—————————— r 1
8*
glerungen geführten Verhandlungen ist folgende Vereinbarung
über die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges und über Er⸗ leichterungen im kleinen Grenzverkehr erzielt worden: Beseitigung des Sichtvermerkszwanges.
Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des ganderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen FEezit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem ich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstagtes betreten und verlassen.
Für Kinder unter 15 Führen genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Aller, 11“ und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinder⸗ gusweis muß bei Kindern über zehn Jahren mit einem von der aus⸗ stellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An⸗ gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver⸗ einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersatz.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus niederlandischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, blt 2 von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als
qgßersatz.
B. Regelung des kleinen Grenzverkehrs. .
Den beiderseitigen Staatsangehörigen, die in dem einen Grenz⸗ bezirk wohnen oder sich seit mindestens drei Monaten dort aufhalten, wird der Grenzübertritt und der Aufenthalt in dem anderen Grenz⸗ hezirk nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Grund eines Grenzausweises gestattet. 2
Für, Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die in dem einen Grenzbezirk liegen, aber von einer in dem anderen Grenzbezirk ge⸗ sFhenen Betriehsstätte aus bewirtschaftet werden, für die in der Wirt⸗ schaft solcher Nutzungsberechtigten tatigen Personen sowie für Per⸗ sonen, die im amtlichen Auftrag die Grenze überschreiten müssen, gilt die zeitliche Beschränkung des Absatzes 1 nicht. 8
II. . — Grenzbezirk im Sinne dieser Vereinbarungen ist auf deutscher Seite der Zoöllgrenbezirk. auf niederländischer Seite der an Deutsch⸗ land grenzende Teil des niederländischen Ueberwachungsgebiets.
III. .“
„Für deutsche Reichsangehörige werden Grenzausweise von den zuständigen Ortspolizeibehörden ausgestellt.
Fuür niederländische Staatsangehörige gelten als Grenzausweise die von den Königlichen Kommissaren oder den Bürgermeistern aus⸗ höhehen Nationalitätsbeweise (Bewijzen van Nebersercherschag⸗
ationaliteitsbewijzen). 8
“
, Die für deutsche Reichsangehörige und für niederländische Staatsangehörige ausgestellten Grenzausweise müssen mit der Personalseschreibung, dem Lichtbild und der Unterschrift des In⸗ habers versehen sein. “
Die Grenzausweise berechtigen zum Grenzübertritt an den amtlich ügelassenen Grenzübergangsstellen innerhalb der amtlich festgesetzten zerkehrsstunden. 4 1“
Die Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden werden von den -e zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen estimmt.
„ Diese Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen unter bestimmten, gegebenenfalls zu vereinbarenden Bedingungen das Ueber⸗ schreiten der Grenze auch außerhalb der allgemein zugelassenen Grenz⸗ übergangsstellen und außerhalb der allgemein festgesetzten Verkehrs⸗ stunden im Bedarfsfalle gestatten.
V.
Die in dem einen Grenzbezirk ausgestellten Grenzausweise be⸗ rechtigen zum jeweiligen ununterbrochenen Aufenthalt in dem an⸗ deren Grenzbezirk auf die Dauer von zwei Wechen.
C. Allgemeine und Schlußbestimmungen.
I.
Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurück⸗ weisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueber⸗ lastung mit ausländischen Arbeitskrͤften werden durch diese Ver⸗ einbarungen nicht berührt.
Das gleiche gilt hinsichtlich der beiderseitigen gesundheits⸗ und eterinärpolizeilichen Vorschriften. “ II.
„Jeder der beiden Staagten kann Angehörige des anderen Staates, die ener gegen die Vorschriften über die Meldung oder den Aufent⸗ halt von Auslaändem im Inlande verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeits⸗ marktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet aus⸗ weisen.
III.
Zur Hilfeleistung bei Bränden und anderen Unglücksfällen in den Grenzbezirken dürfen Feuer⸗ und Bergwehren sowie sonstige organisierte Rettungsmannschaften die Grenze ohne Paß⸗ förmlichkeiten überschreiten.
1 IV.
Die beiden Regierungen werden einander mitteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieser Vereinbarungen zu betrachten sind.
W.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, Aenderungen dieser Vereinbarungen, die sie auf Grund der gewonnenen Er⸗ fahrungen für zweckmäßig erachten sollten, im Wege des ein⸗ fachen diplomatischen Schriftwechsels vorzunehmen.
VI.
Die Vereinbarungen treten, soweit sie auf die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges Bezug haben, am 1. Februar 1926, und soweit sie sich auf die Regelung des kleinen Grenzverkehrs be⸗ ziehen, am 1. März 1926 in Kraft und können von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez.) von Vietinghoff.
