[928352 Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 der ersten Verordnung über die Auf⸗ wertung der Ansprüche aus Pfandbrfiefen und Schuldverschrerbungen landschaftlicher (ritterschartlicher) Kreditanstalten usw. vom 10. Dezember 1925 (Ges.⸗S. S. 169) der Ablösungswert der nachbezeichneten Pfand⸗ briefe der Pommerichen Landschaft mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
a) für Pommersche, auf Taler lautende (Gutspfandbriete auf 25 vH und b) für Pommersche Nummerpfandbriefe auf 23,50 vH des Goldwertes dieser Wertpapiere fest⸗ gesetzt worden ist.
Stettin, den 7. Dezember 1926.
Pr. Pommersche Generallandschafts⸗ direktion. von Eisenhart⸗Rothe.
[928331 Bekanntmachung. Der Gemeinderat unserer Stadt hat die Barablösung folgender Anleihen be⸗ schlossen: 1. Anleihe vom 1. April 1882. 2. Anleihe vom 1. Juli 1904: Für 100 ℳ Nennwert werden 12,50 Reichsmark vergütet. (Auch für Kleinbesit.) 8 3. Anleihe vom 22. Dezember 1922: Es werden ca. 25 % des Gold⸗ wertes vergütet, und zwar für Stücke zu 5000 ℳ = 0 80 Reichsmark, zu 10 000 ℳ = 1,60 Reichemark. Die Einlösung erfolgt durch die Stadt⸗ kasse Lich in der Zeit vom 15. Dezember 1926 bis 15. April 1927. Lich (Oberhessen), den 8. Dezember 1926. Hessische Bürgermeisterei Lich. Völker.
[92832
Gewerkschaft des Bruckdorf⸗Nietlebener Bergbau⸗Vereins zu Halle a. Saale. Betr.: 5 % Anleihe vom Jahre 1922. Laut unserer Bekanntmachung vom betrag für je 1000 PM auf 2,23 RM festgestellt 1 so daß die Feststellung des Aufwertungsbetrags rechtskräftig ge⸗
ist nicht erhoben, worden ist.
Wir fordern Stücke, und zwar Mäntel und per 1. April 1925 u. folg., verzeichnis zum Zwecke der einzureichen:
Steckner, ferner dem Halleschen mandit⸗Gesellschaft a. A
bei
bei der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft a. Aktien,
Filiale Halle,
in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen — in Essen (Ruhr) bei der Essener Credit⸗Anstalt, Filiale der Deutschen
Bank,
in Hannover bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesell⸗
schaft a. Aktien, Filiale
in Hildesheim bei der Hildesheimer Bank.
Die Teilschuldverschreibungen werden auf den
für je 1000 PM. abgestempelt, während die Spitze von 23 Pfennigen bar heraus⸗ Die Abstempelung erfolgt kostenfrei, wenn der obigen Stellen eingereicht werden, Die abgestempelten Mäntel werden gegen . von den Einreichungsstellen ausgestellten Quittungen tunlichst bald zurückgegeben, die Zinescheinbogen dagegen mit Erneuerungsscheinen gelangen nicht wieder zur Ausgabe, da die Zinsen zuzüglich Zinseszinsen gemäß Artikel erst bei Fälligkeit gläubiger, deren Besitz nach der Abstempelung mindestens 20 RM beträgt, können die Auszahlung der Zinsen verlangen, sofern und solange
gezahlt wird. bungen am Schalter übliche Gebühr berechnet.
zum Aufwertungsgesetz
mäntel bei der Kasse der Gewerkschaft hie Halle a.
Wolf.
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche
Kolonialgefellschaften.
[92689] Die Spruchstelle hat in Abänderung
ihres Beschlusses vom 10. März
am 5. August 1926 anderweitig
anleihe von 1905 festgesetzt.
die etwa noch für 1925
Zinsen.
Die Einlösung nimmt das Bankhaus Schiller⸗
den 9. De⸗ Alkaliwerke Sigmundshall Akt.⸗Ges.
Adoloh Meyer, Hannover, straße 32, vor. Bokeloh bei Wunstorf,
zember 1926.
nunmehr die Inhaber der Teilschuldverschreibungen auf, ihre Bogen mit Erneuerunasscheinen nebst Zinsscheinen mit doppeltem arithmetisch geordneten Nummern⸗ Abstempelung während der üöblichen Geschäftsstunden
in Halle a. S. bei den Bankhäusern H. F. Lehmann und Reinhold Bankverein von Kulisch, Kaempf & Co., Kom⸗
S., den 7. Dezember 1926. b Gewerkschaft des Bruckvorf⸗Nietlebener Bergbau⸗Vereins. Die Direktion. g
J. Vollm.: Rottstedt.
1926 (siehe Reichsanzeiger Nr. 74 vom 29. 3. 1926, 2. Beilage) den Ablösungsbetrag auf RM 125,40 für je PM 1000 Teilschuld⸗ verschreibung unserer 5 % Hypothek⸗ Dazu treten die Zinsen für 1926, RM 4,50, abzüglich der Kapitalertragssteuer, sowie rückständigen
12. Februar 1926 ist der Aufwertungs⸗ worden. Ein Einspruch dagegen
ktien und
Credit⸗Anstalt,
Hannover,
neuen Nennwert von 2 RM
die Teilschuldverschrei⸗ andernfalls wird die Rückgabe der
39 der Durchführungsverordnung des Kapitals zu zahlen sind. Anleihe⸗ sie die betreffenden Anleihe⸗
nterlegen.
