— die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung pon Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband erausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung n den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse. 8 Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird. b) Der Umtausch der rAe Öund Schuldscheindarlehen. . Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Mecklen⸗ burg⸗Strelitz in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuyld⸗ urkunden unmittelbar an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staats⸗ chatzverwaltung zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. ce) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. 5 14.
8
d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Unsgruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Mecklenburg⸗ Strelitzsche Staatsschatzverwaltung zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben ind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere ] die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Glänbiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzverwaltung ie zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 16.
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Mecklen⸗ burg⸗Strelitz ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befngt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 17.
In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beautragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern.
§ 18.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel⸗ deten Markanleihen Altbefitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, ins⸗ besondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
§ 19.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tat⸗ sachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Er⸗ teilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen: die Erhebung der Gebühr ist nicht zu⸗ lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.
§ 20.
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende An⸗
wendung § 21.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt⸗ lungsstelle (§ 5 Abs. 2) an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatz⸗ verwaltung zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet An⸗ wendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗
verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
8 Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 867 Abf. 2, § 8 Abs. 1 und des § 10 entsprechend.
— Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An⸗ träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ stellten Anleihealtbesitzstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ minifters der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RN.SBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforder⸗ lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Begweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Ver⸗ mittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 8.
§ 22.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuld cheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ 13) unmittelbar an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzver⸗ waltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Mark⸗ anleihen seine Rechte vorbehalten hat (§ 15).
3
Als Tag der Stellung 8-*à auf ;——— von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Mecklenbur Streltgschen Staatsschatzverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittkungsstelle oder einer staatlichen Kasse eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 10 bei der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrages bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 8
25.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, 8n Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antrag⸗ steller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
§ 26.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anlesgeglebigere und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Be⸗ deutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §8 178—183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver⸗ langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunfts⸗ personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver⸗ fahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Straf⸗ gesetzbuches.
Wer “ zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge⸗ schäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus⸗ kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An⸗ tragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor⸗ legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung. Die Entscheidun ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem dur eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage statt⸗ gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung 8. zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustel ung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2—-4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleit vom 29. September 1925 (RGBl. 1 S. 3838M5.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde geg di ut⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Be⸗ schwerde ist schriftlich bei der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staats⸗ schatzverwaltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen “ oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung. An der Beschluß⸗ fassung dürfen nur die Mitglieder und die ständigen Hilfsarbeiter der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
§ 29.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, so hat die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staats⸗ chatzverwaltung, “ der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung. .
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen hzu erteilen, in denen die Auslosfungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäfts⸗
betrieb vorher aufgeben, an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staats⸗
schatzverwaltung abzuliefern. 8 .
3. Die Gewährung der Vorzugs enten § 30.
Der Antrag auf “ einer Vorzugsrente ist bei der e
Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der e des Anleihe⸗ läubigers im Deutschen Reiche außerhalb von Mecklenburg⸗ Etreli liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 31.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen -8 sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM. übersteigen, is zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu er⸗
klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger.
eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche beantragt hat
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben b22 soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die ” von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen —₰+₰ noch nicht ent⸗ schieden worden, so hat er anzugeben, welchen etrag von Mark⸗ anleihen des Landes Mecklenburg⸗Strelitz er zum in die angemeldet hat, wann und durch welche Ver⸗ mittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für 22 beantragt ist.
§ 32. 3
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗
läubiger für den Eö2e der Gewährung einer Vorzugsrente in 2 Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte vnspispre en und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungs⸗ rechte auf das Land 2 kecklenburg⸗Strelitz zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablö ungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen 8 nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Mecklenburg⸗Strelitz zu übertragen.
“ 6 33. Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihe⸗ Seei nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 — RSBl. — S. 335 — vor. 8 34.
„Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger, im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abf⸗ 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung. § 35.
Eine ablehnende Entscheidung 8 dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (§ 41. Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung bössentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirks⸗ ürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugs⸗ renten die F-ben8e. für begründet, 12. hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die S finden die Vor⸗ schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten 2 erordnung fur Durch⸗ 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom September 1925 Anwendung.
