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N egustadt, O. S.
In. [53294] Das Konkursverfahren über den Nach⸗ laß des am 20. August 1912 zu Köln estorbenen Chemikers Dr. phil. Emil
ilberg, zeitlebens zu Köln, wird mangels asse eingestellt.
Köln, den 31. Juli 1926. Amtsgericht. Abt. 79.
Köln-Mülheim. [53295]
Das Fonreverfahren 1 8 mögen der C. rau Henny ter, geb. Spiro, in KShegfntn en Alleininhaberin des Lederwarengeschäfts H. Oster, daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 2. Juli 1926 angenommene Seeangs. vergleich durch rechtskräftigen vesde; vom 2. Juli 1926 bestätigt ist, hierdure aufgehoben.
Köln⸗Mülheim, den 30. Juli 1926.
Das Amtsgericht. Abt
Leipzig. [53297]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Ernst Otto Schuknecht in Leipzig, Hardenbergstr. 46, all. Inhabers einer Lebensmittelgroß⸗ handlung unter der handelsgerichtlich nicht eingetragenen Firma „Otto Schu⸗ knecht“ in Leipzig, Plagwitzer Straße 19, wird mangels Masse gemäß § 204 K⸗O. eingestellt.
Amtsgericht Leipzig, Abt. II A 1,
den 3. August 1926.
Mitterfels. [53296] Das Amtsgericht Mitterfels hat im Konkursverfahren über das Vermögen des Gutsbesitzers Paul Frederik Schimmelmann in Falkenfels zur Ab⸗ nahme der Schlußrechnung und Er⸗ ebung von Einwendungen gegen das chlußverzeichnis Schlußtermin auf Mittwoch, den 25. August 1926, vorm. 9 Uhr, anberaumt. Die Schlußrechnung nebst Belegen und das Schlußverzeichnis sind auf der Gerichtsschreiberei dahier niedergelegt.
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.
Münstermaifeld. [53298]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Wilhelm Limbach jr. in Münstermaifeld, Inhaber Kauf⸗ mann Wilhelm Limbach in Münster⸗ maifeld, ist zur Prüfung der noch nicht geprüften und der nachträglich ange⸗ meldeten Forderungen Termin auf den 20. August 1926, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Münstermaifeld an⸗ beraumt.
Münstermaifeld, den 28. Juli 1926.
Amtsgericht.
Mörs. . [53299] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Frau Hermann Frenken, Maria geb. Grigo, in H.⸗Hochheide, wird, nachdem der im Vergleichstermine vom 16. Juli 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be⸗ schluß vom 16. Juli bestätigt ist, hier⸗ durch aufgehoben. Mörs, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.
In dem Konkursverfahren über das Gesellschaftsvermögen der Firma Franz Langer — Kommanditgesellschaft — Schuh⸗ fehsh in Neustadt, O.⸗S., ist auf Antrag er Mechanischen Weberei Olbersdorf be⸗ sonderer Prüfungstermin auf den 13. August 1926, vorm. 10 Uhr, anbe⸗ raumt. Amtsgericht Neustadt, O.⸗S., den 29. 7. 1926. — 3 N. 5e/26.
Schleswig. [53302]
In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Frieda Wittkopf, Hand⸗ rbeits⸗ und Wäschegeschäft in Schleswig, Stadtweg 62, wird infolge eines von der Gemeinschuldnerin gemachten Vorschlages zu einem Zwangsvergleiche Vergleichs⸗ termin auf den 28. August 1926, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichnete Gericht anberaumt. Der Vergleichs⸗ vorschlag und die Zustimmungserklärung des Gläubigerausschusses sind auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Be⸗ teiligten niedergelegt.
Schleswig, den 3. August 1926.
Das Amtsgericht.
Schlochau. 8 [53303] In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Elektroinstallateurs Karl Erdmann in Schlochau ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über ie nicht verwertbaren Vermögensstücke sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mit⸗ glieder des Gläubigerausschusses der Schlußtermin auf den 21. August 1926, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hierselbst, Zimmer Nr. 11, bestimmt. Das Amtsgericht Schlochau, den 29. Juli 1926.
