1926 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Jun 1926 18:00:01 GMT) scan diff

den Grundstock der Kapitalienfonds der Krone gebildet. (Sehr richtig! links.) Dieser Streit ist also alt, und er wäre wahr⸗ scheinlich überhaupt nicht in die Erscheinung getreten, wenn von seiten der Krone in dem ganzen Jahrhundert, aber insbesondere in den Zeiten der Reaktion, der große Standpunkt eingehalten worden wäre, wie er von Friedrich II. eingenommen war und wie er in den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts zum Ausdruck kommt. (Sehr richtig! links.) Wenn es hier nun einmal auf eine grund⸗ sätzliche Auseinandersetzung ankommt, so muß ich auch auf diese Dinge eingehen. Im Allgemeinen Landrecht steht mit dürren Worten: Alle Arten der Staatseinkünfte, welche aus dem Besteuerungs⸗ recht, aus dem besonderen Staatseigentum, den nutz⸗ baren Regalien und anderen Staatsabgaben fließen, werden unter der Benennung des Fiskus begriffen und haben besondere Vor⸗ zugsrechte. Dann heißt es weiter: Einzelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren besonderes Eigentum dem Staate, und die ausschließende Benutzung dem Oberhaupte desselben zukommt, werden Domänen⸗ oder Kammergüter genannt. Weiter:

Auch diejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der

Familie des Landesherrn gewidmet worden, sind als Domänen⸗

güter anzusehen.

Und dann weiter: Damit das Oberhaupt des erfüllen und die dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne, sind ihm gewisse Einkünfte und nutzbare Rechte beigelegt.

(Hört, hört! links.) Das Allgemeine Landrecht geht davon aus,

daß der gesamte unbewegliche Besitz ein Eigentum des Staates sei

(sehr richtig! links), und daß der König nur Anspruch auf gewisse

Einkünfte dieses unbeweglichen Vermögens habe, damit das Ober⸗

haupt des Staates die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und die

dazu erforderlichen Kosten bestreiten könne. (Hört, hört! links.)

Das ist der grundsätzliche Standpunkt des All⸗

gemeinen Landrechts, wie er auch vom Freiherrn vom

Stein vertreten worden ist, als die Frage erörtert wurde, ob ein

Teil der Domänen abverkauft werden dürfe, um die Schulden des

Staates aus den Befreiungskriegen zu decken. Das ist der grund⸗

sätzliche Standpunkt, der auch von den späteren Justizministern

und Finanzministern in den Auseinandersetzungen mit der Krone vertreten worden ist. (Zurufe rechts.)

Der Herr Abgeordnete von Rohr hat auch einige öffentliche Reden von mir in die Debatte gezogen. Es ist richtig, meine Damen und Herren, ich habe neulich in Dortmund bei einer Reichsbanner⸗ versammlung eine Rede gehalten und habe auch jüngst in Bochum und Hagen Reden gehalten und habe dabei auch Stellung ge⸗ nommen zur Frage der Fürstenabfindung. Wenn der Herr Abgeordnete von Rohr gemeint hätte, es wäre meine Sache gewesen, in diesen Dingen Aufklärung zu schaffen, weil ich diese Dinge kenne ja, Herr Abgeordneter von Rohr, ich kenne diese Dine allerdings. Wenn ich Aufklärung hätte schaffen wollen und die Zeit dazu gehabt hätte, hätte ich all das vortragen müssen, was ich hier eben vorgetragen habe. (Sehr gut! links. Unruhe rechts.) Das ist der Standpunkt des preußischen Staates, wie er in dem Rechtsgutachten vom Jahre 1922 dargelegt worden ist. (Lebhafte Zurufe rechts. Glocke des Präsidenten.) Auf diese akute Frage werde ich gleich kommen. Aber wenn die Forderung erhoben wird, daß in diesen Dingen Aufklärung geschaffen werden müßte, und wenn die Forderung an die preußischen Staats⸗ minister gerichtet wird, dann hätte ich, wenn ich die Zeit dazu hätte, die Verpflichtung, darzulegen, wie ein hundertjähriger Streit zwischen der Krone und dem Staar stattgefunden hat, und welches der Rechtsstandpunkt des Staates ist. (Zurufe rechts.) Dieser Rechtsstandpunkt war im Rechtsgutachten dargelegt, das im Jahre 1922 im preußischen Finanzministerium ausgearbeitet worden ist. Das Ergebnis dieses Rechtsgutachtens ist, daß Flatow⸗ Krosanke zu Unrecht der Krone zugefallen ist, daß Schwedt⸗ Bierraden zu Unrecht der Krone zugefallen ist, daß Wusterhausen zu Unrecht der Krone zugefallen ist. (Sehr richtig! links. Leb⸗ hafte Zurufe rechts. Große Unruhe. Glocke des Präfidenten.)

Ich will noch auf eine andere bedeutsame Frage eingehen. Auch in späteren Jahren haben Auseinandersetzungen zwischen Krone und Staat stattgefunden. Ich erinnere hier an den Ver⸗ kauf des Ak ademieviertels. (Sehr richtig! links.) Seinerzeit ist das Akademieviertel als Eigentum der Krone be⸗ trachtet worden. Der Staat hat es im Tausch erworben, und man hat außerdem der Krone noch mehr als acht Millionen dafür ge⸗ geben. (Hör, hört! links.) Nachher hat sich das Staatsministerium auf den Standpunkt gestellt, daß dieses ganze Geschäft zu Unrecht erfolgt sei, und daß man zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß das Akademieviertel Privateigentum sei. Wenn man also weitere Aufklärung schaffen wollte, hätte man auch in dieser Frage als den Rechtsstandpunkt des Staates darlegen müssen, daß auch dieses Geschäft zu Unrecht erfolgt ist, und daß auch hier die Krone Vor⸗ teile erworben hat, die ihr nicht gebühren. (Hört, hört! links. Lebhafte Zurufe rechts. Glocke des Präsidenten.)

Der Volksentscheid ist in der Verfassung vorgesehen, und das deutsche Volk ist nach der Verfassung in der Lage, auch ein Reichs⸗ gesetz auf diesem Wege ergehen zu lassen. Also von einem Raub kann ganz gewiß keine Rede sein. (Lebhafte Zurufe rechts. Große Unruhe. Glocke des Prüsidenten.) Von dem damaligen Gesetzgeber das war der König allein ist zugunsten der Krone entschieden worden. Nunmehr soll der heutige Gesetzgeber in dieser Auseinandersetzung entscheiden. Wie er enrscheiden wird, weiß ich nicht, aber jedenfalls kann man seine Entscheidung unter keinen Unrständen einen Raub nennen (lebhafte Zurufe rechts), wie ich es nicht wagen würde, die Entscheidungen, die in diesen Dingen früher getroffen worden sind, einen Raub zu nennen.