§ 36.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Inland wohnender Reichsangehbriger zu gelten hat, ist der
kecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung unter Heifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen⸗ § 37.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Ober⸗ ausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die 8ee von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
Die Fahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der krhähten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nenn⸗ betrages des Auslosungsrechts auf das Land Mecklenburg⸗Strelitz übertragen ist.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Begint dieses Monats an. 8
§ 39.
Die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente 882 erloschen zu erklären.
Ist eine erloschen, so händigt die Mecklenburg⸗ Strelitzsche Staatsschatzverwaltung dem Berechtigten einen Aus⸗ losungsschein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat. 28
§ 40.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Mecklenburg⸗ Strelitzschen Staatsschatzverwaltung in den die Vorzugsrenten be⸗ treffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
§ 41.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Mecklenburg⸗Strelitz nach näherer Bestimmung des Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, erstattet.
42. „Spobfern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen e. für das Versorgungswesen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
Dem Wohnen steht ein nicht enthalt gleich.
§ 43.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.
4. Die Barablösung von Markanleihen.
§ 44. Den Gläubi der nach dem 30. Juni 1920 ausgegebenen Anleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetze über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Das Ministerium, Abteilung für die Finanzen, erläßt das An⸗ gebot. Es wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des An⸗ gebotes festzusetzen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. 1“
nur vorübergehender Auf⸗
8 8
1“ 1
Beilage.)
(Fortsetzung in der dritten
—
ꝛum Deutschen Reichse
Nr. 158.
Dritte Beilage
“ .“
—
anzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger
Verlin, Sonnabend, den 10. Jul
—
(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver⸗ langt werden; sie beginnt mit dem Ablauf des an dem das Angebot im Deutschen Reichsanzeiger veröffent icht worden ist. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2, Ab entsprechende Anwendung.
Einlösungsstelle ist die Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.
§ 45.
Das Mein sterium, Abteilung für die Finanzen, wird er⸗ mächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Mecklenburg⸗Strelitz im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Mtasgas. der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des Fesebes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichs⸗ anzeiger bekanntzugeben.
III. Die Ablösung der Markanleihen der mecklenburg⸗ strelitzschen Gemeinden.
ö“ der Markanleihen in Ablösungsanleihen.
§ 46.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden finden die Vorschriften der §H 4— 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 15 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Satz 2, des § 4 Abs. Satz 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des 8 7 Abs. 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Mecklenburg⸗Strelitz, des Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, und der Mecklenburg⸗ Strelitzschen Staatsschatzverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.
1. Der die
—
§ 47.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und u“ (§ 27 Abs. 1 Satz 5).
Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer 1““ von zwei Wochen nach n des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist die Mecklenburg⸗Strelitzsche Gewerbe⸗ kommission in Neustrelitz. Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem An eiheschuldner zuzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 5).
§ 48.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von Wochen nach ihrer Feeung zu. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann 8n auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde ür begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen andernfalls at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. Die Ent⸗ “ der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner “ mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. § 49. dem Anleihegläubiger Ablösungs⸗ anleihe zu gewähren ist, hat der Anleiheschuldner die Aus⸗ reichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu “ Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 46.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 50. Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von
Wird entschieden, 8 0
Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die
Vorschriften der §§ 16 — 22, §§ 24 — 26 mit der im § 46 be⸗ zeichneten Maßgabe Anwendung. 8 § 51.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen chriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage tattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 27 Abs. 1 Satz 5.)
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, o kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 2—4 und des § 48 entsprechend.
52. Wird
entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs⸗ rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Aus⸗ reichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu ver⸗ anlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
3. Die Barablösung von Markanleihen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern
ö1““ 8 1 bn- 8. von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot
innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit⸗ teilung ist zuzustellen. (§ 27 Abs. 1 Satz 5.)
IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.
54.
Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung fentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für an⸗ wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 46 ff. sinngemäß Anwendung. 1 8
Der Lauf für E“ für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
Neustrelitz, den 21. Juni 1926.
. urg⸗Strelitzsches Staatsministerium. J. A.: Cordua.
„,
.3 bis 5 finden 2. Juli 1926 (REBl. I S. 343) wird für die Ablösung der
Verordnung über die Durchführung des Anleiheablösungs⸗ gesetzes. — (Oldenburg.)
Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom
Markanleihen der Gemeinden, Eemeindeverbände und anderer öffentlicher Körperschaften des Freistaats folgendes verordnet: . Allgemeine Vorschriften. G
1 § 1. Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablös ung öffentlicher
8
Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemein den, Gemeinde⸗
verbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vor⸗ schriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Teilbeträge der Ablölungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläu⸗ bigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungs⸗ anleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe des § 43 des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein⸗Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosuna in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vor⸗ schrilten der §§ 42 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu⸗ stimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablöfungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.
§ 2.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach späterer näherer Regelung von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
3. Die folgenden für die Gemeinden und Gemeindeverbände er⸗ lassenen Vorschriften gelten sinngemäß zugleich für die Gemeinde⸗ verbände und die Vorstände der Gemeindeverbände.
II. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.
. Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
§ 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus⸗ schlußfrist geltend zu machen.
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Fest⸗ setzung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes bleibt vorbehalten. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen, der darauf gestützt wird, daß die Mark⸗ anleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (§§ 40 Absatz 3, 32 Absatz 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Mark⸗ anleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens 1 Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens 1 Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klage⸗ anspruch.
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden. 85
Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den Ge⸗ meindevorstand zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. k
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗recht⸗ lichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisions⸗ verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A. G., Berlin, und ihre Zweigstellen und ihre Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungs⸗ stellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten. 1
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an⸗ zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer
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Reichsbankanstalt sind. “ Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger;
die Gemeinden haften für ihre Handlungen nicht. Die Vermittlungs⸗ stellen dürsen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.
Den Vermittlungsstellen stehen noch zu bestimmende Vergütungen für ihre Tätigkeit zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und werden auf die Anleiheschuldner verteilt. Im Falle des § 9 sind die Vergütungen von den Schuldnern zu zahlen.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu⸗ meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten be⸗
antragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bankkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bescheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs⸗ kasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme⸗ stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter⸗
leegungskasse einverstanden ist. 8
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein E1“ für krastlos erklärt worden (§ 1017 Z O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
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Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummerneoerzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuld⸗ urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden (Mäntel, Erneuerungsscheine und Zinsscheinbogen) nach näherer Be⸗ stimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über⸗ sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, an die zu⸗ ständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Giro⸗ zentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Ver⸗ mittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande ge⸗ legenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann.
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
§ 8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an den Gemeindevorstand. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinterlegte Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung del Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke be⸗ zeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des 8 stellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der öö’ der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendek den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag be⸗ zeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungs⸗ scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
9. Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Gemeinde oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuld⸗ urkunden unmittelbar an den Gemeindevorstand übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden A wendung. 5 10 8
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, dem die Anmeldung dem Gemeindevorstand zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Ver⸗ mittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 beim Gemeindevorstand eingegangen ist. Die Vermittlungs⸗ stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs⸗ frist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. 1
§ II.
Der Gemeindevorstand übermittelt der Annahmestelle und ir Falle des § 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldete
Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahme⸗ stelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse. 8 2. Der Umtausch von Namensschuldurku nden 1
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbriefter Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an gemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.
eines Vorbehalts.
§ 13.
anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Spar Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 Schuldscheindarlehen.
2* 9 . - „ 2 Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der Gemeinden in di den Gemeindevorstand zu richten. Dieser reicht die für die an⸗
3. Der Umtausch von Markanleihen auf Grund Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme
des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten (§§ 40 Abs. 3, 32 Abs. 1
des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungs⸗ anleihen die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Gemeindevorstand zu richten, un zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereit ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welche