8 III. Das Verfahren zur Entscheidung bestrittener Ansprilche. 1 Der Umtausch in Ablösungsanleihe 1 § 27. 8 „Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ üsungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist se begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor⸗ chriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen e⸗ die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsab⸗ gabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. er Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen. Der Amrag nc innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Be⸗ scheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die An⸗ tragsfrist beträgt drei Wochen, wenn der Bescheid im Ausland oder im Saargebiet zugestellt wird. Der Antrag kann in diesem ’“ “ 8 oder im Saargebiet gelegenen An⸗ Altbesitzstelle oder bei einer konsularischen 8
Deutschen Reiches gestellt werden. ö“ Der Ean Ekerner hat den Antrag unverzüglich der zu⸗ ständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. Zuständige Spruchstelle ist die dem Ee“ vorge⸗ setzte Regierung, Kammer des Innern. Die ntscheidung der Spruchstelle ergeht im Bürowege. Sie ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (Abs 1 Satz 3).
Dem Antr stell d 8 — l
Dem 8 agsteller und dem Anlei uldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der epaaten⸗ ethüie 8. 22 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Borschriften des § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 finden entspre ende Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. „Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls fat sie diese der beim Verwaltungsgerichtshof gebildeten Be⸗ chwerdestelle für Anleiheablösung unverzüglich vorzulegen. „Die Beschwerdestelle entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden ““ der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes aus den richterlichen Beamten dieses Gerichtshofes. Einen Beisitzer bestimmt das Staats⸗ ministerium der Finanzen aus den b vorgebildeten Be⸗ amten der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung; einen Beisitzer bestimmt das Staatsministerium des Innern aus den veistter vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises.
A6“ Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 8 Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe bn gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von
Slücken der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in das Schuld⸗ buch zu vranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vor⸗ schriften der §§ 11 und 12 Abs. 4.
2. Die Gewährung von Auslosungsrechten.
§ 30.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrag stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ sel⸗ eingereichten Antrage stattgegeben, so 8 der Bescheid in zwei
lusfertigungen an die zuständige Anleihea tbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten.
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrag stattzugeben, so hat er einen mit Gründen versehenen Bescheid dem Antragsteller saöhectelern (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Der Antragsteller kann die Ent⸗ cheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren
eelten die Vorschriften des § 27 Abs. 2 bis 4 und des § 28 ent⸗ prechend. X
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ losungsscheines an den Antragsteller oder die Eintragung des Aus⸗ losungsrechtes in das Schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
IV. Die Barablöfung von Markanleihen.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner⸗ halb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind in der Bayerischen Staatszeitung und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von der Veröffentlichung des Angebotes an laufen. Die Be⸗ kanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 3).
V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften. 8 § 33.
Spoweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗
anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung sinn⸗ gemäße Anwendung.
Der Lauf der Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 27. Abs. 4 ist die Regierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Körper⸗ schaft ihren Sitz hat. Ueber Beschwerden entscheidet die Be⸗ chwerdestelle für Anleiheablösung (§ 28).
München, den 8. Juli 1926. 1 Das Gesamtministerium.
Verordnung berdie Durchführungdes Anleiheablösungs⸗ gesetzes. (Baden.)
Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (-RGBl. I S. 343) und des Artikels III der Ver⸗ ordnung des Staatsministeriums zur Ausführung der Reichs⸗ aufwertungsgesetzgebung vom 27. August 1925 (Gesetz⸗ und
Verordnungsblatt Seite 201) wird verordnet:
I. Allgemeine Vorschriften
Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ icher Anleihen vom 16. Juli 1925 können in Baden gegen Gemeinden und Gemeindeverbände oder gegen sonstige öffentlich⸗ rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durch⸗ Fn dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8
1. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleihe⸗ schuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig aus⸗ zustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablisungsanleihe nach Maß⸗ gabe des § 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
2. Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anceres bestimmt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung voll⸗ ogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nenn⸗ etrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
4. Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgun seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstat durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften der §§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministers des Innern von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4
§ 4.
1. Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen badischer Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände in die Ablösungsanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.
„Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Mark⸗ anleihen neuen Besitzes werden vom Minister des Innern durch Ver⸗ ordnung festgesetzt. Die See des § 52 Absatz 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende ÄAn⸗
vhes sen 3. Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt ünd Anspruch auf He b -
„4. Wird ein Anspruch au rausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Rerka eige der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Ein⸗ lösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank be⸗ finden, geltend gemacht (§ 40 Absatz 3, § 32 Absatz 3 des Hesrae⸗ über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist ür den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, ühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark⸗ anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Ent⸗ scheidung über den Klaganspvuch.
5. 1. Die Anmeldung ist unbeshöbet der Fodhfeit des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Verwaltung des Anleiheschuldners (Gemeinderat, Stadtrat, Kreisrat usw.) zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
2. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die bssentlich. rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter L“ t stehenden sowie die von der Landesbehörde besonders zur Ver⸗ mittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsre ister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisions⸗ verbänden des Deutschen Genos äschaftvergnhes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Ver⸗ mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
3. Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
4. Die Vermittlungsstellen sind S der Anleihegläubiger; die Anleiheschuldner haften für ihre Handlungen nicht; die Ver⸗ baan . dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.
5. Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 7) zu Fplen und nach näherer Regelung des Ministers des Innern auf die Anleiheschuldner u verteilen. Im Falle des § 10 sind die Vergütungen vom Anleihe⸗ 1S unmittelbar zu zahlen. 1
1. Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der an⸗ zumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
2. Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihen angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinserleggangskase aus der sich er⸗ sibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ sbein genten Stelle hinterlegt sind,
9. eine Erklävung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ 88 der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs⸗ asse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme⸗ stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter⸗ legungskasse einverstanden ist.
. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein dneg. urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 Z.⸗P.⸗O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
8§7
1. Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis so⸗ weit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuld⸗ urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes. 2. Die Vermittlungsstelle sammelt die bei Eeeeeeee An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über⸗ sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungs⸗ cheine vom Minister des Innern übertragen wird, an die zuständige nnahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Ver⸗ zeichnis aufgeführten Girozentralen und Femeignastaften von Giro⸗ zentralen Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle die der Ver⸗ mittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande ge⸗ legenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Anna negehe die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit
Auf den Umtausch der
8
Mitwirkung der
einzelnen ausländischen “ 8* Wi e mit deren Zustimmung be⸗
Reichsbank als Hilfsvermittlungsste dienen kann. .3. Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu hallen, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus⸗ losungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
1. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen unmittelbar an die Verwaltungen der Anleihe⸗ schuldner. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Absatz 3 und 4 finden Anwendung.
2. Im Fans des § 6 Absatz 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung de Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen dur die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungs⸗ cheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des
ntragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weltere Ver⸗ fahren gelten die Vorschriften des Absatz 1.
§ 9.
Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des § 4, gbweichend von den Vorschriften des § 5, bei der Kasse des Anleihe⸗ schuldners unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften des § 12 “ Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und ie übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszu⸗ stellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung. 6 10
Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Verwaltung des Anleiheschuldners oder an einem diesem nahe gelegenen Orte be⸗ u“ kann sie abweichend von den Vorschriften des § 7 Absatz 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Verwaltung übersenden. Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 finden Anwendung. 5 11
1. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die der Verwaltung des Anleiheschuldners zugeht. Die Anmeldung gil als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Kasse des Anleiheschuldvers 8 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende
der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Verwaltung des Anleiheschuldners eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den 2] des Eingangs der Anmeldun
bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. So⸗ im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, nnG der Tag, an dem die Anmeldung der zugeht.
2. Wohnt der Anleihegläubiger im Eb“ Auslande, 8 ilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine ö innerhalb der Anmeldungs⸗ ist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen
ostanstalt bescheinigt wird. § 12
eern die Anmeldung durch eines ilt als Tag der rmittlungssftelle
stelle, im Falle des § 9 dem der Vermittlun sstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu “ der Ablösungsanleihe unter Bei⸗
ügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Girov-
verband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet di Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung a⸗ den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Absatz 2 sendet sie die Schuld verschreibungen an die Hinterlegungskasse.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden un
Schuldscheindarlehen.
