—
— ———— —
„Die Staatsangehörigen der Hohen Verkragschließenden Teile, die sich auf dem Gebiet des anderen niedergelassen h — Lasten unterworfen, die an ein Grundstück gebunden sind, ebenso der Zwangseinquartierung und besonderen militärischen Requisitionen, denen Staatsangehörigen des eigenen Landes als oder unbebauten Grundstücken unterliegen. eine der vorstehend vorgesehenen Lasten durch einen Vertragschließenden Teil gefordert werden, der sie nicht gleichfalls von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert. Im Falle der Requisitionen oder Zwangs⸗ leistungen oder im Falle der lichen Nutzens sollen die Angehörigen scchließenden Teile auf dem Geb 8 ndelt werden als die Inländer oder die Angehörigen der meist⸗ egünstigten Nation.
Die Staatsangehörigen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile genießen im Gebiete des anderen Teiles sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch hinsichtlich ihrer Güter, Rechte und Inter⸗ essen einschließlich von Handel, Gewerbe und Beruf in bezug auf
Steuern,
sprechenden Lasten fiskalischen Charakters, soweit sie steuerähn⸗
n, bleiben jedoch den
eistungen oder auf Grund geseßlicher Bestimmungen alle
ligentümer von bebauten n keinem Falle kann
Enteignungen aus G⸗ünden des öffent⸗ ehõ jedes der Hohen Vertrag⸗ iete des anderen nicht ungünstiger be⸗
Gebühren und Abgaben sowie alle anderen ent⸗
lich sind, und ohne Rücksicht darauf, für wessen Rechnung sie er⸗ hoben werden, in jeder Beziehung die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen und die Angehörigen der meist⸗ begünstigten Nation und den gleichen Schutz bei den Finanz⸗ behörden und Finanzgerichten.
Wenn die Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile für Ausländer die Gewährung der Gleichbehandlung mit den Inländern von der Bedingung der Gegenseitigkeit abhängig macht oder in Zukunft abhängig machen sollte, so besteht unter den Hohen Vertragschließenden Teilen Einverständnis darüber, daß sie durch die vorstehenden Bestimmungen die Bedingung der Gegenseitigkeit als erfüllt ansehen. y“
Artikel 9. 11“ “
Die Aktiengesellschaften und andere Handelsgesellschaften ein⸗ schließlich der Industrie⸗, Finanz⸗, Versicherungs⸗, Verkehrs⸗ und Transportgesellschaften, die ihren Sitz im Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile haben und nach dessen Gesetzen zu Recht bestehen, sollen auch von dem anderen vertrag⸗ schließenden Teil als zu Recht bestehend anerkannt werden.
Die Gesetzmäßigkeit ihrer Verfassung und ihre Fähigkeiten, vor Gericht aufzutreten, sollen nach den Gesellschaftsstatuten und nach den Gesetzen ihres Heimatlandes beurteilt werden.
Die Geschäftstätigkeit der unter der Gesetzgebung eines der
Hohen Vertragschließenden Teile errichteten Gesellschaften soll, soweit sie auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ausgeübt wird, den Gesetzen und Verordnungen dieses Teils unterworfen sein. Wienn einer der Hohen Vertragschließenden Teile die geschäft⸗ liche Tätigkeit einer Gesellschaft des anderen vertragschließenden Teiles in seinem Gebiet von einer vorhergehenden und wider⸗ ruflichen Zulassung abhängig macht, soll dieser das Recht haben, der Gesellschaften des erstgenannten Teiles ebenso zu andeln.
Die Hohen Vertragschließenden Teile sind jedoch darüber einig, daß durch die vorhergehende Zulassung der Niederlassung von Gesellschaften, die eine Tätigkeit ausüben, die den Gesell⸗ schaften aller anderen Länder allgemein gestattet ist, kein Hinder⸗ nis bereitet werden soll, und daß die einmal ausgesprochene Zu⸗ lassung nur wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze und Vor⸗ schriften des Landes widerrufen werden kann, wobei jede Ver⸗ weigerung oder jeder Widerruf, der ausschließlich auf Gründe des
wirtschaftlichen Wettbewerbs gestützt wird, untersagt sein soll.
