1926 / 271 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Nov 1926 18:00:01 GMT) scan diff

85 Aufgebot.

Die Besitzerfrau Wilhelmine Donder, geb. Mintel, verwitwet gewesene Ger⸗ litki aus Chrzanowen, hat das Aufgebot zur Ausschließung der Gläubiger der auf dem Grundbuchblatt des ihr gehörigen Grundstücks Chrzanowen Nr. 28 in Abt. III Nr. 2: 44 Tlr. 20 Silbergr. für Gottfried Tessarrek, Nr. 3: 1 Tlr. 22 Silbergr. für Gottfried Tessarrek, Nr. 7: 30 Tlr. Erbteil der Caroline Stio, Nr. 9 f: 2 Tlr. 10 Silbergr. Erb⸗ teil des Fritz Schwarz, Nr. 9 g: 2 Tlr. 10 Silbergr. Erbteil der Luise Schwarz eingetragenen Posten gemäß § 1170 B. G.⸗B. beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 14. März 1927, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗ neten Gericht, Zimmer 116, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Lyck, den 10. November 1926

Amtsgericht. 8 [85547] Aufgebot.

Der Besitzer Adolf Schareina aus Dungen, vertreten durch den Rechtsanwalt Justizrat Skowronski in Osterode, hat das Aufgebot des Hypothekenbriefes, be⸗ treffend die im Grundbuch von Dungen Band I Bl. 3 in Abt. III Nr. 1 für die Geschwister Adam, Maria, Louise, Fried⸗ rich und Barbara Schareina aus der Ver⸗ handlung vom 27. November 1838 ein⸗ getragene Erbgelderhypothek von 150 inhundertfünfzig Talern beantragt.

er Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den

Februar 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 88, anberaumten Aufgaebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Osterode, den 2. November 1926.

Das Amtsgericht.

5553] Ausschlußurteil.

„Verkündet am 19. März 1926.

Wohlgemuth, als Gerichtsschreiber. Im Namen des Volkes!

In der Aufgebotssache der Aktien⸗ gesellschaft „Erholung“ in Crefeld hat das Amtsgericht Abteilung 1b in Crefeld durch den Amtsgerichtsrat Dr. Hädicke für Recht erkannt: Die Aktien der Aktiengesellschaft Erholung in Cre⸗ feld, lautend über je 150 Mark Nr. 3, ausgestellt am 1. Juli 1902 für Heinrich Andries in Crefeld, und Nr. 127 bis 139 einschlieslich, ausgestellt am 1. Juli 1902 für W. J. Dohren in refeld, werden für kraftlos erklärt.

Dr. Hädicke. [85548]

Durch Ausschlußurteil vom 10. No⸗ vember 1926 ist das Mündeldepotbuch Nr. 26 der Reichsbankstelle Elbina über 6000 fünsprozentige Deutsche Reichs⸗ anleihe II. Kriegsanleihe —, aus⸗ gestellt auf Martha Schwabe, geb. Pank⸗ nin, für kraftlos erklärt.

Elbing, den 10. November 1926.

Das Amtsgericht. [85540] Ausschlußurteil.

Das Amtsgericht in Sinzig hat durch den Gerichtsassessor Loeb für Recht erkannt: Der am 28. Februar 1925 von Ferdinand Heyden in Bonn ausgestellte und von Aloys Nitschke in Adenau akzeptierte Wechsel über 100 Reichsmark einhundert Reichsmark wird für kraftlos erklärt.

[855491 8

Der von Carl Holzkamp in Bremen afzeptierte Wechsel über RM 480,10, fällig am 15. März 1926, der andere wesentliche Erfordernisse eines Wechsels nicht enthält (Blanko⸗Akzept), ist am 9. November 1926 für kraftlos erklärt worden. Amtsgericht Bremen.

[85551]

Durch Ausschlußurteil vom 8. No⸗ vember 1926 sind die Gläubiger der au Maaschen Bl. Nr. 21 Abt. III Nr. 1 üür den Wirt Johann Kierstein und eine Ehefrau Wilhelmine Kirstein, geb. Gerdey, zu Maaschen eingetragene zu 5 vH verzinsliche Kaufgeldforderung von 1500 mit ihrem Recht auf diese Hypothek ausgeschlossen.

Amtsgericht Lyck.

In der Aufgebotssache des Schirr⸗ meisters Anton Balzer in Lippstadt, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Jerrentrup, hat das Amtsgericht in Lippstadt durch den Amsgerichtsrat Dr. Hillenkamp für Recht erkannt: Der Hypothekenbrief über das im Grundbuch von Lippstadt Band 34 Blatt 418 in Abt. III unter Nr. 5 eingetragene Restkaufgeld von 8400 wird für kraftlos erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt Antrag⸗ steller.

Lippstadt, den 10. November 1926.

Das Amtsgericht.

