1926 / 283 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Dec 1926 18:00:01 GMT) scan diff

190622] Oeffentliche Versteigerung.

Am Donnerstag, den 9 Dezember 1926, nachmittags 1 Uhr, sollen in unseren Geschäftsräumen, Berlin NW. 7, Dorotheenstraße 31, 60 Stück Aktien über je nom. RM 50 sowie 3 Anteilscheine über je nom. RM 18,75 unserer Gesell⸗ schaft für Rechnung wen es angeht ver⸗ steigert werden.

Berlin, den 3. Dezember 1926. „Hausleben“ Versicherungs⸗Altiengesellschaft. Der Vorstand.

[90514]

Die per 1. Januar 1927 fällig werdenden Zinsscheine unserer 8 % igen Gold⸗ hypothekenpfandbriefe lösen wir wie folgt ein:

aus 50 GM mit RM 2,

100 8 „S16

S

20,

40,

80,

8 9„ 200.

Von obigen Beträgen kommen 10 % Kapitalertragsteuer in Abzug.

Mannheim, den 1. Dezember 1926.

Rheinische Hypothekenbank.

[90624

Fleischmann & Bloedel Nachf.

J. Berlin A. G., Fürth i. B.

Hierdurch fordern wir die Inhaber der von uns im Jahre 1923 ausgegebenen 5 % igen Goldanlteihe auf, ihre Obli⸗ gationen entweder bei uns oder bei der Süddeutschen Treuhand⸗Gesellschaft A. G., Nürnberg, Königsstraße 3, mit Angabe des Nennbetrages und der Stückenummern bis zum 18. Dezember 1926 anzu⸗ melden.

Die Obligationen werden nach den Be⸗ stimmungen der Bekanntmachung über die

bwendung des Konkurses vom 14. Juni 1924 vom Verfahren betroffen.

Fürth, den 3. Dezember 1926.

Fleischmann & Bloedel Nachf.

J. Berlin A. G.

9

190512 „Silesia“ Maschinen⸗ handels⸗Aktiengefellschaft.

Die Herren Aktionäre unserer Gesell⸗ schaft laden wir hierdurch zu der am 4. Januar 1927, nachmittags 5 Uhr, in den Geschäftsräumen unserer Gesell⸗ schaft, Berlin W. 35, Potsdamer Str. 102, III. Etage, für das Geschäftsjahr 1925 stattfindenden ordentiichen Geueral⸗ versammlung ein.

Tagesordnung: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts und der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1925 sowie Beschlußtassung hierüber. . Entlastung des Vorstands und des B“ für das Geschäftsjahr 25.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien spätestens am 31. De⸗

mber 1926 bei der Gesellschaftskasse oder hei einem deutschen Notar hinterlegen.

Berlin, den 1. Dezember 1926.

Der Vorstand.

Kiosterkellerei Maulbronn Aktiengesellschaft in Maulbronn.

Die ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am Mirtwoch, den 29. De⸗ imber 1926, nachmittags 5 Uhr, m Nebenzimmer des Gasthots zur Kloster⸗ brauerei in Maulbronn statt. Tagesordnung:

1. Entgegennahme des Jahresberichts und der in § 260 H.⸗G.⸗B. be⸗ zeichneten Vorlagen.

2. Beschlußtassung über die Bilanz.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Hierzu werden die Herren Aktionäre

unter Hinweis auf § 15 des Statuts ein⸗ eladen mit dem Anfügen, daß als weitere Heneriezunmftene für die Aktien die

Vereinsbank Maulbronn, e. G. m. b. H. in Maulbronn

bestimmt ist.

Manlbronn, den 2. Dezember 1926.

Der Vorstand. Fritz Jordan und Th. Späth.

[70215] Allkant Pweretieheb n A.⸗G.,

hel. Die am 30. Juli 1926 stattgefundene o. G.⸗V. genehmigte nachstehende Bilanz für das Geschästsjahr 1925.

Aktiva. An Kassakonto. 8 Debitorenkonto.. Manchinenkonto... 1 Werkzeug und Vorrichtg. Fabrikatekonto Halbfabzikate.. Patentekonto. . Modellkonto.. Materialkonto . Inventarkonto Verlust für 1925.

ℳ% 8₰ 239779 4 29591 12 75807

3 333 95 2 410˙33 1 868 72 6 401][45 1 328 31 1 741

b2 989 ½ 2½2 929 2 2 2

[90807) Brauereigefellschaft 1

vorm. Fr. Reitter in Lörrach. Die dreißigste ordentliche General⸗ versammlung unserer Gesellichaft findet

am Montag, den 24. Januar 1927,

vormittags 11 Uhr, im Nebenzimmer

der Brauerei Reitter in Lörrach statt. Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichteraus über das Geschäftsjahr 1925/26.

2. Genehmigung der Bilanz, Beschluß⸗ fassung über die Verwendung des Ueber⸗

stands und des Aufsichtsrats. 3. Neuwahl des Aufsichtsrats. Diejenigen Aktionäre, die an der Ge⸗ neralverkammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien bis spätestens Donnerstag, den 20. Januar 192 , abends vor 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse oder der Vorschuß⸗ bank Lörrach oder bei einem Notar (laut § 19 der Statuten) zu hinterlegen, wo⸗ gegen denselben eine Eintrittskarte aus⸗ gefolat wird. Lörrach, den 2. Dezember 1926. Der Aufsichtsrat. Friedrich Sturm

[90551] Magdeburger BaukAktiengesellschaft in Liguidation, Magdeburg.

Die Aktionäre der Magdeburger Bank Aktiengesellschaft in Liquidation in Magde⸗ burg werden hierdurch zu einer am Diens⸗ tag, den 28. Dezember 1926, vor⸗ mittags 10 Uhr, in den Räumen der Gesellscharst., Magdeburg, Otto⸗ von⸗ Guericke⸗Straße 100 startfindenden außer⸗ ordentlichen Generatversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Liquidationseröffnungs⸗ bilanz ver 3. Juli 1925 und Be⸗ schlußfassung über Genehmigung.

2. Erteilung der Entlastung an den Vorstand und den Aufsichtsrat für die Zeit vom 1. Januar 1925 bis 2. Juli 1925.

.Vorlegung des Geschäftsberichts und

autgelösten Gesellschaft

schufses sowie Entlastung des Vor⸗ H.