Nun zu der vorliegenden Frage selbst und zu meiner Haltung in diesem ganzen Streit!

Es ist richtig, daß wir im vorigen Jahre einen Vergleich abgeschlossen haben und daß ich damals diesen Vergleich befürwortet und dem Staatsministerium vorgeschlagen habe, ihn zu bikligen. (Hört, hört! rechts.) Aber ich habe immer wieder darauf hingewiesen, daß die preußische Staatsregierung diesen Vergleich nur deshalb abgeschlossen habe, weil danrals mit einem Eingreifen des Reichsgesetzgebers nicht mehr zu rechnen war

Staates die ihm obliegenden Pflichten

8

chört, hört! liuks Lachen und Zurufe rechts), und weil es für

den preußischen Staat einen ungeheuren Schaden bedeutet haben würde, wenn die Auseinandersetzung in vielen Einzelprozessen vor den Gerichten ausgetragen worden wäre. (Sehr wahr! links. Unruhe und Zurufe rechts.) Nein, meine Damen und Herren, es handelt sich hier um gar kein Mißtrauen gegen die Gerichte! Mir liegt es durchaus fern, den Gerichten in irgendeiner Form einen Vorwurf zu machen, und ich habe mich immer dagegen gewehrt, daß ich den preußischen Richtern einen Vorwurf machen wollte. (Lachen und Zurufe rechts.) Nein, Sie müssen mich nur einen Augenblick ausreden lassen! Meine Damen und Herren, Sie müssen noch einmal auf den Ausgangspunkt zurückgehen. Wenn in diesem jahrhundertelangen Streit vielfach der König selber durch Kabinettsorders zugunsten der Krone entschieden hat chört, hört! bei den Kommunisten), dann sind diese Kabinettsorders für die Gerichte bindend. (Hört, hört! links.) Wenn nun diese Kabinetts⸗ orders einfach von den Gerichten zugrunde gelegt werden, dann kann auf diese Weise der jahrhundertealte Streit nicht zu einem gerechten Ende geführt werden. (Lebhafte Zustimmung links. Unruhe und andauernde Zurufe rechts.) Und aus diesem Grunde habe ich immer ausgeführt, daß der preußische Staat die Ent⸗ scheidung nicht den Gerichten in Einzelprozessen überlassen könnte.

Nun haben wir einen Vergleich geschlossen. Trotz dieses Ver⸗ gleiches hat die preußische Staatsregierung ihren Rechtsstandpunkt doch in keiner Weise aufgegeben! Der Rechtsstandpunkt der preußischen Staatsregierung ist heute genau der gleiche wie vor einem Jahre: wir stehen auch heute noch auf dem Standpunkt, daß die Ansprüche des preußischen Staates, so wie sie in dem Rechtsgutachten als begründet dargelegt werden, von Rechts wegen auch begründet sind. Wenn wir gleichwohl diesen Vergleich ab⸗ geschlossen haben, so haben wir das getan, weil man bei einem Vergleich eben nachgeben muß; es ist bei einem Vergleich eben nicht möglich, den Rechtsstandpunkt voll und ganz durchzuführen. Beim Reichsgesetzgeber gab es keine Hilfe, bei den Gerichten konnten wir aus den eben dargelegten Gründen uns unser Recht nicht holen; infolgedessen haben wir uns zu einem Vergleich verstanden und haben dabei allerdings unseren Rechtsstandpunkt im wesentlichen aufgeben müssen. (Unruhe und Zurufe rechts.)

Nun machen Sie, meine Damen und Herren, mir den Vor⸗ wurf, daß ich, als die Sache im Reichstage neu aufgeworfen wurde, mich darum bemüht habe, dem Reichsgesetz eine Fassung zu geben, bei der der preußische Rechtsstandpunkt zur Geltung kommen sollte. Man hat zunächst einmal das möchte ich mit Rücksicht auf den Vergleich fagen, den Herr Abgeordneter von Rohr gebraucht hat als Staatsmann andere Rücksichten zu nehmen wie als Privatmann. (Widerspruch und Zurufe rechts.) Jawohl, der Staatsminister hat nur nach der Staatsraison zu handeln, nichts anderes. (Lebhafte Zustimmung links.) Aber ich bestreite, daß ein Privatmann in einem solchen Falle anders handeln könnte, und ich will versuchen, das an einem Beispiel darzulegen. Setzen Sie einmal den Fall, meine Damen und Herren, daß ein Vormund für sein Mündel einen Vergleich über Aufwertungsfragen abschließt und daß, bevor dieser Vergleich vom Vormundschaftsgericht genehmigt wird, eine Aenderung der Auf⸗ wertungsgesetzgebung eintritt, auf Grund deren nunmehr der Vor⸗ mund für sein Mündel viel weitergehende Rechte geltend machen könnte als vorher. Was würde der Vormund tun, was wäre seine Pflicht? Er würde zum Vormundschaftsgericht gehen und sagen: ich bitte, diesen Vergleich nicht abzuschließen; dieser Vergleich ist üunter einer anderen Gesetzgebung abgeschlossen worden (lebhafte Zurufe rechts); ich habe die Interessen meines Mündels wahrzu⸗ nehmen; ich bitte daher, den Vertrag nicht zu genehmigen. Ich würde als Vormund so gehandelt haben. Hier liegen die Dinge genau so.