[85552] Durch Ausschlußurteil vom 8. No⸗ vember 1926 ist der verschollene Gefreite Gustav Kowalzick aus Saborowen, am 14. Oktober 1890 in r. Retzken, Kreis Oletzko, für tot klärt. 9 Lyck, den 8. Novencber 1926 Das Amtsgericht.

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er

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[85581] Oeffeuntliche Zustellung und Ladung. Das uneheliche Kind Geßl, Josef,

von Unterfrauenholz, geb. am 1. März 1918, klagt gegen Johann Huber, Maurer und Gütlerssohn von Eichet, hent unbekannten Aufenthalts, wegen

Unterhalts, mit dem Antrag: 1. Der Be⸗ klagte wird verurteilt, an den Kläger als Unterhalt vom Tage der Klage⸗ zustellung an bis zum vollendeten 16. Lebensjahre, d. i. bis 1. 3. 1934, an Stelle der bisherigen festgesetzten Unter⸗ haltsbeträge eine je für einen Monat vorauszahlbare Geldrente von monat⸗ lich 20 RM zwanzig Reichsmark zu bezahlen; 2. der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sn tragen; 3. das Urteil wird für vorläufig voll⸗ . erklärt. Der Kläger ladet den

eklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits in die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Landau a. J. vom Samstag, den 18. Dezember 1926, vormittags 9 Uhr, in Saal 2. Dieser Auszug der Klage wird zum Zwecke der öffentlichen Zustellung be⸗ kanngemacht. Dem Kläger wurde das Armenrecht bewilligt.

Landau a. J., 15. November 1926.

Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts. [85561] Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der Abbauerin Ehefrau Anna Ellenberg, geb. Schrader, in Tra⸗ buhn Nr. 5, Kreis Lüchow, Prozeß⸗ bevollmächtigter: Rechtsanwalt Müller in Lüneburg, gegen den Landwirt Friedrich Elleunberg, früher in Tra⸗ buhn, jetzt unbekannten Aufenthalts, ist Termin zur weiteren mündlichen Ver⸗ handlung auf den 21. Dezember 1926, vormittags 9 ¼½ Uhr, an⸗ beraumt. Die Klägerin ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Zivil⸗ kammer des Landgerichts in Lüneburg auf den obengenannten Termin mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗ anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen.

Lüneburg, den 16. November 1926. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.

[85574]

Die minderjährige Margarethe Chri⸗ stine Blome, geboren am 21. Juni 1921, vertreten durch das Jugendamt Bremen, Porzeßbevollmächtigter: Verwaltungs⸗ inspektor Wille, Bremen, Bahnhofstr. 12, Zimmer 24, klagt gegen den Kessel⸗ schmied Friedrich Pezold, unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage, den Be⸗ klagten an Stelle der bisherigen Unter⸗ haltsrente von jährlich 300,— RM zur Zahlung einer Unterhaltsrente von jähr⸗ lich 420,— RM vom Tage der Klage⸗ zustellung ab bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, vierteljährlich im vor⸗ aus zahlbar, zu verurteilen. Der Be⸗ klagte wird zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Amts⸗ gericht zu Bremen, Gerichtshaus, Zim⸗ mer Nr. 82, auf den 30. Dezember 1926, vormittags 9 ¼ Uhr, geladen. Zwecks öffentlicher Zustellung bekannt⸗ gemacht. Bremen, den 8. November 1926. Der Gerichtsschreiber des Amts⸗ gerichts.

[85184] Oeffentliche Zustellung.

Der Rechtsanwalt Dr Teich in Han⸗ nover, Georgstraße 23, klagt gegen den Hugo Wittkowski, früher in Hannover, Thalstraße Nr. 1 B, unter der Behaup⸗ tung, daß dieser ihm wegen seiner Tätig⸗ keit in der Straflsache 11. J. 1616/24 der Staatsanwaltschaft in Hannover gegen Wittkowski ein vereinbartes Honorar von 120 Reichsmark schulde, mit dem An⸗ trage: den Beklagten kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 122,50 Reichsmark nebst 12 % Zinsen seit dem 1. April 1925 zu zahlen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits wird der Beklagte vor das Amts⸗ gericht in Hannover, Abt. 57, Zimmer 334, auf den 3. Januar 1927, vormittags 10 Uhr, geladen.

Hannover, den 5. November 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

[85186] Oeffentliche Zustellung.

