1926 / 128 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Jun 1926 18:00:01 GMT) scan diff

[28867]

Kühlerfabrik Längerer & Reich, Aktiengesellschaft, Stuttgart. Die Aktionäre werden zu der am Freitag,

ven 25. Juni 1926, nachmittags

5 Uhr, in den Geschäftsräumen der öffentl.

Notare 8 und Häfele in Stuttgart,

Poststr stattfindenden vierten ordent⸗

lichen Generalversammlung

laden. Tagesordnung:

[I. Vorlage des Geschäftsberichts, der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1925 und Genehmigung der Bilanz.

I. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

1 sichtsrats. III. Aufsichtsratswahlen. IV. Verschiedenes.

Stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der seine Aktien spätestens am 3. Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft, bei

er Bankfirma Gebr. Rosenfeld in Stutt⸗

gart oder bei einem deutschen Notar hinter⸗ legt hat und in der Generalversammlung

eine Bescheinigung über diese Hinterlegung übergibt.

Stuttgart, den 2. Juni 1926.

Der Vorstand. Heinrich Längerer.

einge⸗

8. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ xc. Versicherung.

[28898]

Zu der am Montag, den 14. Juni 1926, nachmittags 3 Uhr, in unserem Sektionsgeschäftszimmer, Altena i. W., Bahnhofstr. 13, stattfindenden diesjährigen ordentlichen Sektionsversammlung werden unsere Mitglieder hierdurch er⸗ gebenst eingeladen.

b Tagesordnung: .Berichterstattung über die Verwaltung der Sektion im Jahre 1925.

Prüfung und Abnahme der Ver⸗ waltungskostenrechnung der Sektion für das Jahr 1925.

3. Feststellung des Verwaltungskosten voranschlags für das Jahr 1927. Wegen Vollmachtserteilung vergl. § 24

Abs. 1 der Satzungen

Altena (Westf.), den 3. Juni 1926.

Der Vorstand der Sektion III. der Maschinenbau⸗ u. Kleineisen⸗

industrie⸗Berufsgenossenschaft.

Fritz Meese, Vorsitzender.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Bekanntmachung. Die Borussia Kohlen⸗ und Koks⸗Han⸗ delsgesellschaft m. b. H. zu Berlin ist auf⸗

128034]

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

werden aufgefordert, sich bei dem unter⸗

zeichneten Liquidator zu melden. Berlin, den 26. Mai 1926.

Der Liquidator der Borussia Kohlen⸗ und Koks⸗Handels⸗ gesellschaft m. b. H. i. Liquid.:

Make. [23957) Bekanntmachung. Die Bernstadter Zeitung, Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Bernstadt, ist aufgelöst. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden aufgefordert, ich bei ihr zu melden.

Bernstadt, Srhles., den 18. Mai 1926. Die Liquidatoren der Bernstadter Zeitung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Auflösung.

Karl Scholz. Elsa Müller.

[261153 Bekanntmachung.

Die Kunstdünger⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Stuttgart ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Stuttgart, den 27. Mai 1926. Der Liquidator der Kunstdünger

G. m. b. H. i. L.: Netzer.

[25105) Die Bunzlauer Druckerei b. H. ist aufgelöst.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden

aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Liquidator: Hermann Fernbach, Bunzlau. [21 713]

Die Firma Sächs. Textil⸗Rohstoff⸗ Ges. m. b. H. Chemnitz, Dresdner Str. 58, befindet sich in Liquidation. Zum Liqui⸗ dator ist bestellt Herr Kaufmann Emil Schubert, Chemnitz, Dresdner Str. 58. Gläubiger wollen sich an ihn wenden.

[27696] Die Firma Max Schaarschmidt Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung hübt hier⸗ mit ihre Liquidation bekannt. Als Liqui⸗ dator ist der Endesunterzeichnete bestellt. Chemnitz, den 31. Mai 1926. Max Schaarschmidt G. m. b. H. i. Liquid. Max Gustav Schaarschmidt.

[6751]

Durch Fesenicats ebeschlas ist unsere Gesellschaft aufgelöst. ir fordern unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden.

Mülheim⸗Ruhr, den 2. April 1926. Lederfabrik Kolkmann G. m. b. H. in Liquidation.

G. m.

[26413] 8 1“ Die Elektrochemische Industrie G. m. b. H. in Köln a. Rhein, Auf dem Berlich 25, ist aufgelöst. Ich fordere die Gläubiger der genannten Gesellschaft auf, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft an⸗ zumelden. Der Liquidator: Bankier IJulius Ullrich, Gladbeck i. Westfalen.

[25534]

Die Ziegel⸗Verkaufsgesellschaft

Aachen m. b. H. in Aachen ist auf⸗ elöst. Gläubiger werden aufgefordert,

s beim Liquidator J. Chorus, Aachen, ochusstraße 27, zu melden.

Die Gläubiger der Hausgesellschaft Cranachstraße 41 mit beschränkter Haftung Berlin⸗Friedenau 1, Hähnel⸗ straße 9, werden aufgefordert, ihre Forde⸗ rungen anzumelden. [28910] K. &. chittenhelm, Ingenieur, Berlin⸗ Friedenau 1, Hähnelstr. 9, als Liquidator.

[281931 Bekanntmachung.

Die Gaby Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, Unter den Linden 70, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 2. Juni 1926.

