§ 12. 141) Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerha b von zwei Wochen nach der Zustellung zu. Die Be⸗ schwerde ist schriftlich bei der Preußischen Staatsschuldenverwal⸗ tung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat⸗ sachen und neue Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗ währung von “ beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann au i einer vorsntes cen Vertretung des Deutschen Reichs, g t ee.
3) Zuständig für die Entscheidung der werde ist die Preußische Staatsschuldenverwaltung. An epe Hbffgindis dürfen nur die Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter der Preußischen Staatsschuldenverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Beschlußfassung ist, wer die — ——— Entscheidung erlassen hat.
4 § 13.
(1) Altbesitzer, die den Antrag auf Gewährung einer Vorzugs⸗ rente stellen, haben in dem Antrag Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünste den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu Ueidben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen⸗ falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.
(2) In dem Antrag sind die Nummern der Auslosungsscheine der preußischen Ablösungsanleihe zu bezeichnen, die dem Anleihe⸗ gläubiger gehören, und ist anzugeben, wann und auf welche Weise er sie erworben hat. Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Preußen er zum Umtausch in die Ab⸗ lösungsanleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt ist.
§ 14. 8 Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Preußischen Staatsschuldenverwaltung an diejenige Bezirks⸗ fürsorgestelle zur Prüfung weiterzuleiten, in deren Bezirk der Anteilsgläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. § 15.
(1) Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger in seinem Antrag für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihen in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungs⸗ rechte auf das Land Preußen zu verpflichten.
80) Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Preußen zu übertragen.
e Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des Ankeihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten vor (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ab⸗ löfung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. 1 Sung,
— 9.
§ 17. 8 Der Ausschuß für Vorzugsremten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 8§18 und 19 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ leihen als bedürftiger, im Inlande wohnender deutscher Reichs⸗ angehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des § 41 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden An⸗ wendung.
§ 18.
„Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen und der Preußischen Staatsschuldenverwaltung mitzu⸗ teilen. Für die Zustellung an den Antragsteller gelten die Vor⸗ schriften der Zwilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2—4 der Reichs⸗ abgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (§ 41 Abs. 2 der Ersten Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist
bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für
Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzu⸗
helfen; andernfalls hat er sie dem Oberausschuß unverzüglich
vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September
1925 Anwendung.
§19.
Die Entscheidung des Ansschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im In⸗ lande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Preußischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des An⸗ trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
8 20
8 . „11) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Preußische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für
Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten an den Anleihegläubiger gebunden. 8
(2) Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nach⸗ dem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der
Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen, so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablöfungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nenn⸗ betrags des Auslosungsrechts auf das Land Preußen übertragen ist.
§ 21.
Eine anerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 22.
. 11) Die Preußische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vor⸗
üugsrente für erloschen zu erklären.
682) Ist eine Vorzugsrente erloschen, so nimmt das Aus⸗ lojungsrecht wieder an der Ziehung der Auslosungsscheine teil, sosern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
23
§ 23. Die Bezirksfürjorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse End der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Preußischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. § 24. (1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt ün die Stell 1
oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in vnen 1. J Fehs an die Stelle des Aus⸗ usses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommiss 1 “ che Finanzkommissar für das (2) Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen — Vor⸗ ugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen eile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teile 85 “X“ wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in beyer. (3) Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehen Auf⸗ enthalt gleich. — 8 I1““
25. Bei der — des en das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen. Artikel III. 1“ b 26. 116“
„Das Finanzministerium wird ermächtigt, erforder führungsbestimmungen zu erlassen.
Berlin, den 10. Juli 1926.
Das Preußische Staatsministerium.
der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises !
Der Ministerpräsident. Der Finanzminister. (ͦN. d. H. M) 8 (R. d. H. M.) Braun. Dr. Hoepker⸗Asch
r Verordnung über die Ablösung der auf ark lautenden Anleihen und Schuldschein⸗ darlehen des Freistaates Preußen.