Der Maschinenschlosser Paul Bobe, z. Zt. in der Strafanstalt Waldheim, Prozeß⸗ bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Laue Dr. Lüder in Leipzig, klagt gegen: 1. die frühere Geschäftsinhaberin Margarete Eckert verw. Pistorius, geb. Walter, 2. deren Ehemann, den Färber Franz Eckert, zuletzt in Leipzig, „Hansahotel“, Tauchaer Straße, unter der Behauptung, daß der Kläger mit der Beklagten zu 1 vom Januar 1917 bis 15. Januar 1918 zusammen in Dresden gewohnt und die ihm gehörigen, im Klageantrage bezeich⸗ neten Gegenstände in die gemeinsame Wohnung eingebracht habe und die Be⸗ klagte trotz Aufforderung die Herausgabe verweigere, mit dem Antrage, die Beklagte zu 1 kostenpflichtig und vorläufig voll⸗ streckbar zu verurteilen, einen Tisch, zwei Stühle, einen Topfschrank, 26 Bände Unterhaltung und des Wissens, einen Gaskocher, drei Gaslampen mit Zubehör, einen Kohlenkasten mit Zubehör, zwei Bilder, ein Rollpult, ein Schreibzeug, sechs Nippsachen, einen Arzneischrank, eine Gewürzetagere, eine elektr. Plätte, einen Kaffeebrenner, eine Holzbettstelle und einen Wachstuchbelag herauszugeben, den Be⸗ klagten zu 2 zur Duldung der Zwangs⸗ vollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1, zu verurteilen. Die Beklagten werden zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Leipzig, Peters⸗ steinweg 8 1, Zimmer 70, auf den 21. 12. 1926, vormittags 9 Uhr, geladen.

Leipzig, den 13. November 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛ.

[85587] Domänenverpachtung.

Die Domäne Fahrland, 8 km nördlich Potsdam, im Kreise Osthavelland, soll am Sonnabend, den 11. Dezember 1926, vormittags 11 Uhr, hierselbst Re⸗ gierungsgebäude, Zimmer 188 für die Zeit vom 1. Juli 1927 bis 30. Juni 1945 verpachtet werden.

Größe: 372,5 ha.

Grundsteuerreinertrag: 4191 RM.

Erforderliches Vermögen: 170 000 RM.

Nähere Auskunft erteilt die unter⸗ zeichnete Regierung.

Potsdam, den 16. November 1926.

Regierung,

Abteilung für direkte Steuern,

Domänen und Forsten B.

4. Verlofung n. von Wertpapieren. Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗

den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.

[85592] Obligationsauslosung.

Von den seitens der Stadt Malmö am 1. April 1905 herausgegebenen Obli⸗ gationen sind zur Einlösung am 1. April 1927 heute unter notarieller Beglaubigung folgende Nummern ordnungsgemäß aus⸗ gelost worden, und zwar:

Von der Serie A à 400 Kronen folgende einhundertundsieben Stück: Nr. 15 45 51 52 102 244 315 376 393 421 454 504 532 625 645 674 726 757 761 779 876 898 971 994 1000 1036 1071 1237 1258 1305 1322 1413 1467 1517 1550 1604 1639 1649 1682 1695

1766 1889 1902 1945 1989 2024 2060

2076 2128 2210 2268 2369 2408 2409 2423 2453 2480 2521 2534 2538 2541 2571 2573 2582 2675 2690 2763 2819 2830 2878 2897 2900 2908 2986 3056 3104 3134 3139 3165 3259 3303 3307 3450 3544 3571 3584 3647 3678 3706 3756 3760 3858 3873 3892 3994 4005 4062 4093 4126 4215 4308 4313 4350 4401 4409 4413 und 4471.

Von der Serie B à 800 Kronen folgende vierundachtzig Stück: Nr. 191 209 288 319 330 369 440 441 455 460 466 495 612 644 724 742 759 784 809 812 864 897 932 939 986 998 1024 1059 1145 1187 1223 1241 1282 1361 1374 1400 1555 1567 1658 1660 1675

1703 1705 1733 1819 1989 1995 2040

2086 2111 2141 2164 2166 2203 2223 2284 2305 2387 2439 2491 2527 2595 2617 2629 2682 2720 2764 2796 2824 2836 2885 3005 3006 3037 3096 3202 3240 3286 3351 3360 3424 3445 3449 und 3473.

Von der Serie C à 2000 Kronen folgende dreizehn Stück: Nr. 74 91 125 172 212 261 308 312 400 412 490 528 und 540.

Von der Serie D à 4000 Kronen folgende acht Stück: Nr. 55 94 131 141 144 176 196 und 245.

Vorgenannte ausgeloste Obligationen, für die Zinsen nur bis zum Fälligkeitstage, dem 1. April 1927, vergütet werden, werden in Stockholm bei Stockholm aktiebolag, Aktiebolaget Svenska Han- delsbanken und Inteckningst-Garanti- Bankfirma C. C. Cervin eingelöst.

Malmö, den 6. November 1926.

Drätselkammaren.

[85588]

Ablösung von Markanleihen der Stadt Aachen.

Denjenigen Gläubigern der 10 % igen Aachener Stadtanleihe, die diese nach Kündigung älterer Aachener Stadtanleihen auf Grund meiner Bekanntmachung vom 31. Mai 1923 im Umtausch gegen Alt⸗ besitzstücke dieser Anleihen erworben haben, wird ohne Anerkennung eines Rechts⸗ anspruchs aus Billigkeitsgründen eine Ab⸗ lösung auf der Grundlage des Goldwerts der s. Zt. in Tausch gegebenen Anleihen gewährt.