Der Liquidator der Gaby Grundstücksgesellschaft mmit beschränkter Haftung: Gertrud Rösicke.

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung ist beschlossen worden, daß die unterzeichnete Firma aufgelöst wird. Die Gläubiger der unterzeichneten Firma werden aufgefordert, sich bei der unter⸗ zeichneten Firma zu melden.

Berlin, den 9. April 1926. [27836]

Loewenheim & Netheim Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vertreten durch die Liguidatoren Julius Loewenheim und Hugo Netheim.

Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegenseitigkeit.

[28525]

Gewinn⸗ und Verlustrechnung

für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1925.

A. Einnahme. 1. Vortrag aus dem Vorjahre...

2. Ueberträge (Rücklagen) aus dem Vorjahre; verdiente Beiträge (Heitengs⸗

.Föö28öö686

a) für noch nicht übertrag): Feuerversicherung . Einbruchdiebstahlversicherung. Wasserleitungsschädenversicherun

g

3—RM 4 147

2222747⸗

260 773,64

3 742,26] 2 561 869

b) Schadenrücklage:

Feuerversicherung

Einbruchdiebstahlversicherung. Wasserleitungsschädenversicherun

9g

227 000,— 27 000,—

254 000 2 815 869

Beträge abzüglich der Rückbuchungen:

Feuerversicherung . Einbruchdiebstahlversicherung.

Wasserleitungsschädenversicherung

Nebenleistungen der Versicherten: Ausfertigungsgebühren.. Kapitalerträge: v144“*“ J1ö“ Gewinn aus Kapitalanlagen:

a) realisierter Kursgewimn

b) buchmäßiger Kursggewin.. S syonstigeee Erhöhung der Aufwertun

auf Sonstige Einnahmen: Bofeijl NMar a. 8 Beteiligung an Versicherungsg

B. Ausgabe. ckversicherungsbeiträge: Feuerversicherung. Einbruchdiebstahlvers

bruchdiebstahlversicherung, abzüg der Rückversicherer: Feuerversicherung:

1. gezahlt.. 8

2. zurückgestelt . .

icherung.. Wasserleitungsschädenversicherung,

a) Schäden aus den Vorjahren, einschl. der Schaden⸗ ermittelungskosten von RM 11 704,64 in der Feuerversicherung und RM. 652,33 in der Ein⸗ lich des Anteils

2

0 2 9 2

Grund de wertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 . . ..

25 76 41] 9 528 551

118 648

217 340 54

175 457 27 392 797

2 099 75 5 693 6

1 300 679

s 3 013 14 169 400

Auf⸗

. . 1 581 564 174 122 5 047

1760 734

RM . 173 515,79 = 173 b15

Einbruchdiebstahlversicherung:

18o11*

2. zurückgeftellt . . . . ..

. 19 675,99 —= 19 675

5) Schäden im Geschäftsjahr, einschl. der Schaden⸗ ermittelungskosten von RM 71 874,34 in der Feuerversicherung, RM 4088,23 in der Einbruch⸗ diebstahlversicherung und RM 106,97 in der Wasserleitungsschädenversicherung, abzüglich des

Anteils der Rückversicherer: Feuerversicherung: RM 1. gezahlt. 2. zurückgestellt.

. 2 555 759,20 1 917 000,— 3 472 759,20

Einbruchdiebstahlversicherung: 1. gezahlt 188 301,5 2. zurückgestellt.

1,39 38 000,—

Wasserleitungsschädenversicherung: 2 057,85 1 200,—

1. gezahlt... 2. zurückgestellt.

193 191

L11u“

176 301,39

3 257,85] 3 652 31844] 3 845 b10

Ueberträge (Rücklagen) auf das nächste Geschäftsjahr: 8 für noch nicht verdiente Beiträge abzügl. des Anteils der Rückversicherer (Beitragsübertrag):

Feuerversicherung.. .

8 8 585 .

Einbruchdiebstahlversicherung .. Wasserleitungsschädenversicherung

Abschreibungen auf:

“”“; D7658 0 VVahtneuge.. . ... Verlust aus Kapitalanlagen:

8) an veräußerten Wertpapieren

b) buchmäßiger Kursverlust.... . ““

Verwaltungskosten abzüglich des Anteils der Rück⸗

versicherer:

a) Verwaltungskosten der Generalagenturen

Gebühren und sonstige Bezüge de

Feuerversicherung.. Einbruchdiebstahlversicherung. Wasserleitungsschädenversicherun

r

2 262 429,38

g

3 108 301 13 351 998 57 13 760 70] 3 474 060

84 172, 08 43 831 06 76 883,—

EW“ 3 0

* 0 2

204 886

0 2 92 292u2—⸗0

28 851 80

160 29 011

sowie Agenten:

218 199,88

9 489,95 2 490 119˙2

d) sonstige Verwaltungskosten: Feuerversicherug. Einbruchdiebstahlversicherung.

Wasserleitungsschädenversicherung

369 426,40 40 238,23

1 109,751 410 774 38

Steuern und öffentliche Abgaben:

Keneh v“

b) Leistungen zu Feuerlöschzwecken: auf gesetzlicher Vorschrift beruhend freiwillige.

e

67 001

153 223,09

6 715,— 159 938

Ueberweisung aus der Aufwertung: a) an den Beitragsübertrag.. b) an den Rücklagestock... c) an die Aufwertungsrücklage..