Auf Grund der Verordnung des Preußischen Staats⸗ ministeriums vom 10. Juli 1926 (Preuß. Gesetzsamml. S. 195) wird folgendes bekanntgemacht:
§ 1.
1. Der Goldwert der 5 zinsigen Schatzanweisungen von 1921 beträgt 6,896 vH des Nennwerts; be Ablösungsschuld für 500 Mark Nennwert beträgt mithin 0,862 RM. Sie werden eingelöst mit 1,75 RM, im Falle des Altbesitzes oder im Falle des Umtausches gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917 mit 4,55 RM fürje 500 Mark Nennwert.
Der Goldwert der 5 zinsigen Schatzanweisungen von 1922 beträgt 1,392 vH des Nennwerts; die Ablöfungsschuld für 500 Mark Nennwert beträgt mithin 0,174 RM. Sie werden ein⸗ es mit 0,35 RM, im Falle des Altbesi es oder im Falle des Umtausches gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1918 mit 0,90 RM für je 500 Mark Nennwert.
Der Goldwert der 7—15 zinsigen Schatzanweisungen von 1923 beträgt 0,0183 vH des Nennwerts; die Ablösungsschuld für 50 000 Mark Nennwert beträgt mithin 0,22 875 RM. Sie werden eingelöst mit einheitlich 1,15 RM für je 50 000 Mark Nennwert.
Die Einlöfung sämtlicher Schatzanweisungen erfolgt zu den vorstehenden Sätzen ohne Rücksicht auf die 8 des Besitzes, ins⸗ besondere also auch an solche Inhaber, deren Besitz 500 Goldmark nicht erreicht. gG
2. Der für die Geltendmachung der Ansprüche in den §§ 4ff. der eingangs genannten Verordnung vom 10. Juli 1926 als Vor⸗ aussetzung geltende Besitz von 500 GM erfordert den Nachweis eines Besitzes von mindestens
7 250 ℳ Nennwert bei den Schatzanweisungen von 1921,
35 919 1“ „ * 5 1 1922,
2 782 240 „ „ 1923.
§2.
1. Einlösungsstellen für die vorgenannten S haz anweisungen sind — vorbehaltlich der Bestimmung niter 2 —: a) in Groß Berlin: die Hauptkasse der Preußischen Staatsbank, Markgrafen⸗ straße 38, “ die Gencralstaatskasse, Hinter dem Gießhaufe 2, die Preußische Staatsschuldenkasse, Oranienstr. 106, die Hauptkasse der Preußischen Zentralgenossenschafts⸗ kasse, Am Zeughaus 1— 2, die Hauptkasse der Preußischen Bau⸗ und Finanzdirektion, Invalidenstr. 52, die Gerichtskassen in Spandau und Cöpenick; b) außerhalb Groß Berlins: die preußischen Regierungshauptkassen, die preu sgen staatlichen Kreiskassen, i Gerichtskassen.
.2*
ddie preußij
2. Einlösungsstelle für solche 1. von Schatzanweisungen von 1921 und 1922, die die erhöhte Barablösung von 4,35 RM bzw. 0,90 RM für je 500 Mark Nennwert nicht auf Grund des Umtausches gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917 oder 1918, sondern auf Grund von Altbesitz zu erhalten wünschen, ist ausschließlich die Preußische Staatsschulden⸗ verwaltung, Berlin SW. 68, Oranienstr. 106. Es wird darauf ver⸗ wiesen, daß Altbesitz bei diesen Schatzanweifungen nur gemäß § 11 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. I S. 137) vorliegen kann, mithin seitens des An⸗ tragstellers nachzuweisen ist, daß er die Schatzanweisungen vor dem 1. Juli 1923 auf Grund gesetzlichen oder — bei Anstalten, Stiftungen, Körperschaften, sonstigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Falle des § 11 Abs. 2 des Anleiheablösungs⸗ gesetzes — satzungsmäßigen Zwanges zur mündelsicheren Anlage er⸗ worben hat. 8
§ 3.
