[22963] [22953] öF1111 8 [223688 Bekanntmachung. Byk⸗Guldenwerke Chemische Fabrik Die Aktionäre unserer Gesellschaft Hannoversche Schrauben⸗ und Evangelische Zentralbank Die Zieh⸗ und Walzwerk G. m. —
b Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beitage Dee Aehtenser chnstz Beceeil t Gemeralversemamlanas a0, Vonners. Mutternfabrit A. G., Wunstorf G. G. m. b. H 1 gigö ananagchrt borcigk zon e 8 tse ; . b 8 1111“ 8 Reichs Preußischen Staats ze, ettateaLenür, Lär Zcmi sg gen efgenetes geracthe schtesermmig nn iie,nger ee, agbanarverenni,iazgeg, en ohs vaeꝙ&αμ⁴ꝗ, zum Deutschen NReichsanzeiger und Preu en Staatsanzeiger Nr. 117. Berlin, Sonnabend, den 22. Mai 1926 — — —n 1 dg
1926, mittags 12 Uhr, in den Ge⸗ Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister,
bäftsraä 8½ Darmstädt. straße 8/II (Wilhelmsbau) in Stuttgart, beschlossen, das Aktienkapital von Papier⸗ 10 ½ Uhr vorm., in Berlin W. 62, sich bei ihr zu melden. 8 — Aöhezaneseisten . mark 10 000 000 auf Reichsmark 100 000 Kurfürstenstr. 862. Leipzig⸗Leutzsch, d. 18. Mai 1926.
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel
Aktien, Berlin W, 8, Behrenstr. 68/69, Tagesordnung: Zieh⸗ und Walzwerk G. m. b. H. 9 99 Zentral⸗Handelsregister für das D tsche Reich über deren Genehmigung sowie über 4, Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung. ausgefertigten, zahlenmäßig geordneten 7 u. 44 (Gutschrift d. Dividenden), lung vom 9. April 1926 aufgelöst. Die n a an E re 1 er ur ꝗ en 2 E 4 “
Tagesordnung: herabzusetzen, und zwar in der Weise, daß 3 1 r Fa stattfindeneen ordentlichen General⸗ 1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der für je PN 2000 Nennwert eine neue 1. Geschäftsbericht, Bilanz und Gewinn⸗ Steube. versammlung eingeladen. Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlust⸗ Aktie über RM 20 gewährt wird. 4 und Verlustrechnung per 31. 12. 1925. [180091 —-o Tagesordnung: rechnung auf 31. Dezember 1925. Nachdem der Umstellungsbeschluß in das 2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ Die Gesellschaft Mittelbeuts
die Gewinnverteilung. Zur Teilnahme an der Generalver⸗ Nummernverzeichnis versehen, in der Zeit 45 (Verwendung der Geschäftsgut⸗ Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. —⸗ ugs⸗ 6. sußfassune “ Ghtlastung sac elrens sünd thiebenigen Feiegüne be⸗ bein 8 ehite e vegeede ene 5 haebehen en gemäß § 49 Gen.⸗Ges beees,es⸗ Mai 8”- . 8 81 durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Cae ae ef SW. 48, Wilhelm⸗ preis bcdhent b Hanhelsreg 2005 .ennnn Keenschein 11I1““ 15 Reichsmarr des Vorstands un Aufsichtsrats. rechtigt, welche ihre en spätestens am bei der ankha⸗ d 8 2 . tsetzung * Ges.. 7 ber . . traße 32, bezogen werden. Anzei 1 is für den R ; 5 1 inbeitszeile (Weti de⸗ 3
4. Sazungsänderung, § 26 (Art der dritten Tag vor der Versammlung bei der Hannover, während der üblichen Ge⸗ Berlin, im Mai 1926. Die Liquidatoren. 8 zog 5 8s zeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
8
schäftsjahr 1925 nebst Gewinn⸗ und 3. Entlastung des Vorstands und des ihre Aktien nebst Gewinnanteilscheinbogen 4. Satzungsänderungen: §§ 4 u. 1 Faahr, 1025 und Beschlußfastung Aufsichtsrats. und Erneuerungsscheinen, mit einem doppelt Müahjepschoft), 7 u. 8 (Ausschluß), durch der Gesellschafterversamm⸗
——
ig des Geschaftsberichts. 2. Beschlußfa üb enehmi andelsregister eingetragen worden ist. sichtsrats. 3 N e 8 Festettans des Heschaftebericht 11 5 gi — 3. shtana gemäß § 63 II Gen.⸗Ges. Maschinenbau⸗Gesellschaft mit be⸗ Hinterlegung der Aktien zwecks stimm⸗ Gesellschaftskasse in Stuttgart (Paulinen⸗ schäftsstunden einzureichen. Der Vorstand, Runck. Beutel. Wilhelm Lüders. Hans Niemann. —
Vorlegung der Bilanz für das Ge⸗ der Bilanz. rdern wir hiermit unsere Aktionäre auf, schräntter Haftung nn Magdeburg ist Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 117A, 1173 und 117 C ausgegeben.
1SS Teilnahme an der straße 37) oder bei einem deutschen Notar Die Aushändigung der neuen Aktien [10862]
Generalversammlung). 5. Wahlen zum Aufsichtsrat. „ Zur Teilnahme an der Generalver⸗ deeees sind diejenigen Aktionäre be⸗ pechtigt, die spätestens am fünften Werk⸗ bee vor der Generalversammlung (den Zersammlungstag nicht mitgerechnet): in Berlin: bei der Gesellschaftskasse, Neue Wil⸗ helmstr. 4/5 bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei dem Bankhause Hagen & Co.; in Leipzig: 1 bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Filiale Leipzig, bei der Deutschen Bank, Filiale Leipzig, unter Beifügung eines doppelt aus⸗ Pfertigten Nummernverzeichnisses ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinter⸗ egungsscheine der Reichsbank oder des kerliner Kassenvereins oder eines deut⸗ schen Notars bis zum Schluß der Generalversammlung hinterlegen. Im übrigen wird auf unsere Satzungen Bezug genommen.
