1926 / 183 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer Zollbehandl ung b des franzoͤ⸗ 1

renRnn

Kontingent Nummer

) 8⸗ für die Dauer s franzö⸗ sischen Abschlags des franzö prozent⸗

bes ische 1“ 8 Minimal⸗ Abschlags⸗ 8 . 3 8 8 Zolltarifs satz Abkommens Zälchents 8 prozent⸗ des .“ 8 ““ Ww E 1 t E

V am Deutsch

2 8 4 5 Nr. 183. 8 2. fassoniert, beschnitten, in nicht rechtwinkliger Form, auch

aus 614 ter Zündapparate für Kraftwagen .5

ortsetzung aus der Ersten Beilage. 88 mit Draht, Metalltuch oder Metallstücken verstärkt (Fortsetzung s ge.) 8 Minimal⸗ 3. Fäden und Seile, auch mit anderen Stoffen verbunden

tarif Geflechte, Gewebe sowie andere Waren mit oder ohne Zu Artikel 6. 1 des Einlage von auderen Stoffen . . . .. 3 Für die 1 Artikel 6 wird die Französische Regie⸗ französisch. A 590. Si 8 z8 Spin ans u11 1“ rung hinsichtlich der Festicannca der Nationalisierung die weiter Zolltarifs 591 Möbel nmerkung zu 590. Siehe Schlußprotokoll. Mika (Glimmer) in Blättern oder Platten; Gegenstände unten (Liste D) aufgeführten Erzeugnisse deutschen Ursprungs und Möbel, andere als aus gebogenem Holze, Sitzmöbel . aus Mika; Mikanit und Mikaverbindungen; Mikanit⸗ deutscher Herkunft als unter die Verwaltungsbestimmung fallend be⸗ 2

591 bis Möbel, andere als aus gebogenem Holze, Stücke und Einzel⸗ papier und Mikanitleinwand, auch mit anderen Stoffen trachten, nach der die Waren oder Erzeugnisse, die in einem dritten teile von Sitzmöbeln: 5 vermischt

9 7 . ünst; b 6 3 1 8 3 3 1“ 111A1*“ remden Lande, das einen günstigeren Tarif genießt als ihr Ursprungs⸗ auf der Drehbank hergestellt, einschließlich der Einzelteile * 1. 634 Astronomische und kosmographische Instrumente .... 8 G

Aa. 2 1 18 land, eine vollständige Umarbeitung erfahren haben, als aus diesem on anderen Möbeln als Sitzmöbeln, wenn sie in der⸗ 634 bis] Feldmeßinstrumente, Nivellierinstrumente sowie Instrumente dritten Lande stammend angesehen werden, ohne daß übrigens ein selben Weise hergestellt sind. . . . . . .. zur Planaufnahme 8

andere 11“ 1I1A1“ 634 ter] Präzisions⸗, Meß⸗ und Zeichenin e: 592und Möbel, andere als aus gebogenem Holze, andere als Sitz⸗ ü een eeee (einschließlich der 592 bis möbel, aus Holz jeder Art, Stücke und Einzelteile Gehäuse sowie der Kasten für die Präzisionsgewichte) 593 und Möbel, gepolstert und überzogen, jeder Art und Möbel, mit . Mathematische Bestecke, Zirkel, Winkelinstrumente heas 8 Si zusammengesetzt oder zerlegt, Kurvenlineale, Storchschnabel, Lineale mit Maßein⸗ F. 8 Flehe 8 1““ teilung, Flächenmeßinstrumente, Dividierapparate, un 21 en aus Holz 1“1“”“ 3 Kalibermaße, Lehren, Instrumente zum Messen der Rahmen aus Holz, A1A“““ Blechstärke sowie andere Meß⸗, Prüf⸗ und Kaliber⸗ Fässer, leere, gebrauchsfähige, gebunden oder auseinander⸗ instrumente: 1 geheeien⸗ mit Holz⸗ oder Metallreifen, fassend: Zählwerke und Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw. 500 Liter und mehr 88 zum Gebrauch für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, selbst⸗

weniger als 500 Liter 1“ 111XX“ bewegliche Luft⸗ und Wasserfahrzeuge mi isch Holz, gehobelt, genutet und (oder) gespundet, Bretter, Friesen oder Kerpiofiswemplar sowie Teile ; att gektehsbeme

