1926 / 158 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Urte

„Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei nate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. 1

Wird ein Anspruch auf Hexrausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be⸗ sitze der Bank befinden, geltend gemacht 92 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschluß⸗ frist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch begieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Mark⸗ anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den

Die Finanzbehörde wird ermächtigt, in besondere Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung (Finanzbehörde) zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A.⸗G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten. 8

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshaupthank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Lübeck haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Die Finanzbehörde wird ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ eit nach näherer Bestimmung der Finanzbehörde zu. Die Ver⸗

ütungen sind von den Annahmestellen 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der Finanzbehörde auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Staatsschuldenverwaltung zu 9,9

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der zumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosfungs⸗ hten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben

Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an⸗ gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind: 8 3 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich

ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗

scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

heine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige

Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗

anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine

an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. 1 1

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ il für kraftlos erklärt worden 1017 Z.⸗P.⸗O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. Die Vermittlungsstelle erte dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingéhenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über⸗ sendet die Anmeldungen mit den Listen und Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneue⸗ rungsscheine von der Finanzbehörde übertragen wird, an die zu⸗ ständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweig⸗ anstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist.

ür die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu⸗ 1 Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs⸗ stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Ernenerungsscheinen unmittelbar an die Lübeckische Staats⸗ schuldenverwaltung (Finanzbehörde) Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ ügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des ür 1.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des § 4, abweichend von den Vorschriften des § 5, bei der Lübeckischen Stagatskasse unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften des § 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmel⸗ dung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangs⸗ bescheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung.

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Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung oder an einem diesem nahegelegenen

Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde übersenden. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abf 2 finden Anwendung. § 11

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmel⸗ dung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Lübeckischen Staatskasse 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungs⸗ stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der An⸗ meldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungs⸗ stelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

12.

Die Lübeckische C11“ übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Lübeckischen Staatskasse und im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ löfungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Spaxkassen⸗ und Giroverband herausgebenen Vordrucken. Die Annähmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermitt⸗ lungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter⸗ legungskasse.

Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden Teilbetrags der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch be⸗ antragt wird, hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung die Eintragung des Betrags in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Lübeckische Staats⸗ schuldhuch, vom 24. November 1909 Anwendung. Von der Ein⸗ tragung hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung im Falle des § 9 der Lübeckischen Staatskasse, im Falle des § 10 der Ver⸗ mittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Ver⸗ mittlungsstelle Kenntnis zu geben.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. § 13.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Lübeck in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde) zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staats⸗ schulbbuch vor. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

§ 14. Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Lübeck sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungsanleihe um⸗

zutauschen.

Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Lübeckische Staatsschuldbuch, vom 24. November 1909 Anwendung.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Eeehn so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewä rung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung (Finanzbehörde) zu richten, und zwar unter Bei⸗ ügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit⸗ punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge⸗ macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ sprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so reicht die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die

Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden

entsprechende Anwendung. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 16.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Lübeck ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten besugt ist. Antragsberechtigt sind micht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 17.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

§ 18. 8

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als eweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

1 § 19.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd⸗ liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen 8 erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungochten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung

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auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

ie Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gehührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arbeiten ungewöhnlich Fi sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht fuläffia wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 20.

Anträge auf Gewährung von Aslgsungerechten können nur

innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden: die Frist beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriften des 8 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Worschriften 8 § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende An⸗ wendung. —Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beankragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Bustelun er Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der uldbuchforde⸗ rung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt 27 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der

Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 5

Abs. 2) oder die Lübeckische Staatskasse 9) an die Lübeckis Staatsschuldenverwaltung zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abj.

findet Anwendung. 8 Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kang rechts

ültig nur auf den vom Deutschen Sarkassen⸗ und Giroverband

herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des

s 8 2, des § 8 Abs. 1, des § 9 Satz 4 und des § 10 ent⸗ prechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I S. 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ gebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 8

Der Antrag auf Gewährung von 522 srechten von Namensschuldurkunden und Schuldschein rlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 13) un⸗ mittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde) zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Wtslesungsrecsen damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 15). 23

§ 23. . Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind,

soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung hat für jede Schuld⸗ buchforderung, die sie verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihr geführten Schuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schuld⸗ buchforderung eine Markanleihe alten ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind. Die Entscheidung trifft die Lübeckische Staats⸗ schuldenverwaltung.

Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antra stellens Der Antrag ist unmittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde) zu richten. 1

§ 24.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Ver⸗ mittlungsstelle oder der Lübeckischen Staatskasse eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antrags⸗ frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der §§ 9 und 10 bei der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 25.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach⸗ zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist.

§ 26

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 16) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen, in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge⸗ schäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der die Aus⸗ kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ berechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorle ng oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus⸗ kunft über die Vorgänge verweigern könnten.

(Fortsetzung in der Sechsten Beilage.)

zum Deursch

8E111“ § 27. n

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ d.e 8 Lübeckische Staatsschuldenverwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausferti⸗ gungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ leihen vom 29. September 1925 (RGBl. I S. 383).

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein⸗ tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen 27 Abs 1 Satz 5).

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner⸗ halb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung ein⸗ ureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue

eweismittel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs⸗ schuldenverwaltung.

Wird entschieden, daß einem Anleiheglänbiger ein Auslosungs⸗ vecht zusteht, so hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung, vor⸗ behaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staatsschuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen dreißig Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäfts⸗ betrieb vorher aufgeben, an die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung (Finanzbehörde) abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe⸗ gräubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Lübecks liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§ 31.