Berlin, im Mai 1926. Byk⸗Guldenwerke Chemische Fabrik Aktiengesellschaft.
Der Vorstand. A. J. Bloemendal,.
22996] Hartwig & Vogel Aktiengefellschaft.
%üige Anleihe vom Jahre 1922. Durch Bekanntmachung vom 11. Ja⸗ nuar d. J. ist als Ausgabetag unserer 8⸗ igen Anleihe v. J. 1922 der
2. März 1922 und auf Grund dieses Ausgabetages der Aufwertungsbetrag für je Pehe 1000,— KLeilschuldverschreibungen mit RM 2,15 festgestellt worden. Diese Feststellungen sind inzwischen rechtskräftig geworden.
Fenfo . e. fordern wir die Inhaber dieser Teil chuldverschreibungen hiermit guf, die vorbezeichneten Leilschuldver⸗ schreibungen, und zwar Mäntel und Bogen mit sämtlichen noch nicht fälligen Zinsscheinen, mit einem arithmetisch ge⸗ ordneten Nummernverzeichnis in doppelker Ausfertigung bei der Dresdner Bank in Dresden bis zum 30. Juni 1920 um Zwecke der Abstempelung während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen. Die Teilschuldverschreibungen, soweit sie nicht vom derzeitigen Obligationär auf Grund unseres Umtauschangebotes vom März 1922 gegen 4 ¼ 2*ℳ% ige Teilschuld⸗ Perhreleunges unserer Anleihe vom Jahre 1911 eingetauscht worden sind, werden 2 RM 2,— für PM 1000,— ünter gleichzeitiger Auszahlung der Spitze on 15 Pfg. abgestempelt. Soweit die Teilschuldverschreibungen auf Grund des vorerwähnten Umtauschangebotes ge⸗ tauscht worden sind, erfolgt ihre Ab⸗ stempelung auf RM 150,— für Papier⸗ snark 1000,—. Der Nachweis des seiner⸗ seit erfolgten Umtausches ist gleichzeitig mit der Einlieferung der Stücke durch Einreichung einer Bescheinigung der⸗ jenigen Bank, bei der der Umtausch statt⸗ gefunden hat, zu erbringen. —
Geschieht die Einreichung der Teil⸗ hdb afeesgagten zwecks nftenc lung an den Schaltern der vorgenannten Stelle, so wird eine Provision nicht be⸗ rechnet; andernfalls wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht. Eö’“ Mäntel werden gegen 85559 der von der vorbezeich⸗ g. Stelle ausgefertigten Empfangs⸗ bescheinigung möglichst bald zuruüͤck⸗ gegeben. 1“
Für die getauschten Obligationen werden neue Bogen ausgegeben, deren Ausreichung zugleich mit der Rückgabe der abgestempelten Mäntel erfolgt. Da⸗ gegen gesosal mit Rücksicht darauf, daß emaäß Art. 39 DV. bei Teilschuldver⸗ “ deren Nennbetrag weniger als RM 20,— beträgt, die Zinsen zu⸗ üglich e erst bei Fälligkeit es Kapikals zu zahlen sind, bei den auf RM. 2,— abgestempelten Teilschuldver⸗ seibängen nur die Rückgabe des Man⸗ els, ohne daß neue Zinsscheinbogen aus⸗ gegeben werden. 1
Gleichzeitig erklären wir uns bereit, bis auf weileres die Teilschuldverschrei⸗ bungen, die nicht aus dem Umtausch stepenen, zum Alufwertungsbetrage von
M 2,15,— für je PM 1000,— zurück⸗ 1een 1
Unsere Anzeige vom 22. April d. J. betrifft nur die sich noch im Umlauf be⸗ findlichen Stücke unserer 4 %⅛ % igen Anleihe vom Jahre 1911,
Dresden, den 20. Mai 1926.
Hartwig &. Vogel Aktien⸗ gesellschaft. “
hinterlegt und dies bis spätestens am Tage vor der Generalversammlung der Gesell⸗ schaft nachgewiesen haben.
Stuttgart, den 18. Mai 1926.
Zepf, Büro⸗ und Schulmöbel A. G.
Der Vorstand. E. Zepf. [21894]
Keramische Werke Offstein und
Worms A.⸗G. in Worms.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hierdurch zu der am Sonnabend,
den 12. Juni 1926, vormittags
11 ½ Uhr, im Sitzungszimmer der Handels⸗
kammer Worms stattfindenden ordent⸗
lichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlage der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie des Be⸗ richts des Vorstands über das Ge⸗ schäftsjahr 1925.
2. Bericht des Aufsichtsrats.
3. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
4. Erteilung der Entlastung an Vor⸗ stand und Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Hauptversamm⸗
lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ihre Aktien spätestens am 2. Werktage vor der Hauptversammlung (Hinterlegungs⸗ und Versammlungstag nicht mitgerechnet), also spätestens am 9. Juni, bei der Ge⸗ sellschaft, der Rheinischen Creditbank, Fi⸗ liale Worms, der Rheinischen Creditbank,
Mannheim, dem Bankhause M. Hohen⸗
emser, Frankfurt, M., oder der Deutschen
Orientbank, Berlin, hinterlegen. Die
Hinterlegung ist auch bei der Reichsbank
oder bei einem deutschen Notar zulässig;
in diesen Fällen müssen die Hinterlegungs⸗ scheine in der gleichen Frist wie die Aktien hinterlegt werden.
Worms, 18. Mai 1926.
Der Aufsichtsrxat.
Hans Joachim von Oheimb,
Vorsitzender.
