1926 / 289 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Dec 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Es folgt die erste Beratung des Besatzungs⸗ leistungsgesetzes und des Gesetzes zur Aenderung des Besatzungspersonenschädengesetzes.

Reichsminister für die besetzten Gebiete Dr. Bell: Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, dem hohen Hause den Entwurf eines Besatzungsleistungsgesetzes und einer Novelle zum Besatzungspersonenschädengesetz nach Zustimmung des Reichsrats vorzulegen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, die diese beiden Gesetzesvorlägen für die Bevölkerung des besetzten Gebietes haben, bitte ich, Ihnen kurz die Absichten darlegen zu dürfen, die die Reichsregierung bei der Aufstellung der Entwürfe geleitet haben.

Seit acht Jahren lastet der Druck der Besatzung auf dem rheinischen Gebiet. Neben unendlichen seelischen Bedrückungen hat die Bevölkerung Vermögensnachteile der verschiedensten Art zu er⸗ dulden, und mit besonderem Bedauern müssen wir von Zeit zu Zeit immer wieder vernehmen, daß einzelne unserer Volksgenossen am Rhein durch Besatzungsmaßnahmen Schäden an Leib und Leben genommen haben. Seit jeher ist das Reich bemüht gewesen, die Leiden des besetzten Gebietes nach Kräften zu mildern und die Bevölkerung wenigstens für die Verluste schadlos zu halten, die durch Entschädigungszahlungen einigermaßen ausgeglichen werden können. Ich weiß, daß dieses Ziel nicht in jedem Fall erreicht worden ist, und vielleicht wird auch die geplante Neuregelung nicht alle Wünsche und Erwartungen erfüllen. Aber ich darf immerhin feststellen, daß das Bestreben des Reiches, die Lasten des besetzten Gebietes zu erleichtern und sie auf breitere Schultern zu legen, zum guten Teile von Erfolg gekrönt worden ist, und daß es ge⸗ lungen ist, die Folgen des verlorenen Krieges, die das Rheinland besonders hart getroffen haben, in nicht unerheblichem Maße aus⸗ zugleichen. Meine Damen und Herren, ich darf der Hoffnung Aus⸗ druck geben, daß die Neuregelung des Entschädigungsverfahrens, über die Sie jetzt zu beschließen haben, einen weiteren Schritt auf diesem Wege bedeuten werde.

Gestatten Sie, daß ich Ihnen zunächst einen Ueberblick über den augenblicklichen Stand des Entschädigungswesens gebe, um Ihnen dann die Bedeutung der in den beiden Gesetzentwürfen vorgesehenen Neuerungen darzulegen!

Nach der Besetzung des Rheinlands wurde zunächst die Ab⸗ geltung der von der Besatzung verursachten Vermögensschäden ge⸗ setzlich geregelt. Bereits im März 1919 erging hierüber das so⸗ genannte Okkupationsleistungsgesetz, das bis heute die Grundlage des Entschädigungsverfahrens bildet. Zu der Zeit, als dieses Gesetz geschaffen wurde, ließ sich aber das Ausmaß der Besatzungs⸗ einwirkung noch nicht übersehen, ja nicht einmal vorausahnen. Man ging von der Tatsache aus, daß es sich ja nicht um eine Be⸗ setzung im Kriege handele, sondern um eine solche nach Nieder⸗ legung der Waffen, um eine friedliche Besetzung lediglich zur Wah⸗ rung von Rechten aus dem Friedensvertrage.

Man baute ferner auf die Zusage der Besatzungsmächte, daß die Zahl der Besatzungstruppen die Zahl der deutschen militärischen Belegung vor dem Kriege nicht wesentlich übersteigen werde, und glaubte daher, die Unterbringungsmöglichkeiten in Kasernen und anderen militärischen Gebäuden würden für die Besatzung im wesentlichen ausreichend sein, so daß mit einer erheblichen Mehr⸗ belastung für die deutsche Bevölkerung nicht zu rechnen sei. Man nahm dementsprechend an, es werde genügen, im wesentlichen eine Vergütungsmöglichkeit für die Leistungen vorzusehen, die von der deutschen Bevölkerung für die deutschen Heere im Kriege und im Frieden üblicherweise verlangt wurden.

Meine Damen und Herren, daß diese Erwartungen sich nicht erfüllt haben, ist Ihnen bekannt. Von der Anführung von Einzel⸗ heiten kann ich absehen und darf statt dessen Bezug nehmen auf die verschiedenen Denkschriften über die Kosten der Rheinland⸗ besetzung, die dem Reichstag vorgelegt worden sind.

Wenn sich nun auch in der weiteren Entwicklung sehr bald herausstellte, daß die nach dem Wortlaut des Okkupationsleistungs⸗ gesetzes vorgesehene Regelung des Entschädigungswesens unzu⸗ länglich war, so darf doch gesagt werden, daß die zur Entscheidung im Entschädigungsverfahren berufenen Behörden, insbesondere das Reichswirtschaftsgericht als Beschwerdeinstanz, sich mit Erfolg bemüht haben, durch Auslegung des Gesetzes gemäß seinem Sinne und Zwecke auch Rechtsgrundsätze für die Behandlung solcher Fälle aufzustellen, die keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden haben. Dieser auslegenden Rechtsprechung, die um so höher ein⸗ zuschätzen ist, als sie auf einem völlig neuartigen Rechtsgebiete einsetzen mußte, ohne auf irgendwelche Vorbilder zurückgreifen zu können, ist es gelungen, ein Entschädigungssystem aufzubauen, das sich doch im großen und ganzen bewährt hat.

Aber auch bei wohlwollendster Auslegung des Gesetzes blieben Fälle, in denen nach Billigkeitsgrundsätzen gebotene Schadlos⸗ haltung im Weg des Feststellungsverfahrens nicht erfolgen konnte. Da einer Aenderung des Gesetzes lange Zeit unüberwindliche außenpolitische Schwierigkeiten entgegenstanden, wurde versucht, im Verwaltungsweg eine Ergänzung der gesetzlichen Regelung vorzunehmen. Für eine Reihe von Schadensfällen wurde im Jahre 1922 eine Vergütungsmöglichkeit in dem sogenannten Ver⸗ waltungshilfsverfahren geschaffen.

Die Verhältnifse zur Zeit des passiven Widerstandes, die be⸗ sonderen Kampfmaßnahmen, die die Besatzung während der Zeit der Ruhrbesetzung ergriffen hat, nötigten dann im Jahre 1923 zu einer weiteren Ergänzung des Entschädigungssystems. Schließlich wurde im Jahre 1925 durch den Haushaltsplan ein Härtefonds zur

Zerfügung gestellt, aus dem sowohl für die eigentlichen Besatzungs⸗ schäden nach dem 1. Jauuar 1923 wie auch für die besonderen Ruhrschäden Beihilfen gewährt werden können, wenn die im ordentlichen Verfahren zu treffende Entscheidung sich nach der be⸗ onderen Lage des Falles als eine Härte darstellt.

