1926 / 158 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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licher Anleihen) wird die Abfindun

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Anhalt nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums erstattet.

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiete wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antvagsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen. 1 8

Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ üugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen

eile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vor ugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.

40.

8 Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiete wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 ge⸗ habt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen. 4. Die Barablösung von Markanleihen.

8b § 41. 3 Den Gläubigern der nach dem 90. Juni 1920 ö Markanleihen 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung ihrer Rechte aus dem Cesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch B. 8e ange⸗ boten. Die Staatsschuldenverwaltung erläßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots festzu⸗ seen Das Angebot ist den Gläubigern auf dem I. ge der ,83

tellung bekanntzugeben 24 Satz 5).

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Vor⸗ schriften des § 4 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Einlösungsstelle ist die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung.

42. Das Staatsministerium kann Anleihegläubigern, die Mark⸗ nleihen alten Besitzes des Landes Anhalt im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung ffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen teichsanzeiger bekanntzugeben. III. Die Ablösung der Markanleihen der anhaltischen Gemeinden und Gemeindeverbände. 1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4 bis 10, des § 11 Abs. 1, des § 12 Satz 1 bis 3, des § 13 Anwendung, jedoch, unbe⸗ ee der Vorschriften des § 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des § 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Anhalt, des Staatsministeriums und der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.

§ 44

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist u begründen und zuzustellen 24 Satz 5). Der Antragsteller e die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schrift⸗ lich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un⸗ verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung Akten vorzulegen. 8 b

Zuständige Spruchstelle ist das zuständige Kreisverwaltungs⸗ gericht (§§ 8, 26 des Gesetzes, die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 Nr. 777 der Anhaltischen Gesetzsammlung —). Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem An⸗ leiheschuldner zuzustellen 24 Satz 5).

§ 45.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 Abs. 2 sinden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich aihh egen

Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwa tung. Die Ent⸗ scheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem An⸗ leiheschuldner schriftlich mitzuteilen. 8 8

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von

schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 43. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 47.

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 14 bis 23 mit der im § 43 bezeichneten Maß⸗ gabe Anwendung.

8 48.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährun von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen e vift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschvift des § 24 Satz 3 findet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 24 Satz 5).

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattug en, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2, 3 und des § 45 entsprechend.

§ 49.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, vher dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will. so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ losungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ chriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Satz 3 finden entsprechende

I[nwendung.

3. Die Barablösung von Markanleihen.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern

on Restbang. hen 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öͤffentlicher Anleihen) eine Barabfindung anbieten, soll das An⸗ gebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit⸗ teilung ist zuzustellen 24 Satz 5).

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗

rechtlicher Körperschaften. 3 § 51.

Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 43 ff. sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 44 Abs. 3 ist das Landesverwaktungsgericht 10 des Gesetzes, die Verwaltungs⸗ gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 Nr. 777 der Anhaltischen Ge etzsammlung —).

Beschwerdestelle im Sinne des § 45 ist die Reichsschuldenver⸗

waltung. V. Schlußbestimmung. 5 Defe Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in raft. 1“

Dessau, den 7. Juli 1926. 8 11 5 Anhaltisches Staatsministerium. Deist. Müller. Dr. Weber.

S

Verordnung

überdie Durchführungdes Anleiheablösungs⸗ gesetzes.

(Thüringen.)

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (REBl. 1 S. 343) wird verordnet: .

I. Allgemeine Vorschriften.

8

Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Füringen, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche echtsweg ist ausgeschlossen!

Als Anleihen des Landes Thüringen gelten auch die varschen der zum Lande Thüringen zusammengeschlossenen thüringischen Staaten.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 88134, und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablö ungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß

en Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §8 42, 43 des Gesetzes

über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden. . 1

Eine Tilgung des Teils einer der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten esitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ ordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch s bn und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des thürigischen Finanzministeriums und des . schen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Thüringen.

