1[84010] Müller & Meienberg A. G., Seisenfabrik, Berlin⸗Heinersdorf.
1 Der Auf,ichtsrat unseier Gesellichaft besteht lt. Beschluß in der außerord. Gen.⸗ aus Herin
Vem. v. 24. August 1926 Rechteanwalt und Notar Ernft Karsunfel Beilm (Vorsitzender), Heirn
Fabritbesiver Paul erzig. Berlin.
Der Vorstand. Siegfried Müller
Vandels⸗ richter Heinrich Rosenbund, Berlin, Herrn
[83083 1 Friedrich Engelhardt A.⸗G.
in Liquidation Cassel. iquidanonseröffnungs bitanz
per 9 Wärz 1925 Aktiva. RM Forderung an die Rudolpb Karstadt A.⸗G., Ham⸗ burg, für Uebertrag des gesamten Vermögens It. not. Prototolls vom
9. 3. 1922525 250 000
250 00 0*=
Passi va. Schuld an die Rudolvh Karstadt A.⸗G. für deren Afnenbesiz von nom. RM 246 000 Restliche einzulösende Aktien
246 000 4 000M)
250 000 Bilanz per 31. Dezember 19905.
Aktiva. RMà
1925, März 9. Restrorderung an die Rudolph Karstadt A.⸗G., Hamburg, It. Liquidationsbilanz vom
9. 3. 1926 4 000
4 00RNo
11925, Dezbr. 31. S bald an die Rudolph Kar⸗ stadt A.⸗G., Hamburg, für im Auftrage des Liquidatore bis zum 31. Dezember 1920 eingelöste Aktien nom. 1180 Restliche einzulösende Aktien
1 180 2 820
4 000
Schlußrechnung der Liquidation per 20 Ortober 1926.
Altiva. 1926, Jan. 1. Restrorderung an die Rudolph Karstadt A⸗G., Hamburg, lt. Bilanz vom 31. 12. 1925 8 ““
RMNM
Passiva. 1926, Otibr. 20.
Schuld an die Rudolph Kar⸗ stadt A.⸗G., Hambuig für im Auftrag des Liquidatore bis zum 20. Oftober 1926
eingelöste Aktien nom. ℳ 400 — Restliche einzulösende Aktien 420 —
2 820
Guthaben für restlich noch einzulötende Aktien RM 1420, die n. Bescheinigungn 12. 10. bei
vom Amtesgericht Cassel vom
der Gersichtskasse hinterlegt sind. Cassel, den 20. Okteber 1926.
Der Liquidator: Justus Ulrich
[83081] Besatz⸗Industrie A ⸗G. in Liquidation, Barmen. Liquidationsecröffnungsbilanz per 18. März 1925.
—, —
Aktiva.
Forderung an die Rudolph Karstadt A.⸗G, Ham⸗ burg, für Uebertrag des
geramten Vermögens, rückwirkend ab 1. Jan.
1924, Ilt. not. Protokolle vom 18. 3. 1925 .
R;
160 000‧- 16tnn.
Passiva. Schuld an die Rudolph Karstadt A.⸗G. für deien 8 ’ Aknenbesitz von nom. MN 150 360 150 360 Rertliche einzulöfende Aktien 9 640 160 000
Bilanz per 31. Dezember 1925.
Aktiva. RM 1925 März 18. Restsorderung an die Rudolph Karstadt A.⸗S. . Passiva. 1925, Dez 31. “ Restliche einzulösende Aktien 9 640 Schlußbilanz der Lignidation ver 20. Oktober 1926.
9 640 *
—
Aktiva. RM 1926, Jan. 1.
Restforderung an die Rudolph
9640
Karstadt A.⸗ GSG. .
9 610)
8 Passiva. 1926, Oktbr. 20.
Schuld an die Rudolph Kar⸗ stadt A.⸗G., Hambumsg, für im Auftrage des Liqusdatore bis „um 20. Otibr. 1926 ein⸗ gelöste Aktien nom. ℳ 8960
9 640
Guthaben für restlich noch einzulösende Beschemigung des Amtsgerichts vom 16. 10. 1926 bei der
Aktien RM 680. die It
Gerichtskasse binterlegt sind. Barmen, den 20. Oktober 1 26. Der Liquidator: K. Römer.
8 960- Restliche einzulösende Aktien 680»—
[83986] 8 Hie Ausgabe der neuen Gewinnanteil⸗ scheirbogen zu den Aktsen unserer Gesell⸗ schafit Nr. 2601 vis 3250 erfolgt gegen Rücknabe der Ernenerungsscheine in Dresden. ben der Allgemeinen Deut⸗ schen Creditantalt, Abt. Dresden, bei der Commerz⸗ und Privat⸗Bant A. G., Filiale Diesden, bei dem Banthause Pbilwp Elimever, in Berlin: bei der Mitteldeutschen Creditbank, in geeen bei unserer Gesellschafts⸗ kasse. Heidenau, den 12. November 1926. Rockstroh⸗Werke A. G. M. Rockstroh.
Düsseidorfer Verlags⸗ u. Druckerei Attiengesellschaft Die ordentliche Generalversamm⸗ lung für das Jahr 196 wiird gemäß § 15 der Satzungen auf Samstag. den 11. Dezember, vormittags 11 ½ Uhr, einberufen. Sie findet statt in Düsseldoet bei Herrn Notar Dr. Pfahl. Kreuzstr. 68. Tagesordnung: 1. Geschärtsbericht. 2. Genebmigung der Bilanzen. 3. Umstellung der Gesellschaft. 4. Wahl des Aussichtsrats. 5. Verschiedenes. Der Aufsichtsrat. Gerb. Müller. Der Vorstand. K. Arnold
83991]
Die Akktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag. den 6. Teember 1926. 4 Uhr nach⸗ mittags, im Büro des Notars Herrn Dr. Brandi, Berlin W. 56, Jägerstr 55, stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.
Tagesordnung: 1. Berichtersartung des Vorstands und Aursichtsrals 2. Beschlußtassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das ver⸗ flossene Geichäftsjahr. 3. Abberufung eines Aufsichteratsmit⸗ glieds. 1 8
4. Wahlen zum Aufsichtsrat.
b. Verschiedenes. ö“
Aktionäre müßen zwecks Ausübung ihres Summrechts ihre Aftien bis spätestens J. 12. 1926 bei der Geschäftsstelle, bei dem Bankhause Hugo Oppenheim & Sohn,. Pariser Platz l, oder einem Notar hinter⸗ legen.