Ueber den Umfang des Entschädigungswesens und der finanziellen Aufwendungen des Reiches für das befetzte Gebiet darf ich Sie an Hand einiger Zahlen näher unterrichten. Im Feststellungsverfahren nach dem Okkupationsleistungsgesetz sind bis zum 1. Oktober 1926 rund 760 000 Fälle bearbeitet worden. Von Angaben über die während der Inflationszeit gewährten Vergütungen sehe ich hier ab, da für diese Zeit die Zahlen doch lein zutreffendes Bild ergeben. Dagegen möchte ich Ihnen be⸗ kanntgeben, daß vom Beginn der Stabilisierung bis zum 1. Ok⸗ tober 1926 im Feststellungsverfahren für Sachschäden bereits rund 2⁴6 Millionen Reichsmark vom Reiche gezahlt wurden. Als be⸗ sondere Ruhrkampfschäden sind rund 80 600 Fälle bearbeitet worden, und es sind dafür in den Jahren 1924/26 mehr als 16 Millionen Mark zur Auszahlung gelangt. Ferner sind etwa

8 1— u

4500 Härtefondsanträge für eigentliche Besatzungsschäden auf rund 7000 Härtefondsanträge für Ruhrschäden gestellt worden. Auf diese Auträge sind dem besetzten Gebiet bisher weitere 7 ½ Millionen Reichsmark zugeflossen

Wenn hiernach auch nicht zu verkennen ist, daß auf dem Gebiet des Entschädigungswesens in großem Umfang praktische Arbeit geleistet worden ist, so hat sich doch auf der anderen Seite gezeigt, daß die gesetzliche Regelung in mancher Hinsicht ver⸗ besserungsfähig ist. Wie Sie aus meinen bisherigen Aus⸗ führungen entnommen haben, hat sich allmählich eine störende Mannigfaltigkeit der maßgebenden Bestimmungen herausgestellt. Allein für die gesetzliche Regelung des Feststellungsverfahrens sind zurzeit folgende Bestimmungen maßgebend: das Okkupa⸗ tionsleistungsgefetz selbst, zwei dazu ergangene Abänderungs⸗ verordnungen, eine Ausführungsbekanntmachung und eine Ver⸗ fahrensbekanntmachung. Dazu treten noch hinzu die verschiedenen Verwaltungsverfahren. Es hat sich ferner im Laufe der Zeit immer mehr als ein Uebelstand erwiesen, daß aus dem Gesetz selbst die Vergütungsgrundsätze nur zum allergeringsten Teil herausgelesen werden können, und daß eine zutreffende Beur⸗ teilung des Einzelfalles ohne Kenntnis der Rechtsprechung des Reichswirtschaftsgerichts vielfach unmöglich ist. Schließlich ist auch nicht zu verkennen, daß trotz aller nachträglichen Erweite⸗ rungen des Entschädigungsverfahrens doch noch manche Lücken bleiben, deren Beseitigung möglich ist, ohne dabei die Reichs⸗ finanzen stärker als zulässig zu belasten. Da nunmehr auch die außenpolitische Lage die Aenderung des Okkupationsleistungs⸗ gesetzes gestattet, ist die Reichsregierung gern⸗ dem Beschluß des Reichstags nachgekommen, der eine gesetzliche Neuregelung des Entschädigungsverfahrens gefordert hat.

Die allgemeinen Ziele, die bei der Gesetzesarbeit zu ver⸗ folgen waren, ergeben sich aus der Erkenntnis der eben genannten Mängel der bisherigen Regelung. Es sollte ein Gesetz geschaffen werden, das die sämtlichen maßgebenden Bestimmungen zu⸗ sammenfaßt und damit einen Ueberblick über alles zur Ver⸗ folgung von Entschädigungsansprüchen Wissenswerte ermöglicht. Es sollten dabei die einzelnen Vergütungsgrundsätze mit mög⸗ lichster Vollständigkeit und der erforderlichen Ausführlichkeit gesetzlich festgelegt werden, so daß die Geschädigten künftighin in der Lage sind, möglichst allein aus dem Wortlaut des Gesetzes herauszulesen, ob ihnen ein Anspruch zusteht und wie sie ihn zu verfolgen haben. Es sollten schließlich Erweiterungen der Anspruchsberechtigung und Verbesserungen des Verfahrens im Möglichen durchgeführt werden. die Einzelheiten des 61. Paragraphen umfassenden darf ich

Rahmen des

Ohne auf Entwurfs des Besatzungsleistungsgesetzes einzugehen, die wichtigeren Punkte hervorheben, in denen eine Verbesserung des bestehenden Rechtszustands erreicht sein wird.

Nach dem bisherigen Gesetz werden nur die rungen vergütet, die die Truppe als solche ergehen läßt. gegen lösen die allgemeinen Anordnungen und diejenigen Maß⸗ nahmen, die die Besatzung in Ausübung eines von ihr in An⸗ spruch genommenen Hoheitsrechts trifft, einen Vergütungs⸗ anspruch nicht aus. Diese Beschränkung soll beseitigt werden. Staatshoheitsakte und allgemeine Anordnungen der Besatzung werden nach dem Entwurf einen Anspruch auf Schadloshaltung begründen, es sei denn, daß es sich um einen der in § 3 nament⸗ lich angeführten Ausnahmefälle handelt.

Die von den einzelnen Besatzungsangehörigen angerichteten Schäden werden bisher nur dann vergütet, wenn ein sogenannter besatzungstypischer Fall vorliegt, wenn also der Täter in dem Bewußtsein seiner Zugehörigkeit zur Besatzung und in dem sich daraus ergebenden Machtgefühl mit besonderer Rücksichtslosigkeit gehandelt hat. Auch diese Beschränkung soll aufgehoben werden. Jeder Uebergriff eines einzelnen Besatzungsangehörigen stellt einen Eingriff im Sinne des § 1 des Entwurfs dar und begründet einen Anspruch auf Entschädigung. 1

Im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustand sollen ferner die Schäden, die die Besatzung bei gelegentlichen Uebergriffen in das unbesetzte Gebiet anrichtet, nach dem Entwurf vergütbar sein, ebenso auch die Aufwendungen, die der Geschädigte oder ein an sich unbeteiligter Dritter zur Minderung eines Besatzungs⸗ schadens gemacht hat.

Von der Bezugnahme auf das Kriegsleistungsgesetz, die sich in dem bisherigen Okkupationsleistungsgesetz findet, ist in dem Entwurf abgesehen; auch hierdurch sollen Beschränkungen der Vergütungsmöglichkeit, die aus den enger gefaßten Bestimmungen des Kriegsleistungsgesetzes sich ergaben, beseitigt werden.

Von besonderer Bedeutung wird die Bestimmung sein, nach der im Verwaltungswege eine Vergütung gewährt werden kann, wenn auf Grund der Vorschriften des Gesetzes ein Rechtsanspruch nicht besteht und wenn die Versagung der Vergütung nach Lage des Falles eine besondere Härte bedeutet.