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Thüringen in die thüringische Ablöfungs⸗ anleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

G § 4. 8 1ö1öu“ Anspru auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen des Landes Thüringen in die thürin⸗ gische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer usschlußfrist geltend zu machen. 2

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ sitzes werden vom Thüringischen Finanzministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An⸗ wendung. 8

Werden Markanleihen, die der Beschlag nahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. 3

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher Anlei en), so endet die Aus⸗ schlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die ich der Anspruch bezieht, einen Monat nach Herausgabe der Markan⸗ ee an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ 8 e der Markanleihen erhoben ist, einen Monat nach rechts⸗ räftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Das Thüringische Finanzministerium kann in besonderen Fünlen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markan⸗ eihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

§ 5.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Thüringische Staatsbank als Hilfs⸗ stelle des Thüringischen Finanzministeriums, das die ö Schulden verwaltet, zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig

nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden,

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats⸗ aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes Kreditg die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Fveighenen oder Hauptgeschaftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder NKündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Thüringen haftet für ihre Handlungen nicht; di

erheben.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Seeee des Thüringischen Finanzministe⸗ riums und des Thüringischen Ministeriums für Inneres un Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu. Die Vergütungen von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der genannten Ministerien die Anleiheschuldner zu verteilen, Im Falle des § 10 sind die Vergütungen vom Thüringischen Finanzministerium zu zahlen.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkundem nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund det anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Betrage, die Anzahl und die Serien, Hacht staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeich⸗ nis beizufügen. 1

Markanleihen, die bei einer 88 Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können au vöhne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablö ungsanleihe ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich

ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind, Heine Erklärung des Anmeldenden, Herausgabe der hinterlegten Markanleihen durch die

ständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus⸗ losungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschlu urteil für kraftlos erklärt worden 1017 3PO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. b Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie

verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heragusgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine vom Thüringischen Finanzministerium und Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. An⸗ nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von irozentralen. Zu⸗ ständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungs⸗ stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen 88 die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsband als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann,

ie zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zit halten, sofern auf Grund der aagemesbeten Markanleihen die Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ 9n9

Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Thüringisch? Staats⸗ bank als Hilfsquelle der Landesschuldenverwaltung. Die An⸗ meldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleih stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinter⸗ legungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zinse und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des . über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

§ 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen d. § 4, gbweichend von den Vorschriften des § 5, bei den Thüringisch Rentämtern unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die A meldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangs⸗ bescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden dis Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung. 1

§ 10. 8

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Thüringischen Staatsbank, Weimar, oder an einem diesem nahegelegenen Orts befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An“ vebss dee Thüringischen Staatsbank zugeht. Die ifemere gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anf meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Thüringischen Rentamt 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsband eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlung. stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem d Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht. 9

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande,

so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendu

Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht

daß er mit der

Hinterlegungskasse an die für die Vermittlungsstelle zu-

prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗

der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer aausländischen Postanstalt bescheinigt wird. § 12. Die Thüringische Staatsbank übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 dem Thüringischen Rentamt, und im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, 8 ür die angemeldeten Schuld⸗

urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗

8

anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Ver⸗ mittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter⸗ ngskasse. 1 deeneg gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ echt gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsstelle, soweit die Vorzugsrente ge⸗

währt wird.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 13.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Thüringen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden un⸗ mittelbar aus. Die Schuldscheindarlehen leitet sie zur weiteren Bearbeitung dem Thüringischen Finanzministerium zu. Die Vor⸗

schrift des § 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

§ 14.

Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Thüringen sind von Amts wegen in Ablösungsanleihe umzu⸗ tauschen.

d) Der Umtausch von Markanle 5 Grundeines Vorbehalt

8 § 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist an⸗ zugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu be⸗ zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.

„Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht die Thüringische Staatsbank die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§ 16. Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Thüringen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens. 7.

In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern.

111“

8 § 18. Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Ur⸗ kunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweis⸗ mittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tat⸗ sachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. § 19.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und. Vorzugsrenten stehen; die der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 20.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur

8 innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden;

die Frist beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentli her Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Absf. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von uslosungsrechten noch innerhalb einer Ausschlußfrist von

einem Monat nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Alt⸗ besitzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder en Schuldbuchakten nicht ergibt 27 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden. § 21. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf rund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel⸗ dung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs⸗ stelle 5 Abs. 2) oder ein Rentamt 9) an die Thüringische Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1, des §9 Satz 4 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗

lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RSBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die bei⸗ ebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ gebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Abs. 3. § 22.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindar 85 ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 13) un⸗ mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vor⸗ halten hat. 15.)