Die Anmeldungen sind auf dem gesetz⸗ lich vorgeschriebenen Antragsvordruck bei einer Vermittlungsstelle (Bank, Spar⸗ kasse usw.) unter Beifügung der Schuld⸗ verschreibungen nebst Zins⸗ unb Erneue⸗ rungsscheinen der 10 % igen Anleihe so⸗ wie der Altbesitznachweise bis spätestens 30. November d. J. vorzunehmen.

Bezüglich der Barablösung der In⸗ flationsanleihen verweise ich auf meine Bekanntmachung vom 4. 8. 1926. Die Einlösungsfrist für diese Anleihen läuft mit dem 5. Dezember 1926 ab.

Aachen, den 12. November 1926.

Der Oberbürgermeister.

[845361 Bekanntmachung der Bayerischen Landwirthschafts⸗ bank e. G. m. b. H. München. Wir geben soweit erforderlich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über Ausgabe von Liquidationsgoldpfand⸗ briefen und Mobilisierungspfandbriefen und über die Verteilung der Teilungs⸗ masse folgendes bekannt:

A.

I. Wir kündigen hiermit die Ausgabe von 4 ½ % igen 8“ briefen an unsere aufwertungsberech⸗ tigten Pfandbriefgläubiger für 1. Ja⸗ nuar 1927 an und lehnen demgemäß mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde

auf Grund des Art. 84 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetz vom 29. November 1925 (RGBl. I S 392) die Annahme von Pfa dbriefen alter Währung (Art. 74) zur Schuldtilgung ab.

II. Wir machen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den durch die Verordnung über die weitere Durch⸗ führung der Aufwertung von Pfand⸗ briefen und verwandten Schuldver⸗ schreibungen vom 28. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 423) eingeräumten Be⸗ fugnissen Gebrauch und geben auf Grund dieser Verordnung folgendes bekannt: 8

1. Der Abzug eines Zwischenzinses bei vorzeitiger hu Frozsche der Hypothek (Art. 21 der Durch. führungsverordnung zum Auf⸗ wertungsgesetz) ist bei den nach dem 31. Dezember 1926 fälligen Hypothekrückzahlungen nicht mehr gestattet.

Die Eigentümer und die Schuldner können vom 1. Januar 1927 an den Aufwertungsbetrag nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres und nur dann in bar zahlen, wenn sie uns die Absicht der Barzahlung spätestens drei Monate vor dem Schluß des Kalendervierteljahres mitteilen.

Die Zinsen⸗ und Tilgungsbeträge der Hypotheken und persönlichen Forderungen sind an folgenden Terminen fällig:

a) soweit der Aufwertungsbetrag 1000 GM. übersteigt, halbjährig, und zwar für die Zeit vom 1. Ja⸗ nuar bis 30. Juni am 15. Juni, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember am 15. Dezember jeden Jahres.

b) soweit der Aufwertungsbetrag 1000 GM nicht übersteigt, jährlich, und zwar für das ganze Kalender⸗ jahr am 15. Juni jeden Jahres.

Für die Umrechnung des Gold⸗ markbetrages der fälligen Kapital⸗ Zins⸗ und Tilgungsbeträge in Reichsmark gilt als Stichtag der dem Fälligkeitstag jeweils voran⸗ ehende onatserste, wenn die der tung am 15. fäaällig ist; ist die Leistung am Monatsersten fällig, 9 gilt als Stichtag der dem Fälligkeitstag jeweils vorangehende 15. Monatstag. Ist der Feingold⸗ preis am Zahlungstag höher als an dem für die Umre nung maß⸗ gebenden Stichtag, so wird die Bank den sich errechnenden Mehrbetrag ur Zahlung binnen 14 Tagen an⸗ fordern Für jede an Kapital⸗ Tilgungs⸗ und Zinsbeträgen zu zahlende Goldmark ist jedoch eine Reichsmark 2 entrichten, sofern sich bei der Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als RM 2820,— und nicht weniger als RM 2760,— er⸗ gibt. Für die Umrechnung der Leistungen in Reichswährung gelten im übrigen die gesetzlichen Be⸗ stimmungen. 8

III. Wir erklären uns hiermit bereit, aufgewertete 8 zu erwerben, die gemäß den Bestimmungen unserer Satzung als Deckung für Goldpfand⸗ briefe geeignet sind, auf Grund dieser Hypotheken in Höhe ihres Nennbetrages ½ hige Goldpfandbriefe auszugeben (Mobilisierungspfandbriefe) und den Eigentümern und den Schuldnern das Recht einzuräumen, diese Goldpfand⸗ briefe in Höhe des Nennbetrags zur Rückzahlung der von uns erworbenen heeer zu verwenden. 18

erden solche Hypotheken über⸗ nommen, so gelten für diese von dem Zeitpunkt ab, in dem dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Erklä⸗ rung unsererseits zugeht, daß wir die Hypothek erworben haben, die oben unter Ziffer II Nr. 1—4 Fufge rten Bestimmungen entsprechend. Die Aus⸗ übung dieser Befugnisse machen wir nach erfolgter Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde hiermit bekannt.