Das Verfahren, das auch bisher schon denkbur einfach gestaltet war und sich durchweg bewährt hat, ist im wefentlichen unverändert geblieben. Einzelne Perbesserungen sind aber auch hier vorgesehen:

Einem oft geäußerten Wunsche aus den Kreisen der Ge⸗ schädigten entsprechend, soll künftig die Entscheidung der Fest⸗ stellungsbehörde in jedem Falle mit einer Begründung versehen werden.

Es soll ferner der Feststellungsbehörde das Recht verliehen werden, auf eine Beschwerde hin ihren Bescheid selbst abzuändern, wobei jedoch dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit genommen wird, auch noch die Entscheidung des Reichswirtschafts⸗ gerichts herbeizuführen. Es darf erwartet werden, daß diese Neuerung wesentlich zur Beschleunigung des Verfahrens bei⸗ tragen wird.

Der Entwurf sieht dann weiter die Beseitigung einer Be⸗ schränkung des Beschwerderechts vor, die vielfach als eine Härte empfunden wurde: Ein Feststellungsbescheid kann nach dem augenblicklichen Rechtszustand nur dann mit der Beschwerde an⸗ gefochten werden, wenn die Feststellungsbehörde eine Vergütung von mehr als 50 Mark festgestellt hat. Nach dem Entwurf soll dagegen auch nach einer Feststellung von weniger als 50 Mark das Abänderungsverfahren vor der Feststellungsbehörde durch⸗ geführt werden können, während allerdings das Reichswirtschafts⸗ gericht mit derartigen Beschwerden über geringfügigere Amsprüche nicht belastet werden kann.

Einzelanforde⸗ Da⸗

Schließlich soll der Rechtsschutz der Geschädigten noch dadurch verstärkt werden, daß gegen die Urteile des Reichswirtschafts⸗ gerichts, die bisher das Entschädigungsverfahren endgültig abschlossen, künftig noch die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Es konnten naturgemäß nicht alle Wünsche Berücksichtigung finden, die aus den Interessentenkreisen für die Ausgestaltung des Entschädigungsverfahrens geäußert worden sind. Aber aus der kurzen Uebersicht, die ich Ihnen über die in dem Entwurf

zum Besatzungsleistungsgesetz vorgesehenen Neuerungen gegeben habe, werden Sie, so hoffe ich, doch die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Reichsregierung bemüht gewesen ist, überall da

8

helfend und bessernd einzugreifen, wo sich Lücken und Mängel gezeigt haben, deren Beseitigung ohne Gefährdung der Finanz⸗ 8 lage des Reichs möglich erscheint. 8 Meine Damen und Herren, ich komme nun zu der zum Besatzungspersonenschädengesetz. Sie alle werden mir darin zustimmen, daß schon die Tatsache an sich, daß ein Besatzungs⸗ personenschädengesetz überhaupt geschaffen werden mußte, auf ein besonders schmerzliches Kapitel in der Leidensgeschichte der Be⸗ völkerung des besetzten Gebietes hindeutet. Sie werden weiter mit mir der Ansicht sein, daß hier ganz besondere Veranlassung zu möglichst weitgehender Entschädigung besteht. Die Reichs⸗ regierung ist nach besten Kräften bemüht gewesen, aus dieser Er⸗ kenntnis die gebotenen praktischen Schlußfolgerungen zu ziehen. Sie sehen dies schon an den erheblichen Beträgen, die, sei es auf Grund gesetzlicher Vorschriften, sei es im Verwaltungswege, zur Erleichterung des Loses der durch solche Schäden in Mitleiden⸗ schaft Gezogenen aufgewendet worden ift. Es find bisher im be⸗ setzten Gebiet rund 7500 Schadenersatzanträge bearbeitet worden. An Renten und Heilungskosten sind allein in den Jahren 1925 und 1926 rund 1 350 000 Reichsmark gezahlt worden. Außerdem sind in rund 500 Fällen Beihilfen aus dem Ihnen bekannten Härtefonds im Gesamtbetrage von rund 100 000 währt worden. Daß die Reichsregierung es sich hierbei nicht ge⸗ nügen läßt, zeigt Ihnen die Novelle, die ich vor Ihnen zu ver⸗ treten die Ehre habe. Auch ihr liegt das Bestreben zugrunde, dem besetzten Gebiet Hilfe über das bisher mögliche Maß hinaus angedeihen zu lassen. 8 Bevor ich auf Einzelheiten eingehe, gestatten Sie mir einen Blick auf die bisherige Rechtslage. Viele von Ihnen werden sich noch erinnern, wie das Be satzungspersonenschädengesetz zustande kam. Die Reichsregierung hatte ursprünglich die Absicht, die Besatzungsbeschädigten und ihre Hinterbliebenen im Rahmen des Kriegspersonenschädengesetzes in ähnlicher Weise zu entschädigen wie die unter das Reichs⸗ versorgungsgesetz fallenden Kriegsbeschädigten und Kriegshinter⸗ bliebenen. Aus Gründen, deren Berechtigung sich auch die Reichs⸗ regierung nicht verschlossen hat und die ich wohl nicht zu erörtern brauche, hat der Reichstag den Anstoß zur Schaffung des zurzeit geltenden Besatzungspersonenschädengesetzes gegeben, das die Ent⸗ schädigung der Besatzungsbeschädigten und ihrer Hinterbliebenen auf anderer Grundlage und wesentlich günstiger regelt als die de 1 Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen. 8 Der Grundgedanke dieser Regelung war der, den Besatzungs⸗ beschädigten grundsätzlich die gleichen Erfatzansprüche gegen das Reich zu verleihen, die nach bürgerlichem Recht bei Verletzungen an Leib oder Leben gegen den Täter gegeben sind. In der Tat

finden Sie im Besatzungspersonenschädengesetz so ziemlich alle An⸗

sprüche wieder, die das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen §§ 842² ff. vorsieht. Ich nenne hier den Anspruch auf Ersatz der Heikungs⸗ kosten, den Anspruch auf Ersatz des Vermögensnachteils, den der Verletzte infolge Beeinträchtigung seiner Erwerbsföhigkeit oder infolge Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet, den Anspruch auf Erfatz der Beerdigungskosten, den Anspruch der Hinter⸗ bliebenen auf Ersatz für den ihnen infolge Wegfalls ihres Er⸗ nährers entzogenen Unterhalt sowie endlich den Anspruch des Opfers eines Sittlichkeitsverbrechens auf Ersatz des ihm er⸗ wachsenen Schadens und auf eine billige Geldentschädigung für die erlittenen immateriellen Schäden. Fremd sind im Vergleich mit dem bürgerlichen Recht dem Besatzungspersonenschädengesetz der Anspruch des Ehemanns oder der Eltern auf Ersatz für Dienste im Haushalt oder Geschäft, die ihnen bei Tötung oder Verletzung der Ehefrau oder der Kinder entgehen, sowie der Anspruch des an Körper oder Gesundheit Verletzten auf Gewährung von Schmerzensgeld. Auch ist zu berücksichtigen, daß im Besatzungs⸗ personenschädengesetz die Anspruchsberechtigung noch zwei weiteren sowohl dem

.

