1926 / 238 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Oct 1926 18:00:01 GMT) scan diff

äW stelle ist so zu Ausbauchen) auftreten.

wählen, da

0 Kugeldurchmesser

8

P Belastung der Kugel 1 „àd. Durchmesser der Eindruckfläche oder Brinellhärte H berechnet in ke mme aus der Formel

2 F

vF5 -= VD h

Versuch ist an einer blanken ebenen Fläche auszuführen. Abstand der Eindruckmitte vom Rande des Probestückes oder von einer anderen Eindruck⸗ ß keine das Ergebnis beeinflussenden Nebenerscheinungen (Aufbeulen des Randes,

8

4. Die Belastung ist stoßfrei während 15 Sekunden gleichmäßig zu steigern und in der Regel

30 Setunden auf ihrem Endwert zu belassen.

5. Der Eindruckdurchmesser a ist bis auf hundertstel Millimeter anzugeben.

6. Bei unrunden Eindrücken ist für den Einzelversu

7. Maßgebend ist der Mittelwert aus mindestens 2 Eindrücken. 8. Je nach der Dicke a der Probe sind folgende Kugeln und Belastungen anzuwenden:

Für Stahl von 2 140 kg/mm genügen 10 Sekunden. ch der mittlere Durchmesser maßgebend.

Dicke der Probe

2

mm

Kugel⸗ durchmesser

Belastung H kg

30 ·P

für Gußeisen und Stahl

für hartes Kupfer, Messing, Bronze

10 · D:*

u. q.

2,5.P-

Meta

für weichere

lle

über 6 von 6 bis 3. unter 3

2,5

3000 750

187,5

V

1000 250 62,5

250 15

62,5

6

Zur Kennzeichnung der angewendeten Versuchsbedingungen dient die Schreibweise z. B. bei

D

P = 5 02 kg (O in mm)

Berührungsfläche vom Durchmesser d, also

H 5/250/30. Füur 1 10/3000 /30 wird das Kurzzeichen Hn benutzt (Regelversuch). Werkstoff der Kugeln: Gehärteter Stahl. Die Härte der Kugeln kann durch Aneinanderrücken zweier gleichharter Kugeln bestimmt werden, als Kugelhärte gilt die mittlere Pressung in der

aAs- 9 4

b5 mm, = 250 kg und 30 Sekunden Belastungsdauer

““

mit

der Belastung

Sie ergibt sich für gute Kugeln zu mindestens

630 kg/mmꝰ. Kugeln mit einer Härte über 670 kg/mmꝰ kommen nur ausnahmsweise vor. Zwischen der Brinellhärte H und der Zugfestigkeit 2 besteht angenähert die Beziehung:

für Kohlenstoffstahl (Zugfestigkeit 30 bis 100 kg/mm²) ½ für Chromnickelstahl (Zugfestigkeit 65 bis 100 kg/mm²) 7„3

1

Der Faltversuch

(Zimmer⸗) Wärme im Zustande der Lieferung oder nach dem

III. Faltversuch (Biegeprobe).

Glühen.

E“

0,36 H, 0,34 H.

dient zum Nachweis der Bieabarkeit (Zähigkeit) des Werkstoffes

bei Luft⸗

hen erfolgt vor dem Versuch nur dann, wenn auch der Werkstoff vor seiner Verwendung

gegluhr wird.

¹. Zu Faltversuchen sind Flachstäbe von 30 bis 50 mm Breite oder Rundstäbe (s. DIN 1603

Satz 5 und 6) zu benutzen, soweit nicht ganze Profile dem Versuch unterworfen werden. Die Kanten der Flachstäbe sind zu runden. 2. Das Falten (Biegen) soll unter der Presse langsam und stetig erfolgen, und zwar wird das

Probestück entweder

a) um einen Dorn von vorgeschriebenem Durchmesser DH bis zum vorgeschriebenen Winkel a

(f. Skizze) gebogen oder

b) um einen Dorn von beliebigem Durchmesser vorgebogen und dann durch Druck auf die Schenkelenden weiter frei vollständig oder so weit zusammengedrückt, bis auf der Außenseite

der Biegestelle Anbruch erfolgt.

Die Länge der Dorne muß bei Flachstäben größer sein als deren Breite. Biegestelle muß bei Ausführung des Versuchs frei sichtbar liegen. 3. Beim Versuch nach a (Biegung um einen Dorn) gilt die Probe als bedingungsgemäß, wenn

bei dem vorgeschriebenen Biegewinkel a kein Anbruch auf der Zugseite auftritt (Zugrisse im metallischen

Werkstoff).

