, Grundbenutzungsordnung und Wirtschafts⸗ ordnung zusammengefaßt waren. Anfang 1923 wurde der letzte Ent⸗ wurf dem auf § 20 des Gesetzes von 1919 beruhenden Beirat für die Glektrizitätswirtschaft vorgelegt, dem Vertreter der Parlamente, der Länder und aller an der Elektrizitätswirtschaft beteiligten Kreife angehören. Diese Körperschaft lehnte jedoch den Entwurf ab, well sie glaubte, daß die Ziele, die mit dem Entwurf verfolgt wurden, nämlich die Verbesserung der Energiewirtschaft, insbesondere die möglichst wirtschaftliche Erzeugung und Verteilung des Stromes durch Zusammenschlu z, großer Versorgungsgebiete und durch Ver⸗ hinderung unwirtschaftli Neuanlagen und Erweiterungen, zunächst ohne Eingreifen des Reichs auf dem Wege natürlicher Entwicklung ongestrebt werden würden. In der Tat ist die Entwicklung in den letzten Jahren diesen Weg gegangen. Die Erzeugung des elektrischen tromes im großen unter wirtschaftlicher Ausnutzung der vorhan⸗ denen Energiequel en (Steinkohlen, Braunkohlen, 8e9. die Ent⸗ wicklung großer weegschcfen ber zusammenhängender Versorgungs⸗ cs und der gegenseitige Stromaustausch zwischen den einzelnen Zentren haben erhebliche he scgnitte gemacht und sich bisher in wirtschaftlich vern inftiger Weise gestaltet. de ne, schlicht Rege⸗ lungen der Elektrizitätswirtschaft bestehen, wie eine vor einem Jahre vom R. W. M. bei den Ländern vorgenommene Umfrage ergeben het, mußer dem hier zur Erörterung stehenden thüringischen Gesetz nicht. Ich begrüße es, daß die Länder auf diesem Gebiet bisher gesetz⸗ peberische Zurüchhaltung geübt haben. Nachdem die Technik in⸗ Fefn weitere Fortschrikte gemacht hat, so daß die Verbindung der Wa erkräfte der Alpen mit der rheinischen Braunkohle durch ine 000⸗Volt⸗Leitung, bereits in Angriff genommen werden onnte, und nachdem die einzelnen großen Versorgungsgebiete vielfach die Grenzen der Länder überschritten haben, kann nach Auffassung ber Reichsregierung eine gesetzliche Regelung der Elektrizitäts⸗ zirtschaft, soweit eine solche e. c ist, nur durch das Reich vorgenominen werden. Gesetzgeberische Maßnahmen der einzelnen Länder werden leicht zu einer schädlichen weiteren Zer plitterung führen. Es besteht außerdem die Gefahr, daß bei diesen Maßnahmen die Belange der allgemeinen Elektrizitätswirtschaft gegenüber den vielfach mehr örtlichen und mehr fiskalischen Interessen der einzelnen Länder nicht genügend berücksichtigt werden. ’1 darf ferner darauf himveisen, daß der erwähnte Beirat für die Flektrizi⸗ tätswirtschaft den damaligen Reichsgesetzentwurf nur deshalb abgelehnt hat, weil er eine gesetzliche Regelung überhaupt nicht für notwendig hielt. Es wurde aber dabei kein Zweifel darüber gelassen, daß, wenn einmal eine gesetzliche Regelung notwendig werden sollte, sie nur vom Reiche und nicht von den einzelnen Ländern auszugehen hätte. Ich kann daher dem Grund⸗ gedanken der Perttteh küür zustimmen. In diesem Zusammenhange möchte ich auch auf die Ausführungen Bezug nehmen, die der Be⸗ richterstatter für den Haushalt meines Ministeriums, der Abgeordnete von Raumer, vor einem Jahr bei der Haushaltsberatung gemacht hat. Herr von Raumer führte damals aus, die deutsche Elektrizitäts⸗ wirtschaft habe sich, nachdem man in langen Beratungen vergeblich versucht habe, das Ausführungsgesetz zu dem Geset vom 31. Dezember 1919 fertigzustellen, im allgemeinen auf dem Wege der 78 Ent⸗ wicklung durchaus günstig gestaltet. Aber es hätten sich in letzter Zeit wieder fiskalische Interessen einzelner Länder geltend gemacht. Solche fiskalischen Interessen dürften unter keinen Umständen den organisatorischen Ausbau der Elektrizitätswirtschaft hemmen. Es ei, wenn man Deutschland wirklich zu einem einheitlichen Ver⸗ orgungsgebiet machen wolle, ganz ausgeschlossen, das Enteignungs⸗ vecht für die Höchstspannungsleitungen, für die großen Speiseleitungen, die von 100 000 Volt an begönnen, den Landesregierungen zu über⸗ lassen, die ihrerseits bei dieser Gelegenheit lediglich ihr fiskalisches Schäfchen scheren wollten. Er habe deshalb angeregt, das Ent⸗ eignungsrecht für Höchstspannungsleitungen durch ein Reichsgesetz dem Reichswirtschaftsminister zu übertragen. In devy letzten Zeit ist be⸗ sonders im Auslande der Gedanke der Rationalisierung der Elek⸗ trizitätswirtschaft propagiert und auch von den Regierungen auf⸗ gegriffen worden. So hat z. B. die englische Regierung dem Unter⸗ haus eine Gesetzesvorlage, an deren Annahme nicht zu zweifeln ist, unterbreitet, nach der die Stromerzeugung auf eine verhältnismäßig erine Zahl von modernen Großkraftwerken beschränkt und ein zu⸗ ammenfassendes System der Stromübertragung im großen auf ge⸗ mischtwirtschaftlicher Gmendlage geschaffen werden soll. Nach dem Erklärungen des zuständigen englischen Ministers wird durch diese I ht gerte Elektrizitätsversorgung eine Ersparnis von jährlich 44 Millionen Pfund Sterling erwartet. Es ist zuzugeben, daß die elektrizitätswirtschaftlichen Verhältnisse in England