An Seine Exzellenz Herrn Jonkheer van Karnebeek, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Den Haag.
— ——
4. Deutsches Reich — Japan.
Deutsche Botschaft. 6 Nr. 10 LELTobkio, den 20. Februar 1926. Herr Minister!
Im Anschluß an meine Note Nr. 64 vom 2. November vorigen Jahres habe ich die Ehre, im Auftrage meiner Regierung zu dem Zwecke, den Verkehr zwischen Deutschland und Japan für die beiderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, der Kaiserlichen Regierung in Verfolg Ihrer dankenswerten Anregung den Vorschlag zu unterbreiten, im Verhältnis der beiden Länder zueinander den Sichtvermerk auf Reisepässen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen abzuschaffen. Hierbei glaube ich Euerer Exzellenz Einverständnis darüber voraussetzen zu dürfen, daß
hebung des Sichtvermerkszwanges zum Gegenstande hat und
der Anwendung anderer inländischer Rechtsnormen nicht
entgegensteht.
Indem ich der Hoffnung Ausdruck geben darf, die Kaiser⸗
liche Regierung werde der vorgeschlagenen Vereinbarung ihre
Zustimmung erteilen, benutze ich auch diesen Anlaß, um
Euerer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
(gez.:) Solf.
Seiner Exzellenz — — dem Kafferlich Japanischen Füue der Auswärtigen An⸗ gelegenheiten Herrn Baron Shidehara.
Anlage zur Note Nr. 10 vom 20. Februar 1926.
1. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des
annderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzüber⸗
angsstellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen eisepasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des In⸗ habers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegen⸗ staates betreten und verlassen. Die gewährte Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässen für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zu⸗ gehörigkeit zum ausstellenden Eihat einwandfrei feststeht. Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staats⸗ angehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde ab⸗ Lichtbild versehen sein.
.Diese Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwangs tritt am 20. März 1926 in Kraft. Der Sichtvermerkszwang kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten wieder eingeführt
werden. “
5. Deutsches Reich — Dänemark. Deutsche Gesandtschaft. “ ““ Kopenhagen, den 4. Mai 1926. Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen hierdurch mitzuteilen, daß die Deutsche Reichsregierung den Vereinbarungen zustimmt, die auf Grund der in der Zeit vom 27. April bis 1. Mai 1926 in Kopenhagen zwischen Vertretern der beiderseitigen Regierungen geführten Verhandlungen über die Beseitigung des Sicht⸗ vermerkszwanges wie folgt getroffen worden sind:
Artikel I. 6“
Die Angehörigen des einen Staates können das Geb anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen Seühn lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich ie Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sicht⸗ vermerk des I“ betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staate einwandfrei feststeht.
Für Kinder unter 15 8229 genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahre mit einem von der ausstellenden Be⸗ hörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Artikel II.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus dänischen Staats⸗ 52 oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Haßersat. Der Sichtvermerk ist gebührenfrei zu erteilen. 88 Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.
Artikel III. Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurück⸗ weisung nicht einwandfreier “ der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie
über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes die Ueberlastung
mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Artikel IV. Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufent⸗ halt von Ausländern im Inland verstoßen oder b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen ver⸗ etzt, 3 8 aus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen) 8 Die Voraussetzung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthaltstaates im Aus⸗ land vor dem renzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein. 8 8 8 Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zu⸗ sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt aufmerksam gemacht werden, wenn sie die Ausstellung eines Passes zur Reise in das andere Land zum Zwecke des Stellenantritts 1242
die vorgeschlagene Vereinbarung lediglich die gegenseitige Auf⸗
Für die in Absatz 2 erwähnte „Zusicherung“ wird keine hö
Gebühr als eine Reichsmark (eine Krone) Ferung 8 Artikel V. “ berür erch,das Abkommen werden nicht die besonderen Vereinbarungen . für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznahverkehr, 2. für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An⸗ gestellten der beiden Staaten ““ an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen. 8
Artikel VI.
Das gegenwärtige Abkommen tritt, ohne einer weiteren Genehmi
2 1 „ zmi⸗
gung zu bedürfen, am 20. Mai 1926 in Kraft und kann am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündigt
werden.
„IWch beehre mich hinzuzufügen, daß die Deu Regierung den
in der Niederschrift über 88 Verhand ungen ee esean —Ver⸗
treter d. d. Kopenhagen, den 1. Mai 1926, niedergelegten Er⸗
klärungen die gleiche Bedeutung und Wirksamkeit wie den in der
Vereinbarung selbst enthaltenen Bestimmungen beilegt. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
1 1 (gez.) von Mutius.