Berlin, den 11. November 1926.
Caloric Aktiengefellschaft sür rauchlose Feurung.
Der Vorstand.
[84018] „Delsack“
Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien Sack⸗, Plan & Zeltefabrik, Bremen. 2. Aufforderung.
Durch Beschluß der ordentlichen Ge⸗ neralversammlung vom 28. Junt 1926 ist dase Grundkapital der Gesellschaft von RM 500 000 auf RM 300 000 berab⸗ gesetzt worden, und zwar in der Wesse, daß für je fünf einzureichende Aktien von je RM 100 drei Aktien zu je RM 100 oder für je fünk Aktisen von je RM 20. drei Altien zu je NM 20 zurückgegeben werden.
Wir fordern unsere Aktionäre nochmals auf, ihre Aktien mit Dividendenbogen bis zum 15. Dezember 1926 bem dem
Banthaufe G. Luce, Bremen, Wacht⸗
straße 14/15. oder der
Darmstädter und Nationalbank K. a. A.,
Bremen, in Begleitung eines dovppelten, arithmethisch geordneten Nummernverzeichnisses einzu⸗ neichen. Die Einreichungestellen sind be⸗ reit, den An⸗ und Verkauf von Spitzen zu vermitteln.
Dieijenigen Aktien, die bis zum 15. De⸗ zember 1926 nicht eingereicht sind, sowie die eingereichten Aktien, welche die zum Eisatz durch neue Attien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Be⸗ jeiligten zur Verfügung geunellt sind, werden gemäß § 290 H.⸗.G.⸗B. jfür kraftlos er⸗ tlärt.
Bremen, den 10. November 1926.
„Delsack“ Kommandit⸗Gesellschaft auf Aktien Sack⸗, Plan & Zeltefabrik, Bremen.
Die Geschäftsinhaber.
85
[84019]
„Hausleben“, Versicherungs⸗ Aktiengesellschaft. Berlin.
Auf Grund unserer am 30. September, 31. Oktober und 30. November 1920 er⸗ solgten Aufforderungen gemäß §§ 219, 290 H.⸗G⸗B. sind zum Zwecke der Um⸗ stellung unseres Aktienkapitals auf Reichs⸗ mark die nachstehend aufgeführten je über 1000 PM lautenden Aktien nicht ein⸗ gereicht worden:
Nr. 35850 — 35852 37168 — 37171 3868 bis 38687 42763 — 42765 42793 — 42795 42804 — 42805 42828.
Die vorerwähnten nicht eingereichten Altien werden hiermit für krartlos erklärt. Die an Stelle der für krafttos erklärten Aktien ausgegebenen neuen Stucke werden entsprechend den Bestimmungen des § 290 Absatz 3 H.⸗G.⸗B. verwertet.
Berlin, den 11. November 1926.
Der Vorstand der Hausleben
Versicherungs⸗Aktiengesellschaft.
[83989] Bekanntmachung Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗ Credit⸗Bank, Köln.
Im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr 195 vom 23. August 1926 ist unsere Bekanntmachung erschienen. wonach wir für die Einführung unserer GM 20 000 000 (=7168,40 kg Feing old) 7 % igen Goldhypotheken⸗ pfandbriese Serie VIl vom Jahre 1926 Kündigung bis 30. Juni 1931 ausgeschlossen.
Eintenlung der Goldpfandbriefe. Lit. A 3000 Stück Nr. 1— 3000 zu 100 GM = 35,842 g Feingold, Lit. B 3400 Stück Nr. 1 — 3400 zu 500 GM = 179,21 g Feingold, Lit. C 11 800 Stück Nr. 1—11 800 zu 1000 GM = 358,42 g Feingold, Lit. D 1400 Stück Nr. 1— 1400) zu 3000 GM = 1075,26 g Feingold, Lit. E 400 Stück Nr. 1 —400 zu 5000 GM = 1792,10 g Feingold an den Börsen zu Berlin und Köln durch Erlaß des Herin Ministers für Handel und Gewerbe vom 12 August 1926 die Berreiung von der Verpflichtung zur Ein⸗ reichung eines Prospekts erhalten haben.
Für die genannte Emission haben wir die Prosektbefreiung auch für die Notierung an der Börse zu Frankfurt a. M. durch Erlaß des Heirn Ministers für Handel und Gewerbe vom 22. Oktober 1926 er⸗ halten. Gemäß § 40 des Börsengesetzes gilt mit dieser Anordnung die Zulassung der Goldhypothekenpfandbriefe zum Handel an der Börse zu Frankrurt a. M. als er⸗ folgt. Wir nehmen auf den Inhalt der vorstehend genannten Bekanntmachung vom 23 August 1976 Bezug und fügen noch bei daß die Goldhvpothekenpfandbriefe nach den Vorschriften des Hypothekenbank⸗
gesetzes vom 13. Juli 1899 sichergestellt sind.
Köln, im November 1926. Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗ Credit⸗Bank.
[83992]
Prospekt über nom. RM 2
500 000 neue Stammaktien
zu je RM 100, ausgesertigt imn Urkunden über je 10 Aktien, Nr. 48 501 — 73 500, und nom. RM 3 000 000 neue Vorzugsaktien Lit. B zu je ReM 100, Nr 1 — 30 000, der
Sachsenwerk, Licht⸗ und Kraft⸗Aktiengesfellschaft.
Die Sachsenwerk, Licht⸗ und 1903 errichtet
Kraft⸗Aktiengesellschaft ist im Jahre
Der Sitz der Gesellschaft ist Dresden.
Gegenstand des Unternehmens ist jede Art gewerblicher Ausnutzung der Licht⸗ und Krafttechnat und verwandter Zweige, insbesondere Einrichtung, Betrieb und Verwertung elektrucher Anlagen sowie Herstellung und Vertrieb der dazu dienenden
Maschinen, Apparate und Utensilien.
