1926 / 158 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablö ungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schulder nur einen Glaubig er, der eine Tilgung seiner Ablösung sanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung austatt durch Nuslosune in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der §§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgun und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe za verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten läubiger ann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Kblüsungsanleihe, der nicht im n gegen Markanleihen alten esitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt. 8

3.

Gebühren oder Auslagen süen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband ind die ihn. durch Herstellung und Versendung von Druchsachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Fegeluns der Landesregierung von den Anleiheschuldnern zu esetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Schaumburg⸗Lippe.

1 Der Umtausch der Markanleihen des Landes Schaumburg⸗Lippe in die Schaumburg⸗ Lippische Ablösungsanleihe.

) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkun⸗ verbrieften Markanleihen des Landes Schaumburg⸗Lippe in

die Schaumburg⸗Lippische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung

innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist flr die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am .1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden von der Landesregierung sestgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die

Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten

Macht unterliegen, freigegeben, so endet die ET

frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern

ausgehändigt worden sind.

Wiird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer

Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be⸗ sitze der Bank befinden, geltend gemacht 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anlei en), so endet die Ausschluß⸗ frist für den Umtausch der Markanlei en, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nac Herausgabe der Markan⸗ leihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Die Landesregierung kann in Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann an⸗ ordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden. 1—

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch ne Vermittlungsstelle an die Landeskasse in Bückeburg zu richten ie Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen

Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vor⸗ genommen werden.

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revrsiönsverbänden des Deutschen Genossenschaftsver⸗ bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die entralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Neichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Schaumburg Lippe haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Ge⸗ bühren nicht erhehen. Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit in derselben Höhe zu, wie sie in Preußen durch die Minister des Innern und der Finanzen bestimmt werden. Die Vergütun⸗ gen sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nach der hae

PGreußen gültigen Regelung auf die Nünezaplen und zu verteilen. Im Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Landeskasse in Bückeburg zu zahlen. § 6.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben Wund Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen 85 oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der E1“ aus der sich eergibt, daß die anzumeldenden arkanleihen bei der be⸗

scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ Uigungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ab⸗ lösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus⸗ losungsscheine an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden 1017 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und ent⸗ wertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗

urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermitt ungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Feeseet von der Landesregierung über⸗ tragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Ver eichnis aufgeführten Giro⸗ zentralen und . von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten sfeeligen ist. Für die im Auslande elegenen Ver⸗ mittlungsstellen ist die zuständige 12 e die Deutsche Girozeutrale in Berlin, die sich für den Ver ehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichs⸗ bank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann. b

Die zu den einzelnen Abmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu 8 sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Bewährüng von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8 8.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Feneuerung se unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ ügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des vatnagstenegs über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

§ 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der fristen des § 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei der Landes⸗ kasse in Bücke urg unmittelbar eingereicht werden. Die Vor⸗ Herften des § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist uͤber ie Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung.

§ 10.

;zcg. sich eine Vermittlungsstelle im Lande Schaumburg⸗ Lippe befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An⸗ meldung der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An⸗ meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Landeskasse eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Landeskasse eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht. 1

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, 5 gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§ 12.

Die Landeskasse in Bückeburg übermittelt der Annahme⸗ stelle, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschrei⸗ bungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld⸗ verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunsskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. 13.

den Umtausch der in lenensscurdratünnen verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in eburg zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2

finden entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.

§ 14. b Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg u richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, osern diese nicht bereits der Landeskasse ausgehändigt sind. In er Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit⸗ punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge⸗ macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ sprechende Anwendung. 1 b Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht⸗ so reicht die Landeskasse die zu gewährenden Schuldverschrei⸗ bungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 1 § 15. Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ lo nhegn ruß Grund von Markanleihen des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens. § 16.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig⸗ keit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

8 § 17.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen ct-ta lexhen 83 Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Fenossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der zur Begründung des Antrages an eführten Tatsah,n ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ühn⸗ soweit möglich, beizufügen. 6 18

18.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗

kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet den Antragstellern auf Er⸗ fordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Bnstofungh r⸗ ten erheblich sind, sofern ihm eine solche ea auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksi tigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. „Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend ind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte und Vorzugsrenten Fehen die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbuücher erteilt werden kann. 8

8 Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrit von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1926. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher T die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 1

§ 20. Der Antra 98 Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Iüchaber chuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Ver⸗ mittlungsstelle 5 Abs. 2) an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften de §7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1, des § 9 Satz 4 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen Annahmestellen haben die An⸗ tellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforder⸗ lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Be⸗ weisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Ver⸗ mittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

§ 21.