Die

Außenseite der

Beim Versuch nach b (Freies Biegen) dient zur Beurteilung der beim Auftreten von Rissen

auf der Zugseite mit einem Dorn innen oder mit einer Blechlehre außen gemessene kleinste Biegehalb⸗

messer und die daraus im Zusam

50 a

Biegegröße.

Bg =

“““

Beim Falten (Biegen) um einen Dorn von vorgeschriebenem Durchm

folgende Biegegrößen:

.

1“

esser D

D

0,5 a

1,0 a

1,5 a

2,0 a

3,0 a

67

50

40

33

25

8

8

82

werden tönnen.

IV. Notbruchversuch. Der Rotbruchversuch dient zum Nachweis der Warmbearbeitbarkeit des Werkstoffes. versuch gilt der Faltversuch (Biegeprobe) mit rotwarmen Probestäben.

V. Schweißversuch.

ergeben

Hierin bezeichnet den Biegehalbmesser in Mitte der ursprünglichen Probendicke a.

menhang mit der Probendicke 2 errechnete sogenannte Tetmajersche

v“

sich angenähert

Als Rotbruch⸗

er Schweißversuch dient zum Nachweis der ausreichenden Schweißbarkeit des Werkstoffes. Die Probestäbe sollen nach dem üblichen Werkstattverfahren leicht überlappt zusammengeschweißt

Die beiden zusammengeschweißten Teile dürfen sich an der Schweißstelle im kalten oder warmen Zustande beim Biegen des Stabes nicht trennen oder aufreißen.

8 Flußstahl gewalzt

Deutsche Normen.

Eisenbleche

Allgemeines

Feinbleche unter 3 mm. Mittelbleche von 3 bis unter 5 mm.

Grobbleche von 5 mm und darüber Riffel⸗ und Warzenbleche.

Gewöhnliche Bleche, ogenannte Handelsware, wi

diese werden keine Gütezahlen

(siehe DIN 1621). Baubleche I und II (siehe DIN 1621).

Schiffsbleche. Kesselbleche.

(siehe DIN 1542).

*

Für Kesselbleche gelten die allgemei

von Land⸗ und Schiffsdampfkesseln. Sonderbleche mit abweichenden Bedingungen.

(siehe DIN 1543).

Güte.

gewährleistet. 85

Eine

Abnahmep

e z. B. auch gewöhnliche Behälter rüfung findet nicht statt

82

8*

polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung

Aeußere Beschaffenheit. Oberfläche. Die Bleche müssen eine walztechnisch moglichst glatte Oberfläche haben und dürfen weder Blasen, Risse noch sonstige unganze Stellen enthalten. Walziplitter oder kleine Schalen dürfen durch Abmeißeln entfernt, geringe, durch Einwalzen von Schlacke entstandene Ver⸗ tiefungen ausgeebnet werden, sorern hierdurch die Haltbarkeit der Bleche nicht beein⸗ trächtigt wird. Bleche werden allgemein nur walzgerade geliefert, d. h. so wie sie die Walze verlassen. Gegen besondere Vergütung können sie auch mit der Richtmaschine kalt gerichtet werden. Auch bei derartig gerichteten Blechen kann eine Gewähr für vollkommene Ebenheit nicht übernommen „, werden. Sonderwünsche bezüglich des Richtens sind zu vereinbaren. Ausglühen. Bleche unter 4 mm Dicke und Kesselvleche werden handelsüblich nur ausgeglüht geliefert. Wird für andere Bleche das Ausglühen gewünscht, so ist dies besonders zu vereinbaren.

1 Dickenmessung. Die Mesßpunkte sollen mindestens 100 mm von den Ecken und 40 mm von den Kanten entfernt bleiben, d. h. innerhalb der schraffierten Fläche der Skizze liegen 8

8

Richten.

11“

Bauvorschriften für Landdampfressel. I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Steht zu erwarten, daß die Temperatur der Wandungen, abgesehen von Wasser⸗, Heiz⸗ un Ueberbitzerrohren, wesentlich höher ausfällt als 3000 C, so ist auf die Werinverung westes Hüibe un schaften in dieser Wärme Rücksicht zu nehmen. Im allgemeinen wird es sich empfehlen, durch geeignete Einrichtungen solch hohbe Wandungstemperaturen fernzuhalten.

