2
zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 36.
Das Direktorium der Braunschw. Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt es fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat es die Vor⸗ zugsrente für erloschen zu erklären. “ G
Ist eine Vorzugsremte erloschen, so händigt das Direktorium der Braunschw. Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungs⸗ schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus⸗ losungsrecht verzichtet hat. ben
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
§ 38.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Braun⸗ schweig nach näherer 1.“ Finanzministers erstattet.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer. . 1
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt gleich.
1““ § 40.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet
ohender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.
4. Die Barablösung von Markanleihen.
Der Finanzminister wird ermächtigt, den Gläubigern der 10 Tigen Braunschweigischen Staatsanleihe von 1923 die Abfindung ihrer Rechte aus dem Ablösungsgesetze durch Barzahlungen anzu⸗ bieten und die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots ann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, deren Beginn der Finanzminister bestimmt, verlangt werden. Die Vor⸗ schriften des § 4 Abs. 3 und 3 “ entsprechende Anwendung.
9 —.
„Der Finanzminister wird ermächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Braunschweig im Gesamt⸗ goldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des Ablösungs⸗ gesetzes anzubieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben.
III. Die Ablösung der Markanleihen der braunschweigischen Gemeinden und Gemeindeverbände.
1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. § 43.
Auf den der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4— 10, § 11, Abs. 1, § 12, § 13 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Braunschweig, des Finänzministers und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank das Verwaltungsorgan des Anleihe⸗ schuldners tritt.
44.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 24 Satz 5). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle (Abs. 3) über die Anmeldung schriftlich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich 1 zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vor⸗ zulegen.
Zuständige Spruchstelle ist die zur Entscheidung über Anträge nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 2 und 3 des Ab⸗ lösungsgesetzes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staats⸗ ministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 2). Die Ent⸗ scheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (§ 24 Satz 5).
§ 45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann 9 auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des § 43 Abs. 2 und 3 des Ablösungsgesetzes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 3). Die Entscheidung der Beschwerde⸗ stelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner riftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
5,46, 1 VWizd entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschufbner ie Au Lreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungzanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschristen des § 43. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 47.
Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeinbeverbünde finhen vie Vorschriften der §§ 14 bis 23 und des 6 26 Abs. 2 mit der im § 43 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 24 Satz 3 findet Anwendung, Der ablehnende Bescheid ist zu (§ 24 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Epunchstele beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2—4 und des § 45 entsprechend.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt,
u“ “ 8
begründen und zuzustellen
daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben will, so hat der Anteiheschulbner die Ausrerchung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung. 3. Die Barablösung von Markanleihen. § 50.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Glaubigern
von Martanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröoöffentlichung dieser Verord⸗ nung betanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungs⸗ frist sind im Deutschen Reichsanzeiger betannt zu geben. Die Ein⸗ lösungsfrist muß mindestens 3 Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Betanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzu⸗ stellen (§ 24 Satz 5).
IV Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.
§ 51.
Soweit auf Grund des § 46 des Ablösungsgesetzes die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Martanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwendbar ertlart werden, finden die Vor⸗ schriften der §§ 43 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von
Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung. Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 44 Abs. 3 ist die zur Entscheidung über Anträge nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 2 und 3 des Ablösungsgesetzes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 2).
Beschwerdestelle im Sinne des § 45 ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des § 43 Abs. 2 und 3 des Ab⸗ lösungsgesetzes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 3).
8 § 52. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Braunschweig, den 7. Juli 1926. . 8 Staatsministerium.
8 Verordnung “ über die Durchführungdes Anleiheablösungs⸗ 1 geseßes.
1X4X““ uf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) wird nachstehende Ver⸗ ordnung veröffentlicht: I. Allgemeine Vorschriften. 8 “ 8 1 “
Ansprüche auf Grund des velehe über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137) können gegen das Land Anhalt, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 2.
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der §§ 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ab⸗ lösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig von⸗ einander veräußerlich.