10 14308 37 957725

82 278 83

ver Aktienkapital... Nreditorenkonto... Vortrag von 1924

23 000

486,49 . 82 278 83 Die ausscheidenden Aufsichtsratsmit⸗

Herren Albert Lepy, Dr. Martin

Hannes, Berlin, wirden wiedergewählt. Herr Robert Braunschild Düsseldorf, ist

58 79234

Rechnungsabschlusses für die Zeit vom 3. Juli 1925 bis 31. Dezember 1925 und Beschlußfassung über Genehmi⸗ gung.

.Erteilung der Entlastung an den Liquidator Backsch und den Aufsichts⸗ rat für die Zeit vom 3. Juli 1925 bis 31. Dezember 1925. G

5. Bericht über den heutigen Stand der Liquidation.

6. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

7. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, die sich an der

Generalversammlung beteiligen wollen,

haben ihre Aktien spätestens bis zum vor⸗

be28 Werktage vor der Generalversamm⸗

ung

bei der Kasse der Gesellschaft in Magde⸗ burg oder

bei einem reichsdeutschen Notar

zu hinterlegen. Die Bescheinigungen über

bei einem Notar ersolgte Hinterlegung

müssen spätestens am letzten Werktage vor

der Generalversammlung bei der Gesell⸗

schaft hinterlegt sein.

Magdeburg. den 2. Dezember 1926.

Der Liquidator: Klnge.

[88916] Luxsche Industriewerke A. G., Ludwigshafen a. Nh.

I. Auf Grund der von der General⸗ verkammlung unserer Gesellschaft vom 12. Oktober 1926 beschlossenen Zusammen⸗ legung des Aktienkapikals im Verhältnis von 3:2 von RNM 1 500 000 auf RM 1 000 000 fordern wir hiermit die Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinn⸗ anteil⸗ und Erneuerungsscheinen bis späte⸗ stens 15. März 1927 bei der Rh. Creditbank, Filiale Ludwigshafen a. Rh., und der Darmstädter und Nattonalbank, Filiale Ludwigshafen a. Rh., unter Beifügung eines geordneten Nummernverzeichnisses einzureichen.

11. Für je 3 alte Aktien werden 2 neue Aktien mit gleichem Nennwert oder für je 15 alte Aktien eine neue Aktie im Nennwert von RM 1000 ausgegeben. Die alten eingereichten Aktien verlieren ihre Gültigkeit und werden vernichtet.

III. Soweit die von den Aktionären eingereichten Aktien zur Durchführung der Zusammenlegung nicht ausreichen, der Ge⸗ jellschaft aber zur Verwertung für Rech⸗ nung der Beteiligten zur Verfügung ge⸗ stellt sind, werden nene Aktien im gleichen Verhältnis wie in Absatz II zur Ver⸗ fügung gestellt. Diese neuen Aktien werden in einer öffentlichen Versteigerung meist⸗ bietend verkauft. Der Erlös wird den Einlieferern im Verhältnis ihres Aktien⸗ besitzes zur Verfügung gestellt. Die Aktien, nelce innerhalb der sestgesetzten Frist nicht eingereicht werden, und die Akktren, welche von einem Aktionär in einer Anzahl eingereicht werden, die zur Durchführung der Zusammenlegung von 3:2 nicht aus⸗ reichen und der Gesellschaft nicht zur Ver⸗ wertung kfür die Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt. An Stelle der für kraftlos er⸗ klärten Aktien weiden neue Aktien aus⸗ gegeben, und zwar ebenfalls je 2 neue im Nennwert von je RM 100 für 3 alte. Diese neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten meistbietend in öffentlicher Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten im Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung gestellt.

Gleichzeitig sfordern wir gemäß § 289 Abjatz 2 des H.⸗G⸗B. unter Hinweis auf die deschlossene Herabsetzung des Aktien⸗ kavitals unsere Glänbiger auf, ihre An⸗ sprüche anzumelden.

Ludwigshafen a. Rh., den 27. No⸗ vember 1926.

aus dem Aussichterat ansgeschieden. Der Vorstand. Goldberg.

Der Vorstand. Dr. Weis. E. Oberwegner

sowie eingereichte Aktten, die zur Durch⸗ führung der Zusammenlegung nicht aus⸗ reichen und die der Gesellschaft nicht zur Verwertung für die Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind, im Gesamt⸗ betrage von

einschließlich laufender Gewinnanteils⸗ und Erneuerungsscheine gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. hiermit für kraftlos erklärt.

Aktien treten gemäß Beschluß der General⸗

verlammlung 278 Stück Aktien Nr. 4723 5000

unserer scheinen für folgende und Erneuerungs⸗ scheinen.

stimmungen werden diese Aktien öffentliche Versteigerung verkauft.

den 11. Dezember 1926, vormiuags

des Notariats München II, Neuhauser Str. 6/2, statt. steigerung erfolgt nur in einem Posten und nur gegen sofortige Barzahlung. Der

klürten Aktien einschließlich Gewinnanteils⸗ und Erneuerungsscheinen den Beteiligten im Verhältnis Donauländischen A. G., platz 1, zur Verfügung gestellt.

[90522 Hapag U Hamburg Ameritauische Packetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft (Hamburg⸗Amerika Linie). Die Hambura⸗Amerikanische Packetfahrt⸗ Actien⸗Ge ellschaft in Hamburg hat das Vermögen der Deutsch⸗Australischen Dampf⸗ schiffs⸗Gesellschant in Hamburg im Wege der Fusion unter Ausschluß der Liquidation übernommen. Die Gläubiger der durch die Fusion werden hiermit gemäß §§ 306, 297 des Handelsgesetzbuchs aufgefordert, ihre Forderungen bei der ambung⸗Amerikanische Packetfahrt⸗Actien⸗ Gesellschaft, Hamburg, Alsterdamm 25, anzumelden. Hamburg, den 4. Dezember 1926. Der Vorstand.

[90523] Hapag Hamburg⸗Amerikanische Packetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft (Hamburg⸗Amerika Linie). Die Hamburg⸗Amerikanische Packetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft in Hamburg hat das Vermögen der Deutschen Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaft Kosmos in Hamburg im Wege der Fusion unter Ausschluß der Liguidation übernommen. Die Gläubiger der durch die Fusion aufgelöften Gesellschart werden hiermit gemäß §8 306, 297 des Handelsgesetzbuchs aufgefordert, ihre Forderungen bei der Hamburg⸗Amertkanische Packetfahrt⸗Actien⸗ Gesellschaft, Hamburg, Alsterdamm 25, anzumelden. Hamburg, den 4. Dezember 1926. Der Vorstand.