Die Sache ist im Reiche von neuem aufgegriffen worden durch einen demokratischen Antrag. Ich möchte hierbei in Parenthese bemerken, daß ich auf die Stellung dieses demokratischen Antrags keinen Einfluß gehabt habe, auch nicht negativ. (Zurufe rechts.) Nein, das ist durchaus nicht der Fall. Dieser Antrag ging dahin, den Ländern die Möglichkeit zu geben, im Wege der Gesetz⸗ gebung die Auseinandersetzung zu regeln. Ich bin auch heute noch der Meinung, daß, wenn der Reichsgesetzgeber eingreifen wollte, die Annahme dieses Antrags das Beste gewesen wäre. Denn dann hätte der preußische Landesgesetzgeber die Frage hier im Landtage regeln können, und zwar mit Rücksicht auf das preußische Be⸗ dürfnis. Im Reiche sind dann die Dinge anders gelaufen. Der Reichstag hat sich auf den Standpunkt gestellt, er selbst wolle die Dinge regeln. Es wurde ein Entwurf von den Mittelparteien ausgearbeitet, der ein Schiedsgericht vorsah und gewisse Richt⸗ linien, nach denen dieses Schiedsgericht handeln sfollte. Nunmehr bin ich aufgefordert worden, an den Beratungen des Rechtsaus⸗ schusses teilzunehmen und den Standpunkt der preußischen Staats⸗ regierung darzulegen, und ich habe dort grundsätzlich gesagt: wenn der Reichsgesetzgeber jetzt eingreift und uns die Ermächtigung gibt, die Auseinandersetung mit der Krone auf dem Wege des preußischen Gesetzes zu regeln, so werden wir von dieser Er⸗ mächtigung Gebrauch machen, weil wir unsererseits den Vergleich geschlossen haben, als keine anderen Möglichkeiten da waren, und weil wir immer der Meinung gewesen sind, daß durch den Ver⸗ gleich der Rechtsstandpunkt des preußischen Staates nicht gewahrt worden ist. Wenn es nun weiter darauf ankam, diesen Entwurf, der dort im Reichstag beraten wurde, zu gestalten, so war es ganz selbstverständlich, daß ich vom Standpunkt der preußischen Staats⸗ regierung aus alles tun mußte, diesem Gesetzentwurf eine solche Gestalt zu geben, daß dabei der Rechtsstandpunkt des preußischen Staates, wie er in der Denkschrift von 1922 niedergelegt ist, nach Möglichkeit zur Geltung kommt. Wenn ich anders gehandelt hätte, würde ich einfach meine Pflicht als preußischer Staats⸗ minister nicht getan haben. (Sehr richtig! links.) Ich glaube also, daß in dieser Hinsicht keine Vorwürfe gegen mich erhoben werden können.

Herr von Rohr hat eben noch bemängelt, daß ich draußen im Lande jetzt nicht zu der Frage des Volksentscheids selbst Stellung genommen habe. Herr von Rohr, ich habe zu diesen Fragen Stellung genommen und habe in den Bersammlungen kein Hehl daraus gemacht. (Zuruf rechts: Welchen demokratischen Stand⸗ punkt haben Sie da eingenommen? Heiterkeit rechts.) Ich trage in solchen Versammlungen den Standpuukt vor, den ich vor meinem Gewissen verantworten kann. Ich habe kein Hehl daraus gemacht, daß ich persönlich den Volksentscheid nicht be⸗ grüßen würde chört, hört! bei den Kommunisten), daß ich der

geschätzten Volksparteilers Dr.

abgeschlossen worden vorbehaltlich der

Herrn von Claß mit dem Hause

Meinung bin, daß diese Frage durch den Reichstag entschieden werden soll, und ich habe weiter dargelegt, daß ich mir die aller⸗ größte Mühe gegeben habe, den Volksentscheid zu verhindern und eine Lösung durch den Reichstag selbst herbeizuführen. (Hört, hört! bei den Kommnunisten.) Auf dieser Richtlinie sind meine ganzen Bemühungen gewesen, und wenn ich mich bemüht habe, Verhand⸗ lungen mit den Mittelparteien im Reichstage und auch mit der Reichsregierung herbeizuführen und eine Einigung zwischen den Mittelparteien, der Reichsregierung und der preußischen Regierung herbeizuführen, so geschah das alles aus dem Bestreben, eine Ent⸗ scheidung des Reichstags durch ordentliches Reichsgesetz in dieser Frage herbeizuführen und damit den Volksentscheid zu verhindern. Das ist mein Standpunkt gewesen. Denn ich stehe nicht an, grund⸗ sätzlich zu erklären, daß ich es nicht für glücklich halte, wenn in dieser Frage durch Volksentscheid entschieden wird. Es wäre die Aufgabe des Reichstags gewesen, diese Frage zur endgültigen Ent⸗ scheidung zu bringen. Ich bedauere, daß es nicht geschehen ist. Ich habe mir die erdenklichste Mühe gegeben, diese Entscheidung des Reichstags herbeizuführen. Daß ich mich dabei bemüht habe, der Entscheidung des Reichstags eine Richtung zu geben, bei der auch der preußische Rechtsstandpunkt zur Geltung komme, wird mir niemand verargen können, und es war einfach die Pflicht, die ich als preußischer Staatsminister hatte. (Bravol! links. Zischen rechts.)

Abg. Dr. Waentig (Soz.) weist den Vorwurf zurück, daß es den Sozialdemokraten an nationalem Gefühl mangele. Unter der Monarchie habe es dagegen leider an sozialem Gefühl ge⸗ mangelt. Die Frage der Abfindung der früheren Fürsten sei aber nicht nur eine reine Rechtsfrage, sondern wesentlich eine politische Frage. Man solle sich an das lateinische Sprichwort erinnern: Summum jus summa iniuria! Die Behauptung des Abgeordneten Rohr, es handle sich beim Volksentscheid um einen Abrutsch vom Rechtsstandpunkt zum Standpunkt der Gewalt, sei unzutreffend. Der Redner fragt den Minister, ob und aus welchen Summen einer Reihe früherer reichsfreier Fürsten hohe Jahresrenten ge⸗ zahlt würden. Die Umstellung der Krongutsverwaltung sollte zweckmäßig bis zur endgültigen Regelung der Abfindungsfrage vertagt werden. Der Redner tritt für eine baldige Konzentration der heute noch sehr zersplitterten preußischen Bauverwaltung ein. Wichtige Bauangelegenheiten seien vom Finanzministerium als Fragen behandelt worden, zu denen der Landtag sich eigentlich nur zustimmend zu äußern habe. Die Vorlagen würden dem Landtag immer erst im letzten Augenblick zugängig gemacht und müßten dann Hals über Kopf erledigt werden. b