Schlochau. [53304]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Kaufhaus Alexander Rosendorff in Schlochau wird, nachdem der im Vergleichstermine vom 19. Juni 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 19. Juni 3 bestätigt ist, hierdurch aufgehob
a Amtsgericht Schlochau, II1I1“
TIm, Donau. [53305]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Georg Storer, Wirts zur Germania in Langenau, ist, nachdem der
in dem Vergleichstermin bom 1. Jum⸗ 1926 angenommene ngsvergleich rechtskräftig bestätigt ist, durch Beschluß vom 2. August 1926 aufgehoben. Amtsgericht Ulm.
Ulm, Donau. [53306] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma D. Hauser, Baum⸗ wollwarengeschäft in Ulm, Paradies⸗ gasse 4, Inhaber Rudolf Burger, Kauf⸗ mann in Ulm, ist, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 12. Juni 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechts⸗ kräftigen Beschluß vom 16. Juni 1926 bestätigt ist, durch Beschluß vom 3. August aufgehoben. Amtsgericht Ulm. Walkenried. [53307] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der ledigen Liddy Anger in Braun⸗ lage ist eingestellt, da eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Walkenried, den 30. Juli 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
Ziegenhals. [53308]
Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Handelsmannes Karl Riesner in Giersdorf wird nach erfolgter Ab⸗ haltung des Schlußtermins hierdurch auf⸗ gehoben.
Ziegenhals, den 26. Juli 1926.
Das Amtsgericht.
Bückeburg. [53178]
Ueber das Vermäg des Kaufmanns Oswald Dunger in Bückeburg, alleinigen Inhabers der Firma Oswald Dunger in Bückeburg, wird heute, am 3. August 1926, vormittags 8 Uhr, die Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses an⸗ geordnet. Zur Aufsichtsperson wird der beeidigte Buücherrevisor und Rechnungsrat Clemens Stratomeier in Bückeburg, zu Mitgliedern des Gläubigerbeirats werden Fr. Pracht in Herford, Inhaber von Heinrich Pracht in Herford, und der Sparkassendirektor Brinkmann in Bücke⸗ burg bestellt.
Bückeburg, den 3. August 1926.
Das Amtsgericht. I.
Dresden. [53179] Ueber das Vermögen der Kommandit⸗ gesellschaft Johannes Klügel & Co. in Dresden, Stephanienstraße 17/19, die da⸗ selbst eine Stroh⸗ und Filzhutfabrik be⸗ treibt, ist am 4. August 1926 8 ¾ Uhr vormittags, die Geschäftsaufsicht an⸗ geordnet worden, Aufsichtsperson: Bücher⸗ revisor Franz Zöllner, hier, Blasewitzer Straße 29.
Amtsgericht Dresden, Abt. II,
am 4. August 1926.
Dresden. [53180] Ueber das persönliche Vermögen des Kaufmanns Johannes Max Klügel in Dresden, Stephanienstraße 17/19, allein persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Johannes Klügel & Co. in Dresden, ist am 4. August 1926, vormittags 8 ¾ Uhr, die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet worden. Aufsichts⸗ person: Bücherrevisor Franz Zöllner, hier, Blasewitzer Str. 29. Amtsgericht Dresden, Abt. II. am 4. August 1926. Freital. Ueber die Geschäftsführun des Architekten Paul Fricke in Dresden, Holbeinstraße 72, alleiniger Inhaber der Firma Georg Käppler Nachf. in Freital⸗ Deuben, wird auf dessen Antrag die Ge⸗ schäftsaufsicht zur Abrvendung des Kon⸗ kurses angeordnet, da nach seiner glaub⸗ haften Angabe in Verbindung mit der Auslassung des Bücherrevisors Walther Winkler sowie nach dem Gutachten der Gewerbekammer zu Dresden, erstere vom 19. 7. 1926, letztere vom 31. 7. 1926, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 der Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht vom 14. 12. 1916 in der Fassung der Ver⸗ ordnungen vom 8. 2. und 14. 6. 1924 als gegeben erscheinen, insbesondere zurzeit die Behebung der jetzt vorliegenden, als Kriegsfolge eingetretenen Zahlungs⸗ schwierigkeiten zu erwarten ist. Als Auf⸗ sichtsperson zur Beaufsichtigung der Ge⸗ schäftsführung wird der obengenannte Bücherrevisor Herr Walther Winkler in Dresden⸗A., Bankstraße 2, bestellt. Nach § 30 Gesch.⸗Aufs.⸗Verordna. wird ferner ein Gläubigerbeirat bestellt, zu dessen Mitgliedern ernannt werden: a) Herr Heinrich Winter, Weißer Hirsch, Ludwig⸗ straße 3, b) Herr Albert Strietzel, Dresden⸗A., 7, c) Herr Prokurist Fiegel bei der Firma Max Kresse, Coßmannsdorf. Freital, den 31. Juli 1926. Das Amtsgericht.