oder Parkettplatten, gehobelt, genutet und (oder) gespundet: d 3 indiakeits Par hos ie⸗ 3 er genannten ählwerke, Gesthwindigkeitsmesser 8. 8 Zorere - 8 aus Eichen⸗ ISe- Tachymeter 1“ g ss barer zu betrachten ist, muß der Deklarierende der Zollstelle des 603 A aus Tannen⸗ oder weichem Holle.. Zirkel, Winkelinstrumente, Kurvenlineale, Storchschnabel, Bestimmungslandes vorlegen: 8 ndere Holzwaren; 1““ Lineale mit Maßeinteilung, Flächenmeßinstrumenter 8 a) in dem ersten der obengenannten Fälle Original⸗ quater Furnier⸗ und Gegenfurnierblätter . ... Dividierapparate, Kalibermaße und Lehren . . .. 8 rechnungen, Versandscheine, Frachtbriefe und alle auf den Schuhleisten, Haus⸗ und Küchengeräte, Holzwerkzeuge. . Minimal⸗ 8ooo“ ööö“ Transport bezüglichen Beweisstücke, aus denen hervorgeht, tarif Alkoholmeter, Aräometer, Dichtigkeitsmesser, Thermo⸗ daß die Ware bei ihrem Versand aus dem Ursprungslande öä. Lei. mX“*“ 8 für das Einfuhrland bestimmt war, und daß sie auf den Musikinstrumente: dieselben aus Schmiedeeisen, Gußei 1 wischenstationen nicht längere Zeit gelegen hat, als dies F ; 3 3 1 8 Schmied Bußeisen oder Stahl.. 8 4 ngere Zeit geleg . Hörner und Signalhörner für Kraftwagen; Wagen und Beobachtungs⸗, Erdmeß⸗ und og eee zur Durchführung der Ein⸗ und Ausladung und zur Motorräder, ohne Rücksicht auf die Art der Erzeugung Kichtkreise, Theodolite, Fernglaslibellen, Geschwindigkeits⸗ Aenderung der Transportart notwendig war; des Tones ... EEEW1ö1“ L sser, Marinekompo 2 b) in den drei anderen Fällen Bescheinigng der Zollbehörde S8 85 messer, arinekompasse, tanten, Sextanten sowie 2 gis Ir 8 88 Sirenen für Kraftwageln andere Instrumente mit Ferngläsern oder Scheiben des Durchfuhrlandes, aus denen hervorgeht: Ziehharmonikas und Mundharmonikas.. Minimal⸗ mit Gradeinteilung, Linsen, oplische Gläser, Prismen die Nämlichteit der Ware, 317 Zichorie, gebrannt oder gemahlen und Zichorienersatz⸗ Sie ist außer bereit, der Tunesischen Regierung zu andere Instrumente: tarif Visterapparate usw. poliert und geschliffen die etwa erfolgte Umpackung, Teilung oder Sortierung, 8 Seoäxie gebsen in Feh en 8. A Wherjab Sie ist außerdem bereit, der Tunesischen de 85 mit spezifischen Zöllen beltt . . . 635 bis Photograpbische Apparate: 8 111“ die Bestimmung der Ware für das Einfuhrland bei ihrer 8 380 stoffe, geröstet, in Körnern oder gemahlen empfehlen, den deutschen Staatsangehörigen, die in dem 38 ad valorem, im Minimaltarif mit 25 oder 35 vH sogenannte Detektivapparate, Momentapparate, Doppel⸗ 8 Absendung aus dem Ursprungsland, und e⸗ 381 bis Seidengarne wähnten Gebiete zugelassen sind oder zugelassen werden, at. öAA“; lasapparate sowie Handkameras jeder Art, auch 3 daß die Ware auf den Zwischenstationen nicht längere 476 SOst l arbellet ulw. ausgesetzt, daß sie die Bestimmungen über die öffentliche Ord⸗ ad valorem, im Minimaltarif mit 45 vH belegt. tereoskopische (nach Art der Veraskope, Glyphoskope e e dl es as iehh der Umpackung. aus 403 Nicht besonders genanntes Pelzwerk, zugerichtet oder in nung und Sicherheit sowie die lokale Gesetzgebung beobachten, 8 8 4 &&52 8 C11“ 2 . 48 ¹ 1 9 8 les 5 19 1 5 1 . 8 653 K II82 Anmerkung zu 603 quater. Bei Kleiderriegeln usw.), Verschlüsse aus Metall E1““ ö1“ der Zollbehörde zusammengenähten Stücken hinsichtlich des Schutzes der Personen und Güter, der eess aus Holz, mit Ausnahme der mit Gliederungen ver⸗ Kinematographen, Projektionsapparate, Zauberlaternen des Einfuhrlandes bei Verbacht des Schmpuggels oder der Fälschung 49 Pelzwerk, verarbeitet oder konfektioniert übung des Berufs und des Erwerbs von beweglichem ne. sehenen, bleiben Haken, Oesen, Klammern usw. aus 635 ter mit kinematographischem Werke sowie andere Apparate zurückgewiesen vb1u.