§ z4.
Jedermann, ne Ausnahme der nahen 2àng⸗ (8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleiheglaubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 15) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Biellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahtgeitsgemaß nach behem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, A09f 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt gce. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ernh. in diesem Falle 1 die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor⸗ gänge verweigern könnten.
§ 25.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft die Bayerische Staatsschuldenverwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle einge⸗ reichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus⸗ fertigungen an die zuständige 1“ zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗
rozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen, sowie die Vor⸗ chriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen 8* Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ eihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383). § 26.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Be⸗ schwerde ist schriftlich bei der Bayerischen Staatsschuldenver⸗ waltung dieehneicsen Die Beschwerde kann auch auf neue Tat⸗ sachen und neue Beweismittel gestützt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ I kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet elegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.
27. Erachtet die Bayerische Baarteschudenverwalung die Be⸗ schwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der beim Bayerischen Verwaltungs⸗ gerichtshof gebildeten Beschwerdestelle für Anleiheablösung un⸗ verzüglich vorzulegen.
Die Beschwerdestelle entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs aus den richterlichen Be⸗ amten dieses Gerichtshofs; die Beisitzer bestimmt das Staats⸗ ministerium der Finanzen aus den juristisch vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises, von denen einer der Bayerischen Staats⸗ schuldenverwaltung angehören muß. Von der Entscheidung ist ausgeschlossen, wer an der Entscheidung nach § 25 mitgewirkt hat.
Die Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller und der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung schriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
§ 28.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, so hat die Bayerische Staatsschuldenverwaltung, vor⸗ behaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an⸗ den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗
läubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ teller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung mpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang Ainsdihe aseer und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Bayerische Staatsschuldenverwaltung abzuliefern. “ III. Die Gewährung der Vorzugsrenten. § 29. — Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe⸗ gläubiger oße oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An⸗ eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Bayerns liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. § 30.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden ö anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu be⸗ gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu leiben
aben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes
über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist v-n zu er⸗ klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche beantragt hat. 3
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er ie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben slen⸗ ist deren Nummer zu bezeichnen. 3
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Bayern er zum Eee. in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs⸗
rechten für ihn beantragt ist. hten für ih 31.
Wird die Gewährung einer Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in einem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente be⸗ gründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Ueber⸗ tragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte auf das Land Bayern zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Serethe 1ees und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten 7 at
er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm
zustehenden vö soweit sie die Vorzugsrente be⸗ ründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von blösungsanleihe auf das Land Bayern zu übertragen.
8 18 85 32. * 1„ w. 8 „Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die ““ des Anleihe⸗ läubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschuß üin Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten⸗ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung 5 2 nleihen vom 8. September 1925 GBl. S. 335 —) vor.
§ 33. 8.. “
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet „ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 F 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender beun er Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abf. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
§ 34. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ rozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ chriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen iese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß 9 Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur 1G bech nh des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirks⸗ fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugs⸗ renten die 6“ für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vor⸗ schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anfeihen vom 8. September 1925 Anwendung.
§ 35.
Die Entscheidung des gte oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des An⸗ trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 36.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Bayerische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslesungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
Die Fahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der an der Ziehung ausgeschlossen ist. Ist ein Auslosungsschein bereits aus⸗ gereicht, so ist er bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung für die Zeit der Gewährung der Vorzugsrente zu hinterlegen. Wind die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der er⸗ höhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus⸗ losungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf das Land Bayern übertragen ist.
§ 37.
Eine zuerkannte Vorzugsrente 1gb zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 38.
Die Bayerische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs⸗ rente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Bayerische Staatsschuldenverwaltung dem E einen heee eg- schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
39. Die ööööe saben dem Ersuchen der Ausschüsse )
und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
§ 40. .
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗
keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Bayern nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen erstattet.
§ 41.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des 5.. für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
Zuständig für die Sen gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Ler des Saargebietes wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der batraßstener im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer. 8
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich. 1
8 — Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Ie ehger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen. 8
IV. Die Barablösung von Markanleihen.
§ 43.
Den Gläubigern der unter § 1 Ziff. 1 und 2 genannten Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlung anzubieten. Das Staatsministerium der Finanzen oder in dessen Auftrag die Bayerische Staatsschuldenverwaltung erläßt nach Maßgabe der vom Staatsministerium der Finanzen festzusetzenden Bedingungen das Angebot. Das Angebot ist den Gläubigern durch Zustellung (§ 25 Abs. 1 Satz 5) mitzuteilen.
Die Ablösung auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten vom Tage der Zustellung an bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung verlangt werden. Die Vorschriften des § 5, Abs. 3 und 5 finden ent⸗ sprechende Anwendung. 111““
V. Schlußbestimmung. 88
Das Staatsministerium der Finanzen kann Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Bayern (§ 1 dieser Verordnung) im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 ℳ haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze 28 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlichet Anleihen an⸗ bieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger und im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntzugeben.