2. Die in den Abschnitten V bis einschließlich XII zur Festigkeitsrechnung zugelassenen Koeffizienten können nur dann gewählt werden, wenn die Kesselarbeit als beste anzusehen ist und den folgenden An⸗ forderungen entspricht:

8 a) Das Zurichten und Bearbeiten der Werkstoffe, das Biegen, Bördeln und Anrichten der Bleche, das Bohren der Löcher usw. ist mit möglichster Vorsicht und in sachgemäßer Weise auszuführen. Die Nietlöcher müssen sauber gebohrt werden, wenn möglich, nach dem Biegen und Anpassen der Bleche. Nach dem Bohren der Bleche ist der Bohrgrat zu entfernen, die Außenränder der Nietlöcher sind entsprechend zu versenken und die Anlage⸗ flächen der Bleche zu reinigen. Nicht genau übereinanderliegende Nietlöcher sind durch Auf⸗ reiben nachzuarbeiten. Das Vernieten ist sorgfältig vorzunehmen, und beim Verstemmen ist

zu beachten, daß die Bleche nicht verletzt werden.

b) Bleche mit eingerissenen Kanten sind zu entfernen und durch einwandfreie zu ersetzen. Sinn⸗ gemäß Gleiches gilt von anderen Teilen.

0) müssen in der Regel in der Längsfaser gebogen sein und aus Kesselblechen estehen.

d) Alle Nähte sind, wenn möglich, von innen und außen zu verstemmen. Stemmkanten auf beiden Seiten eines Bleches sind möglichst so anzuordnen, daß sie nicht unmittelbar einander

gegenüberliegen. II. Werkstoffe.

1. Für die Anforderungen an die zum Bau von Dampfkesseln bestimmten Werk 0 e Werkstoffvorschriften für maßgebend. 1

2. Die Scherfestigkeit des Schweißstahls, Flußstahls und des Kupfers kann zu 0,8 der Zugfestigkeit angenommen werden.

sind

III. Vernietung.

1. Die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren darf sich nicht geringer ergeben als die Berechnungsfestigkeit des Bleches in der Nietnaht. Hierbei darf die Scherbelastung eines Nietes höchstens 7 kg/mm * betragen, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes als 38 kg/mmꝰ nachgewiesen

wird. In diesem Falle darf für den Nietdurchmesser ein im Verhältnis 1 kleinerer Wert eingesetzt 2

werden, worin Ka die nachgewiesene Zugfestigkeit des Nietwerkstoffes in kg /mm bedeutet. 2. Bei Laschennietung müssen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie die Mantelbleche geschnitten werden.

IV. Schweißung und Bearbeitung im Feuer. IVA. Allgemeines.

1. Schweißungen können als zuverlässig nur dann angesehen werden, wenn die Arbeit mit Sach⸗ kenntnis von zuverlässig arbeitenden Firmen und durch erfahrene Arbeiter ausgeführt wird, der Werk⸗ stoff gut schweißbar ist und die geschweißten Teile vor weiterer Verarbeitung ausgeglüht werden. Nur in Ausnahmefällen kann nach sorgfältiger Prüfung vom Glühprozeß abgesehen werden (Ausbesserungs⸗ arbeiten an bestehenden Kesselanlagen; Kesselkörper, die teils geschweißt und teils genietet sind; Ein⸗ schweißen kleiner Stücke). 1 ict Ceeeüere hngen von Böden, soweit sie erheblich auf Biegung und Zug beansprucht sind, sind nicht zulässig. 3

Mit Wassergas überlaypt geschweißte Nähte, welche auf Zug oder Biegung beansprucht werden,

nd zulässig, wenn das geschweißte Stück nachträglich sachgemäß ausgeglüht wird. Für gute Koksfeuer⸗ chweißung gilt unter günstigen Verhältnissen das gleiche.

