1926 / 158 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden jst. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, p reicht der Gemeindevorstand die zu gewährenden Schuldverschrei⸗ ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

4. Die Entscheidung über die Anträge.

88 § 14.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des

5 der 2. Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Aus⸗ ührung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383). Der Antragsteller kann . Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich be⸗ ntragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. War der Bescheid im Auslande oder im Saargebiet zu⸗ ustellen, so beträgt die Frift drei Wochen. Der Antrag kann auch ei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitz⸗ stelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reiches gestellt werden. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich 1* zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzu⸗

gen. 8 8 1 8 1 Die Spruchstelle wird für den Freistaat Oldenburg beim Ministerium des Innern gebildet. Sie besteht aus drei vom Staats⸗ ministerium zu berufenden Mitgliedern, die die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben müssen.

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen Absatz 1 Satz 3). § 15.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb . zwei „esch nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für be⸗ gründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung in Berlin.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

EFine weitere Beschwerde findet nicht statt.

8 § 16. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen.

III. Die Gewährung von Auslosungsrechten. 8

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten auf Grund von Markanleihen der Gemeinden ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangs⸗ verwalter deutschen Vermögens.

§ 18.

„In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die An⸗ gaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, ünd sich bereit zu erklären; die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. 7

§ 19.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag an⸗ zuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 20.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd⸗ liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem

Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. 5 8

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist gestellt werden; die Frist läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52

Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

1 § 22.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 5

Abhs. 2) an den Gemeindevorstand zu richten. Die Vorschrift des § 5 Absj. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechts⸗ gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

8 Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend. 8 Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihe⸗ altbesitzstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I Seite 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Be⸗ 8 weismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. § 23.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) un⸗ mittelbar an den Gemeindevorstand zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit be⸗ gründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungs⸗ betrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten habe 12

§ 24.

sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

entsprechende Anwendung. 8 § 25

sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

§ 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, n der An⸗ trag von einem anderen Antragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits⸗ gemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vor⸗ schriften des § 177 Abf. 1 8 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 88 1 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende An⸗

endung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen,

daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen⸗ beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent⸗ sprechende Anwedung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Gefchäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht ernnes ern soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern önnten.

b 8 2..

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 14 Absatz 1 Satz 3). Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist der Bescheid in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten.

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 2 bis 4 und des § 15 entsprechend.

§ 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § des § 12 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.

IV. Barablösung von Markanleihen.

§ 29.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner⸗ halb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. ie Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen.

V. Die Ablösung der Markanleihen anderer

öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften. § 30.

Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffent⸗ lich⸗rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die vorstehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

„Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von An⸗ PFüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt rühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 8 Gesetzes zu erlassenden Erklärung. co“ Oldenburg, den 7. Juli 1925.

Staatsministerium. von Finckh. Dr. Driver.

8

Verordnung ur

(Braunschweig.) Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung

2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) wird folgendes verordnet: I. Allgemeine Vorschriften.

1. Ansprüche auf Grund des Useges über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 dachaengcge können gegen e Ge

das Land Braunschweig, gegen braunschweigis meinden, Ge⸗

meindeverbände und öffentlich⸗rechtliche Körper bee der in 8 51

dieser genannten Art nur in den Verfahren geltend

emacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur

urchführung des Ablösungsgesetzes zu erlassende Borscheben

geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. § 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleihe⸗ schuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig aus⸗ zustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsankeihe nach Maßgabe der §§ 34 und 43 des Ablösungsgesetzes teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldenurkunden ausgestellt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗

tausch gegen erehe. alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten deren Einlösung

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung Aus. losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Gemeinde⸗ vorstand zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle ein⸗ gereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 beim Gemeindevorstand eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken,

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden

Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berück⸗ sichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes

Soweit auf Grund des §46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher

des

Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes.

des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom

vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines

Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzukiefern. Sat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgun anstatt dur Auslosung in der Weise, bal an den Gläubiger in edem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemã ben Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §§ 42, 43 des lösungsgesetzes in dem betreffenden Jahre für die Tilgung u Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmun der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch anderen Fällen in M 8. durchgeführt werden. Eine Tilgung des eils einer Ab 12 fühe der nicht im gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht n des in Satz 1 eicheech eil r ösungsanlei⸗ indet nach d schriften nicht statt. 8 E““

dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansa gebracht werden. Dem Deutschen S ceffah und 1.23 sind die ihm durch E“ und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministers des Innern und des Finanzministers von den Anleiheschuldnern zu ersetzen. .