Der Antrag auf Gewährung von Ahalbsungsrachten au Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen gl

gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 13) unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Das

gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 14).

§ 22. 1 Als Tag der Stellung des Antrages 8 Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs⸗ stelle oder der Landeskasse eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder in den Fällen der §8§ 9 und 10 bei der Landeskasse ein⸗ gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. 1

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf

nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachen Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markan⸗ leihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine folche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist.

§ 24.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen er⸗ suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Ge⸗ währung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§ 25.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft der Vorstand der Landeskasse in Bückeburg. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausferti⸗ gungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zu⸗ zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des

§ 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen

b

ur Ausführung des Gesetzes über die Ablö

sung öffentlicher An⸗ eihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).

§ 26. tragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, r 8 . Teil S wird, inner⸗ Die Beschwerde ist ückeburg einzureichen.

d die ein Antrag ganz oder 84 von zwei Wochen nach Zustellung zu. riftlich bei der Landeskasse in smittel werde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismitte

e die Beschwerde für Andernfalls an die Regierungs⸗

gestützt werden.

Erachtet der Vorstand der Landeska so hat er der Beschwerde a einer Stellungnahme b e⸗ und Gemeindeangelegenheiten weiter. chwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ Hheherdefiast gbgiguna über einen Antrag auf Ge⸗

ühr Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. auch im Auslande oder im Saargebiet

Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗

2 des Deutschen Reichs eingelegt werden. 8 tretusg ee kaschen Entscheidung der Beschwerde ist die Re⸗

erungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.

begründet,

abteilung für Gewer

gebiet zuzu

chieden, daß 28 Anleihegläubiger ein Aus⸗ teht, so hat die Landeskasse in Bückeburg vorbehalt⸗ lich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Die Vorschriften des § 12 und des

losungsrecht zu

Vorzugsrente Antragsteller zu veranlassen. § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Vermittlungs gläubigern Bescheinigungen über die losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchst Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich

steller haben den Vermittlungsstellen bei

Empfangsbescheinigungen zu erteilen, scheine nach Buchstaben,

ben den Anleihe⸗ ndigung der Aus⸗ aben, Gruppen und Die Antrag⸗ der Aushändigung in denen die Auslosungs⸗ Gruppen und Nummern vermerkt si Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen alls sie ihren Geschäftsbetrieb skasse abzuliefern.

inländischen

ahre lang aufzubewahren und, f

vorher aufgeben, an die Lande 3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

ugsrente ist bei der bezirk der Anle end aufhält. ufenthalt des An⸗ eiche außerhalb Schaumburg⸗Lippes e amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Der Antrag auf Gewährung einer Vor Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren

gläubiger wohnt oder sich nicht n ilt auch dann, wenn die W. eihegläubigers im Deutschen liegt. Für die Anträge sind di

ur vorüberge nung oder der

8 gläubiger hat in dem Antrvag Tag und Ort seiner gehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die eines Einkommens in dem der Stellung enden Kalenderjahr an ag von 800 RM. über te außer An

Der Anleihe eine Staatsan Höhe und die Quellen des Antrages vorhergeh die Einkünfte den Betr gründen, weshalb einzelne der Einkün s. 2 in Verbindung mit § sung öffentlicher Anleihen).

teigen, ist zu be⸗ zu bleiben es Gesetzes Es ist ferner zu er⸗ welcher Höhe der Anleihe⸗ Reiche oder von einem Lande

haben 37 Ab über die Ablö

ob und gegebenenfalls in gläubiger eine Vorzugsrente vom ob er eine solche beantragt hat.

t anzugeben, welche Auslosungsrechte dem n und auf welche Weise er sie losungsscheine ausgegeben sind,

bezieht oder In dem Antrag is Anleihegläubiger gehör erworben hat; soweit über sie Aus ist deren Nummer zu bezeichnen. Hat der Anlei rechten beantragt u worden, so hat er des Landes S anleihe angen

en und wan

hegläubiger die Gewährung von Auslo nd ist über diesen Antrag noch nicht ents anzugeben, welchen Betra chaumburg⸗Lippe er zum Umta neldet hat, wann und durch wel 1 ng vorgenommen losungsrechten für ihn beantragt

von Markanleihen ch in die Ablösungs⸗ ve Vermittlungsstelle und die Gewährung von Aus⸗