Abg. Dr. von Richter (D. Vp.) wendet sich gegen die Aus⸗ führungen des Finanzministers in der Frage der Fürstenabfindung und erklärt, wenn die preußische Staatsregierung, vertreten dur den Ministerpräsidenten und den Minister für die Finanzen, einen Vertrag abschließt, dann muß man verlangen, daß die Regierung sich mit ihrer ganzen Kraft hinter den Vertrag stellt. Wir müssen bedauern, daß der preußische Finanzminister und die Staats⸗ regierung überhaupt das nicht getan haben. Wir sehen darin etwas, was mit der Loyalität gegen einen Vertragsgegner und den wohlverstandenen Staatsinteressen nicht vereinbar war. (Lebhafte Zurufe links.) Wenn jemand einen Vertrag abgeschlossen hat, mit dessen Durchführung der Vertragsgegner rechnet, und dann zuläßt, daß ihm andere den Vertrag Ferschlagen, und zwar jie ihm nahestehen, darauf liegt der Schwerpunkt, so müssen wir dagegen Einspruch erheben. Die geschichtlichen Ausführungen, die der Finanzminister gemacht hat, sind sehr zweifelhafter Natur. Ich glaube jedenfalls, daß die Pflicht des Finanzministers gewesen wäre, etwas ruhiger und weniger vom parteidemokratischen Stand⸗ punkt aus Stellung zu nehmen. Gerade die Tätigkeit des Finanz⸗ ministers, die in die verschiedensten politischen Ressorts eingreift, verlangt, daß der Finanzminister möglichst bestrebt sein muß, über den Parteien zu stehen. Wir bedauern darum lebhaft, daß der der⸗ geitige Finanzminister in der letzten Zeit sich besonders stark in verschiedenen Bersammlungen, besonders des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold, betätigt und auf diese Weise sich in rein polltische Diskussionen hineinziehen läßt. Redner kommt dann auf die Spar⸗ samkeitspolitik zu sprechen, die seitens des Finanzministeriums auch dem Landtage gegenüber viel stärker als bisher betont werden müsse. Der Finanzminister müsse sich auch gegen Vorwürfe der Unpopularität stark machen. In der Frage des Opernhausumbaues würde man vielleicht zu einer anderen Lösung kommen, wenn es sich nicht bloß um die Sicherheit der Zuschauer und des Personals handelte, sondern wenn man in der Lage wäre, nur nach archi⸗ tektonischen Gesichtspunkten einen Neubau vorzunehmen. Zum Schluß wiederholt der Redner die Erklärung, es handele sich in der Fürstenabfindungssache um nichts weiter, als daß das Königshaus genau so zu behandeln sei wie jeder andere. (Zurufe links.) Die Regierung sollte wirklich den Mut finden, der Verhetzung und den entstellenden Gerüchten entgegenzutreten, als ob das Königshaus bei der großen Not besondere Vorteile genießen solle.

Abg. Kasper (Komm.) erklärt, für die Not des Volkes habe der Finanzminister nichts übrig; für das Fürstengesindel, für die Polizei und für die Hurenjustiz (der Redner wird zur Ordnung gerufen) sei aber immer Geld da. Das sei eine feine Republik, die dem kleinen Bauern die letzte Kuh und das letzte Schwein aus dem Stalle hole, damit er die Steuern bezahle. Wenn die so⸗

genannte Revolution die Monarchisten und Kapitalisten alle mit⸗

einander an die Laterne gehängt hätte, dann brauchten wir jetzt keinen Volksentscheid über die Auseinanderfetzung mit den Fürsten. Auch die preußische Regierung, die offen oder versteckt die Inter⸗ essen der Fürsten und Kapitalisten vertrete, werde einst hinweg⸗ gefegt werden von den werktätigen Massen; die Kommunisten würden dafür sorgen. 1 1 8 8

Abg. Falk (Dem.) meint, die maßlosen Ausführungen des Deutschnationalen von Rohr seien höchste Demagogie und er be⸗ dauere die ungewöhnlichen Angriffe des sonst von den Demokraten von Richter gegen den Finanz⸗ minister, dem man doch Dank für seine schwere Arbeit schulde. GBeifall in der Mitte.) Der Vergleich mit den Hohenzollern war 0 Zustimmung des Preußischen

Landtags. Glauben Sie, Herr von Richter, daß sich für diesen

Vergleich eine Mehrheit im Landtage gefunden hätte? (Abgeord⸗

neter von Richter schüttelt verneinend den Kopf.) Dann aber kann man dem Finanzminister nicht den Vorwurf der Illoyalität machen. Aber es handelt sich ja gar nicht um die Person⸗ des Finanzministers. Es handelt sich darum, ob nicht durch diese Rede des Herrn Dr. von Richter die Möglichkeit schwer erschüttert worden ist, daß zwei Parteien, die jetzt getrennt kämpfen und doch so nahe verwandt sind, zusammen miteinander arbeiten. Ich sage gang glatt heraus: Ich kann es mit den Grundsätzen, mit denen ich roß geworden und ergraut bin, nicht vereinbaren, für diesen Volzsetscheid zu frimmen. (Na also! rechts.) Aber die Schuld der Reichsregierung Luther mit den deutschnationalen Ministern an dem Zustandekommen des Voltsentscheides ist nicht klein. Wir wissen ganz genau, daß leider unsere Anhänger im Lande uns die Gefolgschaft verweigern würden, wenn wir sie auf unseren Stand⸗ punkt festnageln wollten. (Gelächter rechts. Zuruf bei den Demokraten: Ihre Anhänger tun dasselbe.) Die Kommunisten können sich bei den Herren von rechts bedanken für deren unfrei⸗ willige Agitation für den Volksentscheid, für den Briefwechsel des i vor Doorn und für das schrankenlose Eintreten für die angeblichen Fürstenrechte. Ich glaube nicht, daß der Volksentscheid die erforderliche Stimmenzahl aufbringen wird. Dann wird es Aufgabe des Reichstags sein, eine annehmbare Lösung zu finden, und dabei rechnen. wir auf die Mitwirkung so⸗ wohl der Deutschen Volkspartei wie der Sozialdemokraten. (Beifall in der Mitte.) ““ 1“ .

Abg. Müller⸗Franken (Wirtschaftl. Vereinig.) führt die

egenwärtig im deutschen Volke herrschende große Beunruhigung

1

zum Deutschen Neich

5

Börsen⸗Beilage

anzeiger und Preußischen

Staa

zeiger

HA

1926

Verliner Börse vom 2. Juni

Amtlich festgeftellte Kurse.

1 Franc, 1 Lira, 1 Löu, 1 Peseta = 0,80 ℳ. 1 österr. Gulden (Gold) = 2,00 ℳ. 1 Gld. österr. W. = 1,70 ℳ. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 ℳ. 7 Gld. südd. W. 12,00 ℳ. 1 Gld. holl. W. = 1,70 ℳ. 1 Mark Banco =1,50 ℳ. 1 Sg böfr. W. = 10 000 Kr. 1 skand. Krone =1,125 ℳ. 1 Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2,16 ℳ. 1alter Goldrubel = 3,20 ℳ. 1 Peso (Gold) = 4,00 ℳ. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 ℳ. 1 Dollar = 4,20 ℳ. 1 Pfund Sterling = 20,40 . 1 Shanghat⸗Tael 2,50 ℳ. 1 Dinar = 3,40 ℳ. 1 Yen = 2,10 ℳ. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden = 0,80 ℳ.

Die einem ier beigefügte Bezeichnung N be⸗ sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien der betreffenden Emission lieferbar sind.

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeichen 0 bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.

Das hinter einem Wertpapier bedeutet für 1 Million.

Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Ziffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten Spalte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben, so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjahrs. ☛— Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ zahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“

55‧ Etwaige Hruckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestellte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt. 8

Bankdiskont.