Einschränkungen unterliegt, von denen die eine sich so Grunde wie dem Betrage nach auswirken kann, während die andere nur auf den Betrag von Einfluß ist. Bei der ersten handelt es sich um die sogenannte Fortkommensklausel, d. h. die Vorschrift, nach der die vorhin von mir aufgezählten Ansprüche mit Ausnahme derjenigen auf Ersatz der Heilungs⸗ und Beerdi⸗ gungskosten nur bestehen, wenn und soweit ohne eine Ent⸗ schädigung nach Lage der Familien⸗, Bermögens⸗ und Erwerbs⸗ verhältnisse das wirtschaftliche Fortkommen des Berechtigten er⸗ schwert erscheint. Die zweite kommt darin zum Ausdruck, daß der Ersatz wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Beschädigten sowie der den unter⸗ haltsberechtigten Hinterbliebenen zu gewährende Ersatz an gewisse Höchstbeträge gebunden ist. Die dargelegten Abweichungen von der Regelung nach bürgerlichem Recht völlig zu beheben ist leider nicht möglich, doch werden sie erheblich gemildert werden.

So zieht zunächst der Anspruch auf Ersatz für Dienste, die der Verletzte infolge Verletzung im Haushalt oder Geschäft des Berechtigten nicht leisten kann, in das Gesetz ein. Die Form, unter der sich dies vollzieht, entspricht in der Ausführung nicht ganz der Regelung des bürgerlichen Rechts, scheint aber durchaus zweckentsprechend und ausreichend.

Eine überaus wesentliche Aenderung tritt ferner hinsichtlich des Ersatzes wegen Vermehrung der Bedürfnisse und mittelbar auch hinsichtlich des Ersatzes wegen Beeinträchtigung der Er⸗ werbsfähigkeit ein. Dieser Ersatz wird durch Entrichtung einer Geldrente geleistet. Die Rente ist ihrer Höhe nach begrenzt.

Unzuträglichkeiten ergaben sich in der Hauptsache daraus, daß die Rente auch den Ersatz wegen Vermehrung der Bedürf⸗ nisse des Beschädigten in sich schließt. Hier tut Abhilfe not. Der Gedanke an eine völlige Beseitigung der Höchstbeträge mußte aus den Gründen, die seinerzeit zur Einführung von Höchstbeträgen zwangen, ausscheiden. Die Novelle beschränkt sich daher darauf, den Ersatz wegen Vermehrung der Bedürfnisse aus der Rente herauszunehmen. Das bewirkt, daß künftig die nach oben be⸗ grenzte Rente nur noch für Verdienstausfall gewährt und Ersatz

Novelle

Reichsmark ge⸗

chsanzeiger und Preußischen Staa

Berliner Börse

Amtlich festgeftellte Kurse.

1 Franc, 1 Ltra, 1 Löͤu, 1 Peseta = 0,80 . 1 österr. Gulden (Gold) = 2,00 ℳ. 1 Gld. österr. W. = 1,70 ℳ. 1 Kr. ung. oder tschech. W. = 0,85 ℳ. Gld. südd. W 12,00 1 Gld. holl. W. = 1,70 ℳ. 1 Mark Vanco 1,50 ℳ. Schilling österr. W. = 10000 Kr. 1 skand. Krone = 1,125 1Kubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2,16 l alter Goldrubel = 3,20 Peso (Gold) = 4,00 ℳ. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 ℳ. 1 Dollar = 4,20 ℳ. 1 Pfund Sterling = 20,40 ℳ. 1 Shanghai⸗Tael - 2,50 ℳ. 1 Dinar = 3,40 ℳ. 1 Pen = 2.10 1 Zloty. 1 Danziger Gulden = 0,80

Die einem Papier betgefügte Bezeichnung N be⸗

gt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien üeferbar sind

Das hinter einem Wertpapter befindliche Zeichen 0 bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen⸗ wärtig nicht stattfindet.

Das hinter einem Wertpapter bedeuter für 1 Million

Die den Aktten in der zweiten Spalte beigefügten Biffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten

palte beigefügten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kommenen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn⸗ ergebnis angegeben so ist es dasjenige des vorletzten Geschäftsjahrs b Die Notterungen füͤr Telegraphische Aus⸗ A sowie für Ausländische Banknoten

efinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“ Etwaige Hruckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten VBörsen⸗ tage in der Spalte „Voriger Kurs“ be⸗ richtigt werden. Irrtümliche, später amt⸗ lich richtiggestelte Notierungen werden möglichst bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

——

Berlin 6 ibard 7). Danzig 5 (Lombard 6 ½ Amsterdam 3 ½. Brüssel 7. Helsingfors 7 ½. Italien 7. Kopenhagen 5. London 5. Madrid 5. Oslo 4 ½. Paris 7 ½. Prag 5 ½. Schweiz 3 ½. Stockholm 4 ½. Wien 7.

Deutsche Staatsanleihen mit Zinsberechnung

neutiger Voriger Kurs

10. 12.

98,5 G 100 b

9. 12.

100 G 100 b

6 % Dt. Wertbest. Anl. 23 10-1000 Doll,f. 1.12.32 6 % do. 10 1000 D., .35 3 % Dt. Reichssch. „K“ (Goldm.), bis 30.11.26 2 SGausl. f. 100 GM 6 ½ Dt. Reichspost Schatz F. 1 u. 2, rz. 30

6 ½ Preuß. Staatssch. rückz. 1. 3. 29 6 do. rz. 1. 10.30 7 % Bayer. Staatsschatz rückz. 1. 4. 29

7 Braunsch. Staatssch. rz. 1. 10. 29 7 % Lübeck Staatsschatz rückz. 1. 7. 29

7 % Mecklbg.⸗Schwer. Reichsm.⸗Anl. 1926 tilgb. ab 27

6 ½ do. Staatssch., rz. 29 7 Sachs. Staatsschatz⸗ „anw. R. 1, fäll. 1.7.29 7 do. R. 2, fäll. 1.7.30 7 % Thür. Staatsaul. v. 1926 ausl. ab 1.3.30 6 ½ % Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, üäll. 1.3.29

893,5 G 97,6 b

99,5 b G 99,45 b

97,9 b 97,9 G 97,9 G

—0 97,65 b

99,5eh B 99,45 G

97,9 b 97,9 G 97,9 G . 94,5 B 94,5 G 96,3 b 96,5 b

97,3 b G 97,4 G 96,3 b G 6,4 G

95,75 b 95,75 G 97,2b G (97,25b G

Bet nachfolgenden Wertpapteren

källt die Berechnung der Stückzinsen Dtsch. Ablösungsschuld einschl. Auslosgsr. N Dtsche Wertbest. Anl. b. 5 Doll., fäll. 2.9.35 do.

1.4.

1.7.

1.3.9.