“ öö. 577 Topfgeschirr sowie andere Waren aus reinem oder mit unbeweglichem Eigentum den Vorteil der allgemeinen Rechte gewöhnlichem Metall unberücksichtigt, wenn das Gewicht ter und Instrumente zum Gebrauch in der Heilkunde, 1“ Zint, Antimon oder Blei legiertem Zinn usw. einzuräumen, den die Staatsangehörigen der verschiedenen dieser Zubehörteile, getrennt oder nicht getrennt, 5 vH 635 Chirurgie und der Tierheilkundne Zinkwaren aller Art usw. ö Mächte genießen. 1 des Gesamtgewichts nicht übersteigt. FS .. 8 5 e versehen, Gegen⸗ Waren aus Aluminium, mit Ausnahme von Bijouterie, Die Französische Regierung erklärt sich bereit, der Tune⸗ 8 b ände aus geblasenem Glase . . . . . . . . . . . d aus Aluminiumbronze EEönöö ““ Her Bestim⸗ Zubehör und einze . 8 .. e““ G“ ; chen Regierung zu empfehlen, die Anwendung der Bestin 3 2 zelne Teile von Musikinstrumenten: Minimal⸗ 8 640 Kunstdrechslerwaren aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Zündkapseln für Jagdzwecke, Scheibengewehre, ein⸗ sischen 1 91 9 n9, 5 5 pfehleg⸗ Vorbehalt der Küstenfischerei Saiten, harmonische, oder für andere Zwecke 181“ tarif quater Bernstein und Ambroid, andere Gegenstände schließli Sprengkapf r Zünder für Mi mungen des Artikel 15 unter dem vrhe d - Bern „ande gensta⸗ schließlich der Sprengkapseln oder Zünder für Minen 11“ 1“ sischen Häfe szudehnen andere. M“ EIsg. Dieselben rbe d und Küstenschiffahrt auf die tunesischen Hafen auszudehnen. 8 Abschlags⸗ J Die Deutsche Regierung erklärt sich in Anbetracht des prozent⸗ brovisorischen Charakters des gegenwärtigen Abkommens ge⸗ sätze wie 644 braß risch nsche der Französischen Regierung damit ein⸗ giere9 verstanden, daß die Bestimmungen der Artikel 14 vor⸗ . 1 ci karokk sgedehnt werden. iskui 88 8. u öö erst nicht auf Indochina und Marolko ausgedehnt we⸗ neehtu r⸗ b Feen. Begevtte nne⸗ Tb““ 5 über die Zulassung und Verwendung ausländischer Arbeiter. aus 620 ter! Mika in Blättern oder Platten Die Hohen Vertragschließenden Teile sind einig, anzu⸗ mente weiggemachtem verniertem EEE Unter dem Vorbehalte des Ausweisungsrechts, das jeder der erkennen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Ab⸗ 8 1 7 9 zortr FPlioßg iso „mäß sei setz zei⸗ I. mn v. 5 äj 1 6411 Kbwaekeeeen u 1I“ Kupfer, aus Zink, vernickeltem Zink, aus Weißblech Hohen Vertragschließenden Teile gemäß seiner Gesetze, Polizei⸗ kommens und seiner Anlagen nicht die Behandlung präjudi⸗ aus 614 Fahrzeuge zum Fahren auf Schienengleisen, gepolstert: aus mit anderen unedlen Metallen legiertem Kupfer Nr g zieren, in deren etwaigen Genuß Deutschland in den franzö⸗ für Bahnen mit gewöhnlicher Spur: .“ oder Weißblech 8 Papj chs 8 Holz od Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die EA11X“”“ b3 8 sischen Mandatsgebieten nach seinem Eintritt in den Völker⸗ H für Eisenbahnen: b1 Weißblerh, aus Patzieruacte, aus Holt bder b Täligkeit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur über die Versendung von Hopfen, Tafelkäse in Einzelpackungen von 8b andere, für Beinkleider und Stiefeletten .... Ienr e e em Gobiete wohnhaft si erbiete beschränke 2 ½ kg Rohgewicht od ter“ bund kommen könnte. Güterwagen 1 . sogenannte „Druckknöpfe“ d Teil dl Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken. 2 ½ kg Rohgewicht oder darunter *) F für Erdarbeit ogenannte „Druckknöpfe“ und Teile davon aus unedlem Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des letzten und 1X“ Deutschla dFrünkreich (gez.) von Hoesch. Wagen für Erdarbeiten Metall oder anderen Stoffen 6“ 88 Abshtzes von Artikel 8 erklären die Hohen Vertrag⸗ nach Deutschland auf Grund des zwischen Deutschland und Frankreich 1”” P se Straßenbahnwagen... Phantasieknöpfe aus unedlem Metall, auch mit Zeugstoff vorletzten Absaßes E1“ 8 Staats⸗ am 5. August 1926 abgeschlossenen Handelsabkommens. (gez.) 9 0* 8 für schmalspurige Bahnen: überzogen, vergoldet, versilbert, orydiert, vernickelt schließenden Teile Uebereinstimmung, daß sie den Staats⸗ (gez.) A. Brian d. goldet, „orvdiert, (gez.) M. Bokanowski.

