Bezeichnung der Ware
Zollansatz Fr. Rp.
per q
des schweiz.
Nummer
Zolltarifs
Bezeichnung der Ware
Zoll ansatz Fr. Rp. ver q
895 b 896 b 897 a 898 b
Messerschmiedwaremr..
B. Kupfer.
Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gezogen:
— Stangen, Blech, Hartldotot
— Röhren ““
Kabel aller Art und Draht:
— Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht um⸗ flochten:
Kabel ohne Bleimantel und Eisen⸗ armatur; isolierte Drähte.. ...
— — Kabel mit Bleimantel J1“
— — Kabel mit Bleimantel und Eisen⸗ armaina“ 1
— Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide um⸗ sponnen oder umflochten:
— — Kabel ohne Bleimantel I“ Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt:
— roh, nicht abgedreht. 8 — Ventile und Schieber aus Rotguß und nicht poliert, nicht
- 2 2 ⸗. 2 2*
Messing: abgedreht, mattiert “ 8 — poliert, mattiert. .. — vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt.. E. Zinn.
Stanniol..
F. Nickel.
Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid⸗ und Alpaka⸗ waren ö“
1 G. Aluminium. Aluminiumfolien, rein oder legiert..
XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge. A. Maschinen und mechanische Geräte.
Dampf⸗ und andere Kessel, Dampf⸗ und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung):
— Heizkessel (Dampf⸗ und Warmwasser⸗ kessel) aus Grauguß
— andere —
Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Ma⸗
schinen zur Vorbereitung und zum Trans⸗
port der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen,
inklusive Facht⸗, Spul⸗, Gasiermaschinen,
Glanzmaschinen und Häspel “
Strick⸗, Wirk⸗ und Verlitschmaschinen..
Nähmaschinen. ““
Maschinen für den Buchdruck und andere
graphische Gewerbe (nicht unter 890a
des Tarifs fallend); Buchbinderei⸗ maschinen
Hauswirtschaftliche Maschinen...
Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht
anderweit genannt: (andere als die unter
Nr. 893a des Tarifs fallenden)
Dynamo⸗elektrische Maschinen und elektrische
Transformatoren aller Art, das Stück
im Gewichte von:
— 50 000 kg und darüber ..
— 10 000 bis auf 50 000 kg..
— 2500 bis auf 10 000 kg. .
— 500 bis auf 2500 kg.. .
— 100 bis auf 500 kz .
— weniger als 100 alal . ..
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, im Stückgewicht von 50 000 kg und darüber “ .
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung,
im Stückgewicht von 15 000 bis auf
50 000 kg 1 8
Die nachstehend unter den statistischen Num⸗
mern ex M. 1, M. 6 und M. 7 genannten
Maschinen, das Stück im Gewichte von:
— 2500 bis auf 10 000 h lal.. .
— 500 bis auf 2500 zzaz .
— 100 bis auf 500 kg. ..
weniger als 100 kg X“
M. 1. Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur,
M. 6. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein ꝛc.
M. 7. Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln; Kältemaschinen; Kühlanlagen; Luft⸗ kompressoren.
Transmissionslager, sowie zweiteilige zu⸗
sammenschraubbare Stahlriemenfcheiben
mit auswechselbarer, ebenfalls zweiteiliger
Einlegebüchse, alle diese im Stückgewicht
unter 500 kg .
Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen
und mechanischen Geräten, nicht anderweit
genannt, das Stück im Gewicht von
weniger als 100 kg 8
Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken,
Marquisen (Vordächer), Dachstühle, Maste
(Kabelträger) für elektrische Stromzu⸗
führung (mit Ausnahme der unter Nr. 742.
des Tarifs fallenden), geschweißte oder
genietete Rohre aus Schmiedeisen von
40 cm Lichtweite und darüber, ꝛc.; fertige
Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht
im Tarif besonders taxiert sind:
a) — durch Strecken hergestellte, nicht ge⸗
nietete Masten aus geschnittenem, un⸗
bearbeitetem Walzeisenblechhl.
b) — andere 8 14X““
B. Fahrzeuge.
Elektrokarren 8 ö
Dampf⸗ und Motorboote, nicht für öffent⸗
liche Transportanstalten, nicht zu Luxus⸗
zwecken bestimmt
XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.