Das Grundkapital der Gesellschaft betrug vor der Umstellung
auf Reichs⸗
mark PM 350 00 000, zerlegt in 60000 Stück auf den Inhaber lautende Vorzugs⸗ aktien zu se ℳ 1000, 341 188 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien zu je
ℳ 1000 Serie I, und 14 060 Stück auf den 1 1b Den Inhabern von 5 Namensaktien zu je ℳ 200 fkonnte jederzeit
ℳ 200 Serie II.
eine Inhaberaktie zu ℳ 1000 ausgehändigt werden.
Namen lautende Stammaktien zu se
Zum Börsenhandel zugelassen
waren die Stammaktien mit den Nummein 1— 224 000, während die Stammaktien Nr. 244 001 - 344 000, deren Ansgabe in der außerordentlichen Generalversammlung vom 31. Juli 1923 mit emem Betrage von PM 100 0009 000 zum Zwecke der Be⸗ schaffung etwa notwendig werdender Betriebemittel beschlossen worden war, noch nicht zur Einführung gelangt sind und auf Grund des vorliegenden Prorvektes, nachdem
sie in der Goldmarkeröffnungsbilans auf RM 2 900 000 Nummern 48 501 — 73 500 umgestellt worden sind, eingeführt werden sollen.
Aktienkaprtal mit den Letztere
Aktien, besüglich deren das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäse ausgeschlossen wurde,
waren
vom 1. Januar 1923 ab dividendenberechtigt.
Die Einzelheiten der Durch⸗
zührnng der Kapitalserböhung wurden dem Vorstand im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinem Stellvertreter überlassen. r Aktien im November 1923 an ein unter Führung des Dresden⸗Berlin, stebendes Konsortium zum Kurse von
zufolge wurden die neuen Bankhauses Gebr. Arnhold, 1 10t % begeben mit der Maßgabe sie
Dieler Regelung
zur Verfügung der Gesellschaft zu halten.
Ein Teil dieser Aktien ist im laufenden Geschäftsfahr zugunsten der Gesellschart
freihändig veräußert worden; der noch vorh Gesellschaft veräußert werden,
Rechnung der
andene größere Teil soll balemöglichst für wobei ein der Gesellschaft über den
Milanzwert zufließender Erlös ebenso wie der Mebrerlös der bieher veräußerten
Aktien nach Abzug der durch die Reservesonds zugefuhrt werden wird.
Begebung entstehenden Kosten dem gesetzlichen Bis zur Veräußerung wird diesen Aktien ein
Stimmrecht in der Generawersammlung nicht zustehen.
Durch Generalverlammlungebeschluß vom 19. Dezember 1921 erfolgte aledann rie Umstellung des insgesamt nom. PM. 350 000 000 betragenden Kapitals in der Weise, daß die nom. PM 344 009 000 Stammaktien und die nom. PM 6 000 000
Vorzugsaltien im Verhältnis von 40:]
zuzammengelegt wurden. auf nom. RM 750 000 umgeneute Grundkavital eingeteilt in
Danach ist das 62 500 Stamm⸗
attien zu je RM 20 Nr. 244 001— 306 500, 73 500 Stammaktien zu je RM 100
unter Führung des
8
Nr. 1—73 500 (bierbei ist für die Akftien Nr. 31 251—- 48 500 für se 5 Aktien, für die Aklien Nr. 48 501 - 73 500 für je 10 Aktnen eine Urkunde ausgeferugt) und 6000 Vorzugeaklien Lit. A zu je 1M 25 Nr. 1 — 6000. Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber und sind voll bezablt.
Die ordentliche Ceueralversammlung vom 26. Juni 1926 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschart von RM 8 750 000 um höchstens RMN 3 06012) 000 auf höchstens RM 11 750 000 zu erhöhen durch Ausgabe von bis zu 30 01à¼) Stück an den Inhaber lautenden Vorzugsaktien zu je RM 100 Nennbetrag. Die Aus⸗ gabe von Global⸗Aktien zu 10 Stück blieb vorbebalten. Die neuen Vorzugsaklien erbielten die Bezeichnung „Lit. B“*, die bisberigen Vorzugsaktien erhielten die Be⸗ zeichnung Lit. Ar. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Vor⸗ zugsaklien wurde ausgeschlossen. Die neuen ReM 3 000 000 Vorzuagsaktien Lit. B, welche voll bezahlt sind wurden mit Gewinnverechtiagung vom I. Jull 1926 an ein Bankhaules Gebr. Arnhold, Dreeden⸗Berlin. stehendes Kon⸗ nortiumm zum Kurse von 100 % begeben. Die Vorzugsaktien Lit. A sind der All⸗ gemeinen Treuhand⸗Aktiengesellschaft in Dreꝛden zum Kurse von 100 % ürxerlaßen worden gegen die Verpflichtung, dieselben bis zum 51. Dezember 1930 keinem Reichs⸗ ausländer zu verkaufen sowee im Falle der Weiterveräußerung an einen Inländer diesem die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen
Die nveuen Stamm⸗ und Vorzugsaktien sind mit den faksimilierten Unter⸗
schriften des Vorstands und des Vorsitzenden des Aufsichtsrats versehen; sie tragen serner den eigenhändigen Vermerk eines Kontrollbeamten. 1“ Die Einziehung von Aktien mittels Ankaufs, Auslosung, Kündigung oder in ähnlicher Weise ist zulässig wobei die Einziehung der Vorzugsaktien Lit. B, abge⸗ jehen vom Falle des Ankaufs, nur derart geschehen fann, daß bis einschließlich 1935 110 %, von 1936 an 120 % der auf die Vorzugsaktien Lit B eingezahlten Benäge an ihre Inhaber bar zur Auszahlung zu bringen sind. Falls die Einziehung der Vorzugsaklien Lit. B bererts vor dem 1. Jannar 1936 durchgerührt werden soll, ist sie nur zulässig, wenn die Gesellschaft mindestens zwei Monate vor Bekanntmachung der Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung erklärt hat, daß sie die Vorzugs⸗ aftien Lit. B bezw. diejenigen mit den notariell ausgelosten Nummern zur Einziehung zu fündigen beabsichtigtt Die Inhaber dieser Vorzugsaktien sind berechtigt, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Kündigungsabsicht ihre Vorzugsaktien bei der Gesellschaft oder bei einer von ihr zu bestimmenden sonstigen Stelle mit der Er⸗ klärung einzureichen, daß sie auf die Vorzugsrechte verzichten und die Umwand ung ihrer Vorzugsaktien Lit. B in Stammattien beantragen. Diejenigen Vorzugsaktien Lit. B, hinsichtlich deren die vorerwähnte Einreichung fristgemäß erkolat und die vor⸗ erwähnte Erklärung fristgemäß abgegeben sein wird, können von der Gesellschaft nicht zur Einziehung gefündigt werden, sind vielmehr von ihr als Stammaftien abzu⸗ mnempeln, ohne daß es der im dritten nachtolgenden Absatz erwähnten Beschlüsse einer Generalversammlung bedarf. Die durch die Umwandlung entstehenden Stammaftien beeta denselben Nennwert und dasselbe Stimmrecht, das sie vordem als Vorzugs⸗ attien hatten.