Berlin 7 (Lombard 8). Danzig 7 (Lombard 6). Amsterdam 8 ½. Brüssel 7. Helsingfors 7 ½. Italien 7. Kopenhagen 5 ½. London 5. Madrid 5. Oslo 5 ¼. Paris 6. Prag 6. Schweiz 3 ½. Stockholm 4 ½. Wien 7

Deutsche Staatsanleihen mit Zinsberechnung.

Ueutiger Voriger Kurs

1. 6.

b G ,9 G

6 % Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000 Doll, †. 1. 12.32 6 % do. 10 1000 Doll. 2 % Dt. Reichssch. „K“* (Goldm.), bis 30.11.26 2 Pausl. ℳf. 100 GM 85 b 95 b 8 Bayer. Staatsschatz 98,2 b 98,2 5b G 5 Hess. Dollaranl. R. B —,— —,— 6 ½ % Mecklbg.⸗Schwer. Staatssch., rz. 1.4.29 2 8 7G 6 ½ % Preuß. Staatssch. ,9 „8 b 7 % Thür. Staatsanl. v. 1926 ausl. ab 1.3.30 85,25 G 25 G 6 ½ Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll. 1.8.29 96,25 b ,3 G

Bei nachfolgenden Wertpapieren fällt die Berechnung der Stückzinsen fort.

Dt. Wertbest. A. b. 5 D.] f. Z. in s100 b 100 b ges. Dollarschatzanw. do. Hess. Dollaranl. R. A Dtsch. IV.-V. Reichs⸗ Schatzanweis. 1916, ausl. 23 bis 1. 7. 82 do. VI-IX. Agio ausl do. Reichs⸗S 88 8 do. Reichsschatz 8 1923, usg. Tu. 1I do. 1924, Ausg. Iu. I für 1 Milliarde f. Z. Zinsf. 8 15 †½ Deutsche Reichsanl... do. do. 4 do. do. do⸗

do. . 3 do. S do. Spar⸗Präm.⸗Anl. 7-15 % PreußSt.⸗Schatz auslosb. ab Okt. 28 g. Staatssch., f. 1.5.25 o.

do. —.— b

„325 b 0,3. 0,82725b —,—

0,182b —,— 0,16605 G

0,38 b G 0,34875 b 0,355 b 0,42 b 5,85 b 0,22 G

0,38 b G 0,35 b 0,245eb G 0,4125 b

5,3 G J0.2175 5b G

0,165 b 0,42 5b

0,3275 b 0,3625 b

„2.8 0,155 b

do. fäll. 31.12.34 .1.7 0,42 b (Hibernia)

do. do. 14 ausl. 1.4.30 0,3275 b

Preuß. konsol. Anl....

do. do.

☛᷑.

do. do.

Anhalt. Staat 1919..

Baden 1909090

* 08/09, 11/12,18,14 o.

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79, 80, 92, 94, 1900, 1902, 1904, 1896 Bahern .. vH.11 do. Eisenb.⸗Obl. do. Ldsk.⸗Rentensch. konv. neue Stückhe Bremen 1919 unk, 30 do. 1920 do. 1922, 1923 do. 08,09,11,gk. 31.12.23 do. 87-99,05,gk 31.12.23 do. 96. 02. gek. 31.12.23 Hambg. Staats⸗Rente do. amort. St.⸗A. 19 A do. do. 1919 Blleine do. do. 10 000 bis 1 100 000 do. do. 500 000 do. do. St.⸗Anl. 1900 do. 07,08, 09 Ser. 1,2, 1911, 1913 rz. 53, 1914 rz. 54 do. 1887, 91, 93, 99, 04 do. 1888, 97, 1902 Hessen 1923 Reihe6 * Zinsf. 8 16 % do. 99, 1906, 08, 09, 12 do. 1919, R. 16, uk. 24 vvJvv11“ do. 1896, 1903-1905 Lübeck 1923 unk. 28 Meckl. Landesanl. 14 do. Staats⸗Anl. 1919 do. Eb.⸗Schuld 1870 do. kons. 1886 do. 1890, 94, 1901, 05 Oldenburg 1909, 12 do. 1919, gek. 1. 1.32 do. 1903, gek. 1. 1. 24 do. 1896 Sachsen St.⸗A. 1919 (Reichsschuld). do. St.⸗Rente.4 Sächs. Markanleihe 28 Würitemberg S. 6-20 u. 31 85 do. Reihe 36—42 do.

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4, 38 % do. später ar 4, 319% Schl.⸗Holst. agst.

Lipp. Landesbk. 1—9 v. Lipp. Landessp. u. L. do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. do. unk. 81

do. do. Sachs.⸗Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R. do. Cobg. Landrbk. 1-4 do.⸗Gotha Landkred. z. do. 02, 03, 05 .. Mein. Ldkrd., gek. do. do. Schwarzbg.⸗Rudolst. Landkredit. do. do. do.⸗Sondersh. Land⸗ kredit, gek. 1. 4. 24

4,3 do. später ausgegeben

do. später ausgegeben 4,3 2 % Brandenburg., ausgest. b.

do. später ausgegeben 4 % Lauenburger, agst. b. 31.12.1771 4 do. später ausgegeben do. später ausgegeben 4, 3 ½ % Posensche, agst. b. 31.12.17 do. später ausgegeben

ausgest. b. 31.12.17 do. später ausgegeben

4,8 ⁄⁄ do. später ausgegeben 4,3 8. Sächsische, agst. b. 31.12.17 4,3 ½ Schlesische, agst. b. 31.12.17

4,3 ⁄⁄ do. später ausgegeben

konv., gek.

b. 31.12.1771

b. 31.12.171

31. 12. 17

b. 31.12.17

u. West⸗, b. 31.12.17 uüsgegeben

uüsgegeben b. 31.12.17

4 ¼ 1.1.7

versch. do. do. do. do. 1.4.10 versch. 1.4.10 1.1.7 1.1.7 1.1.7 1.1.7 versch.

Preußische Rentenbriefe.

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

0,3 5b 0,6 G

8,86 b 06 8,8 b

—,—

7 —,— —,— —,—

—,—

7

888 495

10,35 G 10,6 G

8,85 G 106 8,6 b

2

82

6,5 b G 9,8 905 5 9,28 8,15 G

Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.

Sächs. Idw. Pf. b. S. 23, 26, 27

do. bis S. 25 do. Kreditbr. b. S. 22, 26 33

do. do. bis S. 25 Brandenb. Komm. 293 (Giroverb.), gk. 1.7.24 do. do. 19,20, gk. 1.5.24 Deutsche Kom. Kred. 20 do. do. 1922, rz. 28 Hannov. Komm. 1923 do. do. 1922 do. do. 1919 Pommersche Komm. Ser. 1 u. 2

versch. 8 9

bdo. 1.1.7

117 versch. 1.4.10 1.4.10 1.1.7 1.1.7 1.1.7

1.4.10

Bergisch⸗Märk. Ser. 3 Magdeb 11“X“ Mecklenburg. Friedr.