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 NM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben & 87 Abs’ 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vor⸗ zugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche beantragt hat

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslofungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen,

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Lübeck er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an⸗

meldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die nmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten für ihn beantragt ist. v 1

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungs⸗ kechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungs⸗ anleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte auf das Land Lübeck zu verpflichten. G

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von

Ablöfungsanleihe auf das Land Lübeck zu übertragen.

5 1 Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag⸗ elle

ellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des An⸗ leihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. S. 335 —) vor. Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleiheglänbiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den § 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als dürftiger, im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8 September 1925 finden Anwendung.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften 85 Zwilprozeß⸗ ordung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften

des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vor⸗ üermten (§. 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Dur führung

8 Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep⸗ tember 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung. 8

36

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung (Finanzbehörde) unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

77

Uaeber den Antrag auf g.öhrung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.

„Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Anslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der

Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des

Auslosungsrechts auf das Land Lübeck übertragen ist.

8 E 8 Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antraostellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 39

Die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsvente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs⸗ rente für erloschen zu erklären.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs⸗

schein aus oder hebt die Sperre seines Auslosungsrechts im,

Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

40

Die Bezirksfürsorgestellen 8.02. dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

§ 41.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Lübeck nach näherer Bestimmung der Finanzbehörde erstattet.

§ 42. Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen. G Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der 8euIe Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im rischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für rzugsrenten in Speyer. Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich. § 43

Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung gleichzusetzen.

4. Die Barablösung von Markanleihen.

1 § 44. 0 Den Gläubigern der 9 % Lübeckischen Staats⸗Anleihe von 1923 ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Die Finanzbehörde erläßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots festzusetzen. Das Angebot ist im Deutschen Ker Heanzerher bekanntzugeben.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Einlösungsstellen sind die auf der Rückseite der Zinsscheine ver⸗ zeichneten Zahlstellen. § 45.

Die Finanzbehörde wird ermächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Lübeck im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des §. 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ab⸗ löfung öffentlicher Anleihen anzubieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

III. Die Ablösung der Markanleihen der lübeckischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

1. Der Umtausch der Markanleihen in die blösungsanleihen. 8

„Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4— 11, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1, Abf. 2 Satz 1, §15 Anwendun „edoch, unbeschadet der Vorschriften des § 3 Satz 2, des § 4 Abs. 9 Satz 3,

§ 5 Abf. 4 und 5 und des § 7 . 2 Satz 1 mit der aß⸗ abe, daß an die Stelle des Landes Lübeck, des Senats bezw. der gtranshehote und der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners, an die Stelle der Lübeckischen Staatskasse die Kassen des Anleiheschuldners und an die Stelle des Staatsschuldbuchs das Schuldbuch des Anleihe⸗ schuldners tritt. 8 5,1

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewahren, so hat er dem Antra steller hier⸗ über einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der cheid ist z

begründen und zuzustellen 27 Abs. 1 Satz 5). Der Antrag⸗ steller kann die Gnif ij

e cheidung der Spruchstelle über die Anmeldun schuiftlich becrkragen. 2 8

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schrist ich zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entsprechende

nwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Zuständige „Spruchstelle ist die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung. Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen 27

Abs. 1 Satz 5).

§ 48. Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ werde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 28 A2 finden entsprechende Anwendung. 4 Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen⸗ Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen. Beschwerdestelle ist die eichsschuldenverwaltung. Die Ent⸗ scheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem 2 leiheschuldner schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. § 49. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung

in das Schuldbuch zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten

die Vorschriften des § 46. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 508 Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor⸗ schriften der §8§ 16 bis 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 24 bis 26, § 27 Abs. 2 mit der im § 46 bezeichneten Maßgabe Anwendung. § 51.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von

Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 27 * 1 Satz 3 findet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzu⸗ stellen 27 Abs. 1 Satz 5). Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 2 bis 4 und des § 48 ee

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts stattzs will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ osungsscheines an den Antragsteller oder die Eintragung des Aus⸗ losungsrechts in das Schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende An⸗ wendung. 1

3. Die Barablösung von Markanleihen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot immerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verord⸗ nung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungs⸗ frist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben. Die Ein⸗ lösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen 27 Abs. 1 Satz 5). ) IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften. Soweit auf Grund 18. 8 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Mark⸗ anleihen der Gemeinden und Gemeindeberbände auf Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der §§ 46 ff sin 2eg. Anwendung. „Der Lauf für Ausschlußfristen fuͤr die Geltendma ung von An⸗ , aus den im Satz bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des ju erlassenden Erklärung. „e. Zuständige Spruchstelle im Sinne des § 47 Abs. 3 ist dis Lübeckische Staatsschuldenverwaltung. Beschwerdestelle im Sinn

verwaltung. 8 Veröffentlicht: ck, auf Beschluß des Senats vom 6. Juli 1926.

Verordnung

hrung des Anleiheablösungs⸗ gesetzes. Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 RSBl. I Seite 343 verordnet der Senat:

(Bremen.) I Allgemeine Vorschriften.

Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen den bremischen Staat, gegen bremische Gemeinden, Gemeindeverbände, oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 2

Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners find ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be⸗ sitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablöfungsaneihe nach Maßgabe der §§ 34 dn 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil⸗ nehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablöfungsanleihen und die Aus⸗

losungsrechte sind unabhängig von einander veräußerlich, soweit

nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.