Antragsteller, die für die Schatzanweisungen von 1921 und 1922 auf Grund des Umtauschs gegen den Betrag von Schatzanweisungen von 1917 bzw. 1918 statt einer Einlösung in Höhe von 5 vH eine solche in Höhe von 12 ½⁄¾ vH des Goldwerts be⸗ gehren, haben auf amtlichem, bei den Einlösungsstellen erhältlichem Vordruck unter Ausweis ihrer Persönlichkeit mit handschriftlicher Unterschrift nachstehende Erklärung abzugeben:
Bescheinigung.
. „ .
Ich. 1I1“ versichere nach bestem (Vor⸗ und Zuname) Wissen und Gewissen, daß ich oder Herr . . . ... ... Frau (Vor⸗ und Zuname) . . Preußische 5 zinsige Schatz⸗
Mark
(Wohnung und Straße)*) anweisungen von 1921 — 1922*) im Betrage von . . .. ZIö* gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917/1918 eingetauscht und daß vorstehend aufgeführte “ mir oder 8 ) zum heutigen Tage ununterbrochen gehört haben. Ich bin bereit, den Nachweis hier⸗ für zu erbringen und auf Verlangen meine Angaben vor Gericht an Eides Statt — versichern. Es ist mir bekannt, daß ich mich im o.. ngaben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ssetze.
(Vor⸗ und Zuname.) 1u6“ 8 . . * . . 6 . . . . 7 . ““ (Wohnung, Straße, Hausnummer.) Die — kann auch durch einen mit schriftlicher Voll⸗ macht versehenen Beauftragten erfolgen. vW“
Die Einlösung ersolgt vom 2. August bis einschlzeke 1. November 1926. Na Albla⸗ f Frist fi meinschließlich nicht mehr sen⸗ ch uf der Frist findet eine Einisfrich Im Interesse einer reibungslosen und nell. z naec S8 Enessehassden wird den S1un sch Füten ag öglich jie Einlösung in fo nehner g folgenden Zeitabschnitten vorz läubiger, deren Namen beginnt mit den An 8 Aà= , in der Zeit vom 2.—10, Auguse gsbuchstaben v „ Ir 2 8— „ 2 „ 2 „ „ 2 2 „ 2 82 7 2 2 „ 2 22 2
Berlin, den 11. Juli 1926. Der Preußische Finanzminister. Dr. Hoepker⸗Aschoff.
FFWararbdannnsg— über die Ablösung der Markanleihen des Freistaates Sachsen.
lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. h S. 137) sowie der Vorschriften der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 2. Juli 1926 (RGBl.] S. 343) wird folgendes verordnet: (1) Die Ablösung der im J8hr⸗ 1923 8 98 1
Die2 g der im Jahre 1923 ausgegebenen achtzinsigen Markanleihe des Freistaates Sachsen sowie des in demselben Jahre ausgegebenen und durch Stempelaufdruck mit Landesschuld bezeichneten Teils der vier insigen Markanleihe vom Jahre 1919 erfolgt vor⸗ behaltlich der Bestimmung in § 4 durch Barablösung in Höhe von 12 ⁄ % des Goldmarkbetrages der nach der in § 31 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen geregelten Berechnung der Landeshauptkasse aus der Ausgabe dieser Schuldver⸗ pflichtungen eesen. ist. Den Betrag der Ablösung berechnet hiernach das Finanzministerium. Dabei wird der sich für je 10 000 Mark ergebende Ablösungsbetrag auf volle 5 Pfennige nach oben ab⸗
gerundet.
(2) Die Nummern der als Landesschuld bezeichneten Anleihe vom Jahre 1919 sind in dem der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 (-RGBl. I, S. 335) angefügten Verzeichnis unter IV Ziffer 1 a angegeben.
1 2
Zinsen werden nicht vergütet. Bruchteile von Reichspfenni
bleiben unbeachtet. 1
§ 3.