veformbedürftiger ind als in Deutschland. Dennoch ist aber zu befürchten, daß die in Aussicht genommenen Maßnahmen der enallschen Regierung zu einer so erheblichen Verbilligung des elektrischen Stromes fürren werden, daß dadurch die Wettbewerbsfähiakeit der engurschen Industrie auf dem Weltmarkt in einer für Deuktschland gefährlichen Weise gehoben wird. Wir werden veshalb auch in Deutschland alle Bestrebungen, die 9 eine Rationalisierung der Elektrizitätswirtschaft abzielen, möglichs fördern. Es will mir scheinen, als ob in der letzten Zeit bei einer Reihe von Geschehnissen auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft dieser Gedanke von anderen 1““ nicht rein wirtschaftlicher Natur in den Hintergrund gedrängt worden ist. Es drängt sich deshalb die Frage auf, ob es nicht Aufgabe des Reiches wäre, in 82 en Fällen einzugreifen, um dahin zu wirken, 8— die beste wirt⸗ schaftliche Fhösuns gefunden wird. Ich kann mich der flicht nicht entziehen, diesem Problem nachzugehen, und werde zunächst den Beirat für die Elektrizitätswirtschaft einberufen und seine Stellungnahme zu den akuten Fragen der Elektrizitätswirtschaft herbeiführen. — Nach ausgedehnter Debatte wurde vom Ausschuß folgende Ent⸗ chließung angenommen: „Der Ausschuß steht auf dem Standpunkt, aß die gesetzliche Regelung der Elektrizitätswirtschaft durch die einzelnen Länder unerwünscht und daß eine gesetzliche Regelung durch das Reich erforderlich ist. Der Ausschuß nimmt Kenntnis von der Einberufung des Elektrizitätsbeirats durch den Reichswirt⸗ schaftsminister. Er fordert den Reichswirtschaftsminister auf, mit dem Beirat die Fragen der Behandlung des Enteignungsrechts für Höchstspannungsleitungen und andexe Fragen der Vereinheitlichung der Elektrizitätsversorgung zu erörtern und dem Kisge besihst Bericht zu erstatten über eine einheitliche Regelung der Elektrizi⸗ wheertschoft durch das Reich.“ — Hierauf vertagte sich der Aus⸗ huß.
g. Volkswirtschaftliche Ausschuß des Reichstags hat beschlossen, die Reichsregierung zu ersuchen, ge⸗ meinsam mit der Reichsbank und der Rentenbankkreditanstalt bemüht zu bleiben, daß die von der Golddiskontbank zunächst mit einem Kapital von 250 Millionen Reichsmark eingeleitete Maßnahme zum Zweck der Umwertung schwebender Wechselverbind⸗ lichkeiten in langfristigen Hypothekenkredit wesentlich ausgestaltet wird, und daß die Eölesvernise, die der In⸗ anspruchnahme von Krediten aus den Golddiskontbankmitteln von seiten der begebenden Stellen entgegenstehen, aus dem Wege geräumt werden
— Der
16“
— Der Reichstagsausschuß für soziale ge legenheiten beendigte gestern die dritte Lesung des Reich
nappschaftsgesetzes.
— Vor dem Untersuchungsausschuß des Reichs⸗ tags für die Ursachen des Zusammenbruchs beleuchtete gestern in Fortsetzung seines Vortrags Abg. Graf Westarp noch die Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit der sachlichen Einwirkungen, die der Reichstag und seine Mehrheit auf die Ausgestaltung und Durchführung des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt hat. Er kritisierte ferner den Widerstand, den der Reichstag der Anwendung der Staats⸗ gewalt zur Niederringung schwächlicher Ideologie, innenpolitischer Umsturzbestrebungen und landesverräterischen Treibens entgegengesetzt hat, bei der Kritik des Belagerungszustandes am 9. Oktober 1917 bei der Abweisung der unabhängig⸗sozialdemokratischen Agitation, bei Streiks. Zur äußeren Politik übergehend, stellte Graf Westarp laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Deutscher Zeitungsverleger zunächst gleichfalls die Machterweiterungen fest, die sich der Reichstag während des Krieges auch auf dem Gebiet der äußeren Politik erworben hat. Er ging dann besonders auf die in den Vordergrund der Erörterung gestellte sogenannte Kriegszielpolitik ein. Dabei stellte er die Politik der konservativen Partei in ihrer Selbständigkeit und Unabhängigkeit von derjenigen der „Alldeutschen“ und anderen Richtungen dar, die auch da gewahrt wurde, wo man in enger Fühlung miteinander stand. In den Vordergrund stellte er, daß die Feinde ihren Eroberungs⸗ willen niemals preisgegeben haben, daß also in keinem Augenblick des Krieges — auch nicht bei den Verhandlungen über die Papst⸗ note — eine klare Lage geschaffen war, bei der Deutschland durch Verzicht auf eigene Kriegsziele einen Frieden, der ihm Dasein und Ehre ließ, hätte haben können. Da die deutsche Politik von den feindlichen Mächten niemals ernstlich vor diese Probe gestellt worden ist, so ist schon aus diesem Grunde der agitatorische Vorwurf der Verlängerung des Krieges durch Festhalten annexionistischer Kriegs⸗ ziele unhaltbar. Bekanntlich besteht der Unterschied zwischen den Konservativen und den bürgerlichen Parteien, der Friedensresolutions⸗ mehrheit, nur darin, daß die Konservativen die Kriegsziele, zu denen sich andere ebenso — oder wie der Abg. Erzberger in noch viel weiter⸗ ehendem Maße — bekannt hatten, länger aufrecht erhielten als jene.