1.3.

fort.

f. Z. in 4324b 100 b

323, 75 eb G 100 b

Dtsch. IV.-V. Reichs⸗ Schatzanweis. 1916, ausl. 23 bis 1. 7. 32 4 do. VI-IX. Agio ausl. do. Reichs⸗Schatz f. 24 0,69 B do. Reichsschatz „K“ 23, Ausg. Iu IIf. 27† 1.3. 0,401 b do. 24, Ausg. Iu. II f. 28 .3.9 —.,— —,— für 1 Milliarde f. Z. Zinsf. 8 15 9% Deutsche Reichsanl... do. do do. do. do. do. V do. Schutzgebtet⸗Anl. 1.1.7 do. Spar⸗Präm.⸗Anl.] fr. Zins. 7.15 % PreußSt.⸗Schatz auslosb. ab Okt. 28f. Z 1. Pr. Staatssch. f. 1.5.25 85 do. do. fäll. 31.12.94 (Hibernia) do. do. 14 ausl. 1.4.30. Preuß. konsol. Anl.... do. do. do. do. Anhalt. Staat 1919.. Baden 1901 do. 08/09, 11/12,13,14 do. 1919 do. kv. v. 1875,78,79,80, 6 92, 94,00,02,04,07 3 ¼ o.

1896ʃ8

BI do. 1ö16“p do. Eisenb.⸗Obl.⸗ do. Ldsk.⸗Rentensch. konv. neue Stlicke Bremen 1919 unt. 30. do. 1920 do. 1922, 1923 do. 08,09, 11, gk. 31.12.23 do. 37 -99,05,gk 31.12.283

do. 96, 02, gef. 31.12.23¹ Hambg. Staars⸗Rentes32 do. amort. St.⸗A. 19 A do. do. 1919 B kleine do. do. 10 000 big 100 000 4 do. do. 500 000 do. do. St.⸗Anl. 1900 do. 07, 08, 09 Ser. 1,2, 11, 13 rz. 53, 14 rz. 55 do. 1887,91, 93, 99, 04 2 do. 1886, 97, 1902 1 Hessen 99, 06, 08, 09, 12 do. 1919. R. 16, uk. 24 EEö do. 1896, 1903-1905 Lübeck 1923 unk. 2818 Meckl. Landesanl. 14 do. Staats⸗Anl. 1919 do. Eb.⸗Schuld 1870 ¹ do. kons 1886 3 ½ do. 1890, 94, 1901, 05 3 Oldenburg 1909, 12 do. 1919, gel. 1. 1. 32 do. 1903, gek. 1. 1. 24 9 do. 1896]2 Sachsen St.⸗A. 1919

0,66 b 0,655 b 0,6475 b

0,6875 b 0,6875 b

0.705eb 6 0,645b 6.,65 b 0,745 b 14 b 0,4175 b

0,76 b 0,7025 b 0.6975 b 0,785 b 15 b 0,435b B

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0,75 b 0.65 b 0,66 5b 0,65 b 0,74 eb G 0,91 G 0.685 b 0,6 b

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0,7 0,695 b 0,6975 8 0,6975 b 0,7655b 0,91 G 0,685b 0,645b

1.1.7 1.4.10 versch. do. do. 1.4.10

1.1.7 versch.

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1.6.12 —,— 1.4.10 0,5 G 1.4.10 —,—

1.5.111 —,— vfrsch. 1,25 G

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do. St.⸗Rente. Sächs. Mk.⸗A. 23, uk. 26 Württemberg S. 6-20

n. 31 95 do. Reihe 36—42 do.

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Heutiger- Voriger Kurs

vom 10

. Dezember

8

Heutiger! Voriger Kurs

Heutiger] Voriger Kurs

4, 3 6 4, 8 8 4 G do

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3 Preusische Ost⸗ n ausgest. b

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4, 9 ¼ Posensche, agst. b. 4

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v. Lipp. Landessp. u. L. do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. do. unk. 31 do. do. Sachs.⸗Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. R. do. Cobg. Landrbk. 1-4 do. ⸗Gotha Landkred. do. do. 02, 03, 05 do.⸗Mein. Ldkrd., gek. do. do. konv., gek. Schwarzbg.⸗Rudolst. Landkredit. do. do. do. ⸗Sondersh. Land⸗

do. später ausgegeben

3 do. später ausgegeben 31.12.17 do. später ausgegeben

do. später ausgegeben .31 do. später ausgegeben

4, 3 Schl.⸗Holst., agst. b. 31.12.17 do. später ausgegeben

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kredit, gek. 1. 4. 24 ,3 ½

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u. West⸗, 81.12.17

31.12.17

31.12.17

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versch.

Preußische Rentenbriefe.

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

4,8 ⁄% Brandenburg. ausgest. b. 31 12. 17 4,3 ½ bo. später ausgegeben 4,3 ½ ⁄% Hannov. ausgst. b. 31 12.17

do. später ausgegeben 4,38 Oess.⸗Nasl. agst. b. 41,12.17 do. später ausgegeben 4 % Lauenburger. agst. b. 31.12.17 später ausgegeben 3 ⁄% Pomm. ausgest. b. 31.12.17 .3 ½ do. später ausgegeben

18 5b G 20,75b G

17,8 G

18,J5 b G

13,5 b 20,8b G 19,85b G 19,5b G mib a

19,2b G 19,4b G 17b,G

Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften. Lipp. Landesbk. 1 94 ½

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9

Dresdner Grund-: renten⸗Anst. Pfdbr.,

do. Grundrentenbr Sächs. Idw. Pf. b. S. 23, 26, 27

26, 27 do. bis S. 25 do. Kreditbr. b. S. 22, 26 33

do. do. Brandenb. Komm. 23. (Giroverb.), gk. 1.7.24 8 do. do. 19,20, gk. 1.5. 2414 Deutsche Kom. Kred. 20†4 do. do. 1922, rz. 28/4 Hannov. Komm. 192311 do. do. 19225 do. do. 1919‧4

Ohne Zinsscheinbogen

Ser. 1, 2, 5. 7 10/4 do. do. S. 3, 4, 6 N 3 ½

Serie 1—3/4

4 versch. do.

bis S. 25 3 ½

Pomm. Komm. S. 1u. 2*

versch. do.

1.4.10

u. ohne

ngsschein.

1 9 8 8 1 2 0

—,— 7

7 7

Bergisch⸗Märk. Ser. 3/3 J Mecklenburg. Friedr.

Pfälzische Eisenbahn, -.. Max Nordb. 4 o.

do. Wismar⸗Carow

(nicht konvert.) 3

Hannov. Prov. RM

R. 2B u. 4B, tg. ab 2718

do. do R. 3 B, rz. 31 7 Niederschles. Provinz

R.⸗M. 26, rz. ab 26 /8 Sachs. Pr. Reichsmark

Ausg. 13 unk. 3318

do. do. Ausg. 14/7

Ohne 8 Brandenb. Prov. 08-11] Reihe 13—26, 1912 Reihe 27 33, 1914

Reihe 34—52...

d 1899˙3

S. 22-25 4

Ser. 26 4

Ser. 27/4

Ser. 28/4

4

Hannoversche Prov.

