Hierdurch machen wir bekannt, daß in der am 13. Juli 1926 abgehaltenen Ge⸗ neralversammlung unserer Aktionäre zu Aufsichtsräten die folgenden Herren er⸗ nannt sind: 8
Kaufmann Ad. Vischer, Basel, Garten⸗
straße 28,
Domänenpächter Wolfgang Bennecke, Athensleben, Bez. Magdeb., Schäfereidirektor H. L. Thilo, Berlin W., Genthiner Straße 13a, Kaufmann Albert Vorster, Basel, Rittmeister Ernst C. Lehmann, Guben. Berlin, den 12. August 1926. Wollverwertungsgesellschaft Deutscher Schafzüchter A.⸗G. 1 Die Direktion. C. Helm. Dr. Frhr. von Lyncker.
[55888] b Continentale Farbwerke Aktien⸗ gesellschaft, Fürstenwalde a. Spree.
Die Generalversammlung unserer
Gesellschaft vom 6. Oktober 1925 hat beschlossen, das Stammkapital der Ge⸗ sellschaft von 30 Millionen Mark auf 90 000 Reichsmark umzustellen durch Zusammenlegung der Aktien, und zwar dergestalt, daß die 9000 auf je 1000 ℳ lautenden Aktien auf je 20 Reichsmark und die 2100 auf je 10 000 ℳ lautenden Aktien auf je 200 Reichsmark ermäßigt werden und daß dann je 20 Aktien zu 20 Reichsmark zu je 3 Aktien zum Nennwert von 20 Reichsmark und je 20 Aktien zu 200 Reichsmark zu je 3 Aktien zum Nenn⸗ wert von 200 Reichsmark zusammen⸗ gelegt werden, so daß nach der Um⸗ stellung vorhanden sind: 1850 Aktien à 20 Reichsmark und 315 Aktien à 200 Reichsmark.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, zum Zwecke der Zusammenlegung ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen bis spätestens 16. Oktober 1926 bei der Gesell⸗ schaft in Berlin⸗Charlottenburg, Bis⸗ marckstraße 71 (Bosch⸗Haus 4. Etage), einzureichen.
Aktien, die bis zum Ablauf der be⸗ zeichneten Frist nicht eingereicht werden sowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt.
Fürstenwalde, Spree, den 16. Aug. 1926.
Continentale Farbwerke Aktiengefellschaft.
Der Vorstand. Herrlitz.
3255]
Elektrizitätswerke der Argen,
Aktiengesellschaft, Wangen im Allgäu.
Am Mittwoch, den 15. September 1926, mittags 12 Uhr, findet die Generalversammlung in Biberach a. R. (Hotel „Rad“) statt.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Rechenschaftsberichts über das verflossene Geschäftsjahr. 2. Vorlage der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und Bilanz. Beschluß⸗ fassung über die Genehmigung der⸗ selben und über die Verwendung des
Reingewinns.
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
4. Zuwahl zum Aufsichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalver
sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗
rechtigt, welche spätestens drei Werk⸗ tage vor dem Generalversammlungstage ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem öffentlichen deutschen Notar oder bei nachstehenden Banken hinterlegt haben:
VZürtt. Girozentrale, Zweigstelle
Raveusburg,
Gewerbebank Ulm, G. m. b. H. in Ulm, und deren Filiale in Ravensburg,
“ Vereinsbank in Lindau . 7
Spar⸗ u. Vorschußbank, e. G. m. b. H. in Wangen i. A.,
Allgäuer Volksbank e. G. m. b. H. in Leutkirch,
Gewerbe⸗ u. Landwirtschaftsbank e. G. m. b. H. in Isny.
Der Teilnehmer an der Generalver⸗
sammlung hat eine Bescheinigung von der
Hinterlegungsstelle über die deponierten Aktien mit einem vollständigen arith⸗
metisch geordneten Nummernverzeichnis
vorzulegen, welche als Legitimation bei der Generalversammlung zu dienen hat.
Die Hinterlegungsbescheinigung ist mit
einem Vermerk zu versehen, daß die
Aktien bis nach der Generalversammlung gesperrt sind. Die Anmeldestellen haben spätestens einen Tag vor der Ge⸗ neralversammlung die Gesellschaft über die Hinterlegung der Aktien unter Angabe des Namens des Aktionärs und
Einreichung eines Nummernverzeichnisses der hinterlegten Aktien zu benachrichtigen.
Wangen i. A., den 11. August 1926.
Elektrizitätswerke der Argen A.⸗G.
Der Vorstand. Wilh. Sohler.
Württ. Industrie⸗& Landwirtschafts⸗ bank⸗Aktiengesellschaft, Stuttgart.
Die Aktionäre werden zu der am Samstag, den 4. September 1926, vormittags 11 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen der öffentl. Notare Faber & Häfele, Stuttgart, Poststraße Nr. 6, statt⸗ findenden a. v. Generalversammlung eingeladen. 3
Tagesordnung:
1. Satzungsänderung.
2. Neuwahl des Aufsichtsratz.
Stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der seine Aktien spätestens am 3. Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft oder einem deutschen Notar hinterlegt und letzterenfalls die Hinterlegung spätestens am 2. Werktage vor der Versammlung dem Vorstand nachweist.
Stuttgart, den 12. August 1926.
Der Vorstand. [56254]
“
6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
[55957]
Sparheim⸗Baugenossenschaft e. G.
m. b. H. Allianzhaus, München, Barerstr. 15.
Einladung zur ersten ordentlichen Generalversammlung am Freitag, den 27. August 1926, nachm. 4 Uhr, nach § 10 der Satzungen in unseren Verwaltungsrnäumen, München, Allianzhaus, Barerstraße 15, Zimmer 133.
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands über den gegenwärtigen Stand der Genossen⸗ schaft (§ 13 Buchst. b der Satzungen).
. Aenderung in der v. des Aufsichtsvats (§ 9 Ziff. 2 Abs. 3. Satz 4 der Satzungen).
.Zuwahlen zum Vorstand der Ge⸗ nossenschaft und Ermächtigung des Aufsichtsrats zum Abschluß der An⸗ stellungsverträge mit demselben (§ 13 Buchst. f der Satzungen).
München, den 12. August 1926.
Der Vorstand. Herzog. Seifriz.
[54730]
Fischindustrielle Genossenschaft Altona e. G. m. b. H. „Figena“ Haupt⸗Kontor gr. Bergstr. 266 1 (Handelshof).
Bilanz vom 1. Juni 1926.