88
Tarif⸗ nummer
DSDie Gesellschaften jedes der Hohen Vertragschließenden Teile
können auf dem Gebiet des anderen Teiles nach dessen Gesetzen und Vorschriften bewegliches und unbewegliches Vermögen er⸗ werben, besitzen und pachten, ihre Rechte oder ihr Gewerbe aus⸗ üben. Sie sollen freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben. In allen Fällen genießen die vorerwähnten Gesellschaften nach ihrer Zulassung die gleichen Rechte, die in dieser Beziehung den Gesellschaften gleicher Art der meist⸗ begünstigten Nation zugestanden sind oder zugestanden werden. Die Vereinbarung der Meistbegünstigung gestattet jedoch keinem der Hohen Vertragschließenden Teile für seine Gesellschaften eine günstigere Behandlung zu verlangen, als die Behandlung, die er selbst den Gesellschaften des anderen Teiles zugestehen würde.
In bezug auf militärische Leistungen und Requisitionen sowie im Falle der Enteignung aus Gründen des öffentlichen
utzens gilt für die Gesellschaften des anderen Landes die In⸗ länderbehandlung.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und des steuerlichen Schutzes, der den im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften gewährt werden soll, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die in dieser Beziehung für die Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile in dem vorhergehenden Artikel vor⸗ gesehen sind. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Ge⸗ sellschaften des einen vertragschließenden Teils, die sich auf dem Gebiet des anderen niedergelassen haben, hinsichtlich der Kapitals⸗ und Einkommensteuer nicht für andere Vermögensteile, als die sie in ihm besitzen, noch für andere Vorteile oder Einnahmen, als die sie in ihm erwerben, zur Steuer herangezogen werden können.
Artikel 10.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der beiden Länder, welche sich durch Vorlegung von einer der Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti⸗ mationskarte darüber ausweisen, daß sie dort zum Handel oder Gewerbebetrieb berechtigt sind und die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in dem anderen Lande bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Ware erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie sollen auch befugt sein, bei Kaufleuten in deren Geschäfts⸗ räumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen, auch unter Mitführung von Proben und Mustern, entgegen⸗ zunehmen. Sie werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen.
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Per⸗ sonen dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Waren mit sich führen.
Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu beachten. 8
Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konfularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht ge⸗
fordert. Artikel 11.
In Beziehung auf Warenproben und Muster werden die Hohen Vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Ab⸗ kommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten enthalten sind.
Die Wiederausfuhrfrist wird auf 12 Monate festgesetzt.
1 SI128 d Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 finden keine Anwen⸗ dung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen einschließlich des
zusierhandels und des Aufsuchens von Personen, die nicht del — Gewerbe betreiben, Jeder der Foben Vertragschlie 85 Teile bewahrt sich auch in dieser Hinsicht vo kommene Freiheit einer Gesetz⸗
gebung. 8 Artikel 13. 1 8
B
Abkommen findet auf Algier Anwendung. 1. Artikel 14.
In den Kolonien Madagaskar, Réunion, Martinique, Guadelupe, Guyang, Neukaledonien und Gabon genießen die Erzeugnisse 7258 schen Ursprungs und deutscher Herkunft dieselben prozentualen Ab⸗ schläge wie die, die ihnen durch dieses Abkommen für die Einfuhr IE sind. —
n den Kolonien Ee und Französisch⸗ Aequatorialafrika (mit Ausnahme von Gabon), der Somaliküste,
„Pierre und Miguelon, in den französischen Niederlassungen in Indien und in Ozeanien, in Tunis und in den fvanzösischen Mandats⸗ gebieten genießen die Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft die niedrigsten Zollsätze, die auf Grund von *“ oder Handelsabkommen einem anderen Lande gewährt sind oder ge⸗ währt werden könnten. Die Einräumung der dedesgs Zollsäͤtze gibt Deutschland jedoch nicht das Recht, den Genuß der Vorteile zu verlangen, die in den vorerwähnten Kolonien den Erzeugnissen des Mutterlandes, dieser Kolonien, der Protektorate und Mandatsgebiete vorbehalten sind.
Die Erzeugnisse der in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Kolonien und Protektorate genießen bei ihrer Einfuhr in Deutschland die Behandlung der meistbegünstigten Nation.
Hinsichtlich der in den Artikeln 4, 5, 6 und 7 des gegenwärtigen Abkommens behandelten Fragen wird der Warenberfeßr zwischen Deutschland und den im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels erwähnten französischen. Besitzungen die Behandlung der meist⸗ begünstigten Nation genießen. 111“ „In den Häfen der in dem vorstehenden Artikel genannten fran⸗ Fe Mandatsgebiete genießen die deutschen Handels⸗ chiffe, die die Bestimmungen für die öffentliche Ordnung und Sicher⸗ heit wie die örtlichen Gesetze und Verordnungen beobachten, die Be⸗ handlung der meistbegünstigten Nation. ““
Artikel 16. 88 . Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten jedes vertragschließenden Teils, die ordnungsgemäß ernannt und zur Ausübung ihrer Amtsbefugnisse in dem Gebiete des anderen Teils zugelassen sind, genießen dort unter der Bedingung der Gegenseitigkeit alle Rechte, Befugnisse, Befreiungen, Immunitäten und alle Ehren und Vorrechte, welche die Konsularbeamten gleichen Grades der meist⸗ begünstigten Nation genießen oder genießen werden.