Franzbahn Pfälzische Eisenbahn,

Ludwig Max Nordb. do. 1881 do. 1879, 80, 83, 85, 95 do. (nicht konvert.) Wismar⸗Caro.

Brandenb.Prov. 08-11 Reihe 13— 26, 1912 Reihe 27 33, 1914 Reihe 34—-52H

do. 1899

Casseler Landeskredit

Ser. 22 25

do. Ser. 26

do. Ser. 27

do. Ser. 28

do. Ser. 29 unk. 30.

HannvverscheLandes⸗

kredit, L. A, gek. 1.7.24

do. Prov. S. 9, gk. 1.5.24

Oberhessische Provinz 1920 unk. 66

do. do. 1913, 1914

Ostpreußische Provinz

8 Ausg. she F . ommersche Prov.

do. Ausgabe 16. 1

do. Ausg. 14, Ser. 4

do. do. 5

do. do. 6—-11

do. do. 14, Ser. 3

do. A. 1894,1897,1900

do. Ausg. 14„

Rheinprovinz 22, 23.

do. 1000000 u. 5000

do. kleine

Sächsische Provinzial

usg. 8

do. do. Ausg. 9

do. do. Ausg. 5— 7 Schlesw.⸗Holst. Prov. Ausg. 12

do. 1.r 2 u. 11

do. do. Ausg. 9

do. do. Ausg. 8

do. do. 1907— 09

do. do. Ausg. 6 u. 7

do. do. 98, 02, 05,

gek. 1. 10. 23 do. Landesklt. Rtbr. do. do.

Kur⸗ u. Neum. Schuldv] †] 1.1.7 *) Zinsf. 7—15 ½. Zinsf. 5— 15 ¼.

Anleihen verstaatlichter Eisenbahnen.

1.1.7 1.1.

1.1.7

1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.1.7

85 —.=2.

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*8. 92

*) Zinsf. 8— 20 %.

Anklam. Kreis 1901. Kreis 01 do. 0.

Hadersleb⸗Kreis 10 N Lauenbg. Kreis 1919.

Offenbach Kreis 1919

Aachen 22 A. 23 u. 24 do. 17, 21 Ausg. 22 Altonn 1923 do. 1911, 1914 Aschaffenburg 1901 Barmen 1907, rückz. 41/40

Berlin 1923 * Zinsf. 8— 18 %

do. 1919 unk. 30

1920 unk. 31

1922 Ausg. 1

sg. 2

1986

18902

1898

8 1904, S. 1

.. Groß Verb. 1919

do. do. 1920

Berl. Stadtsynode 99,

1908, 12, gek. 1. 7.24

0. 5

4 8 1919 4 4

4 Lebus Kreis 1910. 4 4

do. 1904,05, gek. 1.3.24 ³

2

1.4.10 1.1.7 1.1.7 1.4.10 1.4.1 1.4.10 1.1.7

Deutsche Stadtanleihen.

1.6.12. 1.5.11 1.1.7

versch. 1.6.12

1.2.8

versch. 1.1.7

1.3.9 1.4.10 1.4.10 1.1.7 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.4.10 1.1.7

1.4.10

1.1.7 1.1.7

** 8—18 P.

Kreisanleihen.

—,— —,—

—.— 7

1,98 G

—,—

Deutsche Provinzialanleihen.

2G

—,— —,—

—.— —.— —,.,.— —.,.— —.— —,—

2 7 9 2 2

2 7 2 2 2 2

1 6—15 ½. 1

4 g; 03, gek. 30.6.24

Bonn 1914 N, 1919 Breslau 1906 N, 1909 do. 1891 Charlottenburg 08, 12

II. Abt. 19 do. 1902, gek. 2. 1. 24 Coblenz 1919 do⸗ 1

Coburg 1902 Cottbus 1909 N 1913 Darmstadt 1920 do. 19138, 1919, 20 Dessau 1896, gk. 1. 7.23 .1907 Dresden 1905 Dresdener Grund⸗ rentenpfandbriefe, Ser. 1, 2, 5, 7 10 do. do. S. 3, 4, 6 N do. Grundrentenbr. Serie 1—3 Duisburg F1921 do. 1899, 07, 09 do. 1913 do. 1885, 1889 do. 1896, 02 N Düren H 1899, J 1901

Düsseldorf 1900, 08, 11 gek. 1. 5.24

do. 1900, gek. 1. 5.24 Elbing 03,09, gk. 1.2.24 do. 1913, gek. 1. 7.24 do. 1909, gek. 1. 2. 24 Emden0s H, J, gkl. 5.24 Erfurt 1893, 01 N, 08, 1910, 14, gek. 1.10.23 do. 1893 N, 1901 N, gek. 1. 10. 23. Eschwege. 1911 Esseln 192e do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Flensburg. 1912 N, gek. 2. 1. 24 Frankfurt a. M. 23 do. 1910, 11, gek. do. 1913 do. 19 (1.—3. Ausg.) 1920 (1. Ausg.), gek. 8 1899, gek. o.

ukv. 1925

do. 1919 1. u. 2. Ausg. raustadt 1898 reiburg i. Br. 1919 ürth i. BZB. 1923 do. 1920 ukv. 1925 do. 1901 Fulda 1907 N Gießen 1907, 09, 12, 14 do. 1905 Gotha 1923 Hagen 1919 N. . Fasberstadt 1912, 19 Halle. 1900, 05, 10. . 1919 1892

do. 1900 Heidelbg. 07, gk. 1.11.23 do. 1903, gek. 1. 10.23 FSaeer. .1897 N erford 1910, rückz. 39 Köln. 1923 unk. 33 do. 1912 Abt. 3 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 1922

Krefeld 1901, 1909 do. 06,07, gek. 30. 6.24 do. 19138, gek. 30. 6.24 do. 88,01,03, gk. 30.6.24

Langensalza ͤ1903

do. 1890, 94, 1900, 02 Magdeburg 1913, 1.—4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1 Mainz 1922 Lit. O do. 1922 Lit. B do. 1919 Lit. U, V ink. 29

u. do. 20 Lit. W unk. 30 Mannheim 1922 do. 1914, gek. 1. 1.24 do. 1901, 1906, 1907 1908, 12, gek. 1.1.24 do. 19 Fe do. 19 II. A., gk. 1.2.25 do. 1920, gek. 1.11.25 do. 1888, gek. 1. 1.24 do. 1897,98, gk. 1.1.24 do. 1904, 1905, gek. Merseburg 1901 Mühlhausen i. Thür. 1919 VI Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11 und 13 unk. 31, 35 1914 1919 unk. 30 München 1921 do. 1919 M.⸗Gladbach 1911 N unk. 36 Münster 08, gk. 1.10.23 do. 1897, gek. 1.10.28 Nordhausen 1908 Nürnberg 1914 do. 1920 unk. 30 do. 1903 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 V, gk. 31.1.24 Pforzheim 01, 07, 10, 1912, 1920

Pirmasens 99, 30.4.24

o. 1903 otsdam 19 N, gk. 1. 7.24 uedlinburg 1903 N üe; 1908, 09 do. 1897 N, 1901 bis

do. 1889 Remscheid 00, gk. 2. 1.23 Rheydt 1899 Ser. 4 do. 1913 N

do.