[53181]
Karlsruhe, Baden. [53182] Ueber das Vermögen der Firma M. Kerzner, Schuhbedarfsartikel in Karlsruhe, Kriegsstraße 68, wurde zur Ahwendung des Konkurses die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet. Die Geschäftsaufsicht erstreckt sich auf die Dauer eines Monats. Als Aufsichtsperson wurde Rechtsanwalt Otto Weil in Karlsruhe ernannt. Karls⸗ ruhe, den 31. Juli 1926. Gerichts⸗ schreiber Bad. Amtsgerichts. A 6.
Angermünde. In der Geschäftsaufsichtssache: 1.
Angermünder Sauerkohlfabrik
Gurkeneinlegerei Remling u.
2. des Kaufmanns Gustav Reiß, 3.
Kaufmanns Paul Remling sämtlich
Angermünde, ist der Bestätigungsbeschlu
des Zwangsvergleichs v 5. Juni 1926
8
aufsicht beendet. — Angermünde, den 1. Juli 1922696. Amtsgericht. . Arnswalde. [53184] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Hein⸗ rich Seebruch in Arnswalde wird, nach⸗ dem der in dem Vergleichstermin vom 20. Mai 1926 angenommene Zwangs⸗ vergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 27. Mai 1926 bestätigt ist, hier⸗ durch aufgehoben. Arnswalde, den 20. Juli 1926. Amtsgericht.
Bergen, Rügen. 53185] „In dem Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Händlers Franz Levold in Garz ist die Geschäfts⸗ aufsicht nach Rechtskraft des den Ver⸗ gleich vom 23. Juni 1926 bestätigenden Beschlusses rechtskräftig beendet. Die Vergütung für die Aufsichtsperson Fritz Gotsch in Bergen wird auf 178,75 RM, die zu erstattenden baren Auslagen werden auf 32,75 RM festgesetzt. Bergen a. Rg., den 23. Juli 1926. Das Amtsgericht.
Blankenhain, Thür. [53186] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Bernhard Schmidt in Bad Berka ist infolge Zwangsvergleichs beendet. Blankenhain, den 31. Juli 1926. Thür. Amtsgericht.
Bochum. [53187] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über die Firma Emma Düppe in Bochum, Hattinger Straße 386, ist infolge Rechts⸗ kraft des Zwangsvergleichs vom 7. Juli 1926 beendigt. 8 Bochum, den 27. Juli 1923. Das Amtsgericht.
Bochum. [53188] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über die Firma Maria Painhap in Bochum, Herner Straße 4, ist infolge Rechts⸗ kraft des Zwangsvergleichs vom 7. Juli 1926 beendigt. “ Bochum, den 27. Juli 1926. Das Amtsgericht.
Braunfels. [53189]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Möbelindustrie Taunus Stahl & Claudy G. m. b. H. zu Kröffelbach wird aufgehoben, nachdem die bis 31. Juli 1926 verlängerte Frist von 3 Monaten des § 66 Abs. 3 Nr. 3 G.⸗A.⸗V. abgelaufen ist.
Braunfels, den 2. August 1926.
Das Amtsgericht.