ie Motive dazu lagen auf dem Gebiete der äußeren wie der inneren Politik. Wurde der Gedanke fallen gelassen, daß dieser Verteidigungskrieg Deutschland beim Siege seiner Waffen auch das Ziel einer besseren politischen, militärischen und wirtschaftlichen Sicherung für die Zukunft bringen müsse, so hat das den Feind nicht friedlicher und versöhnlicher gestimmt, sondern es war nur dazu geeigner, als Zeichen der Schwäche ihn zum Be⸗ harren auf seinem Eroberungs⸗ und Vernichtungswillen zu bewegen. eer mußte es die Aussichten auch nur eines solchen Friedens, der
eutschland ohne positive Vorteile seine bisherige Lage sicherte, wesentlich schwächen, wenn Deutschland als Vorleistung den Verzicht auf die Kompensationsobjekte aussprach, die es in den weiten, durch vier Jahre mit unvergleichlicher Tapferkeit genommenen und gehaltenen Gebieten in der Hand hatte. Auch der Staatssekretär von Kühlmann hielt es nicht für das Kompensationsobjekt Belgien vorzeitig aus der Hand zu geben. Innenpolitisch erblickten die Konservativen in der sogenannten Verzichtpolitik der Friedensresolution die schwere Gefahr, daß durch sie in den Massen der kämpfenden Truppe und in der Heimat der Glaube geweckt und genährt wurde, der sich immer wieder als Irr⸗ laube erwiesen hat, Deutschland könne den sofortigen und erträglichen Frieden haben, sobald es nur auf eigene Kriegsziele verzichte. Um den Kampfes⸗ und Verteidigungswillen lebendig zu erhalten, war es aber nötig, das Volk immer wieder darauf hinzuweisen, daß nur der volle Sieg der deutschen Waffen ihm Rettung bringen könne, eine Tatsache, die sich wahrlich zur Enttäuschung nur derjenigen als richtig er⸗ wiesen hat, die von dem ö” der Waffen Friede, Freiheit
und Brot erwarteten. Wenn uns Konservpativen bei dem Kampf hier⸗
gegen der Erfolg bei den Massen versagt geblieben ist, so lag das an der mangelnden Führung durch eine entschlossene Regierung; vor allen Dingen aber wirkte auch auf diesem Gebiete die Agitation verderblich, die unter gewollter Verkennung der oft genug verkündeten Motive unserer Kriegszielpolitik uns unter dem Sammelnamen der Alldeutschen, Schwerindustriellen, Agrarier und Kriegsgewinnler die niederträchtigsten und gemeinsten egoistischen Beweggründe anlog. Gegen diese Agitation und ihre Urheber erhob Redner die Anklage, den Zusammenbruch in erster Linie mitver⸗ schuldet zu haben, und in Hinweis hierauf bezeichnete er sie als eine Pflicht, die um der historischen Wahrheit wie um der Zukunft des Volkes willen erfüllt werden müsse. Redner faßte sein Urteil wie folgt zusammen: Nicht darin, daß der Kriegsreichstag und seine Mehrheit seine Macht nicht genügend ausgenutzt, das par⸗ lamentarische System also unvollkommen und zu spät durch⸗ gesetzt habe, liegt eine Ursache des Zusammenbruchs, sondern darin, daß der innenpolitische Machtkampf während des Daseinskrieges überhaupt entfesselt worden ist. Sachlich hat die Reichstags⸗ mehrheit mit dem starken Einfluß, den sie sich errungen hatte, das Ziel des Verteidigungskrieges, einen Frieden, der Ehre und Dasein des Reiches wahrte, nicht gefördert, sondern gehemmt. So hat das parlamentarische System selbst die Stabilität der Re⸗ gierungsverhältnisse in keiner Weise vermehrt, so hat der Reichstag in den Ernährungs⸗, den Hilfsdienst⸗, den Belagerungszustandsfragen und auf anderen Gebieten der Verwaltung, insbesondere aber auch auf dem Gebiete der auswärtigen Politik bei der Aufgabe, das Volk zum Siege zu führen, versagt. Die sogenannte Verständigungspolitik hat den Kriegs⸗ willen der Feinde gestärkt, indem sie den Eindruck der Schwäche hervor⸗ gerufen hat; sie hat zur Unterhöhlung des deutschen Verteidigungswillens aber wesentlich beigeten en, indem sie den Irrglauben erweckt hat, Deutschland könne bei Verzicht auf eigene Kriegsziele jederzeit und ohne den endgültigen Sieg der genischen Waffen einen Frieden der Verständigung und Versöhnung erlangen., Hefonders schwere Schädigungen aber hat die Agitaltlon vornehmlich der Sozial⸗ demokezarie und der spartakistischen Richtung im Gefolge gehabt, die Haß und Erbitterung gegen die eigene Regierung und die eigenen Volksgenossen genährt und so den Willen zur Abwehr des äußeren Feindes ertötet hat. Eine Politik, pazifistisch nach außen, von Macht⸗ und Kampfeswillen gegen die eigenen Volksgenossen beherrscht, ist es gewesen, die angeklagt werden muß, den Zusammenbruch verschuldet zu hahen. — Nach dem Grafen Westarp ergriff Dr. David (Soz.) das Wort zu etwa zweistündigen Ausführungen. Er wiederholte einleitend den schon von Dr. Moses gegen den Gutachter Dr. Bredt erhobenen Einwand, daß der Reichs⸗ tag keine Kollektivpersönlichkeit gewesen sei, vielmehr aus entgegen⸗ gesetzten Strömungen bestanden habe, um sich dann Bredts These zuzuwenden, daß es die Parteien der Friedensresolution an see Willen zur Durchsetzung ihrer Kriegspolitik und zur Verwirklichung des arlamentarismus hätten fehlen lassen. David bestritt diese These entschieden. Der Deutsche Reichs⸗ tag sei nur ein Rahmenparlament gewesen; er dürfe nicht mit einem regierenden Parlament verglichen werden. Die konserva⸗ tiven Mächte hätten von Preußen aus auch Deutschland beherrscht. Die Person des Kaisers sei die Schlüsselstellung gewesen. Um ihn stritten die politische und die Heeresleitung. Es wäre für die Parteien der Friedensresolution aussichtslos gewesen, sich an diesem Streit zu beteiligen. David widersprach der von Bredt vertretenen Auffassung, als wäre der Kaiser oder der Kronprinz für die Forderungen