Rostock 1919, 1920 do. 81,84,03, gk. 1.7.24 do. 1895, gek. 1. 7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M. 1897, gek. 1. 5.24 Spandau 09 N, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24

Stettin . 1923 Stolp i. Pomm Stuttgart 19,06, Ag. 19 Trier 14,1. u. 2. A. uk. 25 do. 1919 unk. 30

Weimar 1888,gk. 1.1.24 ³ Wiesbad. 1998 1. Aus⸗

gabe, rückz. 1937 do. 1920 1. Ausg., 21 2.Ag., gek. 1.10.24 do. 18 Ag. 19 I. u. II., gek. 1. 7. 24

920]4

do⸗ G 1891 kv.

1901 .3 Frankfurt a. O. 1914

do. Konstanz 02, gek. 1.9.23

do. 95, 08, gek. 1.11.23 1

1903, 1905 3/

1891 8

do. 1909, gek. 1. 4. 24 3 %

Viersen 1904, gk. 2. 1.24 32

4 4 3

4

3 8 4

3 ½

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versch. 1.1.7 1.1.7 1.4.10 1.1.7

1.3.9 versch 1.1.7] 1.1.7 1.4.,10

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Lichtenberg(Bln) 191314] 1.4.10 Ludwigshafen 19064] 1.1.7

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Wilmersd. (Bln.) 1913 *) Zinsf. 8 15 ¼

9 1.4.10

1.1.7 1.5.11 versch.

1.4.10

1.1.7

versch.

do. 1.1.7 1.11. 1.1.7

versch. 1.5.11 1.4.10

versch. 1.3.9 1.2.8 1.5.11

1.4.10

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23 g (gek. 1. 10. 23 bis 31. 12. 1917...

Nr. 1 484 6320 4, 8 ½, landschaftl.

24, 3 ½, bis 81. 12. 11 . Kleingrundbesitz...

*4, 3⅛, 3 % Sächsische

stellt bis 31. 12. 17 4, 9 ½⅛, 3 Sächsische.

(ohne Talon).

*4, 3 ½, 3 gestellt bis 31. 12.

bis 31. 12. 17

Ser. 1—

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31. 12. 17 4, 3 ⅛, schaftl

‧3 ¼ 56. Kur⸗ u. Neumärk. neue *4, 3 ½, 3 %⅛ Kur⸗ u. Neumürk. Komm.⸗Obl.m. Deckungsbesch.

3

*4, 3 ⅞. ³ ½ Ostpreußische N, aus⸗

gegeben bis 31. 12. 11.. . 4, 3 ½, 3 % Ostpreußische.. . 4 östpr. landschaftl. Schuldv. 4, 3 ½⅛, 3 ½ Pommersche, aus⸗

gestellt bis 31. 12. 1P 4, 3 ½, 38 % Pommersche . 3 % Pomm. Neul. für Kleingrundbesitz, ausgestellt

4, 3 ½, 3 % Pomm. Neul. für

12 3 ½ Schles. landschaftl. A, 0, D, ausgest. bis 24. 6. 17 4,3 ½, 38 % Schles. landsch. A, O, D 24, 3 ½, 3 % Schleswig⸗Holstein

Landeskred. N, ausg. b. 31.12.17 4,3 ½, 3% Schlesw.⸗Holst. L.⸗Kred. Westfälische, aus⸗

4, 3 ½, 8 % Westfälisce... *4, 3 ½, 3 % Westpr. Ritterschaftl.

Ser. I-— II m. Deckungsbesch. 4, 3 ½⅛, 8 % Westpr. Ritterschaftl.

4, 3 ½, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis

3 Wesipr. Reuland⸗

Deutsche Pfandbriefe.

(Die durch“* gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach den von den Landschaften gemachten Mitteil als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzu 9

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

Calenberg. Kred. Ser D,

,1.4.20 —,—

5 ee

4, 3 ½,3 Kur⸗u. Neum. Kom.⸗Obl. . *4, 3 ½, 3 h landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31.12.17

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14,2 5b Zentral. —,—

16 b 0

18,2 b G

16,75 b B

ausge⸗- övvö 11,46 b

24 % Sächs. landsch. Kreditverb. —, *4, 3 ½ % Schles. Altlandschaftl.

15,9 G 15,785

171 .

gen

*4, 3 ½8, ausgestellt bis 31. 1

4 % do.

25, 4 ½, 4, 3 ½ % Berliner alte,

ausgestellt bis 31. 12. 1917.. 5, 4 ½, 4, 3 ½ % Berliner alte... 8 3 % Berliner

18,55 G neue, 2. 1917.11,9 b

4, 3 ½, 3 % Berliner neue.. 8 24 3 Brandenb. Stadtschaftsbriefe

(Vorkriegsstücke) do. (Nachkriegsstücke)) —,—

8,5 G

Deutsche Pfandbrief⸗ Anst. Posen Ser. 1 bis 5 unk. 30 34

Preuß. Zentralstadt⸗ schafts⸗Pfandbriefe R. 3, 6 10, 12, 13

do. do. Reihe 14-16

do. do. R. 1, 4, 11

do. do. Reihe 2, 5

Westf. Pfandbriefamt

1.1.7

10 versch. 10 1.1.7 4 ½ 1.4.10 4 1.1.7

f. Hausgrundstücke.

Augsburg. 7 Guld.⸗L. Braunschw. 20 Tlr.⸗

Hamburg. 50 Tlr.⸗L. Köln.⸗Mind. Pr.⸗Anl. Oldenburg. 40 Tlr.⸗L. Sachs.⸗Mein. 7Gld.⸗L.