Sonstige Ausgaben:

a) Ausgaben für den Grundbesitz . . . Hinterbliebenenversorgun Arbeitnehmeranteil an der Angestelltenversicherung

b) Ruhegehälter,

Ueberschuß und dessen Verwendung: nehe Nechiuna .. . .. . ...

400 000 500 000

400 679 1 300 679

121 840

241 085 66 Vortrag auf

und

362 925

63 758 14 169 400

A., Werte. 1. Forderungen:

a) Rückstände der Versicherten bezw. bei Agenten b) Ausstände bei Generalagent’emn.

c) Guthaben bei Banken

d) andere kurzfristige Ausleihungen Versicherungsunter⸗

e) Guthaben bei nehmungen . 7

anderen

f) im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie anteilig auf das laufende Jahr treffen.. 126*

Kapitalanlagen: . . a und Grundschulden b ertpapiere...

“) Darlehen an Gemeinden und sonstige juristische 4“;

ö.“

Inventar: a) Fahrzeuge (abgeschrieben)..

b) sonstiges Inventar (abgeschrieben) 1 1

B. Verbindlichkeiten.

Ueberträge auf das nächste Jahr nach Abzug

Anteils der Rückversicherer:

a) für noch nicht verdiente Beiträge (Beitrags⸗

übertrag):

euerversicheruun.. inbruchdiebstahlversicherung.. Wasserleitungsschädenversicherung

Vermögensrechnung für den Schluß des Geschäftsjahrs

RMN 8 751 801 45 53 583 75

1 031 613 23 88 750—- 289 843 28

8 734 ¼

2 224 326 40 482

1 310 550 1 115 611

. 351 342

E11—

2 777 503 4 632 000

9 674 311 8 8 1.SA.e22. des

3 108 301,13 351 998,57 13 760,70

hierzu: Aufwertung ..

Ueberweisung aus der

32760/ 400 000,—

b) für angemeldete, aber noch nicht bezahlte Schäden

(Schadenrücklage):

ö“ inbruchdiebstahlversicherung.. . Wasserleitungsschädenversicherung

3 874 060

917 000,— 38 000,—

1 200,— 4 830 260

ypotheken: auf sieben Generalagenturgrundstücken

onstige Verbindlichkeiten: Guthaben anderer sicherungsunternehmungen. Grundstücksentwertungsstecheh..

Rücklagestock.. .

hierzu: Ueberweisung aus der Aufwertung Aufwertungsrücklkaese . Veberschuß.

Gotha, den 3. Mai 1926.

Gothaer Feuerversicherungsb Wobbe.

Vollert. Christ.

3 299 812 Ver⸗

. 487 801 . 2 592 000

. 500 000 500 000 1 000 000 400 679

63 758 9 674 311

0 2

uk auf Gegenseitigkeit. von Haselberg.

[28524]

Von der Dresdner Bank, Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Firma E. L. Fried⸗ mann & Co,, hier, ist der Antrag gestellt worden:

Danziger Gulden 1 000 000 = & 40 000

8 % Hypothekenpfandbriefe Serie IX. und Danziger Gulden 5 000 000 = § 200 000 8 % Hypothekenpfandbriefe Serien X—XIV der Danziger Hypothekenbank Akt.⸗Ges. in Danzig

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse

zuzulassen. B

Berlin, den 2. Juni 1926. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Dr. Gelpecke. [28523] Bekanntmachung.

Von der Westbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a. Main, ist bei uns der An⸗ trag auf Zulassung von

nominal Reichsmark 800 000,—

Aktien, 5500 Stück Nr. 1— 5500 zu je RM 20,— = RM 110 000—, 6900 Stück Nr. 5501/5505 39996 40000 zu je 5 Aktien à RM 20,— = RM 690 000,—, in einer Urkunde der Westbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a. Main(Wiederzulassung gemäß § 4 der 6. Durchführungs⸗ verordnung zur Goldbilanzverordnung) zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse eingereicht worden. Frankfurt a. M., den 1. Juni 1926. Zulassungsstelle an der Börse zu Frankfurt a. M.

[26112 Durch Beschluß der Gesellschafter der Vereinigung Göttinger Werke Sartorius⸗Werke, Gebr. Ruhstrat, Spindler & Hoyer, Elektroschalt⸗ werk und Gen. für Feinmechanik, Optik und Elektrotechnik G. m. b. H. zu Göttingen vom 26. Mai 1926 ist das Stammkapital der Gesellschaft auf 50 000 Goldmark herabgesetzt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei dieser zu melden. Göttingen, den 28. Mai 1926.

Der Geschäftsführer der Vereinigung Göttinger Werke Sartorius⸗Werke, Gebr. Ruhstrat, Spindler & Hoyer, Elektroschalt⸗ werk u. Gen. für Feinmechanik, Optik und Elektrotechnik G. m. b. H. Dr. Löwenstein.