[19027] „Schokinag“ Schokolade⸗Industrie Aktiengesellschaft, Mannheim. Bilanz per 31. Dezember 1924. . Aktiva. RM ₰ Kassenbestand... 8 446 50 hüen 8 1 277 73 Reichsbankguthaben 178 44 Wechselbestand.. 1 958 50 Effektenbestand .. 240,— Debitoren. 51 152 [84 Vorratsaktienkonto . . 14 996 64 Maschinenbetriebs⸗ u. Büro⸗
W16““ 102 296 Warenbestand (Rohstoffe, Fertigwaren⸗ und Ver⸗ 88 packungsmaterial).. 71 568
8
396 887
Passiva. Aktienkapital. 200 000 Bankschulden.. 70 049 Kreditorn 46 228 Wechselverbindlichkeiten . 80 609 396 887 Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1924.
Verlust 18252 772 24
RM Betriebsunkosten... 30 299 6*“ 11 562 2 Gehälter und Löhne.. 55 409 Fabrikationsunkosten... 27 595 Handlungsunkosten, Zins 8
und Provisionen.. 47 637 2⸗ Steuern u. foziale Beiträge 32 655/ʃ23 Abschreibung dub. Forde⸗
F“ 58 905/2:
264 065 31
8 84
9 2
erhöht.
gewählt:
Mannheim, 2. Kaufmann Hugo Mayer, daselbst,
in Landau und
Landau.
Mannheim, den 10. Mai 1926.
Heinrich Vogel,
Ammon, Vorstand.
Bruttogewinn an Waren . 111 293 07 Verluseet . 1852 772 24 264 065/31
Gemäß Generalversammlungsbeschluß vom 22. Oktober 1925 wurde zur Tilgung der Unterbilanz das Aktienkapital von ℳ 200 000 auf RM 40 000 herabgesetzt und um NM 60 000 auf RM 100 000
Gemäß Generalversammlungsbeschluß vom 11. Februar 1926 wurden zu Mit⸗ gliedern des Aufsichtsrats folgende Herren
1. Bankdirektor Louis Hockenheimer,
3. Rechtsanwalt Dr. Sali Feibelmann
4. Fabrikant Dr. Armin Feibelmann in
erfolgt provisionsfrei, soweit die Ein⸗ reichung an dem Schalter der Umtausch⸗ stelle erfolgt. Erfolgt die Einreichung im Wege der Korrespondenz, so wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht werden. 1 Die Umtauschstelle ist bereit, den Zu⸗ kauf oder die Verwertung von Spitzen⸗ beträgen nach Möglichkeit zu vermitteln. Diejenigen Aktien, welche bis zum 25. August 1926 nicht eingereicht worden sind, werden für kraftlos erklärt. Wunstorf, den 19. Mai 1926. Hannoversche Schrauben⸗ und Mutternfabrik A.⸗G., Wunstorf. ickfang.
6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genoffenschaften.
[10168] Die Genossenschaft der Tischler und verwandter Berufe e. G. m. b. H. in Geseke ist mit dem 9. März 1926 in Liquidation getreten. Zu Liquidatoren sind bestellt die Herren: Schreinermeister Rudolf Hee an und Franz Schulte, beide zu Geseke, und der beeidigte Bücher⸗ revisor Herr Fritz Niederwipper zu Pader⸗ born. Die Gläubiger der Genossenschaft werden aufgefordert, ihre Forderung bei Herrn Bücherrevisor Fritz Niederwipper zu Paderborn anzumelden. Paderborn/ Geseke, 19. April 1926. Die Liquidatoren: Niederwipper. Hoffmann. Schulte. [20335] Düngemittel⸗Grohandel e. G. m. b. H. Oldenburg i/O. Bilanz am 31. Dezember 1925. Aktiva. ℳ ₰ 386 42
8 vhtfcheckamnt Mobilien.. Wechselbestand. Unsere Schuldner ““
ĩ2 %90 b̃ n
Passiva. Geschäftsguthaben 5 000
Oldenburg, den 31. Dezember 1926. Der Vorstand.
E. Schröder. Ludw. Minßen. A. Siemer. W. Niemeier. Die Mitgliederzahl betrug am 1. Juli
1925 . 28. 20 . 0 . 9 0 . 0 0 2. 16 1141412“*“ 21
Abgang. v11.“
[203088 Vermögensbilanz per 31. Dezember 1925 der
vereinigter Junungsmeister.
8. Unfal⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛ. Versicherung.
[23513] Berufsgenossenschaft für den Einzel⸗
handel. Druckfehlerberichtigung.
In der im Reichsanzeiger Nr. 115 vom Mai veröffentlichten Einladung zur 13. ordentlichen Genossenschaftsversamm⸗ lung muß es statt Mittwoch, den 6. Juni ö“ Mittwoch, den 9. Juni
Berlin, den 22. Mai 1926.
Der Genossenschaftsvorstand:
Brenneke, 1. stellv. Vorsitzender.
1 152 22 2 60670 758 35 95 496,14 2 576 68
102 976,51
Unsere Gläubiger 77 366 12 Bankschulden.. 20 610,39
102 97651
Bestand am 31. Dezember 1925 21.
Magazingenossenschaft E. G. m. b. H.
Anspruch auf Erstattung der
—
Aufwertungsschuld . 29 600 Buchschulden.. 67 268
Gewiun⸗ und Verlustrechnung.
Kaufforderung Stähler.. 170 000(—7
Körperschaftssteuer.. 2 049, 70 8 172 049 70
Volksbank. 8 30 475/70
Steuerschuld Finanz 7 065/43 Gewerbesteuer. 1 142,27 Hauszins .... 1 11361 Müllabfuhr.. 11674 Kapital . 35 267 95
172 04970
9
Münster, den 17. April 1926. Die Liquidatoren:
e Gewinnausschüttung 1924. 4 200 — Aufwertungsschuld.... 29 600, — Kapital per 31. 12. 25. . 35 26795 Verlust per 31. 12. 25. 104 471 99
123 539,94
Anteilkonto per 1. 1. 25 . 140 900,— -181“ 14 000,— ITE 1 985 90 Gewinn aus Vorjahr .. 17 554 04
—j— —
H. Ahlene. L. H. Christe hueß. [Frederick Crol. Bruno
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
[23462 Die ordeuntliche Mitgliederver⸗ sammlung des Vereins der Schle⸗ sischen Malteser⸗Ritter wird auf Mitt⸗ woch, den 9. Juni 1926, vorm. 11 Uhr, ins Monopol⸗Hotel zu Breslau einberufen. Tagesordnung: Ersatzwahl eines Vorstandsmitglieds. bericht. Entlastung. . Der Vorsitzende: Anton Graf Magnis.