An ℳ ₰ Vereinsbankkonto.. . 17 343/90 44* 615 93 Postscheckkoto. .43 833 69 Kontoreinr.⸗Konto „3 851,90
Abschreibung. 2 851,90] 1 000 Zwangsanleihekonto. 1 Vereinsbank Aktienkonto. . . 300 Grundst.⸗Kto. Se..eebe
7
Abschreibung 4 000,—] 7 200 Debitorenkonto 41242 750 73 044
Per Kapitalkonto. 1 15 000 Reservefondskonto. 6 000,—
Zugang 1925/1926 900,—]/6 900 Dubiösekonto.. 5 268 Rückvergütungskonto. 37 500 Kreditorenkonto... 8 355 Gewinnvortrag... V 21 73 044
Gewinn⸗ und Verlustkonto vom 1. Juni 1925 bis 31. Mai 1926.
1926, Mai 31. I1I An Handlungsunkostenkonto . 14 895/61 Frachtenkonto. N5 360
Salär⸗ und Lohnkonto. 12 729]40 Telegrammkonto 8 414 26 “ T1111P1612
ebitorenkonto, Abschr. 19 35
Kontoreinr.⸗Konto, Abschr.
2 851,90 Grundst.⸗Konto Schützenstr., Abschrt. 4 000,— [6 851
Reservefondskonto... 900 Gewinnvortrag 1925 . 21
51 310⁄1
Per Warenkonto.
„ Gewinnvortrag 1924/1925 ¼ 1
— 9
41
Am 1. Juni 1926 15 Genossen ℳ à 1000,—⸗Anteile = . . .
Haftung 15 Genossen à 1000,—⸗ 278,182f. ö“
Altona, den 21. Juli 1926. Der Vorstand.
Karl Wilkens. Fr. Wilh. Piening.
Der Aufsichtsrat. Cl. Möller. Heinrich Köser. Chr. Strathmann.
Mit den Büchern übereinstimmend be⸗
funden. Altona, den 21. Juli 1926.
Adolf Schenk, beeidigter Bücherrevisor.
Bauverein der Großloge zur Sonne in yreuth, E. G. m. b. H., Essen. i der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 29. Mai 1926, nachm. 6 ½ Uhr, in Augsburg im Hause der Loge Augusta, Schießgrabenstraße worden, den Geschäftsanteil auf RM 50 herabzusetzen und die Einzahlung in halb⸗ jährlichen Raten à RM 10 zu gestatten. Wir geben dieses mit der Bitte an unsere Gläubiger bekannt, ihre Forderungen bis zum 1. September 1927 bei uns anzu⸗
EMBEGE Mittelständische Baugesellschaft e. G. m. b. H Die Auflösung der Gesellschaft ist laut Beschluß der Generalversammlung vom 29. Juni 1926 beschlossen. datoren sind
Zu Liqui⸗ die Kaufleute: L. Schmidt und O. Langemann. Etwaige Forderungen sind unverzüglich anzumelden.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
Von der Deutschen Hypothekenbank (Mei⸗
und der Preußischen
Credit⸗Actien⸗Bank, hier, ist der Antrag
gestellt worden,
Reichsmark 1 000 000 den Inhaber lautende Aktien Nr. 8901 bis 11 400 zu je RM 100, Nr. 12001
RM 500 der
Mecklenburgischen Hypotheken⸗
und Wechselbank in Schwerin
i. M. zum Börsenhandel an der hiesigen Börse
Berlin, den 12. August 1926. Zulassungsstelle an der Börse
einigung. bis 13 500
—
Am 15. 4. 1926 ist die des Stammkapitals der Gese RM 20 000 auf RM 5000 beschlossen. Gläubiger werden aufgefordert, Chemische Industrielle Ges. m. b. H., Hamburg 1, Schauenburger Straße 25/27.
erabsetzung
Treiböl⸗Verkaufs⸗Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 35.
Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗
sammlung vom 3. d. M. wurde die Ge⸗
sellschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
Treiböl⸗Verkaufs⸗Gesellschaft m. b. H. i. L. 8b
Aufforderung. 8 Wir machen bekannt, daß di schaft in ihrer Gesellschafterversammlung
vom 6. August 1926 beschlossen hat, das Stammkapital von ℳ 500 000 auf Mark
100 000 herabzusetzen.
Unter Bezugnahme auf § 58 des G. m. b. H.⸗Gesetzes fordern wir unsere Gläu⸗ biger auf, sich bei uns zu melden. Bruchsal, den 7. August 1926. Holzindustrie Bruchsal G. m. b. H. in Bruchsal.
Universalmauer⸗ maschinen G. m. b. H., Berlin, Alte Jakobstr. 138, ist aufgelöst. werden aufgefordert, sich zu melden bei dem Liquidator Dipl.⸗In Wismar i. M., Lindenstr.
— H ꝙ́—⏑—
cher & Co. G. m. b. Oberhausen, Rhld. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Gläubiger wollen ihre gehend bei mir anmelden. dator: Karl Wißmann, Duisburg, Weinhausmarkt 12.
„Unima“
9. H. Kohn,
Forderungen um⸗ Der Ligni⸗
A. Knoll Gesellschaft mit be⸗
schränkter Haftung ist aufgelöst.
Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗
gefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 13. August 1926.
Der Liquidator
der A. Knoll G. m. b. H.: Heyn.
Die Gesellschaft in Firma Total Ver⸗ kaufskontor G. m. b. H. zu Essen ist aufgelöst. Der unterzeichnete Liquidator fordert die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei ihr zu melden.
Essen, den 10. März 192656.
Oskar Kregeloh, Essen, Uhlandstraße 11.
Niederschlesisches Steinkohlen⸗Syndikat
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Waldenburg i. Schles. Aenderung des Syndikatsvertrages.
Niederschlesisches Gesellschaft Rechts in Waldenburg.
(Liefervertrag.)
1 1. Das Niederschlesische Steinkohlen⸗
352
741 51 31093 . 15 000,—
.15 000,— Anteile und Haftung . 30 000,—
Steinkohlen⸗ bürgerlichen
[56404]
vormittags 10 ½ Uhr, Brauere “
Deutscher Hilfs⸗ und Siedlungsbund e. G. m. b. H., 8
8 Frankfurt a. Main. 8 Außerordentliche Generalversammlung am 5. September i Schneider, Kl. Kornmarkt 19
8 Tagesordnung:
Namensänderung. Abänderumg der Statuten.
3. Verbesserung des Bausystems.
Frankfurt a. M., den 16. August 1926. Der Vorstand. Ritter. Landes. Hartmann.
1“ . I““
eaeses
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Syndikat), einerseits und die Unterzeichneten andererseits Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Vereinigung). . 8
2. Zweck der Vereinigung ist, die durch
das Gesetz über die Regelung der Kohlen⸗
1926,
Ausführungsbestimmungen August 1919 dem chlesischen Steinkohlenber
besondere elnen ungesunden Weltbewerb auf dem Kohlen⸗, Koks⸗ und Brikett⸗ markt zu beseitigen und zu verhindern.