M2. Schmelzschweißung (Gas oder elektrisch) bei Herstellung oder Ausbesserung von Nähten ist nur zulässig, soweit sie auf Zug und nicht vorwiegend auf Biegung beansprucht werden; sie ist an die gleichen Bedingungen und an größte Vorsicht in der Ausführung gebunden und nur dann zulässig, wenn die Arbeit mit großer Sachkenntnis nach Anmeldung bei und im Einvernehmen mit dem zuständigen Sach⸗ verständigen ausgeführt wird. 8

3. Alle geschweißten Kesselmäntel sollen nach dem Ausglühen vor weiterer Verarbeitung einem ausreichenden Kaltwasserdruckversuch unterzogen werden. (Bezüglich des Wasserdruckversuches vergleiche Werkstoffvorschriften VI B 3.) 1

4. Die Lage der Schweißnähte sollte nach Möglichkeit so gewählt werden, daß sie der unmittel⸗ baren Berührung durch die Flamme nicht ausgesetzt sind.

5. Verschwächungen durch größere Bohrungen in der Schweißnaht sind zu vermeiden. .

6. Durch Schmelzschweißung hergestellte, auf Zug beanspruchte Nähte sind stets durch Laschen so zu verstärken, daß die auf die Verbindung wirkenden Kräfte von den Laschen getragen werden können. An Stelle der Laschen können andere die Verbindung sichernde Konstruktionsteile treten.

7. Bleche, die im Feuer bearbeitet worden sind, müssen nach vollendeter Formgebung, soweit mög⸗ lich, sachgemäß ausgeglüht werden und sollten darauf keiner weiteren nennenswerten Formänderung durch Kaltbearbeitung unterzogen werden.

„„ Bleche, welche wiederholt einer stellenweisen Erhitzung ausgesetzt worden sind, sollten ebenfalls nach⸗ träglich ausgeglüht werden. Die stellenweise Erhitzung ist stets in solchem Umfange vorzunehmen, daß die zu bearbeitende Stelle völlig rotwarm ist.

8. Kalt gebogene Bleche und Kesselteile, bei denen das Verhältnis der Blechdicke zum Krümmungs⸗ halbmesser groß ist, sollten nach Möglichkeit in gleicher Weise sachgemäß ausgeglüht werden.

IV B. Bewertung von Schweißnähten.

1. Die nachstehenden, für die Bewertung von Schweißnähten angegebenen unteren Zahlenwerte Erfahrungswerte dar, wie sie bei guter, sachgemäß durchgeführter Durchschnittsarbeit angenommen werden dürfen. Liegen Verhältnisse vor, welche die Anwendung höherer Werte rechtfertigen, so kann der Hersteller der Schweißung und des Kessels mit Einverständnis der für den Kesselhersteller und den Kessel⸗ besteller zuständigen Sachverständigen im Grenzfalle bis zu den angegebenen Höchstwerten gehen.

2. Die Festigkeit von Stumpf⸗, Keil⸗ und dergl. Feuerschweißungen für Kesselnähte kann mit 0,3 der Festigkeit des Werkstoffes in Rechnung gesetzt werden, doch kann bei besonders guter Ausführung von Keilschweißungen mit einem Wert bis 0,6 gerechnet werden. Solche Nähte dürfen nicht auf Biegung beansprucht werden. 8 1

3. Die Festigkeit überlappter Feuerschweißungen kann bis zu 0,7 der Festigkeit des Werkstoffes in Rechnung gesetzt werden. Sind besondere Einrichtungen für die Erzeugung hochwertiger Schweißarbeiten vorhanden, und ist die Leistungsfähigkeit durch besondere Versuche nachgewiesen, so darf der Wert 0,7 überschritten werden: bei Koksfeuerschweißung bis zu 0,8 bei Wassergasschweißung bis zu 0,9.

4. Bei Schmelzschweißung darf die Festigkeit bis zu 0,5 der Festigkeit des Werkstoffes in Rechnung hüen werden; in Ausnahmefällen darf wie bei Ziffer 3 Ueberschreitung stattfinden, die bei neuen Kesseln is zu 0,55 bei Ausbesserungsarbeiten in Sonderfällen bis zu 1,0 betragen darf, sofern im letzteren Falle zu der Schweißung das Einverständnis des zuständigen Sachverständigen eingeholt wird. Bei der durch sachgemäßes Schmieden in erneuter Rotglut vergüteten Schmelzischweißnaht darf bis zu 0,65 der Festigkeit des Wertstoffes gerechnet werden, in Sonderfällen wie oben bis zu 1,0. Solche Nähte dürfen nicht auf Biegung beansprucht werden. 1

8 3 8 Bewertung von elektrischen Stumpfschweißungen ist bis auf weiteres den, Sachverständigen

zu überlassen. Bezüglich der Wasserkammer⸗ und Teilkammerkessel vergleiche Abschnitt XV. 8 Bezüglich geschweißter Kesselschüsse und Kesseltrommeln vergleiche Werkstoffvorschriften VI B 2 und 3.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle [(Mengering) in Berlin.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstr. 32.

Vier Beilagen . 1 1 Leinschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

8 . 8

zum Deutschen

Anlage 2.

die

die Ausführung nach Bild 5 jedoch

Nr. 238.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Biechdicken zvlindrizcher Damovftestelwandungen

e ck. mit innerem Ueberbrk.

8 8

V. Berechnung der

1. Bezeichnet 1 1 die Blechdicke in mm, 8 DPp den größten Innen⸗Durchmesser des Kesselmantels ppe den größten Betriebsüberdruck in kg/cmꝰ,

Kz die Berechnungsfestigkeit des zu dem Mantel verwendeten Bleches in kg/mgs,

r einen Zahlenwert, 1 8

v das Verhältnis der Mindestfestigkeit der Längsnaht zur Zugfestigkeit des vollen Bleches,

(für Schweißungen siehe IV B 1— 4)

v 200 K. 2 ½ - 1) MWE S I1 beo n Dx

. e rneEEEEEE“ in mm,

dann ist

Hierin sind zu wählen: 1 88 Kz. = 33 kg/mm' bei Schweißstahl, K. = 36 Flußstahl von 35 bis 44 ö5 . CW1.“ KXz = 44 2 7 44 53 8 9 ZZe1““ 8 1118“1“ 5 X = 4,75 bei überlappten oder bei einseitig gelaschten Nähten,

kg/mm Zugfestigkeit

90 2 n

* = 4,25 bei zweireihigen doppeltgelaschten Nähten, deren eine Lasche nur einreihig genietet

ist, und bei geschweißten Nähten, 8 5 1 * = 4 bei mehrreihigen, doppeltgelaschten Nähten und bei nahtlosen Schüssen. Der Zuschlag von 1 mm kann bei einer Blechdicke von über 30 mm auf 0,5 mm vermindert

werden, bet einer Blechdicke von über 40 mm ganz in Fortfall kommen. 2. Der Wert * = 4 kann auch dann in die Rechnung eLingeführt werden, wenn bei drei⸗ und mehr⸗

reihigen Doppellaschennietungen die eine Lasche eine Nietreihe weniger besitzt als die anderen. be. 3. Die Blechdicke soll nicht kleiner als 7 mm genommen werden; nur bei kleinen Kesseln [3. B. für Feuerspritzen oder Kraftfahrzeuge) sind allenfalls dünnere Bleche zulässig.

4. Bleche, die eine höhere Zugfestigkeit als 44 kg/mme besitzen, dürfen zu Mantelteilen nur ver⸗ wendet werden, wenn die Verarbeitung kalt oder rotwarm stattfindet, wenn die Kanten gehobelt, gedreht, efräst oder mangels anderer Möglichkeit der Verarbeitung gemeißelt werden, und wenn ihre Ver⸗ Uübens in den Längsnähten bei Nietung durch Doppellaschennietung erfolgt.

5. Unterschreitungen der Wanddicken, die innerhalb der in Werkstoffvorschriften für Landdampfkkessel, 106 bezeichneten zulässigen Grenzen bleiben, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

6. Die Zugbeanspruchung des Bleches darf unter Annahme gleichmäßiger Spannungsverteilung

über den Querschnitt in keiner Nietreihe die Grenze 5— überschreiten. 8 7. Hinsichtlich der zulässigen Nietbeanspruchung vergleiche III. 8 VI. Berechnung der Blechdichen von Dampfkesselflammrohren

mit äußerem Ueberdruch. 1e

88 VI A. Allgemeines. 8 Schweißnähte sollten an die Stelle gelegt werden, an der sie am wenigsten durch Einwirkung von Heizgasen und Wärmespannungen beansprucht werden. VIB. Glatte und versteifte Rohre.

1. Bezeichnet

s die Blechdicke in mm,

d den Innen⸗Durchmesser zylindrischer Flammrohre, bei kegeligen Flammrohren den mittleren Innen⸗Durchmesser in mm,

p den größten Betriebsüberdruck in kgscm,

a einen Zahlenwert,

l die Länge des Flammrohres in mm, gegebenenfalls die größte Entfernung der wirks amen Versteifungen voneinander,

““ wählen:

„2 = 100 für Rohre mit überlappter Längsnaht

a21

dann ist ) 2 mm’. . . (9).