[22926] 8 Von der Preußischen Central⸗Boden⸗ kredit⸗Aktiengesellschaft, hier, ist der An⸗ trag gestellt worden, 8 % Gold⸗Communal⸗Schuldver⸗ schreibungen vom Jahre 1926 der Braunschweig⸗Hannoverschen Hypothekenbank zu Braunschweig im Werte von 6 000 000 Goldmark = 2 150,52 kg Feingold, frühestens
rückzahlbar am 2. Januar 1932,
zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
Berlin, den 19. Mai 1926. Zulassungsstelle an der Börse
zu Berlin. Dr. Gelpcke.
[22927] Von der Deutschen Grundcredit⸗Bank zu Gotha, hier, ist der Antrag gestellt worden, S % ige Goldhypothekenpfandbriefe, Abt. 5, im Werte von 20 000 000 Goldmark = 7168,40 kg Se pri 1931, der Deutschen Grunderedit⸗
frühestens rückzahlbar zum 1. 2 Bank zu Gotha
zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
Berlin, den 19. Mai 1926.
Zulassungsstelle an der Börse
zu Berlin. Dr. Gelp cke.
[22928] 3 Firma Eisengiesterei⸗Gesellscha mit beschr. Haftung, Chemnitz. Liquidation ist beendet und die Firma erloschen. [17362] ’8— Die Firma Maschinenban & Säge⸗ werk Gebr. Ernst G. m. b. H. in Weiden bei Aachen ist in Liquidation. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
[23461] Verband Deutsche Frauenkleidung
und Frauenkultur E. V.
Vertreterinnentagung 8. bis 12. Juni 1926, Düsseldorf. 3
Tagesordnung: Berichte, Anträge, Wahl des Vorstands, Verschiedenes.
[22931] b Die Lagerhaus Kipp Berlin Ost⸗ bahnhof Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Berlin ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Liquidator zu melden.
J. Ostersetzer,
Friedenau, Varziner Straße 9.
22930] Bekanntmachung. 8 Die Firma Crol u. Schröder Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst. la biger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 19. Mai 1926.
Die Liquidatoren der Crol u. Schröder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in Liquidation:
Rechenschafts⸗
Die Gläu⸗
Durch Gesellschafterbeschluß vom 8. 3. 1926 ist die Gesellschaft Wasmuth & C.
G. m. b. H. i. L., M.⸗Gladbach, auf⸗ gelöst. Prokura Breuer erloschen. Der
Kaufmann Karl Wasmuth hier ist zum
Liquidator bestellt. Die Gläubiger werden
aufgefordert, sich beim Liquidator zu melden.⸗ [14750]
Gemäß Anmeldung beim Handelsregister
des Handelsgerichts zu Stuttgart I ist die
Firma C. Lemmé & Dr. Reusch, G. m. b. H., kosmetisch⸗pharma⸗
zeutisches Laboratorium, Alleenstr. 28
in Stuttgart, in Liquidation getreten.
Zum Liquidator wurde der Kaufmann Herr Karl Hoß, Stuttgart, Friedrich⸗ t di
raße 7, bestellt. Etwaige Ansprüche ⸗ e in Liquidation befindliche Firma sind Eg obenbezeichneten Liquidator einzu⸗ reichen. C. Lemmé & Dr. Rensch, G. m. b. H. kosmetisch pharmazeutisches Labo⸗ rratorium in Liquidation, Stuttgart, Alleenstraße 28. [20800] Die Wirtschaftskonzern⸗Verwal⸗ tungs⸗Gesellschaft m. b. H. i Hannover ist lt. Beschluß der Gesell⸗ schafterversammlung vom 19. April d. J. aufgelöst. Der Unterzeichnete ist zum Liquidator bestellt. Forderungen an die Gesellschaft sind bei demselben bis zum 1. d. M. anzumelden. Hannover, den 15. Mai 1926. Gericke, Stadtkämmerei⸗Direktor, Rathaus, Zimmer 81.
[19387] 8 Die Firma Wolff & Lesser G. m. b. H., Berlin, Hausvogteiplatz 2, ist erloschen. Zum Liquidator der Gesellschaft ist Herr Werner Lesser, Berlin W. 30, Lands⸗ huter Straße 1, bestellt. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forde⸗ rungen beim Liquidator anzumelden.
Der Liquidator. Werner Lesser.
108611] . G Zum Handelsregister des Amtsgerichts Diez a. Lahn ist unter H.⸗R. B 4 — 104— am 12. März 1926 folgendes einge⸗ tragen worden: „Durch Beschluß der Ge⸗ Fhecscheten e veanland vom 9. März d. J. ist die Gesellschaft ün enes und der bis⸗ herige Geschäftsführer Karl Merz in Ems zum Liquidator bestellt. Unter Bezug⸗ nahme auf das Vorstehende ersuchen wir die Gläubiger des Verkaufsvereins für Grau⸗ und Weißkalk G. m. b. H. i. Liquid. sich bei uns zu melden.“ Verkaufsverein für Grau⸗ und Weißkalk G. m. b. H. in Liquidation in Weilburg, L. Der Liquidator.
[18519] 8 Kollodinmwerk G. m. b. H., München. Die Liquidation der Firma ist in der Gesellschafterversammlung vom 21. April 1926 beschlossen worden. Etwaige Glänbiger der Firma werden ersucht, sich bei dem Liquidator, Direktor Willy Andrae, ““ Leipzig, Industrie⸗ straße 16, zu melden. ]
Mölkan bei Leipzig, 22. Mai 1926. Der Liquidator: Willy Andrae.