Seiner Exzellenz Herrn C. P. O. Grafen Moltke, Minister des
Aeußern. * e
6. Deutsches Reich — Schweden Auswärtiges Amt. 1““ 8 Berlin, den 13. Juli 1926.
Mit Beziehung auf die Besprechungen, die aus Anlaß des Rüschlusses eines Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Schweden über die Aufhebung des Sichtvermerks⸗ zwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen stattgefunden beehre ich mich, Ihnen namens meiner Regierung zu
estätigen, daß über die folgenden Punkte Uebereinstimmung erzielt worden ist:
Artitel 1.
Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangs⸗ stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von National⸗ pässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Aus⸗ länder). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht⸗
Für Kinder unter fünfzehn Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörig⸗ keit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über zehn Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An⸗ gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver⸗ einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersatz.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personen⸗ gruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus schwedischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates aus⸗ gestellte und von der zuständigen Behörde des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Der Sicht⸗ vermerk wird gebührenfrei erteilt. Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.
Artikel I.
Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus⸗ ländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen Ueberlastungen mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt. —
8* Artikel III.
Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates,
222) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Auf⸗ enthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder
b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum
Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Be⸗
stimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen.
Die Voraussetzung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Ein⸗ reise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthaltsstaates im Ausland vor dem Grenzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein, inso⸗ fern eine solche Zusicherung verlangt wird.
Für die im Abs. 2 erwähnte „Zusicherung“ wird keine höhere Gebühr als 1 Reichsmark (1 Krone) erhoben.
Artikel IV.
Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Oktober 1926 in Kraft und kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Gern benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, geß Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
(gez.) von Schubert.
An den Königlich Schwedischen Gesandten Herrn C. E. Th.
af Wirsen, Berlin.
Uebersicht der Prägungen von Reichssilber⸗ und Reichspfennigmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926.
—.—
Reichssilbermünzen
Juli 1926 Ein⸗ Zwei⸗ Drei⸗ Fünf⸗ sind geprägt markstücke markstücke markstücke markstücke worden in: RM RM RM RM
1. Im Monat
pfennigstücke
Reichspfennigmünzen
Ein⸗ Zwei⸗ Fünf⸗ Zehn⸗
pfennigstücke pfennigstücke pfennigstücke RM RM V RM
Fünfzig⸗ pfennigstücke
3 8 778 680
1 102 000 1 000 000]%
11“ München.. Muldenhütten
Stuttgart.. — Karlsruhe... — 1 220 000 Hamburg.. — 400 000
1795 538
35 309,90
7
— —
Summe 1 V1 795 538 12 500 680 2. Vorherwaren
geprägt *). 265 000 000 126618972 152 354 184 8 421 570
2 795 476,68
k22 V üe 60 000,—
35 309,90
5 000 800,02 27 631 29. 1,10 56 859 811,60 109 859 100,—
3. Gesamtprä⸗ I gung. .(66 795 538 139119652 152 354 184] 8 421 570% 4. Hiervon sind wieder einge⸗ 19gen 265 672 1 726 37 353 205
2 795 476,68
5 000 800,02 27 666 604,—
576,10 846,60 2 592,50 12 948,— 72
56 919 811,60 109 859 100,—
411,27
5. Bleiben.. 266 529 866 139117926 152 316 831 8 421 365 *) Vgl. den Reichsanzeiger vom 9. Juli 1926 — Nr. 157.
2 795 065,41
Hauptbuchhalterei des Reichsfinanzministeriums.
5 000 223,92 27 665 757,40 56 91 19,10 109 846 152,—
J. A.: Krug.
Herr Gesandter! 1“
Die amtliche Großhandels indexziffer vom 4. August und im Monats durchschnitt Juli 1926.
Die auf den Stichtag des 4. August berechnete Großhandels⸗ indexziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem 28. Juli um 0,4 vH auf 126,3 zurückgegangen. Von den Haupt hat die Indexziffer der Agrarerzeugnisse um 0,5 8 auf 127,8, die Inderziffer der Industriestoffe um 0,2 vH auf 123,4 nachgegeben.
Im Durchschnitt Juli lagen die Agrarerzeugnisse infolge der zu Anfang des Monats gestiegenen Getreidepreise mit 129,2 um 3,44 und die Industriestoffe mit 124,0 um 0,2 vH höher als im Juni. Die Gesamtinderziffer stellte sich im Durchschnitt Juli auf 127,4.
Berlin, den 6. August 1926.
Statistisches Reichsamt. J. A.: Bramstedt.