Die Vorzugsaktien Lit. A erhalten aus dem zur Ausschüttung von Gewinn⸗ anteilen an die Aftionäre zu verwendenden Teile des Jahresreingewinns einen Ge⸗ winnanteil von 7 % des auf sie eingezahlten Kavitals, wobei die im Laufe eines Geschäftsjahrs eingezahlten Beträge anteilig berücksichtigt werden, bevor die Inhaber der Vorzugeaktien Lit. B und der (Stamm⸗) Aktien einen Gewinnanteil erhalten. Reicht sener Teil des Jahresreingewenns zur Bezahlung des Vorzugegewinnanteits von 7 % nicht aus, so sind die rücständig gebliebenen Vorzugsgewinnanteile aus dem nämlichen Teile des Jahresreingewinns des solgenden oder der folgenden Geschätts⸗ jahre nachzuzahlen, jedoch erst dann, wenn der Vorzugsgewinnanteil für das letzte abgelausene Geschäftsjahr vollbezahlt ist. Bei der Nachzahlung gehen ältere Gewinn⸗ anteilereste steis den jüngeren vor. Die Nachzahlungen werden gegen Eimeichung desjenigen Gewinnanteilscheins geleistet. welcher für das Geschäftsjahr ausgefertigt ist, aus dessen Gewinn die Nachzablungen zu erfolgen haben. Einen weiteren Ge⸗ winnanteil als 7 % ihres Neunbetrags haben die Inhaber der Vorzugsaftien Lit. A. nicht zu beanspruchen. Die Inhaber der Vorzugsaltien Lit. B und der (Stamm⸗) Altien haben einen Gewinnanteil erst zu beanspruchen, nach⸗ dem vom oben bezeichneten Teile des Jahresreingewinns die ur Zahlung der Vorzugsgewinnanteile Lit. A und der eiwaigen Rückstände auf solche erforderlichen Beträge in Abzug gebracht worden sind.
Die Vorzugsattien Lit. B erhalten nach Befriedigung sämtlicher An⸗ sprüche der Vorzugsaktien Lit. A aus dem zur Auesschüttung von Gewinn⸗ anteilen an die Aktionäre zu verwendenden Teile des Jahresreingewinns einen Ge⸗ winnanteil von 8 % des auf sie eingezahlten Kapitals; auf diese Gewinnanteils⸗ berechtigung in Höhe von 8 % finden bezüglich der Nachzahlungepflicht die gleichen Grundsätze Anwendung wie bei den Vorzugeaktien Lit. A. Ferner erhalten die Vorzugsaknen Lit. B auf jedes auf die Stammaktsen zur Aus⸗ schüttung gelangende angesangene Prozent Dividende ein weiteres ½8 % Zusatzdividende. Im übrigen finden auf die Vorzugedividende der Vorzugsaftien Lit. B sämtliche für die Vorzugsdwidende der Vorzugsaktien Lit. A maßgebenden vorstehenden Regeln sinnentsprechend Anwendung.
Die Umwandlung der Vorzugsaktien in (Stamm⸗) Aktien ist zulässig, doch bedarf es dazu neben dem mit emfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusse der Generalversammlung je eines in gesonderter Abstimmung ebenfalls mit eintacher Stimmenmehrhei zu fassenden Beschlusses der (Stamme) Aktionäre und der Vor⸗ zugsaftionäre Lit A und Lit. B. Die durch die Umwandlung entstehenden (Stamm⸗) Aktien erhalten das nämliche Stimmrecht wie die bisherigen (Stamm⸗) Aktien gleichen Nennbetrags.
Im Falle der Auflötung der Gesellschaft sowie im Falle der Herabsetzung des Grundtapitals zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung an die Aktionäte erhalten aus der zur Verteilung an diese verfügbaren Masse zuerst die Vorzugsaknten Lit. A den auf sie eingezahlten Betrag sowie die etwa rückständigen Gewinnanteile, dann die Vorzugsaftien Lit. B 120 % des auf sie eingezahlten Betrags sowie die etwa rück⸗ ständigen Gewinnanteine, bevor auf die (Stamm⸗) Aktien etwas entfällt. Alsdann erhalten die Stammaktien den auf sie eingezahlten Betrag: der etwa verbleibende Ueberschuß wird auf die Vorzugsaktien Lit. A und die (Stamm⸗) Aktien nach Ver⸗ hältnis der auf sie eingezahlten Benäge verteilt.
Das Grundkapital der Gesellichaft beträgt nunmehr RM’ 11 750 000, be⸗ stehend aus RM 8 600 000 Stammaktien Nr. 1— 73 50¹¼) über je nom. RM 100 und Nr. 244 001 — 306 500 über je nom. RM 20, RM 150 000 Vozugsaktien Lit. A- Nr. 1 — 6000 üöber je nom. RM 25, RM 3 000 000 Lir. B Nr. 1 — 30,000 über je nom. RM 100. Sämtliche Aktien sind vell bezahlt und lauten auf den Inhaber.
Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, der nächsten Generalversamm⸗ lung vorzuschlagen, das mehrfache Stimmrecht der Vorzugsaktien auf die Fälle der Beschlußfassung über Besetzung des Aussichtsrats, der Aenderung des Statuts und Auflözung der Gesellschaft zu beschränken und derart zu ordnen, daß auf jede Vorzugsaktie Lit. A über je RM 25 je 60 Stimmen emtfallen, so daß also künftig in den drei gedachten Fällen in der Generalversammlung, die am Sitz der Gesellschaft oder in einem anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Orte staittfindet, dem Stammaktienkapital von RM 8600 000 mit 1 720 000 Stimmen und dem Vorzugsaktienkapital Lit. B von RM 3000 0000 mit 600 000 Stimmen das Vorzugsaktientapital Lit. A von RM 150 000 mit 360 000 Stimmen gegenüberstehen wird. Die Inhaber der Vorzugs⸗ aktien Lit. A haben sich verpflichtet, diesen Beschlüssen zuzustimmen.