„Hawag“ Handelsgesellschaft für Amo⸗Wesen A.⸗G.

[90621] Kraftloserklärung. Nachdem die Frist zur Einreichung der Aktien unserer Gesellschaft zum Zwecke der Zusammenlegung abgelaufen ist, werden die notz dreimaliger Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger nicht eingereichten Aktien im Gesamtbetrag von

RM 15 720

RM 6520

An Stelle dieser kraftlos gewordenen

vom 30. Juni 1926 zu je nom RM 20 = RM 5560

Gesellschaft mit Gewinnanteil⸗

In Anwendung der

esetzlichen Be⸗ 3 9 durch

Die Versteigerung findet am Samstag,

10 Uhr 30 Min., in den Amtsräumen München Die Ver⸗

Erlös abzügl. der entstehenden Kosten wird gegen Einreichung der fraftlos er⸗

ihres Befitzes bei der Kreditgesellschaft München, Wittelsbacher⸗ München, den 4. Dezember 1926. „Hawag“ Handelsgesellschaft für Autowesen A. G. Der Vorstand.

[90970]

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung am 28. Dezember 1926, nachmittags 4 Uhr, im Geschäftshaus der Gesellschaft zu Essen ergebenst ein.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Goldmarkeröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1924 und des Prüfungsberichts dazu sowie Beschluß⸗ fassung über dieselbe und die Um⸗ stellung des Grundkapitals. Statutenänderungen, betr. die Um⸗ stellung und die Vergütung des Auf⸗ sichtsrats.

. Ermächtigung des Vorstands zur Fest⸗ setzung der Modalitäten der Durch⸗ fübrung der Umstellung sowie die etwa vom Registerrichter verlangten Aenderungen der Generalversamm⸗ lungebeschlüsse vorzunehmen, soweit sie deren Fassung betreffen.

. Vorlage des Geschäftsberichts, des Jahresabschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Ge⸗ schäftsjahr 1924. Erteilung der Ent⸗ lastung an Aufsichtsrat und Vorstand.

.. Vorlage des Geschärtsberichts, des Jahresabschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1925. Erteilung der Entlastung an Aufsichtsrat und Vorstand.

6. Aufficht ratswahl.

Behufs der Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre ihre Aktien am

2. Werktage vor der Versammlung bei Die

der Gesellschaft in Essen hinterlegen. Hinterlegung ist auch bei der Reichsbank oder einem deurschen Notar zulässig. In

diesem Falle müssen die Hinterlegungs⸗

scheine am 2. Werktage vor der Versamm⸗ lung bei der Gesellschaft in Essen hinter⸗ legt werden.

Essen, den 3. Dezember 1926

Esfsener Privatbank

Miltenberg & Kriete Aktiengefellschaft, Bremen.

Einladung zur außerordentlichen

Generalversammlung am Montag⸗

den 27. Dezember 1926, 11 Uhr

vormittags, in der J. F. Schröder

Bank K. a A., Bremen, Obernstr. 2/12.

Tagesordnung.

1. Beschlußsfassung über die Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft im ganzen unter Vorlage des hierüber geschlossenen Vertrags.

2. Ernennung eines Liquidators.

Stimmberechtigt sind diejenigen Aktio⸗

näre, welche spätestens am 24. Dezember

1926 ihre Aktien bei der J F. Schröder

Bank K. a. A., Bremen, hinterlegt

oder den Hinterlegungsschein eines deutschen

Notars eingeliefert haben. [90619]

Bremen, den 2. Dezember 1926.

Der Vorstand. D. Kriete.

[90897]

Deutsche Hypothekenbank (Actien⸗Gesellschaft).

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von

GM 7 560 000 7 % Goldpfand⸗ briefe Serie 30 = 2688,15 kg Feingold.

GM 7 500 000 7 % Goldpfand⸗ briefe Serie 31 = 2688,15 kg Feingold.

GM 7 500 000 8 % Goid⸗ kommnualobligationen Serie 6 = 2688,15 kg Feingold,

je in folgender Stückelung:

1000 Stück Lit. A Nr. 1 1000 zu GM 30000 = 1075,26 g Feingold,

3250 Stück Lit. B. Nr. 1 3250 zu GM 1000 = 358,42 g Feingold,

2100 Stück Lit. C Nr. 1 2100 zu GM 500 = 179,21 g Feingold,

2000 Stück Lit. D Nr. 1 2000 zu GM 100 = 35,842 g Feingold, der Deutschen Hypothekenbank (Actien⸗Gesellschaft).

Die Goldpfandbriefe und Goldkommunal⸗

obligationen lauten auf den Inhaber und sind mit halbjährigen, bei der Serie 30 am 1. April und 1. Oktober, erstmalig am 1. April 1927, bei der Serie 31 am 1. Januar und 1. Juli, erstmalig am 1. Juli 1927, bei der Serie 6 am 1. April und 1. Oktober, erstmalig am 1. April 1927, fälligen Zinsscheinen sowie dem dazu gehörigen Erneuerungsschein versehen. Die Rückzablung der Goldpfandbriefe und Goldkommunalobligationen durch die Gesellschaft erkolgt nach Kündigung oder

den Frankfurt a. M. wird sobald als möglich

beantraat werden.

8

[90617] Verein für Zellstoff⸗Industrie Atiengesellschaft.