Preußen. Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 13 138 das Gesetz übar die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Begradigung der Außenmiele im Regierungsbezirk Schleswig, vom 30. Juli 1926, unter
Nr. 13 139 das Gesetz über die Bereitstellung von Staatsmitteln zum Bau eines Deiches an der Leybucht zwecks Abschlusses des Norder⸗ Außentiefs im Regierungsbezirk Auwrich sowie zur Ausführung von Binnenentwässerungsanlagen und sonstiger Folgeeinrichtungen, vom 30. Juli 1926, unter
Nr. 13 140 das Gesetz über die Bereitstellung von weiteren Staatsmitteln zur Ausführung von Bodenverbesserungen auf staat⸗ lichen Domänenvorwerken und anderen domänensiskalischen Grund⸗ stücken, vom 31. Juli 1926, unter
Nr. 13 141 die Verordnung über die Errichtung einer Landwirt⸗ schaftskammer für die Provinz Oberschlesien, vom 23. Juli 1926, und unter
Nr. 13 142 die Verordnung über das Kostenwesen bei Führung des Registers für Pfandrechte an Schiffsbauwerken, vom 2. August 1926.
Umfang ¾ Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 6. August 1926. uu“ 8
GSesfetzsammlungsamt. J. V.:
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 12. Juni 1926 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Kirn g. d. Nahe für den Neubau der Kreisstraße von Kirn nach Ober⸗ hausen durch das Amtsblatt der Regierung in Koblenz Nr. 28 S. 100, ausgegeben am 3. Juli 1926;
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Juli 1926 über die Genehmigung der Beschlüsse des XXVII. General⸗ landtags der Schlesischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Breslan Nr. 30 S. 227, ausgegeben am 24. Juli 1926.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 7. August 1926.
Budapest, 6. August. (W. T. B.) Wochenausweis der Ungarischen Nationalbank vom 31. Juli (in Klammern Zunahme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom 7. Juli). In Pengö. 1 Pengö = 12 500 Kronen. Gold⸗, Silber⸗, Devisen⸗ und Valutenstand 235 731 707 (Abn. 4 553 719), Wechsel auf Effekten 161 509 461 (Zun. 18 889 108), Staatsschuld 151 663 278 (un⸗ verändert), sonstige Aktiven 231 347 516 (Abn. 3 211 910), Noten⸗ umlauf 424 311 011 (Zun. 65 062 748), Staats⸗ und Privatguthaben 168 748 (Abn. 51 222 792), sonstige Passiven 167 423 947 (Abn. 2 716 476).
Stockholm, 5. August. (W. T. B.) Wochenausweis der Schwedischen Reichsbank vom 31. Juli (in Klammern der Stand am 17. Juli) in Kronen: Metallvorrat 228 121 357 (228 346 859), Ergänzungsnotendeckung 401 612 459 (425 354 027), davon Wechsel auf Inland 204 017 093 (236 700 266), davon Wechsel auf Ausland 87 304 805 (79 308 177), Notenumlanf 494 209 091 (462 125 242), Notenreserve 87 033 623 (119 568 476), Girokonto⸗ guthaben 88 270 529 (12 221 482). 1
Telegraphische Auszahlung.
——
7. August 6. August Geld Brief Geld Brief
Buenos⸗Aires . 1 Pap. Pes. 1,6965 1,700/ y1,699 1,703 Canada 1 kanad. F 4,199 4,209 4,199 4,209 Japan .1 Yen 1,98uI8 2,002 1,999 2,003 Kairo 1 äügypt. Pf. 20,934 20,986] 20,924 20,976 Konstantinopel 1 türk. 2,382 2,392 2,375 2,385 London . 1 £ 20,3990 20,451] 20,402 20,454 New YVork 189 4,195 4,205 4,195 4,205 Rio de Janeiro 1 Milreis 0,644 0,646 0,645 0,647 Uruguao .1 Goldpeso 4,155 4165 4155 4165 Amsterdam⸗
Rotterdam 100 Gulden 168,41 168,83 168,41 168,83 Athen 100 Drachm. 4,69 4,71 4,69 4,71
Brüssel u. Ant⸗ 1 werpen .. . 100 Frcs. 11,922 11,96 12,38 12,42 81,50 81,70 81,53 81,73
Danzig. . 100 Gulden Helsingfors .. 100 finnl. ℳ 10,553 10,593 ] 10,55 10,59 V 1417 14,21 14,23 14,27
Italien 100 Lire Ingoslawien. . 100 Dinar 7,40 7,42 7,405 7,425 kopenhagen . . 100 Kr. 111,31 111,59 111,34 111,62
21,45] 21,375 21,425