der Demokratie und des Parlamentarismus zu gewinnen gewesen. Die Kommandogewalt habe für unantastbar gegolten. Soweit der Vorwurf mangelnder Folgerichtigkeit und Ent⸗ schiedenheit gegen das Zentrum erhoben wird, will David die Wider⸗ legung dieser Partei uͤberlassen. Für die Sozialdemokratie weist er diese Vorwürfe zurück. Konsequent handeln heiße, sich den wechselnden Umständen anpassen, und sei etwas anderes als konsequent denken. Was den Vorwurf mangelnder Tatkraft angehe, so frage er, was die Sozialdemokratie hätte tun sollen? Die Kriegskredite ver⸗ weigern, wäre für das In⸗ und Ausland das Signal gewesen, daß sich die Sozialdemokratie, aktiv am Krieg nicht mehr beteilige. Streik in der Heimat und im Heer: das wäre die Revolution ge⸗ wesen. K die Sozialdemokratie, so lange das Land noch mit den Waffen hätte verteidigt werden können, zu diesen Mitteln ge⸗ gegriffen, so könnte ihr der Dolchstoßvorwurf, der jetzt nur Lüge
Verleumdung sei, mit recht gemacht werden. Sie hätte auch
2
innenpolitisch nichts erreicht und niemand in die Hände ge⸗ arbeitet als der Entente. Infolge dieser Kriegsgebundenheit habe es für den Reichstag keine anderen Mittel gegeben als zu reden, Mehrheiten zu bilden, zu überzeugen. Die Politik der Friedens⸗ resolution und des Ueberganges zur parlamentarischen Regierung habe bei der O. H.⸗L. Widerstand gefunden, die in Dr. Michaelis und Graf Hertling ihr genehme Kanzler besaß. Auch Bethmann Hollweg habe sich der Friedensresolution und dem Parla⸗ mentarismus widersetzt, und das sei für die Parteien, die ein Bekenntnis zur Friedensbereitschaft für unerläßlich hielten, der Grund gewesen, ihn fallen zu lassen. Wenn die Heeres⸗ leitung sich entschlossen habe, die Friedensresolution „auf ihre Schultern zu nehmen“, so sei das Taktik gewesen. Sie habe soforz die ihr zur Verfügung stehenden Mittel angewandt, um eine Politik im Sinne der Friedensresolution zu verhindern. Redner geht aus⸗ führlich auf eine Dienstvorschrift des Armeeoberkommandos Eichhorn für die Erteilung des Vaterländischen Unterrichts ein. Der Reichs⸗ kanzler Michaelis habe mit seinem „Wie ich es verstehe“, die Parteien betrogen. Nur um den Skandal nach außen zu vermeiden, habe das die Sozialdemokratie in der Sitzung nicht ausgesprochen. Das Verhalten der Regierung zum Friedensschritt des Papstes beurteilt Dr. David übereinstimmend mit Dr. Bredt und Moses. Die Polen⸗ und Randstaatenpolitik sei durch dyonastische Interessen verdorben worden. Sowohl mit Polen wie mit Litauen wäre eine Einigung möglich gewesen, die den Weg nach Ruß⸗ land freigemacht hätte. Die Sozialdemokratie und Redner selbst hätten daran gearbeitet, aber die Widerstände nicht überwinden können. Auch eine Erklärung der elsässischen Abgeordneten, die sich mit Autonomie für ihr Land begnügen wollten, sei an dynastischen Wünschen und militärischen BE gescheitert. In Brest⸗Litowsk wäre ein Friede möglich gewesen, den die Bolschewiken aus innerpolitischen Gründen brauchten. Dann hätte Deutschland ein Wirtschaftsgebiet zur Ver⸗ fügung gestanden, das bis an den Großen und Indischen Ozean reichte, und die Blockade wäre gebrochen gewesen. Aus allen diesen Gründen könne die These des Sachverständigen Dr. Bredt, es habe den Parteien der Friedensresolution an Klarheit und Entschiedenheit gefehlt, soweit die Sozialdemokratie in Betracht komme, nicht an⸗ erkannt werden. Alles, was in der Kriegsgebundenheit überhaupt möglich gewesen wäre, sei geschehen. — Die Aussprache wird nächsten Dienstag, vormittags 10 Ühr, fortgesetzt. Dr. David wird sich in einem zweiten Teil mit Graf Westarp auseinandersetzen.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
und das Erlöschen der Maul⸗
und Klauenseuche ist vom Zentralviehhofe in Berlin,
das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche von
den Schlachtviehhafen in Essen und Zwickau am 6. Mai amtlich
gemeldet worden.
Der Ausbruch
Handel und Gewerbe. Berlin, den 8. Mai 1926. Telegraphische Auszahlung.
7. Mai Geld Brief 1,688 1,692 4,20 421 1,968 1,972 2,19 220 20,374 20,426 4,1905 4205 0,607 0/,609 4,315 4,325
168,599 169,01 5,24 5,26
13,22 13,06 80,79 80,99 10,552 10,592 16,815 16,855 b 11“ 109,68 109,96
21,395 21,445 90,46 90,68 13,255 13,295 1242 12,46 81,13 81,33 3,0414 3,054
8. Mai Geld Brief 1887 1991 420 421 1,968 1,972 2,19 220 20,363 20,413 4,1905 4205 0,609 0/611 4,305 4315
168,57 168,99 5,24 5,26
12,88 12,92 80,77 80,97
10,548 10,588 1678 16,82 740 742 109,51 109,79
21,395 21,445 90,19 90,41 13,19 13,23 12,42 12,46 81,14 81,34 3,043 3,053 60,08 60,24 60,25 0041
112,19 112,47 112,18 112,44 59,215 59,355 59,20 29; 5,86 5,88 0.50
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
7. Mai Geld Brief 20,45 20,55
4,23 4,187 4207 4,174 4194
1,685
1,665 0,5888 0,608 4,195
4,175 20,42 20,415 2,205 13,07
109,92 80,89 10,57 13,305
169,06
16,885 741 90,88
1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. † 1 Yen
1 türk. 2
1 §
1 Milreis 1 Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Frcs. 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Lire
100 Dinar
Buenos⸗Aires Canada Sapan. Konstantinopel London.. New YVork... Rio de Janeiro Uruguay. Amsterdam⸗
Rotterdam. Athen.. Brüssel u. Ant⸗
werpen.. Dantig. . . ..
elsingfors.. Italien Jugoslawien. Kopenhagen .. 100 Kr. Lissabon und
Oporto 100 Escudo OeI . .100 Paris .100 Fres. Prag 100 Kr. Schweiz 100 Fres. Sofia 100 Leva Spanien 100 Peseten Stockholm und
100 Kr.
Gothenburg. 100 Schilling
Wien. üg 2 74 272 8 Budapest 100 000 Kr.