In Gemäßheit der in der ordentlichen Generalversammlung vom 22. No⸗ vember d. J. getaßten Beschlüsse fordern wir hierdurch vorvehaltlich Eintragung der Kapitalserhöhung in das Handels⸗ register, die Inhaber von Stammaktien auf, das ihnen eingeräumte Bezugsrecht

unter folgenden Bedingungen auszuüben:

1. Auf je 8 alte Stammaktien im Nennwert von je RM 50 kann eine neue Stammaktie im Nennbetrag von RM 100 zu 107 % zuzüglich 6 % Stückzinsen vom 1. Juli 1926 ab und zuzüglich Börsen⸗ umsatzsteuer bezogen werden 2. Die Anmeldung zur Ausübung des Bezugsrechts hat zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 6. De⸗ zember 1926 bis 21. Dezember 1926 einschließlich in Berlin bei dem Bankhause Gebr. Arnhold oder bei dem Bankhause Arons & Walter oder bei der Gesellschaftskasse, in Dresden bei dem Bankhause Gebr. Arnhold, in Frankfurt a. M. bei dem Bank⸗ hause Baß & Herz während der üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. 3. Bei der Anmeldung sind die Mäntel mit den bei den Bezugestellen erhältlichen Anmeldesormularen zwecks Abstempelung einzureichen, und zunächst 25 % des Nenn⸗ werts sowie das Aufgeld von 7 % = RM 32 für jede neue Aktie zusüglich

[6 % Stückzinsen auf 107 % (abzüglich

Kapitalertragsteuer) vom 1. Juli 1926 ab und zuzüglich Börsenumsatzsteuer auf den Ausgabekurs von 107 % plus Stück⸗ zinsen zu entrichten. Soweit die Aus⸗ übung des Bezugsrechts im Wege des Briefwechsels ertolgt, werden seitens der Bezugsstellen die üblichen Spesen in An⸗ rechnung gebracht.

4. Die Bezugsstellen übernehmen auch

die Vermittlung des An⸗ und Verkaufs von Bezugsrechten einzelner Aktien.

5. Die Rückgabe der alten Aktien er⸗

folgt sotort, die Ausgabe der neuen Aktien nach Erscheinen.

Die Einkührung der jungen Aktien an Börsen zu Berlin. Dresden und

Berlin,Dresden, den 2. Dezember 1926. Verein für Zellstoff⸗Industrie Aktiengesellschaft. Gebr. Arnhold.

Auslosung, die zum ersten Werktage eines jeden Kalendervierteljahres mit ein⸗ monatiger Kündiagungsfrist zulässig ist. Die Kündigung ist bei den Goldpfand⸗ briefen frühestens mit Wirkung zum 1. April 1932 und bei den Goldkommunal⸗ obligationen frühestens mit Wirkung zum 2. Januar 1932 zulässig; eme Auslosung darf bis dahin nur in Höhe derjsenigen Beträge erfolgen, welche auf die Deckungs⸗ hypotheken bezw. Deckungskommunal⸗ darleben durch Tilaungsbeträge oder durch außergewöhnliche Rückzahlungen bei der Gesellschaft eingegangen sind.

Der Goldwert der Zinsscheine und aus⸗ gelosten oder gekündigten Stücke wird er⸗ rechnet nach dem amtlich bekanntgemachten Preise des Feingoldes, der für den 15. Tag des der Fälligkeit vorgehenden Kalender⸗ monats gilt. Die Umrechnung findet nach den gesetzlichen Bestimmungen statt

Die Einlösung der zur Rückzahlung fälligen Goldpfandbriefe und Goldkom⸗ munalobligationen sowie der Zinsscheine, die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen und etwaige Konvertierungen erfolagen kostenfrei an der Gesellschaftskasse in Berlin

Alle Bekanntmachungen, welche diese Anleihen betrefsen, werden im Deutschen Reichsanzeiger und in einer Berliner Börsenzeitung, bis auf weiteres in der Berliner Börsen⸗Zeitung, veröffentlicht werden. Die Nummern der gekündigten oder verlosten Goldpfandbriefe und Gold⸗ kommunalobligationen werden spätestens 14 Tage nach der Ziehung oder Kündigung, die Restantenlisten mindestens jährlich ein⸗ mal bekanntgemacht.

Der von der Preußischen Staatsregierung ernannte Treuhänder hat die Urkunden über die Goldwerthypotheken und Gold⸗ kommunaldarlehen unter Mitverschluß der Gesellschaft zu verwahren und darf die Urkunden nur gemäß der Vorschrift des Reichshypothekenbankgesetzes heraus⸗ geben. Die als Sicherheit für die Gold⸗ pfandbriefe dienenden Goldwerthypetheken und die als Sicherheit für die Gold⸗ kommunalobligationen dienenden Gold⸗ wertdarlehen, welche die Gesellschaft an prenßische Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Uebernahme der vollen Ge⸗ währleistung seitens solcher Körperschaften gewährt hat, werden in das Hypotheken⸗ register bezw. Kommunaldarlehneregister eingetragen. Außerdem haftet das Ver⸗ mögen der Gesellschaft für die Goldpfand⸗ briefe und Goldkommunalobligationen.

Die Zulassung der 7 % Goldpfandbriefe und der 8 % Goldkommunalobligationen zur Beleihung bei der Reichsbank ist be⸗ antragt. 8

Durch Erlaß des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 25. November 1926 (II b. 11 791) ist angeordnet, daß es vor der Einführung obiger Goldpfandbriefe und Goldkommunalobligationen an der Börse zu Berlin eines Prospektes nicht bedarf. Damit gilt gemäß § 40 des Börsengesetzes die Zulassung zum Börsen⸗ handel an der Börse zu Berlin als erfolgt.

Berlin, im Dezember 1926.

Deutsche Hypothekenbank

Aktiengesellschaft. Dr. Dirderichs.

(Actien⸗Gesellschaft). Dr. Hirte. Dr. Lippelt.

[05

B. Holthaus Maschinenfabrik A.⸗G., Dinklage i. 9.

Die Aktionäre der B. Holthaus Ma⸗

schinenfabrik A.⸗G. werden hierdurch zu einer am Dienstag, den zember 1926, nachm. Osnabrück in Düttings Hotel stattfindenden außerordentlichen Generalpersamm⸗ lung eingeladen.

28. De⸗ 3 ½ Uhr, in

Tagesordnung

1. Beschlußfassung über die Herabsetzung

des Aktienkapitals von RM 900 000 auf RM 360 000 durch Herabsetzung des Nennbetrages der Stück 6000 Aktien à RM 150 auf je RM um0. Ermächtigung des Vorstands und Aufsichtsrats zur Durchführung des Beschlusses. b 1

.Beschlußfassung über die Wieder⸗ erhöhung des Aktienkapitals von RM 360 000 auf RM 850 000 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender, vom 1. Januar 1927 ab gewinnberechtigter Aktien und Be⸗ gebung derselben unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktio⸗ näre. Festsetzung des Ausgabepreises und der übrigen Modalitäten und der Stückelung der Aktien. Ermächtigung des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Durchtührung des Beschlusses.