Lissabon und
deperto . 88 üeh 8 — 8288 8
Dslo. „ „ ⸗ . 8 „ 8 -92,90 7 7
Parigs .. 100 Frcs. 12,63 12,67 12,99 13,03 12,416 12,456 12,418 12,458
Prgag. 100 br — — Schweiz 100 Fres. 81,30 81,08 81,28 3,035 3,045
Sofia . 100 Leva 3,04 3,05 Spanien 100 Peseten 2. 63,38 62,92 63,08 Stockholm und 8 Gothenburg. 100 Kr. 112,54 112,21 112,49 Wien .100 Schilling 59,46 59,33 59,47 Budapest 100 000 Kr. 5,885 5,87 5,89
Ausländische Geldsorten und Banknoten. 8
7. Angust 6. August
Geld Brief Geld Brief Sovereigns. — — 20,52 20,62 * — — — Sees Gold⸗Dollars. 4,23 4,25 4 25 Amerikanische: 8 8 4 1000— 5 Doll. “ 4,195 4,175 4,195 2 und 1 Doll. 18 418 4161 41181 Argentinische. Hap.⸗Pes. 1,693 — — Brasilianische. 1 Milrei 0,646 / y0,626 0,646 Canadische... — — — Englische: v1““ 1 Eu. darunter Türkische 1 fürk. Pfd. Belgische . 100 Fres. Bulgarische . 100 Leva Danziger 100 Gulden Finnische 100 finnl. ℳ Französische.100 Frcs. 3. Holländische. 100 Gulden 168,08 168,92 Italienische: über 10 Lire 100 Lire 14,46 14,54 Jugoslawische. 100 Dinar 7,39 7,43 Norwegische .. 100 Kr. 91,57 92,03 Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei 100 Lei 1,91 1,95 1,95 1,99 unter 500 Lei 100 Lei 1,89 1,93 — — Schwedische . 100 Kr. 111,94 112,50 111,92 112,48 Schweizer 100 Frcs. 81,20 81,60 80,90 81,30 Spanische 100 Peseten 3,14 63,46 62,69 63,01 Tschecho⸗slow. 5000 Kr. 100 Kr. 12,40 12,46 12,395 12,455 1000 Kr. u. dar. 100 Kr. 1243 12,49 12,415 12,475 Oesterreichische 100 Schilling 59,43 59,73 59,44 59,74 Ungarische 100 000 Kr. 5,825 5,865 8,83 5,87
20,47 20,465
12,13
111,68 81,68 10,57 13,13
20,374 20,37
12,97 111,02 10,51 13,67 168,17 14,61
7,355 91,62
20,474 20,47
13,03 11158 10,57 13,73 189,01 14,69
7,395 92,08
8
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 6. August 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28 628 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
—- —
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 6. August auf 137,00 ℳ (am 5. August auf 135,25 ℳ) für 100 kg. 8
Berlin, 6. August. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebens⸗ mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin 889 Kassazahlung bei Empfang der Ware. (Original⸗ packungen.] Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sach⸗ verständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,00 bis 22,50 ℳ, Gersten⸗ grütze, lose 19,50 bis 19,75 ℳ, Haferflocken, lose 22,50 bis 22,75 ℳ, Hafergrütze, lose 23,50 bis 25,00 ℳ, Roggenmehl 0/1. 15,75 bis 16,50 ℳ, Weizengrieß 26,75 bis 27,50 ℳ, Hartgrieß 26,00 bis 27,00 ℳ, 70 % Weizenmehl 21,75 bis 23,00 ℳ, Weizenauszug⸗ mehl 25,00 bis 30,00 ℳ, Speiseerbsen, Viktoria 24,00 bis 29,75 ℳ, Speiseerbsen, kleine 18,50 bis 20,00 ℳ, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15,00 ℳ, Langbohnen, handverlesen 19,00 bis 22,75 ℳ, Linsen, kleine 15,50 bis 20,50 ℳ, Linsen, mittel 26,00 bis 33,00 ℳ, Linsen,
roße 33,00 bis 41,00 ℳ, Kartoffelmehl 17,50, bis 19,75 ℳ, Mactaront, Hartgrießware 48,00 bis 62,50 ℳ, Mehlschnittnudeln 32,00 bis 34,50 ℳ, Eiernudeln 47,00 bis 73,00 ℳ, Bruchreis 19,00 bis 19,75 ℳ, 12.„ Reis 21,00 bis 21,50 ℳ, glasierter Tafel⸗ reis 22,50 bis 33,00 ℳ, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 ℳ, Ringäpfel, amerikan. 