Artikel 17. e “
Das gegenwärtige Abkommen, das für eine Geltungsdauer von 6 Monaten abgeschlossen ist, wird von dem von beiden Regierungen vereinbarten Datum an zur Anwendung gebracht werden. Es fon ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich stattfinden.
In doppelter Urschrift ausgefertigt in Paris in Deutsch und Französisch am 5. August 1926.
(gez.) von Hoesch. (ges.) Posse. (gez.) A. Briand. (gez.) M. Bokanowski.
Das vorliege
nn,☚u☚nᷓ,——
Zollbehandlung KLontingent Meist⸗ Zollsa für die Dauer für 1 2 des
nummer
Bezeichnung der Warer
Zollbehandlung Kontingent für die Dauer
Zollsatz 88 1 e RM Abkommens
be⸗ günstigung RM. Abkommens
2 4 5
2
3 4 5
aus 46
aus 47.
85
Rotkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten: „ Rotkleesaat, Luzernesaat und andere Kleesaaten..
ö114XA“ Kartoffeln aus Algier, frisch, vom 1. Oktober 1926 ab Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee. 1“
Küchengewächse, frisch: vv111141“*“*“; Champignonn vö5á ‧ “““ bb “] Artischocken, Melonen, Rhabarber, Tomaten, Blumen⸗ kohl, Rosenkohl, Fenchel, Knoblauch, Salat, Spinat, unreife Erbsen, Gurken, Sellerie . . . . . . . .. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst einfach zubereitet:
in luftdicht verschlossenen Behältnisen. . i ́ 0d &““ Artischocken, Melonen, Champignons, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet. ... . Küchengewächse, unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, alle diese in Salzwasser eingelegt, in Fässern bei einem Gewichte von mehr als 10 kg:
unreife Speisebohnen, unreife Erbsen, Karotten.... g““; Blumen⸗Zwiebeln, ⸗Knollen und ⸗»Bulben, in den vorher⸗ gehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt, in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 kg einschließ⸗ Ich cicicitc 111““ Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch, vom 1. November 1926 ab ... Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten) zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch, vom 1. November 1926 ab . .. Weintrauben, frisch (Tafeltrauben))))
Anmerkung zu „aus 45“. Für frische Tafel⸗ trauben in Behältnissen bei einem Gewicht von 20 kg oder darunter gilt der gleiche Vertragszollsatz wie für solche in Behältnissen bei einem Gewichte von 15 kg oder darunter in der Zeit vom 1. August bis 30. November. Wal⸗ und Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch aus⸗
2⁴ 2* ⁴ 2⁴ 8⁴ 329223290 —2 2* 00 6090
Aepfel, frisch: unverpackt:
vom 25. September bis 31. Dezember . vom 1. Januar bis 24. Septembber .
verpackt: 8 nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht: vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September .
iin anderer Verpackunneeng Birnen, frisch..
Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird da
senkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Ab
eschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zu⸗
Anmerkung. Frische Aepfel und Birnen sind als unverpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in
durch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglich durch
teilungen bei Eisenbahnwagen nicht mehr als fünf be⸗
Meist⸗ begünstig. Aprikosen, beeren, frisch..
2000 dz
(Rohgew.) und geschält):
und halben Bananen, getrocknet.
Mandeln, frisch.. b] Datteln:
Vanille..
auch gemahlen.. Karpfen und Schleie, gefroren..
darunter.
Meist⸗ begünstig.
Meist⸗ begünstig.
in Fässern:
tragen darf, und daß die Bodenfläche und die Wände der Fahrzeuge sowie die obere Stroh, Papier oder mit ähnlichen Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt sind.
firsiche, Pflaumen aller Art, Kirschen, Erd⸗
Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, frisch 111““ Pflaumen aller Art, getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten
unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens
80 kg Rohgewicht
in anderer Verpackug .... Apfelpülpe in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen
Anmerkung. Der Vertragszollsatz für Apfelpülpe gilt ohne Racsch auf den Gehalt der Waren an ganzen rüchten.