. Nach Genehmigung von Punkt 1 und 2 der Tagesordnung Beschluß⸗ fassung über die Genehmigung des. mit der Grashorn⸗Maschinen⸗Werke A⸗G. in Bad Zwischenahn ge⸗ schlossenen Vertrages wonach das Vermögen der Grashorn⸗Maschinen⸗ Werke A.⸗G. unter Ausschluß der Liquidation als Ganzes auf die B. Holthaus Maschinenfabrik A.⸗G. übertragen wird unter Umtausch von je RM 300 Grashorn⸗ Maschinen⸗Werke⸗Vorzugsaktien gegen je RM 240 B. Holthaus Maschinen⸗ fabrik A.⸗G.⸗Aktien und von je RM 300 Grashorn⸗Maschinen⸗Werke⸗ Stammaktien gegen je RM 120 B. Holtbaus Maschinenfabrik A⸗G.⸗ Aktien. Ermächtigung des Vorstands und Aufsichtsrats zur Durchführung der Beschlüsse. 8

„Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung eines neuen Gesellschaftsver⸗ trags, der Aenderungen hirsichtlich Grundkapital, Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung, Bilanz, Ge⸗ winnvertellung. Reserpvefonds enthält.

5. Wahlen zum Ausfsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind dieienigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens drei Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien ent⸗ weder bei unserer Gesellschattskafse in Dinklage oder bei der Oldenburgischen Landesbank in Oldenburg oder bei dem Bankhause Fr. Probst & Co., Bremer⸗ haven, oder bei einem öffentlichen Notar hinterlegt haben.

Dinklage i. O., den 30. November 1926.

B. e Maschinenfabrik A..⸗G.

er Aufsichtsvat. Fr. Probst, Vorsitzender.

Erste Zentralt⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Nr. 283 b 8— r 8 8 8

Berlin, Sonnabend, den 4. Dezember

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche NReich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugs⸗ preis betrögt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

8

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗ straße 32, bezogen werden

——

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich“ werden heute die Nrn. 283 A und 283 B ausgegeben.

2☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚˖

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

gebliche Lücke zwischen den nach dem Wortlaut unter § 128 oder § 129 fallenden und den ausdrücklich zugelassenen Feett ca⸗ ansprüchen auszufüllen. Fallen aber die nur aus dem Inhalt eines Steuergesetzes abzuleitenden Erstattungsansprüche nicht unter die §§ 128, 129 der 1eeeneinn9. so fallen noch weniger dar⸗ unter die ausdrücklich zugelassenen, die im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Zulassung aus dem Inhalt des Stenergesetzes zu

136. Zur persönlichen Haftung des Verfügungs⸗ berechtigten für die Entrichtung der Steuer. Eine Bank, die Beschwerdeführerin, wurde gemäß §§ 89, 90 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung persönlich für die Umsatzsteuer eines Unter⸗ nehmens aus 1925 haftbar gemacht, weil e bei den Lieferungen des Unternehmens in dem genannten Jahre als Bevollmächtigte oder Verfügungsberechtigte aufgetreten sei. Dieses Vorgehen stützt 8. auf folgende tatsächliche Feststellungen: Das Betriebsvermögen des Unternehmens war der Beschwerdeführerin zur Sicherheit ibereignet. Anfang 1925 übernahm die Beschwerdeführerin durch einen ihrer Angestellten die Oberleitung des Betriebs, der sämtliche Verkäufe für das Unternehmen abschloß. Die Entgelte flossen sämtlich der Beschwerdeführerin zu. Diese Feststellungen sind ein⸗ wandfrei getroffen. Da nach dem festgestellten Sachverhalte die Beschwerdeführerin die Lieferungsverträge abgeschlossen und die Entgelte vereinnahmt hat, ist sie nach außen als Verfügungs⸗ berechtigte hinsichtlich dieser Lieferungen aufgetreten, gleichviel welches im Innenverhältnis ihre Rechtsstellung gegenüber dem

Vorauszahlungen gegenüber der endgültigen Steuerschuld eine Er⸗ stattung mit Zinsen anzuordnen, anderseits aber beim Zurück⸗ bleiben der Vorauszahlungen die Leistung des Mehrbetrags mit Zinsen zu verlangen. Der Gesetzgeber kann jedoch von jeder Zins⸗ berechnung aus der Erwägung absehen, daß demjenigen, der ein bestimmtes Einkommen hat, nicht nur die entsprechende Ein⸗ G kommensteuer, sondern auch ein dieser Einkommensteuer ent⸗ folgern wären. Es ist deshalb unerheblich, daß die Erstattung der sprechender Zinsverlust zugemutet werden kann. Danach erscheint den endgültigen Steuerbetrag übersteigenden Vorauszahlungen auch es nicht gerechtfertigt, § 102 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes dann gegeben wäre, wenn die Vorschrift des § 102 Abs. 3 des Ein⸗ 8 auszulegen, daß die zu erstattenden Beträge mit Zinsen zu EE nicht bestände. Denn die Erstattung würde zahlen sind, um so weniger als die im Wege des Steuerabzugs ge⸗ dann einfacher daraus zu folgern sein, daß eben Vorauszahlungen keisteten Zahlungen überhaupt nicht erstattet werden. Würden nur auf die später festzustellende Einkommensteuer vorlägen, als daraus, im Erstattungsfalle Zinsen erechnet, 8 würde z. B. eine Körper⸗ daß § 128 oder § 129 so an etehen wäre, daß der Fall darunter schaft, die abwechselnd jedes Jahr 100 000 und 200 000 RM Steuer fiele. Es mag zugegeben werden, daß der Wortlaut der § § 128 und zu zahlen hätte, gegenüber einer, die jedes Jahr 150 000 RM zu 129 der Reichsabgabenordnung nicht entscheidend ist. Der Reichs⸗ zahlen hätte, begünstigt werden, während die Ablehnung jeder finanzhof kann aber aus ihnen lediglich den Grundsatz ableiten, Zinsberechnung die Folge hat, daß die beiden Körperschaften in daß eine Erstattung mit Zinsen dann gerechtfertigt ist, wenn die gleicher Weise belastet werden. Bei der Einkommensteuer würden

Die Generalversammlung vom 25. Ok⸗

Unternehmen war. Sie hatte daher nach abgabenordnung dafür zu sorgen, daß die Umsatzsteuern aus den von ihr vereinnahmten Entgelten entrichtet würden. Auf diese Pflicht war sie ausdrücklich wiederholt hingewiesen worden; in ihrer Nichterfüllung liegt daher eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Mit Recht haben demgemäß die Vor⸗ Prassen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 der Reichsabgaben⸗ ordnung als gegeben angesehen und die persönliche Haftung der EE11““ geltend gemacht. (Urteil vom 1. Oktober 1926 [A 470/26.