65,00 bis 86,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Originalkisten 38,00 bis 39,00 ℳ, getr. Pflaumen 90/100 in Säcken 34,75 bis 35,25 ℳ, entsteinte Pflaumen 90/100 in Original⸗ kisten und Packungen 50,00 bis 54,00 ℳ, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62,00 ℳ, Rosinen Caraburnu † Kisten 50,00 bis 68,00 ℳ, Sultaninen Caraburnu 70,00 bis 100,00 ℳ, Korinthen choice 44,00 bis 51,00 ℳ, Mandeln, süße Bari 182,00 bis 195,00 ℳ, Mandeln, bittere Bari 197,00 bis 215,00 ℳ, Zimt (Kassia) 100,00 bis 105,00 ℳ, Kümmel, holl. 35,00 bis 37,00 ℳ, schwarzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 200,00 ℳ, weißer Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 ℳ, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220,00 ℳ, Rohkaffee Zentralamerika 220,00 bis 310,00 ℳ, Röstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 ℳ, Röstkaffee Zentral⸗ amerika 285,00 bis 415,00 ℳ, Röstgetreide, lose 19,00 bis 19,75 ℳ, Kakao, fettrm 50,00 bis 90,00 ℳ, Kakao, leicht entölt 80,00 bis 120,00 ℳ, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405,00 ℳ, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 500,00 ℳ, Inlandszucker Melis 34,00 bis 35,00 ℳ, Inlandszucker Raffinade 35,50 bis 37,00 ℳ, Zucker, Würfel 38,00 bis 40,75 ℳ, Kunsthonig 33,50 bis 35,00 ℳ, Zucker⸗ sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 ℳ, Sppeisesirup, dunkel, in Eimern —,— bis —,— ℳ, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88,00 bis 107,00 ℳ, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 ℳ, Pflaumen⸗ mus in Eimern 37,50 bis 47,00 ℳ, Steinsalz in Säcken 2,90 bis 3,40 ℳ, Steinsalz in Packungen 4,00 bis 6,00 ℳ, Siedesalz in Säcken 4,50 bis 4,70 ℳ, Siedesalz in Packungen 5,60 bis 7,50 ℳ, Bratenschmalz in Tierces 90,50 bis 92,00 ℳ, Bratenschmalz in Kübeln 91,50 bis 93,00 ℳ, Purelard in Tierces 90,50 bis 91,50 ℳ, Purelard in Kisten 91,00 bis 92,50 ℳ, Speisetalg, gepackt 50,00 bis 80,00 ℳ, Margarine, Handelsware I 69,00 ℳ, II 63,00 bis 66,00 ℳ, Margarine, Spezialware 1 82,00 bis 84,00 ℳ, II 69,00 bis 71,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Fässern 193,00 bis 201,00 ℳ, Molkereibutter Ia in Packungen 198,00 bis 208,00 ℳ, Molkerei⸗ butter II a in Fässern 175,00 bis 188,00 ℳ, Molkereibutter II a in Packungen 185,00 bis 195,00 ℳ, Auslandsbutter in Fässern 200,00 is 206,00 ℳ, Auslandsbutter in Packungen 207,00 bis 215,00 ℳ, Corned 12/6 lbs. per Kiste 52,00 bis 53,00 ℳ, ausl. Speck, geräuchert, 8/10 — 12 ⁄/14 —,— bis —,— ℳ, Allgäuer Romatour 67,00 bis 82,00 ℳ, Allgäner Stangen 56,00 bis 60,00 ℳ, Tilsiter Käse, vollfett 100,00 bis 110,00 ℳ, echter Edamer 40 % 98,00 bis 103,00 ℳ, echter Emmenthaler 150,00 bis 160,00 ℳ, ausl. ungez. Kondensmilch 48/16 25,00 bis 26,00 ℳ, ausl. gez. Kondensmilch 28,00 bis 30,75 ℳ, Speiseöl, ausgewogen 68,00 bis 75,00 ℳ.
Verbraucherpreis für guten gerösteten Kaffee wurde laut Meldung des „W. T. B.“ vom Verein der Kaffee⸗ großröster und ⸗händler, Sitz Hamburg, am 6. d. M. offiziell für gute Sorten mit 2,80 bis 3,80 ℳ, für feinste Sorten bis 4,60 ℳ für ein Pfund j ch Herkunft notiert.
on auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
Devisen. h Danzig, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. (Alles in Danziger Gulden.) Noten: Lokonoten 100 Zloty 56,48 G., 56,62 B., Berlin 100 Reichsmarknoten 122,322 G. 122,639 B. — Schecks: London 25,02 G., —,— B. — Auszahlungen: Warschau 100 Zlotyp⸗ Auszahlung 56,48 G., 56,62 B., Berlin 100 Reichsmark 122,387 G., 122,693 B., Zürich telegraphische Auszahlung 99,37 G., 99,63 B.,
Paris 15,63 G., 15,67 B., New York telegraphische Auszahlung
5,13,97 G., 5,15,28 B.
Wien, 6. August. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale: Amsterdam 283,45, Berlin 167,98. Budapest 98,74, Kopenhagen 186,80, London 34,38, New Vork 705,55, Paris 21,73, Zürich 136,35, Marknoten 167,75. Lirenoten 24.52, Jugoflawische Noten —,—, Tschecho⸗Slowakische Noten 20,87, Polnische Noten 77,00, Dollarnoten 703,25, Ungarische Noten 98,70, Schwedische
Noten —,—.