Apfesinen (mit Einschluß der Mandarinen), frisch...
in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter in anderen Behältnissen... 8 Mandeln (mit oder ohne Schale), getrocknebt... . Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene); B und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Kastanien, genießbare (Maronen), auch ausgeschält, ge⸗ mahlen oder sonst zerkleinreet . . . . . Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt .. . . . . . .. Pomeranzenschalen (die fleischigen Schalen der Pomeranzen), frisch auch in Salzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen Zichorien (Zichorienwurzeln), gebrannt (geröstet), auch ge⸗ mahlen, ohne Zusatz von anderen Stoffen Gewürze, anderweit im allgemeinen geschält, entölt oder in Salzwasser eingelegt:
Gewürznelken, Mutternelken, Nelkenstengel 1“ Gerbrinden, mit Ausnahme der Eichen⸗ und Nadelholzrinden,
lebende und nicht lebende, frisch, auch Tafelkäse in Einzelpackungen von 2 ½ kg Rohgewicht oder
Mehl, auch gebrannt oder geröstet: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste .. ... ...
Graupen, Grieß und Grütze: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste . h4a““
Sonstige Müllereierzeugnisse: 3 aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste .. aus Hafer, nicht in Einzelpackungen von 2 sseeeööö.
Oele:
Beaumöl (Olivenöl), rin in anderen Behältnissen: „Beaumöl (Olivenöl), rieieieiennn::n . — 1 1 (aus 178/179) Branntwein: u“ NMoßßs issor 44 oin NM geh lte 8 15 1 der noßr
. in Behältnissen mit einem Raumgehalte von 151 oder mehr: “ Rum mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 76 Gewichtsteilen in 100.
läche des Obstes mit
„ 665 1111256“— „
Meist⸗ begünstig.
. 2
1“ .
Pinienkerne, reife
0 ,—
Tarif nicht genannt, auch
2
Meist⸗ begünstig. 1000 dz (Rohgew.)
.„ „ . 1586
kg Roh⸗
Zollbeha
ndlung
Zollsatz für 1 dz RM
Kontingent für die Dauer des Abkommens
Tarif⸗
nummer
— . — —
Bezeichnung der Waren
günstigung
be⸗
3
Zollbehandlung
Meist⸗
dlung Kontingent Zollsatz für die Dauer
5 des r 1 dz für n,; Abkommens
4 5
Kognak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional spécial“ der französischen Regie⸗ verwaltung, mit einem Weingeistgehalte: von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in 100. .. von mehr als 36 bis 52 Gewichtsteilen in 100 .
Branntwein aus Kognakwein, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional spécial“ der französischen Regieverwaltung, mit einem Weingeist⸗ gehalte von 68 bis 76 Gewichtsteilen in 100 . .
anderer Branntwein aus Wein mit einem Weingeist⸗
gehalte von nicht mehr als 57 Gewichtsteilen in 100
Obstbranntwein, mit Ausnahme des Branntweins aus Weinbeeren und Weinmaische, mit einem Weingeist⸗ gehalte von nicht mehr als 44 Gewichtsteilen in 100
in anderen Behältnissen:
Kognak, begleitet von einer zweiten Ausfertigung des „acquit régional spécial“ der französischen Regie⸗ verwaltung, mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 36 Gewichtsteilen in 100. 8 1
Obstbranntwein, mit Ausnahme des Branntweins aus Weinbeeren und Weinmaische, mit einem Weingeist⸗ gehalte von nicht mehr als 44 Gewichtsteilen in 100
Apfel⸗ und Birnenwein in Behältnissen bei einem Raum⸗
ehalte von 15 l oder mehr . 1““ 1
Schaumwein .. “ v66““
Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingelegt; Kapern
Südfrüchte, für den feineren Tafelgenuß zubereitet. 1
Trüffeln, für den feineren Tafelgenuß zubereitet B
Champignons, für den feineren Tafelgenuß zubereitet.
Nahrungs⸗ und Genußmittel in luftdicht verschlossenen Be⸗
hen sen soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze
allen:
Sardinen, in Oel eingelegt; Thunfischkonserven; Mar⸗ melade; Tomaten. 111A“ Obstpülpe in Behältnissen bei einem Gewichte der Be⸗ hältnisse nebst Inhalt von 5 kg oder mehr: Aprikosen⸗ und Pfirsichpülpe . . . . . . . . . . Apfelpülpe . .. F1“ Anmerkung. Für Apfelpülpe gilt der Vertrags⸗ zollsatz ohne Rücksicht auf den Gehalt der Ware an ganzen und halben Früchten.
111123262*
Natürlicher phosporsaurer Kalk . . . . . . ..
Glimmer, roh, auch in rohen Platten oder Scheiben...
Chromeisenstein, auch aufbereittet . . .