3. Die Unterzeichneten verpflichten sich
untereinander und dem Syndikat gegen⸗ über, zu den nachstehend vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich in den vertraglich vorgesehenen Fällen den Beschlüssen und Entscheidungen dieser Versammlungen sowie der Ausschüsse der Vereinigung zu unterwerfen.
Außerdem unterwerfen sie sich gemäß
§ 69 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 bezüglich der Durch⸗ führung der Richtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes der Ueber⸗ wachung durch das Syndikat sowie der von diesem im Rahmen der genannten Vorschriften getroffenen Regelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und des Absatzes der Brennstoffe.
4. Die Uebernahme der Geschäftsanteile
an dem Syndikat wird durch den Gesell⸗ schaftsvertrag der
— G. m. b. H. geregelt. 5. Die Organe der Vereinigung sind: a) die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse,
c) die Geschäftsführung.
6. Die rechtliche Zuständigkeit des
Aufsichtsrates des Syndikats, soweit es sich um Vertreter der Werksverwaltungen und die auf Grund des Kohlenwirtschafts⸗ esetzes gewählten
g : Arbeitervertreter andelt, erstreckt sich auch auf die Ver⸗
Die Versammlungen der Mitglieder. 1. Die Versammlungen der Mit⸗
glieder finden in der Regel allmonatlich am Sitze des Syndikats oder an einem anderen, vom Vorsitzenden des Aufsichts⸗ rats zu bestimmenden Orte statt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Auf⸗ sichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung von einem seiner Stell⸗ vertreter oder im Auftrag von der Ge⸗ schäftsführung unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens fünftägiger Frist durch eingeschriebenen Brief ein⸗ berufen. Außerdem ist eine Versammlung der Mitglieder binnen vierzehn Tagen anzuberaumen, wenn sie von mindestens * der Gesamtstimmenzahl schriftlich bei der Geschäftsführung des Syndikats be⸗ antragt wird, oder wenn eine Ver⸗ sammlung beschlußunfähig war.
2. Die Frist für die Einladung beginnt
mit dem Tage der Einlieferung des Ein⸗ ladungsschreibens zur Post und endet am Tage der Mitgliederversammlung.
3. In der Versammlung soll jedes Mit⸗
glied soviel Stimmen erhalten, als sich aus seiner prozentualen Beteiligung an der Gesamtkohlenanteilsziffer ergibt. Eigenbedarfsmengen erhalten auf das Kontingent nur das halbe Stimmrecht.
Die ordnungsmäßig berufenen Ver⸗
sammlungen der Mitglieder sind beschluß⸗ fähig, wenn ¾ aller Stimmen vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist die neu an⸗ beraumte Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist jedoch in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
5. Den Vorsitz in den Versammlungen
der Mitglieder führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder in deren Verhinderung ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.
6. Zur Teilnahme an den Versamm⸗
lungen hat jedes Mitglied oder sein ge⸗ setzlicher Vertreter nach seiner Wahl einen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Diese müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstande oder dem Aufsichtsrat des E. angehören.
1
Die Ausübung des Stimmrechts kann
immer nur durch einen Vertreter er⸗ folgen. Jedes Mitglied hat deshalb dem Syndikat die Namen seiner Vertreter für die Versammlungen in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder der Vertreter für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht für das Mit⸗ glied auszuüben berechtigt ist.
7. Die auf Grund der Bestimmungen
des Kohlenwirtschaftsgesetzes in den Auf⸗ sichtsrat des Syndikats gewählten Arbeitervertreter haben das Recht, an den Versammlungen der Vereinigung teil⸗ zunehmen.
8. Der Vorsitzende eröffnet und schließt
die Versammlungen und leitet die Ver⸗ handlungen.
9. Ueber die Verhandlungen wird eine
Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und einem der Geschäfts⸗ führer zu unterzeichnen ist. Der Nieder⸗ schrift ist ein von dem Vorsitzenden als richtig bescheinigtes Verzeichnis der ver⸗ tretenen Mitglieder und ihrer Stimmen⸗ zahl beizufügen.
10. Jedem Mitglied ist die Nieder⸗
schrift in Abschrift zuzusenden.
Die Niederschriften haben, wenn
nicht spätestens in der der Uebersendung der Niederschrift folgenden Versammlung der Mitglieder Widerspruch gegen sie er⸗ hoben wird, unbedingt beweisende Kraft.
I. Die Versammlung der Mitglieder ist
oberstes Organ der Vereinigung.
II. Die Befugnisse sind insbesondere
folgende:
1. Bestellung von Ausschüssen zur Er⸗ ledigung einzelner Fragen und Wahl der Mitglieder der besonderen Aus⸗ schüsse; 8
2 Aufnahme neuer Mitglieder;
. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Ausschüsse;
Stimmenmehrheit — im Bedarfsfall zur earbeitung ein⸗ zelner siöacen eingesetzt werden (Sonder⸗ ausschü
Syndikat ug führung deses Vertrages eingegangen ist, kann es von den Mitgliedern nur nach Maßgabe und im Rahmen des § 33 Er⸗ satz fordern. Ein Mitglied, das alle Ver⸗ pflichtungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, kann nicht weiter in Anspruch ge⸗ nommen werden.
Beschlußsfastung, über die jeweilige ASheen Gesamtabsatzbeterligung
“
5. Festsetzung der allgemelnen Verkaufs⸗ dingungen sowie der Verkaufs⸗ 1
be reise (§ 22);
“ der Umlage (§ 33);
dung vorzunehmende
Aenderung in den Anteilsziffern (§ 15) und über etwaige Streitfragen aus §§ 14 und 16;
Beschlußfassung bei Widerspruch gegen einzureichende und bei un⸗ zureichenden Nachweisungen (§ 9);
. Genehmigung der Landabsatzpreise:
- Bewilligung neuer Eigenbedarfs⸗ und Werksselbstverbrauchsmengen gegen⸗ über den zurzeit bestehenden (§ 7, 1, 14d] und 1, 2 b);
Beschlußfassung, über Kosten bei Lieferungsrückständen (§ 15 Ziffer 2 und § 31)
12. Beschlußfassung über die Freigabe
der Förderung (§ 12 Ziffer 1);
13. Festsetzung von Strafen (§ 36); 14. Satzungsänderungen ( )
(§ 42) III. Die vorstehenden Beschlüsse
werden, soweit im Vertrage nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit ge⸗
faßt.
Dem Beteiligten steht in den Aus⸗ schüssen und in den Versammlungen in eigener Angelegenheit volles Stimm⸗ recht zu.