Zollbehandlung Ko ntingent

Bezeichnung der Waren

sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Montag, den 9. Auguft

579 Waren aus mit Kupfer oder Zink legiertem Nickel (Neu⸗ silber) oder aus vernickelten Metallen 60 579 bis Waren aus Aluminium, mit Ausnahme von Bijouterie 70 Waren aus Aluminiumbronze mit höchstens 20 vH Alu⸗

miniumgehalt 8 . Zündkapseln für Jagdzwecke, Scheibengewehre, einschließlich

der Sprengkapseln oder Zünder für Minen .. . . .. Patronen für Jagdzwecke, leere . . . . . . .

Minimal⸗

620 bis Waren aus Amiant oder Afbest: tarif Papier oder Pappe: 70 8 1 1. in Bogen, auch beschnitten, von rechtwinkliger Form

4000 Stück

die Durchführung der deutsch⸗französischen Abkommen über den Austausch der Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrien sowie der internationalen Abkommen, an denen die eisen⸗ schaffenden Industrien der beiden Länder beteiligt sein könnten, gestattet, sobald die Regierungen ihre Zustimmung zu diesen Abkommen erteilt haben. Die beiderseitigen Fegieneaen beschließen daher, sich auf Verlangen der einen von ihnen über die Folge zu beraten, die den vorgesehenen Abkommen der eisenschaffenden Industrien, sowohl bezüglich der Zoll⸗ bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, als auch bezüglich jeder anderen mit diesen Abkommen zusammen⸗ hängenden Frage zu geben wäre.

Regelung, betreffend die französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete. Die Französische Regierung erklärt sich bereit, während der Geltungsdauer des Abkommens vom heutigen Tage die ihr zugehenden Gesuche deutscher Staatsangehöriger auf Zulassung in den französischen Kolonien oder Mandatsgebieten mit Wohlwollen zu prüfen. 1b b Sie hat außerdem die Absicht, den deutschen Staats⸗ angehörigen, die in den genannten Kolonien und Mandats⸗ gebieten zugelassen sind oder zugelassen werden, die Meist⸗ begünstigung hinsichtlich des Schutzes der Personen und Güter, gehämmert, gezogen, gewalzt oder auf Garn oder der Ausübung des Berufs und des Erwerbs von beweglichem Seide gesponnen, Bronzepulver und unbeweglichem Eigentum zu gewähren, vorausgesetzt, daß Zinn, rein oder legiert, gehämmert oder gewalzt, zu sie die Gesetze über die öffentliche Ordnung und Sicherheit „.Drähten ausgezogen und Blattzinn sowie die örtliche Gesetzgebung beobachten. Fine⸗ b“ Diese Bestimmung gibt den deutschen Staatsangehörigen “] 5 Schmelzung, nhn sge⸗ nicht das Recht, den Genuß der den französischen Staats⸗ öö“ CC“ angehörigen in den vorerwähnten Kolonien und Mandats⸗ Blöcken, gehämmert, gewalzt vnd in Drähten gebieten vorbehaltenen Vorteile in Anspruch an nehmen. 8 Lacke und gleichgestellte Farben, mit Ausnahme der Die Französische Regierung erklärt sich bereit, der Regie⸗ rohen Lacke rung von Tunis zu empfehlen, die ihr zugehenden Gesuche Schreibstifte ö“ deutscher Staatsangehöriger auf Zulassung in das tunesische aus 301 bis Einlagen für sogenannte Patent⸗ und Künstlerstifte Gebiet mit Wohlwollen zu behandeln

aus585 aus 586

3 1“ 1eg 8 3 b ezeichnung der Waren 590 Möbel aus gebogenem Holze, zusammengesetzt oder nicht, Bezeich g

