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rn oder ein
Berlin, Donnerstag, den 1. ZFuli,
Deutsches Reich.
Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.
Bekanntmachung, betreffend eine Auslandsanleihe der Stadt⸗
gemeinde Dresden. 8
Bekanntmachung, betreffend Anleihen der Kreditanstalt Sächs. Gemeinden.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1926.
1
Preußen. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Gesetzsammlung.
Nummer 25 der Preu
Amtliches.
Deutsches Reich. 3
Anordnung über die weitere Geltung der bis⸗ herigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. Vom 30. Juni 1926.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 127) verlängere 82 nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer meiner Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 17. Dezember 1925 (Reichs⸗ arbeitsbl. S. 562) und meiner Zweiten Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosen⸗ fürsorge vom 27. Februar 1926 (Reichsarbeitsbl. S. 62) bis zum 27. November 1926.
Berrlin, den 30. Juni 1926. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
pßeiaennitmnachung. Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt, daß die Stadtgemeinde Dresden für eine Auslands⸗ anleihe im Betrage von 5 000 000 Dollars auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in Stücken von 500 und 1000 Dollars ausgibt. . 8 Dresden, den 23. Juni 1926. Die Ministerien des Innern und der Fina Müller. Dehne.
—
Heanitmnachung. Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben ge⸗ nehmigt, daß die Kreditanstalt Sächs. Gemeinden a) 5 000 000 GM Kreditbriefe, verzinslich zu 8 vH, in Sctücken von 100, 500, 1000, 3000, 5000 und 10 000 GM, b) 5 000 000 GM Kreditbriefe, verzinslich zu 7 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000, 5000 und 10 000 GM, c) 2 000 000 GM Pfandbriefe, verzinslich zu 8 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000 und 5000 GM, 5 000 000 GM Pfandbriefe, verzinslich zu 7 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000 und 5000 GM nach Maßgabe der Anleihebedingungen ausgibt. 1 Dresden, den 24. Juni 1926. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Müller. Dehne. 8
Die
Die Reichsindexziffer 1b für die Lebenshaltungskosten im Juni 1926.
. Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Juni auf 140,5 gegen 139,9 im Vormonat. Sie hat sich sonach um 0,4 vH erhöht. Bei den Ernährungsausgaben konnten Preissteigerungen für Kartoffeln und Fleisch durch die in der ersten Monatshälfte noch nachgebenden Preise für Milch und Milcherzeugnisse nur zum Teil ausgeglichen werden. Die Ausgaben für Wohnung haben sich in einzelnen Teilen des Reichs weiter erhöht. “
Bersin, den 30. Juni 1926. 8
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
abends
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
d
.
4
.“ Preußen. 8 . Durch rechtskräftigen Bescheid vom 2. 6. 1926 ist dem hier, Kl. Duvenstr. 10, wohnhaften Händler Wilhelm Frehde der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. 7. 1923 untersagt. Hannover, den 25. Juni 1926. Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.
88
Durch rechtskräftigen Bescheid vom 2. 6. 1926 ist dem hier, Schuhstr. 5, wohnhaften Händler Heinrich Busch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. 7.1923 untersagt.
Hannover, den 25. Juni 1926. Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 13 107 das Gesetz über die Bereitstellung weiterer Staats⸗ mittel für den Ausbau des Erz⸗ und des Eisenkais am neuen Binnen⸗ hafen in Emden, vom 23. Juni 1926, und unter
Nr. 13 108 die Verordnung über die gesetzliche Miete vom 1. Jul 1926 ab, vom 25. Juni 1926. 1“
Umfang † Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 29. Juni 1926.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.
“
Deutscher Reichstag. 221. Sitzung vom 30. Juni 1926, nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.*) Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten.
Aufsehen erregt die Mitteilung des Präsidenten, daß die Vorlage zur Verlängerung des Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren bis zum Ende des S8. 1926 (Sperrgesetz, betr. die Fürstenabfindung) jetzt
eim Reichstage eingegangen ist. Der Reichsrat hat be⸗ kanntlich diese Vorlage schon angenommen.
Die zweite Lesung des Gesetzentwurfs über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern wird dann beim § 8 fortgesetzt. Dieser bestimmt, daß Zivillisten, Kronfideikommißrenten, Krondotationsrenten und ähnliche Renten entschädigungslos fortfallen.