11242] Die Firma Goppelt & Co. G. m. b. H. in Mannheim ist in Liquidation getreten. Liquidatoren sind die bisherigen Gesellschafter Allmayer und Uhl. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden.
[19390] Maschinenankaufs⸗ECentrale schles. Landwirte, G. m. b. H., Liegnitz.
In der 23. außerord. Generalversamm⸗ lung am 16. April 1926 wurde beschlossen, die Gesellschaftsanteile im Verhältnis von zwei zu eins zusammenzulegen und den Goldwert eines dadurch neu ent⸗ stehenden Anteils auf RM 10 (Zehn Reichsmark) herunterzusetzen. Die Spitzenanteile bringen wir auf Antrag unter.
Gesetzes fordern wir unsere Glänbiger auf, sich bei uss zn 8c Liegnitz, 11. Mai 1926. 8 Der Vorstand. 8 Nickisch von Rosenegk. Die Geschäftsleitung. Reiß. Wöhner.
[22929)% Bekanntmachung.
herabgesetzt.
aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Schröder.
Köln, den 10. Mai 1926.
Auf Grund § 58 des G. m. b. H.
Durch Beschluß der Gesellschafter der „J. Colleite & Cie., Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ in Köln vom 10. Mai 1926 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 950 000 Reichsmark
Die Gläubiger der Gesellschaft werden
8 3 8 — . 2
2☛ Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
Vermögensteuerpflicht des treuhänderisch ver⸗
1 Vermögens beim Treugeber. Zum Begriff des Treuhandverhältnisses. Eine Aktiengesellschaft ist mit dem Zwecke gegründet worden, den vereinigten Zechenbesitzern des Kohlenbergbaus als geschäftsführendes Organ zu dienen. In erster Linie hat die Aktiengesellschaft für den Verkauf der Pro⸗ dukte der zusammengeschlossenen Zechenbesitzer zu sorgen; daneben kann sie auch Kohlen, Koks und Briketts ver⸗ treiben, die von anderen Zechen und Werken herrühren. Sie kann auch Grubenfelder und Bergwerksanteile erwerben sowie Anlagen betreiben, welche die Lagerung, Aufbereitung, den Absatz und die Beförderung von Kohlen, Koks und Briketts bezwecken. Sie kann sich an Unternehmungen aller Art, welche auf die Erreichung solcher Zwecke gerichtet sind, beteiligen. Die Aktiengesellschaft handelt bei ihrer gesamten Tätigkeit im eigenen Namen und auf Rechnung der Mitglieder der Vereinigung, darf also für eigene Rechnung keinerlei Geschäfte betreiben. Dementsprechend heißt es im § 5 gge. 2 des Syndikatsvertrags, durch den der Aktiengesellschaft die Geschäftsführung übertragen ist: „Die Tätigkeit der Aktiengesell⸗ schaft ist unentgeltlich; sie darf nicht zum Zwecke eigener Gewinn⸗ erzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteile der Mitglieder der Vereinigung erfolgen. Die Aktiengesellschaft handelt bei allen Geschäften im eigenen Namen, aber nur anf Rechnung der Ver⸗ einigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen, Fehlbeträge von ihnen durch Zuschüsse auszugleichen. Etwaiges Vermögen, soweit es das Aktienkapital übersteigt, besitzt die Aktiengesellschaft nur zu treuen Händen für die Vereinigung in ihrer Eigenschaft als geschäftsführendes Organ.“ Im Falle der Auflösung der Aktiengesellschaft wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen in der Weise verteilt, daß die Aktionäre lediglich ihre Einzahlungen zurückerhalten, während der Rest des Vermögens nach einem be⸗ stimmten Schlüssel an die Mitglieder der Kartellvereinigung der Zechenbesitzer verteilt wird. Die Geschäftsführung der Aktien⸗ gesellschaft verläuft im wesentlichen so, daß die Vereinigung der Zechenbesitzer die Verkaufspreise festsetzt, die von der Aktiengesell⸗ schaft im unbestrittenen Gebiete, nämlich dort, wo das Kohlen⸗ yndikat vermöge genügend eigener Frachtspefen ein tatsächliches Absatzmonopol besitzt, erzielt und den Mitgliedern der Vereini⸗ gung gutgeschrieben werden müssen. Alle Monate findet die Ab⸗ führung des Erlöses an die Mitglieder statt. Die Verluste, die bei Verkäufen im bestrittenen Gebiet entstehen, die allgemeinen Ge⸗ schäftsunkosten und die Ausgaben für Herstellung von Anlagen, Erwerb von Beteiligungen und dergleichen werden in der Weise gedeckt, daß von dem monatlich an die Mitglieder abzuführenden Verkaufserlös eine Umlage, nach Umsatztonnen berechnet, ein⸗ behalten wird. Das Vermögen der Aktiengesellschaft besteht außer Kasse und Guthaben aus Grundbesitz, Mobilien, Beteiligungen und Wertpapieren. Nachdem die Gesellschaft zunächst völlige Frei⸗ stellung von der Vermögensteuer beansprucht hatte, ist jetzt nur noch streitig, ob das Vermögen, soweit es das Grundkapital von 7 %. Millionen Mark übersteigt, als steuerbares Vermögen der Aktiengesellschaft anzusehen ist. Die Gesellschaft macht geltend, daß sie nur eine Angestellte der Vereinigung der Zechenbesitzer sei, die eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bilde. Das von ihr treuhänderisch verwaltete Vermögen sei⸗ Gesamteigentum dieser Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die auch ihrerseits nicht ver⸗ mögensteuerpflichtig sei. Das Vermögen sei vielmehr in der Hand der einzelnen Beteiligten, d. h. der ge benbesitzer, zu bestenern. Finanzamt und Finanzgericht sind dieser Auffassung nicht bei⸗ getreten, haben vielmehr das ganze Vermögen in der Hand der Aktiengesellschaft für steuerpflichtig erklärt. Der dagegen ein⸗ gelegten Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen. Finanz⸗ amt und Finanzgericht haben das Wesen des Treuhandverhältnisses verkannt, wenn sie davon ausgehen, daß ein Treuhandverhältnis nur an ganz bestimmten Gegenständen und nur an solchen be⸗ stehen