—õö F — * 8 8 5 8 9 “ 8 8 Nummer Nummer Zoll satz Nummer I
des des 8 8 1“ b Benennung der Gegenstände für 1 d des — E s B I d . 9 11 deutschen 8 na 2 Benennung der Gegenstände RM T t L. e 1 g 2 .“ 8
olltarifs 1 RM deutschen 5 — 8 8 0 3 8 8 8 . 8 Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von en “ iasr 11zan. zum DBeutschen RNeichsanzeiger und Preußif en Staatsanzeiger Nr. 162. Verlin, Donnerstag, den 15. Fuli 1926
. Zollsatz Benennung der Gegenstände
Anmerkung zu Nr. 317. Tannin und 8 Bomi en — sbestimmt ist, findet die vorstehende Anmerkung 82b Hexniscs e s⸗ künstlicher 1 1 szu Nr. 391 und 392 Anwendung. flnvejich S. S. sioßfe anderen 1 . (aus 402/3) Dichte Gewebe für Möbel⸗ und p lanzlichen Spinnstoffen. 1200 1100 Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüsch⸗ artigen Geweben): ganz aus Seide, im Stück als Meterware eingehend:
Galläpfelauszüge zu Färbereizwecken unter Zollsicherung 8 — Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt: von mehr als 50 bis 80 vo . . . . . von mehr als 80 vH .“ Ueberchlorsaures Natrium (Natriumperchlorat) Anilin und andere nicht besonders genannte Teerfarbstoffe 3 Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform ganz aus künstlicher Seide .... 8 Indigo, natürlicher und künstlicher, auch in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Indigokarmin, rein oder . mit Seidbd 11 mineralischen Stoffen oder tärke, “ 1“ trocken oder in Teigform “ teilweise aus Seide, im Stück als Meterware Pfroprmastix (weingeisthaltiges Baumwachs) eingehend:
“ 3170.] Chlorsaures Natrium . hee. 8 . Pof S “ Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen . S .
andere: 1. Fglnbe e Fortsetzung aus dem Hauptblatt eee C 8. 8. 800 Zollsatz aus künstlicher Seide un olle 5 . Benenn d 8 ober anderen Tierhaaren, auch Nummer 5 deutschen ung der Gegenstände 8 für 1 dz mft Berheschent vaß Süe⸗ 9 Benennung der Gegenstände 1. an 222
wolle oder anderen pflanzlichen deutschen 8” 8 . h oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle,
Spinnstoffen... 2 8 1 Zlich aus natürlicher Seide und Baum⸗ Zolltarifs gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 fallend: aus 422 Kammgarn, roh:
wolle oder anderen pflanzlichen umgarn, eindrähtig
—
Nummer Zollsatz
deutschen für 1 dz Zosltarifssf RM
aus 453 andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ ““ wolle, roh, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 qm:
in der Kette und dem Schuß zusammen auf
ö113“
aus 375
aus 380
Anmerkung zu Nr. 351. Metaldehyd, Fhise sein als „Meta“ bezeichneter Brenn⸗ off) Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiß⸗ leims), fest oder flüssig Alkaloide (organische Basen des Pflanzen⸗ reichs), Alkaloidsalze und Alkaloid⸗ verbindungen: Chinaalkalorde und deren Verbindungen; L144*“ Nikolin, ob der eimn Ntkotinverbindungen ““ Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt: “ oI Anmerkungen: 1. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28 ° Bé werden wie feste verzollt. 2. Sumachauszug zu Färbereizwecken unter “
Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Er⸗ zeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen: zubsetetetetet vhh1“ (391/3) Rohseide; auch Steckmuschelseide: ungefärbt: ungezwirnt oder einmal gezwirnt.. 4A*“
Anmerkung. Wie zweimal gezwirnte ist auch die mehr als zweimal gezwirnte Seide zu verzollen.
gefärbt (auch weiß gefärbt): ungezwirnt oder einmal gezwirnt.. zweimal gezwirnt 4 8 1
Anmerkung zu Nr. 391 und 392. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit andern Svpinnstoffen oder Gespinsten zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posa⸗ menten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnis⸗ schein unter Ueberwachung der Verwendung: ungefärbt 8 gefärbt (auch weiß gefärbt) .. in Verbindung mit anderen Gespinsten: ungesärbt 1ö1“ gefärbt (auch weiß gefärbt) (394/5) Künstliche Seide: ungezwirnt oder einmal gezwirnt:
ungefärbt ““ 11““
gefärbt (auch weiß gefärbt) Anmerkung.