8. Mai Geld Brief 20,48 20,58
4,226 4,246
4,191 4,211 4,175 4,195 1,668 1,688 0,5888 0,608
Sovereigns. Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000— 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: große.... 1 Bu. darunter Türkische.. Belgische.. Bulgarische.. Dänische.. Danziger.. innische.. Französische.. olländische.. Italienische: über 10 Lire Jugoslawische. Norwegische.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische .. Schweizer... Spanische ... Tschecho⸗slow. 5000 Kr. .. 1000 Kr. u. dar. Oesterreichische. Ungarische ...
20,32 20,31
12,90
109,18 80,47 10,51 13,24
168,23
16,74 7,37 90,07
20,42 20,41
12,96
109,72 80,87 10,57 13,30
169,07
16,82 741 90,53
res. eva 100 Kr. 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Fres. 100 Gulden
100 Lire 100 Dinar 100 Kr.
1,42
112,52 81,34 60,47
12,465
12,512
59,52 5,875
“
100 Lei
100 Lei
100 Kr.
100 Fres. 100 Peseten
100 Kr.
100 Kr.
100 Schilling 100 000 Kr.
1,545
111,97 81,03 60,01
12,40
12,46
59,24 5,835
.,585
112,53 81,43 60,31
111,96 30,94 60,17
12,405
12,22 12,452
59,54 59,23 5,875] / 5,835
12,46
8
8
in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
beschränkt haftet, werden durch das Auf⸗
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußisch
Berlin, Sonnabend, den 8. Mai
Zweite Beilage
en Staatsanzeig
192
Nr. 106.
1. Untersuchungssachen.
4. Verlosung ꝛc. von Wertpapieren.
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften
und Deutsche Kolonialgesellschaften.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Ein
Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften.
6. 2. Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl. 5 5 7. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. en 1 er nzeiger 46 8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
Bankausweise.
heitszeile (Petit) 10.
Verschiedene Bekanntmachungen.
11. Privatanzeigen.
— —
1,05 Reichsmark.
☛ Befristete Anzeigen müfsen d
rei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsftelle eingegangen sein.
2. Aufgebote, Ver⸗
A. (201/III, elden. s lust⸗ und Fundfachen, die sin “ melden, können
Zustellungen u. dergl.
115956]
Der Hofbesitzer Otto Johannsen in
Neuenkoog bei Büsum hat das “ Bl. 118 Abt. III Nr. 11 von 40 000 ℳ,
des Hypothekenbriefes Büsum
Gläubigerin: Sparkasse der Kirchspiels⸗ landgemeinde Büsum in Büsum, bean⸗ tragt. Aufgebotstermin: 28. 7. 1926, vorm. 9 Uhr.
Amtsgericht Wesselburen.
[15960] Aunufgebot. Der Friseur Otto Koch in Mannheim,
Lindenhofstraße 12, vertreten durch die
R.⸗A. Dres. Eder in Mannheim, hat be⸗ antragt, den verschollenen Julius Theodor Koch, geb. zu Göppingen am 18. Fe⸗ bruar 1873, Sohn des Malers Julius Koch, zuletzt hier, und seiner Ehefrau Franciska geb. Gut, zuletzt wohnhaft in Ludwigsburg, für tot zu erklären. bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Donnerstag⸗ den 20. Januar 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an⸗ beraumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.
Ludwigsburg, den 27. April 1926.
Amtsgericht. 8
[15961] Aufgebot. Der Fabrikarbeiter Johannes Tiefen⸗ bacher in Stammheim und die Eheleute Jakob und Luise Föhl, geb. Tiefenbacher, in Feuerbach, haben beantragt, den ver⸗ schollenen Jakob Friedrich Tiefenbacher, geb. am 14. Juni 1871, Sohn des verstorb. Gottlieb Tiefenbacher, Schäfers, und der verstorb. Karoline geh. Mögle, zuletzt wohnhaft in Stammpeim, O.⸗A. Ludwigs⸗ burg, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf Donnerstag, den 20. Jannar 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Aufgebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu er⸗ teilen vermögen, ergeht die Aufforderung. spätestens im Aufgebotstermine dem Ge⸗ richt Anzeige zu machen.
Ludwigsburg, den 27. April 1926.
Amtsgericht. . [16502²]
Das Amtsgericht, 3, hat heute folgendes Aufgebot erlassen: Der Rechtsanwalt Dr. jur. Alfred Richter in Leipzig, Tröndlinring 3, als Verwalter des Nach⸗ lasses des am 21. Januar 1926 in Oelper verstorbenen Brauereibesitzers Otto Pohl hat das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des verstorbenen Brauerei⸗ besitzers Otto Pohl spätestens in dem auf den 22. Juni 1926, vormittags 10 üUhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, Zimmer Nr. 8, anberaumten Auf⸗ gebotstermine bei diesem Gerichte anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der
Forderung zu enthalten; Beweisstücke sind
Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteils⸗
rechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befriedigung verlangen, als sich nach Befriedigung der nicht aus⸗ geschlossenen Gläubiger noch ein Ueber⸗ schuß ergibt. Nach der Teilung des Nach⸗ lasses haftet jeder Erbe nur für den seinem
Erbteil entsprechenden Teil der Verbind⸗ lichkeit. Die Gläubiger aus Pflichtteils⸗
ten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe un⸗
gebot nicht betroffen. Braunschweig, den 29. April 1926. er Gerschtsschreiber des Amtsgerichts. 3.