8 A. Uhren.
Standuhren und Wanduhren..
Wecker . . 111“
B. Instrumente und Apparate.
Schallplatten. 1— 8
Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität:
— Kontroll⸗ (Zähl⸗ und Meß⸗)⸗Apparate und
2 2 . 2* 2⁴
⸗Instrumente..
954 956
ex 974 b
ex 10486
*1 1144
1160
ex 1161 b
seitigen
— Telephon⸗ und Telegraphenapparate — im Tarif nicht anderweit genannt
XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren
und verwandte Produkte.
A. Apotheker⸗ und Drogerie⸗ waren; Parfümerien. Formaldehyd, Hexamethylentetramin, Methyl⸗ sulfonal, Phenazon, Phenacetin, Sulfonal, Salol: sofern nicht unter die Tarif⸗
nummer 981 fallend — 8
Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tink⸗ turen, pharmazeutische Fruchtmuse, ver⸗ arbeitete fette Oele, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen. Spezies, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine 8
B. Chemikalien für gewerblichen
Gebrauch. Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe und 8 Fabrikfate:
— Flüssige Gase, im Tarif nicht anderweit genannt . Chromalaunähnliche Präparate zu Gerb⸗ zwecken EEö . Ammoniumnitrat “ Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe zu ge⸗ werblichem Gebrauch, im Tarif nicht anderweit genannt:
— — Hirschhornsalz, Dekrolin (Formaldehyd⸗ sulfoxylsäure)- 8 3 1
NB. ad 1048 b. Schweinfurtergrün, rein oder in Verbindung mit Trägern aus
Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen
Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutz⸗
mittel nach dieser Nummer zum Ansatz von
3 Fr. per g zugelassen.
Organisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate: — Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist); Kollodium; organische Brom⸗, Chlor⸗ und Jodverbindungen; Phosgen; sowie analoge, im Tarif nicht anderweit genannte Produkte
Kartoffel⸗, Sago⸗, Tapioka⸗Mehl; Kartoffel⸗, Sago⸗, Tapioka⸗Stärke: roh, gegen Nach⸗ weis der Verwendung zu industriellen Zwecken . 1“
. C. Farbwaren.
Anilin⸗, Anthrazen⸗, Naphthalinfarben und im Tarif nicht anderweit genannte Teer⸗ farben 8
Indigs⸗ natürlicher und künstlicher; Indigo⸗ ösung
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder
in Pul verform, nicht zubereitet:
— Pigment oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin⸗, Geranium⸗, Scharlach⸗, Viridinlacke, Zinnoberersatz ꝛc.:
a) — — geschönte Erd⸗ und Mineralfarben
b) — — andere. 1
— Bronzefarben aller Art, auch zubereitet
Chromgelb, Chromgrün
Linoleumklebstoff aus Sulfitlauge und Kreide
Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farb⸗
stoffen versetzt; Standöl “
D. Technische Fette, Oele und
Wachsarten; Mineral⸗, Teer⸗
Gund Harzöle; Seifen.
Maschinen⸗ und Wagenfette (einschließlich
Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet
XV. Nicht anderweit genannte Waren.
Quincaillerie⸗ und Galanteriewaren aller Art,
im Tarif nicht anderweit genannt:
— aus Achat, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schild⸗ patt, Perlmutter: echt; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren:
.— — Etuis für Messerschmiedwaren, Bestecke, Bijouterie ꝛc., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durch be⸗ sondere Formgebung hergerichtet: aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemischter Seide oder Kunst⸗ seide, sowie solche mit Ueberzug aus Leder, nicht in Verbindung mit Edel⸗ metall, alle diese, soweit sie nicht unter Iees ss“
2. — — andere 1 “
— andere aller Art: Merceriewaren, im Tarif
nicht anderweit genannt
Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände
aller Art, welche nicht aus Edelmetall,
echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen 1u““
Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150 fallenden) Lampen aller Art, fertige, so⸗ wie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glaszylinder, Glasschirme,
Glaskugeln und Glasfüße, sofern nicht nontiert, d. h. nicht mit Messingteilen u. dgl. versehen
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug ꝛc.)