Breslau. [53190] Die Geschäftsaufsisicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Willy Wirtz in Breslau, Hubenstraße 10, als Inhaber der Firma Willy Wirtz, ebenda, Lack⸗ und Farbengroßhandlung, ist nach ein⸗ getretener Rechtskraft des den Vergleich bestätigenden Beschlusses vom 9. Juli 1926 beendigt. (42. Nn. 116/26.) Breslau, den 2. August 1926. Das Amtsgericht. —
Cuxhaven. [53191] Die Geschäftsaufsicht über die Nor⸗ dische Herings⸗Einfuhr⸗Gesellschaft m. b. H., Cuxhaven, ist beendigt, nachdem der Zwangsvergleich rechtskräftig be⸗ stätigt ist. Cuxhaven, 27. Juli 1926. Das Amtsgericht.
2
Dingolfing. [53192]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Bäckerseheleute Johann und Babette Link von Niederviehbach ist in⸗ folge rechtskräftig gewordenen Zwangs⸗ vergleichs beendet.
Dingolfing, den 2. August 1926.
Amtsgericht Dingolfing.
Dortmund. [53193] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Otto Kamp⸗ mann in Dortmund, Hagenstr. 50, ist durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich aufgehoben. Amtsgericht Dortmund.
Dortmund. b [53194]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über
3 Vermögen des Kaufmanns Fried⸗
rich Schroeder zu Dortmund, Brunnen⸗
straße 5, ist durch den rechtskräftig be⸗
stätigten Zwangsvergleich aufgehoben. Amtsgericht Dortmund.
Duisburg. [ĩ53195] Die über das Vermögen der Firma Tapetenfabrik Gebrüder Becker b. H. zu Duisburg am 23. 4. d. J. an⸗ geordnete Geschäftsaufsicht wird auf⸗ gehoben. Duisburg, den 31. Juli 1926 Amtsgericht.
Duisburg. [53196] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Lazarus Mandellaub zu Duisburg, Bluͤcher⸗ straße 95, ist, nachdem der im Ver⸗ gleichstermin vom 6. Juli 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 6. Juli 1926 bestätigt ist, beendet. 8 Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.
Duisburg. . [53197] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über
das Vermögen der Firma Richard Löwentha 1 „ Duis⸗
rechtskräftig und Hamit bie Geschäfts⸗)
buea Meünor 42 (Manufakturwaren⸗ geschäft), ist, nachdem der im Vergleichs⸗ termin vom 13. Juli 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Veschluß vom 13. Juli 1926 bestätigt ist, beendet.
Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.
Gotha. [53198]
Im Aufsichtsverfahren Jakob Fey, der Firma Fey & Vogt in Gotha wird Vergleichstermin auf den 17. August 1926, vormittags 11 2½ Uhr, bestimmt. .
Gotha, den 31. Juli 1926.
Thüring. Amtsgericht.
Halberstadt. [53199]
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Fr. W. Müller in Halberstadt, Inhaber der Kaufmann Hermann Müller in Halberstadt, ist durch rechtskräftig bestätigten Zwangs⸗ vergleich beendet.
Halberstadt, den 23. Juli 1926.
Abt. 4.
Preußisches Amtsgericht. Hamburg. [53200]
Die über das Vermögen des Kauf⸗ manns Carl Cäsar Heinrich Christel Gärtner, Malzweg 5, Hochg., in nicht eingetragener Handelsbezeichnung Kauf⸗ haus Carl Gärtner, Anckelmannstr. 85, Textilwaren, angeordnete Geschäftsauf⸗ sicht ist am 31. Juli 1926 nach rechts⸗ kräftig bestätigtem Zwangsvergleich be⸗ endet. Das Amtsgericht Hamburg.
Konstadt. 5 [53201] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Fritz Günther in Konstadt ist infolge Rechtskraft des ““ vom 26. Juni 1926 be⸗ endet. 8 Amtsgericht Konstadt, 29. 7. 1926.
Köln. [53202]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Sally Roß⸗ berg, Inhaber einer unter gleichlautender Firma betriebenen Großhandlung in Herrenfutterstoffen in Köln, Stephan⸗ straße 6, ist durch rechtskräftig be⸗ stätigten Vergleich vom 13. Juli 1926
“ Amtsgericht Köln. Abt. 80.
Köln-Mülheim. [53203]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen a) der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln⸗Mülheim, b) des Chr. Kaufmann senior in Köln⸗ Mülheim, persönlich haftenden Gesell⸗ schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln⸗Mülheim, c) des Chr. Kaufmann junior in Köln⸗ Mülheim, persönlich haftenden Gesell⸗ schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln⸗Mülheim, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs vom 5. Juli 1926 beendet.