137. Keine Verzinsung der nach § 102 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und § 24 des Körperschaftssteuer⸗ gesetzes zu erstattenden Vorauszahlungsbeträge. § 132 der Reichsabgabenordnung sieht eine Verzinsung der zu erstattenden Beträge für die Fälle einer Erstattung nach §§ 128 und 129 der Reichsabgabenordnung vor. Es sind dies sämtliche Fälle, in denen sich die Erstattung aus dem Abschnitt „Erstattungs⸗ und Ver⸗ gütungsansprüche“ der Reichsabgabenordnung selbst ergibt. Für die sich aus den einzelnen Steuergesetzen und aus Vorschriften anderer Abschnitte der Reichsabgabenordnung, z. B. § 5 Abs. 3 der ö enordnung ergebenden Erstattungsansprüche hat sich die Reichsabgabenordnung auf die Regelung anderer Fragen beschränkt (vgl. z. B. § 130 der ögenoeeung. Sie hat für diese Fälle weder ausgesprochen, daß die zu erstattenden Beträge zu ver⸗ zinsen, noch daß se nicht zu verzinsen sind. Die Auffassung, daß die Reichsabgabenordnung, indem sie für die von ihr aufgestellten Er⸗ statemgeläge die ööö einführt, damit den Grund⸗ atz einer allgemeinen Verzinsung zu erstattender Beträge einführen wollte, läßt sich um so weniger rechtfertigen, als nach dem früheren Rechte eine Verpflichtung des Steuerfiskus zur Verzinsung zu er⸗ stattender Beträge grundsätzlich verneint wurde. Anderseits ist aber auch nicht ersichtlich, daß die Reichsabgabenordnung etwa für die nicht unter §§ 128 und 129 der Reichsabgabenordnung fallenden Erstattungsansprüche den früheren Grundsatz der Nichtverzinsung festlegen wollte, Vielmehr ist der einzelnen, eine Erstattung ein⸗ führenden Vorschrift, ihrer Bedeutung, ihrem Zwecke, vielleicht auch ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen, ob eine Verzinsung als gewollt anzusehen ist. wird eine Verzinsung dann in Frage kommen, wenn der in dem besonderen Steuergesetze geregelte Erstattungsfall einem der in §§ 128, 129 der Reichsabgabenordnung

eregelten in wesentlichen Beziehungen ähnlich ist. Bei der Er⸗ stattung der den endgültigen Steuerbetrag überschreitenden Vor⸗ auszahlungen liegt ein Fall der §§ 128 und 129 der Reichsabgaben⸗ ordnung nicht vor. Dies folgt nicht etwa schon daraus, daß die Er⸗ stattung im § 102 des Einkommensteuergesetzes besonders ange⸗ ordnet ist. Denn die Anwendung der §§ 128 und 129 der Reichs⸗ abgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in einem Steuergesetz überflüssigerweise ein bereits aus den genannten Vorschriften folgender Erstattungsanspruch gewährt wird. Dagegen ist nicht anzuerkennen, ein Fall des § 128 der Reichsabgaben⸗ ordnung sei immer dann gegeben, wenn ein Erstattungsanspruch auch ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen Vorschrift in dem e Steuergesetz anzuerkennen wäre. Denn die Reichsabgabenordnung bestimmt nicht, daß nur Erstattungs⸗ ansprüche aus §§ 128 und 129 der Reichsabgabenordnung und aus⸗ drücklich in Steuergesetzen zugelassene anzuerkennen seien. Sie spricht vielmehr im § 130 ledig 2. von den außer in §§ 128 und 129 ugelassenen Erstattungsansprüchen, ohne irgendwie anzudeuten, LE sein müßten. Folglich sind die aus dem gesamten ön alt eines Steuergesetzes abzuleitenden Er⸗ J. e als bestehend anzusehen, ohne daß es eines achweises bedarf, daß sie unter § 128 oder § 129 der Reichsabgaben⸗ ordnung fallen, und es ist deshalb nicht erforderlich, diese Vor⸗ schriften weit über den Wortlaut hinaus auszulegen, um eine an⸗

8 ———

a 88 84, 89 der Reichs⸗ bL infolge fehlerhafter Behandlung der Angelegenheit durch

die Steuerbehörden 9 darunter auch dann nicht le Vorwurf nicht zu machen ist.