(1) Die Anträge auf Barablöfung sind in einer Ausschlußfrist vom 1. August bis mit 1. November 1926 unter Vorlegung der Schuldverschreibungen mit Zinsbogen und Erneuerungsschein bei den Einlösun sstellen zu stellen. § 52 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen findet entsprechende Anwendung.
. (2) Die etofeeeetn bestimmt das Finanzministerium. Es wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit in besonderen Fällen die Einlösung auch dann zuzulassen, wenn die in Abs. 1 bezeichne Einlösungsfrift nicht eingehalten worden ist. 8
(3) Die Barablösung erfolgt sofort an den Einlieferer der Schuld⸗ verschreibungen.
§ 4
(1) Altbesitzer, die an Stelle der Barablösung einen Anspruch auf Umtausch in Ablösungsanleihe und Baraßlüsung . Auslosungs⸗ rechten und im Falle der Bedürftigkeit (§ 19 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) auf Vorzugsrente geltend machen wollen, haben einen entsprechenden Antrag unmittelbar bei he Sächsischen Staatsschuldenverwaltung in Dresden einzureichen, Um⸗ tausch⸗ und Auslosungsansprüche sind in einer Ausschlußfrist vom 28 Fa bis mit 1. November 1926 anzumelden. Zur Stellung eines Antrags ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Ansprüche erhoben werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Anträge auf Gewährung einer Vorzugs⸗ rente können nachträglich nur gestellt werden, wenn der Antrag auf Umtausch innerhalb der vorbezeichneten Ausschlußfrist rechtzeitig ge⸗ stellt ist. Als Tag der Stellung des Antrags gilt der Tag, an dem der Antrag der Sachsischen Staatsschuldenverwaltung zugeht.
(2) Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Reichsgesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit
29 besonderen Fällen von der Einhaltung der Ausschlußfrist zu freien.
5 . „ 1(1) In der Anmeldung sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren Auslosungsrechte beantragt werden, alten Besitzes sind, im Falle des § 11 des Reichs⸗ gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen also vor dem 1. Juli 1923 auf Grund gesetzlichen oder diesem gleichgestellten Zwanges zur mündelsicheren Anlage erworben sind und dem Erwerber bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben. Die Beweislast hierfür liegt dem Antragsteller ob. Der Beweis kann auf jede Weise ge⸗ werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von anken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich beizufügen. Bei Anträgen auf Grund von § 11 Abs. 2 des Reichs⸗ geseßes über die Ablösung öffentlicher Anleihen ist die Satzung der Unstaltsstiftung, Körperschaft usw. beizufügen. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben vor Gericht an Eides Statt zu versichern. Die Staatsschuldenverwaltung kann die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor einem Gericht verlangen, wenn der Nachweis nicht voll durch Urkunden erbracht wird; auch kann sie die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen. (2) Altbesitzer, die gleichzeitig die Gewährung einer Vorzugdrente beantragen, haben außerdem den Vorschriften der §§ 11 und 12 zu genügen. § 6.
(1¹) Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗ kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbs⸗ oder geschäftsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Beschein igungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschaftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforder⸗ lichen Arbeiten zugemutet werden kann. Die Erteilung der Aus⸗ künfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wermn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu bean⸗ tragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr 8 nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher crteilt
wird (vergl. § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge⸗
5 die Ablösung öffentlicher Anleihen — RGBl. 1926, 1,
Soweit eine Barablösung nicht stattfindet, hat die Staatsschulden⸗ verwaltung die auf Altbesitz begründeten Ansprüche durch Ausgabe von Ablösungsanleihe und Auslofungsrechten nach den Bestimmungen
Das Nähere hierüber, insbesondere Form und Inhalt der Ablösungs⸗
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
des Reichsgesetzes über die disre 9 öffentlicher Anleihen abzulösen.
anleihe und der Auslosungsrechte, bestimmt das Finanzministerium.