Der von der Generalversammlung zu wählende Aufsichtsrat besteht aus böchstens 22 Mitgliedern, zurzeit aus den Herren: Geheimer Kommerzienrat Konzul Georg Arnhold, in Firma Gebr. Arnhold, Dreeden, Vorsitzender; Justizrat Dr. William Altschul, Rechtsanwalt und Notar, Dresden, stellvertretender Vorsitzender; Bankier Adolf Arnhold, in Firma Gebr. Arnhold, Dresden; Bankier Barthold Arons, in Firma Arons & Walter, Berlin; C. Degenhardt, Präsident der Sächsischen Staatsbank, Dresden; Duektor Adalbert Flaceus, Vorstandsmitglied der Phönix Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb, Düsseldorf; Diplomingente ur Koninl Karl von Frenckell, Dresden; Dr. Richard Freund, Privatmann. Berlin; Dr. Kurt Goldschmidt, in Firma Berliner Bantinstitut Joseph Goldschmidt & Co., Berlin; Konful Walter Hild, Prwatmann Dortmund; Regierungsbaumeister Panl Dintze, in Firma Lokomolivfabrik Jung, Jungenthal; Kommerzienrat Otto Hoesch, in Firma Hoesch & Co. Pirna; Kammervräsident Dr. lur. Kurt von Kleefeld, Berlin; Bankdirektor Kurt Nebelung, Duettor der Darmstädter und Nationalbank, Füliale Dresden, Dresden; Direktor Julius Oppenheimer, Vorstandemitglied der Adler & Oppenheimer A.⸗-G., Berlin; Geh. Kommerzienrat Ernst Sachs Vorstands⸗ mitglied der Fichtel & Sachs A.⸗G., Schweinfurt; Oberstleurnant a. D. Albrecht von Schimpff, Dredden; Ministerialdirektor a. D. Geh. Rat Professor Dr. jur. und Dr.⸗Ing. e. h. vermann Schmitt, Dresden; Bankier Albert Schreiber, in Fuma H. C. Plaut, Leipzm; Oberstleutnant a. D. William von Tschirschnitz, Dreeden.
Jedes von der Generalversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrats erbält eine feste Vergütung, die für den Vorsitzenden NM 4000, für den stellvertretenden Vorsitzenden RN 3000 und für jedes andere Mitglied RM 2000 jährlich beträgt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten überdies zusammen einen nach § 245 des H.⸗G⸗B. zu berechnenden Anteil am Jahresgewinn von 10 %.
Der Vorstand besteht zurzeit aus den Herren Direktoren Dr.⸗Ing. Willy Sarfert. Dresden, und Arthur Glauber, Dresden, sowie den stelvertretenden Vor⸗ standsmitgliedern Dipl.⸗Invenieur Rudolf Bachrach Berlin⸗Wilmersdorf, Ingenieur, Edmund Engelhardt, Dresden, Dwi.⸗Ingemeur Emil Feinl, Dreeden Hemich Kelder, Ischachwitz und Willy Wittke, Niedersedlitz. (Fortsetzung auf der folgenden Seite.]
8 1726.
Kaufmann Hermann Hugo Kaufmann,
Nr. 266.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen euthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
8
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin ’2 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
traße 32, bezogen werden.
—2ng
Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bez ug 8. preis betrögt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
— —
die Nru. 266 A und 266B ausgegeben.
2☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
1
Schätzung der Steuer ist unzulässig, nur die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist im § 210 der Reichsabgabenordnung vorgesehen. Das Finanzamt hat einen Steuerbescheid über eine Börsenumsatzsteuer von 10. Reichsmark erlassen. Es führt aus, daß der Herangezogene seiner Fllhn⸗ zu den Schlußnoten über die steuerpflichtigen Geschäfte Bö geee. steuermarken zu entwerten, schuldhaft nicht genügt habe. Deshalb beb es „nach dem Ergebnis der amtlichen Ermittelungen unter
erücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände“ die Steuer wie angegeben geschätzt. Auf die Rechtsbeschwerde war die angefochtene Entscheidung, die das Verfahren des Finanzamts gebilligt hat, aufzuheben, weil nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 210 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung nicht die Schätzung der Steuer, sondern nur die der Besteuerungsgrundlagen zu⸗ kässig ist. (Urteil vom 5. Oktober 1926, II X 399/26.)