geworden ist Der Steuerpflichtige iden, wenn den Steuerbehörden ein Die Gefahr einer unrichtigen Be⸗ handlung einer Angelegenheit 8. in jedem Falle die Steuer⸗ verwaltung tragen. Um eine durch unrichtige Behandlung er⸗ gewordene gffta nühn handelt es sich aber bei der Er⸗ tattung der Vorauszahlungen nicht. Es ist nunmehr zu prüfen, ob, obwohl §§ 128 und 129 der Reichsabgabenordnung nicht an⸗ wendbar sind, eine Verzinsung der zu erstattenden Beträge gerecht⸗ sig⸗ erscheint. Es mag zugegeben werden, daß eine Verzinsung ann in Frage kommt, wenn der Fall eine gewisse Aehnlichkeit mit einem der in § 128 oder ee der Reichsabgabenordnung be⸗ handelten hat. Eine solche Aehnlichkeit 8 bei den vorläufigen hha ungen auf die Körperschaftsteuer anzuerkennen sein. Die vor⸗ äufigen Zahlungen waren nach Entstehung der Steuerschuld ohne weiteres zu leisten Es hätte bestimmt werden können, daß ein vorläufiger Steuerbescheid zu erlassen sei, und es hätte der Inhalt dieses vorläufigen Steuerbescheids bindend vorgeschrieben werden können. Man könnte ausführen, dadurch, daß das Gesetz von dem Erlaß eines vorläufigen Steuerbescheids absah und allgemein die Verpflichtung zu einer Zahlung aussprach, deren Höhe die Steuer⸗ pflichtigen ohne weiteres feststellen konnten, sollten sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihnen vorläufige Steuerbescheide zu⸗ gegangen wären. Die vorläufigen Zahlungen waren auch so be⸗ messen, daß sie regelmäßig hinter der endgültigen g6uch sa c⸗ steüer zurückblieben. Der Fall der Vorauszahlungen nach dem geltenden Einkommensteuergesetz liegt aber wesentlich anders. Die Vorauszahlungen sind zu einer Zeit zu leisten, in der die Voraus⸗ setzungen für einen vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der be⸗ treffenden endgültigen Steuerschuld nicht gegeben sind. Der Gesetz⸗ geber kann nicht übersehen haben, daß die Bemessung der Voraus⸗ zahlungen nach dem Ergebnis des vergangenen Foößrer in ungemein zahlreichen Fällen, wie insbesondere bei Gewerbetreibenden und Landwirten, zu beträchtlichen Unstimmigkeiten zwischen ihnen und der später festgestellten Steuerschuld führen würde, und daß daran die in den §§ 99 und 100 des Einkommensteuergesetzes gegebenen Möglichkeiten der Erhöhung und der Stundung der Voraus⸗ zahlungen nicht viel ändern würden. Wenn er trotzdem der⸗ artig bemessene Vorauszahlungen eingeführt hat, so muß er von dem Gedanken ausgegangen sein, daß demjenigen, dessen Ein⸗ kommensteuerschuld für ein Jahr auf z. B. 100 000 RM festgefetzt wird, regelmäßig zugemutet werden kann, bis zur Festsetzung der Einkommensteuer für das nächste Jahr vierteljährlich 25 000 RM nicht mehr und nicht weniger vorsch daß damit eine verhältnismäßig befriedigende Vereinigung der beiden Grundsätze der Feststellung der Einkommensteuer 88 Be⸗ endigung des Jahres und der Zahlung möglichst im Laufe des Jahres erzielt würde. Der Einkommensteuerbescheid hat danach zwei Wirkungen, eine für die Vergangenheit Festsetzung der end⸗ gültigen Steuerschuld für das vegsg ene Jahr) und eine für die Zukunft. Festsetzung der bis zum Erlasse des nächsten Einkommen⸗ teuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen). Die Annahme, daß er bezüglich der zweiten Wirkung nur als vorläufiger Bescheid anzusehen sei und durch den nächsten und übernächsten steuerbescheid abgeändert würde, trifft nicht zu. Aus der Ver⸗ pflichtung zur Zahlung von Vorschüssen folgt aber an sich keines⸗ wegs, daß das Zuvielgezahlte mit Zinsen zu erstatten ist. Bei einem Vertrage zwischen Privatpersonen würde mangels einer be⸗ sonderen Vereinbarung eine Verzinsung des überzahlten Betrags nicht in Frage kommen. Im Verkehre zwischen würden zwar Zinsen verechnet, aber in der Weise, daß jede Vorauszahlung nebst Zinsen vom Tage der Zahlung bis zum Tage der Verrechnung auf die endgültige Schuld anzurechnen wäre. Bei den Voraus⸗ zahlungen käme an sich in Frage, einerseits beim Uebersteigen der

ußweise zu zahlen und

wegen ihrer Staffelung die Folgen nicht ganz die gleichen sein. Bicech ihc der Streitfrage müffen und Körperschaft⸗ steuer gleichmäßig behandelt werden. Für die Ablehnung der Ver⸗ sinsung spricht auch die Entstehungsgeschichte. § 42 des Einkommen⸗ teuergesetzes 1920 in der Fassung von 1921 sah bei dem Zurück⸗ bleiben der endgültigen Steuerschuld gegenüber der vorläufigen eine Erstattung mit Zinsen vor. Er 8 übrigens auch eine entsprechende Verzinsung für den umgekehrten Fall. Wenn trotz⸗ dem im § 102 Abs. 3 des neuen Einkommensteuergesetzes keine inspflicht ausgesprochen ist, so muß angenommen werden, daß der esetzgeber eine Zinsbere üni für unangebracht gehalten hat. Es ist anzunehmen, daß er sich dazu in der Erwägung entschlossen at, daß die Berechnung von Zinsen für die Verwaltung eine Mehrarbeit mit sich bringt, die in keinem Verhältnis zu dem Ge⸗ winne steht, der dadurch an Gleichmäßigkeit der Steuerbelastung er⸗ zielt wird. (Gutachten vom 25. Oktober 1926, Gr. S. D 1/26.) 138. Gesellschaftstenerpflicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der offenen Handelsgesellschaft und dessen Beteiligung als stiller Gesellschafter mit seinem früheren Geschäftsguthaben. In einem notariellen Vertrage ist beurkundet worden, daß der Kaufmann H. mit Ablauf des ahres 1925 aus der beschwerdeführenden offenen Handelsgesell⸗ schaft ausscheide und an ihr weiterhin als stiller Teilhaber mit einem bisherigen Geschäftsguthaben beteiligt sein sollte. Auf Grund dieser Beurkundung hat das Finanzamt die Beschwerde⸗ führerin zur Gesellschaftsteuerpflicht nach § 23 des Kapitalverkehr⸗ steuergesetzes herangezogen, der nach der Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen vom 27. April 1925 (RGBl. I S. 60) mit Wirkung vom 1. Juni 1925 wieder in Krast gesetzt worden ist. Die Vorentscheidung dat die Zulässigkeit der Veranlagung bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin erneut ihre Freistellung und begründet dies damit, da steuerrechtlich Identität der stillen Gesellschaft mit der offenen Handelsgesellschaft vorliege und die Gründung der sene Handelsgesellschaft der Stempelabgabe nach dem hamburgischen Gesetze vom 5. Mai 1876 unterlegen habe. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Aller⸗ dings hat sich der Reichsfinanzhof in einem Urteil dahin ausge⸗ sprochen, daß grundsätzlich eine erneute Steuerpflicht nicht gegeben sei, wenn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus iesess anssche de und sich weiterhin an ihr mit seinem bisherigen Ge häftsguthasen als stiller Gesellschafter beteilige. Voraussetzung für die Freilassung der Gründung der stillen Gesellschaft ist aber, daß die Beteiligung als Gesellschafter an der offenen Handelsgesell⸗ schaft bereits der sei es nach dem Kapitalverkehr⸗ steuergesetze, sei es nach dem Reichsstempe gesetze vom 3. Juli 1913/26. Juli 1918, unterlegen hat. Liegt die Gründung der offenen Handelsgesellschaft oder der Eintritt des Gesellschafters in sie vor der Uebernahme der Gejellschaftsteuer in das Reichsstempelgesetz, so ist die Gesellschaftsteuerpflicht gegeben, wenn die Kapitaleinlage ihre Bestimmung als stille Beteiligung erst unter der Geltung des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhalten hat. So liegt die Sache hier. Die beschwerdeführende offene Seneeeh besteht nach den Akten bereits seit über hundert sasren⸗ und der Gesellschafter H. war vor Umwandlung seines Gesellschaftsanteils in eine stille Be⸗ teiligung nach der üftielung der Vorentscheidung seit Jahr⸗ zehnten bereits persönlich haftender Gesellschaster Ob das frühere Gesellschaftsverhältnis oder seine Beurkundung einem Landes⸗ stempel unterlegen hatte, ist belanglos, da es sich für die vorliegende Frage nur darum handelt, 8199 die Reichsgesellschaftsteuer nicht von demselben Kapitalzusammenschlusse zweimal erhoben werde, nicht aber darum, inwieweit Rechtsvorgänge, die die Begründung der offenen Handelsgesellschaft oder den Eintritt in eine solche betreffen, nach früherem Landesrechte steuerpflichtig waren (vgl. § 8 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1913). Die Rechtsbeschwerde ist hiernach zurückzuweisen. (Urteil vom 19. Oktober 1926, 11 A 404/26.)