B.

Gemäß Artikel 85 der Durchführungs⸗ verordnung zum machen wir den Föhabern unserer Pfandbriefe alter 8” rung folgende Abfindungsangebote:

I. Pfandbriefe, ausgegeben nach dem 31. Dezember 1917. Wir haben in der Zeit vom 1. Ok⸗

tober 1921 bis 1. April 1923 4 %ige Pfandbriefe ausgegeben (Reihe 20 32), deren Goldmarkwert in der deft ne

a

amtlichen Kursblatt der Münchner Börse Nr. 142/1926 veröffentlicht ist.

Wir zahlen in bar gegen Einlieferung dieser Ffondbriefe 20 % des Goldmark⸗ wertes, jedoch mindestens je Stück eine Reichsmark, sobald dieses Angebot als angenommen gilt.

Die Abfindung wird aus eigenen Mitteln, nicht aus der Teilungsmasse geleistet.

II. Pfandbriefe, ausgegeben vor dem 1. Januar 1918. Wir geben, sobadd das folgende An⸗ gebot als angenommen gilt, gegen Ein⸗ lieferung unserer vor dem 1. Januar 1918 ausgegebenen 3 ½ 7igen und 4 %igen Pfandbriefe (Reihe 1 XIX) 18 ½ % des Goldmarkwertes in 4 ½ ]igen, vom 1. Januar 1927 an verzinslichen, zum Nennwert einzulösen⸗ den Goldpfandbriefen. Diese Liqui⸗ dationsgoldpfandbrief, lauten auf 50 und 100 GM und ein Vielfaches von 100 GM. Beträge unter 50 GM werden in Goldpfandbriefzertifikaten im Nennbetrag von 15 und 20 GM abgelöst. Bei diesen Zertifikaten werden die Zinsen mit Zinseszinsen erst bei⸗

der Fälligkeit des Kapitals entrichtet. Spitzenbeträge werden nach Art. I § 7 Abs. II der Reichsverordnung vom 28. Juli 1925 (RGBl. S. 423) in bar zum Nennbetrag abgelöst. Durch die Barablösung gelten die Uaspehche des Pfandbriefgläubigers in der Höhe des Spitzenbetrags endgültig als ab⸗ gegolten. Eine weitere Hebung aus der Teilungsmasse findet hierfür nicht mehr statt.

Da nach der unten Fet fosta en Uebersicht die Teilungsmasse zur lus⸗ scühang von 18 % % nicht reicht, chießen wir 60 911,02 RM aus eigenen Litteln zu. Außerdem verpflichten wir uns weiter, mindestens 500 000 RM aus eigenen Mitteln zu leisten; dieser Betrag wird zunächst zum Ausgleich von Ver⸗ lusten verwendet, die der unten aus⸗ gewiesenen Teilungsmasse durch Herab⸗ vee. der Aufwertung bei noch nicht ent⸗ chiedenen Einsprüchen und durch sonstige Minderung der Masse entstehen. Der verbleibende Betrag sowie etwaige sonstige Beträge, die der Teilun qass noch zu⸗ fließen sollten, werden spöte teens inner⸗ halb drei Jahren gegen Einreichung eines Anteilscheins, der mit den Liquidations⸗ goldpfandbriefen ausgegeben wird, in bar ausbezahlt. Der unten ausgewiesene und sich inzwischen weiter ergebende Barbetrag der Teilungsmasse wird spätestens am 1. Oktober 1927 dur erlosung von 4 ¼ hPigen Liquidationsgoldpfandbriefen ausgeschüttet. 1

III. Dieses Angebot gilt als von allen Gläubigern, die ich im Besitz unserer Pfandbriefe alter Währung befinden, an⸗ genommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der dritten Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger ein Widerspruch gemäß

Art. 85 Abs. I und II der oben an⸗

geführten Durchführungsverordnung durch einen Teil der Gläubiger erfolgt, dessen Goldmarkansprüche mindestens 15 vH der Goldmarkansprüche der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Gläubiger beträgt.