I15957] Aufgebot.
8 Auf Antrag des Rechtsanwalts Dr. 7 Braunsberger in München als Bevoll⸗ mächtigter der Alleinerbin Mathilde Roth⸗ schild, Kaufmannswitwe in Konstanz, werden alle diejenigen, welche Ansprüche gegen den Nachlaß des am 11. April 1926 hier verstorbenen Rechtsanwalis Justiz⸗ rats Dr. Emil Rothschild erheben 6 gefordert, 1
2
Der
termin am Mittwoch, den 23. Juni 1926, vorm. 10 Uhr, Amtsgerichts⸗ gebäude, Mariahilfplatz Nr. 17 a, Zimmer
Nachlaßgläaͤubiger,
unbeschadet des Rechts auf Berücksichtigung vor etwaigen Pflichtteilsforderungen, Ver⸗ mächtnissen und Auflagen von dem Erben nur insoweit Befriedigung erlangen, als sich nach Befriedigung der nicht aus⸗ geschlossenen Gläubiger ein Ueberschuß er⸗ 88 Auch haftet ihnen nach Teilung des Nachlasses jeder Erbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Ver⸗ bindlichkeit.
München, den 3. Mai 1926. Amtsgericht München,
Vormundschafts⸗ und Nachlaßgericht. [15958] Aufgebot.
Der Kaufmann Konrad Kirchberger in Schwenningen, zugleich als Bevoll⸗ mächtigter der übrigen Miterben, Arthur, Karl und Käthe Kirchberger, hat als Erbe des am 16. März 1926 beim Bahnüber⸗ gang Hofweier⸗Offenburg durch Unglücks⸗ fall verstorbenen Kirchberger, Erhard, Kaufmann in Schwenningen a. N., das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Aus⸗ schließung von Nachlaßgläubigern bean⸗ tragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlaß des Verstorbenen spätestens in dem auf Donnerstag, den 24. Juni 1926, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗ gebotstermin bei diesem Gericht anzu⸗ melden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Be⸗ weisstücke sind in Urschrift oder in Ab⸗ schrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, un⸗ beschadet des Rechts, vor den Verbindlich⸗ keiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächt⸗ nissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Be⸗ friedigung verlangen, als sich nach Be⸗ friedigung der nicht ausgeschlossenen Gläu⸗ biger noch ein Ueberschuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Frbieil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie sich nicht melden, nur der Rechtsnachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. — F. 1176/26. Rottweil, den 29. April 19235.
Württ. Amtsgericht.
[16505]
Durch Ausschlußurteil vom 22. April 1926 ist die Aktie der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft Nr. 14 319 über zweihundert Taler preußisch Kurant für kraftlos erklärt.
Lübeck, Amtsgericht, Abt. 6.
[15963] Bekanntmachung.
Der am 21. Juli 1886 erteilte Pfand⸗ schein über die im Grundbuch von Alt⸗ heim, O.⸗A. Ulm, Heft 245 Abt. III Nr. 4 und Heft 122 Abt. III Nr. 7 (Unterpfandsbuch Band 11 Blatt 188) zugunsten des David Schmid, Bauers in Amstetten, eingetragene Hypothek über 2700 RM wurde durch Ausschlußurteil des Amtsgerichts Ulm vom 1. April 1926 für kraftlos erklärt.
Ulm, den 4. Mai 1926. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.
[15965] Durch Ausschlußurteil vom 26. April 1926 sind die beiden am 18. Juli 1925 von der Firma Moritz Lemberg in Bres⸗ lau 8, Klosterstraße 17, ausgestellten und von dem Kaufmann Max Steinmetz in Breslau, Feldstraße 18, angenommenen Wechsel über je 200. RM, zahlbar in Breslau, der eine am 2., der andere am 9. Oktober 1925, für kraftlos erklärt worden. (54/41. F. 90/25.) Breslau, den 26. April 1926.
Das Amtsgericht. [15966] Durch Ausschlußurteil vom 29. April 1926 ist der Hypothekenbrief über die in Abt. III Nr. 19 des Grundkuchs von Brühl Blatt 285 für den Rentner Weustenfeld eingetragene, an den Ingenieur Wilhelm Heinrich genannt Hans Werth, Köln, Aquinostr. 1, abgetretene Grund⸗ schuld in Höhe von 30 000 ℳ für kraftlos erklärt. Brühl (Bez. Köln), den 3. Mai 1926.
Amtsgericht.
[15967] Im Namen des Volkes!
In der Aufgebotssache der Witwe Anna Menge, geb. Schrader, in Hannover, Am Schiffgraben Nr. bl, vertreten durch Rechtsanwalt Bodemann in Hannover,
ihre Ansprüche unter Beifügung lege bis spätestens im Aufge
Der Hypothekenbrief über die im Grundbuch von Hoya Band VIII Blatt 287 in Ab⸗ teilung III unter Nr. 1 zugunsten des Kaufmanns August Menge in Hannover eingetragene Hypothek über 3500 ℳ wird für kraftlos erklärt. Schoch.
[15968]
Durch Ausschlußurteil des hiesigen Amts⸗ gerichts vom 3. Mai 1926 ist der Grund⸗ schuldbrief, der über die Grundschuld von 2000 ℳ ausgestellt ist, die im Grundbuch von Gresenhorst Blatt 69, Häuslerei Nr. 26 daselbst, in Abt. III auf Folium 1 für den Arbeiter Fritz Brümmer in Gresen⸗ horst eingetragen und mit vier vom Hundert seit dem 1. Januar 1919 verzinslich ist, sür kraftlos erklärt.
Amtsgericht Ribnitz.
[15964] Unser Erbschein vom 14. Juni 1921 — VI 54/21. 2 — (Gepner⸗Schellbach) ist heute für kraftlos erklärt worden. Homberg, Bez. Cassel, den 2. Mai 1926. Das Amtsgericht. Abt. I.
[15970] Oeffentliche Zustellung.