Grundkapitals um 376

9

1. Ha f b ndelsregister. Hn o g Annaberg, Erzgeb. [89878] Auf Blatt 984 des hiesigen Handels⸗ registers, die Firma Albert Böttger in Buchholz betr., ist worden: Johanne Christiane verw. Böttger, geb. Bach, in Buchholz ist au eschieden. Johanne Christiane verehel. Pb. Böttger, in Buchholz ist Dem Kaufmann Bruno Gro

mark

Ansbach: Die lebens des Gesellsch

nhaberin. führt das Handelsge⸗ mann in herigen Fi

Firma als Amtscericht Annaberg, 30. November 1926. [89879]

Ansbach. Bei der Firma Febreesgtabrie Ans⸗

Handelsregistereinträge. 8 bach (Stahlwarengeschäft). bach Aktiengesellschaft“, Sitz Ansbach: Feneschäft

ist Prokura erteilt.

tober 1926 hat die Ferebsezugg 376 dreihundertsechsund⸗ siebzigtausendzweihundertvierzig und eine Aenderun und 15 der Satzungen beschlossen. Bei der Firma „Johann Meier“, Sitz Cresen chaft ist infolge Ab⸗ Isters Johann Meier roßmann, Rufpelöst Der Gesell 66 Georg Meier Inhaber: der 22 ’1 - Einzelkaufmann fort. Buchholz ist Prokura erteilt worden. Der Kaufmannsehefrau Marie Meicr in Ansbach ist Prokura erteilt. „Bei der Firma „Simon Rüffelmacher“, Sitz Ansbach: Nunmehriger Alleininhaber: Emil Rüffelmacher, Kaufmann in bach voerengeschä Der ledigen er u 1 uise üffel mache

8

des

Bei der Firma „Max Cichinger, Buch⸗, au

Kunst, und Schreibmaterialienhandlung“, Sitz Ansbach: Die Firma ist geändert in „Max ECichingers Hoßzuchhandlung“ Nun⸗ mehriger Inhaber: Max Eichinger jun., Eine Buchhändler in Ansbach. (Buch⸗ und Die

Kunsthandlung.) Bel „Friedrich Breit &

der Firma Sitz Dinkelsbühl: Nunmehriger nhaber: Heinrich Breit. Kaufmann in Dinkelsbühl. Die in dem Betriebe des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlich⸗ keiten und Forderungen sind auf den neuen Inhaber Heinrich Breit nicht mit über⸗ gegangen. Die Prokura der Margarete Breit ist erloschen. Feche.

Bei der Firma „Salomon B. Schul⸗ Walter mann“, Sitz Mönchsroth: Die Firma ist worden.

erloschen. hIghxa. vrgasstnc cha.

RM Reichs⸗ der §§ 13

Bei Co. 4⁷ 8 Ansba

Apolda.

Ans⸗

in Ansbach

Bei der Firma „Hugo Bauer, Leder⸗ fabrik. Gesellschaft mit beschränkter tung, Komanditgesellschaft“, Sitz Wa trüdingen: Die Gesellschaft ist aufgelöst.

Liquidation hat nicht stattgefunden. Firma ist erloschen. Bei der Firma „Heinrich Kränzlein“ Sitz Wassertrüdingen Kränzlein): Die Firma ist erlesgee.

den 26. November Bayer. Amtsgericht Registergericht.

i unser Handelsregister A ist heute unter 1021 die und Laßmann,

Apolda, den 23. November 19222b2. Thüringisches Amtsgericht. I.

Arnstadt. 1“ 8 an. In das Handelsregister Abt. A ist heute unter Nr. 713 die Firma Ernst Vogel, Großhandlung in Woll⸗, Weiß⸗ und Kurz⸗ waren, in Arnstadt und als deren Inhaber der Kaufmann Ernst Vogel in Arnstadt eingetragen worden. Dem Fräulein Hilde⸗ gard Herda in Arnstadt ist Prokura erteilt. Arnstadt, den 26. November 1926. Thüringisches Amtsgericht.

er⸗

en. (Inhaber Adolf 926.

Arnstadt. [89882]

In das Handelsregister Abt. B ist heute unter Nr. 51 bei der Firma Ernst Minner, G. m. b. H. in Arnstadt eingetragen worden: Zum Geschäftsführer ist der Kaufmann Eberhard Minner in Arnstadt bestellt worden. Der bisherige Geschäfts⸗ fführer, der Mühlenbesitzer Heinrich Minner list durch Tod ausgeschieden. Amts⸗

[89880]

irma Walter als Inhaber Apolda,

Laßmann, Kaufmann eingetragen