Zur ungezwirnten künstlichen Seide rechnen auch Flachfäden aus Kunstseidenmasse in der Breite von 2 mm oder weniger (sogenanntes künstliches Stroh).
zweimal gezwirnt:
ungefärbt . 1“ gefärbt (auch weiß gefärbt) .
8 1 56 5 92596
Anmerkungen zu Nr. 394 und 395.
1. Zollherabsetzungen, die Deutschland einem dritten Lande für Nitrozelluloseseide gewähren sollte, finden auch auf Viscoseseide Anwendung.
2. Abfälle von künstlicher Seide werden wie Florettseide der Nr. 396/7 behandelt.
aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
aus künstlicher Seide und Wolle oder an⸗ deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
aus natürlicher Seide und Baumwolle oder
anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder an⸗ deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen.
Anmerkungen zu Nr. 402 und 403.
1. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für mit einer Farbe oder mit zwei Farben
bedruckte Gewebe um 250 RM; für mit mehr als zwei Farben bedruckte Ge⸗
webe um 450 RM; für moirierte oder gaufrierte Gewebe um
50 RM.
Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch Aetzdruck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Seen erzeugte Grundfarbe außer Betracht
eibt.
2. Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab⸗ schnitt broschierte Gewebe unterworfen sind, findet keine Anwendung.
Nummer
des deutschen
Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
8 8
405
Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz aus Seide: Bänder: ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von:
mehr als 3 0oa /33 .
3 cm der wenitr. . . .. in Kette oder Schuß ganz aus künst⸗ licher Seide:
in der Breite von:
mehr als 3 oem..
3 cm oder weniger. andere:
in der Breite von:
mehr als 3 miumrm mt
3 cm oder weniger .. andere Gewebe:
Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: 8 ganz aus künstlicher Z1116“ in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seiside... anderer auch unabgekohcht. andere:
ganz ans künstlicher Seide..
in Kette oder Schuß ganz aus
künstlicher Seidie.. Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt,
Spinnstoffen, auch mit Bei⸗ mischung von künstlicher Seide. aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch 11“ Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen Anmerkung.
Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten dichten Ge⸗ weben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung der Tarifurn. 402 und 403 behandelt:
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens ge⸗ messen, nicht mehr als 3 cm beträgt;
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht mehr als 123 cm breit und nicht schwerer sind als 120 g auf 1 qm Ge⸗ webefläche,
Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, auch konfektioniertret . .
Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen): ganz aus Seide:
ganz aus künstlicher Seide.. .
in Kette oder Schuß ganz aus künst⸗
iicher Seihe
andere:
im Gewichte von mehr als 20 g
auf 1 qam Gewebefläche
im Gewichte von 20 g oder weniger
auf 1 qm Gewebefläche . . . .
teilweise aus Seide:
aus künstlicher Seide und Baum⸗
wolle oder anderen pflanzlichen
Spinnstoffen “
aus künstlicher Seide und Wolle oder
anderen Tierhaaren, auch mit Bei⸗
mischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
aus natürlicher Seide und Baum⸗
wolle oder anderen pflanzlichen
Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide .
aus natürlicher Seide und Wolle
oder anderen Tierhaaren, auch mit
Beeimischung von künstlicher Seide,
Baumwolle oder anderen pflanz⸗
. lichen Spinnstoffen . . . . . . Anmerkung zu Nr. 408.
Als undichte Gewebe der Nr. 408 des Tarifs werden nur solche angesehen, bei denen der Zwischenraum zwischen den Kettfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke der Kettfäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schuß⸗ fäden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußfäden. Jedoch werden Gewebe, bei denen derartige Zwischen⸗ räume nicht zwischen je zwei Kett⸗ und Schußfäden oder doch sonst in regel⸗
8
mit einer Farbe oder mit zwei Farben bedruckt um 250 RM mit mehr als zwei Farben bedruckt um .450 RM moiriert oder gaufriert um. 50 RM
Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch Aetz⸗ druck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Druck erzeugte Grundfarbe außer Betracht bleibt.
2. Bei Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen Bänder der Nr. 405 einem Zollzuschlage von 10 vH, alle anderen Gewebe der Nr. 405 und 408 einem Zollzuschlage von 25 vH.
3. Der Zuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitte des Tarifs broschierte Gewebe unterworfen sind, findet auf gemusterte Gewebe keine Anwendung.