Nichtwohlriechende, feste (sogenannte Marseiller) Seife,
nicht unter Nr. 256 des allgemeinen Tarifs fallend .. .
Feste Seife, zum unmittelbaren Gebrauche geformt (gepreßt oder in Formen gegossen) . .. A11“
Anmerkung. Feste, nicht wohlriechende (sogenannte Marsailler) Seife zum unmittelbaren Gebrauch geformt (gepreßt oder in Formen gegossen), in würfelförmigen Stücken von je 400 g oder mehr, ist nach Nr. aus 255 zu behandeln.
Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden, bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschließung nebst Inhalt ven weniger aba 286.
Salz (Chlornatrium [Siede⸗, Stein⸗, Seesalz]) sowie alle
Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt;
ferner Mutterlauge, Pfannenstein und Steinsalzwaren;
gichachch
Aether⸗ oder weingeisthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel, z. B. Haarfärbe⸗ mittel sowie Haut⸗ und andere Verschönerungsmittel); äther⸗ oder weingeisthaltige Kopf⸗, Mund⸗ und Zahn⸗ wässer; wohlriechende oder zur Verbreitung von Wohl⸗ geruch dienende äther⸗ oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; wohlriechender Essig; alle diese in Behältnissen mit einem Raumgehalt von Kicht welr 8033e6ö6
Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend; Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannten Riech⸗ und Schönheits⸗ mittel (Parfümerien und kosmetische Mittel) .
Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten), ausgenommen
ganz aus Seide: ganz aus natürlicher Seide: nnaemstet . A1X“*“
ungemustert G gemustert teilweise aus Seide: aus künstlicher Seide und anderen genommen natürliche Seide: ungemustert gemustert. andere: v“]; 8 Anmerkung: Es erhöht sich der Zoll für 1 dz bei allen gefärbten Geweben um 50 RM.
Bänder, ganz aus Seide: 8 8 ungemustert: 3 ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 umur r m „ 3 cm oder wenigeert in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 etm 3 cm oder weniger . andere: in der Breite von: mehr als 3 eam. 3 cm oder weniger . gemustert: 1 — ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3etmm „ 3 cm oder weniger .. . in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher in der Breite von: mehr als 3 eaem . 3 cm oder weniger . andere: 1 in der Breite von: “ mehr als 3 oem. 1111““ andere Gewebe, ganz aus Seide: Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der in Betracht kommt: 8 g ungemustert: ganz aus künstlicher Seide n Kette oder Schuß, ganz ar anderer..
Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz aus Seide:
Meist⸗ begünstig.
begünstig.
Meist⸗ begünstig.
1100 1800 2150
gemustert: 8 ganz aus künstlicher Seide. in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide andere: ungemustert: ganz aus künstlicher Seirie in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide gemustert: “ ganz aus künstlicher Seide .. ö“ in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide andere. 116 “ Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, teilweise aus Seide: Bänder, teilweise aus Seid ungemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: 8 in der Breite von: 1 mehr als 3 em . veeeeee111..]; aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: öabbbgbbe252 mn weniger... aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide: in der Breite von: 11g62 3 ecem oder weniger . . . . . . . .. ... aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3tm . 6 3 em oder weniger... gemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: 11112 3 em dern wenier . . . . . . . . . .. aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr 9 1 16 3 cm oder wenigerr . .. aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide: in der Breite von: d1141414““*““ 3 om ver weiger .. .. . .... aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von:
mehr als 3 ca m ..
3 em oder weniger “ andere Gewebe, teilweise aus Seide: Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408
in Betracht kommt: ungemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . .. .. aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstofen . .. aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von ünk aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen gemustert: aaus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffer . . . aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . . . . . . . . aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher 1““ aaus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen
e:
andere: ungemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . . . . . . . aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . . . ... us natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von 1aa4*“] aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen gemustert: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen v“ aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen 1“ aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide. ö1“ aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tier⸗ haaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Beaumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen Tüll, ganz oder teilweise aus Seide: ungemustert: im Gewichte [ 6 oder weniger auf 1 qm Gewebefläche von 1 mehr als 6 g auf 1 qm Gewebefläche .. gemustert G .““ 11“ Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze Flor und dergleichen): 8 “ ganz aus Seide: ganz aus künstlicher Seide: ungemustert gemustert bM1A““ in Kette oder Schuß, ganz aus künstlicher Seide: ungemuster....
Meist⸗
begünstig.
89
Hhemttert . . ....
1100 1200
1300 1600
1200 1300
1200 1200
1400
1300 1600
1500 2100
—
1100 1300
1800 2000