aller Art:
II “
— andere 1““ “
Blei⸗ und Farbstifte, zusammengesetzt, mit
Holz⸗oder Papierschäftung; Schreibkreiden
(nicht unter die Nr. 1155a des Tarifs
fallend) 1
Bureaubedürfnisse, Schreib⸗ und Zeichnungs⸗
materialien, Malergeräte: im Tarif nicht
anderweit genannt: andere (als flüssiger
Leim der Tarifnummer 1159a)
Spielzeug aller Art:
a) — ganz oder vorwiegend aus Holz
b) — anderes
Baumwollwatte: als Verbandstoff hergerichtet,
d. b. imprägniert, ohne Rücksicht auf die
Aufmachung, sowie nicht imprägnierte,
für den Detailverkauf aufgemachte (in
Paketen bis und mit 500 g, sowie in läschchen, Schächtelchen ꝛc.) 1G
Anlage C. Bestimmungen
Artikel 1.
60,— 40,—
über den gegenseitigen Grenzverkehr.
Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beid⸗
renzzonen (Zollgrenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der
.“
durch örtliche Verhältnisse bedingten Abwei — biet innerhalb einer Entfernun 8 36—— erstrecken. Beim Bodensee wir .““ gemessen.
„Die für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen find die deutschen Zollausschlußgebiete entsprechende 22ö
Artikel2. Von allen Ein⸗ und Ausgangsabgaben sind befreit:
4 Smn Ilesbvitfisε 54 Bewirtschaftungs⸗ erkehr:
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Seee Stangen Pfähle un Rebstecken, land⸗ und sorfiwirischaftliche Ma⸗ schinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere wenn sie von in der Fßene des einen Landes gelegenen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes hin⸗ oder zurückgebracht werden, Maschinen, Ge⸗ räte, Fahr euge, Arbeitstiere, jedoch unter der Bedingung ihrer 2 Uesüheneng nach beendeter Arbeit.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine An⸗ gehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenz⸗ zone gelegenen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Sämtliche Erzeugnisse der Land⸗ und Forstwirtschaft ein⸗ schließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Reb⸗ baues eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grund⸗ süüche⸗ bei ihrer Verbringung zu den Wohn⸗ und Wir⸗
chaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon ge⸗ trennten Teilen.
4. Vieh in einzelnen Stücken, das aus der einen Grenzzone zum Verwiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden, oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Grenzzone ge⸗ führt und wieder zurückgebracht wird; ferner Vieh, das auf Weideplätze innerhalb der Grenzzone geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird. 8
. B. Im Marktverkehr. 8
1. Die selbstverfertigten Ezeugnisse von Handwerkern in der
Grrenzzone. des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Aus⸗ schluß von Lebensmitteln⸗- und Getränken
2. Frische Aepfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pflaumen, einschließlich Zwetschgen; ferner Nüsse, alle diese unver⸗ packt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffeln, ofern diese Waren in der Grenzzone des einen Landes ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, ihren An⸗ ehörigen oder Angestellten zum Absatz auf Märkten an Bewohner der anderen Grenzzone für deren eigenen Be⸗ darf beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Die Menge
der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frischen Gemüse 100 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht über⸗ schreiten.
Dem Absatz auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.
C. Beim Eingang von Lebensmitteln außerhalb
des Marktverkehrs:
1. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgrieß und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Be⸗ darf nicht mit der Post eingehen
Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungs⸗ mittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf ni überschreiten.
D. Im Veredelungsverkehr:
„Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmäßigen Verarbeitung,
Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt verden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhält⸗ nisse diesen Verkehr erfordern Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häausliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Beaxbeitung darf bei Garnen und Geweben u. a. auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung ver⸗ wendeten ausländischen Zutaten.
Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Del⸗
samen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeug⸗ nisse, wie sie zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere ver⸗ bracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, daß die ört⸗ lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. 3 8
Artilel3.
1. Aerzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß be⸗ sondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansäfsigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Aerzte, Tier⸗ ärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes er⸗ forderlichen Geräte, Maschinen und Instrumente zum vorüber⸗ sehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein⸗ und
usgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen.
2. Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den ört⸗ lichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche die Aerzte und Tierärzte der ensehees Art zum unmittelbaren Gebrauch mit sich führen, dürfen frei von Ein⸗ und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinal⸗ zwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Be eichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gema ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen im Handverkauf verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaat zu⸗ gelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.
3. Die Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Oelung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Ge⸗ brauch in die andere Grenzzone frei von⸗Ein⸗ und Ausgangs⸗ abgaben einführen und wieder zurückbringen.
4. Trauerkränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, bleiben frei von Ein⸗ und
Ausgangsabgaben, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind. Artikel 4.
Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind be⸗ rechtigt, die Ueberwachungs⸗ und Sicherungsmaß⸗ nahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der 1
von 15 km von der Sen. .
diese Entfernung vom Ufer aus
auf
tkeln 1 bis 3 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. vrglhehörden werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig ins Benehmen fetzen. . Die Ueberwachungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit tem Zwecke zu vereinbarende Maß beschränkt werden. bhr Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die zeidsettigen Zollbehörden ind den Fällen unter Artikel 2A, iffer 1, 2 und 4, Artikel 3, Ziffer 1 hinsichtlich der Aerzte, Tier⸗ 8 te und Hebammen in usübung ihres Berufs sowie der Ziffern 2 und 3 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, da der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur währen der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll. Artikel 5.
Durch die Vereinbarungen dieser Anlage werden die beid⸗ seitigen gesundheits⸗ und Bestimmungen so⸗ wie die beidseitigen Vorschriften zum chutz der Pflanzen gegen
ädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beidseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder ur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind.
3 Bestimmungen dieser Anlage können aus Gründen der eingeschränkt oder auf⸗
““ 8
Die 3 öffentlichen Sicherheit vorübergehend gehoben werden.
Zusatzbestimmungen. Zu Artikel .
Zu den im Artikel 1 erwähnten inneren Abgaben gehört auch
Umsatzsteuer 8 die 1 ““
Es besteht Einverständnis darüber, . die Meistbegünstigung nicht vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer
der vertragschließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in⸗ und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht.
Zu Artikel 4.
Ein⸗ und Ausfuhrverboten des einen der vertragschließenden Teile, welche zurzeit dem anderen gegenüber gelten, können so lange aufrecht erhalten werden, als sie auch allen anderen Ländern gegenüber angewendet werden.
Zu Artikel 5.
Die vertragschließenden Parteien sind darüber
grundsätzlich die Durchfuhrfreiheit vereinbart worden ist. Zu Artikel 6.
1. Ist bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragschließenden Teiles der für sie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig, so ist der Be⸗ rechnung des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in Betracht fallenden allgemeinen oder vertragmäßigen Sätzen zu⸗ grunde zu legen, der auf die Erzeugnisse des anderen Teiles an⸗ wendbar ist. 8
2. Die vertragliche Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gerste, nicht geschroten, nicht geschält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114a (Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs läßt die Möglichkeit unberührt, eine all⸗ fällige schweizerische Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, daß bei der Einfuhr von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzuschläge erhoben werden. Solche Zoll⸗ zuschläge würden unter sich in zutreffender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, daß aus 133 kg Gerste 100 kg. Malz ge⸗ wonnen werden und daß es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.
3. Die Deutsche Regierung ist befugt, nach dem 31. Dezember 1928 von den zu den Nummern 319 bis 321 des deutschen Tarifs für Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedoch nicht tun, ohne zuvor der Schweizerischen Regie⸗ rung Gelegenheit zur Besprechung geboten zu haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die Deutsche Regierung von ihrem Rüuͤcktrittsrecht nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dieser Besprechung Gebrauch machen. Von diesem Zeitpunkt ab ist alsdann acch die Schweizerische Regierung an die zu den Nummern 1098 und 1099 des schweizerischen Tarifs getroffenen Verein⸗ barungen nicht mehr gebunden und berechtigt, die entsprechenden schweizerischen Zölle bis zur Höhe der deutschen Zölle herauf⸗ zusetzen.