München, den 8. Juli 1926.
SDOOas Gesamtministerium.
11 “
1
Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes.
(Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände.)
(Bayern.)
Auf Grund der zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) wird verordnet:
I. Allgemeine Vorschriften.
. § 1. Ansprüche auf Grund des Gesetzes üher die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden und Gemeindeverbände und gemäß § 46 dieses Gesetzes gegen sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften des Landes Bayern nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchfühung dieses i zu erlassende wexhrfften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist aus⸗ geschlossen.
1 § 2. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines vö sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe des § 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Bestimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch einge⸗ tragen werden.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so kann die Tilgung an⸗ statt durch Auslosung in der Weise erfolgen, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner semãß den Vorschriften der §§ 43, 42 des Gesetzes über die Ab⸗ ösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. ine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt. 8
0. 3. 8
Gebühren oder Auslagen 86 den Anleihegläubigern in
dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz
ebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband find die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Das Ablösungsverfahren.
1. Der Umtausch der Markanleihen der
bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe. a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. § 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften Markanleihen der bayerischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt 3 Monate, Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden vom Staatsministerium des Innern festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung. 8
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus⸗ gehändigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gekündigten Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie 8 noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Ac Fench bezieht, hengeaten⸗ 1 Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die
nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens 1 Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den ö
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtansch von Mark⸗ anleihen auch dann vornehmen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
8 5. 8
Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den An⸗ leiheschuldner zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgütig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden. .“ 1
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats⸗ aufsicht stehenden sowie die von einer außerbayerischen obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Spar⸗ kassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Heedtißeesge schaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossen chaften, die Rafsfesenbana A⸗G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Ver⸗ mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 zur VO. über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8. Juli 1926 aufgeführten ausländischen Bern acfazen. 1
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für eG befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
“ (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr 32.
Elf Beilagen e(einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
““ “
gläubiger, der Anlei
und der Finanzen zu. Die V
en Reichsanzeiger und Preußischen St
Erste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 10. Fuli
atsanzeiger
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) di zermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ bö g uldner für ihre Handlungen nicht. Die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. ie Staatsministerien des Innern und der Ftnan een können in einzelnen Fällen die Haftung der Vermitt⸗ lungsstellen beschränken., 8 8 Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung der Staatsministerien des Innern ergütungen sind von den Annahme⸗ stellen (§ 7) zu zahlen und nagh näherer Regelung der Staats⸗ ministerien des Innern und der Finanzen auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des § 9 sind die Vergütungen vom Anleiheschuldner unmittelbar an die Vermittlungsstelle zu zahlen.
§ 6.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst EEö1 und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buch⸗ staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltenden Ver⸗ zeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bescheinigenden Stelle hinterlegt sind eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auskosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein WEE“ für kraftlos erklärt worden (§ 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Aus⸗ schlußurteil beizufügen. 927. „Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein 8 beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Bigen und Erneuerungsscheine von den Staatsministerien des Innern und der Finanzen übertragen wird, an die zuständige Annahme⸗ stelle. Annahmestellen sind die in der Anlage 2 zur Verordnung über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8. Juli 1926 aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Aus⸗ lande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahme⸗ stelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermiitkungsstelke mit deren Zustimmung bedienen kann.
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
8
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An⸗ meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an den Anleihe⸗ chuldner (Gemeinde oder Gemeindeverband). Die Anmeldungen ind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen ind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den I ungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ egten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 9.
Sofern sich eine Vermittlungsstelle im Gemeindebezirk des Anleiheschuldners oder an einem diesem nahegelegenen Orte be⸗ findet, kann sie, abweichend von den gsche des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihe⸗ schuldner übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 uUnd 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
10.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheschuldner zugeht. Die Anmeldun gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 beim Anleiheschuldner eingegangen ist. Die Vermitllungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande gelegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, ’5 gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittkungsstelle “ der An⸗ ügdungfkrift von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wirrdedre.
§ 11. 8
Der Anleiheschuldner übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuld⸗ unden zu 9emeenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ nleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen
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rentenanstalt an Gemeinden o
Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermitt⸗ lungsstelle zuʒ Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter⸗ legungskasse.
Sofern vom Anleiheschuldner die Eintragung des zu ge⸗ währenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in ein gemeind⸗ liches Schuldbuch zugelassen ist und in der Anmeldung vom Gläubiger beantragt wird, hat der Anleiheschuldner die Eintragung des Betrages in das gemeindliche Schuldbuch vorzunehmen. Von der Eintragung hat der Anleiheschuldner im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. § 12.