könne, die der Eigentümer als Treugeber dem Treuhänder übereignet habe. Beim Treuhandverhältniffe handelt es sich um einen weder in der Gesetzgebung noch in der Rechtswissenschaft fest umrissenen Begriff. Insbesondere hat das Bürgerliche Gesetbuch davon abgesehen, die Grundsätze für die Treuhänderschaften aus⸗ drücklich zu regeln. Das Treuhandwesen hat im modernen Wirt⸗ schaftsleben Deutschlands auch erst seit einigen Jahrzehnten eine stärkere Entwicklung genommen. Wenn das Bürgerliche Gesetz⸗ buch die Treuhandgeschäfte auch nicht besonders behandelt, so ist im geltenden bürgerlichen Recht durch den das Bürgerliche Gesetz⸗ buch beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit sowohl der obligatorisch wirkenden fiducia des römischen Rechts wie dem dinglichst gerichteten Treuhandverhältnisse des germanischen Rechts der Boden bereitet. Bei den Rechtseinrichtungen, sowohl der römisch⸗rechtlichen fiducia wie dem deutsch⸗rechtlichen Treuhand⸗ verhältnis, ist gemeinsam, daß der Treuhänder eigene Rechte im eigenen Namen, aber nicht im eigenen Interesse ausübt. Das eigentliche Treuhandgeschäft läßt sich in zwei Teile gliedern: ein⸗ mal die Uebertragung von Sachen oder Rechten seitens des Treu⸗ Hrbehrs an den Treuhänder, sodann der Verpflichtungsvertrag, urch den der Treugeber gegenüber dem Treuhänder seine Interessen festlegt und sichert. Diese Interessen können der mannigfaltigsten Art sein, und entsprechend wird der Ver⸗ pflichtungsvertrag im einzelnen Falle ausgestaltet sein. Keines⸗ wegs braucht der Vertrag einem der im zweiten Buche des Bürgerlichen Gesetzbuchs dargestellten Vertragsbeispiele zu ent⸗ sprechen. Im vorliegenden Falle hat zwischen Treugeber — das ind die vereinigten Zechenbesitzer — und der Treuhänderin — der Aktiengesellschaft — eine Uebereignung von Rechten stattgefunden. Das ist in der Form geschehen, daß die Zechenbesitzer in einen höheren prozentnalen Abzug von dem monatlichen Verkaufserlöse gewilligt haben, als er den Unkosten und den etwa eingetretenen Verlusten entsprochen haben würde. Die Zechenbesitzer haben einen Teil 8 aus den Kohlenlieferungen herrührenden Forde⸗ rungsrechte hingegeben, weil sie wollten, daß ihre Angestellte, die Aktiengesellschaft, zwecke wirksamerer Betätigung Beteiligungen oder dergleichen erwerben sollte. Daß nicht nur das, was der
konkreten Sachen oder Rechten was der Treuhänder mit der ihm hat, nach dem Willen der
Treuhänder vom Treugeber an erhalten hat, sondern auch das, übertragenen Rechtsmacht teiligten von dem Treuhandverhältnis begründeten steht als Treugeberin die Vereini über, deren Interessen alle in nämlich in dem Willen ihrer Produkte. sogar zweckwidrig sein, eine oder mehrere Sachen als be gesondert würden; alle Treugeber wollen das edienen sich durch die gleichen Mittel, s Einrichtungen und de auch kein zwingender, sehen, warum die Aktienge rechnerisch von Trotzdem die Treuge
Der Aktiengesellschaft gung der Zechenbesitzer gegen⸗ er gleichen Richtung chst ertragreichen Verwertung vecklos oder vielleicht eden einzelnen Zechenbesitzer Treuhandbesitz aus⸗ gleiche Ziel erreichen, Aktiengesellschaft der Aktiengesellschaft erworbenen rgleichen allen zugute kommen. rechtlicher oder wirts
einer mögli
Es würde wirtschaftlich ze
Vermittlung der o daß alle von der
tschaftlicher Grund abzu⸗ ellschaft ihr Grundkapital anders als handvermögen getrennt
ber auf Aussonderung bestimmter als Treuhandbesitz verzichtet haben, be⸗ Möglichkeit, die Wirtschaftssphären
halten sollte. Gegenstände
der Gesellschaft und der Treu⸗ eiden, da die Aktionäre damit einverstanden sind, daß schaft nichts für sich erwirbt, also ihr eigenes r Grundkapital hinaus nicht vermehrt. das Treuhandverhältnis nicht des hinreichen Die Vorentscheidungen muß
Insofern entbehrt id sicheren Inhalts. ten daher wegen Rechtsirrtums auf⸗ Beim Treuhandverhältnis fällt das formell⸗ chaftliche Eigentum auseinander. rer in dem Treuhänder, der un⸗ chtssinn Eigentümer ist, nur einen qualifizi steuerrechtlicher Betrachtungsweise d ut — wenigstens für den Ber steuer — das ausschlaggebende ist, kann die 2 den Besitz, den sie lediglich treuhänderi ht zur Vermögensteuer herangezo kann nicht durch die Ansicht berü besitzer bei einem geg vollstreckungsver brozeßordnung nicht erhebe onderungsrecht nicht geltend machen könnten. st keineswegs mit allen Rech Auch der § 80 Abs. 1 der ung nicht beeinflussen. nach ihrer Satzung und nach ihrem Lillen alles Vermögen, soweit es das Aktien⸗ teigt, lediglich treuhänderisch, echenbesitzer als deren geschäftsführendes Vorentscheidung ß keiner der Zechenbesitzer seinen Anteil am Treu⸗ ur Vermögensteuer deklariert chenbesitzern der Wille fehle, ötigt zu der Erwägung, ob aus efolgert werden muß, daß etwa die estaltung der Beziehungen zwischen sellschaft nur auf dem Papier stehe und wie vereinbart, gewollt sei. Der Reichs⸗ danken jedoch abgelehnt. her die Aktiengesellschaft als W Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu⸗ henbesitzer angesehen. Bei der
tische und das materie So sehen z. B. einzelne Rechtsle streitig im Re⸗ schaftliche Mome eich der Vermögen⸗ lktiengesellschaft für sch für andere verwaltet, Dieses Ergebnis rt werden, daß die Zechen⸗ en die Aktiengesellschaft gerichteten Zwangs⸗ lage aus § 771 der Zivil⸗ n oder im Konkursverfahren ein Aus⸗ Denn das wirt⸗
gen werden.
fahren die Widerspruchsk
chaftliche Eigentum i juristischen Eigentums ausgestattet.