Ser. 9,

do. do. 1913, 1914ʃ4

LE116“*“ do. Ausgabe 16...

do. Ausg. 14, Ser. 4/1

Sb5 do. do. 6 —011 4 do. do.

do. Rheinprovinz 22, 23⸗† 6 do. 1000000 u. 500000 6 do kleine 6 Sächsische Prov. A. 8 7 do. do. Ausg. 9 7 do. do. Ausg. 5 74 Schlesw.⸗Holst. Prov.

do. do. do. do. do. do. 1907 09/4 do. do. Ausg. 6 u. 7/4 do. do. 98, 02, 05,

do. Landesklt. Rtbr. 4

3

Ausg. 9 6

*) Zinsf. 8— 20 ½.

Anklam. Krets 1901. 4 Flensburg. Kreis 01 do. do. 1919 4 Hadersleb. Kr. 10 ukvX4 Lauenbg. Kreis 1919.4 Lebus Kreis 1910. 4 Offenbach Kreis 1919/4

Aachen 22 A. 23 u. 24 8 do. 17, 21 Ausg. 22/4 Altona 1923 do. 1911, 1914 Aschaffenburg. 1901 Barmen 07, rz. 41/40 do. 1904,05, gek. 1.3.24 Berli 1923 *Zinsf. 8—18 % do. 1919 unk. 30 do. 1920 unk. 31 do. 1922 Ausg. 1

Franzbahn 38 ½

1881 3 ½ do. 1879, 80, 88, 85,95 3 ½

gek. 1. 5. 24 3 8 Oberhess.Prov20 uk. 26 4 9

Ostpreuß. Prov. 8;9

2* *

14, Ser. 3 4 ½ do. A. 1894,1897,1900 2 8 Ausg. 14 3 ½

Ausg. 12 ** do. do. Ausg. 10 u. 11 †1.

1 Ausg. 3/4 ¼ 1. 1 1

gek. 1. 10. 23 3 ½

do. do. 3 ½ 1.4.10 ** 8—18 9.

8 Deutsche Stadtanleihen.

½ versch.

1.1.1 1.1.

) 1.1.7

1.4.10 1.4.10 1.4.10 % 1.4.10

1.1.7

1.4.10

2

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4.10

versch.

1.5.11 1

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5. 1. .1. 1. 4. 1.

1 7 7 7 1 7

1.4.10. 1.4.10 1.4.1

1.4.10

1.6.12 1.5.11 1.1.7 versch. 1.6.12 1.2. b

1.1.7 1.3.9

1.4.10 1.4.10

1.4.10 99 b G

1.4.10/[99,1 G

1 2.8 99 G 1.1.7 95,25 G

iusberechnung.

Kur⸗ . Neum Schuldvs 1.1.71† —,— *) Zinsf. 7— 15 %. Zinsf. 5 15 .

Anleihen verstaatlichter Eisenbahnen.

—.— 5 ne, 2 —,—

—,.—

Deutsche Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung.

99,5 b B 99,5 G 99,1 G

99 G 95,25 G

99,5 G

*

6— 15

Kreisanleihen.

* —.— *

2 2

—,—

0. Potsdam 19 X, gf. 1. 7.24

Berlin 1922 Ausg. 2 do. 1886 18908

1898 3 1904, S. 1 3 ¼

do. Groß Verb. 1919 do. do. 1920 Berl. Stadtsynode 99, 1908, 12, gek. 1. 7.24 do do 1899, 1904. 1905, gek. 1. 7. 2411 Bonn 1914 N, 1919 Breslau 1906 N 1909 do. 1891 Charlottenburg 08, 12 II. Abt., 19]%

do. 1902, gek. 2. 1. 24 2 Coblenz 1919 do. 1920 Coburg 1902 Cottbus 1909 N 1913 Darmstadt 1920 do. 19183, 1919, 20. Dessau 1896, gk. 1. 7. 23 Deutsch⸗Eylau 1907¾ Dresden 19058 Duisburg 1921 do. 1899, 07, 09 1918

1885, 1889]‧%

3 1896, 02 N Düren H 1899, J 1901 do. G 1891 kv. Düsseldorf 1900, 08, 11 gek. 1. 5. 24

do. 1900, gek. 1. 5. 24 3 ¾

Elbing 03, 09, gk. 1.2.24 do. 1913, gek. 1. 7. 24 do. 1903, Emden08 H,]J, gkl. 5.24 Erfurt 1893, 01 N. 08, 1910, 14, gek. 1.10.23 do. 1893 N, 1901 F, gek. 1. 10. 23 Eschwege. 19118 Essen 1922 do. 16. Ag. 19 (ag. 20) Fleusburg 12 N, gk. 24 Frankfurt a. M. 23 †. do. 1910, 11, gek. do. 1913 do. 19 (1.—8. Ausg.) 1920 (1. Ausg.), gek.

do. 1899, gek. 37

do. 1901 N Frankfurt O. 14 ukv. 25 do. 1919 1. u. 2. Ausg. Fraustadt 1898 Freiburg i. Br. 1919 Fürth t. B. 1923 do. 1920 ukv 1925 do. 1901 Fulda 1907 N Gießen 1907,09, 12, 14 do. 1905 Gotha 19829 Hagen 1919 NMN.Z. Halberstadt 1912, 19 Halle 1900, 05, 10 do. 19¹9 do. 1892² do. 190⁰ Heidelbg. 07,gk. 1.11.23 do. 1903, gek. 1. 10. 23. Heilbronn 1897 N Herford 1910, rückz. 39 Köln. 1923 unk. 383 do. 1912 Abt. 3 do. 1919 unk. 29 do. 1920 unk. 30 do. 1922 Konstanz 02, gek. 1.9.23. Krefeld 1901, 1909 do. 06, 07, gek. 30. 6.24 do. 19138, gek. 30. 6.24 do. 88,01,03, gk. 30.6.24 Langensalza 1903 Lichtenberg(Bln) 1913 Ludwigshafen 1906 do. 1890, 94, 1900, 02 Magdeburg 1913, 1.— 4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Pfdbr. R. 1 Mainz 1922 Lit. C do. 1922 Lit. B do 19 Lit. U, V, uk. 29 do. 20 Ltt. W unk. 30 Maunheim 1922 do. 1914, gek. 1. 1.24 do. 1901, 1906, 1907 1908, 12, gek. 1. 1. 24 do. 19 I. Ag., gk. 1.9.24 do. 19 II. A., gk. 1.2. 25 o/. 1920, gek. 1.11.25

. 1888, gek. 1. 1. 2413 8

. 1897,98, gk. 1.1.24 2

1904, 1905. gek. 32

Merseburg 1901 Mühlhausen t. Thür. 1919 VI Mülheim (Ruhr) 1909 Em. 11, 13, uk. 31,35 do. 1914 do. 1919 unk. 30 München 1921 d

1919 4

o. M.⸗Gladbach 1911 N unk. 36 Münster 08, gk. 1.10.29 do. 1897, gek. 1.10.23. Nordhausen 1908 Nürnberg 1914 do. 1920 unk. 30 do. 1903 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 M, gk. 31. 1.24 /3 Pforzheim 01, 07, 10, 1912, 1920 do. 95, 05, gek. 1.11.23 Pirmasens 99, 30.4.24 Plauen 03. gek. 30.6.24 d 1903