4. Die für Gewebe teilweise aus Seide vereinbarten Zollsätze gelten nicht:
a) für Gewebe aus Seide mit Fäden aus anderen Spinnstoffen als Seide, sofern diese Fäden nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt sind, und sofern sie, wenn sie sich nur in der Kett⸗ oder nur in der Schußrichtung befinden, nicht mehr als 8 vH der Gesamtzahl der Kett⸗ oder Schußfäden, sofern sie sich da⸗ gegen in der Kettrichtung und in der Schußrichtung befinden, in jeder Richtung nicht mehr als 4 vH der Gesamtzahl der Kett⸗ oder Schußfäden betragen, wobei zusammen abgebundene Fadenbündel aus anderen Spinnstoffen als ein Faden rechnen;
b) für Gewebe in Verbindung mit Metallgespinsten, die lediglich wegen des nichtseidenen Kernes dieser Gespinste als Gewebe teilweise aus Seide in Betracht kommen.
Gewebe der unter a und b bezeichneten Art werden als Gewebe teilweise aus Seide nach dem allgemeinen Tarif und, wenn sich bei ihrer Verzollung nach dem für Gewebe ganz aus Seide geltenden Vertragstarif, wobei die Fäden oder der Gespinstkern aus anderen Spinnstoffen als Seide außer Betracht zu lassen sind, ein niedrigerer Zoll ergibt, zu diesem verzollt.
—ö
Benennung der Gegenstände
Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzstoffe, Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzwaren: ganz aus Seide: Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider;
alle diese ganz aus Kunstseide..
andere: Strümpfe und Handschuhe.. andere. 14“ lweise aus Seide: Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider uund abgepaßt gewirkte (reguläre)
EEE
aus 423
zwei⸗ oder dreidrähtigggg . Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrähtig “ —
zwei⸗ oder dreidrähtig. Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tier⸗
stoffen oder Gespinsten, ausschließlich
8 Baumwolle gemischt, in Aufmachungen EE“] Gewebe, nicht unter Nr. 427 bis 431 fallend: im Gewichte von 200 g oder weniger auf
1 qm Gewebefläche:
Gewebe, ganz aus Wolle, im Gewicht von 70 bis 100 g auf 1 qm Gewebe⸗ fläche, leinwandbindigsogenannte Musse⸗ line), roh, nicht mehr als 83 cm breit, in Kette und Schuß zusammen auf 1 cm Geviert nicht mehr als 56 Fäden
aaus eindrähtigem Garn .... ..
4“*“
Anmerkung zu 432.
Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holz⸗ stoff⸗, Zellstoff⸗, Strohstoff⸗ oder Papierher⸗ stellung:
(von mehr als 2000 g auf 1 qm
“;
1 von mehr als 1000 bis 2000 g auf
im 1 qm Gewebefläche....
Gewichte von mehr als 500 bis 1000 g auf
1 qm Gewebefläche ....
8 von 500 g oder weniger auf 1 qm Gebebellüche . . . . ...
Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzstoffe ..... (434/5) Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren: Unterkleider: A“ abgepaßt gearbeitet (regulär) . Andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (reguläre) Wirk⸗ und Netzwaren: abgepaßt gewirkte (reguläre) Trikotjacken, Westen mit Aermeln (Unterziehwesten), Strümpfe und Soclen . . . . .... 5 5 836 Spitzenstoffe und Spitzen aller Art lich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗ gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig Füeleten oder ausgezackten Rand ...
aIJIJ “
Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Abschnitts des Tarifs.
1. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie Sticke⸗ reien auf baumwollenem Grundstoff verzollt.
2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Tierhaaren, werden wie Treibriemen aus Baumwolle ver⸗ zollt.
Baumwollengarn, eindrähtig, roh: über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch. über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch. über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch. über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch. über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch be oi 169 engllsch.
aumwollengarn, zwei⸗ oder mehrdrähtig, ein⸗ mal gezwirnt: roh:
haaren, auch mit pflanzlichen Spinn⸗
5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger.. mmit mehr als 35 bis 44 Fäden.. mmit mehr als 44 gv 11“ andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, roh, im Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf qm: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mmit 35 Fäden oder weniger. mit mehr als 35 bis 44 Fäden mmit mehr als 44 Fäden .““ andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, roh, im Gewichte von weniger als 40 g auf 1 qm: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger ... mit mehr als 35 bis 44 Fäden .. mit mehr als 46 Fäden . . .. ..
andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, zugerichtet (appretiert), gebleicht. andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle: gefärbt. “ ““ bedruckt oder bunt gewebt . . . . . .