Stücke und Teile von Möbeln aus gebogenem Holze .

aus 175 bis aus 177

Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet Steine, bearbeitet, gemeißelt, mit Simswerk versehen aus 178 bis Schmirgel, gepulvert aus 178 ter Schmirgel, auf Papier und Geweben 1 178 Schleifsteine zum Schleifen und Schärfen von Werk⸗ quater zeugen aus 180 Schiefer, ohne Verbindung oder mit Rahmen, zum Schreiben oder Zeichnen bestimmt

180 bis Schiefer mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder aus weißem Holz, mit einem Rechenbrett oder mit einer Metallscheibe für den Schreibstift versehen

Blattaluminium und Aluminium in Pulver Kupfer: 1 rein oder legiert mit Zink, gewalzt, gehämmert, in Stangen und in Platten, in Drähten, poliert oder nicht vergoldet oder versilbert, in Blöcken oder Ingots,

Unterschied gemacht wird, ob die Umarbeitung im zollbegünstigten Verkehr stattgefunden hat oder nicht.

Zu Artikel 7.

In bezug auf die Anwendung von Artikel 1 und 2 werden die Hohen Vertragschließenden Teile die im Gebiete des anderen Teils erfolgten Ein⸗ und Ausladungen nicht als Unterbrechung des un⸗ mittelbaren Transports betrachten, selbst wenn dabei

eine Aenderung der Transportart oder

.Umpackung, 8

3. Teilung,

Sortierung der Waren

unter Zollaufsicht des Durchfuhrlandes stattgefunden hat. Zum Beweise dafür, daß der Transport als ein unmittel⸗

aus 203 aus 221

aus 223

aus 224 aus 225

andere 1“

. 2„ 8 .„ —„ EA11“

. 2 2 222

““

Zu Artikel 8 und 9. 578

Die Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 finden keine An⸗ 579 bis wendung auf die Handhabung der in Deutschland und in Frankreich Minimal in bezug auf Pässe und Personalausweise in Kraft befindlichen Minimal⸗ Vorschriften (Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des tarif Aufenthalts usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind sich 594

1 darüber einig, daß die vorstehend gemachte Ausnahme nicht die 594 bis 29 Gegenstänete . Möglichkeit in sich begreift, ganze Personenkreise von dem Vor⸗ 603³ Holzwaren: 1

8 Bürstenmacherwaren ö11“ teil dieses Artikels auszuschließen. quater Furnier⸗ und Gegenfurnierblätter und andere Holz⸗ aus 644 bis Pinsel, Federbesen und Federwische.. Die Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 berühren nicht die waren (beschränkt auf die Holzarten, die in aus 645 Knöpfe: im Gebiete des vertragschließenden Teils geltenden Vorschriften 1 Deutschland vorkommen)

aus 585

aus 641 bis Kunstdrechslerwaren aus anderen Stoffen, alle anderen Rahmen aus Holz jeder Größe

für Eisenbahnen: bronziert, emailliert oder plattiert; aus Jett, verziert, angehörigen der beiden Länder gegenseitig die Inländerbehand⸗ Name und Anschrift des Antragstellers