Abg. Graf von Merveldt (D. Nat.) b Streichung dieses Para Es handelt sich hier um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Das sei ein Verstoß gegen die Verfassung von Weimar. (Lärm 8g Auch Professor Schücking habe in einem Gutachten die Entschädigungs⸗ pflicht für Kronfideikommißrenten anerkannt. Der Beschluß wider⸗ spreche auch der Versicherung des Reichskanzlers, daß die Fürsten nicht anders behandelt werden sollen, als andere Staatsbürger.
Abg Schulte (Zentr.) erklärt, die Regierungsparteien seien mit diesem Beschluß auf den Boden eines früheren Kompromisses
zurückgekehrt. Die Regierungsparteien seien der Meinung, daß die Renten einen privatrechtlichen Charakter nicht hätten. Der
beantragt die
Redner verweist auf das Gutachten eines Justizministers, in dem.
vor der Staatsumwälzung schon der öffentlich⸗rechtliche Charakter
dieser Renten betont worden sei.
Abg. Landsberg (Scn) betont, daß die Entstehungsgeschichte der Kronfideikommißrente deutlich zeige, daß sie zu Repräsentations⸗ swen geibotet Putde (Boer. Vp.) weist d 8
Abg. Dr. eger vr. Vp.) weist darauf hin, daß der Ausschustbeschkuß nicht den Wünschen seiner Partei entspreche. Die Bayerische Volkspartei betrachte ihre Abstimmung über den § 8 und die folgenden Paragraphen als vorläufig und behalte sich ihre endgültige Entscheidung bis zur dritten Lesung vor.
Abg. Dr. Neubauer (Komm.) erklärt, daß niemand jemals so, rücksichtslos mit dem Privateigentum umgegangen sei wie die Fürsten. Die von den Sonaldemokraten im 8 durchgesetzte Aenderung habe wenig praktische Bedeutung. (Der Redner wird vom Präsidenten im Verlagfe seiner Ausführungen zweimal zur Sache erufen. Wegen verschiedener Zurufe erhalten die Abgeordneten orgler und Dr Neubauer Ordnungsrufe.)
*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen
us de Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sid.
Iüber Aufwertun.
ndung des Betrages
§ 8 wird darauf gegen die Deutschnationalen mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Sozialdemokraten
angenommen.
Die §§ 9 bis 12 handeln von den Gegenständen, die aus der Streitmasse vorweg dem Lande auf dessen Verlangen gegen EHegng zuzuteilen sind. (§ 9 nennt u. a. Theater. Schlösser, Museen, Parkanlagen usw., vorausgesetzt, daß sie bei Inkrafttreten des Gesetzes zur öffentlichen Besichtigung oder Benutzung frei Sie enthalten weiterhin die Be⸗ stimmung der Höhe der Entschädigung durch das Sonder⸗ gericht (§ 10), Bestimmungen über Grundstücke, die auf Ver⸗ langen dem Lande zuzuteilen sind (§ 11), und über Verteilung der Vermögenswerte nach Billigkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage.
Ein Antrag der Deutschnationalen (Dr. Barth und Gen.) verlangt Streichung der §§ 9 bis 11.
Ein sozialdemokratischer Antrag verlangt, daß den Ländern auf Verlangen ohne jede Einschränkung und ohne Entschädigung an die Fürsten die Gegenstände zuzuteilen sind, die se aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit in Anspruch nehmen, insbesondere Theater, Schlösser, Museen, Bibliotheken, Parkanlagen usw.
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) empfiehlt den Antrag seiner Partei. Die Vorlage ist leider so gestaltet, daß auch bei Kultur⸗ werten ein Unterschied gemacht wird von Staats⸗ und Privat⸗ vermögen. Die Interessen der Kultur sind hier nicht gewahrt. Bezüg⸗ lich der Waldungen müßte besondere Rücksicht auf die Volksgesund⸗ heit genommen werden. Der frühere Herzog von Gotha hat in seinen Wäldern umfangreiche Holzungen vornehmen lassen, die geradezu Waldverwüstungen sind.