Hierin ist zu

a2 = 80 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter Längsnaht „2. = 75 für Rohre ohne Naht oder mit geschweißter Längs⸗ naht, deren Unrundheit 1 % des Solldurchmessers nicht überschreitet . = 70 für Rohre mit überlappter Längsnaht = 50 für Rohre mit gelaschter oder geschweißter Längsnaht 45 für Rohre ohne Naht oder mit geschweißter Längs⸗ naht, deren Unrundheit 1 % des Solldurchmessers nicht 4 überschreitet 8 Als wirksame Versteifungen gelten neben den Stirnplatten und den Rohrwänden vorzugsweise folgende Bauarten: Bi

8 b

daß die Abkröpfung nicht weniger

bei liegenden Flammrohren,

v bei stehenden Flatgirohre.

nur unter der Voraussetzung, veni etwa 50 mm beträgt, und die Ausführung nach Bild da nur unter der Voraussetzung, daß die Ent⸗ fernung der Nieten voneinander nicht größer als 150 mm und die Entfernung zwischen Winkel und Blech

nicht kleiner als 25 mm ist.

2. Die Länge! derjenigen Rohrstrecken, welche von Quersiedern durchdrungen werden, kann man

wie folgt annehmen: 8 Bild 6

bei der KaSr 1= 5 „, sofern hh die größere Strecke,

bei der Robrstrecke 8 ““ 1= I, + 1,, sofern ½ größer als 18, bei der Roctstrege 1

bei der Rohrstrecke 1

I= z2 + lz beziehungsweise 1= 1 l.

3. Sind mit Rücksicht auf die Größe, die Befestigungsweise, den Durchdringungsort des Quer⸗ rohrs usw. Zweifel vorhanden, ob es in ausreichendem Maße versteifend einwirkt, so ist es ratsam, für ! die volle Länge einzusetzen, also von einer rechnungsmäßigen Berücksichtigung der versteifenden Wirkung der

Querrohre abzusehen. vVYVIC. Wellrohre und gerippte Rohre nach Systemen.

AMAWWWNN

andevensfacge tritt 1 an die Stelle von

ö“

Bild 8

als 1b

I jedoch darf die Wanddicke der Platten 8 in mm der sicheren

eichsanzeiger und Preußischen

1. Bezeichnet

d die Blechbiche in mm.a..— d den kleinsten inneren Flammrohrdurchmesser p den größten Betriebsüberdruck in kgcm,

in mm,

dann ist 11

2. Die Blechdicke soll nicht kleiner als 7 mm genommen werden; nur bei kleine B. Feuerspritzen oder Kraftfahrzenge) sind allenfalls dünnere Bleche zulässig. Seg;.

VII. Berechnung der Blechdicken ebener Wandungen.

VIIA. Allgemeines.

Die folgenden Angaben gelten für ebene Wandungsteile, die einzeln auftreten und keine Löcher⸗ Anschlußstutzen usw. enthalten. solche vorhanden oder bestehen Kesselteile aus mehreren aneinander stoßenden ebenen Wandungen, z. B. Vierkantrohren, so ist dem besonders Rechnung zu tragen.

ie angegebenen Werte für das Festsitzen eingewalzter Rohre gelten für ebene Wände. Fällen ist der Gestalt der Rohrwand in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. 8

VII B. Ebene Platten.

fůr

In anderen

1. Bezeichnet s die Blechdicke in mm, p den größten Betriebsüberdruck in kg//·mna”, a den Abstand der Stehbolzen oder Anker innerhalb einer Reihe voneinander in mm, 5 den S. oder Ankerreihen voneinander in mm, c einen Zahlenwert,