281
Die W“ 1. Zur Bearbeitung von allen die Be⸗
teiligung am Gesamtabsaätz und die Preis⸗ festsetzung betreffenden Fragen können ständige Ausschüsse gebildet werden, für die jedes Mitglied einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt; zur Teil⸗ nahme an den Sitzungen ist immer nur ein Vertreter des Mitglieds befugt.
Bei Fragen, die Koks⸗ und Brikett⸗
angelegenheiten betreffen, sind nur die Vertreter der Koks bezw. Briketts her⸗ stellenden Mitglieder stimmberechtigt.
Die Einberufung zu den Ausschuß⸗
sitzungen geschieht frist⸗ und formlos.
2. Durch Beschluß können mit einfacher eete ren ondere Ausschüsse
e). 3. In 1.. Ausschüssen hat jeder Ver⸗
treter eine Stimme. Die Beschluß⸗ fassung erfolgt nach Stimmenmehrheit.
4. Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse
müssen der Verwaltung, dem Gruben⸗ vorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitgliedes angehören.
5. Die Ausschüsse sind beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit⸗ glieder anwesend ist.
6. Vorsitzender der ständigen Ausschüsse
ist der jeweilige Vorsitzende des Aufsichts⸗ rats und in seiner Behinderung einer seiner Stellvertreter.
Die Sonderausschüsse wählen in ihrer
ersten Sitzung, die von der Geschäfts⸗ führung anzuberaumen ist, ihren Vor⸗ sitzenden und dessen Stellvertreter.
7. Ueber das Ergebnis der Verhand⸗
lungen in den ständigen Ausschüssen sind Niederschriften aufzunehmen, die sämt⸗ lichen Mitgliedern in Abschrift zuzustellen sind.
8. Gegen die Entscheidungen der Aus⸗
schüsse steht jedem Mitglied ebenso wie dem Sondikat, vertreten durch die Ge⸗ schäftsführung, die Berufung an die Ver⸗ sammlung der Mitglieder offen.
9. Die Berufungen sind durch ein⸗
geschriebenen Brief binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Mitteilung der Entscheidungen zu Händen des Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrats des Syndikats zu richten.
Die Geschäftsführung des Syndi⸗
kats kann zu den Beratungen der Aus⸗ schüsse mit beratender Stimme hinzu⸗ gezogen werden.
Die Geschäftsführung. 1. Das Syndikat vertritt die Ver⸗
einigung und führt deren Geschäfte nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ver⸗ trages. Es hat die im Rahmen dieses Vertrages gefaßten Beschlüsse der Ver⸗ einigung zu befolgen.
2. Dig Tätigkeit des Syndikats ist un⸗
entgeltlich. Sie darf nicht zum Zwecke eigener Gewinnerzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteil der Mitglieder der Vereinigung erfolgen.
3. Das Syndikat handelt bei allen
Geschäften im eigenen Namen, aber un⸗ beschadet der nachstehenden Einschrän⸗ kungen hinsichtlich der Haftung für Rechnung der Mitglieder der Ver⸗ einigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung auszuzahlen.
4. Für Verbindlichkeiten, die das
Dritten gegenüber in Aus⸗
5. In Streitfällen, welche sich bei. An⸗
wendung dieses Vertrages mit einem Mitgliede ergeben, werden die Gesamt⸗ interessen der Vereinigung von dem Syndikat wahrgenommen. Es hat den Rechtsstreit im eigenen Namen als Be⸗ klagter oder Kläger auszutragen.
6. Es steht jedem Mitglied frei, dem
Syndikat als Nebenintervenient bei⸗ zutreten.
Vertrieb der “
1. Die Mitglieder überlassen dem
Syndikat ihre Erzeugung an Kohlen, Koks und Briketts sowie an allen kohle⸗ haltigen Abfallprodukten (z. B. Kohlen⸗ schlamm, Mittelprodukte und Formstaub) aus ihren im niederschlesischen Stein⸗ kohlenrevier gelegenen, schon erworbenen oder noch zu erwerbenden Eigen⸗ un
Pachtfeldern.
übernimmt die Ver 5 des Ver⸗ triebes für Kohle, Ko . Rahmen der Beteiligungsziffern. Für die Abfallprodukte besteht keine Vertriebs⸗ verpflichtung des Syndikats; doch soll das Syndikat nach Möglichkeit die Ab⸗ fallprodukte im Verhältnis der Anteils⸗ ziffern ohne Anrechnung auf diese gleich⸗ mäßig absetzen.
Was als kohlehaltige Abfallprodukte zusehen ist, netscheik
Syndikat dagegen
2
s und Briketts im
et im Zweifels⸗ die Mitgliederversammlung.
2. Etwa eintretende Verluste hat das Syndikat zu tragen.
3. Die Mitglieder dürfen nicht a) aus den im niederschlesischen Stein⸗
kohlenrevier gelegenen Feldern von Nichtmitgliedern und für deren
oder Dritter Rechnung durch ihre
Anlagen fördern oder fördern assen, 1
ohne vorherige Genehmigung der itgliederversammlung Bergwerks⸗
⸗Geeigentum an Nichtmitglieder ver⸗
äußern oder verpachten oder in
anderer Form zur Benutzung über⸗ geben.
Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit ge⸗
istet wird, daß in einem solchen
Falle weder die Rechte des Syn⸗
dikats beeinträchtigt noch seine Pflichten gesteigert werden.
4 .Ausgeschlossen von der Ueber⸗ ung an das Syndikat sind: 1. unter Anrechnung auf die Anteils⸗
ziffer
a) der Bedarf der eigenen Koke⸗
ien und Brikettfabriken (Koks⸗ und Brikettkohlen);
b) die für eigene Hausbrand⸗ zwecke an die Beamten der Mit⸗ glieder, an die Bergleute, In⸗ validen und Witwen gelieferten Mengen (Freikohlen) und die zu Versuchszwecken im Einverständnis mit dem Syndikat abgegebenen engen; e) die mittels Fuhrwerk abge⸗ setzten Mengen, soweit nicht dadurch gewerbliche Anlagen mit Aus⸗ nahme von Bäckereien und Schmiedewerkstätten regelmäßig be⸗ dient werden (Landabsatz). Als mittels Fuhrwerk abgesetzt gelten nur solche Mengen, die im Bezirke des Fuhrwerksverkehrs verbraucht und nicht mit der Bahn weiter ver⸗ sandt werden; cd) der Verbrauch in Werken, die im Eigentum des Miitgliedes tehen — der Eigenbedarf —. Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechts⸗ verhältnisse gleichgeachtet:
aa) die Beteiligung von minde⸗ stens 81 vH an dem Gesamtunter⸗ nehmen des angegliederten bzw. SI Verbrauchs, bb) Interessen⸗ und Betriebs⸗
emeinschaftsverträge, die nach Inhalt und Dauer einer end⸗ ültigen Verschmelzung oder Eigen⸗ tumsübertragung in wirtschaft⸗ lichem Sinne gleich zu erachten sind,
ce) die Beteiligung von minde⸗ stens 81 vH an dem Gesamtunter⸗ nehmen des Mitgliedes in der Hand eines Verbrauchers oder von mehreren Verbrauchern, die durch Interessen⸗ oder Betriebsgemein⸗ schaftsverträge sich verbinden, die nach Inhalt und Dauer einer end⸗ gültigen Verschmelzung oder Eigen⸗ tumsübertragung in wirtschaft⸗ lichem Sinne gleich zu erachten sind.