Köln⸗Mülheim, den 30. Juli 1926.
Das Amtsgericht. Abt. 6.
Leipzig. [53204] Die durch Beschluß vom 13. März 1926 über das Vermögen des Kaufmanns Arnold Sieradzki in Leipzig⸗Lindenau, Demmeringstraße 21, all. Inhabers einer Textilwaren⸗ und Wäschehandlung ebenda, angeordnete Geschäftsaufsicht ist beendet, nachdem der den Zwangsvergleich be⸗ stätigende Gerichtsbeschluß vom 16. Juli 1926 rechtskräftig geworden ist. Amtsgericht Leipzig, Abt. II. A 1, den 2. August 1926.
Leipzig. [53205]
Die durch Beschluß vom 15. März 1926 über das Vermögen der offenen Handels⸗ gesellschaft unter der handelsgerichtlich eingetragenen Firma „Gebr. Sprung“ Groß⸗ und Kleinhandlung in Berufs⸗ kleidung, Herrengarderobe und Wäsche in Leipzig, Gerberstraße 16 (weitere Laden⸗ geschäfte Windmühlenstraße 45, Eisen⸗ bahnstraße 64 und Karl⸗Heine⸗Straße 67), vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Markus, Wolf, Jacob, Joachim, Leo, Otto und Schulim Sprung, sämtlich in Leipzig) angeordnete Geschäftsaufsicht ist beendet, nachdem der den Zwangsvergleich bestätigende Ge⸗ richtsbeschluß vom 16. Juli 1926 rechts⸗ kräftig geworden ist.
Amtsgericht Leipzig, Abt. II. A 1,
den 2. August 1926.
Lyck. [53206]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma Blumberg und Pollnow, Masurisches Kaufbaus in Lvck, ist nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsvergleich
beendet. 8 Lyck, den 2. August 1926. Amtsgericht.
Münster, Westf. Die Geschäftsaufsicht über mögen des Kaufmanns Heinrich Gerlach zu Münster i. W., Hagedornstraße 2, wird aufgehoben, weil der Schuldner nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Vergleichsvorschlag mit den Zu⸗ stimmungserklärungen der Gläubiger⸗ mehrheit eingereicht hat. Münster den 2. August 1926. Das Amtsgericht. 8
Nürnberg. [53208]
Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1926 die Geschäftsaufsicht über die Geschäftsführung der Geschäfts⸗ inhaberin Anna Dietsch in Nürnberg, Schweinauer Hauptstraße 59, Allein⸗ inhaberin der Firma Anna Dietsch, Kurz⸗, Weiß⸗ und Wollw
1““
dortselbst, als rechtskrã ine Zwangsvergleich beendet an ecion Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.
Nürnberg. [53209] Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1926 die Geschäftsaufsicht über die Geschäftsführung der Kommandit⸗ gesellschaft in Firma Motorradfabrik „Heilo“ Heilbrunn & Co. in Nürnberg, Bauerngasse 21, und deren persönlich haftende Gesellschafter: Sally Heilbrunn, Kaufmann in Nürnberg, Gostenhofer auptstraße 27, und Friedrich Hahn, Fabrikant in Nürnber nhofer hauptstraße 27, als durch rechtkräftigen Zwangsvergleich beendet aufgehoben. Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.
Osnabrück. [53210] Die Geschäft icht über den Kauf⸗ mann Bernhard Menke in Osnabrück, allein. Inhaber der Firma Fisse & 2 dhr. onnenheniestrahe. — 2 urch rechtskräftigen ngsvergleic vom 12. Juli 1926 beendet.
Osnabrück, 29. 7. 1926.
Amtsgericht. VI.
Pillkallen.
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Hermann Palfner in Pillkallen wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 14. Juni 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 21. Juni
Pillkallen, den 2. August 1926. Amtsgericht.