Reichsabgabenordnung kann die Ents Die Aktiengesell ausgesprochenen kapital übers gehörig“, für die; allerdings die
htsgarantien
also nicht „als
Umstand hin, da handvermögen offenbar allen Hinweis n Haltung der Zechenbesitzer . ganze vermögensrechtliche G. Zechenbesitzer und Aktienge im Ernst gar nicht so, finanzhof hat diesen Ge⸗ prechung bis gleichen der sammengeschlossenen Ze daß die Aktiengesellschaft lediglich ein dienendes hat es nichts Auffälliges, wenn die mit den Aktionären der Aktiengesellschaft nicht vö der Aktiengesellschaft die Mittel nicht vorbehaltlos zugewiesen, über die mit den hingegebene Schaffung eines Treuhandverhältnisses vorbe Treuhandverhältnisses eine Anwendung der erleiten, so wird eben olgen aus der Rechts⸗ gen hat, von den Steuerbehörden hierzu noch darauf hin⸗ teuerpflichtig für das reinigung der Zechenbesitzer oder zusehen sind, nicht den Gegen⸗ Würde es sich bei der Vermögen⸗ gung nach dem gemeinen Werte dung dahin zu lauten haben, daß ihr Aktienkapital zu versteuern hat. Steuernotverordnung und die dazu erlass haben jedoch für Bewerfungsvorschriften Bestimmungen d
Er hat in seiner erkzeug oder der⸗
Auffassung, Organ der Zechen⸗ echenbesitzer, die lig identisch sind, zum Ausbau ihrer Machtstellung ondern sich die Verfügungsgewalt n Mitteln erworbenen W halten haben.
besitzer ist,
sich aus der Wahl des 5§ 4, 5 der Reichsabgabenordnung nicht „die bisher steuerlich die nötigen gestaltung noch nicht gezo entsprechend anzuhalten ewiesen werden, daß Treuhandvermögen die Kartellve die einzelnen Zechenbe stand dieses Steuerstre steuer 1924
Es mag auch die Frage, ob als
sitzer selbst an
um eine Veranla “ so münde⸗ 8s Ents ie Aktiengesellschaft ledigli⸗
Artikel II der r 8 Durchführungsbes steuer 1924 besondere vielen Bezie gesetzes und d sehen, den gemeinen Wert Das der Besf (einschließlich des Tre daher rechnerisch höher oder geringe des Vermögens. Wirtschaftlich betra Aktiengesellschaft und den auf hinaus, daß das (juristische) Ge chaft der Aktiengesellschaft gemeinsam, zur gesamten Hand, gehört. so zu besteuern, wie wenn sie n, und die Höhe der Bruchteile ist stimmen, in dem das Vermögen bei chaft den Beteiligten zufallen würde (§ 80 Hiernach hat das Finanzamt Aktiengesellscha
timmungen die Vermögen⸗ hungen von den
1 Vermögensteuer⸗ Reichsabgabenord
nung abweichen und davon ab⸗ am Vermögensteuerstichtage zu er⸗ de Gesamtvermögen ktiengesellschaft kann r sein als der gemeine Wert chtet, laufen die Be
—ö unterliegen uhandvermögens) der A
’ fr — “ es zwischen echenbesitzern geschlossenen Vertr Bechendhsis vermögen der Aktiengesellf einigung der Zechenbesitzer Die Beteiligten nach Bruchteilen
und der Ver⸗
sind infolgedessen berechtigt wäre h dem Verhältnis zu be⸗ Auflösfung der Gemeins Abs. 2 der Reichsabgab das Guristische) Gesamtvermögen der einmal nach dem gemeinen Wert, un bestimmen, in dem die Aktiengesellschaf Zechenbesitzer Anteil am Gesamtverm den Dur führungsbestimmun Dieser letztere Vermögensteue Bruchteilen zu zerlegen,
enordnung). ft zweimal zu den Bruchteil zu t und die Vereinigung der rmögen desitzen, sodann nach gen für die Vermögensteuer 1924. rwert ist nach den vorerwähnten und der auf die Aktiengesellschaft ent⸗
fallende Bruchteil des Vermögensteuerwerts ist für die Besteueru er Aktiengesellschaft zugrunde zu legen. (rlen- vom 20. April 1926 I A 32/26.)