11-—20 8 “
Auf Grund der §§ 30 flg. des Reichsgesetzes über die Ab⸗
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten oder Barabfindung auf Altbesitz trifft die Staats⸗ schuldenverwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung die Vorschriften der Zwilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und
8 § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Ge über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. tember 1925 (R-GBl. I. S. 383).
§ 9. (1) Dem Antragsteller steht die Beschwerde cheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Staatsschuldenverwaltung oder der Beschwerde⸗ stelle Abs. 3) einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. (2) Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ biet wässence Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung
een die Ent⸗
— Auslosungsrechten oder Barabfindung als Altbesitz beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer konsularischen Ver⸗ netung des Deutschen Reichs eingelegt werden.
(3) Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die in §8 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Jamuar
1926 (S. GBl. S. 16) gebildete besondere Beschwerdestelle. § 10
(1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 gelten entsprechend für
8 Schuldscheindarlehne (§. 30 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Ab⸗
lösung öffentlicher Anleihen) des Freistaates Sachsen, jedoch mit der Abweichung, daß die nach den vorhergehenden Bestimmungen der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung zugewiesenen Aufgaben von der Sächsischen Landeshauptkasse in Dresden wahrgenommen werden; alle Anmeldungen und Anträge von Schuldscheindarlehnsgläubigern sind an diese zu richten. 1
9 Die Barablösung erfolgt nach 12 ½ vH des Goldmarkbetrages (§ 1) für solche Schuldscheindarlehne, die der Freistaat Sachsen nach dem 30. Juni 1922 aufgenommen hat; vor diesem Zeitpunkt auf⸗ genommene Schuldscheindarlehne werden nach 5 vH des Goldmark⸗ betrags abgelöst. Rechte aus Altbesitz, die sich nach dem Reichs⸗ gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen ergeben, werden hier⸗ durch nicht berührt (vergl. § 9.4 8
(1) Altbesiter, die zugleich den Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente stellen, haben in dem Antrag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des An⸗ trags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen). Es i ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugs⸗ rente vom Reich oder von einem Land bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.
(2) In dein Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat. Soweit über sie bereits Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Sachsen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vor⸗
genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt ist.
§ E.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung an diejenige Bezirksfürsorge⸗
stelle zur Prüfung weiterzuleiten, in deren Bezirk der Anteilsgläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. “ 8
§ 13.
(1) Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungs⸗ rechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungs⸗ anleihe in Hohe des Nennbetrags seiner Auslosungsrechte auf das Land Sachsen zu verpflichten.
(2) Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten, und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Sachsen zu übertragen.
§ 14. 8 „Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des Anleihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten vor (§ 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925, RGBl. I, S. 335).
§ 15.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 8§8§ 18 und 19 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ leihen als bedürftiger, im Inlande wohnender dentscher Reichs⸗ angehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung. nb
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des § 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten (§ 41 Abs. 8 der Ersten Berordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Se. tember 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Be⸗ schwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelsen; andernfalls hat er sie dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Ober⸗ ausschüsse finden die Vorschriften des § 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
§ I11. 8
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im In⸗ lande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des An⸗ trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 18.
(1) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die Sächsische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten an den Anleihegläubiger gebunden.
(2) Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nach⸗ dem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente Füher werden soll, von der Teilnahme an der siehung ausgeschiosen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (§ 387 Abs. 2 in ESg eze; mit § 20. Abs. 2 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen), so
if die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der
Verzicht das Auslofungsrecht erklärt und Ablöfungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Neunbetraas des Auslosungsrechts auf das Land Sachsen übertragen ist. § 19.
„Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
11) Die Sächsische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vor⸗ zugsrente für erloschen zu erklären.
(2) Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Sächsische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs⸗ schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus⸗ losungsrecht verzichtet hat.
§ 21. Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Sberunsschäfse für Vorzugsrenten und der Sächsischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
§ 22.