Es klagen: 1. die Ehefran Anna Wetzel, geb. Lohrengel, in Walbernhain bei Eisenberg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Boysen in Flensburg, gegen den Schachtmeister Gustav Wetzel, früher in Dörpum bei, Bredstedt, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1565 B. G.⸗B., 2. die Ehefrau Marie Helene Klöhnhammer, verw. Nielsen, geb. Friedrichs, in Flensburg, Kanzleistraße 18, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christians in Flensburg, gegen den Matrosen Heinrich Thomas Theodor Klöhnhammer, früher in Flensburg, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund des § 1567 Abs. 2 Ziff. 2 B. G.⸗B., in beiden Fällen auf Ehescheidung und Schuldigsprechung des Beklagten. Klägerinnen laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Zivilkammer des Landgerichts in Flensburg auf den 8. Juli 1926, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeß⸗ bevollmächtigten vertreten zu lassen. — Aktenzeichen: 6. R. 48/26 und 6. R. 65/26. Flensburg, den 29. April 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts. [15972]
Der Dreher Konrad Wilhelm Depper⸗ mann in Mannheim, Cichelsheimer Str. 58, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Katz und Ebertsheim in Mannheim, der gegen seine Ehefrau, Maria Depper⸗ mann, geb. Schaub, zuletzt in Mann⸗ heim H. 2, 11, auf Grund des § 1568 B. G.⸗B. Klage auf Scheidung der am 15. Juni 1912 zu Mannheim geschlossenen Ehe erhoben hat, ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die vierte Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim auf Freitag, den 2. Juli 1926, vormittags 9 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Mannheim, den 30. April 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[17081] Oeffentliche Zustellung.
In Sachen Schneider, Elis, Kauf⸗ mannsfrau in München, Klägerin, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Dr. Bacharach in München, gegen Schneider, Josef, Kaufmann, zuletzt in München, zur⸗ zeit unbekannten Aufenthalts, Beklagter, nicht vertreten, wegen Ehescheidung, ladet die Klägerin den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I auf Mittwoch, den 30. Juni 1926, vorm. 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Pr eh eehg zu bestellen. Zum zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Ladung bekauntgemacht. München, den 12. April 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts I.
[15974] Oeffentliche Zustellung.
Knauer, Babette, Putzerin in Mölchen, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schmitt in München, klagt gegen Knauer, Andreas, Installateur, früher in München, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beklagten, nicht vertreten, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, zu erkennen: 1. Die Ehe der Streitsteile wird aus Verschulden des Beklagten ge⸗ schieden. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die I. Zivil⸗
Die
Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. München, den 1. Maê 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts I.
[15975] Oeffentliche Zustellung.
Frau Martha Rieke, geb. Sandow, in Wriezen, Prozeßbevollmächtigter: Rechts⸗ anwalt Justizrat Ulrich ein Prenzlau, klagt gegen den Schlosser Fritz Rieke, unbe⸗ kannten Aufenthalts, früher in Heeger⸗ mühle, wegen Ehezerrüttung und böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehe⸗ scheidung. Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor den Einzelrichter der 2. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Prenzlau auf den 21. Juni 1926, vormittags 10 ½ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht. — R. 61/26.
Prenzlau, den 4. Mai 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[159761 Oeffentliche Zustellung.
Die Arbeiterin Marie Bach, geborene Foge, in Jastrow, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulz in Schneidemühl, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Wilhelm Bach, früher in Jastrow, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehe⸗ scheidung, unter der Behauptung, daß der Beklagte die Klägerin im Jahre 1922 verlassen und sich seit dieser bet in bös⸗ licher Absicht von ihr ferngehalten habe, mit dem Antrage: 1. die Ehe der Par⸗ teien wird geschieden, der Beklagte ist der alleinschuldige Teil, 2. die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auf⸗ erlegt. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die zweite Zivilkammer des Landgerichts in Schneidemühl, Zimmer 20, auf den 9. Juli 1926, vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An⸗ walt zu bestellen und etwaige gegen die Behauptungen der Klägerin vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unver⸗ züglich dem Gericht und der Klägerin mit⸗ zuteilen Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekanntgemacht.
Schneidemühl, den 1. Mai 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[159771 Oeffentliche Zustellung. Frau Mathilde Seeger, geb. Mangold, in Groß Süssen, O.⸗A. Geislingen, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Dr. Steiner in Göppingen, klagt gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Wilhelm Seeger von Groß Süssen, zurzeit mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien am 1. Dezember 1900 in Cassel geschlossene Ehe zu scheiden, den Beklagten für den allein schuldigen Teil zu erklären und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzu⸗ erlegen. Sie ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivilkammer des Landgerichts zu Ulm auf Mittwoch, den 7. Juli 1926, nachmittags 4 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Gerichtsschreiberei des Landgerichts.
[159800 Oeffentliche Zustellung. Johanna Edith Müller, geb. 4. 4. 1926 zu Blaubeuren, vertr, durch den Amts⸗ vormund des Jugendamts Blaubeuren, klagt gegen Gustav Binder, Friseur⸗ gehilfe von Schelklingen, unbek. Auf⸗ enthalts, mit dem Antrag, den Beklagten kostenpfl. und vorl. vollstr. zu verurteilen, der Klägerin z. H. ihres Vormunds vom Tage der Geburt an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine in Viertel⸗ jahresraten auf 4. 4., 4. 7., 4. 10., 4. 1. vorauszahlbare Unterhaltsrente von jähr⸗ lich 360 GM (1 GM = 1¹ %, nord⸗ amerik. Dollar), und zwar die rückständig. Beträge sofort, zu bezahlen. Der Be⸗ klagte wird zur mündl. Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht Blau⸗ beuren geladen auf Montag, 28. Inni 1926, nachm. 2 ¼ Uhr.
Amtsgericht Blaubeuren, den 3. Mai 1926.
[15981] Oeffentliche Zustellung.