111A““

dann ist

Hierin ist zu wählen: c᷑ = 0,017 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und vernietet sind und welche von den Heizgasen und vom Wasser berührt werden, 0 = 0,015, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, ecec = 0,0155 bei Platten, in welche die Stehbolzen oder Anker eingeschraubt und außen mit 8 Muttern oder gedrehten Köpfen versehen sind und welche von den Heizgasen und vom Wasser berührt werden, c = 0,0135, wenn solche Platten nicht von den Heizgasen berührt werden, c. = 0,014 bei Platten, welche durch Ankerrohre versteift sind. 9. Bei Platten, deren Anker mit Muttern und Verstärkungsscheiben versehen sind, ist in der Gleichung (4) 8 . * = 0,013, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⁄¾ der Ankerentfernung und die Scheibendicke der Plattendicke, c. = 0,012, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe der Ankerentfernung und die Scheibendicke %ℳ der Plattendicke, b e = 0,0I1, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe der Ankerentfernung, ““ auch diese mit der Platte vernietet und die Scheibendicke gleich der Plattendicke ist und die Platten nicht vom Feuer berührt sind. Werden sie dagegen auf der einen Seite von den Heiz⸗ gasen, auf der anderen Seite vom Dampf berührt, dann sind sie, falls sie nicht durch Flammbleche geschützt werden, um ½ dicker zu nehmen, als die Rechnung ergibt. 8 3. Bei unregelmäßig verteilten Verankerungen wie in Bild 12

1“

K = b* 8 1/2 (d. 2) 1p . * . . * . * . 4 8 . . . * 167Ö, Der Wer je nach der Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts zu entnehmen.

4. Für Verstärkungen nicht dem ersten Feuer ausgesetzter ebener Platten durch Doppelungsplatten können 12 ½ % von den für die ebenen Platten sich ergebenden Blechdicken in Abzug gebracht werden, wenn die Dicke der Doppelungsplatten mindestens der berechneten Blechdicke beträgt und die Doppelungen

gut mit den Platten vernietet sind. 2 8 Rechteckige Platten, die am Umfange befestigt sind, erhalten die Wanddicke

* = 00535

8 2 eeul (½) ¹

11“ von g ist

hierin bedeutet: s die Wanddicke in mmä,

a die größere Rechteckseite in mm, 5 kleinere 8 9 den groͤßten Betriebsüberdruck in kg/%¶², hn v 1 keul die zulässige Zugbeanspruchung des Werkstoffes in kg/mm, höchstens der Berechnungsfestigkeit eingeführt werden darf. 6. Bei Platten, die nicht durch Stehbolzen oder Längsanker, sondern durch Eckanker oder in anderer Weise ausreichend unterstützt werden, ist die Wanddicke durch ““ zu bemessen, sofern nicht nachgemiesen wird, daß eine kleinere Wanddicke zulässig ist. Hierin bedeutet: s die Wanddicke in mm, 1 1 v“ p den größten Betriebsüberdruck in kgsom, 4 d den Durchmesser des größten Kreises in mm, der nach Maßgabe der Bilder 13 bis 16 auf der ebenen Platte, durch die Befestigungsstellen gehend, beschrieben werden kann.

Bild 13

—, 21

wofür

d G 2 2 1 b 8 3 5

Werden keine Angaben über das Maß des Krempungshalbmessers der Stirnplatten gemacht, so ist dieses zu 50 mm anzunehmen. 88 1

7. Vorstehende Ausführungen gelten nur für Wandungen aus Flußstahl.

Werden Bleche von 41 bis 50 kg/mm Zugfestigkeit verwendet, so kann die nach den Formeln (4),

(5) und (7) errechnete Blechdicke noch mit 64. 0,94 multipliziert werden.

8. Durch Stehbolzen oder Anker unterstützte Kupferplatten erhalten die folgenden Wanddicken ;, und zwar bei regelmäßig verteilten Verankerungen: 8

5,83 c-/ 2 (a¹* 1 bei unregelmäßig verteilten Verankerungen (wie in Bild 12²): *ᷣ = 5,83 c i ˖

Die Werte von Kr (Zugfestigkeit des Kupfers) sind aus Werkstoffvorschriften V B. von der Art der Verankerung aus Bauvorschriften VII B 1 und 2 zu entnehmen. VII C. Rohrplatten von Heizrohrkesseln. 1. Die außerhalb des Rohrbündels liegenden Teile der Rohrplatte müssen nach den für ebene Wandungen (vergl. VII B Formeln (4) bts (9)) geltenden Bestimmungen verankert werden, falls die Größe

der dem Dampfdruck ausgesetzten Fläche die Verankerung kordert. 2. Die innerbalb des Robrbündels liegenden Telle der Robrplatte sind wie tolgt zu demessen: a) bei Verwendung beiondeier Anker oder mit Gewinde cingesetzter Ankerrohre sind die Formein (4), (5), (8) oder (9) anzuwenden. Die Rohre können in diesem Falle einkach aufgewalzt scin, Befestigung balder

6 =

—— „W