4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. 844 (Alu⸗ minium in rohem Zustand sin Blöcken, Barren, Masseln, Körnern), auch in Plattensorm gegossen), oder der Erhöhung des Zolles der Nr. 845 (Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Firmgußstücke in unbear⸗ beitetem Zustande) des deutschen Tarifs werden keine höheren Zölle in Reichsmark festgesetzt werden als die schweizerischen Zoll⸗ sätze für die betreffenden Waren in Franken betragen.
5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 892 bis 906 D, 907 Abs. 2, 915, 921, 922 und 923 des deutschen Tarifs, und der Nummern 881 bis 898, 913, 914, 922, 923 und 924 des schweizerischen Tarifs können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zu⸗ tande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzer⸗ egten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grund⸗ latten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach
m Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamt⸗ gewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Mti der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung
oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen sowie eine Liste der Haupt⸗ bestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der kleinen Rebenbestandteile anzugeben. 8 Ist nach dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung ge⸗ stellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Be⸗ schaffenheit des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu ver⸗ sehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegen⸗ tandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum
anzen zu überzeugen.
Ersatz⸗ und Reserveteile werden stets für sich verzollt
Zu Artikel 13.
Zur Identifizierung der Waren werden die offiziellen Er⸗ eennungszeichen, welche beim Ausgang aus einem der beiden kändern auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer Vormerkung sind, eventuell angebracht wurden, von den Stellen bes anderen ndes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen der beiden Länder das Recht, noch ihre Erkennungszeichen anzu⸗ ringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederaus⸗
einig, daß
fuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 1 bis 6 ge⸗ nannten Fällen auch über ein anderes als das Zollamt der Ein⸗ fuhr oder Ausfuhr erfolgen.
„Durch die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 werden die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften beider Länder über den Vieh⸗ verkehr nicht berührt.
Zu Artikel 15.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern; es wird in der Weise Früiwet, deh jede Partei innerhalb eines Monats, nachdem das Schiedsgericht verlangt worden ist, nach freier Wahl einen bei⸗ sitzenden Schiedsrichter ernennt. Unterläßt der eine Teil die recht⸗ feitige Ernennung des von phn u bezeichnenden Schiedsrichters, so aann der andere Teil den rässbenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung dieses Schieds⸗ richters ersuchen. Der Obmann wird innerhalb desselben Monats von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen. Er soll ein auf dem Gebiete der Wirtschaft erfahrener Angehöriger eines dritten Staates sein, in dem Gebiet der beiden Parteien keinen Wohnsitz haben und nicht in ihrem Dienste “ Wenn die Bezeichnung des gemeinsam zu berufenden Obmanns nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt, so kann jede Partei den Präsi⸗ denten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag ersuchen, den Obmann zu ernennen.
Der Obmann bestimmt den Sitz des Schiedsgerichts.
Die “ des Schiedsgerichts werden mit Stimmen⸗ mehrheit getroffen. 8 Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden. Im übrigen wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. „Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sach⸗ verständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschließen⸗ den Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die Regierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vor⸗ zunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei In⸗ anspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.
Der litauische Gesandte Sidzikauskas hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt der Leiter der
Konsularabteilung Urbsys die Geschäfte der Gesandtschaft.