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Für Schuldscheindarlehen, die die Bayerische Landeskulturrenten⸗ anstalt an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt hat, beträgt die N für die Anmeldung alten Besitzes fünf Monate vom 2. lugöst 926 an.
Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunde un⸗ mittelbar an den Anleiheschuldner zu richten. Bei Schuldschein⸗ darlehen genügt es, wenn der Anmeldung an Stelle der Urschrift der Schuldurkunde eine beglaubigte Abschrift beigefügt wird oder in der Anmeldung die Schuldurkunde, auf welche der Anspruch ge⸗ gründet wird, in einer jeden Zweifel 1e zenden Weise be⸗ zeichnet wird. In diesen Fällen is der Gläubiger jedoch ver⸗ pflichtet, die Urschrift der Schuldurkunde dem Anleiheschuldner auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Der Anleiheschuldner hat auf Verlangen dem Gläubiger eine Ench lerseasftiges s über die Anmeldung und die der An⸗ meldung beigefügten Urkunden zu erteilen.
Der Anleiheschuldner reicht die für die angemeldete Mark⸗ anleihe zu gewährenden Stücke der Ablösungsanleihe dem An⸗ meldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrags der EEb in das gemeindliche Schuldbuch vor. Wenn der Gläubiger die hrs, der Schuldurkunde der An⸗ meldung nicht beigefügt hat, erfolgt die Aushändigung der Ab⸗ lösungsanleihe oder die Eintragung ins Schuldbuch nur gegen Rückgabe der Urschrift der Schuldurkunde.
c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. § 13.
Schuldbuchforderungen der Markanleihen der Gemeinden sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösunganleihe um⸗ zutauschen.
Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der 5 die Markanleihen zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das gemeindliche Schuldbuch.
d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vos halben (§ 32 Gb 4 des Caete über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gemägrung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Anleiheschuldner zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits dem Anleiheschuldner ausgehändigt sind. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. In der Wrmelbung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. 1 das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht der Anleiheschuldner die zu gewährenden Stücke der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das gemeindliche Schuldbuch vor.
II. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 15.
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen bayerischer Gemeinden und Gemeindeverbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antrags⸗ berechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 16.
In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
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Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, 8 in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, eizufügen.
§ 18.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Fechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf i5 sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen
orarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer
Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Ahels ungarechte
und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zu⸗
lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich äuf Grund
einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. § 19.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden, die Frist beginnt am 2. August 1926.
ür Schuldscheindarlehen, die die bayerische Landeskultur⸗ er Gemeindeverbände gewährt hat,
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beträgt die Ausschlußfrist für die Beantragung von Auslosungs⸗ rechten fünf Chtabsais 8 August 1926 2 v „Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach 8 des Bescheids, daß sich die I“ der Schuldbuch forderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt (§ 26), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden sofern die Eintragung der C spätestens inner⸗ halb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.
§ 20. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (§ 5 Abs. 2) an den Anleiheschuldner zu richten. des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1 zur Verordnung über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. 9. 1925 — RGBl. I S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten
sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gut⸗ achtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vor⸗ schrift des Abs. 3.
A.
Der Antrag 8 Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namenschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ 12) unmittelbar an den Anleiheschuldner zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs⸗
vorbehalten hat (§ 14). § 22
Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.
Der Anleiheschuldner hat für jede Schuldbuchforderung, die er verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihm geführten Schuldbuchakten einen Bescheid zu erteilen, ob die Schuldbuch⸗ forderung eine Markanleihe alten Besitzes 8 oder als solche zu elten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist
unmittelbar an den Anleiheschuldner zu richten.
§ 23. 1 Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleihe⸗ schuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Ankragsfris bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 beim Anleiheschuldner eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrages bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. § 24.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten muß stattgegeben werden, wenn der Anleiheschuldner unter Berück⸗ sichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihm bekannten Umstände die Ueberzengung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten, Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Der Anleiheschuldner hat die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach zu⸗ prüfen. Er soll vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des An⸗ trags und der Beweismittel hinwirken, 8 er nicht die Ueber⸗ zeugung hat, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
§ 25.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 15) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist waheheitsgenräß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 8% 178 bis 183 der Reichs⸗ abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. 8
Der Anleiheschuldner kann verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Er kann ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen⸗ beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent⸗ sprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf be⸗ stimmt zu bezeichnende Vorgänge 9 oder in seinen Ge⸗ sc äftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Ge⸗ chäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts⸗ personen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ berechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die kunft über die Vorgänge verweigern könnten.
§ 26. 8
Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist die Ein⸗ tragung der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts⸗ wegen gewährten ELE“ mitzuteilen. Der Bescheid, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchfordeung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen
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(§ 27 Abs. 1 Satz 3).
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Die Vorschrift
Zustellung
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann
Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung:;
rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der An- nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte
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