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8 üengE ——
§ 34 Abs. 1 oder der §§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung ——— Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgens und erzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu⸗ timmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen ällen in entsp er Weise durchgeführt werden. 8 Ein Anspruch auf den Umtausch von Markanleihe in Ablösungs⸗ anleihe besteht nur, soweit Abis; leihe im Nennbetrage don 12,50 RM’ oder einem Wielfachen havon zu gewähren ist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Der Erlaß von Vorschriften über die Barabfindung derjenigen Gläubiger, die Altbesitzanleihen im Gesamtnennbetrage von weniger als 500 ℳ (25 000 ℳ Nennbetrag der 4 ¼½ % Hamburger Staats⸗ anleihe von 1919 Serie B) haben, bleibt vorbehalten. ie Tilgung des Teils der Ablösungsanleihe. der nicht im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöoͤschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 kezeichneten Teils der Ablösungs⸗ anleihe findet nack den geltenden Vorschriflen nicht statt Der Er aß der Vorschriften i * die spätere Tilgung dieses Teils der Ablöfungs⸗ anleihe bleibt vorbehalten. § 3.
he Dieid
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkafsen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Senats von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II Die Ablösung der Markanleihen des hamburgischen Staates *).
8 1. Der Umtausch der Markanleihen Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden brieften bdamburgischen Markanleihen in die hamburgische gsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschluß⸗ machen. zschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen zes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. Angust ndet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der ist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ an einem späteren Zeitpunkt vom Senat festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläunbigern aunsgehändigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen, der darauf gestützt wird, daß die Mart⸗ anleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind, und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Martanleihen an die Anleihegläubigr und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frübestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.
Die Finandeputation wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch
ann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an die
sschuldenverwaltung in Hamburg zu richten. Die An⸗
eldung kann rechtsgältig unr auf den vom Deutschen Spar⸗ afien⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vor⸗ genommen werden.
Vermittlungsf im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗
Kredie alten, die öffentlichen oder unter Staats⸗ stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das
dandelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ reiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗
1. Markanleihen sind die auf Mark oder auf eine geltende Währung lautenden. reibungen der nachstehenden Anleihen:
Hamburg. Prämienanleihe von 1866, Hamburg. Staatsrente Hamburg. atsanleihe von 1886, Hamburg. Sanleihe von 1887, Hamburg. von 1891, Hamburg. stsanleihe von 1893, Hamburg. Staatsanleihe von 1897, Hamburg. Staatsanleihe von 1899, Hamburg. Staatsanleihe von 1900. Hamburg Staatsanleihe von 1902, Hamburg. Staatsanleihe von 1904, Hamburg. Staatsanleihe von 1907, % Hamburg. Staatsanleihe von 1908, % Hamburg. Staatsanleihe von 1909, % Hamburg. Staatsanleihe von 1909, II. S *% Hamburg. Staatsanleihe von 1911, % Hamburg. Staatsanleihe von 1913, I. % Hamburg. Staatsankeihe von 1913, II. Hamburg. Staatsanleihe von 1914, 4 ½ % Hamburg. Staatsanleihe von 1919, b 4 ½ % Hamburg. Staatsanleihe von 1919, Serie B.
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it verschiedener Verzinsung ausgegebene, kündbare An⸗
leihen des Hamburgischen Staates, ohne Zinsscheine. harlehen, über die Schuldscheine ausgestellt sind.
In Anwendung von 8§§ 9o, 31 des Gesetzes über die Ablösung
ztlicher Anleihen ersolgt der Umtausch der hamburgischen
anleihen in die auf Reichsmark lautende hamburgische
Ablösungsanleihe in der Weise, daß, soweit nachstehend nichts
umt ist, für je 1000 ℳ Nennbetrag der unter I auf⸗
eeführten Anleihen 25 RM Nennbetrag der Ablösungsanleihe ge⸗ bährt werden.
Soweit Anleihen auf eine frühere Landeswährung lauten, ilt als Nennbetrag der Betrag, der ihrem Nennwert nach § 15
Münzaesetzes vom 1. Juni 1909 entspricht. 3
e Ablösung der 3 ½ Staatsrenten erfolgt in der Weise,
für 25 ℳ Rente ein Kapital von 1000 ℳ Nennbetrag an⸗
genommen und für dieses, gemäß der Bestimmung in Abs. 1, ein enisprechender Betrag Ablösungsanleihe gewährt wird.
Für 10 000 % Nennbetrag der 4 ½ % Anleihe von 1919 werden 2,50 NM und für 50 000 ℳ Nennbetrag der 4 .¼ % An⸗ leihe von 1919 Sehr B werden 25 RM Nennbetrag der Ab⸗ lösungsanleihe gewährt. b
. Für EE aus Schuldbucheintragungen (I) werden, soweit sie bis 1. zuar 1919 begründet sind, für je 1000 £ Nennbetrag 25 Nennbetrag der Ablöfungsanleihe
währt. Für Schuldverpflichtungen, die nach dem 1. Januar 1919
gründet sind, wird Ablösungsanleihe im Nennbetrage von
2 ½ vH des Goldwerts gewährt, den die umzutauschende Schuld⸗ verpflichtung z. Zt. itzrer Begründung hatte. Der Goldwert wird dadurch festgestellt, daß der eingetragene Betrag nach Maßgabe
Wertverhältnisses umgerechnet wird das in der Anlage zum
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Ddes 2 8 — — 8
Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 für den Tag des Eingangs 6. Betrags bestimmt ist. Ist ein Umrechnungsverhältnis für
“
rechnungsverhältnis maßgeberd.
verbandes angehörenden Kredißgenossenschaften, die Zenkralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A.⸗G., Berlin, und ihre Zweigstellen oder Haupt⸗ eschaftes ellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der An⸗ lage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzu⸗ meldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs⸗ haupthank für Wertpapiere befinden oder Mündeldevots bei einer Reichsbankanstalt sind. ¹
Die Vermitklungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, der Hamburgische Staat haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver⸗ mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht er⸗ eben. Die Finanzdeputation wird ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschränken.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung der Finanzdeputation zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 2) m zahlen und nach naherer Re⸗ gelung des Senats auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des § 9 find die Vergütungen von der Staatsschuldenderwäaltung zu zahlen. 44
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗ zufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ egungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige
Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗
anleihe und der etwa zu erteilenden Aus osungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 Z.⸗P.⸗O.), fo ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. 1—
Die Bermitlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der ein elieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine von der Finanzdeputation übertragen wird,
an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem
anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächste gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die fich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann. —
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Ueberfendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg. Die Anmeldungen find in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke benes nen sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver⸗ standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter⸗ legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Aaleißestgce nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die an⸗ sordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. 1. 8
§ 9.
Die im hamburgischen Staatsgebiet und in den Nachbar⸗ orten Aliona, Wandsbek, Wilhelmsburg und Harburg belegenen Vermittlungsstellen sollen abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg übersenden. Die Vor⸗ schriften des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zugeht. Die An⸗ meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungs⸗ frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei der Staatsschuldenverwaltung in Hamburg eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sosern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als
mittlungsstelle zugeht.
so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.
5 11.
Die Ctnatgschuitesberchah übermittelt der Annahmestelle und im Falle des § 9 der Bermittlungsstelle, die für die an⸗ eemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen ver Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vor⸗ drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des § 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreihungen an die Linterlegungskasse. 8 Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch be⸗ antragt wird, hat die Staatsschuldenverwaltung die Eintragung
diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende Um⸗
des Betrages in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Ein⸗
Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Ver⸗
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande,
betreffend das Hamburgi Staatsschuldbuch, Anwendung.
der Eintragung hat die taatsschuldenverwaltung im Falle des §. 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer erhöhten Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungsrecht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldverschreibungen der Ablösun sanleihe, soweit die Vorzugs⸗ rente gewährt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 3 findet ent⸗ sprechende Anwendung.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunde und Schuldscheindarlehen. § 12.
Auf den Umtansch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des hamburgischen Staates in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der er
tragung und die eeeenüge e; Forderungen findet das Gehet, n
urkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltungs in Hamburg zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Mark⸗ anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Ein⸗ tragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuld⸗ buch vor. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 8 c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. Schuldbuchforderungen der hamburgischen Markanleihen sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungsanleihe um⸗ zutauschen. 1 Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die eeraneshe zu ge⸗ währenden Schuldbuchsorderungen der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen findet das Gesetz, betreffend das Hamburgische Staatsschuldbuch, Anwendung.
d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. § 14.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (§ 32 Abs. 1. des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden, sofern diese nicht bereits der Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften üben die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsanleihe Aisteht. so reicht die Staatsschuldenverwaltung die zu gewährenden Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 8
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
15.
Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten auf Grund von hamburgischen Markanleihen ist berechtigt, wer an den Markaleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangs⸗ verwalter deutschen Vermögens. “ 88
In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. 2 Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. 88
§ 17. 8
Der Antragsteller hat die Beweislast
gsS
afür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellt Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Di Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des
d 8
Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen 8
und ihm, soweit möglich, beizufügen. 8
b § 18.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd⸗ liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. — s Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Wert der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Aus⸗ kunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. “ 8
nträge auf Gewährung von Auslosungsrechten tönnen nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die
Frist beginnt am 1. August und endet am 1. November 1926. Die Feitabehin des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden ensprechende Anwendung. 2
Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schulbuchakten nicht ergibt (§ 25 Abf. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.
§ 20. 18
8 ntrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Den Krtegalpefedee ist ve heinn mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (§ 5 Abs. 2) an die ür 88 Hamburg zu richten. ift des § 5 Absa findet Anwendung. 8 bn v auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechts⸗ gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband
herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des
§ 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und des § 9 entsprechend. “
8 8
8
Siebente Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsa
Nr. 158.
(Fortsetzung aus der Sechsten Beilage.)
Die; zusland gelegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im 1“ Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt⸗ besitzstellen (5 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der
inanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher nleihen vom 29. September 1925 — RGBl. I Seite 383 —) zu⸗ zuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweis⸗ mittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 21.
Der Antraa auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (§ 12) unmittel⸗ bar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten. gleiche gilt, wenn der Antrag auf C. ꝛwährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (§ 14).
Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.
Die Finanzdeputation hat für jede Schuldbuchforderung, die die Staatsschuldenverwaltung verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu prüfen, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren sind Der Vorschlag der Finanzdeputation ist dem Staatskommissar für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen zur Entscheidung vor⸗ zulegen.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten.
§ 23.
Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Staats⸗ schuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablcf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs⸗ stelle eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und
ie beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzu⸗ prüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (§ 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, RGBl. 1919 S. 1993) des An⸗ leihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen An⸗ tragsberechtigten (§ 15) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tat⸗ jachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der §§ 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der bö über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft der vom Senat zu ernennende Biovatskom⸗ missar für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten An⸗ trage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ ertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Ent⸗ cheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2—4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep⸗ tember 1925 (RGBl. I S. 383).
Den Gläubigern von S huldbuchforderungen sind die Ein⸗ tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5). 8
§ 27.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entschei⸗ dung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Staatskommissar für die Ablösung der ham⸗ burgischen Markanleihen einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.
Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh⸗
Berlin, Sonnabend, den 10. Juli
rung von Auslosungsrechten beträgt drei eh v. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im aargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen des Deutschen Reichs eingelegt werden.
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Entschei⸗ ö für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Das Nähere über die Zusammensetzung der Entscheidungsstelle be⸗ stimmt der Senat. 2
§ 28.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, so hat die Staatsschuldenverwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugs⸗ rente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antrag⸗ steller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staats⸗ schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ läubigern Bescheinigungen über die der Aus⸗ osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, ruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller 12 den Vermittlungsstellen bei der ushändigung Empfangs⸗ escheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Emp⸗ fangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher auf⸗ geben, an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezrl der Anleihegläu⸗ biger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihe⸗ Ränbigers im Deutschen Neich außerhalb Hamburgs liegt. Für ie Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 30. Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Ein⸗ kommens in dem der Stellung des Antrags vor⸗ hergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 Reichsmark übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen⸗
falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem An⸗ leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, 0 er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des ham⸗ burgischen Staats er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe ange⸗ meldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn beantragt ist. 1
. § 31.
„WVird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Ver⸗ zicht auf die die Vorzugsrente begründender Auslosungsrechte aus⸗ zusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetraes seiner Auslosungsrechte auf den hamburgischen Staat zu verpflichten. 1“
Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs⸗ rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der währung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf den hamburgischen Staat zu übertragen.
§ 32.
SGSer Bezirksfürsorgestelle prüft die Angeben des Antragstellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Aus⸗ schuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleiben vom 8. September 1925 — RGBl. I S. 335 —) vor.
§ 33 8§ 33.
„ Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der An⸗ leihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
§ 34.
„Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivisprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die orschriften des § 70 Abf. 2—4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzuasrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß un⸗ verzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung. 6 3
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vor⸗ zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Staatsschulden⸗ verwaltung in Hamburg unter Beifügung des Antrags mitzuteilen.
Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 36.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die Entscheidungsstelle für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Sie ist hierbei an die nach §§ 33, 34 ergangenen Entscheidungen des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den An⸗ leihegläubiger gebunden.
Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist Wird die Gewährung einer erhöhten orzugs⸗ rente beantragt (§8 37 Abs 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlung
der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus⸗
losungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nenmnbetrags des Auslosungsrechts auf den hamburgischen Staat übertragen ist.
§ 37.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die mütranftelnn, solgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 38. Die Shnaftscheenvennaltana überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer 2 orzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, 8 händigt die Staatsschulden⸗ verwaltung dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus oder hebt die Sperre seines Auslosungsrechts im Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht ver⸗ zichtet hat. 8
§ 39.
Die Bezirksfürsorgestelle haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Staatsschulden⸗ verwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. § 40
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit nitstehenden Kosten und Auslagen von dem hamburgischen Staat nach näherer Bestimmung der Finanzdeputation erstattet.
§ 41.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugs⸗ renten der Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungswesen
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vorzugsrenten⸗ verfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saar⸗ gekiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in 1 sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
„Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt gleich. § 42.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender An eihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.
4. Die Gewährung der Wohlfahrtsrenten.
§ 43.
Der Erlaß von Vorschriften über eine entsprechend § 27 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen zu gewährende Wohl⸗ fahrtsrente bleibt vorbehalten. 8
III. Die Ablösung der Markanleihen der hamburgischen Gemeinden und Gemeindeverbände. 1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge⸗ meindeverbände finden die Vorschriften der §§ 4— 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 14 1 An⸗ wendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des S vB 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des § 5 Abf. 4 und 5 und des §.7 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des hamburgischen Staates die Gemeinde oder der Gemeindeverband und an die Stelle der Finanz⸗ deputation und der Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners (in den Städten Bergedorf, Cuxhaven und Geesthacht der Rat, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand) tritt.
§ 45. „Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der P“ ist zu begründen und zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Satz 5). Der Antragsteller kann die der Spruchstelle (Abs. 3) über die Anmeldung schriftlich eantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 27 Abs. 2 finden entsprechende An⸗ wendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der Spruchstelle (Abs. 3) unter Beifügung seiner Akten eeee
Spruchstelle ist die Entscheidungsstelle für die Ablösung der ham⸗ burgischen Markanleihen (§ 27). 1
Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Satz 5). Sie ist endgültig. 1
0. Wird entschieden, daß dem Füre hecläubiger Ablösungsanleihe
zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in das Schuldbuch, soweit ein solches geführt wird, zu veranlassen. Fur das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
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8 7.
Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Mark⸗ anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor⸗ schriften der §§ 15 bis 21, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 23 bis 25, § 26 Abs. 2 mit der in § 44 bezeichneten Maßgabe entsprechende Anwendung. 8
§ 48
S Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Be⸗ scheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der e Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 26 Abs. 1 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Entscheidungsstelle für die Ablösung der hamburgischen arkanleihen beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 4.
§ 49.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungs⸗ scheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 50. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine bE1 soll das Angebot inner⸗ halb von drei Monaten nach eröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Eeeeäce sfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Sinssunzsseist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen
Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung jst zuzustellen (§ 26