Der Widerspruch ist an das Behecicge Staatsministerium für Landwirtschaft, München, Königinstraße 17, zu richten und ist nur wirksam, wenn ihm eine Be⸗ scheinigung eines deutschen Notars oder einer amtlichen Hinterlegungsstelle über die erfolgte Hinterlegung der Pfandbriefe bei⸗ gefügt ist. Die Pfandbriefe die vor dem Januar 1918 und die nach dem 31. De⸗ zember 1917 Süsgeseben sind, sind dabei gesondert zu behandeln. Die Bescheinigung muß den Nennbetrag sowie die Nummern⸗ und Serienbezeichnung der Pfandbriefe enthalten. 1

IV. Wir halten es für veranlaßt, 18 Pfandbriefgläubiger daran zu erinnern, daß wir im Gegensatz zu den meisten Pfand.

briefinstituten in der Inflationszeit keine gekündigt haben. Wenn unsere

ufwertungsquote deshalb geringer er⸗ cheint als die einzelner anderer Institute, o haben wir doch unsere Pfandbrief⸗ läubiger davor bewahrt, daß sie für ihre Pfandbelefe in der Inflationszeit Papier⸗ mark eintauschten.

V. Wir sind bereit, auch vor der Ent⸗

scheidung über die Annahme unseres An⸗ gebots die Pfandbriefe alter Währung zum kümtausch in Liquidationsgoldpfandbriefe anzunehmen. Die Goldpfandbriefe werden an die Gläubiger hinausgegeben, sobald das Abfindungsangebot angenommen und die Genehmigung zur Ausgabe der Pfand⸗ briefe nach § 795 B. G.⸗B. erteilt ist.

Teilungsmasse der Pfandbriefe

nach Abzug des Verwaltungskosten⸗ beitrags.

Ansprüche aus bestehenden Hypotheken einschließlich Zinsen bis RM zum 31. Dezember 1926 9 479 140,29

Rückwirkungsansprüche u. Anteil der Masse an Vorbehaltshypotheken einschl. Zinsen bis zum 31. Dezember 1926

Anlagen der Teilungsmasse aus eingegangenen Rück⸗ zahlungen u. Darlehens⸗ zinsen nebst aufge⸗ laufenen Zinsen aus der Anlage und abzüglich 1 ½ % Zinsspanne auf die Liquidationsgold⸗ pfandbriefe

Teilungsmasse

Teilnahmeberechtigte vor dem 1. Januar 1918 ausgegebene Pfandbriefe PM 107 235 900 auf⸗ gewertet mit 18 ½ % .19 838 641,50

uschuß der Bank an die 8 Nasse 60 911,02 Der Goldmarkwert der nach dem 31. Dezember 1917 ausgegebenen Pfand⸗ briefe, für deren Ablösung die Teilungs⸗ masse nicht beansprucht werden soll, be⸗ trägt 300 619 RM 45 ₰. München, den 11. November 1926.

Bayerische Landwirthschaftsbank E. G. m. b. DJᷓ.

9 784 333,38

514 256,81 19 777 730,48

Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil J. V.: Oberrentmeister Meyer Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (J.V.: Meyer) in Berlin.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verla Füittiengeffcschaft Berlin, 8 Wilhelmstraße 323.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage

8

Der Bezugspreis beträgt vierte! Alle Postanstalten nehmen Bestel Postanstalten und Zeitungsvertri

Geschäftsstelle SW. 48, Einzelne Nummern h

ljährlich 9,— Neichsmark. lung an, für Berlin außer den eben für Selbstabholer auch die Wilhelmstraße Nr. 32. osten 0,30 nsprecher: Zentrum 1573.

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einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,95 Neichsmark, einer 3 gespaltenen Einheitszelle 1,75 Neichsmarh.

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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

ber, abends. Postscheckkonto: Berlin 41821. 1926

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einschließlich des Portos abgegeben.

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Gesetz über eine Krisenfür⸗ Bekanntmachung, betreffen lothringischen Be⸗ Schuldverschreibungen. Betrieb der Zucker⸗, Stärke Oktober 1926.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

orge für Erwerbslose. ad Einlösung der von den elsaß⸗ aussetzungen gegeben sind, und den Zeitpunkt, seitdem es der Fall ist.

zirken und Gemeinden ausgegebenen Mark⸗

sonders langer Erwerbslosigkeit in ihrem Bezirk oder in ihrem Beruf bereits vor dem 1. April 1926 ausgesteuert sind, wenn dies bis zum 31. Dezember 1926 beantragt wird. Das Landesamt für Arbeits⸗ vermittlung bezeichnet die Bezirke und Berufe, in denen diese Vor⸗

§ 2. Für die Krisenfürsorge gelten die §§ 2, 3, 6 27, 9 bis 17, 19 bis 32, 38, 41, 43 bis 45 der Verordnung über Erwerbslosen⸗

zucker⸗ und Rübensaftfabriken im fürsorge vom 16. Februar 1924 (NGBl. I C. 127) nebst den zu

ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften.

Versteuerte Zuckermengen (Inlandsverkehr) im Oktober 1926. 3

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Oktober 1926.