Die Eigenbedarfsmengen sind dem Syndikat anzumelden. Einmal angemeldete Mengen können für die Syndikatsdauer nicht wieder ab⸗ gemeldet werden; um diese Mengen vermindert sich hinsichtlich der Preisabrechnung die Beteiligung am Syndikatsabsatz; sie gelten aber dem Syndikat gegenüber in jedem Falle als abgesetzt.
Diese Mengen müssen im Eigen⸗ bedarf so vernichtet werden, daß sie nicht in anderer brennbarer Form wieder auf den Markt kommen.
ohne Anrechnung auf die Anteils⸗
ziffer:
a) die zu eigenen Betriebszwecken der Gruben erforderlichen Mengen (Grubenselbstverbrauch),
b) die für den sonstigen Bedarf des Eigentümers der Grube, für Ziegeleien, Tonröstereien u. dgl. erforderlichen Mengen, die derart vernichtet werden, daß sie nicht wieder in anderer brennbarer Form auf den Markt gebracht werden können (Werksselbstver⸗ brauch), jedoch nur ungefähr in der Höhe des zurzeit bestehenden Werks⸗ selbstverbrauchs,
c) die vor Abschluß dieses Ver⸗ trages verkauften Mengen, soweit diese Verkäufe der Geschäftsführung des Syndikats bei dem Abschluß dieses Vertrages angemeldet und nicht von dem Syndikat nach § 130. der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 übernommen worden sind. Diese Verkäufe haben die betreffenden Mitglieder selbst abzuwickeln (Vorverkäufe).
„ II. Zu den unter I 1a und b sowie I 2a und b genannten Zwecken dürfen auch Kohlen, Koks und Briketts und Abfallbrennstoffe verwandt werden, die einer nicht unter diesen Vertrag
enden Grube gefördert oder her⸗
estellt werden. Durch die Verwendung remder Kohlen, Koks und Briketts wird
eine erhöhte Abnahmeverpflichtung des Syndikats nicht begründet. Bei Frei⸗ gabe der Förderung kommt für die Be⸗ rechnung der Erhöhung der Anteilsziffer in Kohlen die bezogene Menge in Abzug. 2 Koks oder Briketts wird eine Er⸗
öhung der Anteilsziffer nur insoweit
ie auch aus eigener Förderung zu der ehrlieferung imstande gewesen wäre.
sa nng. als die Grube nachweist, daß
Der Bezug fremder Kohlen darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Ver⸗ schlechterung der angemeldeten Produkte herbeigeführt wird.
III. Die vorstehend unter I und II.
aufgeführten Mengen unterliegen auch in Ansehung ihrer Sorten der Ueberwachung des Syndikats; sie sind ihm bis zum 7. des der Abgabe folgenden Monats ziffern⸗ mäßig aufzugeben.
Die Mitglieder verpflichten sich, für
die Dauer dieses Vertrages sich jedes direkten Angebots oder Verkaufs von
niederschlesischen Kohlen, Koks, Briketts und kohlehaltigen Abfallprodukten an
Dritte, soweit nicht ausdrücklich Aus⸗
nahmen vorgesehen sind, zu enthalten. Alle bei ihnen einlaufenden Aufträge und An⸗ fragen sind dem Syndikat zur Erledigung zu überweisen.
Die Geschäftsführung des Syndikats hat das Recht, die Mitwirkung der Mit⸗ glieder zum Abschluß eines Vertrages ocer zur Beilegung von Unstimmigkeiten in Anspruch zu nehmen. Auf Verlangen des Mitglieds ist zur Beilegung von Un⸗ stimmigkeiten das Mitglied heran⸗ zuziehen. 8
Entstehende Kosten sind dem Mit⸗
gliede zu erstatten, wenn ein Verschulden
des betreffenden Mitgliedes nicht vorliegt. 9
Die Mitgliedern sind verpflichtet, die von der Geschäftsführun verlangten Nachweisungen über die Kohlenförderung, über die Erzeugung an Koks und Briketts un kohlehaltigen Abfall⸗ produkten und deren Absatz und Verbrauch sowie über Bezüge von fremden Werken und Austausch zwischen den einzelnen Werken in den von ihr bestimmten Fristen einzureichen.
Bei Widerspruch entscheidet die Mit⸗ gliederversammlung.
Außerdem sind die Mitglieder dem Syndikat gegenüber auf dessen Verlangen zur Auskunft über das Syondikat interessierende brennstoffwirtschaftliche Verhältnisse im Rahmen der §§ 75, 52 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz verpflichtet.
Anteilsziffern.
§ 10.
Für die Beieiligung am Gesamtabsatz in Kohlen, Koks und Briketts gelten die Anteilsziffern(⸗Beteiligungsziffern), die in der diesem Vertrage als Bestandteil an⸗ gehefteten Liste zusammengestellt sind.
§ 11.
1. Errichtet ein Mitglied eine neue Anlage zur Herstellung von Koks, so kann es die Zubilligung einer Gesamtkoks⸗ beteiligung oder eine Erhöhung seiner Gesamtkoksbeteiligung im Rahmen seiner Gesamtbeteiligung beanspruchen, wenn nachgewiesen wird, daß ein entsprechender natürlicher Feinkohlenfall vorhanden, daß die neue Anlage betriebsfähig ist und daß die bisherige Gesamtkoksbeteiligung mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der bisherigen betriebsfähigen Anlagen nicht ausreicht, um die neue Anlage mit⸗ betreiben zu können. Die Neubeteiligung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit der neuen Anlage insoweit zu bewilligen, als die Leistungsfähigkeit der bisherigen und der neuen Anlagen die bisherige Gesamt⸗ koksbeteiligung übersteigt.