8 § 13 8 . in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der badischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Verwaltung des Anleiheschuldners zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu ge. währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An⸗ meldenden unmittelbar aus.
c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund
eines Vorbehalts. § 14. 1. Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗
nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (§ 40 Absatz 3,
2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), o finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihen die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Verwaltung des Anleihe⸗ 1See. zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, ofern diese nicht bereits der Verwaltung des Anleiheschuldners aus⸗ gehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, su welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vor⸗
halt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.
2. Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht die Verwaltung des Anleiheschuldners die zu ge⸗ währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antrag⸗ steller unmittelbar aus.
d) Verfahren bei Ablehnung des Umtauschs durch den Anleiheschuldner. § 15. 1. Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗
lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber
einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ rozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ Fhrilfban des § 70 Absatz 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des
5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der 19 zur
ssführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I1 Seite 383). Der Antrag⸗ fele kann die Entscheidung der Sbruchstelle über die Anmeldung
chriftlich beantragen. B b
2. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Ausschlußfrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung beträgt drei Wocheg. Der Antrag kann auch bei einer im Auslande oder im Scargebiet be⸗ legenen Anleihealtbesitzstelle § 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925, RGBl. 1 Seite 383) oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs angelegt werden. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständ igen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. 1“
3. Zuständige Spruchstelle ist der Landeskommissär in dessen Bezirk die Verwaltung des Anleiheschuldners geführt wird.*)
*) Anschrift: An den Herrn Landeskommissar in Konstanz, Frei⸗ burg, Karlsvuhe oder Mannheim. “
Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzuste
8 2 Die Verwaltung des Anleiheschuldners übermittelt der Annahme⸗ Anmeldenden und im Falle des § 10
1. Die Entscheidung der Spruchstelle ist EEeggeder 98,9
§ 16.
1. Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗
de gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei
i nach ihrer Zustellung zu. Die Bestimmungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung. . b
2. Die Beschwerde sst schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen.
Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue ismittel
gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für be⸗
o hat sie der S abzubelfen, andernfalls hat sie Zeschwerdestelle unverzüglich vorzulegen. —
2 — schwerdezuesgß *) (§ 2 der Zweiten
Fe ese deghesg destelle ist der Be 8 werdestelle i 2 3 Verordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Oktober 1925, Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 306) Für das Verfahren bei dem Be⸗ schwerdeausschu gelten die Bestimmungen des Artikel I der Dritten Verordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 21. Juni 1926 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 97) mit der tö daß zu den Ver⸗ Fünbloscgen an Stelle des Treuhänders der Antragsteller zu aden ist. 8 4. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 8 Wird entschieden, daf dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe z” gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe an den Antragsteller zu ver⸗ anlassen. Die Vorschriften der §§ 12 und 13 Satz 3 finden ent⸗ sprechende Anwendung III. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 8 § 18. 1
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs⸗
rechten auf Grund von Markanleihen der badischen Gemeinden und
Gemeindeverbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 19.
„In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu
elten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen ge⸗ macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. b
§ 20.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden: nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Be⸗ weismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzu⸗ führen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
§ 21.
.1. Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗ kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den 11“ auf Erfordem münd⸗ liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. 2. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Ge⸗ schäftsbücher erteilt werden kann. ““ Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschriften des § 52 Absatz 2 des Gesetzes über die Ablösung Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4 finden entsprechende An⸗ wendung. 8 § 23.
1. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel⸗ dung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs⸗ stelle (§ 5 Absatz 2) oder die Kasse des Anleiheschuldners (§ 9) an die Verwaltung des Anleiheschuldners zu richten. Die Vorschrift des § 5 Absatz 4 findet Anwendung.
2. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
3. Für die Weiterkeitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7. Absatz 2, des § 8 Absatz 1, des 8 9 Satz 4 und des § 10 entsprechend.
4. Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen ö haben die An⸗ träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ stellten Anleihealtbesitzstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925, RGBl. I S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ gfbs der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt
ie Vorschrift des Absatz 3.
1. Der Antrag auf Gewährung von auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und S ulbscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtauf (§ 13) unmittelbar an die Verwaltung des Anleiheschuldners zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. (§ 14.) § 25.
1. Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Verwal⸗ tung des Anleiheschuldners zugeht. Der Antrag gilt als recht⸗ seitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Bermittlungsstelle oder der Kasse des Anleiheschuldners ein⸗
ereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende er Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Verwaltung des Anleiheschuldners eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des An⸗ trags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. 2. Die Vorschriften des § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 26.
1. Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beige⸗ brachten Beweismittel, sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf
*) Anschrift: An den Beschwerdeausschuß in Anleiheablösungs⸗ sachen durch das Ministerium des Innern, Karlsruhe. 8 8
Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ ankeihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
2. Die über die Anträge auf Gewabrumm von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist
§ 27.
1. Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 18) wird, des Antragsstellers, hat auf Befragen den über die
nträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absat 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
2. Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver⸗ langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunfts⸗ personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der T“ über den Zeugenbeweis und über das Ver⸗ ahren bei der Annahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
3. Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Cegägea. zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen ie Einsicht in Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
§ 28.
1. Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in wei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu ee diese hat eine W an den Antragsteller weiter⸗ zuleiten. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 15 Absatz 1 Satz 3).
2. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be⸗ antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 15 Absatz 2 bis 4 und des § 16 entsprechend.
§ 29.
Wird entschieden, daß einem 88he. e⸗e ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der “ dner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts 18 eben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines
8
‚Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ es § 12 und des § 13. Sat 3 finden entsprechende nwendung. IV. Die Barablösung von Markanleihen.
§ 30. 88 Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen bekannzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ E“ an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger 88 werden. Die
Mitteilung ist zuzustellen (§ 15 Absatz 1 Satz 8). V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher
Körperschaften. § 31.
1. Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ab⸗
lösun 1n,ne Anleihen die Vorschriften dieses Vn über
die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für an⸗
2. Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Absatz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt ’ mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung. VI Inkrafttreten.
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Juli 1926.
Der Minister des Innern. Remmele.
81
Verordnung
über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen des Landes.
(Baden.)
Das Staatsministerium verordnet im badischen Volkes was folgt:
Artikel I.
Oberste Landesbehörde für die Prschfüsnumg der Ablösung
der Markanleihen des Landes Baden (Erster Abschnitt des zweiten
Teils des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom
Namen des
16. Juli 1925, RGBl. Teil I Seite 137) ist das Finanzministerium.
Artikel II. Zu § 34 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes.
dn scsadiseher des Landes, die n69 5 Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden, begründen bis
Erlöschen der Reparationsverpflichtungen weder einen An⸗ heuc auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der
eparationsverpflichtungen bestimmt sich durch das in 8 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes vorgesehene Reichsgesetzz.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Gläubigern der Markanleihen des Landes Baden, die nach dem 30. Juni 1920 ausgegeben sind, die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barabfindung an übieten. Der Finanzminister erläßt das Angebot. Er wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots, das im Deutschen Reichs⸗ anzeiger bekanntzugeben ist, festzusetzen.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt am 1. August 1926. 1
Einlösungsstelle ist die Badische Staatsschuldenverwaltung in
Karlsruhe. Avtikel III.
Die Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 16. Juni 1926. Das Staatsministerium. Trunk.
Verordnung .
über die Durchführung der Ablösung der
Markanleihen der Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände.
8 (Baden.)
Auf Grund der §§ 43, 44 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137) verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen
Volks was folgt: Artikel I.
Zu § 43 Absatz 4 des Anleiheablösungsgesetzes.
§ 1.
Für das Verfahren bei den Behörden, die nach der Zweiten Ver⸗ ordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28 Oktober 1925 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 306) zur Entscheidung über Anträge nach § 43 des Anleiheablösungsgesetzes zuständig sind, gelten, soweit nicht im Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen und in den Reichs⸗ und Landesverordnungen hierzu etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung über das Ver⸗ fahren in Verwaltungssachen vom 31. August 1884.