Heft 2 des 25. Jahrgangs der „Veröffentlichungen
des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung“,
enthaltend den Geschäftsbericht des Amts für 1925, ist soeben erschienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter u. Co. in Berlin W. 10, Genthiner Straße 38, zu beziehen.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Wirtschaftspolitische und 11. politische Ausschuß des Vorläufigen Reichswirt⸗ schaftsrats nahmen gestern den Bericht des Arbeits⸗ ausschusses zur Beratung des Entwurfs eines Spiritus⸗ monopolgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Spiritus⸗ monopolgesetz entgegen. Der Gesetzentwurf bringt gegenüber dem zurzeit gültigen Branntweinmonopolgesetz wesentliche Aenderungen. Das Monopol wird ein selbständiges Unternehmen der Reichs⸗ betriebe. Das Monopolvermögen wird Sondervermögen, ähnlich wie das Vermögen der Deutschen Reichspost. Das Aufsichtsrecht des Reichsfinanzministers wird eingeschränkt. An die Stelle des Beirats tritt ein Verwaltungsrat, dem wesentlich weitergehende Befugnisse als dem Beirat eingeräumt worden sind. Der Präsident bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats in allen wichtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu einem Teile von dem Reichsfinanzminister, zum anderen Teile von den Foßen Spitzen⸗ verbänden berufen. erner ist eine Reihe von Ne nahmen ge⸗ troffen, um eine Verbesserung auf dem Gebiet der Branntweinwirt⸗ shaft herbeizuführen. Neues Brennrecht kann nicht entstehen. Das
echt der Monopolverwaltung zurx Herstellung von Trinkbranntwein wird beseitigt. Die Ausschüsse sind laut Bericht des Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu dem Ergebnis ge⸗ kommen, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfs an sich geeignet sind, die bestehenden Verhältnisse weitgehend zu verbessern. Die Aus⸗ schüsse haben zahlreiche Abänderungsvorschläge gemacht. Beim esetz soll eine Bestimmung eingefügt werden, die die Besteuerung des 8 iritus und Trinkbranntweins durch andere Stellen als das Reich ausschließt. Für die Zusammensetzung des Ver⸗ waltungsrats wird eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern soll der Reichsfinanzminister elf Mit⸗ lieder berufen. Die Uebertragung des Brennrechts soll bis zum 80. September 1928 nach Maßgabe der jetzt geltenden Bestimmungen
tattet werden. Einer Mehrheit des Verwaltungsrats soll wie dem
räsidenten ebenfalls das Recht gegeben werden, die Entscheidung des Finanzministers anzurufen für den Fall, daß Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrats vom Monopolpräsidenten nicht ausgeführt werden können. Weitere Vorschläge zum Einführungsgesetz bescssstigen sich mit der Entschädigung der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer. Zum Schluß empfehlen die Ausschüsse der Regierung, zu prüfen, ob die Bestimmungen für Methylalkohol nicht auch auf Propylalkohol ausgedehnt werden müßten. 8
Handel und Gewerbe.
Berlin, den 15. Juli 1926. Telegraphische Auszahlung.
14. Juli Geld Brief 11 11689 4,198 4,208 1,969 1,973
20,924 20,976 2,302 2,312 20,401 20,453 4,195 4,205 0,660 0,662 4,215 4,225
168,53 168,95 5,19 5.,21
10,03 10,07 81,02 81,22 10,552 10,592 14,43 14,47 7,41 7,43 111,20 111,48
21,365 21,415 91,93 92,17 10,835 10,875 12,421 12,461 81,20 81,40 3,035 3,045 66,62 66.,78
112,65 59,465 5,885
15. Jnli Geld Brief 1,704 1,708
4,198 47208 1,969 1,973 20,924 20,976 2,295 2,305 20,401 20,453 4,195 4 205 0,660 0,662 4,215 4,225
168,56 168,98 5,19 5721
9,52 9,56 81,09 81,29 10,55 10,59 14,17 14,21
7,405 7,425
111,24 111,52
21,425 21,475 91,93 92,17 10,9 10,43 12,421 12,461 81,18 81,38 3,04 3,05 66,40 66,56
112,59 59,45 5.89
1 Pap.⸗Pes. 1 kanad. 8½ 1 Yen 1 ägvypt. Pf. Konstantinopel I1 türk. 2£ don . 1 * New York 1 § Rio de Janeiro 1 Milreis Uruguau 1 Goldpeso Amsterdam⸗ Rotterdam . 5,831 öö Brüssel u. Ant⸗ werpen Danzic . . .. elsingfors.. Italten .... Jugoslawien. . Kopenhagen . 100 Kr. Lissabon und Oporto 100 Escudo I100
Paris 100 Frces. “ EEE1“
100 Kr.
100 Frcs. Sofia .100 Leva Spanien. 100 Peseten Stockholm und
Gothenburg. 100 Kr.
Wien . 100 Schilling Budapest 100 000 Kr.