Gälerwagen h1“ E1“ illi go 8 lung einräumen für die Erhebung der Zölle, die Förmlichke 8 8 9 1 Wagen sir Erdatbeitei 1 . .. . .. 1 65 2 9. Jo Ispitzen oder Stickeret. tarsf 1 der Verzollung und die hiermit zusammenhängenden Gebühren. Name und Anschrift des Empfängers X“X“ Er . wanen . 86 ü Fhen mit Posamenten, Häke er Stickerei. Keine Maßnahme, die das Eigentum oder den Gebrauch von Bezeichnung der Ware nach dem deutschen Zolltarif deutschen Zolttarifs K. 1 ö. tergestell der Teil⸗ wvabon in Fabezengen 1 aus Glas mit eifen, aus geformtem HLer. . Korozo, Gütern, Rechten und Interessen der Staatsangehörigen oder der ö 8 Wag aeih Eisedbabner b dne. 8 Sseveig 50 Holz, Büffelhorn, gedrechseitem, natürlichem Hom Saa Gesellschaften eines der Hohen Vertragschließenden Teile berührt 1“X“ 8 er Woʒ ir Eisenbah 9 8 . 8 Gese 8 Lohe trg 8 8 b 3 8“ Fahrradteile: den füt, Gisen hbne gaee. Ekehetehhn, 646und Sviennes hh egeher he Teise davon 1“ ann von dem anderen Teil getroffen werden, wenn sie nicht *) Tafelkäfe in Einzelpackungen von 2 kg Roh⸗ 7 8 2. M 1 81 8 8 8 1 888 87 8 GCWE111 venn S . 3 8 . 8 8,111 88 e 0. —— 1 Zündapparate für Motorräder.. Minimal⸗ 500 Stück 646 bis unter denselben Umständen auf die Güter, Rechte und Fmteressen 1“ tarif 651 Künstliche Bl Blätter, Frücht der eigenen Staatsangehörigen anwendbar ist. Jede Maßnahme, 8 Hncere.. 1“ 98; 70 p durch die über diese Güter, Rechte und Interessen verfügt wird, Menge der versandten Waren: 1 ebenso wie jede Maßnahme, die deren Eigentum oder deren Ge⸗ *) Hopfen kg Rohgewicht rauch begrenzt oder beschränkt, wird mindestens in den Fällen, 2 & 1“ 8 1 9 *) Tafelkäse in Einzelpackungen (Holz⸗ schachteln, Holzkistchen, Packungen in Papier, Stanniol oder dergleichen) von 2 ½ kg Rohgewicht oder darurter der Sendung.

wo den eigenen Reichsangehörigen eine Entschädigung gewährt wird, von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab⸗

Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware (Zahl, Art, Zeichen und Nummer der Packstücke [(Säcke, Postsendungen,

Der Gesandte des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen Dr. Smodlaka hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt. Legationssekretär Dr. Perné die Geschäfte der Gesandtschaft.

*

sendungen bis zur Höhe der genannten Mengen stattfinden unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die auf Grund derselben Kontingents⸗ bescheinigung erfolgende Einfuhr über dieselbe Zollstelle und inner⸗ hängig gemacht. ““ 3 halb eines Monats geschieht. 8 8 Die Hohen Vertragschließenden Teile stimmen darin überein, Die Abschreibung der eingeführten Warenmengen erfolgt auf daß Ausnahmen von den Vorschriften des Artikel 8 und Grund der die Ware begleitenden Kontingentsbeschein igungen. Die Artikel 9 nur für solche Abgaben gemacht werden dürfen, die Berliner Zollstelle kann in jedem Monat in dem Umfang, in dem nicht steuerähnlich sind und aus Anlaß bestimmter Verwaltungs⸗ die bereits erteilten Bewilligungen nicht 5 worden sind, neue handlungen erhoben werden. 1 Kontingentsbescheinigungen ausstellen. Die Deutsche Regierung wird Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen der Französischen Regierung Mitteilung machen, sobald für 80 vH des Artikel 9 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern auch auf der in Liste A vorgesehenen Kontingente Kontingentsbescheinigungen

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Schlachtviehhof in Leipzig am 6. August 1926 amtlich ge⸗ meldet worden.

Zusahzenmerkuungggg

1. Im allgemeinen herrscht Einverständnis darüber, wenn in der dem Abkommen beigefügten Liste B eine Tarif⸗ position des französischen Zolltarifs erscheint, ohne daß sie durch Hinzufügung des Wörtchens „aus“ eingeschränkt ist, 88 8 Konzession sich auf die ganze Position bezieht.

.Materialien jeder Art, die als Umschließungen für alle in der Liste B aufgeführten Waren verwendet werden, sollen den Minimaltarif erhalten, wenn sie nach den Zollvor⸗ schriften getrennt zu verzollen sind.

Die Behandlung der im Abkommen aufgeführten deutschen oder französischen ren greift der Behandlung, die diesen Erzeugnissen in dem Hauptvertrag auf Grund der schwebenden Verhandlungen zuteil werden wird, nicht vor.

Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Ein⸗ fuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um fest⸗ zustellen, es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden

kg Rohgewicht

Handel und Gewerbe.

die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den im Ein⸗ Berlin, den 9. August 1926.

vernehmen

—— ——

Liste C. ugnisse, auf die sichdie im Artikel 3, Abs. 3 Abkommens festgesetzte Zollbindung erstreckt. Nummern des französischen Zolltarifs: 9, 74, aus 89 (Sämereien außer Rübensamen), aus 128, 160, aus 177, 178 ter, 178 quater, aus 180, 180 bis, 181, 181 bis, 181 ter, 181 quater, 18” quinquies, 183, 183 bis, 185 bis, 186, aus 203, aus 221, aus 223, 225, 037, 096, 0108, aus 0114, 0118, 0119, 0120, 0136, 0137, 0139, 0150, aus 0156, 0215, 0227, 0238, 0280, 0381, aus 298, aus 319, aus 319 bis, 319 ter, 331, 332, 337, 340, 341, 344, 345, 346, 347 bis, aus 348 Ehiegelglas mit Aus⸗ nahme des rohen mit einer Oberfläche von 0,50 qm und mehr), 350, 355, 356, 357, 359, 359 bis, 359 ter, aus 361, 362, 381 bis, 428 bis, aus 460 sexies, aus 461, aus 462, 464, 464 bis, 464 ter, 467, aus 470 (Drucksachen aller Art, mit Ausnahme der vor⸗ stehend aufgeführten, schwarz oder farbig), 490, 491 bis, 491 ter, aus 492, aus 493, 494, 496 bis, aus 510, 511 bis, aus 512, 516 bis, aus 519 (Strickmaschinen und Wirkstühle, außer den geraden Stühlen, type „Cotton“ und ähnlichen), aus 520, aus 521, aus 523, aus 525 (Werkzeugmaschinen im Gewicht von 250 bis 5000 kg), aus 525 bis, aus 537, 539, 544, 545, 545 bis, 545 ter 546, 550, 558, 562 ter, 562 quater, 568, 569, 591, 591 bis, 592 und 592 bis, 593, 593 bis, 611, aus 614, aus 614 ter, 634 bis, 634 ter 635 bis, 635 ter, 644, aus 644 bis. -

Zeichnungsprotokoll. 8 Für die Anwendung des am heutigen Tage unterze neten Abkommens haben die Hohen Vertragschließenden 8

folgende Bestimmungen vereinbart: b

beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten in Frankreich ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Aus⸗ weis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Ein⸗ vernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vor⸗ genommen worden ist. In Zweifelsfällen sind die Verwaltungs⸗ behörden berechtigt, den Untersuchungsbefund des mit einem Zeugnis eingeführten Oels nachzuprüfen.

Zu Artikek 1 ueid 2.j Kontrolle der Kontingente. A. Ausfuhr aus dem französischen Zollgebiet

in das deutsche Zollgebiet.

Scocweit die gemäß Artikel 1 gewährten Zollvergünstigungen bei einzelnen Waren auf bestimmte in der Liste A festgesetzte Kontingente beschränkt sind, muß für jede Sendung vor der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet eine Kontingentsbescheinigung bei einer Zollstelle in Berlin beantragt werden. Jeder Antrag ist nach dem beigefügten Muster einzureichen.

Eine Zollstelle in Berlin stempelt die Anträge ab und sendet sie dem Ankragsteller auf dessen Kosten umgehend zurück. Durch die mit der Namensbeischrift des Vorstands des Zollamts oder seines Stellvertreters versehene Abstempelung erhält der Antrag die Eigen⸗ schaft der Kontingentsbescheinigung, die dazu berechtigt, die in ihr verzeichneten Warenmengen zum begünstigten Zollsatz über jede be⸗ liebige Zollstelle einzuführen. Die Kontingentsbescheinigung muß die Ware beim Ueberschreiten der Grenze begleiten und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegen. Die Kontingents⸗ bescheinigungen sind nicht übertragbar; sie sind nur für die Menge gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teil⸗

ausgestellt sind.

B. Ausfuhr aus dem deutschen Zollgebiet in das französische Zollgebiet.

Die deutschen Waren, bei denen im Artikel 2 die Zollbegünsti⸗

gungen auf die in der Liste B festgesetzten Knotingente beschränkt sind, genießen die im genannten Artikel vorgesehenen Vergünstigungen nur, wenn sie von einer besonderen Bescheinigung begleitet sind, die von der dazu ermächtigten deutschen Stelle ausgefertigt ist; die Stellen, die mit der Ausstellung der Bescheinigungen beauftragt sind, werden der Französischen Regierung mitgeteilt werden.

Wenn diese Kontingente zu ‧⁄ in Anspruch genommen sind, macht die Französische Regierung der Deutschen S SS. davon Mitteilung. Sobald die Kontingente erschöpft sind, können die be⸗ treffenden Waren nur zum Generaltarif eingeführt werden.

Zu Artikel 2.