[26114] Die Schwäbische Blechwaren⸗ industrie G. m. b. H., Gaildorf, hat

sich aufgelöst die Gläubiger werden auf⸗

gefordert, sich zu melden. Gaildorf, den 31. Mai 1926. Der Liquidator: Otto Röck. EEoI Die im Handelsregister des Amts⸗ gerichts Breslau in Abteilung B geführbe Breslauer Transport Ges. m. b. H. Drossel Spedition, Möbeltransport, Lagerei ist durch Beschluß der Gesell⸗ schafter vom 10. 5. 1926 aufgelöst und der Kaufmann Ludwig Hoffmann, Breslau, Grüneiche, zum Liquidator bestellt worden. Ich fordere etwaige Gläubiger der Gesell⸗ schaft auf, ihre Forderungen anzumelden. Ludwig Hoffmann, Liquidator der Breslauer Transport Ges. m. b. H. Drossel Spedition, Möbeltransport, Lagerei.

[28911)0 Deutsch⸗Koloniale Gerb⸗& Farbstoff⸗Gesellschaft m. b. H., Karlsruhe⸗Rheinhafen.

Am Dienstag, den 29. Juni 1926, mittags 12 Uhr, findet in den Geschäfts⸗ räumen der J. G. Farbenindustrie Aktien⸗ gesellschaft zu Ludwigshafen a. Rhein unsere ordentliche Gesellschafterversamm⸗ lung mit folgender Tagesordnung stalt:

1. Vorlage der Bilanz für das Geschäfts⸗

jahr 1925 mit den Berichten des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung. 2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz. b 3. Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung. 8 4. Aufsichtsratswahlen 5. Verschiedenes.

hiermit zur Teilnahme ein. Die Direktion. Linck.

[25047] Dampfkessel⸗Ueberwachungs⸗Verein Dortmund.

Unsere diesjährige ordentliche Haupt⸗ versammlung findet am Mittwoch, den 23. Juni 1926, nachm. 4 Uhr, im „Kasino“ zu Dortmund, Betenstr. 18, statt.

Die Tagesordnung lautet wie folgt:

1. Bericht des Vorsitzenden über das ab⸗

elaufene Geschäftsjahr. 2. Fechenschaftsbericht des direktors. b 8

„Rechenschaftsbericht des Kassenführers. Bericht der Rechnungsprüfer und An⸗ trag auf Entlastung.

1 Festsetzung des Haushaltsplans und

der Gebühren für 1926/27. 1] Festsetzung der Gebühren für 1927/28. Wahl von 5 Vorstandsmitgliedern.

. Wahl der Rechnungsprüfer für das

Geschäftsjahr 1926/27.

9. Verschiedenes.

Ich erlaube mir, zu - Beteiligung einzuladen. Die Vertreter von Vereinsmitgliedern und diejenigen Herren, die nicht berechtigt sind, ihre Firma allein zu zeichnen, werden gebeten, sich mit Vollmacht zu versehen.

Der Vorsitzende: Meyer.

F. Müller.

Vereins⸗

recht zahlreicher

[27547] Bekanntmachung.

Die Mercator Gesellschaft für industrielle Unternehmungen mit beschränkter Haftung zu Berlin W. 15, Knesebeckstraße 59/60, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu

Berlin, den 1. Juni 1926. Die Liquidatoren der Mercator Gesellschaft für industrielle Unter⸗

in Liquidation: 8 Kaletsch. Natz.

Gartenheim Fohanna Bodenstein

G. m. b. H.

Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 31. 5. 26 ist die Gesell⸗ schaft aufgelöst worden und in Liquidation etreten. Die Gläubiger werden gemäß

65 des Gesetzes über die G. m. b. H. aufgefordert, ihre Ansprüche anzu⸗ melden.

München, den 1. Juni 1926.

Gartenheim Johanna Bodenstein G. m. b. H. 88

8 Der Liquidator: Dr. Ernst Bodenstein.

Wir laden unsere Herren Gesellschafter

melden. 8

nehmungen mit beschränkter Haftung

E11“ 1

1“ 88

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

zuum Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 128.

Berlin, Sonnabend, den 5. Funi

Der Inhalt dieser Beilage,

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsi

besonderen Blatt unter dem Titel

in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. d

em Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, cht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗

für Selbstabholer au straße 32, bezogen werden.

preis

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 128A, 128B und 128 C ausgegeben.

Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

776. Zum Begriff der steuerpflichtigen Spielkarte. Das chinesische Mah⸗Jongg⸗Spiel in Kartenform ist steuer⸗ pflichtig. Der Reichsminister der Finanzen hat in dem Erlesse vom 17. Mai 1925 II B St. 1165 (Reichszollbl. S. 40) folgendes bestimmt: „Das chinesische Mah⸗Jongg⸗Spiel, das ursprünglich ausschließlich mit Steinen gespielt worden ist, kommt neuerdings auch in Kartenform in den Handel. Das Spiel besteht aus 144 Kartenblättern, die neben chinesischen Schriftzeichen und Zahlen figürliche Darstellungen enthalten. Von 136 dieser Karten 108 sogenannte Ordnungskarten und 28 Trümpfe) - je 4 voll⸗ sacndsg gleich, 8 (Haupttrümpfe), die beim Spiel auch fehlen können, nur einzeln vorhanden. Diese zum spiel verwendeten Kartenblätter sind als steuerbare Spielkarten im Sinne des § 1 des Spielkartensteuergesetzes 1 Abj. 1 der Ausführungsbestimmungen anzusehen“. Im Verfolge dieses Er⸗ lasses ist eine Fabrik, die das Mah⸗Jongg⸗Spiel in Kartenform herstellt und in den Handel bringt, für 10 Spiele zu einer Spiel⸗ kartensteuer von 3 RM herangezogen worden. Ihre Anfechtung war erfolglos. Auch ihxe Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Das preußische“ Obertribunal hatte bereits unter der Herrschaft des preußischen Gesetzes über den Spielkartenstempel vom 23. Dezember 1867, das eine Definition des Begriffs Spiel⸗ karten nicht aufgestellt hatte, angenommen, daß die Bedeutung des gewöhnlichen Lebens den Bestimmungen des Gesetzes zur Grund⸗ lage gedient habe und daß demnach unter zeemneleffichunen Spiel⸗ karten solche zu verstehen seien, mit denen eines der gewöhnlichen Kartenspiele ohne weiteres ausgeführt werden kann. Auch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1878 hatte den Begriff der Spielkarten nicht festgelegt. Die Motive bemerken: „Für steuerpflichtig werden nur solche Karten zu erachten sein, welche sich für den Beeauc bei den gewöhnlichen Kartenspielen eignen, nicht also die in Nürn⸗ berg und anderen Orten fabrizierten Kinderspielkarten und Oblatenkarten“. Der Bundesrat legte den Begriff dahin aus, daß als Spielkarten solche Karten anzusehen seien, mit welchen irgend⸗ eines der gewöhnlichen Kartenspiele gespielt werden kann. Dabei nahm die Rechtslehre die Steuerpflichtigkeit der Karten auch dann als gegeben an, wenn die Karten zu einem der gewöhnlichen Kartenspiele erst verwendet werden können, nachdem in der Bedeutung der Karten eine Verabredung der Spieler statt⸗ gefunden hat. War dies möglich, so waren die Karten pflichtig, selbst wenn sie noch zu anderen Zwecken, z. B. zum Wahr⸗ sagen, dienten. So wurden als stempelpflichtig insbesondere er⸗ klärt die sogenannten Lenormandschen Wahrsagekarten, allgemein sogenannte Wahrsagekarten ähnlicher Art, in welchen auch nur ein mit den üblichen Bildern oder Zeichen der gewöhnlichen fran⸗ zösischen oder deutschen Karten versehenes Kartenblatt enthalten

ist, ferner die sogenannten „Vogelkarten“ und die Karten zum

Pöchspiel „Rundherum“, ferner die Karten des aus der Schweiz eingeführten sogenannten Puntespiels, die auf verschiedenartiger Innenfläche Punkte oder Zahlen aufweisen. Dabei wurde in der Rechtslehre die Ansicht vertreten, daß unter Kartenspielen nur 1“ also Spiele zu verstehen seien, die chon zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes allgemein üblich

gewesen seien. Das Spielkartensteuergesetz vom 10. September

1-%9 enthält wiederum keine Begriffsbestimmung. Dagegen ent⸗

hislten die Ausführungsbestimmungen im § 1. Abs. 2 die Be⸗

stimmung: „Als steuerpflichtige Spielkarten gelten alle Karten⸗ blätter, mit denen sei es auch erst auf Grund einer Verabredung über die Bedeutung der einzelnen Blätter ein Kartenspiel ge⸗ spielt werden kann“. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustande bedeutet diese Begriffsbestimmung eine Aenderung dahin, daß hier das Merkmal des allgemein üblichen, herkömmlichen, landläufigen

Kartenspiels oder das Merkmal, daß der Verkehr das Spiel als

Kartenspiel ansieht, fallen gelassen ist. Die Beschränkung der

Steuerpflicht auf die Karten solcher Kartenspiele ist nicht etwa

zufällig, sondern absichtlich fortgelassen worden. Die bewußte Er⸗

weiterung der Steuerpflichtigkeit war erstens auf den Umstand zurückzuführen, daß die Abgrenzung der gewöhnlichen (landes⸗ üblichen) Kartenspiele von anderen Kartenspielen in jahrzehnte⸗ langer Praxis wiederholt zu Schwierigkeiten und mehr oder

weniger willkürlichen Unterscheidungen geführt hatte, die man für

die Zukunft vermeiden wollte. Ferner war für die Erweiterung des Kreises der steuerbaren Karten die Erwägung maßgebend, daß es unbillig und nicht gerechtfertigt erscheint, Karten, mit denen zur Zeit des Inkrafttretens des Spielkartensteuergesetzes zufällig schon landesübliche Kartenspiele gespielt werden können, su besteuern, dagegen Karten, mit denen erst später in Aufnahme kommende Kartenspiele gespielt werden können, steuerfrei zu lassen, zumal da mit der Spielkartensteuer doch wohl eine Be⸗ steuerung des Kartenspielens überhaupt als einer Art von Luxus beabsichtigt ist. Während des Rechtszustandes des Gesetzes von 1919 sind durch den Reichsminister der Finanzen das Kartenspiel „Back“, auf dem das Spiel Backarat gespielt werden kann, ferner ie Karten zum Esperanto⸗Zauberspiel, bei dem die Karten mit Nummern versehen und je mit einem der Vokale 1, E. J, O, U mit 6 fortlaufend numerierten Reihen aus Worten mit deutscher Sprache und mit gegenübergestellter Ueber⸗ setzung in der Esperantosprache bedruckt sind, für steuerpflichtig