§ 13 findet entsprechende Anwendung.

§ 23. 8 8 Aluslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Die Thüringische Staatsbank hat für jede Schuldbuchforderung auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu erörtern, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungs⸗ rechte für sie zu gewähren sind. Die Entscheidung darüber trifft eine aus drei Mitgliedern bestehende, vom Thüxringischen Finanz⸗ ministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu bestimmende Prüfungsstelle.

Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger g8. Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist un⸗ mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten.

§ 24.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Thüringischen Staatsbank zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Rentamt eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbank eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des § 11 Abj. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung.

8 1.““

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

„Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche rgänzung nicht zu erwarten ist.

§ 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, so⸗ fern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 16) ge⸗ stellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die An⸗ träge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahr eitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver ahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke, einschließlich der einschlaͤgigen Stellen seiner Geschäftsbücher, zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt

zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in sfeinen Geschäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor⸗ gänge verweigern könnten. 8 § 27.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsstelle, bei Schuldscheindarlehen entscheidet jedoch das Thüringische Finanz⸗ ministerium. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit⸗ zuteilen Wind einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein⸗ gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Aus⸗ fertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem. Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des

70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist von Amts wegen mitzuteilen, ob und in welcker Höhe ihnen auf Grund ihrer Schuld⸗ buchforderungen Auslosungsrechte zustehen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuld⸗ buch oder den Sckuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5).

28.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Thüringischen Staatsbank einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitz⸗ telle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs⸗ schuldenverwaltung.

§ 29.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, so hat die Thüringische Staatsbank vorbehaltlich der be⸗ sonderen Regelung für den Fall der ährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die Schuldbuchgläubiger zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihegläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu er⸗ teilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus⸗ losungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Ver⸗

mittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigun uj denen die Auslosungsscheine nach Vecgde nia,geen n

und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbeschein igungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschaftsbetrieb vorher aufgeben, an die Thüringische Staats⸗ bank abzuliefern.

1

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

2

§ 30. 8 Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiget wohnt oder sich nicht nur vorübergehend gufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Thüringens liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§ 31. 3 Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die

Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben 37. Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und ge⸗ gebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrenté vom Prae oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.

„In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem An⸗ leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren

ummer zu bezeichnen. 8

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Thüringen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hatz. wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vor⸗ genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn be⸗ antragt ist.

§ 32

. „Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nenn⸗ bftecces seiner Auslosungsrechte auf das Land Thuͤringen zu ver pflichten. Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs⸗ rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den all der vährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus⸗ osungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Thüringen zu übertragen.

§ 33. „&., Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragsstellerg über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. 1 S. 335 —) vor.

§ 34.

„. Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der An⸗

leihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 1 5 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürf⸗ tiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An leihen vom §. September 1925 finden Anwendung.

§ 35. „Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustelle Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 86 Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs.

bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Be⸗ schwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerds ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Bezs schwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaus⸗ chuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durche führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen ee; 8. September 1925 Anwendung. 8 36

§ 36.

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vor⸗ zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als dürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Thüringischen Staatsbank unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der I ntrag⸗ steller ist zu benachrichtigen. 5 3

8

„Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheide die Thüringische Staatsbank. Sie ist hierbei an die Entscheidun des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und gn. die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten den Anleihegläubiger gebunden. 8 . Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorz rente beantragt 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des 85 über die Ablösung Bffentlicher Anleihen), so darf die Zahlun er erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf da Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungs⸗? rechts auf das Land Thüringen übertragen ist.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 39.

Die Thüringische Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu er⸗

ären. 8

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Thüringische Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hak.

8 § 40.

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Thüringischen Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegen⸗ heiten zu entsprechen.

41

§ 41. „Den werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Thüringen nach näherer Bestimmung des Thüringischen Finanzministeriugts erstattet. § 42

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen. 3

üständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Ren esnea rs für das Versorgungswesen im

Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen