1926 / 159 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

aus einem vor der Aufwertungsstelle geschkossenen Vergleiche findet BrFrsentermingeschäfte in Aktien der die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeß⸗ . Elektrizitäts⸗Lieferungs⸗Gesellschaft in Berlin,

1 a) auf die von einem der bertragschließenden Teile angrenzenden ordnung statt. 2. Zellstofffabrik Waldhof in Mannheim, *

88 Staaten Ferengrar h ber; künftig gewährten besonderen Be⸗ = vüfat

v1“ Artikel 21. Portland⸗ Cementwerke Heidelberg⸗Mannheim⸗Stuttgart, n SS Reich. 1 8.,25 in 23 Heuns de⸗ I 3 8 8 für Tarif⸗Nr. 1 die Süeec nüges von Saeeeßsssen eg. 8 behenaeseg EI ir Ischaft. . 8 8 218 5 en 2 wischen eeits e Tarif⸗Nr. GPeenstendd— 11 verbleibt es, soweit nicht die in dieser Verordnung eingesetzte Auf⸗ Hamburgischen Elektrizitäts⸗Werke Aktiengesellschaft, Hambur De Rei un er epubli ü“ f inen schli ärti * 1 wertungsstelle (Artikel 9, 14) zu entscheiden hat, bei der Zuständig⸗ sind zulässig. 8 Finnland.*) 1“ 2i. ehhhn Vb keit und dem Verfahren der im Artikel 117 der Durchführungs⸗ Berlin, den 9. Juli 1926 1 verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 ZEI1 (RGBl. 1 S. 392) bestimmten Aufwertungsstelle. Sie ist an die Der Reichswirtschaftsminister

Entscheidung der im Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten Auf⸗ 8 J. A. Dr. Reichardt. wertungsstelle gebunden. . 2. 8 8

Artikel 22. Bekanntmachung *

huldner bereits mehr geleistet, als er nach der rechts⸗ berei über 8 r 1— zu der dem Internationalen Uebereinkommen über Feidung der Aufwerkungsstelle verpflichtet ist, so den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

enuen

Warenbezeichnung

e““

111A1A442“ 11141“ Anmerkung: Die in den Positionen

3 375, 380, 381 genannten Holzwaren mit Polsterung entrichten ohne Ueber⸗ zug einen Zuschlag von 40 vH, mit Ueberzug einen solchen von 100 vH auf die obengenannten Zollsätze.

Böttcherwaren, darunter auch Kimmen⸗ 1u“ und Bodenstäbe, ganz oder teilweise

ehobelt oder so fertiggearbeitet, daß e unmittelbar zu Gefäßen zusammen⸗

Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident der Verpflichtungen, aus 47 Preiselbeeren .. Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, die wirt⸗ e) guf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile aus 126 Oleomargarin zur Herstellung von Margarine schaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu . fördern, sind übereingekommen, ein vorläufiges Handels⸗ g abkommen zu schließen und haben zu diesem Zwecke als ihre

Iin Verkrägen zur Ausgleichung der in⸗ und ausländischen oder Kunstspeisefett auf Erlaubnisschein unter B sleuerung. insbesondere zur Vermeidung einer Doppel⸗ Ueberwachung der Verwendung . . besteuerung, auf dem Gebiete der, direkten Steuern und der aus 133] Rahm, frisch, auch entkeimt (sterilisiert) oder Abgaben von Todes wegen sowie in Verträgen über die Ge⸗ peptonisiert.. .. . währung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen 134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butter⸗ oder Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht, schmalz) ZZZ1“ 3 d) auf alle Zollbegünstigungen oder sonstigen Erleichterungen, aus 135] Käse: die Finnland Estland gewährt hat oder gewähren wird, so⸗ Quark aus Magermilch ....

Bevollmächtigten ernannt: Der Deutsche Reichspräsident: den deutschen Generalkonsul in Danzig Dr. Edmund

kräftigen Entsche behält es dabei sein Bewenden.

1

(1) Vergleiche, die den Zweck hatten, den Streit oder die Un⸗

1 gewißheit über die Höhe des infolge der Geldentwertung zu zahlen⸗

den Betrags zu beseitigen, bleiben mit der aus Abs. 2 sich ergeben⸗ den Ausnahme unberührt.

(2) Der Aufwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung steht ein Vergleich nicht entgegen, wenn er in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 geschlossen ist.

Artikel 24. . Ist die Aufwertung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt, so behält es dabei mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Maßgabe sein Bewenden.

(2) Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung steht der im Artikel 5 vorgesehenen Aufwertung kraft Rückwirkung nicht entgegen.

1 Artikel W.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1926 in Kraft.

Berlin, den 8. Juli 1926. 8

Der Reichswirtschaftsminister.

N. Dr „. 8 8. „J. V.: Dr. Trendelenburg. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Joël.

Bekanntmachung über die Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien von Bergwerks⸗und Fabrikunternehmungen.

Vom 9. Juli 1926. Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes (RGBl.

8

1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen:

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 49 vom 27. Februar 1926), wird wie folat geändert:

Unter „Schweiz“ wird mit Wirkung vom 1. August 1926 als neue Ziffer 38a nachgetragen: 38a Furka⸗Oberalp⸗Bahn.

Außerdem wird daselbst die laut Bekanntmachung vom 15. Juni d. J. (Nr. 137 des Anzeigers) unter Ziffer 41a nach⸗ getragene Eisenbahn Mendrisio⸗Stabio Confine an dieser Stelle gestrichen und unter neuer Ziffer 8a eingefügt.

Berlin, den 9. Juli 1926.

Der Reichsverkehrsminister FIJ. A.: Brunshw..

8

1 Preußen. 1 1 349 Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei dem Berggewerbegericht Dortmund ist der Bergrat Dr.⸗Ing. Berckhoff in Duisburg unter Ernennung zum stell⸗ vertretenden Vorsitzenden mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Duisburg dieses Gerichts bekraut worden.

Berlin, den 8. Juli 1926.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Grotefend.

““ In der Zeit von Gegenständen zu Wohlfahrtszwecken.

8 Ministerium für Volkswohlfahrt. v vom 13. Juni bis 3. Juli 1926 genehmigte öffentliche Sammlungen und Vertrie

Name und Wohnort des Unternehmers

88 88 Zeit und Bezirk, ie Mitte abgesütrt werben in denen das Unternehmen

sollen ausgeführt wird

8

Freiherrn von Thermann;

Der Präsident der Republik Finnland: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Harry Holma, 8 die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben:

Artikel 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen Gebiet des anderen Teils in bezug auf Handel und Gewerbe die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen aller Art wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils können, in gleicher Weise wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation und vorausgesetzt, daß sie die Landesgesetze beobachten, das Gebiet des anderen Teils frei betreten, darin relsen, sich aufhalten und nieder⸗ aüse sowie dieses Gebiet jederzeit frei verlassen. Sie werden dabei keinen anderen oder lästigeren allgemeinen oder örtlichen Be⸗ schränkungen oder Auflagen irgendwelcher Art unterworfen sein als denjenigen, denen die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unter⸗ worfen sind oder unterworfen sein werden. Sie haben ferner wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation volle Freiheit, in den von den Landesgesetzen bestimmten Grenzen in dem Gebiete des anderen Teils jede Art von Handel, Gewerbe oder Beruf auszuüben.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen im Gebiete des anderen Teils in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Ver⸗ mögen zu erwerben, zu besitzen und zu übertragen.

Artikel 2.

m

Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen im

Gebiet des anderen Teils sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle) Gebühren, sofern sie steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation. Artikel 3.

Juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften⸗ sowie andere Handelsgesellschaften einschließlich der Industrie⸗, Finanz⸗ Ferkehrs⸗, Transport⸗ und Versicherungsgesellschaften, die im Gebie eines vertragschließenden Teils ihren Sitz haben und dort zu Recht bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teils als a Recht bestehend anerkannt.“ Sie können in diesem Gebiete nach aßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen ihre

bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten wie die Inländer und die

dritten Lande zugestanden werden.

Artikel 9. 8* Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten finnischen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Be⸗

dingungen zugelassen. Die in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Finn⸗ land zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Artikel 10.

Deutsche Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge⸗ biet anderer Länder nach Finnland eingeführt werden, und finnische Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teils eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes Land eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch⸗ geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um⸗

lange diese Begünstigungen und Erleichterungen nicht einem

geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.

Artikel 11.

Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertrag⸗ schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung oder dem Ver⸗ brauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor⸗ wand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, die im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und die in den Tarif⸗ anlagen zu Artikel 9 dieses Abkommens genannt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Ab gaben bei der Einfuhr belegen. ,

Arttle 19 Die Ausweiskarten für deutsche Handelsreisende in Finnland und für finnische Handelsreisende in Deutschland müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer

Vermerk wird nicht gefordert.

Auf Warenproben und Muster werden die vertragschließenden

Packpapier, ganz oder zum größten Teil

Tafelkäse in Einzelpackungen von 2 ½ Kilogramm Rohgewicht oder darunter..

Käse nach Art des Emmentaler und Edamer Käses sowie anderer Hartkäse, alle diese nicht in Einzelpackungen von ilogramm Roh⸗ gewicht oder darunter 1“

Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zu⸗ satz von Zucker

Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Be⸗

hältnissen .. .

Sperrholz, sofern dessen beide äußere Platten aus

Birkenholz und die inneren Platten aus Birken⸗, Kiefern⸗, Fichten⸗ oder Esspenholz bestehen.

Spulen:

ö1“1“n bearbeitet. mit Beschlag aus Eisen...

Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzsioff, Holz⸗

schliff), chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff,

1166

Anmerkung: Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 50 vH Wasser oder darüber e64*

* 2 ⸗ℳ

Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem

olz, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte

Benesc auch aus solchem von gedämpftem ederpappe), auch in der Masse gefärbt...

Strohpappe, auch in der Masse gefärbt.. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer

G“

aus mechanisch bereitetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschlig bestehend, in der Masse gefärbt, auf eiden Seiten glatt..

Druckpapier in Rollen, bei einem Gewicht des

Quadratmeters von nicht weniger als 45 und nicht mehr als 55 Gramm, maschinenglatt

(nicht satiniert), mit einem Gehalt an chemisch

bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulose) von

nicht mehr als 20 vH .

Anmerkung: Um den ermäßigten Zollsatz für Druckpapier zu genießen, müssen die Ein⸗ bringer für jede Sendung ein Zeugnis einer finnischen Staatsbehörde beibringen, aus dem erhellt, daß der Gehalt des Druckpapiers an chemisch bereitetem Holzstoff 25 vH nicht übersteigt.

gesetzt werden können: Stäbe aus Buchenholz zu Dritteln Waren, nicht besonders genannt, aus Papier, Karton, Pappe und Papier⸗ masse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen: anderer Art: ohne solche Bearbeitung sowie Masken, ohne Rücksicht auf die Beearbeitung 1“ Bücher, gedruckt, nicht besonders genannt: anderer Art, auch Zeitungen, Zeitschriften, Handschriften sowie Bücher mit er⸗ habenen Buchstaben (sogenannte Blindenschrift) X“ Karten, geographische, topographische, Sternkarten und Seekarten sowie Karten für wissenschaftliche Zwecke: anderer Art; ferner Globen aller Art, v1e*“ Drucksachen, nicht besonders genannt, wie Geschäftsrundschreiben, Kataloge und andere kaufmännische Drucksachen: mit ausländischem Text, nicht zur nachfolgenden Position gehörend. anderer Art, wie alle Adreßkarten, Anzeige⸗ und Reklameplakate, mit Buchstabendruck sowie mit Firmen⸗ stempel oder anderem, ähnlichem Buchstabendruck versehenes Papier

Anmerkung zu den Positionen 440 und 441: Reklamekarten und Reklameschilder mit Bildern und zu⸗ sammenhängendem Text werden nach diesen Positionen verzollt.

Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren, Umformer, Transformatoren, Drosselspulen usw.:

bei einem Stückreingewicht von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als

254*

Elektrotechnische Spezialapparate, nicht besonders genannt sowie Teile

dazu, nicht besonders genannt: elektromagnetische Zünder für Motoren

und dergleichen, Radioempfangs⸗

apparate und Teile dazu, elektrische

Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der Lichtbogen⸗ und Induktionsöfen, mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten 3 Schweißapparate, magnetische ro⸗ Behörden und über die Form der Zeugnisse tierende und feste Apparate für verständigen; in Zweifelsfällen bleibt den 8 Abscheidung von Eisenteilchen aus deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach⸗ Getreide und dergleichem Material ob die Angaben in den Zeugnissen 18 b“ Asprꝛoj M b Post⸗ und 1 zutreffend sind. Maschinen und Apparate anderer Art, neseichen Wenfesch ten und, Pof⸗ stimmungen steuerlicher Art des Artikels 2 entsprechende Anwendung. Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse . nicht besonders genannt: führungen in den Badeorten an der Artikel 4. eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des Tarif B. 1 andere:

8 . Ost⸗ und Nordsee. Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile sind in anderen Teils belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten 1.“ ö s[1 kg

Nothilfe des Deutschen Offizier⸗ Unterstützung der in Not befindlichen Abteilung Nothilfe bis 31. März 1927, für Preußen dem Gebiet des anderen Teils von jedem Militär⸗ und Zivildienst A““ denen Zoll⸗ g. 11““ . bundes C. V. Berlin W. 9, Mitglieder des Deutschen Sammlung von Geldspenden und sowie von jedem öffentlichen Zwangsdienst befreit; weiterhin von allen - 11111411215** ö“ satz W S - IStüch Potsdamer Straße 22 b Offizierbundes Liebesgaben durch Aufrufe militärischen Requisitionen oder Leistungen, insofern diese Verpflich⸗ wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Tarif⸗Nr. Warenbezeichnung finn. Wand⸗ und Weckuhrrn liStüch

eI2 8 11I 26 2 ; 41 .. 8 5 98 ülit schen Requisition er 1' „AIMmlbler! 3 ben Fpas⸗ jso 28 Soyon SI2 5 7 EA 2 1 38Z8Z8Z8Z1X“

Heilsarmee Nationales Haupt⸗ Zugunsten ihrer deutschen Wohlfahrts⸗ Heilsarmee bis 30. Juni 1927 für Preußen, tungen ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer Erzeugnisse des anderen Teils oder deren Zulassung zur Einfuhr 16 b sr tsornie Syi . quartier —, Berlin S. 14, bestrebungen 8 Sammlung von Geldspenden durch Grundstücken auferlegt werden. Im letzteren Falle werden sie von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen. Fensterglas, auch gefärbt sowie Spiegelglas: Dresdener Str. 34/35, Sammelboten. Inländer Angehörigen der meistbegünstigten Nation 88 Die E“ verpflichten sich, dafür zu aus 25 Fleichertrakt 116“ 16

Verein Christlich deutscheJugend⸗ Zugunsten seiner satzungsgemäßen Auf⸗ bis 31. Dezember 1926, für Preußen behandelt P eSa Förmlichkeiten bei 4 akkaroni und Vermicelli.. 1,75 aus 862 EE Adronolacetat; Butvlaretat: erziehung, Lichterfelde gaben 1 8 Sammlung von Geld⸗ und Sach⸗ Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öffentlichen 8 8H 11 LG“ Zoll⸗ Mehl und Grütze anderer Art. 11“ West, Kommandantenstr. 90 1 von Mit⸗ Nutzens ist den davon Betroffenen eine angemessene Entschädigung 6,18. G1““ 88 1eb 1 2 aus 8 bee artoffelstäre.. dS. thanol, Methylacetat und Aceton;

8 gliedern ur eitungsaufrufe, zu gewähren. Fgx, e esasae ee zie⸗ 888 2 1 err öööe. 1“ S Ihtalsäureest 8 ; 5 vx⸗? 8 32 5855 1““ F-e; der zuständigen Industrie⸗ oder Handelskammer ausgestellt werden. 1 8 Phtalsäureester 11“ und mündliche 8 sEies Staatamngeher en jees * bneeaactschench 8. 1““ Behfpasee. 8 89 Ses I aus 874 Kalksalpeter, auch mit einem Gehalt von Verbung. inschluß der im Artike zeichneten juristischen Personen un 872 T“ eA“ 1“ eer Kleie an Asche von der Trocken⸗ Ammoniumnitrat bis zu 10 vH 8 1 IIr een nh; aP 8 Bere 5. auf andere als die obenbezeichneten Stellen oder auch auf wirt⸗ 1” 2 .“ Ammoniumnitre 5H, Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Kämper. Gesellschaften, sind in dem Gebiete des anderen Teils von Zwangs substanz wird auf 3,2 vH festgesetzt Ammonsulfatsalpeter (Leunasalpeter),

en, vnerr; Fe ee . bei änder die Befugnis ee e2. schaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder d fug G“ 9 4 2 857 anleihen befreit. zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu übertragen, die von Gewächse, nicht besonders genannt: Harnstoff, soweit sie als Düngemittel

Kuratorium „Deutscher Wille“, Zugunsten sei bis 31. Dezember 1926 für Preußen, Tätigkeit und alle anderen Rechte ausüben. L1“ Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem im ersten Absatz Berlin W. 35, Derfflinger, strebungen Vertrieb des Kalenders und der Die im Abs. 1 genannten juristischen Personen und Gesellschaften genannten Abkommen enthalten sind. Die Wiederausfuhrfrist straße 5 8 1 Zeitschrift „Deutscher Wille“ und 1I“ icger Zulastung lund den wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt.

. jum bheraus⸗ Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet des anderen vertragschli 1b 18 areete et heraus⸗ Teils die gleichen Rechte, die gleichartigen jzuristischen Personen und b Artikel bis 31. Dezember 1926, Sammlung Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes „Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag⸗ „he 11 b zustehen oder zustehen werden. 1 8 8 chließenden Teils in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen Auf diese juristischen Personen und Gesellschaften finden die Be⸗ die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.

Kuratorium

Deutsche Gesellschaft zur Ret⸗ tung Schiffbrüchiger in Martinistr. 41

Gesellschaft von Geldspenden und Verkauf von

8— 1A“ 8 . 8 89 8

1 kg

Berlin, den 7. Juli 1926.

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

Der Firma Schaffler u. Co., Spezialfabrik für lektrische Minenzündung zu Wien wird hiermit für en Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben das folgende Zundmittel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegenstehen: k a) Bezeichnungdes Zündmittels: Elektrischer Zünder Type B. Z. M. W pp) Herstellungsort: Wien. c) Beschaffenheit des Zündmittels: Zeitzünder mit Zündschnur. Der elektrische Zünder ist als Brückenglühzünder mit festem Zündkopf ausgebildet. Die aus Messing bestehende Zünder⸗ hülse hat eine Länge von ungefähr 55 mm und einen äußeren Durchmesser von 7,5 mm. Sie ist an dem Ende, an dem sich die Zündschnur befindet, auf eine Länge von 12 mm so um die Zündschnur gepreßt, daß seitlich zwei Entgasungs⸗ kanäle gebildet werden. An der Stelle, wo die Zündschnur in die Messinghülse einmündet, ist ein Chattertonkompoundmasse⸗ verguß angebracht. Ebenso ist am unteren Teile des Zünders dork, wo die Zündleitungsdrähte an den Zünderkopf angelötet sind, eine Chattertonkompoundmasseabdichtung angebracht. Auf die gleiche Weise ist die Messinghülse auch dort abgedichtet, wo die Zuleitungsdrähte in die Hülse einmünden. Die Zünder⸗ drähte bestehen aus verzinktem Eisendraht und haben eine Stärke von 0,6 mm. Zur Isolierung sind sie mit einem 3 mm breiten Papierstreifen doppelt umwickelt und mit einer schwarzen Isoliermasse überzogen. Die zu den Zündern ver⸗ wendete Zündschnur ist eine Guttaperchazündschnur, deren Ende mittels Chattertonkompoundmasse gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgedichtet ist. d) Besondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter⸗ gruben ist das Zündmittel nicht geeignet. Breslau, den 7. Juli 1926. Preußisches Oberbergamt G Fischer. 8

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

Das nachstehend bezeichnete Zündmittel der Firma „Oberschlesische Sprengstoffwerke Sp. Akc.“ in

Laziska Görne wird hiermit für den Bezirk des unter⸗ zeichneten Oberbergamts zum Gebrauche in den der Berg⸗ behörde unterstehenden Betrieben zugelassen:

a) Bezeichnung des Zündmittels: Doppelt geteerte Zündschnur.

b) HE Zündschnurfabrik Bory bei Jaworzno in Galizien.

) Beschaffenheit des Zündmittels: Die Pulverseele der Zündschnur hat runden Querschnitt. Sie besteht aus gleichmäßigem, fein⸗ gekörntem Schwarzpulver und ist mit 10 dicken Fäden Jute⸗ garn umsponnen. In der Mitte der Pulverseele befindet sich ein aus Baumwolle hergestellter blauer Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 6, die Ueberspinnung aus 10 Jute⸗ fäden. Umspinnung und Ueberspinnung sind mit Teer imprägniert.

d) Besondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter⸗ gruben, wie auch zur Verwendung beim Schießen mit flüssiger Luft ist die Zündschnur nicht geeignet. 8

Breslau, den 7. Juli 1926. 1 8 Preußisches Oberbergamt. Fischer.

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels. a) Bezeichnung des Zündmittels: Dreifach geleimte Zündschnur. b) Name und Sitz der herstellenden Firma: A.⸗G. Lignose Berlin. Ort der Herstellung: Fabrik Reichenstein i. Schl. Beschaffenheit des Zündmittels: Pulverseele mit 10 Fäden Jutegarn umsponnen, blauer baumwollener Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 7, die beiden Ueberspinnungen aus je 10 Baumwollfäden. Umspinnung wie Ueberspinnungen sind kräftig geleimt. Verwendungsbereich: Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts. Die Zündschnur ist, falls sie mit Zündschnur⸗ anzünder gezündet wird, zum Schießen mit flüssiger Luft ge⸗ eignet. 8 3 Halle (Saale), den 7. Juli 1925. Preußisches Oberbergamt.

Artikel 5.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote zu behindern.

Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, in folgenden Fällen stattfinden:

a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit,

aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und

Schädlinge, .

e) in Beziehung auf Sämereien, wenn zu befürchten ist, daß sie wegen ihres Ursprungs oder ihrer Beschaffenheit im Einfuhrlande nicht gedeihen,

d) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und

unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs⸗ bedarf,

e) in Beziehung 88 Waren, die im Gebiet eines der vertrag⸗ schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zweck, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durch⸗ zuführen, die durch die innere Gesetzgebung für den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger ein⸗ heimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden.

Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihr Gebiet die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Uebereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anzuwenden. 8

Artikel 7. v 1“

Die Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse des einen vertragschlier henden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils sowie bei der Ausfuhr aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teils in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und nbtbee in Ansehung aller Zollförmlichkeiten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt. Demnach wird jede Vergünstigung, die in dieser Hinsicht einer der vertragschließenden Teile einem dritten Lande gewährt, ohne weiteres auch dem anderen Vertragschließenden zufallen.

Artikel 8.

Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens die geg Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht amr

*) Das Abkommen bedarf gebenden Körperschaften.

den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen sind. Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungslandes ver⸗ langen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren zu⸗ ständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden.

Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein; im letzteren Falle können die Zollämter des Be⸗ stimmungslandes eine Uebersetzung verlangen.

Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils eingeführt werden, sollen die Zollbehörden des letztgenannten Teils auch die in dem Gebiete des erstgenannten Teils nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse annehmen.

Artikel 14. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Verträge über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen und die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Verträgen spätestens bis zum Ablauf von 8 Monaten nach Zeichnung dieses Abkommens auszutauschen. Artikel 15. as Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und

Finnland vom 21. April 1922 bleibt unberührt, soweit sich nicht

aus den Bestimmungen dieses Abkommens etwas anderes ergibt. Artikel 16.

Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin stattfinden, sobald die durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt find. B b 8—

Das Abkommen wird am dreißigsten Tage nach dem Aus⸗ tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und auf un⸗ bestimmte Zeit in Geltung bleiben sowie drei Monate nach Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile außer Kraft treten. Die Kündigung dieses Abkommens sowie des Ueber⸗ einkommens vom 21. April 1922 kann jedoch frühestens nach einem Jahr, vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an ge⸗ rechnet, ausgesprochen werden. .

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Ab⸗ kommen unterzeichnet und hierunter ihre Siegel gesetzt.

In Berlin, am 26. Juni 1926.

Dr. Freiherr von Thermann 1 Dr. Harri Holma.

Garn aus Wolle und anderem Tierhaar,

Gewebe:

lebend: eingepflanzgt; .. 4444*“ getrocknet oder anderweit hergerichtet: zu Zierzwecken verwendͤar.. anderer Art, außer Medizinalpflanzen

auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen, Seide ausgenommen: in kleineren, für den Kleinhandel be⸗ stimmten Aufmachungen, wie Docken, Rollen, Spulen und dergleichen, ferner Effekt⸗ oder Phantasiegarn

aus anderen hierher gehörenden Spinn⸗ stoffen, auch mit Beimengung von Baumwolle oder Jute; ferner Ge⸗ webe aus Papier, anderweit nicht ge⸗ nannt: anderer Art, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist: anderer Art, die auf einer Fläche von 1 ecm im Geviert zusammen enthalten: mehr als 35, aber nicht mehr als 60 Kett⸗ und Einschlagfäden: gebleicht, gefärbt oder bedruckt Kleider und andere Näharbeiten, nicht be⸗ sonders genannt: aus anderen Gespinstwaren: mit Stickereien oder Spitzen; auch solche mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz aus Waren, in denen Seide enthalten ist .. . . Fertiggearbeitete Holzwaren, nicht besonders genannt: bei einem Stückreingewichte von mehr als 2 kg: gebeizt, gebohnert, lackiert, poliert oder in anderer ähnlicher Weise auf der Oberfläche bearbeitet bei einem Stückreingewichte von höchstens 2 kg: gebeizt, gebohnert, lackiert, poliert sowie bemalt, gefirnißt oder geölt oder in anderer ähnlicher Weise auf der Oberfläche bearbeitet..

angewendet werden.. aus 941 Svethetische Gerbstoffe: flüssig: Neradol ND teigförmig: Neradol D fest: ““ 8 Neradol FB; Ordoval G; Ordo⸗ val 2 C; Werblesf O.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Finnland geschlossenen vorläufigen Handelsabkommens haben die unterzeichneten Bevoll⸗ mächtigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden

Zu Artikel 1 Abs. 2.

Unberührt bleiben die paßrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen, welche die Aufnahme von Arbeit durch Ausländer in jedem der beiden vertragschließenden Länder an besondere Voraus⸗ setzungen knüpfen.

Es besteht ferner Einverständnis darüber, daß das Recht eines eden der beiden vertragschließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus polizei⸗ lichen Gründen, insbesodere aus Gründen der Armen⸗, Gesundheits und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht beein⸗ trächtigt wird. Die Ausweisung darf aber in einem solchen Falle nicht lediglich aus Gründen allgemeiner Wohnungsnot oder Arbeits losigkeit erfolgen.

Zu Artikel 3.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 3 auf Genossenschaften sowie auf Verbände mit wirtschaft⸗ lichem Zwecke Anwendung finden. 3

Zu Artikel 5.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Finnland jeweils bestehenden Ein⸗ und Ausfuhrverbote oder Beschränkungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke aufrechterhalten werden können. G“

Ferner besteht Einverständnis darüber, daß die in Deutschland noch bestehenden der Finnischen Regierung mitgeteilten Ein⸗ und Ausfuhrverbote aufrechterhalten werden können 1

Zu Artikel 6. Der von der Finnischen Regierung bei der Unterzeichnung de

I dem Barcelona⸗Uebereinkommen angeschlossenen Zusatzprotokolls über