b) Der Fonds ist, getrennt von dem sonstigen Eigentum der
Regierungskommission, als Sondermasse dergestalt zu ver⸗ walten, daß er bei Beendigung der Tätigkeit der Regie⸗ rungskommission ungeschmälert vorhanden ist und auf Grund der den Rat des Völkerbundes nach § 39 der An⸗
lage zu Artikel 45—50 des Ber von Verfailles zu⸗ stehenden Entscheidung derjenigen ierung Uberwiesen
werden kann, die alsdann diesen Teil der Pensionslast endgültig zu tragen haben wird.
c) Der Verwaltung des Fonds wird ein Beirat beigegeben, dessen Vorsitzender der Fweilioe Präßiht des Landgerichts n Saarbrücken ist und dessen Mitglieder im übrigen die Repierungskommission bestimmt und ernennt. Aufgabe des
Beirats ist es, allgemein darüber zu wachen, daß der Fonds
den Bestimmungen dieser Abrede gemäß verwaltet wird, ins⸗ besondere, daß alle hiernach dem Fonds zufließenden Ein⸗ künfte an ihn abgeführt werden, daß die Anlagen entsprechend der Abrede erfolgen und daß die Erhaltung des Fonds ge⸗
sichert ist. Er hat das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen. Im übrigen werden seine
Rechte und Pflichten durch eine von der Regierungs⸗
kommission zu erlassende Satzung bestimmt.
d) Die Regierungskommifssion wird in ihre periodische Bericht⸗ “ an den Völkerbund einen Abschnitt aufnehmen, in den sie Rechenschaft ablegt über die Verwaltung des Fonds. Die jährlich aufzustellende Bilanz wird dem nächstfolgenden
Bericht beigefügt. —
Artäikel 11. ““
Ein aus der Verwendung im öffentlichen Dienst im Saargebiet bezogenes Einkommen soll auf deutsche Versorgungsbezüge nach Maß⸗ gabe der Ruhensvorschriften des deutschen Versorgungsrechts an⸗ eerechnet werden; ebenso soll ein aus der Verwendung im öffentlichen Dienst im Deutschen Reiche bezogenes Einkommen auf Versorgungs⸗ bezüge im Saargebiet nach Maßgabe der Ruhensvorschriften des im Seeeh geltenden Versorgungsrechts angerechnet werden.
r Begfäff des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach § 57 Nummer 2 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni. 1923 (RGBl. I Seite 385).
Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission werden veranlassen, daß von jeder Beschäftigung eines Versorgungsberechigten im öffentlichen Dienst den zuständigen E unter Angabe der Art und des Beginns der Beschäftigung sowie der Höhe der gewährten Entlohnung — getrennt nach den einzelnen Bestand⸗ teilen — vechtzeitig Mitteilung zugeht.
Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission werden Sorge tragen, daß die im öffentlichen Dienst im Saargebiet be⸗ schäftigten deutschen Versorgungsberechtigten sowie die im öffentlichen Dienst im Deutschen Reich beschäftigten Versor sberechtigten des Sagrgebiets die gleichen Bezüge erhalten wie son tige mit gleichen dder entsprechenden Verrichtungen betraute Personen.
Artikel 12.
Der Schriftverkehr, der zur Ausführung dieser Abrede erforderlich
wird, soll im allgemeinen zwischen dem Reichskommissar für die Uebergabe des Saargebiets und der Regierungskommission des Saar⸗ gebiets erfolgen. Frragen grundsätzlicher Art werden zwischen der Deutschen Re⸗ gierung und der Regierungskommission des Saargebiets erledigt. 1 Sollte sich im⸗Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung das Bedürfnis nach einem unmittelbaren Schriftwechsel zwischen den beteiligten deutschen Verwaltungen einerseits und den Behörden der Regierungskommission andererseits herausstellen, so bleibt eine Sonderabrede hierüber vorbehalten.
Artikel 13. Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission werden sich gegenseitig alle zur Durchführung der Bestimmungen dieser Ab⸗ rede erforderlichen Auskünfte erteilen.
Artikel 14.
Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission behalten sich alle Freiheiten bezüglich solcher Rechte vor, über deren Hand⸗ habung in dieser Abrede keine Vereinbarungen getroffen worden sind.
Erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der vorkieégenden Abrede sollen von einer gemischten Kommission entschieden werden, die für jeden einzelnen Fall aus einem von der Deutschen Regierung und einem von der Regierungs⸗ kommissiom des Saargebiets zu ernennenden Mitglied besteht und an einem von diesen beiden Personen zu vereinbarenden Orte zu⸗ sammentritt.
In allen Fällen, in denen sich die beiden Kommissionsmitglieder nicht einigen, entscheidet ein von ihnen hinzuzuziehender Schieds⸗ richter; können sie sich auch über die Person des Schiedsrichters nicht einigen, so soll um dessen Ernennung der Präsident des ständigen
Internationalen Gerichtshofes im Haag gebeten werden.
Artikel 15. „Diese Abrede tritt in Kraft, sobald die Deutsche Regierung und die Regierungskommission sich gegenseitig ihre Genehmigung dazu
mitgeteilt haben. Geschehen in doppelter zu Baden⸗Baden 21. Dezember 1925. W. Stephens. Koßmann.
8 v. Friedberg. G.
8 (C. S.) B.
8 J. Morize.
Vorstehende Abrede wurde am 21. Dezember 1925 in Baden⸗Baden zwischen der Reichsregierung und der Regie⸗
rungskommission des Saargebiets abgeschlossen und ist am 14. Juni 1926 in Kraft getreten. ““
Berlin, den 13. Juli 1926.
Der Reichsminister des Auswärtig J. B.: von Schubert..
Ausfertigung
Anlage.
Es entsprechen Besoldungsgruppe des der Besoldungsgruppe des Saargebie ts
VI und VII.
VIII 5 Ee“ XI, XII und XIII XIV
XV
XVI und XVII XVIII
Bekanntmachung
über Veränderungen in der Besetzung des Reichs⸗ schiedsamts.
Vom 10. Juli 1926.
In der Besetzung des Reichsschiedsamts (zu vergleichen die Bekanntmachungen über die Bildung des Reichsschiedsamts vom 4. Dezember 1924 und über Veränderungen vom 17. November 1925, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 292 vom 11. Dezember 1924, bezw. Nr. 274 vom . November 1925,
Amtliche Nachrichten
samts 1924, eränderungen
1 1 des Reichsverst Seite 215, bezw. 1925, Seite 361) sind folgende eingetreten: I. Die im § 368 a Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Spitzenverbände der Aerzte und der Krankenkassen haben sich, wie folgt, geeinigt: G „An die Stelle des ausgeschiedenen unparteiischen Beisitzers Präsidenten a. D. Professors Dr. Ludwig Laß tritt der Oberverwaltungsgerichtsrat i. R. Hempfing in Berlin⸗Lankwitz, Waldmannstr. 13 II. „II. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist ge⸗ woählt worden an Stelle des ausgeschiedenen Kassendirektors Kaàarl Brinkmann zum stellvertretenden Mitglied im EFhrenamt der Direktor des Betriebskrankenkassen⸗Verbandes Berlin und Nachbarorte Dr. Brandt.
Die Amtsdauer (§ 368 n Absatz 3 und 4 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) rechnet für den Oberverwaltungsgerichtsrat i. R. Hempfing vom 16. Januar 1926, für den Direktor Dr. Brandt vom 20. März 1926 ab.
Berlin, den 10. Juli 1926. Der Präsident des Reichsversicherungsamts.
Wiederzulassung eines verbotenen Films.
Der laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 155 vom 7. Juli 1926 ver⸗ botene Bildstreifen: „Der Kavalier vom Wedding“, Prüfnummer 13 124, Antragsteller und Ursprungsfirma: National⸗Film A.⸗G., Berlin, ist auf Grund von 8 7 des Reichslichtspielgesetzes durch Entscheidung der Film⸗ prüfstelle Berlin vom 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 216 mit 6 Akten, 2061 m, zur öffentlichen Vorführung im Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, wieder zu⸗ gelassen worden.
Berlin, den 14. Juli 1926.
Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin.
J. V.: Goetz, Regierungsrat.
Filmverbot.
Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens: „Die un⸗ heimlichen Drei“, 7 Akte, 2234 m, Antragsteller: Universum⸗ — A. G., Berlin, Ursprungsfirma: Loew⸗Metro⸗Goldwin,
merika, ist am 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 169 ver⸗ boten worden. —
Berlin, den 14. Juli 1926. DDer Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31. des Reichsgesetzblatts Teil II enthält
das Gesetz über die Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen für dänische Erzeugnisse und Behandlung deutscher Handlungsreisender in Dänemark, vom 9. Juli 1926, und 8
das Gesetz über den Deutsch⸗Estnischen Schiedsgerichts⸗ und Vergleichsvertrag, vom 8. Juli 1926.
Umfang 1 ½ Bogen. Verkaufspreis 20 Reichspfennig. Berlin, den 14. Juli 1926.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.
Richtamtliches. Deutsches Reich. Nachstehend wird der am 14. Juli in Bern unterzeichnete
1“
deutsch⸗schweizerische Handelsvertrag vor⸗ läufig veröffentlicht. Der Vertrag unterliegt noch der Ge⸗ nehmigung der beiderseitigen gesetzgebenden Körperschaften. Im Falle der Annahme wird er seinerzeit einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Handelsvertrag
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz.
Der Deutsche Reichspräsident und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten mehr und mehr zu festigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Dr. Adolf Müller, außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reiches in Bern, Herrn Joachim Windel, Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt; Der Bundesrat der genossenschaft: Herrn Bundesrat Edmund Schultheß, Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Herrn Professor Dr. E. Laur, Direktor des Schweize⸗ rischen Bauernverbandes, Herrn Dr. E. Wetter, Delegierten des Vororts des Schweizerischen Handels⸗ und Industrie⸗Vereins, Herrn A. Gaßmann, Oberzolldirektor, Herrn Dr. Th. Odinga, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form 1 Vollmachten die Artikel ver⸗ einbart haben:
Schweizerischen Eid⸗
Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile sichern sich genfeitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Be⸗ handlung der meistbegünstigten Nation zu. 8
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Be⸗ günstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Be⸗ ziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschließlich der Behand⸗ lung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Frei⸗
häfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die Zollförm⸗ lichkeiten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf
Rechnung des Staates, der Länder, der Kantone, der b oder der Korporationen erhobenen Akzisen oder beröracehmeinden — „ dritten Staate zugestanden hat oder noch Innere Ab aben, die in dem Gebiete des einen der v shl⸗ nden Teile, sei es für Rechnung des Staates, der Emag. santone oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen n S. Benmand hcher Fdar in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse und diejeni 3 meistbegünstigten Landes. e
Artikel 2. . „Die Bestimmungen dieses Vertrags über die gegenseitige Ge⸗ währung der Meistbegünstigung sind nicht anwendbar:
a) auf die von einem der vertragschließenden Teile an⸗ Fseehhn Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten esonderen Begünstigungen zur Erleichterung des Grenz⸗ verkehrs in einer Ausdehnung von äußerstenfalls 15 Kiko⸗
meter beiderseits der Grenze; b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegen⸗ wärtig oder auf Grund einer Zollvereinigung ein⸗
gegangenen Verpflichtungen.
Artikel.
Aktiengesellschaften und sonstige Handelsgesellschaften ein⸗
sclietzlich der Industrie⸗, Finanz⸗, Versicherungs⸗, Verkehrs⸗ und ransportgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertrag⸗ chließenden Teils ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu lecht bestehen, werden auch im Gebiete des anderen Teiles als zu Recht bestehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Be⸗ eneensen ihre Handels⸗ oder gewerbliche Tätigkeit und alle anderen Rechte ausüben.
Auf jeden Fall genießen diese Gesellschaften im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles die gleichen Rechte, die gleich⸗ artigen Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teiles sowie die oben bezeichneten Gesellschaften sind im biete des anderen Teiles von Zwangsanleihen befreit.
Artikel 4.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen⸗ seitigen Handel nicht durch Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote irgend⸗ welcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Vor⸗ “ zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen statt⸗
nden:
8) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit,
b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung,
c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und “ außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs⸗ edarf, d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der Hetrag. schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols böbilden oder bilden werden, und zu dem Zwecke, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gelesgesung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver⸗ brauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland fest⸗ gesetzt sind oder festgesetzt werden.
Artikel 5.
Hinsichtlich der Durchfuhr aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles werden die vertragschließenden Teile die Be⸗ stimmungen anwenden, die in dem am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen und von beiden Staaten bereits ratifizierten Statut
über die Freiheit der Durchfuhr enthalten sind.
Artikel 6. 11““
Die deutschen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des gegen⸗ wärtigen Vertrags bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen Ur⸗ sprungs oder schweizerischer wgn 8 und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeichneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.
Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Be⸗ oder Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehre her⸗ gestellten Gegenstände nicht ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländischen Stoffe unter Mitverwendung in⸗ ländischer Stoffe oder ohne eine solche be⸗ oder verarbeitet worden sind.
Artikel 7.
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen die Vorlage von rgererehen nicht gefordert. 3
Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder ⸗beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht I so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten haben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Aus⸗ stellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.
Die Ursprungszeugnisse können von den Zollbehörden des Aus⸗ fuhrlandes ausgestellt werden, außerdem von allen anderen Stellen, die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Falls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt find, kann die Regierung des Einfuhrlandes verlangen, daß sie von ihrer für den Versandort der Ware zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung er⸗ folgt kostenlos. 2 1 8 ö
Bei Zweifeln über den Ursprung eines Erzeugnisses, wie er sich aus dem Ursprungszeugnis ergibt, oder im allgemeinen über die anderen Angaben des Zeugnisses kann das Bestimmungsland verlangen, daß auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes die notwendigen Ermittlungen angestellt werden, um die ordnamngsmäßige Aus⸗ stellung des Zeugnisses klarzustellen. In diese Falle wird das Ermittlungsverfahren durch die von der Regierung des Ausfuhr⸗ landes bezeichneten Organe im Benehmen mit den zuständigen Be⸗ hörden des Bestimmungslandes durchgeführt. “
Wenn Waren uus dritten Ländern über das Gebiet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles ein⸗ geführt werden, so wird die Zollbehörde dieses Teiles auch die in dem Gebiete des erstgenannten Teiles nach den Vorschriften dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.
Artikel 8. 3 Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs haben die vertragschließenden Teile die Bestimmungen de Anlage „,8 2
einbart. Artikel 9. 8 “
Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Anlagen K und B aufgeführt sind, unter dem Borwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. . . “ Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstand ein⸗ heimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Ukaisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so so
schartige ausländische Gegenstand sofort mit einem ent⸗ ve. lrden Zeüe oder Zollzuschlag bei der Einfuhr belegt werden
Artikel 10.
. ugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen 8942 2 ⸗ Herstellung von monopolisierten E verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstage auch in dem Falle unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer folchen nicht unterliegen. b
Die Taxe soll zurückerstattet werden, wenn 3229 einer rist von drei Monaten nachgewiesen wird, daß die besteuerten toffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschließende
Berwendung gefunden haben.
Artikel 11.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird dafür Sorge tragen, daß an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen unterhalten wird.
Die vertragschließenden Teile werden die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehre so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollssicherheit verträgt.
Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden bezeichnen, die besugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus⸗ kunft über Zaclseriffäd⸗ und die Tarifierung bestimmt bezeichneter
Varen zu geben. beee Artikel 12.
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein⸗ fuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen sollen Fahrzeuge jeder Art (einschließlich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, welche die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegen⸗ seitig von allen Ein⸗ und Ausfuhrzöllen 8 sein. Zu den steichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Trans⸗ ports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.
Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren von einem Lande ins andere verbringen, haben auf die vor⸗ gesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.
Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß die Be⸗ stimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn überschreiten. Für diese Gegen⸗ stände kann jedoch die Zollfreiheit nicht beansprucht werden, wenn
sie zu reinen Inlandtransporten verwendet werden.
Artikel 13.
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein⸗ uhr und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen wird gegen⸗ eitig die zollfreie Ein⸗ und Ausfuhr zugestanden:
1. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutz⸗ decken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz⸗ und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen
Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von
Waren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu ge⸗ dient haben, aus dem anderen Gebiet wieder zurückgebracht
verden;
für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte,
die ein Unternehmer in der Schweiz nach Deutschland oder ein Unternehmer in Deutschland nach der Schweiz ein⸗ führt, um dort durch sein Personal Montierungs⸗, Probe⸗, Reparatur⸗ oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände für sich oder
durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen;
für Maschinenteile, die zur Ausprobung aus dem einen
der beiden Länder in das andere gesandt werden;
für Formen aus Holz oder anderen Stoffen zum Ge⸗
brauch in Gießereien (sogenannte Gießereimodelle);
für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen⸗
ständen), welche auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗
oder Marktverkehr versandt werden;
für Warenproben und Muster nach Maßgabe des am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zollförmlich⸗ keiten;
für Gegenstände zur Reparatur;
für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen⸗
ständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht werden;
für Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des
I gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt
vird;
für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf
Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und
von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in
das erstere zurückgeführt wird.
Die Wiederausfuhr⸗ oder Wiedereinfuhrfrist wird für die Fälle der Ziffern 1 bis 7 auf 12 Monate festgesetzt. Für die Fälle der Ziffern 8 bis 10 bleibt die Festsetzung der Wiederausfuhr⸗ oder Wiedereinfuhrfrist jedem der vertragschließenden Teile vorbehalten.
Artikel 14.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragschließenden Teiles sowie ihre Reisenden sollen gegen Vor⸗ weisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Aus⸗ weiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen uchen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine
zaren mitzuführen und werden wegen der in diesem Absatz be⸗ zeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Hand⸗ lungsreisenden) soll jedoch die Mitführung von Waren insoweit er⸗ laubt sein, als sie den einheimischen Gewerbetreibenden (Hand⸗ lungsreisenden) gestattet wird.
Edelmetallwaren, die vom Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, werden auf Verlangen vom Punzie⸗ rungszwange befreit, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht ge⸗ ordert.
Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Zestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertrag⸗ chließenden Teile behalten sich in diefer Hinsicht die volle Freiheit
r Gefetzgebung vor.
Artikel 15.
Streitigkeiten, die sich über die Auslegung ene. Vertrags, mit Einschluß der Anlagen A bis C und der Zusatzbestimmungen (Anlage D) ergeben, werden auf Verlangen eines der vertrag⸗ chließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeiten sich auf die Auslegung des Vertrags beziehen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll verbindliche Kraft haben
“ y11“
*
Artikel 16.
„Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechten⸗ stein, so lange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschluß⸗ vertrag verbunden ist. Er tritt an die Stelle der bisher no gültigen Bestimmungen des Handels⸗ und Zollvertrags vom 10. Dezember 1891 in der durch den Zusatzvertrag vom 12. No⸗ vember 1904 abgeänderten Fassung und der im Anschluß an diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, zu denen insbesondere auch der Notenwechsel vom 10. Dezember 1891, betreffend die Aufrecht⸗ erhaltung von Bestimmungen des Karlsruher Protokolls vom 27. August 1869 gehört, sowie an die Stelle des vorläufigen Zoll⸗ abkommens vom 6. November 1925.
Artikel 17.
Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift ausgefertigt ist, hr ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikations⸗
5— in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Jahr in Geltung. Falls er jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist ge⸗ kündigt wird, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit ver⸗ längert. Er kann jederzeit gekündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an, gültig bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegen⸗ wärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Bern in doppelter Urschrift am vier⸗ zehnten Fall neunzehnhundertsechsundzwanzig.
Adolj Muͤlller. Edmund Schultheh. Joachim Windel. Stucki.
8 3 Ernst Laur. Ernst Wetter. A. Gaßmann. Th. Odinga.
““ Anlage A. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Nummer des deutschen Zolltarifs
b Zollsatz Benennung der Gegenstände Jfür 1 dz
RM
Pflanzen ohne Erdballen: Obstheemne...... Aepfel, Birnen, Quitten, frisch: unverpackt: Aopfel: vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September Birnen, Quitten: vom 1. Juli bis 31. August.. vom 1. September bis 30. November vom 1. Dezember bis 30. Juni... verpackt: Aepfel: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht: vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September in anderer Verpackugg. . Birnen, Quitten: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht: vom 1. September bis 30. November vom 1. Dezember bis 31. August in anderer Verpac kug..
Anmerkung. 8
Frische Aepfel, Birnen und Quitten sind als unverpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird dadurch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglich durch senkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisenbahnwagen nicht mehr als fünf be⸗ tragen darf, und daß die Bodenfläche und die Wäͤnde der Fahrzeuge sowie die obere Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähn⸗ 85 Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt ind.
Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh: 8 Bullen, die in einer Höhenlage von minde⸗
stens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen und alljährlich mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeres⸗ spiegel gesömmert worden sind, zur Ver⸗ wendung für Zuchtzwecke in landwirt⸗ schaftlichen Betrieben . . . . . . . .. Kühe und sonstige mehr als 1 ½ Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage von mindestens
300 Meter über dem Meeresspiegel auf⸗
ezogen und alljährlich mindestens einen
Monat in einer Höhenlage von minde⸗
stens 800 Meter über dem Meeresspiegel
gesömmert worden sind: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben oder 16 für Milchkuranstalten . ür Landwirte der bayrischen Bezirksamts⸗ bezirke Lindau, Kempten, Sonthofen,
Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau
und Landsberg am Lech, der bayrischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Lech sowie der würt⸗ tembergischen Oberamtsbezirke Tettnang, Ravensburg, Wangen, Leutkirch, Wald⸗
see und Saulgau, zur Verwendung im
eigenen Wirtschaftsbetriebe ..
Weibliches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1 ¼ Jahren, das in einer Höhen⸗
lage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen und mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeres⸗ spiegel gesömmert worden ist: - zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben.. für Landwirte der obengenannten bayrischen und württembergischen Bezirksamtsbezirke, Stadtbezirke und Oberamtsbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts⸗ betriebe .. 1““ Aumerkungen.
1. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun⸗ vieh werden diejenigen Rinderschläge ver⸗ standen, welche — zur Abart der Langstirn⸗ rinder, speziell zur Rassengruppe der Alpen⸗ rinder gehörig — eine silbergraue bis dunkel⸗ und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem
aus 38 aus 47
aus 115
Nummer des
deutschen
Zolltarifs
105
aus 135
aus 212
aus 219 228
Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Horn⸗ spißen und dunkler Schwanzquaste aufweisen. 2. Wird für Rinder von großem Höhen⸗ fleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifels⸗ fällen auf Verlangen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorge⸗ schriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Bei⸗ bringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.