Quedlinburg 1908 N Regensburg 1908, 09 do. 97 N, 01 09, 05 do. 1889 Remscheid 00, gk. 2. 1.23 Rheydt 1899 Ser. 4 do. 1913 N do. 1891 Rostock 1919, 1920 do. 81,984,03, gk. 1.7.24 do. 1895, gek. 1. 7. 24 Saarbrücken 14 8. Ag. Schwerin i. M. 1897, gek. 1. 5. 24

Spandau 09 P, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gek. 1. 4. 24 do. 1903, gek. 1. 4. 24 Stettin 1L. 1923 *) Zinsf. 8—15 †. Stolp i. Pomm. Stuttgart 19,06, Ag. 19 Trier 14,1. u. 2. A. uk. 25 do. 1919 unk. 30 Viersen 1904, gk. 2.1.24 Weimar 1888,gk. 1.1.24 Wiesbad. 1908 1. Aus⸗ gabe, rückz. 1937

do. 1920 1. Ausg., 21 2. Ag., gek. 1.10.24 do. 18 Ag. 19 I. u. II., gek. 1. 7. 24 Wilmersd. (Bln.) 1913.

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versch. 1.2.8 1.3.9 1.6.12

versch. 1.4.10

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Deutsche Pfandbriefe.

(Die durch” gekennzetchneten Pfandbriefe sind nach den von den Landschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.)

Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

*3 ½8 % Calenberg. Kred. Ser D, 2, F (gek. 1. 10. 28, 1. 4. 24) gee

13 ½ Kur⸗ u. Neumärk. neue —.— —,—

4, 3 ½, 38 ½ Kur⸗ u. Neumärk. Komm.⸗Obl.m. Deckungsbesch. bin 81. 12. 1917.. . . 4,75 eb G

4, 3 ½,3 Kur⸗u. Neum. Kom.⸗Obl. —.,—

14, 3 ½, 3 % landschaftl. Zentral m. Deckungsbesch. bis 31.12. 17 Nr. 1 —484 680 . .... 16,9 b 1

4, 3 ½, 8 % landschaftl. Zentral. hi n

14, 3 ½, 3 % Ostpreußische N. aus⸗

17,25 G

gegeben bis 31. 12. 171. 1 4, 3 ½, 3 % Ostpreußische. 4 % Östpr. landschaftl. Schuldv. —.— *4, 3 ½, 3 % Pommersche, aus⸗

gestellt bis 31. 12. 17... 17,

4, 3 ½, 3 % Pommersche.. —.— 44, 3 ½, 3 % Pomm. Neul. für

Kleingrundbesitz, ausgestellt

S“ 17,85 b 4, 3 ½, 3 Pomm. Neul für

stellt bis 31. 12. 11.ü . *4, 3 ½ % Schles. Altlandschaftl. 17,6 G *4, 3 ½, 3% A, 0, D, ausgest. bis 24. 6. 17. ld. Kreditv. V, ausg. b. 31.12.17 8,35 b ausgestellt bis 31. 12. 17... *4, Ser. I— II m. Deckungsbesch. 3,97 b Ser. II. ... 8 12.17. .

8 Kleingrun Hech F. u e ges 4, 3 ½⅛, 3 % Sächsische, ausge⸗ 15,5 b 4, 3 ½, 3 % Sächstsche. —,— 24 % Sächs. landsch. Kreditverb. —,— (ohne Talon)n) . Schles. landschaftl. 17,51 b G 4,3 ½, 3 Schles. landsch. A, O, D —,— 4, 3 ½%, 3 % Schleswig⸗Holstein 4,3 ½, 3 % Schlesw.⸗Hlst. ld. Kreditv —,— *4, 8 ½, 3 ]% Westfäl. bis 3. Folge, 14eb G 4, 3 ⅛, 3 % Westfälische b. 3. Folge 3 ½, 3 % Westpr. Ritterschaftl. bis 31. 12. 11... 4, 3 ½, 3 % Westpr. Ritterschaftl. 74, 3 ½, 3 % Westpr. Neuland⸗ schaftl. mit Deckungsbesch. bis 4, 3 ⅛, 5 % Wesipr. RNeuland⸗ schaun 8

*5, 4 ½, 4, 3 ½ % Berliner alte, ausgestellt bis 31. 12. 1917. 24 G 24 G 5, 4 ½ 4, 3 % Berliner alte. —,— —,— *4, 3 ½, 3 % Berliner neue, ausgestellt bis 31. 12. 1917. †14,95b G [15 b 0 4, 3 ½⅛, 3 % Berliner neua †—.— —,— 4 % Brandenb. Stadtschaftsbriefe (Vorkriegsstücke) 13,75 G 18,75 b 4 % do. do. (Nachkriegsstücke)] —,— —,—

f† Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein.

*Deutsche Pfandbrief⸗ Anst. Posen Ser. 1 bis 5 unk. 30 34

Preuß. Zentralstadt⸗ schafts⸗Pfandbriefe R. 3, 6 10, 12, 13 10

do. do. Reihe 14-16 †10

do. do. R. 1, 4, 11 4 ½

do. do. Reihe 2, 5/4

Westf. Pfandbriefamt f. Hausgrundstücke. 4 ½ 1.1.71 —,—

1.1.7

versch. —.— 1.1.’7 —-,— 1.4.10% —,— 1.1.7 —,—

Deutsche Lospapiere.

Augsburg. 7 Guld.⸗L./ ℳp. St —,— Braunschw. 20 Tlr.⸗L. ℳp. St —,— Hamburg. 50 Tlr.⸗L.38] 1.3. —,— Köln.⸗Mind. Pr.⸗Anl. 3 ½ 1.4.10%9 —,— Oldenbg. 40 Tlr.⸗L. gk. 3 1.2.. —,— Sachs.⸗Mein. 701d.⸗L.) —ℳv. Sti —8—

Ausländische Staatsanleihen.

Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen. werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

1 Seit 1. 4. 19. 2 1. 5. 19. ²⁴ 1. 6. 19. 1“ 1. 1. 70. ¹09 1. 2. 20. 11 1. 8. 20, 1. 6. 29. 8 1. 9. 25. " 1. 10. 25. 1. 11. 26. 1. 1. 26. Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen⸗ notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen findet gegenwärtig eine amtliche Preisfeststellung

nicht statt. 39,75 b 8 G

5 4. 7,6 b 8 1. 48 6,6 b G 2. 788 b G

41. 7. 19.