Prag, 6. August. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale (Durchschnittskurse): Amsterdam 13,60, Berlin 8,05 ¾, Zürich 6,84 ¾, Oslo 742,00, Kopenhagen 898,00, London 164,65, Madrid 510,00, Mailand 114 ⅜, New York 33,85, Paris 102,75, Stockholm 9,06 ½ Wien 4,79 ½⅛8, Marknoten 8,05 ¾ Poln. Noten 3,72.
London, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. Paris 161,62, New BYork 4,86,31, Deutschland 20,42 ⅛, Belgien 171,25, Spanien 32,29, Holland 12.11,50, Italien 144,50, Schweiz 25.17 ⅛, Wien 34,40.
Paris, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. Deutschland 7,84, Bukarest 14,80, Prag 97,95, Wien —,—, Amerika 33,25, Belgien 95,40, England 161,25, Holland 1327,00, Italien 113,00, Schweiz 645,00, Spanien 503,00, Warschau —,—, Kopenhagen 855,00, Oslo —,—, Stockholm 887,00. 8
Amsterdam, 6. August. (W. T. B.) Devisfenkurse. (Offizielle Notierungen.) London 12,11 ½, Berlin 0,59,30 fl. für 1 NM, Paris 7,67 ⅛, Brüssel 7,25, Schweiz 48,17, Wien 0,35,20 für I Schilling, Kopenhagen 66,10, Stockholm 66,70, Oslo 54,60. — (Inoffizielle Notierungen.) New York 249,00, Madrid 37,45, Italien 8,42 ½, Prag 7,37, Helsingfors 6,26 ½, Budapest 0,00,34 ¼, Bukarest 115,00, Warschau 0,27 ⅛.
Zürich, 6. Angust. (W. T. B.) Devisenkurse. New Pork 5,17 ¼, London 25,16 ⅞, Paris 15,55, Brüssel 14,70, Mailand 17,35, Madrid 77,75, Holland 207,60, Stockholm 138,35,. Oslo 113,25, Kopenhagen 137,35, Prag 15,30, Berlin 1,23,00, Wien 73,10, Budapest 0,00,72,30, Belgrad 9,12 ½, Sofia 3,75, Bukarest 2,40, Warschau 57,50, Helsingfors 13,02 ½, Konstantinopel 2,92 ½, Athen 5,75, Buenos Aires 209,00.
Kopenhagen, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18,32, New York 3,77 ¾⅜, Berlin 0,89,80, Paris 11,85, Antwerpen 11,35, Zürich 73,05, Rom 12,90, Amsterdam 151,65, Stockholm 101,00, Oslo 82,65, Helsingfors 9,52, Prag 11,20, Wien 0,53,45.
Stockholm, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. London 18,17, Berlin 0,89,00, Paris 11,40, Brüssel 11,25, Schweiz. Plätze 72,30, Amsterdam 150,10, Kopenhagen 99,25, Oslo 82,00, Washington 3,73,75, Helsingfors 9,42, Rom 12,60, Prag 11,10, Wien 0,53,00.
Oslo, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. London 22,20, —2 108,75, Paris 13,50, New York 456,50, Amsterdam 183,50,
ürich 88,50, Helsingfors 12,25, Antwerpen 13,50, Stockholm 122,25,
Kopenhagen 121,25, Rom 15,50, Prag 13,60, Wien 0,64,75.
London, 6. August. (W. T. B.) Silber 28 , Silber auf
Lieferung 2811/⁄16. 1 Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 6. August. (W. T. B.) Oesterreichische Kreditanstalt 7,25, Adlerwerke 84,00, Aschaffenburger Zellstoff 126,00, Lothringer Zement —,—, D. Gold⸗ u. Silber⸗Scheideanst. 161,00, Frankf. Maschinen (Pokorny u.„Wittekind) 80,00, Hilpert Maschinen 36,50, Phil. Holzmann 95,00, Holzverkohlungs⸗Industrie 51,50, Wayß u. Freytag 117,00, Zuckerfabrik Bad. Waghäusel 84,75.
Hamburg, 6. August. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Brasil⸗ bank —,—, Commerz⸗ u. Privatbank 143,25, Vereinsbank 125,75, Lübeck⸗Büchen 123,00, Schantungbahn 4,00, Deutsch⸗Austral. 145,00, E“ Paketf. 163,25, Hamburg⸗Südamerika 142,25, Nordd.