(1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ forgungswesen. 1
(2) Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in [(3) Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich. 8
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark fünf Francs französischer Währung gleichzusetzen.
§ 24
Das Finanzministerium erläßt die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimungen.
Dresden, den 7. Juli 1926.
“ Gesamtministerium.
SHeldt, Ministerpräsident.
Bekanntmachung zur Verordnung überdie Ablösung der Mark⸗ anleihen des Freistaats Sachsen.
Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums vom 7. Juli 1926 (S. GBl. S. 133) wird folgendes bekannt⸗ gemacht:
1. Die achtzinsige Markanleihe des Freistaats Sachsen vom Jahre 1923 sowie der in demselben Jahre ausgegebene und durch Stempelaufdruck mit „Landesschuld“ bezeichnete Teil der vier⸗ zinsigen sächsischen Staatsanleihe vom Jahre 1919 werden vom 1. August bis mit 1. November 1926 mit 0,25 RM für je 10 000 ℳ eingelöst. Einlösungsstellen sind die Sächsische Staatsbank zu Dresden und ihre Niederlassungen in Leipzig, Chemnitz und Zwickau sowie sämtliche staatliche Kassen.
2. Die Barablösung der vom Freistaat Sachsen auf⸗ genommenen Schuldscheindarlehne (§ 30 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 — RGBl. I, S. 137 —) erfolgt durch die Landeshauptkasse in
Dresden. Anmeldungen und Anträge sind innerhalb der in
genannten Ausschlußfrist ausschließlich an diese Kasse zu richten. 3. Nach Ablauf der Frist findet eine Einlösung nicht mehr statt. Dresden, den 7. Juli 1926. Finanzministerium. Dr. Dehne.
Zweite Verordnung führung der Ablösung der Mark⸗ ider Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände. Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (-GBl. I S. 343) wird folgendes angeordnet:
I. Allgemeine Vorschriften.
Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden und gegen Gemeindeverbände (Bezirksverbände, Zweckverbände) oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2.
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be⸗ sitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der §§ 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil⸗ nehmen. 3
Ueber die Ablöfungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus⸗ losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt. .
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Befitzes ausgegeben, wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 84 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Gesepes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden. “ 18 1
Eine Tilgung des Teils einer Ablöfungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Befitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.
§ 3. Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in
dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz
* werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband lind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und 25— Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Rege⸗ lung des Ministeriums des Innern von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ab⸗ lösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
§ 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in vic. vaüinmneuheechns verbrieften Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus⸗ schlußfrist geltend zu machen.
Die 1,.: vh298 für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschluß⸗ frist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden von dem Ministerium des Innern festgesetzt. Die vr- =⸗ des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
„Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindever⸗ bände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (§ 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark⸗ anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Ent⸗ scheirung über den Klageanspruch. — Das Mmisterium des Innern wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Eründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an das Ver⸗ waltungsorgan dee Anleiheschuldners zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro-⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
Vermrttlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Re⸗ visionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A.⸗G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Pen geschestetelen⸗ Ver⸗ mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 2 aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzu⸗ meldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. “
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, der Anleiheschuldner haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver⸗ mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschränken.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (§ 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Ministeriums des Innern auf die Anleihe⸗ schuldner zu verteilen.
§ 6
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu⸗ meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten be⸗ antragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich er⸗ gibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle binterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs⸗ kasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme⸗ stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter⸗
1 legungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (§ 1017 der Zivilprozeßordnung), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
§ 7.
Die Vermittlungsstelle erieilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungs⸗ stelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über⸗ sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungs⸗ scheine von dem Ministerium des Innern übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an⸗ liegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mit⸗ wirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zu⸗ stimmung bedienen kann.
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung von einander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus⸗ losungsrechten beantragt wird. 8 f
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
§ 8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Er neuerungsscheinen unmittelbar an das Verwaltungsorgan des An⸗ leiheschuldners. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung. “
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügußlg
Antrages. auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke
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