1 Seit 1. 4. 19. ² ³ 1. 6. 19. *⁴ 1. 9. 1 » 1. 11. 19.

Bern. Kt.⸗A. 87 kv. Bosn. Esb. 14 do. Invest. 14 1 do. Land. 98 1. K. do. do. 02 in K.“ do. do. 95 in K. Bulg. G.⸗Hyp. 92 25 er Nr. 241561 bis 246560 do. öer Nr. 121561 bis 136560 do. 2er Nr. 61551 bis 85650, ler Nr. 1-20000 eeeen Egyptischegar. i. do. priv. i. Frs. do. 25000,12500 Fr do. 2500, 500 Fr. Els.⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Griech. 4 ½ Mon. do. 5 9% 1881-84 do. 5 Pir.⸗Lar. 90 do. 4 Gold⸗R. 89 I. Rent. in Lire do. amort. S. 3, 4 in Lire Mexik. Anl. 99 5 Sff. do. 5 % abg. do. 1904 4 % in do. 1904 4 % abg. Norw. St. 94 in Q do. 1888 in £ brvFSa. 14 auslosb. i. n bo. am. Eb.⸗A.* do. Goldrente 1000 Guld. Gd. do. do. 200 do. Kronenr. ¹⁰,10 do. kv. R. in K. 11 do, do. in K.* do. Silb. in fl: do. Papierr. in fl ¹2 ortug. 3. Spez. umänen 1903 do. 1918 ukv. 24 do. 1889 in do. 1890 in do. do. m. Talonff. do. 1891 in do. 1894 in do. do. m. Talonff. do. 1896 in do. do. m. Talonff. do. 1898 in do. do. m. Talonff. . konvert. in. 8 1905 in o.

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¹8 1. 8. 20. ¹⁴ 1. 6. 238.

Für sämtliche zum Handel vad zur amtlichen Börsen⸗ notiz zugelassenen Nussischen Staatsanleihen findet gegenwärtig 2 e Preisfeststellung nicht statt.

8.82 2

ji. 7.1.7.14 —.—

. si. K. Nr. 552,75 eb B

. 3 57

. 1.6.24 2.2

1.1.7

Deutsche Lospapiere.

p. S

S. 3] 1.3. 3 ¼ 1.4.1.

31.2. p. S

8 g. 1“ Ausländische Staatsanleihen. Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

1. 5. 19. 1. 6. 19. 9. * 1, 10. 19. ³ 19. U 1. 1. 20.

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41. 1. 19. 15. 10. 19. ¹2 1, 2. 20.

35,25 b 3 b B

Schwed. St.⸗Anl.

1880 in do. 1886 in do. 1890 in do. St.⸗R.04 i. do. do. 1906 i. do. do. 1888 Schweiz. Eidg. 12 do. do.

do. Eisenb.⸗R. 90 Türk. Adm.⸗Anl. do. Bgd. E.⸗A. 1 do. do. Ser. 2 do. kons. A. 1890 do. uf. 1903, 06 Türken Anl. 1905 do. 1908 do. Zollobl. 11 S. 1

Ung. St.⸗R. 18 do. 1914* do. Goldr. in fl.“ do. St.⸗R. 19106 do. Kron.⸗Rente* do. St⸗R. 97 inK.? do. Gold⸗A. f. d. eiserne T. 4 do. do. ber u. ler⸗ do. Grdentl⸗Ob. ²

Bromberg 1895 Bukar. 1888 in do. 1895 in do. 1898 in Budapest 14 m. T. do. i. Kr. gk. 1.3.25 Christiania 1903. Colmar(Elsaß) 07 Danzig14 Ag. 19 Gnesen 1901, 07 do. 1901 Gothenb. 90 S. A do. 1906 Graudenz 1900* Heünstee. 1900 o. 1902² do. Hohensalza 189 fr. Inowrazlaw Kopenhag.92 in do. 1910-11 in do. 1886 in do. 1895 in Krotosch. 1900 S. 1 Lissab. 86 S. 1, 2** do. 400 Mosk. abg. S. 25, 27, 28, 5000 Rbl. do. 1000-100 Mosk. abg. S. 30 his 33, 5000 Rbl. Mosk. 1000-100 R. do. S. 34, 35, 38, 39, 5000 Rbl. do. 1000-100 Mülhaus. i. E. 06,

do. 400 Fr.⸗Lose

07, 13 N, 1914 Posen 1900,05, 08 do. 1894, 1903 Sofia Stadt Stockh. (E. 83-84) 1880 in

do. 1885 in do. 1887 Straßb. i. E. 1909 (u. Ausg. 1911) do. 1913 1900,06,09

1

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Dän. Lmb.⸗O. S. 4 rückzahlb. 110 do. do. do. Inselst.⸗B. gar. do. do. Kr.⸗Ver. S. 9 Finnl. d—.C. 87 do. o. Jütländ. Bdk. gar. do. Kr.⸗Ver. S. 5 do. do. S. 5 do. do. S. 5 Kopenh. Hoausbes. Merx. Bew. Anl. 4 ½ gesamtkdb. à101 do. 4 ½ % abg. Nrd. Pf. Wib. S1, 2 Norweg. Hyp. 87 Oest. Krd.⸗L. v. 58 Pest. U. K. B., S. 2,3 Poln. Pf. 3000 R. do. 1000-100 R. Posen. Provinzial do. 1888, 92, 95, 98, 01 do. 1895 Raab⸗Gr. P.⸗A.”* do. Anrechtsch. Schwed. Hyp. 78, unkv. do. 78 kündb. in do. Hyp. abg. 78 do. Städt.⸗Pf. 82 do. do. 02 u. 04 do. do. 1906 Stockh. Intgs. Pfd. 1885, 86, 87 in K. do. do. 1894 inK. Ug. Tm.⸗Bg. i. K. do. Bod.⸗Kr.⸗Pf. do. do. i. Kr. do. do. Reg.⸗Pfbr.

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Ausländische Stadtanleihen

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fr. Zins. do. 1.6.12

1.5.11 15.2.8

1.1.7

lieferbar.

do. . Braunschw.⸗Hannov. H. Pfbr. Ser. 2 25*

do. Komm.⸗Obl. v. 1923 Dtsch. Fvevf. Pfobr. S. 1, 4-24* do. o.

do. Komm.⸗Cb. S. 1-3*

fdbr.

Ser. 26

Ser. 25 Ser. 4

2

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Anleihen.

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* 1. K. 1. 10. 20, ** S. 1 f. K. 1.1.17, S. 2 f. K. 1. 7. 1 Sonstige ausländische

Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Hypothekenbanken.

Aufwertungsberechtigte Pfandbr. u. Schuldverschr. ind gemäß Bekanntm. v. 26. 3. 26 ohne Zinsscheinbogen und ohne Erneuerungsschein

(Die durch“ gekennzeichneten Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Gesellschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.)

Bayerische Handelsbank Pfdhr. c, S. 4— 6 (4 * do. Hyp. u. Wechselbk. verlosb. u. unverlosb. N (3 ½ p* Berl. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 1-4, 7, 8, 13-18, 21-22, kv. S. 5,6,19,20 u. abgestemp.“*

do. Ser. 23, 24