loyd 158,00, Verein. Elbschiffahrt —,—, Calmon Asbest 43,00, Harburg⸗Wiener Gummi 74,87, Ottensen Eisen 21,00, Alsen Zement 198,50, Anglo Guano 90 B. Merck Guano 68 B, Dynamit Nobel 137,25, Holstenbrauerei 168,00, Neu Guinea 530,00, Otavi Minen —,—. — Freiverkeh r. Sloman Salpeter 65,00 RM. für das Stück. 88
Köln, 6. August. (W. T. B.) Basalt A. G. 71,50, Bonner Bergwerk 149,00, Dahlbusch Bergwerk 123,00, Eschweiler Bergwerk 134,50, Gelsenkirchen Bergwerk 174,00, Harpener Bergwerk 155,50, v-ee; Maschinen 65,50, Kalker Maschinen 72,00, Köln⸗Neuessener
zergwerk 142,50, Phönix Bergbau 122,50, Rheinische Braunkohlen 180,00, Bielefelder mech. Weberei —,—, Hammersen Baumwoll⸗ spinnerei 98,00, Schoeller Eitorfer Kammgarn —,—, Vierjener Spinnerei 36,00, Adler Brauerei Köln 101,00, Continental Isola 27,00, Dynamit Nobel —,—, Felten u. Guilleaume 140,00, Gas⸗ motoren Deutz 70,00, Köln Rottweiler 141,25, Rheinische A.⸗V. für Zucker⸗Fabrikation 50,50, Rheinisch⸗Westf. Sprengstoff 110,00, Kölner Hagel⸗Vers. 85,00.
Wien, 6. August. (W. T. B.) (In Tausenden.) Völker⸗ bundauleihe 75,0, Mairente 4,7, Februarrente 7,55, Oesterreichische Goldrente 63,1, Oesterreichische Kronenrente 3,95, Türkenlose 4,31, Wiener Bankverein 91,0, Bodenkreditanstalt 168,0, Oesterreichische Kreditanstalt 123,0, Ungarische Kreditbank 279,9, Effektentreuhandges. (Anglobank) 90,0, Niederösterreichische Eskompteges. 260,0, Länder⸗ bank 134,0, Oesterreichische Nationalbank 1980, Wiener Unionbank 105,0, Staatsbahn 322,0, Südbahn 122,6, Alpine Montan 296,0, Poldihütte 988,0, Prager Eisenindustrie 16,28, Rima⸗Muranyer 123,9, Skodawerke —,—, Waffenfabrik 57,0, Trifailer 434,0, Leykam⸗Josefsthal 140,0.
Amsterdam, 6. August. (W. T. B.) 6 % Niederländische Staatsanleihe 1922 A u. B 106,50, 4 ½ % Niederländische Staats⸗ anleihe von 1917 zu 1000 fl. 100 8⁄11, 3 % Niederländische Staats⸗ anleihe von 1896/1905 77,25, 7 % Niederl.⸗Ind. Staatsanleihe zu 1000 fl. 100,75, 7 % Deutsche Reichsanleihe 105,00, Reichsbank neue Aktien 160,25, Nederl. Handel Maatschappij⸗Akt. —,—, Jurgens Margarine 163,00, Philips Glueilampen 342,50, Geconsol. Holl.
vetroleum 180,00, Koninkl. Nederl. Petroleum 377,25, Amsterdam
Rubber 313,25, Holland⸗Amerika⸗Dampfsch. 48,75, Nederl. Scheep⸗ vart Unie 181,50, Cultuur Wopif der Vorstenl. 168,00, Handels⸗ vereeniging Amsterdam 638,00, Deli Maatschappij 411,50, Senembah Maatschappif 418,50.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs maßregeln.
Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist von den Schlacht⸗ und Viehhöfen in München und in Zwickau, Sa., am 5. August 1926 amtlich gemeldet worden. 8
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Nr. 35 des „Reichsministerialblatts“ (Zentralblatt für das Deutsche Reich) vom 6. August 1926 hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verordnung über die Berechnung der Wohnflächen in Einfamilienhäusern. — Betämpfung der Schund⸗ und Schmutzschriften auf Bahnhöfen uvnd in Zeitungskivelen. — 2. Justizwesen: Verzeichnis der Behörden, an die Ersuchen um Ein⸗ ziehung von Gerichtskosten zu richten sind. — 3. Konsulatwesen: Ernennung, Exequaturerteilungen. — 4. Marine und Schiffahrt: Ver⸗ ordnung über die Prüfungen zum Schiffsingenieur, Seemaschinisten, Kleinmaschinisten und Kleinmotorführer. — Verordnung über die Mindestdauer der Lehrgänge an den Seefahrtschulen. — Verordnung über die Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann. — 5. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Bekanntmachung, betreffend das Deutsche Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926. — 6. Schul⸗ und Unterrichts⸗ wesen: Bekanntmachung über die Anerkennung der Studienanstalt St. Ludwig in Vlodrop (Holland). — 7. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Aenderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarife. — Verordnung über die zollfreie Einbringung von Lebens durch Bewohner des Grenzbezirks. 8 8
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