2 § 3. Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Braunschweig.

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Braunschweig in die Braunschweigische Ab⸗ lösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§ 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen des Landes in die Braun⸗ neh Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Lraschlugfrist geltend zu machen.

Die Ausschluß rist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden von dem Minister des Innern und dem festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Ablösungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Belchlggnam. einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Aus eerif frühe⸗ stens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus⸗ gehändigt worden sind.

„Wird ein vnspinch auf Herausgabe von ausgelosten oder ekündigten Markanleihen, der darauf gestützt wird, daß die

arkanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Ablösungsgesetzes), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen a die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechts⸗ kräftiger ( ntscheidung über den Klageanspruch.

Der Finanzminister wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

§ 5.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vor⸗ genommen werden.

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsver⸗ bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Benassen chaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. 6

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte dex Anleihegläubiger, das Land Braunschweig hastet für ihre Handlungen nicht: die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben Der Minister des Innern und der Finanzminister werde ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungs⸗ stellen zu beschränken. 8 1“

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern und des PFaramiassters zu. Die Vergütungen sind von den Pmahen tellen 7) zu zahlen und 8 näherer Regelung des Minister des Nünern und des Fina „.* auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des 9 sind die Vergütungen von dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu zahlen.

§ 6. *

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enhaltendes Verzeichnis bei⸗

zufügen. Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablöfungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt 35 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind, d eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an ddie Hinterlegungskasse einverstanden ist. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschuß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

§ 7.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten Schuldurkunden mit’einem deutlichen, den Namen der Vermäitülungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes. 1

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über⸗ sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheine von dem Minister des Innern und dem Finanz⸗ minister übertragen wid, an die zuständige Annahmestelle. An⸗ nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten

Girozentralen und Zweiganstalten von ree. uständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungs⸗ ttellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfs⸗ vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. 1 8 1 3

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗

haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldun⸗ i mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und rneuerungsscheinen unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank. Die Anmeldungen sind in Listen usammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vor⸗ schlisten des § 7 Abf. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ lügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutanschenden Anleihestücke bezeichnet sfind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Mark⸗ anleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahme⸗ stelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinter⸗ leeaesfe Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

§ 9.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze des Direktoriums der Braunschweigischen Staatsbank oder an einem diesem nahe⸗ Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften

8 § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der An⸗ meldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank einge⸗

angen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der umeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die An⸗ meldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag an dem die An⸗ meldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleiheglänbiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§ 11.

Das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank über⸗ mittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungs⸗ stelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband her⸗ ausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld⸗ verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abf. 2 sendet sie die Schuld⸗ verschreibungen an die Hinterlegungskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslofungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Braun⸗ Fes in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Unwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. . § 13.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Ablösungsgesetzes), so finden auf die Geltendmachung des An⸗ spruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Schuldenverwaltung des Landes Braunschweig ausge⸗ händigt sind. In der Anmeldung ist anzugehen, in wescher Form, iI welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Porbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben

nd die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren inden die egh vaee. über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung. 8— 8

Wird entschieden, daß g. zusteht so reicht das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank die zn gewährenden EEEE“ dem

ntragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

2 Die Gewährung der Auslofungsrechte.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten auf Grund von Markanleihen des Landes Braunschweig ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ losungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese n verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus⸗

ändischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens. § 15.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als 8. zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er

ie Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen ge⸗ macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern. 1

16. 1

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange⸗ meldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

1 § 17.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslofungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Ertezlung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen Sene⸗ für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ““ zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte und Vorzugsrenten die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Be⸗ .n Ir. lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Gesch

werden kann.