Anmerkungen zu den Nru. 453 bis 457 des Tarifs.
1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht ge⸗ webten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten oder dicht gewebte Stellen mit weniger dicht gewebten achwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettfäden und der Schußfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wieder⸗ kehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu fünf Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.
2. Bei der Feststellung der Fadenzahl von Geweben sind gezwirnte Fäden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Drähte als ie ein Faden zu zählen. Fäden, welche nicht mit der ganzen Dicke in die zu prüfende Ge⸗ webefläche fallen, bleiben bei der Zählung außer Betracht.
3. Als Plattstichgewebe sind diejenigen bro⸗ schierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite voll⸗ ständig und alsdann auf der anderen Seite teilweise flottliegen und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens gemessen 18 mm nicht überschreitet. Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilweise hervortretenden Figurschußfäden ist schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn dieses Hervortreten durch einen einzelnen Grundkettfaden hervorgerufen wird.
Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs findet auf die
.
200
250 Zoll der
rohen Gewebe + 35 RM
65 RMN + 85 RMN
1 8 Garns dem Zollsatz von 200 RM unterliegenden Sis Nr. Ie ea. . . . . ... .. Iu.. Plattstichgewebe keine Anwendung. über Nr. 22 bis Nr. 32 englih +. 7 RM. Bei den dem Zollsatz von 200 RM unter⸗
teilweise aus Seide: 5* ““ 9 (396/97) Florettseide (Abfallseide): 8 Bänder: vu“ “ aus künstlicher Seide und Baum⸗ geln in 8 Webeark vorkommen, hier⸗ 11 gekämmt: 3 wolle oder anderen pflanzlichen W
Oberkleider; alle diese teilweise aus Kunstseide, ohne Beimischung von
ungefärbrtt
gefärbt (auch weiß gefärbt). Anmerkung.
Gekämmte Florettseide (Abfallseide) aus Abfällen von gefärbter Seide ist zollfrei.
Florettseidengespinste, ein⸗ oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten:
ungefärbt . 1. 3 1 gefärbt (auch weiß gefärbt) . . Aus Mischungen von Kunstseidenfaser oder Abfällen von künstlicher Seide mit Wolle oder anderen Tierhaaren gesponnene Garne, ein⸗, zwei⸗ oder dreidrähtig: ungefärbt 111116 gefarbt (auch weiß gefärbt)
Anmerkung. -
Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung.. Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit
anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 1
aus Rohseide oder künstlicher Seide. Anmerkung. 8 8
Einmal gezwirnte Rohseide, einmal ge⸗ zwirnte künstliche Seide und mehrfache un⸗ gefärbte Florettseidengespinste kommen nicht als Seidenzwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und fallen deshalb in Aufmachungen für den Einzelverkauf nicht unter diese Tarif⸗ stelle; dagegen sind mehrfache gefärbte Florett⸗ seidengespinste in Aufmachungen für den Einzelverkauf nach Nr. 399 zu verzollen.
Aufmachungen in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen gelten nicht als Aufmachungen für den Einzelverkauf.
Auf Seidenzwirn aus Rohseide (auch Steck⸗ muschelseide) ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der zur Weberei,
Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 hiuhu mm 3 cm oder wenigeer. aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei⸗ mischung von Baumwolle oder an⸗ deren pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3c am m mm... 3 cm oder weniget.. aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinn⸗ stoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide: in der Breite von: ““ mehr als 3 aum m z cm oder weniger . aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei⸗ nischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3ei mmm andere Gewebe: b 1 Krepp, soweit er nicht als undichtes 1 Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: aus künstlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen We“ aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch nit Beimischung von Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstosfen. .66 aus natürlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Bei⸗ mischung von künstlicher Seide. aus natürlicher Seide und Wolle
oder anderen Tierhaaren, auch
webe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes maßgebend.
u den undichten Geweben werden auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkommen, sofern nicht der Zoll für dichte Gewebe höher ist. Gewebe, bei denen die wischen⸗ räume durch Appretur vollständig aus⸗ gefüllt sind, werden als dichte behandelt. Anmerkungen zu Nr. 405 und 408.
1. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für Krepp (einschließlich der Kreppbänder) der Nr. 405 und 408 und für andere undichte Gewebe der Nr. 408, alle diese ganz aus natürlicher Seide, auch ge⸗ mustert, moiriert oder gaufriert, aber weder gefärbt noch bedruckt; auch unab⸗ gekocht, um.. . .50 vH
11“ für andere Gewebe: . gemustert: 8 ganz aus Seide um .ꝛ200 RNM teilweise aus Seide um . 100 RM
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Menger ing in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstr. 32.