betreff

8

erklärt worden. Auch das im vorliegenden Falle zur Anwendung kommende Spielkartensteuergesetz vom 9. Juli 1923 (RGBl. I. S. 564) enthält selbst keine Begriffsbestimmung der steuerbaren Spielkarten, wohl aber im § 1 Abs. 2 die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen, den Kreis der steuerbaren Spiel⸗ karten näher zu bestimmen. Nach der Begründung zu diesem Gesetze war gcger Kreis der steuerbaren Spielkarten bereits in den Ausführungsbestimmungen zum Gesetze von 1919 §8§ 1 und 2 bestimmt, nur zur Vermeidung rechtlicher Zweifel sollte von der Er⸗ mächtigung des Finanzminssters Gebrauch gemacht und in den Ausführungsbestimmungen im § 1 Abs. 1 die oben wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs. 2 der E1X.“ zum Gesetze von 1919 aufgenommen und im Abs. 2 der Kreis der ve2 steuerbaren Spielkarten bestimmt werden. als Rechtsverordnung auch für den Reichsfinanzhof maßgebend. Nach der im § 1 Abs. 1 enthaltenen Begriffsbestimmung sind die Voraussetzungen für steuerbare Spielkarten folgende: 1. Es muß sich um Kartenblätter handeln, 2. es muß mit den Kartenblättern sei es auch 85 auf Grund einer Verabredung über die Be⸗ deutung der einzelnen Blätter ein Kartenspiel gespielt werden können. Zu 1: Unter dem Begriff Kartenblätter versteht man Blätter, die auf der einen Seite mit Figuren oder Zeichen be⸗ malt sind und die sich voneinander unterscheiden. Diese Voraussetzung erfüllen die hier in Betracht kommenden Karten⸗ blätter. Auf die Ausstattung der Kartenblätter (hier zunächst vgcsehen von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen) kommt es nach § 1 Abs. 1 nicht an. Zu 2: Mit den Kartenblättern muß ein Kartenspiel gespielt werden können. Ein ist ein Spiel, bei dem der Aus⸗ gang des mit den Kartenblättern nach Spielregeln Spieles mit von Zufälligkeiten, d. h. von Ereignissen, auf deren Eintritt der Spieler keinen oder nur einen unwesentlichen Einfluß hat, abhängig ist und bei denen die Zufälligkeiten in der Zu⸗ teilung oder in der Aufnahme von Kartenblättern beruhen. Dies fin die einzigen Merkmale, die sich aus dem Begriffe „Karten⸗ piel“ herleiten lassen. Es fragt sich aber, ob darüber hinaus als L“ hinzukommen muß, daß der Verkehr das Spiel als ein Kartenspiel ansieht. Die Beschränkung der Steuer⸗ pflicht auf Kartenblätter, mit denen eines der 82 Kartenspiele gespielt werden kann, ist in den Ausführungs⸗ bestimmungen zu dem Gesetze von 1919 absichtlich fortgelassen worden. Damit sollten nicht nur die Karten der Besteuerung unterworfen werden, mit denen die damals zur Zeit des Erlasses der Ausführungsbestimmungen üblichen, d. h. im Verkehr ein⸗ gebürgerten Kartenspiele gespielt werden konnten, sondern es ollten insbesondere auch die Karten der Besteuerung unterworfen werden, mit denen erst später aufkommende Kartenspiele gespielt werden können. Dadurch, daß die 1““ en zum Gesetze von 1919 jede Beschränkung des Kartenspiels absichtlich unterließen, und der dadurch geschaffene Zustand durch das Gesetz vom Jahre 1923 übernommen wurde, indem dem Reichsfinanz⸗ minister die Befugnis gegeben wurde, den Kreis der steuerbaren Spielkarten zu bestimmen, und der Reichsfinanzminister die Aus⸗ führungsbestimmungen des Gesetzes von 1919 in den Ausführungs⸗ bestimmungen des Gesetzes von 1923 übernahm, folgt, daß zum Begriffe des Kartenspiels im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze von 1923 nicht auch gehört, daß es sich um ein Kartenspiel handeln muß, das herkömmlich oder üblich ist oder das der Verkehr als Kartenspiel ansieht. Das oben erwähnte Esperanto⸗Zauberspiel, von dem nicht feststand, ob der Verkehr es als Kartenspiel ansah oder nicht, war ein neues Spiel. Wenn der Reichsfinanzminister die Karten zum Esperanto⸗Zauberspiel für steuerbar erklärte und die Ausführungsbestimmungen zum Ge⸗ etze von 1923 den früheren Ausfchrungabe t mmungen wörtlich anpaßte, so erhellt daraus deutlich, daß nach seiner Ansicht und diese war maßgebend die Fassung der Ausführungs⸗ bestimmungen auch neue wüe begreift, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verkehr die Spiele als Kartenspiele an⸗ sieht oder nicht. Die Forderung, daß der Verkehr das Spiel auch als Kartenspiel ansieht oder als im „landläufigen und technischen Sinne als Kartenspiel“ anzusprechen sei, läuft letzten Endes auf die Be⸗ schränkung auf solche Kartenspiele hinaus, die sich in der Be⸗ völkerung mehr oder weniger eingebürgert haben. Denn erst dann kann sich eine Verkehrsauffassung darüber bilden, ob ein Spiel als Kartenspiel anzusehen ist oder nicht. Es sollte aber jede Be⸗ chränkung der Besteuerung von Spielkarten, mit denen irgendein Kartenspiel gespielt werden kann, unterbleiben und die Be⸗ steuerung auch auf Kartenblätter, mit denen ein neues Karten⸗ piel gespielt werden kann, ausgedehnt werden. Der Schluß, daß ein mit Steinen, also nicht mit Kartenblättern, gespieltes Skat⸗ ee. der Spielkartensteuer unterliege, ist nicht zutreffend. Denn euerbarer Gegenstand ist nicht das Kartenspiel, sondern * die Kartenblätter (Voraussetzung oben zu 1); fehlt es z. beim Skatspiel mit Spielsteinen an den Kartenblättern, so siegen keine steuerbaren Spielkarten vor. Daß aber im übrigen Kartenspiele ihre Eigenschaft als Kartenspiele nicht 8. verlieren, daß sie zur Unterhaltung gespielt werden, kann nicht zweifelhaft sein.