Wird die Gewährung einer erhö Abs. 2 in Verbindung 1 Ablösung öffentlicher iger für den inem Antrag den den Auslosungsrechte auszuspre Ablösungsanleihe in Höhe des rechte auf das 1 Sofern der Anleihegläubi

ugsrente 37 esetzes über die so hat der Anleihe⸗ rung einer Vorzugsrente in die die Vorzugsrente begründen⸗ en und sich zur Uebertragung von Nennbetrages seiner Auslosungs⸗ g⸗Lippe zu verpflichten.

ger Ablösungsanleihe und Aus⸗ Markanleihen noch nicht erhalten b ugsrente auf ie Vorzugsrente pruch auf Gewährung von mburg⸗Lippe zu übertragen.

nit § 20 Abs. 2 des Anleihen) beantragt, Fall der Gewäh Zerzicht au

and Schaumbur

Iugsrechte für seine er für den Fall der G zustehenden Auslosungsrechte, zu verzichten und seinen Ans sanleihe auf das Land Schau

31.

t die Angaben des Antragstellers ommenverhältnisse des Anleihe⸗ und das Ergebnis der Prüfung srenten 41 Abs. 1 der Ersten es Gesetzes über die Ab September 1925

1 8 Die Bezirksfürsorgestelle pr der die Person gläubigers na

ch. Den Antrag legt sie dem A

usschuß für Vor Verordnung zur Durchführun öffentlicher Anleihen vom 8. S. 335 —)

ugsrenten entscheidet darüber, ob der Verbindung mit den g öffentlicher Anleihen cher Reichsangehöriger bs. 3 und 4 der Ersten zes über die Ablös beptember 1925 finden Anwende

Der Ausschuß für Vorz Anleihegläubiger nach dem §§ 18, 19 des Gesetzes über die iger im Inland wohnender deu .Die Vorschriften des § 41 A g zur Durchführung des Gesetz Anleihen vom 8.

Verordnun öffentlicher

§ Eine ablehnende Entscheidung i Für die Zustellung gelten Zustellungen vo es § 70 Abs. 2 bis 4 der Rei teht dem Antra ung die Bes 1 Abs. 2 der Er des Gesetzes über die Ablös eptember 1925) zu. einzulegen.

dem Antragsteller e ie Vorschriften der rozeßordnung über n Amts w BCorschriften d Gegen diese zwei Wochen nach der ausschuß f ur Durchführun Inleihen vom 8. Bezirksfürsorgeste ugsrenten die Beschwerde werde abzuhelfen, andernfa Oberausschuß unver finden die Vorschrift ordnung zur Durchfü licher Anleihen vom

egen sowie die sabgabenordnung. er innerhalb von werde an den Ober⸗ sten Verordnung ung öffentlicher werde ist bei der

Entscheidung ür Vorzugsrenten 4

ür begründet, 1 s hat er die züglich vorzulegen. en des § 41 A hrung des Gese 8. September 1925

eschwerde dem

s. 3 und 4 der Ersten tzes über die Anwendung.

Ablösung öffent⸗ Gemeindeangelegenheiten. Die Ent cheidung

8 Die Entscheidung des Aus daß der Anlei⸗ Inland wohnender Reichsangeh Regierungsabteilung für unter Beifügung des zu benachrichtigen.

ses oder Oberausschusses für äubiger als bedürftiger im öriger zu Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist

üugsrenten,

ährung der Vorzugsrente gsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde⸗ scheidung des Aus⸗ sses für Vorzugsrenten und an die ungsrechten für den

H den Antrag auf Ger scheidet die Regierun angelegenheiten. chusses oder des Oberausschu Entscheidung übe Anleihegläubiger gebunden.

Die Zahlung ichergestellt ist, da Borzugsrente ge Ziehung ausgeschlossen ist

Sie ist hierbei an die Ent r die Gewährung von Auslo

der Vorzugsrente darf erst b ß das Auslosungsrecht, auf

eginnen, nachdem Grund dessen die soll, von der Teilnahme an der Zird die Gewährung einer erhöhten

Vorzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der 2g Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslo erklärt und Ablösungsanleihe oder der n auf deren währung in Höhe des Nenn⸗ betrages des Auslosungsrechts auf das Land Schaumburg⸗Lippe übertragen ist.

§ 36.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

37

§ 37. Die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde⸗ angelegenheiten überwacht, ob ein Grund für das Erlö chen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund ein⸗ getreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären. Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Kegierungs⸗ abteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindean elegenheiten dem Berechtigten einen vaersemo schzin aus, Psern der Vorzugs⸗ rentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

§ 88. Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der ““ für Vorzugsrenten und der Regierungs⸗ abteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten in den die

Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

§ 39.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Schaum⸗ burg⸗Lippe nach näherer Bestimmung der Landesregierung erstattet.