Die Tilgung des Teiles einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §§ 42, 43 des SSsehee über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden. “
Eine Tilgung des Teiles einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt. 1—
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbande sind die ihm durch 5 und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Staatsministeriums von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Anhalt.
1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Anhalt in die Anhaltische Ablösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
Der vnsgee auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften vierprozentigen Anhaltischen Staatsanleihe von 1919 in die Anhaltische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. 1
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen, neuen Besitzes werden vom Staatsministerium festgesetzt. Die Vor⸗ uben des § 52 Abs. 2 des über die Ablösung öffent⸗ cher Anleihen finden entsprechende Anwendung. 8
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten
4 unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist
fruhestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehündigt worden sind.
wWird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gekündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, ber darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze ver Bant befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes über vie Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Angausts der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen an ie Anlei übiger und falls eine Klage auf
1“
Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Mon nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch. 8 Das Staatsministerium kann in besonderen Füchen aus der 8“ den Uentensch von Markanleihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 fest he ten Frist nicht eingehalten werden. C“
§ 5. Die Anmeldung ist durch eine Vermittlun Sstelle an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Hie Anmeldun kann rechtsgültig nur auf den vom Deut chen Sparkassen⸗ un Giroverbande herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die “ oder unter Staats⸗ aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A.⸗G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Anhalt haftet für ihre Handlungen nicht; die Bermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Das Staatsministerium kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums zu. Die Vergütungen 8. von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Staatsministeriums auf die Anleihe⸗ schuldner zu verteilen. Im Falle des - 9 sind die Vergütungen von der Staatsschuldenverwaltung zu zahlen.
§ 6.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Ankeihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben Wund Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen. 9:8
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der HEE“ zum Umtausch in die Ablösungsanleihe ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:
1. eine Bescheinigung der Heerleh aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle tändige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 der Zivilprozeßordnung so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. 67
1.
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗
und Giroverbande herausgegebenen Vordrucken zusammen und
übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und ö beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine vom Staatsministerium überkragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen X een ist die zu⸗ tändige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die 8 für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs⸗ tellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann. 8
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu e sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
über die
§ 8. 1 8 E1“ 8
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An⸗ meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und ins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die “ Staatsschuldenverwaltung. Die Anmeldungen sind in Listen zu⸗ ammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vor⸗ shemen des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung. “
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ fügung des Antrags, I. dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver⸗ tanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den “ den Hinterlegungsschein und die in dem Antrage bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers
über sein Einverständnis mit der Aushändigung der nt agsienene
bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren
gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 9. 8
Soweit sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Anhaltischen
Staatsschuldenverwaltung oder an einem diesem nahegelegenen
rte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7
Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die
An altische Staatsschuldenverwaltung sihersenden. In Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
§ 10. . Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An⸗ meldung der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb eines Monats nach dem Ende der frist bei einer Annahmestelle oder im Falle des “ er Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen 88 Die Ver⸗ mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablau der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung dur eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Ver⸗
miktlungsstelle zugeht. (Fortsetzung in der Vierten Beilage.)
zum Deutsche
Nr. 158.
Verlin, Sonnabend, den 10. Fuli
ichsanzeiger und Preußischen Staatsa
1226
1“
1e
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, 0 Z“ 85 rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung Se.e vennt an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer ventkschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.
§ 11.
Die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbande heraus⸗ gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldver⸗ chreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuld⸗ verschreibungen an die Hinterlegungskasse.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Aus⸗ losungsrecht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ewährt wird. Von der Gewährung hat die Anhaltische Staats⸗ sceudenwerwaitung im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und ar
Schuldscheind
12.
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Anhalt in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden un⸗ mittelbar an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewähren⸗ den Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmelden⸗ den unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
§ 13.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten (§ 32 e 1 des Gesetzes übder die Atlösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu Fehen und zwar unter meifügnng
9
lehen.
der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Ankhaltischen Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben 688 die Beweismittel zu be⸗ zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung die zu ge⸗ währenden 4““ der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 14.