2. Die Neubeteiligung wird von dem ständigen Ausschuß vorläufig in Höhe von 75 der hiernach rechnungsmäßig sich ergebenden Beteiligungserhöhung fest⸗ gesetzt, und zwar mit Gültigkeit vom Tage der Aufnahme des Dauerbetriebes an. Die Höhe der Beteiligung ist end⸗ gültig innerhalb des Jahres nach Inkraft⸗ treten der vorläufigen Festsetzung auf Gnund der tatsächlichen Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Monaten zu be⸗ messen. Ist innerhalb dieses Zeitraumes die Lieferung aus der neuen Anlage nicht
erfolgt, so wird der Anspruch hinfällig.
3. Der Feinkohlenfall darf mit höchstens
50 vH der Gesamtbeteiligung berück⸗ sichtigt werden.
4. Ansprüche nach Absatz 1 und Absatz2
können nur mit einer Frist von drei Monaten zum 1. März oder zum 1. Sep⸗
tember angemeldet werden 8—
1. Wenn die Lage des Marktes mehr
als die unverkürzte Abnahme der gesamten dem Syndikat zum Verkauf angemeldeten Mengen, abgesehen von einzelnen schwer verkäuflichen Sorten, nach Ansicht des Syndikats zuläßt, so hat es hiervon den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Die Mit⸗ glieder haben zu prüfen, ob die Voraus⸗ setzung zur Freigabe der Förderung vor⸗ liegt, und diese zu beschließen. Das Syndikat hat ständig zu ermitteln, in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf vorliegt, und den einzelnen Mitgliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen zur Verfügung zu stellen.
Der Antrag auf Freigabe kann auch
von einem Mitglied gestellt werden.
2. Bei freigegebener Förderung hat
jedes Mitglied, das während sechs auf⸗ einanderfolgender Monate aus frischer Förderung mehr als seine Anteilsziffer absetzt, Anspruch auf deren Erhöhung. Diese Erhöhung tritt sofort nach der sechsmonatigen Erdienungszeit in Kraft und beträgt das Dreihundertfache des lhacrxghsachae den das Mitglied durch⸗ schnittlich;
ür den Arbeitstag aus frischer
Förderung gehabt hat. Dabei sind Be⸗ rufungen auf Ausfälle irgendwelcher Art (Betriebsstörungen, Wagenmangel u. a.) unzulässig.
3. Wenn noch Ablauf von sechs Mo⸗
naten unter Berücksichtigung der zu⸗ erkannten der Anteilsziffern die vorgenannten
dauern, so treten von Monat zu Monat weitere Erhöhungen der Anteilsziffern ein auf gleicher Grundlage und nach Maßgabe der Absatzziffern in den je⸗ weilig letzten sechs Monaten.
raussetzungen fort⸗
4. Die sich ergebenden Erhöhungen der Anteilsziffern werden den it⸗ gliedern vom Syndikat durch ein⸗
geschriebenen Brief mitgeteilt und
außerdem in der nächsten Versammlung der Mitglieder zur Kenntnis gebracht. 5. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Koks und Briketts. Hierbei tritt die Erhöhung der Anteilsziffer ein, wenn die Produktionssteigerung aus eigener (nicht erforderlich frischer) Kohlenförderung 1eg.
13.
1. Den Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, ihre Anteilsziffern zu⸗ sammenzulegen, wenn sie dies vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres dem Syndikat schriftlich anzeigen. Diese Erklärung ist in der ersten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Der Anspruch auf die Gesamt⸗ beteiligung jedes Mitglieds wird durch Einschränkung oder Stillegung von Be⸗ trieben des Mitglieds nicht beeinträchtigt.
§ 14.
Die Lieferung von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes ist innerhalb des Revieres ge⸗ stattet. Derartige Lieferungen haben Aenderungen der vertragsmäßigen An⸗ teilsziffern nicht hir Helse⸗
0
1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Anteilsziffer am Gesamtabsatz und nach Maßgabe der von ihm anzumelden⸗ den Sorten und Mengen zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vierwöchiger Frist bei der Geschäfts⸗ führung des Syndikats eine Verminde⸗ rung seiner Anteilsziffer beantragt hat. Diesem Antrage hat die Geschäfts⸗ führung Folge zu geben.
2. Erwachsen durch Abmeldungen auf bereits eingegangene Lieferungsver⸗ pflichtungen unabwendbare Kosten, so fallen diese dem betreffenden Mitgliede zur Last.
3. Bei plötzlichen Betriebsstörungen ist das Mitglied an die vierwöchige Frist für die Abmeldung nicht gebunden; der⸗ artige Ereignisse sind indessen der Ge⸗ schäftsführung unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung anzugeben.
4. Derartige Abmeldungen haben eine dauernde Herabsetzung der Anteilsziffer zur Folge, wenn sie nicht durch Betriebs⸗ störungen oder außergewöhnliche Betriebs⸗ erschwernisse veranlaßt sind.
5. Die Entscheidung, ob eine Betriebs⸗ störnung oder außergewöhnliche Betriebs⸗ erschwerung vorliegt und damit die Herabsetzung vorübergehend ist, trifft die Versammlung der Mitglieder.
6. Jede Abmeldung muß der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben verden.
§ 16.
Bleibt ein Mitglied während sechs auf⸗ einandenfolgender Monate mit seinen Lieferungsverpflichtungen im Rahmen seiner Anteilsziffer im Rückstande, ohne daß eine angemeldete vorübergehende Be⸗ triebsstörung oder außergewöhnliche Be⸗ triebserschwernisse (bei Kokereien und Brikettfabriken auch eine größere Instand⸗ setzung der Anlage) vorliegen und ob⸗ wohl ihm Aufträge in der vollen Höhe der im Rahmen seines Beteiligungsanteils angemeldeten Verkaufsmengen und Sorten erteilt waren, so verringert sich seine Anteilsziffer nach weiteren drei Monaten zum die Hälfte des Rückstandes.
Die Verringerung der Anteilsziffer ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Anmeldung und Beschäftigung.
§ 17
Maßgebend für die Beteiligung der Mitolieder am Absatz ist die Syndikats⸗ beteiligungsziffer. Innerhalb der Syn⸗
dikatsbeteiligungsziffer hat jedes Mitaglied
am 1. Februar und 1. August mit Wir⸗
kung zum 1. März und 1. September jeden Jahres dem Syndikat den Sorten⸗ anfall in siebenfacher Ausfertigung mit⸗ zuteilen; bei demjenigen Mitglied, das die rechtzeitige Anmeldung unterläßt, bleibt
—
die bisherige Anmeldung bestehen. Der
angemeldete Sortenanfall, den das
Syndikat im Verhältnis der Sorten nach⸗ zuprüfen berechtigt und auf Verlangen
von zwei Mitgliedern verpflichtet ist, ist für den Absatz in Sorten maßgebend (Sortenbeteiligung).
Die Sortenanmeldung ist vom Syn⸗
dikat den Mitgliedern mitzuteilen. Das Verlangen auf Nachprüfung ist inner⸗ halb einer Woche nach Eingang der Mitteilung zu stellen. Die Nachprüfung erfolgt durch einen Ausschuß. Erkennt das Mitglied das Resultat der Nach⸗ prüfung nicht als maßgebend an, so hat der Ausschuß das Ergebnis der Mit⸗ gliederversammlung, die vor dem 1. März resp. 1. September stattzufinden hat, zu unterbreiten. Die Mitglieder⸗ versammlung entscheidet mit einfacher Majorität. Der dann festgestellte Sorten⸗ anfall gilt als Sortenbeteiligung.
§ 18. Bei Anmeldung der zur Brikettierung
und zur Verkokung erfordexlichen
Kohlenmengen sind die Mitglieder ver⸗ pflichtet, mindestens 70 % der Kohle,
daß eine glei Mitglieder innerhalb nicht erfolgt ist, so ist zunächst die Durch⸗ schnittssortenbeschäftigung zu errechnen. Jedes Mitglied erhält für diejenigen Mengen, die von ihm innerhalb der Durchschnittssortenbeschäftigung abgesetzt sind, den Erlös der sich dadurch ergibt, daß auf die Gesamtmenge der Durch⸗ schnittssortenbeschäftigungen die Geschäfte mit den besten Preisen verrechnet werden (Oberpreis). Die in den einzelnen Sorten über den Durchschnitt am Absatz beteiligten Mitglieder teilen sich tonnen⸗ mäßig in die verbleibenden Preise (Unterpreis).
sprechend der Beteiligungsziffer gleich⸗ mäßige Beschäftigung der Mitglieder am Gesamtabsatz während eines Liefermonats nicht erfolgt, wird die unter der Durch⸗ schnittsbeschäftigung am Gesamtabsatz liegende Minderabnahme prozentual ent⸗ sprechend der Sortenanmeldung auf die Sorten für den jeweils nächsten Monat vorgetragen.
die zur 1. ihrer Gesamtbekeili⸗ gungsziffe
r in Koks oder Briketts, und war unter Berücksichtigung eines Aus⸗ ingens von 80 vH bei Koks und unter
Anrechnung von 8 vH für Bindemittel bei Briketts erforderlich ist, in den ein⸗ zelnen zu verwendenden Sorten anzu⸗ melden.
Wird eine Kokerei oder Brikettfabrik
vorübergehend ganz oder teilweise still⸗ gelegt, so ist das Mitglied berechtigt, frei⸗ werdende Mengen zum Verkauf anzu⸗ melden. Diese Verkaufsanmeldung ist nur am Ersten eines Ersten des nächsten Monats zulässig.
Monats zum
kit dem Tage, an dem die Anmeldung
wirksam wird, und für die Dauer der⸗ selben verliert das Mitglied den ent⸗ sprechenden Anteil an der Brikett⸗ oder Koksbeteiligung.
Will das Mitglied die volle Produktion
in Briketts oder Koks wieder aufnehmen, so hat die Anmeldung ebenfalls am Eesten eines Monats mit Wirkung zum Ersten des nächsten Monats zu erfolgen.
Verlangt das Syndikat ausdrücklich er⸗
satzweise an Stelle von Brikett, und Koks⸗ mengen Staubmengen zum Absatz, so ist die gelieferte Menge jeweilig der Staub⸗ anmeldung bei der Preisverrechnung zuzu⸗ schlagen.
§ 19. Je nach der Absatzlage beschließt die
Mitgliederversammlung nach Vorschlag der Syndikatsleitung die jeweilige prozentuale Gesamtabsatzbeteiligung (Absatz an den dem Syndikat zum Verkauf verbleibenden Mengen). Die Syndikatsleitung hat vor Beginn jeden Absatzmonats nachzuprüfen, ob die Absatzlage sich geändert hat und ’ rechtzeitig einen neuen Be⸗
chluß über die Absatzbeteiligung herbeizu⸗
führen.
16“ 1. Das Syndikat ist verpflichtet, jedes
Mitglied, soweit als irgendmöglich, gleich⸗ mäßig innerhalb seines Anteils am Syndikatsabsatze und des Sortenanfalles zu beschäftigen.
„2. Die Geschäftsführung des Syndikats stellt monatlich den auf die Gesamt⸗ beteiligung sich ergebenden Minder⸗ oder Mehrabsatz und die Sortenbeschäftigung fest, berechnet danach den für jedes Mit⸗ glied sich ergebenden Beteiligungsanteil und teilt den Mitgliedern monatlich mit, um welche Mengen sie den ihnen hiernach zustehenden Beteiligungsanteil über⸗ schritten oder nicht erreicht haben.
Auf die Beteiligungsziffer werden solche Geschäfte nicht angerechnet, die das Syndikat zu Preisen tätigt, die wesentlich unter den sonst in dem betreffenden Ab⸗ satzgebiete erzielten Preisen liegen, oder
die zu Unterpreisen in Gebiete gehen, die
im allgemeinen vom Syndikate nicht be⸗ liefert werden. Solche Geschäfte soll das Syndikat nur dann machen, wenn das
Interesse des Syndikats sie trotz der Unter⸗ preise erfordert und sich Mitglieder zur
Erfüllung bereit erklären. Die Geschäfte sind allen Mitgliedern zur Mitbeteiligung anzubieten. Sie haben zu unterbleiben,
wenn Mitglieder, die mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten, die Unterlassung fordern.
Festsetzung der Preise und Liefe⸗ rungsbedingungen, Verrechnungs⸗ ver ahren sowie Begleichung der
Rechnungen. „Die Versammlung der Mitglieder setzt fest, welche Vorschläge das Syndikat dem Reichskohlenverbande für die Brennstoff⸗
verkaufspreise und hinsichtlich der Richt⸗
linien für die Preisnachlässe zu machen hat.
Bei gleichmäßiger Beschäftigung der Mitglieder innerhalb der Sortenbeteili⸗
hunh erhält jedes Mitglied den Durch⸗
chnittspreis der Sorte bezw. Sorten⸗
gruppe.
Ergibt sich zum Schlusse eines Monats, vnass Beschäftigung der
er Sortenbeteiligung
v111““ Soweit bei Kohle und Koks eine ent⸗
Die vorgetragenen Mengen werden nur
bezüglich der Preisbildung wie die zu⸗ stehenden Beteiligungsziffern behandelt. Jeder Vortrag verliert nach Ablauf eines Monats seine Wirksamkeit.