§ 40. 9

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des e für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.

uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finan; für das Versorgungswesen im Foröigsrengerverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Särg iets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil ö wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.

41. Bei der des das ein im Saargebiet wohnender An eihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.

4. Die Barablösung von Markanleihen.

§ 42.

Den Gläubigern der nach dem 1. Juli 1920 aus egebenen Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem esetz über die ö öffentlicher Anleihen dur Barzahlungen anzu⸗ bieten. ie Landesregierung erläßt das Angebot. Sie wird er⸗ mächtigt, die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver⸗ langt werden; sie am 1926. Die Vorschriften des

4 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 bis 5 1e entsprechende Anwendung. inlösungsstelle ist die Landeskasse in eburg. § 43.

Die Landesregierung wird ermächtigt, ee die Markanleihen alten Besitzes des Landes Schaumburg⸗Lippe im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar⸗ dahlung nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des

esetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten.

III. Die Ablösung der Markanleihen der schaumburg⸗lippischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

1. Der Umtausch der Markanleihe Ablösungsanleihen. 8

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4 11, § 12 Abs. 1, 8% 13, 14 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Abs. 2, des § 4 Abf. 2 Satz 3, des § 5 Abf. 4 und 5 und des § 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Ma gabe, daß an die Stelle des Landes Schaumburg⸗Lippe, der Lan esregierung, der Regie⸗ rungsabteilung für Gewerbe⸗ und seec ns e.ö und der Landeskasse das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners und die Kassen des Anleiheschuldners treten.

§ 45.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete C“ Ablösungsanleihen nicht gewä ren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Be cheid zu erteilen. Der Bescheid ist 3 § 25 Abs. 1 Satz 5). Der Antrag⸗ teller kann die Entscheidung der Spru stelle über die Anmeldung

chriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Fnsschlugfris von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem An eiheschulhner zu stellen. Die Vorschriften des § 26 Abf. 2 finden ent⸗ prechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un⸗ verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist in den Städten der Bürgermeister, in den Landkreisen und Landgemeinden (Gutsbezirken) der Landrat. Die Entscheidung der vbruchstele ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen 25 Abs. 1 Satz 5). 8

8

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spru stelle innerhalb von 5 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 26

1bs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde 8 begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls

at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Regierun Raes rün für Gewerbe⸗ und

- er Beschwerdestelle s 8 Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mit⸗ zuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt

E

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubi er Ablösungsanleihe 2 gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

s begründen und Füzn tellen

48 Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der §§ 15—24 mit der im § 44 bezeichneten Maßgabe Anwendung. § 49.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 25 Satz 3 findet Anwendung.

ülehnench⸗ Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 23 a

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der S ruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die orschriften des § 45 Abs. 2—4 und des § 46 entsprechend.

Wird entschieden, daß einem Anlei egläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs⸗ rechtes startgeben will, so hat der Anleiheschuldiker die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antra steller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 hatz 3 und 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung. 8

3. Die Barablösung von Markanleihen.

§ 51.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindun anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach eröffentlichung dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt⸗ machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen 25 Satz 5).

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. § 52. 1

Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 44 ff. sinngemãß Anwendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstellen im Sinne des § 45 Abs. 3 sind:

a) für die Markanleihen der Schulgemeinden in den Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Landrat;

b) für die Markanleihen evan elisch⸗lutherischer Kirchen⸗ gemeinden ein Mitglied des andeskirchenrats;

e) in allen übrigen Fällen die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.

Beschwerdestellen im Sinne des § 46 sind in den Fällen zut a) die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde⸗

angelegenheiten;

b) der Landeskirchenrat. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat;

e) die Landesregierung.

Bückeburg, den 9. Juli 1926.

Schaumburg⸗Lippische Landesregierung.

Wiehe. Iffland

———

8

Verordnung über die Durchführung des Anleiheablösungsges (Lübeck.)

Der Senat verordnet auf Grund der Zweiten Verordnung r Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlichen leihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.

Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können egen das Land Lübeck, Gemeindeverbände oder öffentlich⸗recht⸗ iche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 2.

Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der §§ 34 18 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil⸗ nehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbu eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus⸗ losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Ein⸗ lösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung feiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemãß den Vors riften des § 34 Abs. 1 oder der §§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.

§ 3

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer eee der Finanzbehörde von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lübeck.

1. De r Umtausch der Markanleihen des Landes Lübeckin die Lübeckische Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4

§ 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden vom Senate festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.