Plauen, Vogtl. [5321¹²] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Garngroßhändlers Franz Oskar Hartenstein, alleinigen In⸗ habers der Firma F. Oskar Hartenstein in Plauen, Bahnhofstraße, ist auf An⸗ trag des Schuldners aufgehoben woroen. Amtsgericht Plauen, 3. August 1926. Radeburg. [53213] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Frau Lina Selma verw. Thieme geb. Menzel, in Radeburg i. Sa., alleinigen Inhaberin der im Hendels. register eingetragenen Firma Ernst Thieme in adeburg (Kolonial⸗, Material⸗, Tabak⸗, Zigarren⸗ und Kurz⸗ warenhandlung) ist beendigt, nachdem der im Vergleichstermin vom 7. Juli 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen gerichtlichen Beschluß vom gleichen Tage bestätigt worden ist. Amesgerich Radeburg, 30. Juli 1926.
Schwiebus. b [53214] Die Geschäftsaufsicht über die Firma Alfred Roeßler, Inhaber der Kaufmann Martin Roenspieß in Schwiebus, Kreuz⸗ straße 18, ist beendet, nachdem der am 8. Juli 1926 abgeschlossene Zwangsver⸗ gleich am gleichen bestätigt und die Be⸗ stätigung rechtskräftig geworden ist. Schwiebus, den 29. Juli 1926. Amtsgericht.
Sonneberg, Thür. [53215] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Fa. Götz & Co., Allein⸗ inhaber Sally Lewin in Sonneberg, wird aufgehoben, nachdem der im Ver⸗ gleichstermin vom 30. 6. 11926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom Tage bestätigt ist. Sonneberg, den 30. Juli 1926. Thür. Amtsgericht. Abt. III.
Stolp, Pomm. [53216]
Rausch in Stolp, Holstentorstraße 2, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des beendet. Stolp, den 30. Juli 1926. Amtsgericht. Tangermünde. [53210 Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Walter Zeckwer in Tanger⸗ münde ist beendet, da im Termin vom 8. Juli 1926 ein Zwangsvergleich an⸗ genommen ist beschluß rechtskräftig geworden ist. Tangermünde, den 28. Juli 1926. Amtsgericht.
UIm, Donau. 8 [53218]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma Fritz Bethe & Co⸗ offene Handelsgesellschaft in Ulm, Pfauengasse 12, wird, nachdem der im Vergleichstermin vom 3. Juli 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 16. Jul⸗
aufgehoben.
Ulm, den 4. August 1926.
Amtsgericht.
Werdau. 8 [5321*
Die für die Firma Richard Künzel 1n Werdau angeordnete Geschäftsaufsich wird aufgehoben, da seit Anordnung der Geschäftsaufsicht drei Monate verstriche⸗ sind und der Gemeinschuldner wedes⸗ einen Zwangsvergleichsvorschlag ein⸗ gereicht, noch den Nachmweis erbracht has daß die nach § 66 Abs. 3 der Geschäfts⸗ aufsichtsverordnung erforderliche Mehr⸗ heit der Gläubiger einer weiteren Ver⸗ längerung der Geschäftsaufsicht zu⸗ stimmt. Amtsgericht Werdau. 1
Zöblitz, Erzgeb. [53220]
Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Baumeisters Paul. Winte⸗⸗ mann in Zöblitz wird nach rechtskräftige Bestätigung des Zwangsvergleichs ver 9. Juli 1926 aufgehoben.
Amtsgericht Zöblit, am 2. August 1920 “ dst sri
[53211]
1926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben.
selben
Das Geschäftsaufsichtsverfahren über den Bandagistenmeister Franz Robert
Vergleichs vom 3. Juni/13. Juli 1926
und der Bestätigungs⸗
1926 verworfen worden ist, hierdurch
zwischen der
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9, — Neichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 0,30 Reichsmark.
Fernsprecher: Zentrum 1573.
Nr.
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Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
8 11.“
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stscheckkonto: Berlin 41821.
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
8s
einschließlich des Portos abgegeben.
Deutsches Reich. Bekanntmachung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges.
Uebersicht der Prägungen von Reichssilber⸗ und Reichspfennig⸗ münzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziffer vom August und im Monatsdurchschnitt Juli 1925. Preußen.
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 35 der Preußischen Gesetzsammlung.
Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April
1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse, Urkunden usw.
Amtliches.
Deutsches Reich.
v11X11X1XX“*“ über den Fortfall des Sichtvermerks⸗ zwanges im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich, der Schweiz, den Niederlanden, Japan, Dänemark und Schweden, ferner mit der Freien Stadt Danzig, mit Cuba, Haiti, Panama, der Dominikanischen Republik und Island.
Die Deutsche Reichsregierung hat über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staats⸗ angehörigen bisher folgende Vereinbarungen abgeschlossen:
1. mit der Oesterreichischen Bundesregierung am 29. Juli 1925 in Berlin, 2. mit der Schweizerischen Regierung am 9. Januar 1926 in Berlin, d Hmit der Königlich Niederländischen Regierung am 22. Januar 1926 im Haag, mit der Kaiserlich Japanischen Regierung am 20. Fe⸗ bruar 1926 in Tokio, mit der Königlich Dänischen Regierung am 4. Mai 1926 in Kopenhagen, mit der Königlich Schwedischen Regierung am 13. Juli 1926 in Berlin. Der Abschluß der Vereinbarung zu 1 ist durch förmliches Abkommen nebst Schlußprotokoll, der Abschluß der Verein⸗ barungen zu 2—6 durch Austausch inhaltlich gleichlautender Noten erfolgt. In Kraft getreten sind das Abkommen und die Verein⸗ barungen mit Oesterreich am 12. August 1925 der Schweiz am 20. Januar 1926 den Niederlanden am 1. Februar 1926 ZJZapan am 20. März 1926 Dänemark am 20. Mai 1926. Das Abkommen mit Schweden soll am 1. Oktober 1926 in Kraft treten. Der Wortlaut des Abkommens nebst Schlußprotokoll und der Noten wird nachstehend veröffentlicht. 8 — Im übrigen wird bemerkt, daß in der Freien Stadt Danzig, in Cuba, Haiti, Panama, der Dominikanischen Republik und in Island ein Sichtvermerkszwang für Reichs⸗ angehörige nicht mehr besteht. Mit Rücksicht hierauf ist von der Reichsregierung seinerzeit bestimmt worden, daß Danziger Staatsangehörige vom 1. Juni 1925 ab, die Staatsangehörigen von Cuba, Haiti, Panama und der Dominikanischen Republik vom 1. Juli 1925 ab und Isländer vom 20. März 1926 ab im Deutschen Reich vom Sichtvermerkszwang befreit sind. Berlin, den 3. August 1926. Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Schubert.
6 Der Reichsminister des Innern. J. B.: Zweigert.
1. Deutsches Reich — Oesterreich Abkommen “ 8 bischen Deutschen Reichsregierung und der Oester⸗ reichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sicht⸗ vermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen. Da die Deutsche Reichsregierung und die Oesterreichische Bundesregierung übereingekommen sind, den Sichtvermerks⸗
zwang für die beiderseitigen Staatsangehörigen aufzuheben und zu diesem Behufe ein Abkommen abzuschließen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten: v
Für die Deutsche Reichsregierung:
Herr Dr. Gustav Stresemann, Reichsminister des Aus⸗ wärtigen,
für die Oesterreichische Bundesregierung:
Herr Dr. Felix Frank, Außerordentlicher Gesandter und
Bevollmächtigter Minister in Berli folgendes vereinbart: Arlikell.
Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangs⸗ stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen.
Artikel II.
Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus⸗ ländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Jeder der beiden Staaten ist berechtigt, zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes für bestimmte Gruppen von Angehörigen des anderen Staates den Sichtvermerkszwang wieder einzuführen.
Artikel III. ZJeder der beiden Staaten kann Efhehe ige des anderen Staates, die entweder gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen.
Artikel IV.
Das gegenwärtige Abkommen tritt, ohne einer weiteren Ge⸗ nehmigung zu bedürfen, am 12. August 1925 in Kraft. Es kann am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.
Zu Urkund dessen ist dieses Abkommen von den beider⸗ seitigen Bevollmächtigten unterfertigt worden.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 29. Juli 1925.
(gez.) Stresemann. (gez.
Schlußprotokoll.
Bei der am 29. Juli 1925 erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Oesterreichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen sind die beiderseitigen Bevollmächtigten noch über die nach⸗ stehenden Punkte einig geworden.