Darauf, ob Lotto⸗ und Quartettspiele steuerpflichtig sind oder die

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

Karten eines Dominospiels, das mit Karten gespielt wird, kann hier nicht eingegangen werden, da Karten solcher Spiele hier nicht Gegenstand der Entscheidung sind und ihre bisherige steuerli Behandlung für die Entscheidung der Mah⸗Jongg⸗Karten von keiner Bedeutung sein kann. Für die Entscheidung der Frage, ob das mit Kartenblättern gespielte Mah⸗Jongg⸗Spiel ein Karten⸗ spiel im Sinne des § 1 Abs. 1 der . sbestimmungen ist, kommt es hiernach nur darauf an, ob der Ausgang des nach Spielregeln gespielten Spieles von der Zuteilung oder der Auf⸗ nahme von Karten abhängig ist. Das ist aber der Fall. Beim Beginn des Spieles wird jedem Spieler eine bestimmte Anzahl von Karten zugeteilt, es waltet also der Zufall ob, welche Arten von Karten jeder Spieler erhält; von der Zuteilung der Karten hängt es ab, welche Spielbilder (Serien, Folgen) der Spieler für den Verlauf des Spieles in Aussicht nehmen kann. Im Ver⸗ kaufe des Spieles kommt dem Zufall aber auch weiter durch das von Karten aus dem Spielstapel (den verdeckten Karten) Bedeutung zu. Denn von der Art der aufgenommenen Karten hängt es ab, welche Spielbilder zusammenzuspielen der Spieler sich kann. Das Zuteilen und das Aufnehmen der Karten ist daher neben der Kombinationsgabe des Spielers für den Ausgang des Spieles von Bedeutung. jernach handelt es sich bei dem mit Kartenblättern gespielten Mah⸗Jongg⸗Spiel um ein Kartenspiel. Daß der übliche Steuerstempel auf den Karten nicht angebracht werden kann, ist unerheblich, weil dieser Umstand die Versteuerungspflicht nicht beseitigen könnte. Danach sind die hier in Betracht kommenden Mah⸗Jongg⸗Karten steuer⸗ bare Spielkarten, es sei denn, daß die Befreiungsvorschrift des 8 1 Abs. 2 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Anwendung ommen müßte. Für den Begriff der nicht steuerbaren Kinder⸗ spielkarten ist nach § 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Spielkartensteuergesetz Voraussetzung, daß es sich um Spielkarten handelt, die zur Unterhaltung von Kindern dienen, und daß ihre einzelnen Blätter eine Breite bis zu höchstens 27 Millimeter und eine Länge bis höchstens 35 Millimeter aufweisen. Für die Steuer⸗ befreiung müssen also beide Voraussetzungen erfüllt sein. Daraus, daß die eine Re sich über die Größe der Spielkarten verhält, folgt, daß die Größe der Spielkarten bei der Beurteilung der anderen Voraussetzung, ob die Spielkarten zur Unterhaltung von Kindern dienen, auszuscheiden hat. Als „zur Unterhaltung von Kindern dienend“ können nur solche Spielkarten angesehen werden, die lediglich zur Unterhaltung von Kindern dienen. Sind die Karten auch zur Unterhaltung Erwachsener geeignet, so können sie nicht mehr als Kinderspielkarten angesehen werden. Diese Auslegung ergibt sich aus der Regelung, die im Zolltarif und Warenverzeichnisse hinsichtlich der „Kinderspielkarten“ vor⸗ genommen ist. Die Anmerkung im Warenverzeichnisse zum Stichwort Spielkarten lautet: Die der Spielkartensteuer nicht unterliegenden Kinderspielkarten, deren einzelne Blätter nicht mehr als 35 Millimeter in der Höhe und 27 Millimeter in der Breite messen, sind als Kinderspielzeug nach Nr. 946 zum Satze von 20 RM zu verzollen. Ferner sind nach der Anm. 1 zum Se.. wort Kinderspielzeug solche Gegenstände von der Verzollung als Kinderspielzeug ausgeschlossen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht lediglich als Spielzeug für Kinder dienen können, vielmehr sich auch zur Beschäftigung, zur körperlichen Uebung oder Belustigung Er⸗ wachsener eignen. Es fehlt an jedem Grunde dafür, die Auslegung, die das Warenverzeichnis dem Begriff Kinderspielzeug gegeben har⸗ entsprechend auf den Begriff der Kinderspielkarten im inne des Spielkartensteuergesetzes zu übertragen. Eine solche Uebertragung ist um so mehr geboten, als in der Anm. 1 zum Stichwort „Spielkarten“ die Beziehung zum Spielkartensteuer⸗ gesetz hervorgehoben ist. Danach sind Kinderspielkarten nur solche Spielkarten, die lediglich zur Unterhaltung von Kindern dienen. Allerdings wird die Annahme von Kinderspielkarten nicht dadurch ausgeschlossen, daß es von Erwachsenen mit Kindern gemeinsam gespielt werden konn. Wenn die Anm. 1 zum Stichwort Kinder⸗ pielzeꝛug im Warenverzeichnis von der Eignung eines Gegen⸗ tandes zur Beschäftigung zur körperlichen Uebung oder zur Be⸗ ustigung Erwachsener spricht, so ist damit nur an eine solche Eignung vom Standpunkt Erwachsener aus, an eine Verwendung des Gegenstandes durch Erwachsene in deren eigenem Beschäftigungsinteresse gedacht. Würde das Mah⸗Jongg⸗Spiel nur von Kindern und nicht auch von Erwachsenen in deren eigenem Unterhaltungsinteresse gespielt, so wäre die Annahme von sogenannten Kinderspielkarten gerechtfertigt. Das Mah⸗ Jongg⸗Spiel ist aber ein Spiel, das hauptsächlich von Erwachsenen gespielt wird. Wenn die Firma geltend macht, daß eine ihrer Ausgaben als Kinderausgabe ausgebaut sei, in der die Regeln des Spieles von 85 auf 12 Regeln vereinfacht seien, so ist dies deshalb unerheblich, weil nicht das Spiel, die Spielart, der Besteuerung unterliegt, sondern die Spielkarten, und auch die Ausgabe, um deren Versteuerung es 1 hier handelt, die volle Kartenzahl (144) enthält, also mit den Karten auch das regel⸗ mäßige Spiel gespielt werden kann. (Urteil vom 21. April 1926.