Bern. Kt.⸗A. 87 kv.] 3 Bosn. Esb. 14 *5 do. Invest. 14 ³9%)5 do. Land. 98 in K 4 do. do. 02 m. T. i. 8 4 do. do. 95 m. T. i. 8 4 Bulg. G.⸗Hyp. 92 25 er Nr. 241561 bis 246560 do. Her Nr. 121561 bis 136560 do. 2er Nr. 61551 bis 85650, ler Nr. 1-20000 Dänische St.⸗A. 97 Egyptischegar. i. & do. priv. i. Frs. do. 25000,12500 Fr do. 2500, 500 Fr. Elsf.⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Griech. 4 % Mon. do. 5 6 1881-84 do. 5 % Pir.⸗Lar. 90 do. 4 % Gold⸗R. 89 Ital. Rent. in Lire do. amort. S. 3, 4 in Lire Mextk. Anl. 99 5 %ff. do. 5 9% abg. do. 1904 4 9h in do. 1904 4 % abg. Norw. St. 94 in do. 1888 in & 38 Oest. St.⸗Schatz 14 angem. St. * do. am. Eb.⸗A. do. Goldrente 1000 Guld. Gd. ² do. do. 200 do. Kronenr. *, 1 do. kv. R. in K. * do. do. in K. do. Silb. in fl s do.Papierr.in fl ¹0 Portug. 3. Spez. f. Rumänen 1903 ¹2 do. 13 ukv. 24 ¹4 do. 89 äuß. i. ℳ6 16 do. 1890 in ¹6 do. do. m. Talonff. do. 1891 in ‚26 do. 1894 in ℳs do. do. m. Talon do. 1896 in ¹* do. do. m. Talon do. 1898 in ¹5 do. do. m. Talon do. konv. in 14 do. 1905 in 14 do. 1908 in 14 do. 1910 in 15

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Kl. 12.24

15.4.10 1.2.8

1.1.7 1.5.11

1.4.10 1.4.10 versch. 1.1.7 1.5.11 1.4.10

1*

do. do. ber u. 1er4 do. Grdentl.⸗Ob. ²

Schwed. St.⸗Anl.

1880 in do. 1886 in do. 1890 in do. St.⸗R. 04 1. ℳ8 do. do. 1906 i. do. do. 1888 Schweiz. Eidg. 12. do. do

do. Eisenb.⸗R. 90 Türk. Adm.⸗Anl. do. Bgd. E.⸗A. 1 do. do. Ser. 2 do. fons. A. 1890 do. uf. 1903, 06 Türken Anl. 1905 do. 1908 do. Zollobl. 11 S. 1 do. 400 Fr.⸗Lose Ung. St.⸗R. 13 ¹ do. 1914 5b do. Goldr. in fl. do. St.⸗R. 19105 do. Kron.⸗Rente do. St⸗R. 97 inK.* do. Gold⸗A. f. d.

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29 b 29 b

Ausländische Stadtanleihen.

Bromberg 95, gek. Bukar. 1888 in do. 95 m. T. in do. 98 m. T. in Budapest 14 m. T. do. 1914 abgest. do. 96. K. gk1. 3.2 Christiania 1903 Colmar (Elsaß) 07 Danzig 4 X₰ Ag. 19 Gnesen 01.07m. T do. 1901 m. Tal. Gothenb. 90 S. A do. 1906 Graudenz 1900* Helsingfors 1900 do. 0. do. Hohensalza 1897 fr. Inowrazlaw Kopenhag. 92 in do. 1910-11 in do. 1886 in do. 1895 in Krotosch. 1900 S. 1 Lissab. 86 S. 1, 2** do. 400 Mozl. abg. S. 25, 27, 28, 5000 Rbl. do. 1000 -100 Mosk. abg. S. 30 bis 33, 5000 Rbl. Mosk. 1000-100 R. do. S. 34, 35, 398, 39, 5000 Rbl. do. 1000 -100 Mülhaus. i. E. 06, 07, 13 N, 1914 Posen 00,05,08 gk. do. 1894, 03, gek. Sosia Stadt... Stockh. (E. 83-84) 1880 in do. 1885 in do. 1887 Straßb. t. E. 1909 (u. Ausg. 1911) do. 91¹3

Thorn 1900,06,09 do. 1895 Zürich Stadtsb i5

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versch. do. 1.S0, fr. Zins. do. 1.5.11 15.6.12 15.6.12 15.3.9

1.1.7 1.1.7

r. Zins. fei

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1.6.12

wi. K. 1.10.20, **S. 1 i. K. 1.˖1. 17, S. 2 f. K. 1. 7. 1

Sonstige

Budap. HptstSpar

ausgst. b. 31.12.96 Chil. Hp. G.⸗Pf. 12 Dän. Lmb.⸗S. S. 4 rückzahlb. 110 do. do. do. Inselst.⸗B. gar. do. do. Kr.⸗Ver. S. 9 Finnl. Hyp.⸗V., gk. do. do. Jütländ. Bdk. gar. do. Kr. V. S. 5i. K do. do. S. 5 inK do. do. S. 5 in K Kopenh. Hausbes. Mex. Bew. Anl. 4 gesamtkdb. à101 do. 4 ½ abg. Nrd Pf. Wib. Sl1, 2 Norweg. Hyp. 87

Oest-Krd.⸗L. v. 58 fr. Z.

Pest. U. K. B., S. 2,3 goln. Pf. 3000 R. do. 1000-100 R. Posen. Prov. m. T. do. 1888. 92, 95, 98, 01 m. T. do. 1895 m. T. Raab⸗Gr. P.⸗A.* do. Anrechtsch. Schwed. Hp. 78ukv do. 78 kündb. in do. Hyp. abg. 78 do. Städt.⸗Pf. 82 do. do. 02 u. 04 do. do. 1906 Stockh. Intgs. Pfd. 1885, 86, 87 in K. 4 do. do. 1894 inK. Ug. Tm.⸗Bg. i. K. do. Bod.⸗Kr.⸗Pf. do. do. i. Kr. do. do. Reg.⸗Pfbr. do. Spk.⸗Ztr. 1, 2

Pfandbriefe und Schuldverschreib⸗

1.5.11

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14,25 b G

75,5 G

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ausländische Anleihe

83 G

deutscher Hypothekenbanken.

Aufwertungsberechtigte Pfandbr. u. Schuldverschr. ind gemäß Bekanntm. v. 26.3. 26 ohne Zinsscheinbogen und ohne Erneuerungsschein

deutsch. Hypoth.⸗Bk.

(Die durch“ gekennzeichneten Pfandbriefe und Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Gesellschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918

lieferbar.

ausgegeben anzusehen.)

Bayerische Handelsbank Pfdbr.] Ser. 2, 16 (3 %), S. 4— 6 (4 P)* do. Hyp. u. Wechselbk. Pfdbr. verlosb. u. unverlosb. N (3 ½ )* Berl. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. Ser. 1-4, 7,8, 18-18, 21-22, kv. u. nicht kv. S. 5, 6, 19, 20 u. abgestemp.“

do. do. do. do. do.

do.

do. Ser. 23, 24

Ser. 25 Ser. 26

do. do. Komm.⸗Obl. S. 1, 2* do. do.

do. do. do.

do. do.

Braunschw. „Hannov. Pfbr. Ser. 2— 26* do. Komm.⸗Obl. v. 1928

r do. Dtsch. Hyp.⸗Bk. Pfdbr. do. do. do. do. do,

8 2

Ser. 3 Ser. 4 Ser. 5 Hyp.⸗Bk.

S. 1, 4-242 Ser. 25

do. Komm.⸗Obl S. 1-3* do. Ser

Cer.

21, 85 G 18,25 b

14,85 b G

7 5,95

7

13,65 b