Eine Erhöhung des für die Preis⸗
verrechnung maßgebenden Anteils trotz Minderabnahme tritt dann nicht ein, wenn und soweit das Mitglied ihm innerhalb seiner Sortenbeteiligung vom Syndikat angebotene Aufträge nicht aus⸗ geführt hat.
Für sich am Ende des Syndikats⸗
jahres ergebende Minderabnahmen wird eine geldliche Entschädigung nicht ge⸗ währt; das Ende des Syndikatsjahres
ist auf die vorzutragenden Minder⸗ abnahmemengen ohne Einfluß.
“ 8 4 8 2
“ Jedes Mitglied hat darauf Anspruch,
daß seine Produkte möglichst in die ihmt frachtgünstigsten Gebiete geleitet werden⸗
Zwischen dem Waldenburger und dem
Neuroder Revier hat bezüglich der Ge⸗ schäfte, die in Sortenklassen mit Sorten des Waldenburger Reviers zur Abrech⸗ nung kommen, ein Frachtenausgleich stattzufinden. Frfcht is ist Ditters⸗ bach, wobei
Gruben unterstellt wird, daß alle Liefe⸗ rungen ab Dittersbach erfolgen.
ei den Waldenburger
Der Frachtenausgleich ist dort nicht
vorzunehmen, wo das Syndikat nach seiner Wahl gleichen Preisen von Gruben des 1 roder Reviers liefern kann, oder wo für Neuroder Sorten in dem Absatzgebiet die gleichen Preise erzielt werden wi für Waldenburger Kohlen oder wo be der sortenweisen Eingruppierung zum Zwecke der Preisabrechnung die Neu⸗ roder Gruben bereits einen Preis⸗ abschlag erfahren haben.
aldenburger oder Neu⸗
Für Mehrfrachten auf ihre Liefe⸗
rungen werden die Gruben des Neu⸗ roder Reviers belastet, für Minder⸗ frachten erkannt. Die Verteilung des Aufbringens bezw. den Ausgleich des Defizits regeln die Waldenburger Gruben unter sich.
1. Die Mitglieder melden in jeder
Sorte nur eine Gesamtziffer an, gleich⸗ viel, ob die Kohlen als Gas⸗, Schmiede⸗ hdan nur als Flammkohlen absetzbäar ind.
2. Die Gesamtanmeldung wird dem
Gesamtabsatz gegenübergestellt, woraus sich die Gesamtbeschäftigung ergibt, welche der Flammkohlenpreisbildung zu⸗-⸗ grunde zu legen ist. Die Aufteilung der Erlöse erfolgt nach dem im § 23 vor⸗ gesehenen Verfahren. 8
3. Bei der Gaskohlenpreisbildung
wird der Gesamtanmeldung nur der Ab⸗ satz in Gas⸗ und Schmiedekohlen gegenübergestellt.
4. Bei der Schmiedekohlenpreis-⸗
bildung wird der Gesamtanmeldung nur der Schmiedekohlenabsatz gegenüber⸗ gestellt.
5. Die Abrechnung der Gas⸗ und
Schmiedekohlenerlöse erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen des § 23.
6. Für das erste Syndikatsjahr bis
zum 30. Juni 1927 erhält jedes Mit⸗ glied für Schmiedekohlen den Gesamt⸗ durchschnittspreis. Vom 1. Juli 1927. ab erfolgt die Abrechnung nach Ziffer 4.
§ 27. Die Verteilung der Kokserlöse erfolgt
grundsätzlich nach demselben Verfahren, wie es für Kohle zur Anwendung kommt.
Die Anmeldung hat in folgenden sechs
Klassen zu geschehen:
Klasse I Grobkoks (Gießerei⸗Stück⸗, Srück⸗, Hochofen⸗, Brech⸗Würfel- und ⸗Nußkoks I und kleinstückiger Stückkoks),
Klasse II Brech⸗Nußkoks II,
Klasse III Erbskoks I,
Klasse IV Erbskoks II,
Klasse V Koksgrus,
Klasse VI Spezialkoks (zurzeit der Koks für die Bayerischen Stickstoff⸗ werke).
Die Mindestkörnung für die einzelnen
Sorten wird durch einen Ausschuß so⸗ fort geregelt.
In Klasse I erhalten im Endergebnis
Brech⸗Würfel⸗ und Brech⸗Nußkoks I. einen Preisaufschlag von 3 % und Gießerei⸗Stückkoks von 1 % % des je⸗ weilig erzielten Gesamtdurchschnitts⸗ erlöses der Klasse I vor den anderen Sorten dieser Klasse
§ 28. Bei 3 kg⸗Briketts werden ebenso wie
bei 1 kg⸗Briketts und Eierbriketts die Erlöse gruppenweise zusammengerechnet und der Durchschnittspreis jeder Gruppe tonnenmäßig verteilt.
29
§ 29. Für kohlehaltige Abfallprodukte erhält
jedes Mitglied den für seine Liefe⸗ rungen erzielten Preis. 30
§ 30. Sollten sich nach Ansicht eines Mit⸗
gliedes unbillige Härten hinsichtlich de Durchführung des in §§ 23 bis 27 be⸗ stimmten Verrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von drei Abrechnungs⸗ monaten seit Syndikatsbeginn ergeben und ist eine Einigung über ein Ab⸗ rechnungsverfahren mit Stimmen⸗ einheit bis zum Ablauf des fünften Monats seit Syndikatsbeginn nicht zu erreichen, so ist das Syndikat ver⸗ pflichtet, unverzüglich die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, das vom Reichs⸗ kohlenverband aus drei Sachverstän⸗ digen zusammengesetzt wird, darüber anzurufen, ob das in §§ 23 bis 27 vor⸗ gesehene Verrechnungsverfahren, ge⸗ gebenenfalls mit Aenderungen, bestehen bleiben oder ein anderes Verfahren zum Zwecke des Nachteilsausgleiches von Mehr⸗ und Minderabnahme, z. B. ein Verrechnungspreisverfahren in An⸗ lehnung an den § 20 des Syndikats⸗ vertrags vom 22. März 1924, für die Zukunft eintreten soll.
Jedes Mitglied ist in diesem Falle
berechtigt, seine Vorschläge für das von ihm gewünschte Verfahren beim Schiedsgericht einzureichen.
Das Schiedsgericht hat nach münd⸗
licher Verhandlung, an der sämtliche Shyndikatsmitglieder teilzunehmen be⸗ rechtigt sind, zu entscheiden.
Für die Dauer der ersten drei Mo⸗
nate seit Syndikatsbeginn bleibt das Verfahren der §§ 23 bis 27 in Kraft. Von da an hat eine Nachvexrechnung nach dem Schiedsspruch zu evfolgen.
“