1. Der gemäß § 2 der Zweiten Verordnung über die Durch⸗ führung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände vom 28. Oktober 1925 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 306) gebildete Beschwerdeausschuß tritt jeweils auf Einberufung durch de Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen.
2. Er ist nur beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Stellvertreter amwesend sind.
§ 3. Zu den Verhandlungen ist der gesetzliche Vertreter des Anleihe⸗ schuldners und der zur Wahrung der Rechte der Gläubiger bestellte Treuhänder zu laden. Sofern die Geladenen nicht erscheinen, kann nach Lage der Akten entschieden werden. 9 4. Die Vorbereitung der Beschlußfassung kann vom Vorsitzenden einem Mitglied des Ausschusses übertragen werden.
3. 8 1. Die Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. b 2. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Beratung durch ein⸗ fache Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 8 3. 1. kans ist unter Zuziehung eines Schrift⸗ ührers eine Niederschrift zu fertigen. — 4. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Be⸗ teiligten zuzustellen. 8 6G 1. Gebühren werden nicht erhoben. 3 2. Die durch Bestellung der Treuhänder und durch deren bare Auslagen erwachsenden Kosten tragen die Schuldner nach näherer Regelung durch das Ministerium des Innern. Im übrigen bleiben die Kosten der Staatskasse zur Last. 3. Der Schriftführer, das erforderliche Kanzleipersonal, Ge⸗ schäftsräume und der Sachbedarf für den Beschwerdeausschuß sind vom Ministerium des Innern zur Verfügung zu stellen.
Artikel II. Zu § 44 des Anleiheablösungsgesetze § 7. Ablösungsanleihen, die nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden, begründen bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen weder einen Anspruch auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtungen bestimmt sich durch das in § 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes vorgesehene Reichsgesetz. Artikel III.
Diese Verordnung tritt 8 Tage nach ihrer Verkündunga in Kraft. Karlsruhe, den 21. Juni 1926. Das Staatsministerium. Trunk.
Verordnung überdie Durchführungdes Anleiheablösungs⸗
(Hessen.)
Da der Volksstaat Hessen nur Forderungen aus Namensschuldurkunden, Schuldscheindarlehen sowie die In⸗ haberschuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der 8 — 16prozentigen Anleihe, Reihe XXXVI (Bekanntmachung vom 5. April 1923/19. Dezember 1923, Hessisches Regie⸗ rungsblatt Seite 108 und 509), abzulösen hat, wird au Grund der §§ 30 folg. des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137) sowie der Vorschriften der zweiten Ver⸗ ordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) folgendes verordnet:
I Allgemeine Vorschriften. § 1.
Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öfsent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Hessen nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Ver⸗ ordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes noch zu enle ens. Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechts⸗ weg ist ausgeschlossen.
Gebühren oder Auslagen dürfen von den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht ge⸗ fordert werden.
II Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuld⸗ scheindarlehen. § 3.
Der sinspruch auf Ablösung der in Namensschuldurkunden verbrieften arkschulden und der Schuldscheindarlehen des Landes Hessen sowie der Anspru⸗ an Anerkennung des Altbesitz⸗ rechtes ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten anzu⸗ melden. Die Nusschlubfgist beginnt am 1. August 1926.
Das gleiche gilt fü
„D. ür getilgte Forderungen, im Falle der Gläubiger bei Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte sich vorbehalten hat.
§ 4.
Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden un⸗ mittelbar an die Hessische Staatsschuldenverwaltung in Darmstadt zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Forderungen zu gewährenden neuen Schulduckunden an die Anmeldenden aus. § 5. In dem Antrag zu Ablösung sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Forderungen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben nach bestem 1 und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. 1
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ emeldeten Forderungen Altbesitz sind. Der Beweis kann auf jede ise geführt werden, nach Möglichkeit durch Urkunden. ie
Beweismittel sind dem Antrag beizufügen.