Abg. Graf von Merveldt (D. Nat.) befürwortet den An⸗ trag auf Streichung der §§ 9 bis 12 und stellt namens der Deutsch⸗ nationalen den Antrag auf namentliche Abstimmung über § 10 [Zuweisungen aus dem Privatvermögen der Fürsten an Gegen⸗ tänden der in § 9 genannten Art auf Verlangen der Länder). Es
andelt sich, so bemerkt der Redner, hier um einen besonders scharfen Eingriff in Privateigentum, wenn auch Entschädigung gegeben werden soll. Was soll die Bemessung der Entschädigung nach dem „Ertrag“ der Kunstgegenstände bedeuten? Die Ent⸗ schädigung für Grundstücke ist unzureichend. Wir können diesen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Privateigentums nicht billigen.
Abg. Schulte⸗Breslau (Zentr.) verteidigt die Ausschuß⸗ beschlüsse. Den kulturellen und Wohlfahrtsbestrebungen der Länder muß Rechnung getragen werden. Soweit es sich um Objekte handelt, die der öffentlichen Besichtigung und Benutzung entzogen ind, findet dieses Gesetz ja keine Anwendung. Wir wollen die
ürsten als Staatsbürger behandeln und ihnen alles unzweifel⸗ afte Privateigentum belassen. Die Fürsten haben auch kulturelle Pflichten dadurch erfüllt, daß sie Kunstsammlungen, die sie er⸗ worben haben, dem Volke zur Besichtigung freigaben. In diesem shag⸗ soll eventuell eine Enteignung gegen Entschädigung statt⸗ finden.
Abg. Tiedt (Komm.) führt aus, daß gerade in den Fällen der §§ 9 bis 11 eine entschädigungslose Enteignung besonders ge⸗ boten sei. Was solle es heißen, wenn man den Fürsten eine „an⸗ gemessene“ Lebenshaltung zubilligen wolle. Es handele sich doch um Mörder, die die Massen in den Tod geschickt hätten. (Unruhe rechts.) Den Opfern des Krieges billige man keine „angemessene“ Entschädigung zu, im Gegenteil, man suche ihnen noch die geringe Rente zu beschränken. (Große Unruhe rechts und Zurufe. Ruf bei den Kommunisten: Ruhe im Fürstenstall!) Die Rente von 60 Mark für Verlust eines Unterschenkels sei mit Zustimmung der Rechten auf 13 Mark herabgesetzt worden. (Rufe bei den Kommu⸗ nisten: Unerhört! Abgeordneter Kenzler [Komm.] wird wegen eines Zwischenrufes zur Ordnung gerufen.) Wilhelm, dieser er⸗ bärmliche, feige Wicht, habe zwar die Truppen aufgefordert, mit ihm in Not und Tod zu gehen, dann aber habe er es abgelehnt, wie Gröner ihm riet, an der Front zu sterben. (Große Unruhe rechts und Zurufe. Der Redner wird vom Präsidenten Löbe wegen des Ausdruckes „erbärmlicher, feiger Wicht“ zur Ordnung gerusen.) Jawohl, fährt Redner fort, wer so gehandelt hat, ist ein erbärm⸗ licher Feigling. (Große Unruhe rechts. Abgeordneter Laverrenz (D. Nat.) wird wegen eines Zurufes zur Ordnung gerufen.) Der Redner richtet zum Schluß scharfe Angriffe gegen Hindenburg. Dieser habe den Soldaten während des Krieges viel versprochen, aber nachher habe er in ebenso erbärmlicher, feiger Weise wie Wilhelm sein Wort gebrochen. (Große Unruhe rechts. Der Redner wird abermals zur Ordnung gerufen.)
Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) befürwortet den Antrag seiner Partei. Man solle doch nicht in dieses Gesetz etwas hinein⸗ schreiben, was dem Grnundsatz entspreche „regis voluntas suprema lex“.
Der Antrag der Deutschnationalen und der Antvag der Sozialdemokraten werden gegen die Stimmen der Antvrag⸗ steller abgelehnt. Der Antrag der Deutschnationalen auf namentliche Abstimmung über § 10 wird zurückgezogen.
Die §§ 9 bis 13 werden nach den Ausschußdeschlüssen dei Stimmenthaltung der Sozialdemokvaten mit den Stimmen der
Mittelparteien angenommen. §8§ 13 bis 17 enthalten Bestimmungen über das Ver und Vorschriften über Aufwertung nach dem allgemeinen “ 1 11“
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