Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Anhalt nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums erstattet.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiete wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestene der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ orgüngswesen. 8 1— 8 Zastängig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Lelle des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teile 8 Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in peyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.
§ 40.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiete wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 ge⸗ habt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.
4. Die Barablösung von Markanleihen.
Den Gläubigern der nach dem 30. Juni 1920 aufgenommenen Markanleihen (§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung ö fent⸗ licher Anleihen) wird die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlungen ange⸗ boten. Die Staatsschuldenverwaltung erläßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots festzu⸗ sesrn. Das Angebot ist den Gläubigern auf dem Wege der Zu⸗ stellung bekanntzugeben (§ 24 Satz 5).
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Vor⸗ ’ des § 4 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 bis 5 finden entsprechende
nwendung.
Einlösungsstelle ist die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung.
§ 42.
Das Staatsministerium Anleihegläubigern, die Mark⸗ anleihen alten Besitzes des Landes Anhalt im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. .
III. Die Ablösung der Markanleihen der anhaltischen
Gemeinden und Gemeindeverbände. tausch der Markanleih Ablösungsanleihen.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4 bis 10, des § 11 Abs. 1, des § 12 Satz 1 bis 3, des § 13 Anwendung, jedoch, unbe⸗ 89 der Vorschriften des § 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Anhalt, des Staatsministeriums und der Unhaltischen Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.
§ 44
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Vescheid zu erteilen. Der Bescheid ist su begründen und zuzustellen (§ 24 Satz 5). Der Antragsteller Fen gi Eeste der Spruchstelle über die Anmeldung schrift⸗
h beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un⸗ verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung “ Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist das zuständige Kreisverwaltungs⸗ gericht (§§ 8, 26 des Gesetzes, die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 — Nr. 777 der Anhaltischen Gesetzaammlung —). Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem An⸗ leiheschuldner zuzustellen (§ 24 Satz 5).
§ 45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von wei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. Die Ent⸗ scheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem An⸗ leiheschuldner schriftlich mitzuteilen. 8—
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
§ 46.
Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablöfungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 43.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 47.
Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 8§ 14 bis 23 mit der im § 43 bezeichneten Maß⸗ gabe Anwendung.
8
“
§ 48.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschvift des § 24 Satz 3 findet Anwendung. — “ Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 24 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2, 3 und des § 45 entsprechend.
§ 49.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ losungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ söhriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Satz 3 finden entsprechende
(nwendung.
3. Die Barablösung von Markanleihen.
““ § 50.
1 Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Hearden (§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen) eine Barabfindung anbieten, soll das An⸗
gebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser
Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. ie Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mi
teilung ist zuzustellen (8 24 Satz )5.
K
8*
Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ tcechtlicher Körperschaften. *
Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗
bar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 43 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
uständige Spruchstelle im Sinne des § 44 Abs. 3 ist das Landesverwaltungsgericht (§ 10 des Gesetzes, die Verwaltungs⸗ gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 — Nr. 777 der Gesetzsammlung —). Beschwerdestelle im Sinne des § 45 ist die Reichsschuldenver⸗
waltung. V. Schlußbestimmung.
8 Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in raft.
Dessau, den 7. Juli 1926. Anhaltisches Staatsministerium. t Müller.
Verordnung hrung des Anle 111.“*“ (Thüringen.) Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird verordnet:
8 I. Allgemeine Vorschriften.
über die D
1 § 1
Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Thüringen, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. E“ Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Als Anleihen des Landes Thüringen gelten auch die Anleihen der zum Lande Thüringen zufauemengeshlossenen thüringischen Staaten.
882
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 88134, und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen eilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von ““ und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer EC1“ der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt. 83
Gebühren oder Auslagen “” den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch ö und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des thürigischen Finanzministeriums und des thüringi⸗ schen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft, Abteilung
Inneres, von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Thüringen.
1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Thüringen in die bE e Ablösungs⸗ anleihe.
Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
§ 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden W Markanleihen des Landes Thüringen in die thürin⸗ gische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. 8
Die Liugschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der öG für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ sitzes werden vom Thüringischen Finanzministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes “ die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An⸗ wendung.
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Nacht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur genesg eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus⸗ schlußfrist für den h. der Markanleihen, . sich der Anspruch bezieht, einen Monat nach Herausgabe der Markan⸗ leihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ ge e der Markanleihen erhoben ist, einen Monat nach rechts⸗ räftiger Entscheidung über den Klageanspruch.
Das F.S. Finanzministerium kann in besonderen Füsr aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markan⸗ eihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
§ 5.
Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Thüringische Staatsbank als Hilfs⸗ stelle des Thüringischen Finanzministeriums, das die thüringischen Schulden verwaltet, zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig
nur auf den vom Heutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
Vermittlungsstellen im Deutschen Rei ind die öffentli rechtlichen Kreditanstalten, die Icen eiche sin unter e. aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Gerceschüfte ts⸗ verbandes “““ Kreditgenossenschaften, die Besitnüthasten des Reichsverbandes der vencshen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der 88. aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Thüringen haftet für ihre Handlungen nicht; die “ dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht rheben.
Den Vermittlungsstellen stehen Ver ütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Peihinusschene in hren Tüige riums und des Thüringischen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu. Die Vergütungen 8* von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der genannten Ministerien auf die Anleiheschuldner zu verteilen, Im Falle des § 10 sind die Vergütungen vom Thüringischen Finanzministerium zu zahlen.
§ 6
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden 8
nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund de anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien,
nis beizufügen. Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch 18 Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablö ungsanleiße ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Herausgabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungskasse an die 8. die Vermittlungsstelle zu⸗ ständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus⸗
losungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
„ Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sis prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet dis Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen un übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine vom Thüringischen Finanzministerium und Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. An⸗ nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zu⸗ ständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungs⸗ stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsband als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann,
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zut halten, sofern auf Grund der Dese esbeeen Markanleihen die Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beantragt wird.
„Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
§ 8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Thüringische Staats⸗ bank als Hilfsquelle der Landesschuldenverwaltung. Die An⸗ meldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendun beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter 82 des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleih stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinter⸗ legungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke ,82 Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
§ 9.
Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des
§ 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei den Thüringischen entämtern unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften
§ 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die meldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangs.⸗ bescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren fi Vorschriften des 8 8 sinngemäß Anwendung. 8 § 10. gg
Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Thüringischen Staatsbank, Weimar, oder an einem diesem nahegelegenen Orté befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
§ 11.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Ang⸗ meldung der Thüringischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Ank meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Thüringischen Rentamt (§ 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbanz eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingan⸗ 8 der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungss stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht. 8
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung
staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeich⸗
der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗
ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. § 12. Die Thüringische Staatsbank übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 dem Thüringischen Rentamt, und im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuld⸗ urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet 88 Ab b88 88 ittlungsstelle Aushändigung an den An den. Im neittsahe. 2enen händi egech ldverschreibungen an die Hinter⸗ gskasse. 1 1e,8 gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsstelle, soweit die Vorzugsrente ge⸗
meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer
währt wird.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.
§ 13. .
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Thüringen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden un⸗ mittelbar aus. Die Schuldscheindarlehen leitet sie zur weiteren Bearbeitung dem Thüringischen Finanzministerium zu. Die Vor⸗ schrift des § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. § 14.
Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Thüringen sind von Amts wegen in Ablösungsanleihe umzu⸗ tauschen.
d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grundeines Vorbehalts.
§ 15.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern
iese nicht bereits ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist an⸗ zugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu be⸗ zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht die Thüringische Staatsbank die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet ent⸗ sprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 16
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗
losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Thüringen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten besugt ist. Antragsberechtigt sind
nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 17. In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern.
§ 18.
Der Antragsteller hat die Beweislast däafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Ur⸗ kunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweis⸗ mittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tat⸗ sachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
§ 19.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksi tigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗
hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und.
Vorzugsrenten stehen; die der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Alt⸗ besitzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt (§ 27 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden.
21.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel⸗ dung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs⸗ stelle (§ 5 Abs. 2) oder ein Rentamt (§ 9) an die Thüringische Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1, des § 9 Satz 4 und des § 10 entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (5 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗
lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RGBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die bei⸗ ebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ ebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Abs. 3. § 22.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ 13) un⸗ mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten
amit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme
des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vor⸗
halten hat. (§ 15.) 8 v“ § 13 findet entsprechende Anwendung.
Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren. 2
Die Thüringische Staatsbank hat für jede Schuldbuchforderung auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu erörtern, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungs⸗ rechte für sie zu gewähren sind. Die Entscheidung darüber trifft eine aus drei Mitgliedern bestehende, vom Thüringischen Finanz⸗ ministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu bestimmende Prüfungsstelle.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist un⸗
ittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten.
24.
Als Tag der Stellung des Aen auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Thüringischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Rentamt eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbank eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent⸗
rechende Anwendung.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ ebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueber
haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, so⸗ fern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (§ 16) ge⸗ stellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die An⸗ träge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, 8 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat au Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke, einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher, zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor⸗ gänge verweigern könnten.
27.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsstelle, bei Schuldscheindarlehen entscheidet jedoch das Thüringische Finanz⸗ ministerium. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit⸗ zuteilen. Wind einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein⸗ gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus⸗ fertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem. Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383). 2
Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist von Amts wegen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ihnen auf Grund ihrer Schuld⸗ buchforderungen Auslosungsrechte zustehen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuld⸗ buch oder den Sckuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5). 1
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Thüringischen Staatsbank einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitz⸗ bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs⸗ schuldenverwaltung. 8 292
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, so hat die Thüringische Staatsbank vorbehaltlich der be⸗ sonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die Schuldbuchgläubiger zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihegläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu er⸗ teilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus⸗ losungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Ver⸗
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mittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbeschein igungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Thüringische Staats⸗ bank abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Thüringens liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 31. b
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjchr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die lösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und ge⸗ gebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem An⸗ leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. “ 8
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Thüringen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hatz, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorg genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn be⸗ antragt ist.
§ 32.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nenn⸗ betrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Thuüringen zu ver⸗ pflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs⸗
rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus⸗ sosungsrechte, soweit sie die rzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das
Land Thüringen zu übertragen.
§ 33. 1 Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragsstellerg über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zun Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 — RGBl. I S. 335 —) vor. § 34.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Ang leihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2, in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürf⸗ tiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An leihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
§ 35.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller nccec
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Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung üb Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschviften des § 70 Abs. bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Be⸗ schwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerds ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß
für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Bez
schwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaus⸗
schuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
1 § 36.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vor⸗ zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu en hat, ist der Thüringischen Staatsbank unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der I ntrag⸗ steller ist zu benachrichtigen. 8
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidel
die Thüringische Staatsbank. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden. Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugs⸗ rente beantragt (§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Ge⸗ sehes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung er erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungs⸗ rechts auf das Land Thüringen übertragen ist. 3
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 39.
Die Thüringische Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher 8 eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu er⸗
ären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Thüringische Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
. § 40.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Thüringischen Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegen⸗ heiten zu entsprechen.
§ 41. Den Hetris arsorgestanten werden die ihnen durch ihre Tätig⸗
keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Thüringen nach näherer Bestimmung des Thüringischen Finanzminif erstattet.
teriums
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finan kommissars für das Versorgungswesen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen
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