127. Grunderwerbsteuer bei Abschluß eines Kauf⸗ vertrags über ein unbebautes Grundstück und gleichzeitigem Abschluß eines Vertrags zwischen denselben Personen über Herstellung eines Bauwerks für den Käufer. Wenn bei Ge⸗ legenheit eines Kaufabschlusses über ein Grundstück vereinbart wird, daß der Verkäufer auf dem Grundstück für den Käufer ein Gebäude herstellen soll, so hängt die Entscheidung der Frage, ob die Grunderwerbsteuer nach dem Werte (oder Preise) des Grund⸗ stücks allein zu bemessen oder ob der Wert (oder Preis) des Ge⸗ bäudes hinzuzurechnen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs davon ab, ob Gegenstand des Kaufvertrags nur das Grundstück oder das Grundstück mit dem herzustellenden Ge⸗ bäude sein sollte, ob also ein einheitlicher Kaufvertrag über Grund⸗ stück mit Gebäude geschlossen ist. Ob das eine oder andere gewollt ist, muß nach den bürgerlich⸗vechtlichen Regeln über die Auslegung von Verträgen festgestellt werden. In 8e Hinsicht ist es aber wesentlich, ob die Beteiligten die bürgerlich⸗rechtlichen Wirkungen eines einheitlichen Kaufvertrags oder die eines Kaufvertrags über das Grundstück und die eines davon getrennten Werkvertrags eeedreeei— über das Gebäude gewollt haben. Die Folgen, die je 8 Wahl der Rechtsformen bürgerlich⸗rechtlich ein⸗ treten, können sehr verschieden sein, wenn auch der Werkliefe⸗ rungsvertrag durch § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Kauf⸗ vertrage stark angenähert ist. Betrachtet man im vorliegenden Falle die beiden Verträge rein äußerlich und dem Wortlaut nach, v; handelt es sich um einen selbständigen Kaufvertrag über ein un⸗ bebautes Grundstück und um einen selbständigen Werklieferungs⸗ vertrag über ein Landhaus. Die Vermutung spricht dafür, daß die Beteiligten das gewollt haben, was äußerlich als Vertragsinhalt hervortritt. Sollen die Verträge anders ausgelegt werden, so muß das mit einwandfreien Gründen belegt werden. Die Gründe des Finanzgerichts sind jedenfalls nicht zwingend. Denn ein Bauunter⸗ nehmer, der Baustellen nur dann verkauft, wenn ihm der Käufer den Bauanftrag erteilt, braucht nicht von der Absicht auszugehen, einen Einheitsvertrag zu schließen. Es steht ihm vielmehr voll⸗ kommen frei, mit dem Käufer zwei gesonderte Verträge zu schließen, wenn beide die daraus entspringenden bürgerlich⸗recht⸗ lichen Folgen auf sich nehmen wollen. Beide Verträge stehen dann nur insofern in Wechselwirkung, als der eine ohne den anderen nicht als abgeschlossen gelten soll. Sind sie aber beide getrennt ge⸗ schlossen, so gehen sie unabhängig von einander neben sich her. Haben die Beteiligten getrennten Vertragschluß nur gewählt, um Steuer zu sparen, so ist dagegen kein Bedenken zu erheben. Denn die Beteiligten brauchen nicht die Rechtsform zu wählen, die
möglichft viel Steuern im Gefolge hat. Von der Wahl ungewöhn⸗
licher Rechtsformen kann danach nicht die Rede sein. Das Wesent⸗ liche ist, was die Vertragschließenden wirklich gewollt haben. (Urteil vom 12. Oktober 1926, II A 468/26.)
128. Grnunderwerbsteuer. Jedes Grundstück hat einen gemeinen Wert. Einfluß dinglicher Vor⸗ kaufsrechte sowie außergewöhnlicher Mietverhältnisse und von Hypothekenbelastungen auf den gemeinen Wert. Unzutreffend ist die Ausführung der Rechts⸗ beschwerde, daß das Grundstück im Hinblick auf den beschränkten Käuferkreis, der für es in Betracht komme, überhaupt keinen ge⸗ meinen Wert habe, und daß deshalb der Kaufpreis maßgebend sein müsse. Jedes Grundstück hat mit Rechtsnokwendigkeit einen ge⸗ meinen Wert. Dieser ist gleich dem Preise, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Es gibt kein Grundstück, das des Verkaufs nicht fähig wäve, mag auch die Veräußerung tat⸗ sächlich aus Rechts⸗ oder anderen Gründen unter Umständen un⸗
zulässig oder erschwert sein. Kann aber das Grundstück veräußert werden, so ist es auch der Erzielung eines Preises fähig, und damit ist das Se Es d er eines gemeinen Wertes gegeben. Daß der Kreis der Kaufliebhaber, wenn das Grundstück zum Ver⸗ kaufe gestellt wird, gering ist, ändert hieran nichts. Diese Tat⸗ sache könnte höchstens zu einer Herabdrückung des Preises und damit des gemeinen Wertes Anlaß geben. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Finanzgericht den gemeinen Wert abweichend vom Kaufpreis, der übrigens unter Hinzurechnung der halben über⸗ nommenen Grunderwerbsteuer festzustellen wäre, ermittelt hat. Der steht im allgemeinen 8 auf dem Standpunkt, daß der Kaufpreis einen wichtigen Anhaltspunkt für die Festsetzung des gemeinen Wertes bildet, und daß es besonderer Gründe bedarf, um ihn zu übergehen. Indessen gilt das nicht für die Zeit des Währungsverfalls und die erste Zeit nach Festigung der — Das Finanzgericht hat in Ankehnung an die ständige Recht üeFün des Reichsfinanzhofs den gemeinen Wert des Grund⸗ tücks in Gestalt eines Hundertsatzes vom Vorkriegswerte festgesetzt. Beizutreten ist dem Finanzgericht auch dahin, daß das auf dem Grundstück lastende Vorkaufsrecht nicht als wertmindernd zu be⸗ handeln ist. Der Reichsfinanzhof hat schon in einem frücheren Ürteil ausgesprochen, daß bei Feststellung des gemeinen Wertes keine Rücksicht darauf zu nehmen sei, daß sich der Verkäufer eines Grundstücks ein durch Vormerkung gesichertes persönliches Wieder⸗ erwerbsrecht vopbehalten hat. Vorliegend handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht. Bei diesem gilt aber nichts anderes als in jenem Falle. Welcher Art das Vorkaufsrecht ist, steht nicht sest. Aber auch wenn es sich — was der ungünstigste Fall ist — nicht auf den Vorkauf beschränkt hat, der dem besteuerten Eigen⸗ tumsübergange zugrunde lag. sondern auch für alle späteren Verkaufsfälle gilt (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch § 1097), so wirkt es doch nicht wertmindernd. Es mag zwar sein, daß mancher Kauf⸗ lustige durch das Bestehen des Vorkaufsrechts abgeschreckt wird. Wenn er sich aber zum Kaufe entschließt, so liegt für ihn kein Anlaß vor, mit Rücksicht auf das “ des Vorkaufsrechts einen geringeren Preis zu bewilligen, als er ohne das Vorkaufs⸗ recht tun würde. Im Gegenteil, wenn ihm besonders viel am Erwerbe liegt, so wird er, um die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verhindern, eher zur Anlegung eines höheren Preises geneigt sein. Durch das Bestehen eines Vorkaufsrechts wird die Zahl der Kauflustigen nicht beschränkt. Allerdings ist es möglich, daß das Zustandekommen von Kaufverträ⸗ verhindert wird, wenn die Beteiligten glauben oder wissen ß der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben würde. Die Erschwerung des Abschlusses von Kaufverträgen kann aber nicht preis⸗ und damit wertmindernd wirken. Schwieriger ist die Beantwortung der Frage, wieweit die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks auf die Preis⸗ bildung und damit auf den gemeinen Wert einwirkt. Die Fra
berührt sich aufs enaste mit der, welchen Einfluß die hypothekarische Belastung auf den Grundstückswert hat. Vermietung, Verpachtung, Hypotheken können unter Umständen den Verkauf geradezu fördern, also werterhöhend wirken, manchmal kann es auch umgekehrt sein. Man wird deshalb im allgemeinen sagen können, daß diese Um⸗
stände bei Bemessung des gemeinen Wertes überhaupt nicht zu be⸗
rücksichtigen sind. Ist jedoch das Grundstück besonders günstig oder ungünstig vermietet oder verpachtet oder find die Beleihungs⸗ bedingungen bei den Hypotheken besonders günstig oder besonders ungünstig, so kann das die Preisbildung allerdings in dem einen oder anderen Sinne beeinflussen. Im vorliegenden Falle ist der Grundstückseigentümer nicht in der Lage, das Mietverhältnis ohne Zustimmung des Mieters vor dem Jahre 1950 abzulösen. Das ist in der Tat ein so außergewöhnlicher Umstand und schränkt für den Eigentümer die Verwertungsmöglichkeiten devart ein, daß die Mehrzahl der Kauflustigen daran Anstoß nehmen wird, zumal wenn der Mietzins so bemessen sein sollte, daß er die Ent⸗ wicklungsmöglichkeiten der Zukunft unberücksichtigt läßt. (Urteil vom 8. Oktober 1926. II A 429/26.)
129. Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerpflicht einer ausländischen Firma. Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft holländischen Rechts, die ihren Sitz in Rotterdam hat, betreibt auf dem Rhein zwischen Rotterdam und Mannheim Schiffahrt (Personen⸗ und Güterbeförderung). Ihre Dampfer legen in Köln an einer eigenen Landungsbrücke an, in den übrigen Orten an Landungsbrücken der betreffenden Gemeinden oder von Gesellschaften, die als Agenturgesellschaften bezeichnet werden und auf Grund eines Vertragsverhältnisses ihre Landungsbrücken der
Beschwwerdeführerin zur Verfügung stellen und durch ihre An⸗ tellten die Schiffe in Empfang nehmen und festmachen, sowie 3 Ein⸗ und Ausladen der Frachtgüter und den Verkauf von 2 besorgen. Die Agenturgesellschaften erhalten von den verkauften Fahrkarten sowie von den Frachtbeträgen der von ihnen angelieferten oder angenommenen Güter eine Provision. Gegen die Heranziehung zu den Körperschaftsvorauszahlungen ür das vierte Vierteljahr 1924 sowie für das erste und zweite ierteljahr 1925 wendet die Beschwerdeführerin nach Zurück⸗ weisung ihrer Beschwerde im Wege der weiteren Beschwerde fol⸗ gendes ein: 1. daß sie nicht der persönlichen Stenerpflicht unter⸗ liege, weil sie im Inland weder eine Betriebstätte noch einen 8. hen Vertreter besitze, 2. daß ihre Besteuerung durch Artikel 3.
r Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 ausgeschlossen set.
Beide Einwendungen sind unbegründet. — 83u 1. Da der Sitz und der Ort der Leitung der Beschwerde⸗
führerin im Ausland liegt, so hängt ihre persönliche (beschränkte) Stenerpflicht davon ab, daß sie im Inland eine Betriebstätte unter⸗ hält oder einen ständigen Vertreter bestellt hat (§ 1 Abf. 2 des Körperschaftsteuergesetzes vom 90. März 1920 in der Fessun des AA“ vom 20. März 1923). Unter eiebstatte ist mindestens j este örtliche Anlage oder Einrichtung zu ver⸗ tehen, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Heeh eines Betriebs gelten hiernach als Betriebstätten alle zur Ausübung des Gewerbes durch den Unter⸗ nehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltenen Geschäftseinrichtungen. Bei einer Schiffahrtsgesellschaft gilt als Betriebstätte jede besteuerte Anlage⸗ stelle, an der regelmäßig und fortlaufend Personen oder Güter angenommen werden. r Umstand, daß die Anlegestelle der Steuerpflichtigen nicht gehört oder ihr nicht ausschließlich zur Ver⸗ fügung fteht, spielt dabei keine Rolle. eüveeen haben die Vor⸗ behörden die von der Beschwerdeführerin regelmäßig benutzten Landungsbrücken, auch soweit sie ihr nicht gehören, mit Recht als ihre Betriebstätten betrachtet, die ihre beschränkte Steuerpflicht begründen. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die sogenannten Agenturgesellschaften als ständige Vertreter der Beschwerdeführerin sch 18 von § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzu⸗ ehen sind.
Zu 2. Der Artikel 3 der Revidierten Rheinschiffahrtsatte vom 17. Oktober 1868 (Preußische Gesetzsammlung 1869 S. 798), aurf den sich die Beschwerdeführerin beruft, lautet folgendermaßen: „Auf dem Rheine, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiete der vertragenden Staaten liegen, und den in Artikel 2 erwähnten Wasserstraßen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Pat⸗ sache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen und deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden. Ebensowenig ist auf diesen Gewässern oberhalb Rotterdam und Dordrecht die Er⸗ hebung von Bojen⸗ und Baakengeldern gestattet.“
Diese Bestimmung, die noch jetzt in Geltung ist (vgl. Arikel 954 des Friedensvertvags von Versailles), bezieht sich, wie das Landes⸗ finanzamt mit Recht ausführt, nach ihrem klaren Wortlaut nur auf solche Abgaben, die „sich lediglich auf die Tatsache der Be⸗ schiffung gründen“ d. h. Abgaben für die Benntzung des Stromes und der dazu gehörigen Einrichtungen durch die Schiffahrt als olche, z. B. Gebühren für das Befahren der Wasserstraßen
rückengelder, Bojen⸗ und Baakengelder u. dgl. Dafür spricht anch
die Bestimmung in dem Schlußprotokolle zu Artikel 3 unter A
(a. a. O. S. 828), wo anerkannt wird, daß „unter die Bestimmung im ersten Absatz dieses Artikels Brückengelder, die auf anderen Wasserstraßen als auf dem Rheine erhoben verden, und die für die Benutzung künstlicher Wasserstraßen oder Anlagen, wie Schleusen u. dgl. zu entrichtenden Gebühren nicht zu fee. ummieren sind“. Nicht aber hat durch diese Bestimmungen die Erhebung von Steuern ausgeschlossen werden sollen, die sich nicht an die Be⸗ schiffung des Stromes als solche, sondern, wie die Köxperschafts⸗ “ 1924/25, an die Erzielung von Einnahmen durch eine Körperschaft knüpfen und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art des Betriebs erhoben werden. Die Rheinschiffahrt be⸗ treibenden Gesellschaften auch von solchen Steuern zu befreien und ihnen damit auf steuerlichem Gebiet eine weitgehende Vorzugs⸗ stellung vor allen übrigen Gewerberreibenden einzuräumen, fehlt es an jedem erkennbaren Grunde. Der Artikel 3 der Rhein⸗ schiffahrtsakte steht deshalb der Heranziehung der Beschwerde⸗ führerin zur Körperschaftsteuer nicht entgegen. (Urteil vom 12. Oktober 1926, I B 159/26.)
loschen.