Buenos⸗Aires. Canada. Japan. Kairo
100 Gulden 100 Drachm.
100 Fres. 100 Gulden 100 finnl. ℳ 100 Lire
100 Dinar
112,31 59,31 5,87
112,37 59,325 5,865
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
15. Juli Geld Brief
20,53 20,63 16,17 16,25 4,229 4,249
4,183 4203 4,166 4,186 1,1685 1,705 4,172 4,192 —
20,362 20,462 20,475 20,36 20,46 20,47
973 977 10,30
110,97 111,53 111.48 80,80 81.,20 81,17
d8 Br 10,57 10,64 10,70 11,13 168,20 169,04
169,00
14,66 14,74 14,82
7395 7435 741 91,77 9223
14. Jult Geld Brief 20,52 20,62
423 425 ,202
4,185 1,705
Sovereiguns.. 20 Frcs.⸗Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000 — 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische. Canadische... Englische: ö1ö“ 1 Fu. darunter Türkische.. Belgische. Bulgarische Dänische.. Danziger. . Finnische.. Französische olländische. Italienische: über 10 Lire Jugoslawische. Norwegische.. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische.. Schweizer.. Spanische. Tschecho⸗slow. 5000 Sr. .. 1000 Kr. u. dar. Oesterreichische Ungarische..
10,24
110,92 80,77 10,51 11,07
168,16
14,74 7,37 91,77
100 finnl. ℳ 100 Frcs. 100 Gulden
100 Lire 100 Dinar
100 Kr. 92,23
1,99
112,65 81,75 66,84
12,46
12,50
59,65 5,865
100 Lei
100 Lei
100 Kr.
100 Frecs. 100 Peseten
100 Kr.
100 Kr.
100 Schilling 100 000 Kr.
1,89 1,86 112,07 81,35 66,23
12,395
12,44
59,40 5,825
1,93 1,90 112,63 81,75 66,57
12,455
12,50
59,70 5,865
1,95
112,09 81,35 66,50
12,40
12,44
59,35 5,825
Nach dem Bericht der Liquidatoren der AE G⸗Schnellbahn Aktiengesellschaft in Liquidation für das Jahr 1925 ist der mit dem Magistrat Berlin unter dem 13./15. Juni 1925 ab⸗ geschlossene Vertrag durchgeführt worden, und auch die obliegenden Arbeiten zur Fertigstehlung des oberen Teils des Tunnels in der Neuen Friebrichttrae sind ausgeführt; die endgültige Abnahme hierfür steht jedoch noch aus, weshalb eine Restzahlung von 75 000 RM an die Unternehmerfirma noch nicht bewirkt werden konnte, die unter Verpflichtungen erscheint. Infolge der Auseinandersetzung mit dem Magistrat ist der Weiterbau der Schnellbahn Gesundbrunnen — Neutölln nicht Aufgabe der Liquidation, sondern Sache der Stadt Berlin geworden, an die die vorhandenen Tunnelanlagen übergegangen sind. Die Gesellschaft ist im Besitz der fünf Wohn⸗ und Geschäfts⸗ häufer Münzstraße und Rosenthaler Straße und der Baustelle Brücken⸗ straße 7, Ecke Brandenburger Ufer, geblieben. Die Beendigung der Liquidation wird erst nach Verwertung des Grundbesitzes und Ein⸗ lösung der Teilschuldverschreibungen erfolgen können; dann erst wird sich die Höhe der Liquidationsmasse feststellen lassen, denn die Be⸗ wertung der Grundstücke schwankt noch immer, wenngleich eine Neigung zur Besserung bemerkbar ist. Die Verwaltung des Grund⸗ besitzes konnte durch die Mietseingänge bestritten werden. Die Bilanz verzeichnet ein Eigenvermögen (Ueberschuß der Aktiva über die Passiva) von 179 264 RM (im Vorjahr 242 500 Reichsmark).