3. Schlachtung ist nicht als eine Ver⸗ wendung im landwirtschaftlichen Betrieb an⸗ zusehen. Werden Rinder von großem Höhen⸗ fleckvieh oder von Braunvieh, die zum Stück⸗ zolle zugelassen worden sind, binnen einem Jahre nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unter⸗ schied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden all⸗ gemeinen Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebend⸗ gewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzolle be⸗ nacprucht wird, ist bei der Einfuhr festzu⸗
ellen.
Felchen, lebende und nicht lebende, frisch, auch 1111“ Tafelkäse:
in Einzelpackungen von 2 ½ kg Rohgewicht
wder dauntess
anderer: 8
Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das
Stück im Gewichte von mindestens 40 kg Glarner Kräuterkäse (als Schabzieger be⸗ zeichneter Hartkäse) in Form abge⸗ stumpfter Kegel (Spundform) oder flacher Prismen (Backsteinform) oder gemahlen, nicht in Einzelpackungen von 2 ½ kg Roh⸗ Anmerkungen.
1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 2 ½ kg Rohgewicht dder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als er für die vorge⸗ nannten beiden Sorten von Hartfäse verein⸗ bart worden ist, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden.
2. Schmelzkäse aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzusatz (sogenannter Glarner Delikateßkräuterkäse) in Einzel⸗ packungen von 2 ½ kg Rohgewicht oder darunter wird nach Nr. 135 zum Satze von 30 RM verzollt.
Obstwein und in Gärung begriffener Obst⸗ most, in Behältnissen bei einem Raum⸗ gehalte von 15 l oder mehr . . . . ..
Anderes (als gewöhnliches) Backwerk ein⸗ schließlich der Kakes und des Zwiebacks
Schokolade einschließlich Milchschokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittel⸗ stoffen oder dergleichen, ferner Waren ganz aus Schokolade sowie Schokolade mit eingelegten Fruchtkernen . . . . .
Schokoladewaren mit Ausnahme der in Abs. 1 Fvé d d 1 4“
Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker:
Milch mit einem Zuckerzusatz von mindestens 40 vH, in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokolade⸗ herstellung auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung ..
Anmerkung.
Blockmilch, einschließlich solcher mit einem Zuckerzusatz von weniger als 40 vH, kann zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Ueberzug darf nicht mehr als 1 vH des Gefamtgewichts des Blockes betragen. 1
Der Zollsatz von 40 RM für 1 dsz findet auch Anwendung auf Trockenmilch in jeder Form, auch gezuckert.
Malzextrakt, flüssig, auch mit Heilmittel⸗ zusätzen, in Glasflaschen bei einem Ge⸗ wichte von 1 kg oder darunter .. ..
Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen 1eeeeeebe“;
Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt; Superphosphat⸗
Portlandzement, Romanzement, Puszzolan⸗ zement, Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, un⸗ gemahlen (Zementklinker, Zementgrieße usw.), gemahlen, gestampst ..
Gemahlener Kalk:
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Anmerkung zu Nr. 230. Als gemahlen ist Kalk anzusehen, der eine mehl⸗ oder grießförmige Beschaffenheit auf⸗ weist. In Zweifelsfällen gilt als gemahlen solcher Kalk, von dem durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschenweite mehr als 50 vH durchfallen. Rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, e5*“ Sanbtirtt hvtter .
Anmerkung zu Nr. 234. G
Als gemahlen sind Steine anzusehen, die eine mehl⸗ oder grießförmige Beschaffenheit aufweisen. In Zweifelsfällen gelten als ge⸗ mahlen solche Steine, von denen durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschen⸗ weite mehr als 50 vH durchfallen.
Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltzementh,
Asphaltkitt (Mineralkitt), AAAA“ Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) . . . .. Anmerkung zu Nr. 293. Ueberchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingeherndnd.... Calciumkarbid 69a9 995b868 8
Harzzement,