Bezüglich der Sitzmöbel aus gebogenem Holz (Position 590 des französischen Tarifs) gibt die Französische E der Deutschen die Zusicherung, daß im Falle der Erhöhung des Satzes eine Be⸗ richtigung des Abschlagsprozentsatzes des gegenwärtigen Abkommens im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung vorgenommen wird und daß, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt irgendeinem Lande, das augenblicklich nicht den Minimaltarif für diesen Artikel hat, ein niedrigerer Satz gewährt wird, dieser günstigere Abschlag sofort und bedingungslos den Sitzmöbeln aus gebogenem Holz deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft gewährt wird.

ihre Filialen, Zweigniederlassungen und Agenturen Anwendung nden. Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß es für sie von Bedeutung ist, weiter zusammenzuarbeiten, um die nzuträglichkeiten der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zu Artikel 16. Die Hohen Vertragschließenden Teile haben durch Artikel 16 ihren beiderseitigen Konsuln die Rechte und Befugnisse zuerkennen wollen, die in jedem der beiden Länder den Konsuln der Mächte,

mit denen kein besonderer Konsularvertrag besteht, eingeräumt

sind. 8— * Zu Krtikel 1 Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein,

daß das gegenwärtige Abkommen vom 20. August mitternachts

an angewendet werden soll. Liste D.

Nummer

des zei er War französisch. Zolltariss

1 Malz 8. aus 96 Kaffee, geröstet, und Kaffeersatzmittel 1 aus! 28 [Holz, behauen, gesägt, imprägniert oder irgendeiner aus 133 bis chemischen Behandlung unterworfen 8136 bis] Holzwolle b Hrerdmor⸗ gemeißelt, poliert, mit Simswerk versehen oder anderweit bearbeitet

Kisten, Fässer, Körbe, Verschläge usw.])

Die Bescheinigung ist vor der Absendung der Ware der deutschen Zollstelle in Berlin zur Abstempelung einzusenden und hat nach Rückerhalt die Sendung bis zu deren Verzollung bei einer deutschen Zollstelle zu begleiten.

*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. **) Von den deutschen Zollstellen auszufüllen.

Zusatzerklärungen. Endgültiger Vertrag.

Bei Unterzeichnung des provisorischen Abkommens vom heutigen Tage haben die Hohen Vertragschließenden Teile er⸗ neut den Willen bekundet, sobald wie möglich zu einem end⸗ gültigen Abkommen zu gelangen. Sie erklären sich daher bereit, auf Verlangen des einen von ihnen einen Monat nach der Veröffentlichung der französischen Zolltarifnovelle in Ver⸗ handlungen einzutreten und das gegenwärtige Abkommen durch den endgültigen Vertrag zu ersetzen, den sie gegebenen⸗ falls auf dieser Grundlage abschließen könnten.

Pakt der Eisenindustrie.

Die Deutsche und die Französische Regierung haben in Verlauf der Verhandlungen über das provisorische Abkommen die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens untersucht, daß

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Laut Bekanntmachung des Berliner Börsenvorstandes erstreckt ich vom 1. September 1926 ab die Notiz für die „4 25, 3 ½ %, 3 landschaftlichen Pfandbriefe, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 1917“, im „Amtlichen Kursblatt der Berliner Wertpapierbörse“ nicht mehr auf Pommersche G uts pfandbriefe, da für diese nach Mitteilung von zuständiger Stelle durch Bildung einer besonderen Teilungsmasse eine andere, und zwar günstigere Art der Aufwertung in Aussicht stehen soll. Die Pommerschen Gutspfandbriefe sind also vom gleichen Tage ab an hiesiger Börse nicht mehr lieferbar.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 7. August auf 136,75 (am 6. August auf 137 00 ℳ) für 100 kg.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 7. August 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28 247 Wagen. Oberschlesisches Revier: Gestellt —. Am 8. August Ruhrrevier: Gestellt 4437 Wagen. Oberschlesisches Revier: Gestellt —.

Speisesette. Bericht von Gedr. Ganse, Berlin. den 7. August 1926. Butter: Nach der steigenden Tendenz der letzten Wochen trat in der zweiten Hälfte der Berichtswoche ein leichter Rückschlag auf den Auslandsmärkten ein, anscheinend infolge des Umstandes, daß noch vor Eintreten des erhöhten Zolles am 1. d. M. größere Posten nach Deutschland hereingenommen wurden und daher in dieser Woche die Kauflust bei den erhöhten Sätzen nur gern war. Kopenhagen ermäßigte am 5. d. M. die Notierung um 8 Kr. für 100 kg, Malmö um 7 Kr. Die Inlandszufuhren reichen zur