London, 14. Juli. (W. T. B.) Die Bank von England erstand heute für ihren Goldschatz weitere 35 000 Pfund Sterling Barrengold. Zur Ausfuhr gelangten Goldmünzen im Werte von 15 000 Pfund Sterling nach Spanien, im Werte von 22 000 Pfund Sterling nach Indien und im Werte von 5000. Pfund nach den Straits Settlements.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 14. Juli auf 133,50 (am 13. Juli auf 133,25 ℳ)
Wagengestellung fü r Kohle, Koks und Brikett am 14. Juli 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28 416 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
—
Berlin, 14. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebens⸗ mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlung bei Empfang der Ware. [Original⸗ packungen.] Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Fasf. verständige der Industrie⸗- und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,00 bis 22,50 ℳ, Gersten⸗ grütze, lose 19,50 bis 19,75 ℳ, Haferflocken, lose 22,25 bis 22,75 ℳ, Hafergrütze lose 23,50 bis 24,00 ℳ, Roggenmehl 01 17,50 bis 18,00 ℳ, Weizengrieß 25,75 bis 26,75 ℳ, Hartgrieß 25,25 bis 26,00 ℳ, 70 % Weizenmehl 21,25 bis 22,75 ℳ, Weizenauszug⸗ mehl 24,75 bis 30,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 29,75 Speiseerbsen, kleine 18,75 bis 20,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15,00 ℳ, Langbohnen, handverlesen 19,00 bis 25,00 ℳ, Linsen, kleine 15,50 bis 20,50 ℳ, Linsen, mittel 26,00 bis 33,00 ℳ, Linsen, große 33,00 bis 41,00 ℳ, Kartoffelmehl 17,50 bis 19,75 ℳ, Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,50 ℳ, Mehlschnittnudeln 32,00 bis 33,50 ℳ, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 ℳ, Bruchreis 19,00 bis 19,75 ℳ, Rangoon Reis 21,00 bis 21,50 ℳ, glasierter Tafel⸗ reis 22,50 bis 33,00 ℳ, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Säcken 34,75 bis 35,25 ℳ, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original⸗ kisten und Packungen 55,00 bis 56,00 ℳ, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62,00 ℳ, Rosinen Caraburnu †¼ Kisten 50,00 bis 68,00 ℳ, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 ℳ, Korinthen choice 44,00 bis 51,00 ℳ, Mandeln, süße Bari 200,00 bis 230,00 ℳ, Mandeln, bittere Bari 220,00 bis 250,00 ℳ, Zimt (Kassia) 100,00 bis 105,00 ℳ, Kümmel, holl. 34,00 bis 35,00 ℳ, schwarzer Pfeffer Singavore 177,00 bis 200,00 ℳ, weihcr Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 ℳ, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220,00 ℳ, Rohkaffee Zentralamerika 220,00 bis 310,00 ℳ, Röstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 ℳ, Röstkaffee Zentral⸗ amerika 285,00 bis 415,00 ℳ, Röstgetreide, lose 19,00 bis 19,75 ℳ, Kakao, fettarm 50,00 bis 90,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 80,00 bis 120,00 ℳ, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 ℳ, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 500,00 ℳ, Inlandszucker Melis 33,00. bis 34,00 ℳ, Inlandszucker Raffinade 34,50 bis 36,00 ℳ, Zucker Würsel 35,50 bis 37,00 ℳ, Kunsthonig 33,00 bis 34,50 ℳ, Zucker. sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 ℳ, Speisesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— ℳ, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 ℳ, Pflaumen⸗ mus in Eimern 37,50 bis 47,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 2,90 bis 3,40 ℳ, Steinsalz in Packungen 4,00 bis 6,00 ℳ, Siedesalz in Säcken 4,50 bis 4,70 ℳ, Siedesalz in Packungen 5,60 bis 7,50 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 93,00 bis 94,50 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 93,50 bis 95,50 ℳ, Purelard in Tierces 91,50 bis 95,00 ℳ, Purelard in Kisten 91,50 bis 95,00 ℳ, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 ℳ, Margarine, Handelsware 1 69,00 ℳ, II 63,00 bis 66,00 ℳ, Margarine, Spezialware 1 82,00 bis 84,00 ℳ, II 62,00. bie 71,00 ℳ, Molkereibutter 1a in Fässern 178,00 188,00 ℳ,