72. Keine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 12 des Kapitalverkehrstenergesetzes bei Um⸗ wandlung einer G. m. b. H. in eine Aktiengesellschaft, in die das Vermögen der G. m. b. H. als Ganzes eingebracht wird. Eine Aktiengesellschaeft wurde mit einem Grund⸗ kapital von 200 000 Mark, eingeteilt in 200 Aktien im von je 100 Mark, von denen eine G. m. b. H. 150 Stück, eine Aktiengesellschaft 47 Stück und drei Einzel⸗ personen je eine Aktie übernahmen. Zur Deckung des Grund⸗ kapitals brachte die G. m. b. H. das von ihr betriebene Geschäft mit Aktiven und Passiven, dessen Reinwert auf 150 000 Mark angenommen wurde, in die Aktiengesellschaft ein; die übrigen Gründer leisteten auf die von ihnen übernommenen Aktien Barzahlung. Das Finanzamt setzte die von der neugegründeten Aktiengesellschaft zu entrichtende Gesellschaftsteuer vorläufig auf 5 vH von 200 000 Mark = 10 000 Mark fest. Der Einspruch, der auf Grund des § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes Steuerberech⸗ nung nach einem Satze von 2,5 vH begehrte, hatte keinen Erfolg. Auch ihre Berufung, deren Antrag dahin ging, die Steuer auf 5 vH von 50 000 Mark + 2,5 vH von 150 000 Mark — 6250 Mark festzusetzen, wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes auch hinsichtlich des ein⸗ gebrachten Gesellschaftsvermögens der G. m. b. H. nicht gegeben seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die auszuführen sucht, daß § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Sinne nach auch bei der Umwandlung einer G. m. b. H. in eine Aktiengesellschaft angewendet werden müsse. Dem Rechtsmittel kann nicht stattgegeben werden. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ließe sich vielleicht be⸗ gründen, wenn im § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes die Steuer⸗ ermäßigung lediglich davon abhängig gemacht wäre, daß das Ver⸗ mögen einer Kapitalgesellschaft, das als solches der Gesellschaft⸗ steuer des Kapitalverkehrsteuergesetzes bereits unterlegen hat, als Ganzes in eine andere — neu gegründete oder schon bestehende — Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dieser anderen, der anfnehmenden Gesellschaft, eingebracht wird. Dem⸗ gegenüber setzt aber § 12 ausdrücklich weiter voraus, daß diese Einbringung bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften stattfindet. Eine solche Verschmelzung liegt nur vor, wenn eine Mehrheit bereits bestehender Kapitalgesellschaften zu einer einzigen
vereinigt wird in der Weise, daß nur eine von ihnen, die anf⸗ nehmende Gesellschaft, fortbesteht, waährend die anderen Gesell⸗ schaften erlöschen. Das ist nicht nur bei der in den §8 305, 306 des Handelsgesetzbuchs geregelten Fusion von Aktiengesellschaften der Fall, sondern z. B. auch dann, wenn eine bereits bestehende Aktiengesellschaft das Vermögen einer gleichfalls schon bestehenden G. m. b. H. als Ganzes übertragen erhält und die G. m. b. H. dabei erlischt. Dagegen kann eine sogenannte Umwandlung einer Gesellschaftsform in eine andere, die regelmäßig (vgl. §§ 80, 81 des G. m. b. H.⸗Gesetzes), insbesondere auch im vorliegenden Falle, im Wege einer Neugründung und einer Auflösung der umzu⸗ wandelnden Gesellschaft, verbunden mit einer Uebertragung ihres ganzen Vermögens auf die neugegründete Gesellschaft, vollzogen wird (Ausnahme §§ 332, 333 des Handelsgesetzbuchs), nicht als eine Verschmelzung im Sinne des § 12 des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes angesehen werden. Das ist mit dem Begriff „Verschmel⸗ zung“ nicht vereinbar. Es ist aber auch nicht angängig, diesem Begriffe eine ausdehnende Auslegung um deswillen zu geben, weil das eingebrachte Kapital bereits einmal mit der vollen Gesellschaft⸗ steuer belastet worden ist und weil insoweit bei der Umwand⸗ lung nicht neues Kapitoi gesellschaftlich ebunden, sondern nur die Form einer bereits vorhandenen gesellschaftlichen Bindung geändert wird. Das Gesetz will eben nicht diese Aenderung als solche steuerlich begünstigen, sondern nur den Zusammenschluß mehrerer Kapitalgesellschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Ge⸗ sellschaften dieselbe oder eine verschiedene Rechtsform besitzen. Daß nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er dem § 12 des Kapital⸗ verkehrstenergesetzes zugrunde liegt, nicht jede Einbringung eines bereits versteuerten ganzen Gesellschaftsvermögens in eine neu⸗ gegründete Kapitalgesellschaft unter die Steuer egünstigung fallen oll, ist auch aus dem — inzwischen Gesetz gewordenen — Entwurf eines Gesses über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage zu entnehmen. Denn dieser Entwurf gewährt zu⸗ nächst für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes im Artikel II § 5 Abs. 1 eine noch weitergehende Steuerermäßigung, während nach § 6 die Vorschrift des § 5 bei der Errichtung einer neuen Kapitalgesell⸗ schaft nur unter einer bestimmten Voraussetzung auf Antrag für anwendbar erklärt werden kann. Der Tatbestand des § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes ist hiernach im vorliegenden Falle schon um deswillen nicht gegeben, weil eine neue Gesellschaft errichtet worden ist, und es kann dahin seecs bleiben, ob etwa das Vor⸗ liegen einer Verschmelzung adurch ausgeschlossen wird, daß die von der Aktiengesellschaft für das Cnge e Vermögen der G. m. b. H. gewährten Gefellschaftsrechte nicht unmittelbar den Gesellschaften der G. m. b. H., sondern dieser Gesellschaft selbst ein⸗ geräumt worden sind. Ob bei der Umwandlung einer G. m. b. H. in eine Aktiengesellschaft der steuerbegünstigte Tatbestand des § 12 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Weise hergestellt werden kann, daß zunächst eine Aktiengesellschaft mit einem möglichst ge⸗
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ringen Grundkapital errichtet wird und diese dann im Wege der
Kapitalerhöhung das Vermögen der umzuwandelnden G. m. b. H. als Ganzes erwirbt, ist für die streitige Steuerpflicht ohne Be⸗ deutung. Auch wenn man in einem solchen Vorgehen eine un⸗ gewöhnliche Rechtsform im Sinne des § 5 der Reichsabgaben⸗ ordnung nicht erblicken will, so folgt daraus doch 8. nicht, daß der Gesetzgeber einen anderen, zum selben wirtschaftlichen Ziele führenden Weg nicht mit einer höheren Steuer bferh haben kann Jedenfalls ist für die Festsetzung der streitigen Gesell Haftstener die tatsächlich gewählte Rechtsform entscheidend. Die Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweise (Urteil von 16. März 1926, II A 570/25.) 1““ 8
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