2

Verarbeitung von Zuckerrüben auf Z

Is5 8 6 5 Für Erwerbslose, die aus der Erwerbslosenfürsorge oder der öffentlichen Fürsorge in die Krisenfürsorge übernommen werden,

Bekanntmachungen der Kaliprüfungsstelle über die Zuteilung besteht keine Wartezeit.

von Beteiligungsziffern. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der N gesetzblatts Teil I und der N

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Der Reichstag hat das mit Zustimmung des Reichsra

1“ der ö. sind verpflichtet, eine K. 52 Wochen hindurch Erwerbslo diese Unterstützung deshalb nicht

(2) Die Krisenfürsorge ist n mungen auch solchen Erw vom 1. April 1926 bis zum Inkraf laufs der gesetzlichen Unterst ausgeschieden sind.

*) Vergl. RGBl. I 1926 S. 489.

ummer 44 Teil II.

Amtliches. Deutsches Reich.

Gesetz über eine Krisenfürsorge für Erwerbslose. *) Vom 19. November 1926.

folgende Gesetz beschlossen, das ts hiermit verkündet wird:

ffentlichen Arbeitsnachweise Frwerbslose einzurichten, die senunterstützung bezogen haben und wandes, der den Gemeinden durch die Krisenfürsorge entsteht, vom mehr erhalten können. 2 ßgabe der folgenden Bestim⸗ trag auf die Errichtungsgemeinden der öffentlichen Arbeitsnachweise u gewähren, die schon in der Zeit im Verhältnis ihrer Belastung durch die Krisenfürsorge.

ttreten dieses Gesetzes wegen Ab⸗ (2) Hinsichtlich der Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise und der Erwerbslosenfürsorge Landesämter für Arbeitsvermittlung verbleibt es bei der Regelung, die April 1926 ausgesteuerte in den §§ 36 und 37 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge on der öffentlichen Fürsorge getroffen ist.

auf Antrag in die Krisenfürsorge auf⸗

risenfürsorge für C

ützungsdauer aus der Erw 6 Auch solche nach dem 1. Erwerbslose, die seitdem nicht laufend p unterstützt worden sind, können genommen werden.

(3) Etenso kann die Krisenfürsorge solchen ausgesteuerten Erwerbslosen gew

4

§ 4. ummer 61 des Reichs⸗ Die Voraussetzungen der Erwerbslosenfürsorge, hinsichtlich der

Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit des Erwerbslosen, gelten auch für die Krisenfürsorge. 5 5

Die oberste Landesbehörde kann anordnen, daß die Anträge der Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf Krisenunterstützung dem Vorsitzenden des Landesamts für Arbeitsvermittlung oder dem Vor⸗ sitzenden bestimmter öffentlicher Arbeitsnachweise vorzulegen sind, die für die zwischenörtliche oder zwischenbezirkliche Vermittlung in Betracht kommen, wenn sie der Auffassung ist, daß Arbeitslose dieser Berufe 1.“ außerhalb des Arbeitsnachweisbezirks in Arbeit vermittelt werden können. In solchen Fällen darf Krisenunterstützung erst zuerkannt werden, wenn die Stelle, der der Antrag vorzulegen war, sich damit einverstanden erklärt hat.

1 § 6. Erwerbslose, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes untar⸗

stützt werden, sind bevorzugt vor anderen Erwerbslosen zu öffentlichen Notstandsarbeiten heranzuziehen.

§ 7. (1) Den Ländern werden drei Viertel des notwendigen Auf⸗

Reiche überwiesen. Die obersten Landesbehörden verteilen diesen Be⸗

§ 8. Solange die Krisenfürsorge gewährt wird, darf der Beitragssatz

ge in besonderen Härtefällen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erwerbslosenfürsorge nur ährt werden, die infolge be⸗ einheitlich für das ganze Reichsgebiet und nicht unter der nach § 34

der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge zulässigen Höchstgrenze festgesetzt werden.

ern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Leistungen, die nach dnh. 8 28 währt werden, sind keine m Gesetze gewährt werden, sind ke Leistungen der öffentlichen Fürsorge. b b

§ 10.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Verkündung folgenden Tage in Kraft und gilt bis zum 31. März 1927.

(2) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats die Geltungsdauer dieses Gesetzes verlängern. Sie kann dabei einzelne Berufe oder Bezirke von der Krisenfürsorge ausnehmen oder dis Krisenfürforge auf einzelne Bezirke oder Berufe beschränken und die Fürsorge zeitlich begrenzen.

Berlin, den 19. November 1926.

Der von Hindenburg. Für den Reichsarbeitsminister: Der Reichsminister des Innern. Dr. Külz.

Bekanntmachung.