1. Handelsregister.
[83272] In das Handelsregister ist am 8. No⸗
Aachen.
vember 1926 folgendes eingetragen Allenstein. worden: Die Firma „Hugo Kaufmann“ in
Aachen und als deren Inhaber der
daselbst. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Geschäftszweig: Vieh⸗ und Fleisch⸗IJmport und Agentur. Ge⸗ schäftsräume: Metzgerstraße 20 (Schlacht⸗ hof). b Altenburg, Thür,
Bei der Firma „Caspar Schwal⸗ bach“ in Aachen: Die Firma ist er⸗ loschen.
Bei der Firma Victor, Tünschel & Co. Glibber Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung“ in Aachen: Wilbelm Victor ist als Geschäftsführer ausgeschieden. Caspar Schwalbach, Kaufmann in Aachen, ist zum Geschäfts⸗
führer bestellt. Altona, Elbe.
Bei der Firma „Kabelwerk Nhe⸗ Nr. 32. Eintragungen
nauia Gesellschaft mit beschränkter] register.
Haftung“ in Brand bei Aachen: Die Prokura des Georg Spindler ist er⸗
Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.
—†
In unser Handelsregister B Nr. 82 trugen wir bei der Firma J. Edelstein, mit beschränkter Haftung, Altona: . 2 Akt. Ges., Verlin, Zweigniederlassung Die Prokura des Kaufmanns Schwingel Schwingel ist erloschen. in Allenstein, ein, daß die Zweignieder⸗ist erloschen. lassung in Allenstein aufgelöst ist.
Allenstein, den 8. November 1926.
Amtsgericht.
In das Handelsregister Abt. B ist schaft für F⸗ heute bei Nr. 85 — Bauhütte Ost⸗ Pappenindustrie, thüringen Soziale Baugesellschaft mit niederlassung 1 beschränkter Haftung in Altenburg — Kaul ist aus dem Vorstand ausgeschieden. das Erlöschen der Gesamtprokura von Albert Mißlitz eingetragen worden.
Altenburg, am 9. November 1926.
Thüringisches Amtsgericht.
ins Handels⸗ vom 28. September 1926 ist die Ver⸗
30. Oktober 1926.
A 2655: Georg Wagner, Altona. Firmeninhaber ist Georg Wagner, Kauf⸗ mann. Altona.
A 2477, Zeiß & Hillerscheidt, [83273]] /Altona: Die Firma ist erloschen.
B 58, Rositzky & Witt Gesellschaft
Kiel,
burg,
B 761, Reederei Frisia Gesellschaft schaft, mit beschränkter Haftung, Altona: Die Vertretungsbefugnis des Geschäfts⸗ führers Wilstermann ist beendet.
B 520, Fasoldwerke Aktiengesell⸗ Faser⸗, Papier⸗ Berlin, Zweig⸗ in Altona:
[88274]
2. November 1926. geändert.
A 1951, Julius Lang & Co., Altona: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. B 2. Holsten⸗Branerei, 83275] Durch Beschluß der Generalversammlung
A 541,
schmelanng der Schloß⸗Schifferer⸗Brausrei be
² Aktiengesellschaft. Holsten⸗Brauerei, schluß der Liquidation gemäß § 306 A 1049 H.⸗G.⸗B. beschlossen und genehmigt. B 98, Krog mit beschränkter Hastung, mit Zweigniederlassung in Altona: Die
B 654, & Edelstein Aktiengesell⸗ e
lassung der Porzellaufabrik J. Edel⸗ stein Aktiengesellschaft in Berlin: Gemäß dem bereits durchgeführten Be⸗ schluß der Generalversammlun und 20. August 1926 ist das Grundkapital Albrecht um 100 000 erhard Reichsmark erhöht. Durch den gleichen — 1 Beschluß ist § 6 des Gesellschaftsvertrags Schilling, Altona, ist Prokura erteilt. 4v8 Isidor Grünebaum orstandsmitglied. 4. November 1926.
Albert Haack, Altona;: Altona: .dgvg. ist jetzt Hermann Bischoff. aufmann, Altona⸗Ottensen. Neber. We Clgu e Shen dem Betrjebe des Geschäfts weiteren Geschäftsführer bestellt. P
Aktiven u
ist nicht mehr
mit der dem Erwerbe des Geschäfts durch den unter Aus⸗ jetzigen Inhaber ausgeschlossen. — Gebrüder Salomon,
Altona; Der Kaufmann ;. Fenck
Ewers Gesellschaft Altona, ist in das Geschäft als persönlich Fleus⸗ haftender Gesellschafter eingetreten. Die nun entistandene offene Handelsgesellschaft kaufmanns hat am 1. Oktober 1926 begonnen.
A 2544, Honnes & Co., Altona: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
A 2656: Schilliug & Cv., Altouna Persönlich haftende dieser offenen sgesellschaft, die am 7 tober 1926 begonnen hat, sind Kaufmann
von Appen, Blankenese, un Reichsmark auf 600 000 Ehefrau Adele Schilling, geb. Wiegand ltona. Dem Kaufmann Arthu
Kiel. Altona,
rokura des
istedt. Zweignieder⸗
vom
B 253, Eidelstedter Extraktions⸗ und Fischmehlwerke Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Eidelstedt: Die Bereetan eeesig des Geschäfts⸗ Mathes ist beendet; Kaufmann
Der Ueber⸗ Walter Erich Claus, Altona, ist zum
Pessiven ist
der beiden Geschäftsführer ist zur