Zu Artikel I. a) Die gewährte Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reise⸗ 8 für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen aus⸗ gestellt werden, deren Zugehövrigkeit zum ausstellenden Staat ein⸗ wandfrei feststeht. 1 b) Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Mter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis Pücs ben Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein. c) Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personen⸗ hgen. die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus österreichischen undesangehörigen oder aus Angehörngen beider Staaten bestehen, 8 eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als
Dr. Frank.
aßersatz. Die vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß olche Sammellisten für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden dürfen. 1 1 d) Durch das Abkommen werden nicht die besonderen Verein⸗ barungen berührt, die 8 1. für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznah⸗ und Aus⸗ flugsverkehr, vM“
2. für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An⸗ gestellten der beiden Staaten 3 an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.
Die in 8en Schlußprotokoll getroffenen Bestimmungen sollen die gleiche Wirksamkeit haben, als ob 1 in dem Ab⸗ kommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges selbst enthalten wären.
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 29. Juli 1925. 8
(gez.) Stresemann.
(gez.) Dr. Frank.
2. Deutsches Reich — Schweiz. Auswärtiges Amt. 8 Verbalnote.
Das Auswärtige Amt beehrt sich, im Namen der Deutschen Regierung folgende Erklärung abzugeben:
Die Deutsche und die Schweizerische Regierung haben sich über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges ge⸗ einigt und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
I. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergan stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen vHene a 28 aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei er⸗ gibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen⸗ Im eindelnen ist dabei folgendes zu beachten: 1
1. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reise⸗ päͤsse für Ausländer). 8 Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild ver⸗ sehen sein. . Für den
2.
gemeinschatflichen Grenzübertritt von Personen⸗ gruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus schweizerischen Staatsangehörigen oder aus An⸗ gehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zu⸗ ständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von einer konsularischen Vertretung des anderen Staates beglaubigte Sammelliste als Paßersatz. Die Beglaubigung erfolgt ge⸗ bührenfrei. Solche Sammellisten dürfen für Arbeiter⸗ transporte nicht ausgestellt werden.
.Durch die Vereinbarung werden die besonderen Abmachungen
nicht berührt, die a) für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznah⸗ und Ausflugsverkehr, b) für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und Angestellten der beiden Staaten an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.
II. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Kontrolle der Ausländer, insbesondere über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwand⸗ freier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthaltzt und die Ausweisung (Wegweisung) von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung mit aus⸗ ländischen Arbeitskräften werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
III. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, .
a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Auf⸗
enthalt von Ausländern im Inlande verstoßen, oder
b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter die zum Schutze
des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, ’ Haaus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen).
Die Voraussetzung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthalts⸗ staates im Auslande vor dem Grenzübertritt beschafften „Zu⸗ sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein.
IV. Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholun⸗g der Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt (Ziffer III Abs. 2 aufmerksam gemacht werden, wenn sie die Ausstellung eines Passes zur Reise in das andere Land zum Zweck des Stellenantritts nach⸗ suchen. 1
V. Die vorstehende Regelun gilt auch im Verhältnis zvischen dem Deutschen Reiche und dem Fükrstentum Liechtenstein.
VI. Diese Vereinbarung tritt am 20. Januar 1926 in Kraft und kann von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von eine Monat gekündigt werden. 8 Im übrigen sind die beiden Regierungen darüber einig, daß für die Erteilung der in Ziffer III erwähnten Zusicherung eine höhere Gebühr als eine Reichsmark (1,25 Franken) nicht erhoben werden wird.
„Das Auswärtige Amt darf einer entsprechenden Gegen⸗ erklärung der Schweizerischen Regierung ergebenst entgegen⸗ sehen. S—
Berlin, den 9. Januar 1926.
Schweizerische Gesandtschaft, Berli 1ö1“ 3. Deutsches Reich — Niederlande.
Deutsche Gesandtschaft. 4 B 137. Haag, den 22. Januar 1926.
Herr Minister!
Eluerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage meiner Re⸗
gierung das Folgende mitzuteilen:
Auf Grund der in der Zeit vom 15. bis 17. Dezemder 1925 in Osnabrück zwischen Vertretern der beiderseitigen Re⸗