Zur Stellung eines Antrags 88 Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Anhalt ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 15.
In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ üungrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
Der Antragsteller hat die Bimeislaft dafür, daß die ang meldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach sena censseng Urkunden,
Gewährung von Auslosungsrechten
insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte etae geihh als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
§ 17.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ apiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung “ Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf 88 sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen
orarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer
Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte
und Vorzugsrenten stehen;⸗die Erhebung der Gebühr ist nicht zu⸗
lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund
einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. § 18.
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
§ 19.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt⸗ lungsstelle (§ 5 Abs. 2) an die Anhaltische agisschudender⸗ waltung zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verbande herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend.
owie die im Saargebiete belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (§ 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung Anleihen vom 29. September 1925 [RGBl. 1 S. 383) zuzuleiten Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.
§ 20.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Nacmnens hulhrrunben und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ 12) unmittelbar an die Anhaltische Eeaatsschubem neansch zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Mark⸗ anleihen seine Rechte vorbehalten hat (§ 13).
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen üeben⸗ 1)
8 21.
Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablaufe der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und er innerhalb eines Monats nach dem Ende der bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 bei der Anhaltischen Staatsschuldenver⸗ waltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Einganges des Antrags bei ihr auf her zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des 8 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. § 22.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ . alten Besitzes sind oder als 86 zu haben.
ie über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach⸗ Ein Sie sollen vor einer vbl herurn auf eine Ergänzung es Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 14) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschliften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abf. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver⸗ langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen Behitehe in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts⸗ Ferignte und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ erechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus⸗ kunft über die Vorgänge verweigern könnten. 8 b
§ 24.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft ein Beamter der Anhaltischen Staatsschulden⸗ verwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiter⸗ zuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Bng gelten die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichs⸗ abgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).
20.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Heg ist schriftlich bei der Anhaltischen Staatsschuldenver⸗ waltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat⸗ sachen und neue Beweismittel gestützt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Ausland oder im Saar⸗ gebiete zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf GHewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Ausland oder im. Saargebiete belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. 1 b
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Anh huüsähn Staatsschuldenverwaltung. An der Belchlußlassung dürfen nur die Mitglieder und ständigen Beamten der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Ent⸗ scheidung erlassen hat.
§ 25
§ 26.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, so hat die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 1
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs⸗ bescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese
Uegiensseelcecnn gun haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und 55 sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung ab⸗
zuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
§ 27.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe⸗ gläubiger wohmt oder sich nicht nur I1“ aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der nuhältan. des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Anhalts liegt.⸗ Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
28.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrage Tag und Ort Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz owie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags 1r Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM. übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe⸗ Fee eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande
ezieht, oder ob er eine solche beantragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben ind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Anhalt er zum ““ in die Ablösungsanleihe an⸗ gemeldet hat, wann und durch wel he Vermittlungsstelle die An⸗ meldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten für ihn beantragt ist.
§ 29.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗- gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in einem Antrage den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen⸗ en Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Aus⸗ losungsrechte auf das Land Anhalt zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen nicht erhalten sft 8 mt
er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Feha auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Anhalt zu übertragen.
§ 30. Ddie Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Fetteät .. des Anleihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschusse für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 — RSBl. 1 S. 335 —) vor.
31
§ 31.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inlande wohnender deutscher Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober⸗ ausschuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vor⸗ zugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, öö hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vor⸗ schriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Ankeihen vom 8. September 1925 Anwendung.,
2 2 30.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inlande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 34.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Wö Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ö ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die
orzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt 6 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes ier ie Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und die Ablösungs⸗ anleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf das Land Anhalt über⸗ tragen ist.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monate zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monate zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginne dieses Monats an.
§ 36.
Die Fnsg Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das 8. einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs⸗ rente für erloschen zu erklären. 8 8
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Anbaltische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs⸗ schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus⸗ losungsrecht verzichtet hat.
§ 37.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschusse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. 8