Auf Grund des deutsch⸗französischen Abkommens vom 10. Mai 1926 über die Anwendung der deutschen Gesetze vom

16. Juli 1925 in Frankreich (RGBl. vom 16. Juni 1926 Teil II S. 347) werden die von den elsaß⸗lothringischen Bezirken und Gemeinden ausgegebenen, auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, die am 11. November

1918 und am 4. Juni 1926 im Eigentum eines Reichsangehörigen gestanden haben, vom Reichsentschädigungsamt für Kriegsschäden

mit den Mitteln eingelöst, die von den el aß⸗lothringischen Bezirken und Gemeinden nach 2 Naßgabe 6 Abkommens zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung ist bei dem Reichsentschädigungsamt für Kriegsschäden, Ab⸗ teilung für Wertpapiere, Berlin SW. 68, einzureichen. Sie hat zu enthalten: Name (Vor⸗ und Zu⸗ name), Beruf, Wohnort (Straße und Hausnummer). Ferner ist nachzuweisen, daß die angemeldeten Stücke am 11. November 1918 „und am 4. Juni 1926 im angehörigen gestanden haben. Der Anmeldung sind die ein⸗ zulbsenden Schuldverschreibungen nebst Erneuerungs⸗ und Zins⸗ scheinen mit Nummernverzeichnis beizufügen. Die Anmeldungen sind bis zum 28. Februar 1927 zu bewirken.

Oranienstraße 95,

Eigentum eines Reichs⸗

Berlin, den 16. November 1926.

Der Präsident des Reichsentschädigungsamts für Kriegsschäden.

Dr. Karpinski.

1. Es sind verarbeitet worden:

——

II. Es sind gewonnen worden:

Zuckerabläufe

im aller ganzen Aus⸗ Stron⸗ Art

Verbrauchszucker

Hiervon wurden entzuckert mittels Rohzucker

der des

ürfelzucker Krümelzucker

Stangen⸗ und

Zucker

Kristallzucker Stücken⸗ und

dung verfahrens

granulierter Platten⸗,

schei⸗ tian⸗ V

einem Reinheitsgrade von

ffinade

zuckersirups

70 vH

nade gemahlener Melis

einschl. des Invert⸗

gemahlene Raffi⸗

fluůssige Ra weniger als

d z2 a.

Im Oktober 1926 Im Vormonat . Vom I. Sept. 1926 b. 31. Okt. 1926 Vom 1. Sept. 1925 b. 31. Okt. 1925

Im Oktober 1926 Im Vormonat. Vom l. Sept 1926 b. 31. Okt. 1926 Vom 1. Sept. 1925 b. 31. Okt. 1925

Im Oktober 1926

Im Vormonat . Vom l. Sept. 1926 b. 31. Okt. 1926 Vom l. Sept. 1925 b. 31. Okt. 1925

1925: 5192

16 511] 16 511 3 840 3 840 2 441 53 900

20 351 20 351

8 695] 8 695 88

118 782 107 918 107 918

e Herstellung in Roh

azuckerwert berechnet im Oktober 1926: 4973 020 Berechnung si

Gesamt 2 198 d

1. Zuckerfabri ken i t R

3. Zuckerfabriken ü berhaupt (1 und 2)

77 567] 16 511 61 056 w 3 695 14671 068 151] 172 4644 3 559 3 683, 82 188 25 780 61 566 3 840 57 726. 2 441/ 56 667 20 936 2 044%

139 133 20 351 118 782 3 697 5871 124 818 193 400% 5 603 3 683 93 220 26 142

116 613] 8 695 107 918 3 802 97411 075 172] 263 099 4 858 2 603 66 296 18 390

. dz, vom 1. September 1926 bis 31. Oktober 1926: 5 009 911 dz, dagegen vom 1. September 1925 bis 31. Oktober ie unter I angegebenen Einwurfzuckerin Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.

übenverarbeitung. 3 695 146-⁄ 921 999 65 619 457 y52 910 443]/ 143 168] 210 476] 19 229

8 836 362

3 697 5871 975 899 65 619 457 61 746 805 150 288 232 906 19 246

3 802 865] 940 184 95 borz. 664 42 364 465] 214 698 233 863 18 346

2. Raffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten.

61 056 61 056 146 152] 106 845 3 5597 3 226⁄ y29 278] 25 337 57 726 57 726 2 767 20 936 2 044 2 196

118 782 148 919 127 781 5 603 3 226 31 474 25 337

109 134 988] 168 084 m4 858 1 939 23 932 17 928

189 744 334 865]/ 21 151 11 032 362

214 556 408 312 22 756

314 466 392 517] 22 389

1 414 301 7 120 22 430 17 92 665

1 506 966 1 545 599

46 576 124 389/ 1 922 487 284] 3 484 17 692 51 017 1 588 98 240] 2 414

64 268 175 406 3 510 585 524]5 898

99 758] 158 65410 4 043 614 19115 710

1 901 585]⁄13 730]⁄ 5 265 24 8127 73 447 1 605 190 905 2 562 289 58 279

2 092 490 6 292 5 554 405 915

2 159 7901 5 712 2 566 407 799