Fünf Beilagen seinschließlich Börsen⸗Beilage)
und Erste bis Dritte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
durch von der Verzollung als dichte Ge⸗ .
Strümpfe und Handschhe. 2S,9-13 Feese s X“ Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, b lich der Einsatzspitzen, Kanten und a gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: gestickte: 8 Aetzspitzen und Spachtelspitzen... X4“ Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teil⸗ weise aus Seide:
auf undichten Geweben der Tarifnr. 408 „
auf anderen Grundstofkennnn.. ..
Anmerkung. 8
Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zollsatz um 20 v. H.
Nach Art der sogenannten Baumwollen⸗ sparterie hergestellte Waren, ganz oder teilweise aus Seide (sogenannte Seiden⸗ bbeö
Bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse in der Breite von mehr als 2 mm. (Nachahmungen von sogenannter Seiden⸗ sparterie) 111“
Hutgeflechte aus sogenannter Seidensvparterie, aus Nachahmungen davon, aus soge⸗ nanntem künstlichen Stroh, aus soge⸗ nanntem künstlichen Roßhaar (Roßhaar⸗ nachahmung aus Fans edenmaßs ein⸗ schließlich der mit Kunstseidenmasse über⸗ zogenen Manilahanf⸗ und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, alle diese Geflechte auch gemischt mit anderen Spinnstoffen als Seide oder mit Flechtstoffen.
Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt . . . ..
(aus 422/3) Garn aus Wolle oder anderen
Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen
aus 446
aus 449
8
aus 450
aus 451
aus 452
Anmerkung zu Nr. 440 bis 443.
Zugerichtete (appretierte), gesengte (gazierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Ver⸗ zollung als rohe.
Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen sür den Einzelverkanf . . . ... Anmerkung.
Baumwollenzwirn in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen wird nicht als Baumwollenzwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf behandelt.
Fö auch abgepaßt: vssche s s beheii es eh hee “ n gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt Rohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff⸗, Zellstoff⸗, Strohstoff⸗ oder Papier⸗ EEEEE1ö1“ (aus 450/1) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten Bogen oder Zacken ver⸗
ziert:
Madrasstoffe, im Stück als Meterware ein⸗ gehend: roh, auch zugerichtet (appretiert) . . . . gebleicht, gefärbt, bedruckt, bund gewebt. vAvSeeeeeeö“ Madrasstoffe, abgepaßt, auch mit Band ein⸗
Anmerkung zu aus Nr. 450 und 451. Madrasstoffe kommen nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allge⸗ meinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs in Betracht. Tüll: roh, auch zugerichtet (appretiert), gemustert gebleicht, gefärbt, bedruckt. . (aus 453/7) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend:
Plattstichgewebe. ....
über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch + 10 RM
aus 467
liegenden Plattstichgeweben, die doppelt breit gewebt und bei der Aufmachung in Stücke der Länge nach in Hälften geteilt worden sind, bleiben die zur Verhinderung des Aus⸗ fransens des Gewebes an dem Schnittrande mittels Ueberwindlings (Ueberwendlich⸗) Stiche oder gewöhnlicher Steppstiche ange⸗ brachten sogenannten Notsäume außer Betracht.
Die Fadenermittlung hat bei Plattstich⸗ geweben stets ohne Berücksichtigung der Broschierfäden zu erfolgen.
(aus 459/63) Wirk⸗ (Trikot⸗) und Netzwaren: Strümpfe, Socken, Unterkleider:
Feschha GG abgepaßt gearbeitet (regulär) . . . . . Geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (regu⸗
läre) Wirk⸗ und Netzwaren, anderweit ö1ö1116“ Spitzenstoffe und Spitzen aller Art ein⸗ schließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig ge⸗ stalteten oder ausgezackten Rand:
c 010“
geklöppelt . .. 8 “ Anmerkung zu aus Nr. 461.
Gestickte und geklöppelte Spitzenstoffe usw. in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen einem Zollzuschlage von 20 vH.
Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe: sbveenee—
Kettenstichstickereien . . . . . . .
andere Anmerkung.
Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um 20 vH. Sind Seide, känstliche Seide oder Florektseide zum Besticken ver⸗ verwendet, so wird hierfür kein Zollzuschlag erhoben.
e11“ „ . 28„
Treibriemen, gewebt oder gewirkt.. ..