18

§ 18. Anträge auf Gewährung von können nur innerhalb einer Ausschlußfrist vom 2. August bis 1. November 1926 gestellt werden. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Ablösungsgesetzes und die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 19.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum irxen durch eine Ver⸗ mittlungsstelle 5 Abs. 2) an das Direktorium der Braun⸗ chweigischen Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 sindes Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abf. 2, des § 8 Abf. 1 und des 8 9 8v

Die im Auslande belegenen Vermittlkungsstellen (Anlage 1) owie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die

uträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ Anleihealtbesitzstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sforgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; g6 geben den Antrag mit den Beweisurkunden

äftsbücher erteilt

nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Ver⸗ fahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 12) unmittelbar an das Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 13).

§ 21.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antrags⸗ frist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in dem Falle des § 9 bei dem Direktorium der Braunschweigischen Staatsbank eingegangen ist. Die Ver⸗ mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weitereicht.

Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 22.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle 24) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in 26. geeigneten Weise nach⸗ zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist.

§ 23.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 14) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschtiften des § 177 Abf. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung. 8

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen er⸗ suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus⸗ kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor⸗ legung oder die Gewahrung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§ 24. 8 1

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage statt⸗ gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die

nändege Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ Fetigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung 78 zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die -re. des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep⸗ tember 1925 (RGBl. I S. 383).

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner⸗ alb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist Frcahach ei dem Direktorium der Braunschw. Staatsbank ein⸗ zureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.

1e . Bescheinigungen über

eeeisfürsorhesben zu stellen,

des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. die Einkünfte den Betrag von 800 R.

sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden

Die ve: gegen eine im Auslande oder im Saar gebiet z zustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

für die Entscheidung der Beschwerde Direktorium der Braunschw. Staatsbank. An der Beschlußfassun dürfen nur die Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter des Die rektoriums der Braunschw. Staatsbank teilnehmen. Ausgeschlossen von der an der Entscheidung ist, wer die angefochten Entscheidung erlassen hat. einem Anleihegläubiger ein Aus⸗

Wird entschieden, da at das Direktorium der Braunschw

losungsrecht zusteht, so

Staatsbank, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Aus-

veeei d an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor schriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden entsprechend

Anwendung.

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ die Aushändigung der Aus⸗ osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung

Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs⸗

scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Fahes lang aufzubewahren, und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorhe

r aufgeben, an das Direktorium der Braunschw. Staatsbank abzuliefern. 8

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der in deren Bezirk der Anleihe⸗ gläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb des Lande Für die Anträge sind die amtlichen Vor

§ 28. 88 1b

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seine 8 Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Sowei übersteigen, ist zu be⸗ gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Ablösungs⸗ gesetzes). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind ist deren Nummer zu bezeichnen. 8

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieder 8 worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Braunschweig er zum Umtausch in die Ablösungs⸗ anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus losungsrechten für ihn beantragt ist.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ablösungsgesetzes) be⸗ antragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Ge währung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte „auszu⸗- sprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Braun⸗ schweig zu verpflichten. 1 . 1 b

Sofern der Anleihegläubiger Ablöfungsanleihe und Aus⸗ lofungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung vo Ablösungsanleihe auf das Land Braunschweig zu übertvagen.

Braunschweig liegt. drucke zu verwenden.

§ 30.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag stellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des An leihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. S. 335 —) vor. 8 1

.

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in .“ mit den §§ 18, 19 des Ablösungsgesetzes als bedürftiger im Inland woh⸗ nender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften

des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep⸗ tember 1925 finden Anwendung.

des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur 1“

§ 32. 1

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilproze ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwe Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschu für Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfür sorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Septem⸗ ber 1925 Anwendung.

5 g. v n

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses ¹ Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im In⸗ land wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist dem Direk⸗ torium der Braunschw. Staatsbank unter Beifügung des An⸗ trages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 34.

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent scheidet das Direktorium der Braunschw. Staatsbank. Es is hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberan schusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Ge währung von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger ge⸗ bunden. 1 8

Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die

orzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Fiehung ansaüschlosen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten

orzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20. Abs. 2 des Ablösungsgesetzes), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungsrechts auf das Land Braunschweig übertragen ist.

§ 35

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn

Monat

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