Die minderjährige Anna Tütsch, geb. 15. 3. 1918, außereheliche Tochter der Arbeiterin Grete Tütsch, gesetzlich vertreten durch den Amtsvormund der Stadt Nürn⸗ berg, Prozeßbevollmächtigter: Städt. Büro⸗ inspektor Dowe in Köln, klagt gegen den Monteur Theodor Strauf, früher wohn⸗ haft in Köln, Heumarkt 21, III. Etage, zurzeit unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß Beklagter der un⸗ eheliche Vater der Anna Tütsch sei, mit
kammer des Landgerichts München 1 au
Mittwoch, den 7. Juli 1926, 8 mittags 9 Uhr, Sitzungssaal 91/I, mit der Aufforderung, einen bei diesem Ge⸗
hat das Amtsgericht in Hoya durch den Amtsrichter Dr. Schoch für Recht erkannt:
richte zugelassenen Rechtsanwalt als Pro⸗ zeßbevollmächtigten zu bestellen. S
dem Antrage, der Klägerin vom Tage der Klagezustellung an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres an Stelle der bisher fest⸗ gesetzten Unterhaltsrente nunmehr als Unterhalt eine an den gesetzlichen Vertreter
vorauszuzahlende Geldrente von Püchenc 7 RM zu zahlen sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zu; mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht hier, Justizgebäude, Reichenspergerplatz, Zimmer 170, auf den 9. Juli 1926, vormittags 9 Uhr, geladen.
Köln, den 24. April 1926.
Weiler, Justizinspektor.
[15455] Die am 22. 3. 1914 geborene Dorotheg Agathe Vogt in Elberfeld, vertreten durch das Stadt⸗Jugendamt Elberfeld, klagf Pgen ihren Vater, den Artisten Fritz Dürr, zuletzt wohnhaft in Mannheim, zurzeit unbekannt wo, auf Unterhalts⸗ leistung. Sie beantragt kostenfällige Ver⸗ urteilung zur Leistung einer vom Klage⸗ zustellungstage an laufenden vorauszahl⸗ baren vierteljährlichen Unterhaltsrente von 100 RM, und zwar an Stelle einer am 25. 7. 1916 bereits anerkannten Rentes Mündliche Verhandlung ist am Mittz woch, 23. Juni 1926, vormittags 8 %½ Uhr, Zimmer 478. Beklagter wird hierzu vorgeladen. Mannheim, 30. 4 1926. Der Gerichtsschreiber des Amts⸗
Oeffentliche Zustellung und Ladung. Die Mariag Franziska Eigner, geb Brändle, in Ulm, Promenade 37, Prozeß. bevollmächtigter: Rechtsanwalt Moos 111 in Ulm, klagt gegen ihren geschiedeneln Ehemann Johann Hermann Eigner, Geschäftsführer, zurzeit mit unbekannten Aufenthalt abwesend, mit dem Antrag, den Beklagten durch ein vorläufig voll⸗ streckbares Urteil kostenfällig zu vere urteilen, der Klägerin als Unterhalt vonmt 1. Januar 1926 ab eine Rente von monak⸗ lich 36 RM zu bezahlen. Zur mündz⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits wird der Beklagte auf Dienstag, den 15. Juni 1926, vormittags 9 Uhr, vor das Württ. Amisgericht Ulm. Sagal 65, geladen. Die öffentliche Zut stellung ist bewilligt. 8 8 Ulm, den 3. Mai 1926. 838 Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. . [15449] Oeffentliche Zustellung. . Die Firma Gebr. Lesckowitz &. Co. ig. Berlin N. 24, Elsasser Straße 49, zach gegen den Kaufmann Ascher Gütter, 2. gegen den Kaufmann Moritz Gütter, beide als Inhaber der von den Beklagten “ Firma A. Gütter & Sohn, Berlin NO. 43, Neue Königstraße 18, jett unbekannten Aufenthalts, auf Grund. der Behauptung, daß die Beklagten alb Inhaber der von ihnen geführten Firma ihr für im November und Dezember 1925. käuflich gelieferte Waren 1142 Reichsmark. nebst 10 % Verzugszinsen seit 1. Februatz. 1926 verschulden, mit dem Antrag: a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu vere, urteilen, an die Klägerin 500,— (Fünfe. hundert Reichsmark) nebst 10 % Verzugs.. zinsen seit dem 1. Februar 1926 zu zahlen, b) die Kosten des Rechtsstreits einschließe lich des voraufgegangenen Arrestverfahrens zu tragen, c) das Urteil für vollstreckbatz. zu erklären. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits werden die Beklagten vor das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, 52 teilung 29, in Berlin, Neue Friedrich⸗ straße 13/14, I. Stockw., Zimmer 170/172, auf den 6. Juli 1926, 8 10 ½%½ Uhr, geladen. Berlin, den 29. April 1926. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. b
[15978] Oeffentliche Zustellung. † Die Frau Emmy Kaßner, geb. Preußs in PI Fehlerstraße 5, llah. gegen den Tischlermeister Otto. Kaßner, unbekannten Aufenthalts, früher in Berlin, Madaistraße 12, auf Grund der Bet. hauptung, daß der Beklagte, ihr gen. schiedener Ehemann, mit dem sie gemeing. sam die Wohnung Fehlerstraße 5 gemietet habe, sie seit Juni 1924 verlassen, sie seit⸗ dieser Zeit die Wohnungsmiete gezahlt habe und der Beklagte jetzt die Wohnung⸗ zu verschieben versucht, mit dem Antrage :† l. daß sie allein berechtigt ist, die in Berlin⸗Friedenau, Fehlerstraße 5, belegens Wohnung innezuhaben, 2. die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, 3. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits wird der Beklagte vor das Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Berlin C. 2, Neue Friedrichstr. 13/14, I. Stockwerk, Zimmer 162/164, auf den 13. Juli 1926, vormittags 9 ½ Uhr, geladen 8 Berlin, den 29. April 1926. 8 Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Berlin⸗ Mitte. Abt. 40. — 40. C. 1084. 26.
[159821 Die Verkäuferin Dorothee Meyer in
vormittags 8
29.
8
des Kindes zu leistende, je für 3 Monate
Berlin SW. 68, Hollmannstr. 9, klagte