88.

1. Handelsregister.

[27843] wurde am

Aachen.

In das Handelsregister 28. Mai 1926 eingetragen:

Bei der Firma „Aachener Stein⸗ kohlen⸗Syndikat Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung“ in Aachen: Peter Harsch, Abgeordneter in Herzogen⸗ rath, ist zum ordentlichen Geschäftsführer, Heinz Krieweth, Kaufmann in Kohlscheid, und Josef Thelen, Kaufmann in Herzogen⸗ rath, sind zu stellvertretenden Geschäfts⸗ führern bestellt.

bestellt.

Gemeinschaft mit einem

Dem Dr.

berechtigt ist.

Amtsgericht,

Bei der Firma „Gust. Cie. mit beschränkter Haftung“ in Aachen: Richard Talbot, Fabrikant in 29. Aachen, ist zum weiteren Geschäftsführer Er vertritt die Gesellschaft in

schäftsführer oder mit einem Prokuristen. Dem Dr. Heinrich Schürmann in Aachen ist Gesamtprokura in der Weise erteilt, daß er in Gemeinschaft mit einem Ge⸗ schäftsführer oder mit einem anderen Pro⸗ kuristen zur Vertretung der Gesellschaft 1 Die Prokura des Richard Talbot in Aachen ist erloschen.

Talbot & [27845] wurde am

das Handelsregister bei der

Mai 1926 eingetragen „Hüttengesellschaft der Rothen Erden weigniederlassung der luxemburgischen Aktiengesellschaft Société Métallurgique des Terres Ronges“ in Aachen, als Zweigniederlassung der „Société Métalluüurgique des erres Ronges“ in Luxemburg, herzogtum Luxemburg, eingetragen: in Durch Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 13. Februar 1926 sind die Artikel 21 und 29 des Ge⸗

8

anderen Ge⸗ sind als

Taffanel,

Louis Bach,

. abgeändert worden. Aus m Verwaltungsrat ausgeschieden: Leo Levy. Generaldirektor in Paris, Humbert de Albert Bosment, Direktor in IJ der Delegierte des Verwaltungsrats Emil Mayrisch in Düdelingen. An deien s Verwaltungsratsmitglieder Vorstandsmitglieder bestellt: 1. Jacques Generaldirektor der Grosßz⸗ schaß Forges de Chatillon-Commentry Paris, 2. Armand de Saint⸗Sauveur, beigeordneter Generaldirektor der Gesell⸗ schaft Schneider & Co. in Pa Doktor der Rechte in Paris, Jacques Taffanel in Paris Als neue 8

4. Tony Dutreux, Ingenieur in Luxem⸗

burg. Als weitere Verwaltungsrats⸗ mitglieder Vo 3ö— sind bestellt: 5. René Muller, Ingenieur in

Betzdorf (Luxemburg), 6. Jean Delori, delegiertes Verwaltungsratsmitglied der Aktiengesellschaft Clouterie et Tréfilerie des Flandres in Gentbrugge (Belgien). Nach dem Beschluß der ntlichen Generalversammlung vom 8. Fpril 1926 sen aus dem Verwaltungsrat Vor⸗

Vorstand sind Wendel in Parig,

oeuf, und Stelle

Gesell⸗

tand ausgeschieden: Heinrich Darcy in August Dondelinger in Paris,

ris, 3. Jean⸗ Leopold Alexander Pralon in Paris und