[92861] Gefellschaft für Spinnerei und Weberei, Ettlingen (Baden).
Mit Bekanntmachung vom 25. Sep⸗ tember 1926, Reichsanzeiger Nr. 226 vom 28. September 1926, haben wir die noch im Umlauf befindlichen Schuldverschrei⸗ bungen unserer 4 % igen Anleihe von 1898 und 4 ½ % igen Anleihe von 1920 zur Rück⸗ zahlung gekündigt.
Die Spruchstelle bei dem Oberlandes⸗ gericht Karlsruhe hat in der Sitzung vom 13. November 1926 den Anträgen auf Genehmigung der Barablösung dieser An⸗ leihen stattgegeben unter Festsetzung eines Ablözungstermins per 1. März 1927 und Berechnung des Ablöfungswerts wie folgt:
1. Anleihe von 1898. Als Bar⸗ wert des Aufwertungsbetrags bestimmt die Spruchstelle den Betrag von:
RM 246,— für je ℳ 2000 nom., 123,— „ „ „ 1000 nom., „ 1,50 „ „ 500 ngw.
Die Zinsen bis 31. Dezember 1926 sind bezahlt. Es sind daher noch zu bezahlen 3 % p. a. für die Zeit vom 1. Januar bis 1. März 1927, abzüglich 10 % Kapital⸗
[92845] Unter Hinweis auf die von
Generalversammlung am 13. 11.
Grundkavitals
bei uns anzumelden. Berlin, im November 1926. Linke⸗Hofmann⸗Werke Aktiengesellschaft. Eichberg. Winkler.
unserer 1926 beschlossene und am 18. 11. im Handels. register eingetragene Herabsetzung unseres auf RM 21 000 000,— fordern wir gemäß § 289 Handelsgesetz⸗ buchs unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüuche
[92867] Einladung
nachmittags, nach Heidelberg, Schwarzes Schiff.
Tagesordnung:
. Vorlage und Genehmigung des Ge⸗ schäftsberichts und der Bilanz für das Geschäftsjahr 1925/26 “ owie
winn⸗ und Verlustrechnung Beschlußfassung über Reingewinn.
Entlastung von Vorstand und Auf⸗
sichtsrat.
Beschlußfassung über die Liquidation
2. 3. der Gesellschaft.
8 Bestellung eines Liquidators.
Vorlage und Genehmigung der Liqui⸗
dationseröffnungsbilanz.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ jung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, pelche ihre Aktien fpätestens am zweiten Werktage vor der anberaumten General⸗ versammlung bei der Kasse der Gesell⸗ schaft in Heidelberg. Wredeplatz 4, oder
einem deutschen Notar hinterlegt haben.
Heidelberg. den 9. Dezember 1926.
Kiehl & Lanz A.⸗G., Heidelberg i. B.
Der Vorstand. F. A. Lanz.
zur dritten ordentlichen Generalversammlung auf Donners⸗ tag, den 30. Dezember 1926, 5 Uhr Hotel
ertragsteuer. Dies ergibt RM 1,35, RM 0,67 und RM 0,34. Wir sind be⸗ reit, gleichzeitig mit dem Autfwertungs⸗ betrag diese Zinsen ab 2. Januar 1927 auszubezahlen 2. Anleihe von 1920. Als Bar⸗ wert des Aufwertungsbetrags bestimmt die Spruchstelle den Betrag von RM 6,20 für je ℳ 1000 nom. In diesem Be⸗ trag sind die bis 1. März 1927 zu zah⸗ lenden Zinsen inbegriffen. Da die Zinsen dem 10 % igen Kavitalertragsteuerabzug unterliegen, ermäßigt sich der ausmachende Betrag um RM 0,04, so daß RM 6,16 für je ℳ 1000 nom. ausbezahlt werden. Auch diesen Betrag bringen wir schon ab 2. Januar 1927 zur Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt bei: der Rheinischen Creditbank, Mannheim und Karlsruhe, 8 der Süddeutschen Disconto⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft, Mannheim und Karlsruhe, der Badischen Bank, Karlsruhe, der Bank für Textilindustrie Aktien⸗ gesellichaft, Betlin, 1 der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin und Frankfurt a. M., dem Bankhause E. Ladenburg, Frank⸗ furt a. M., sowie S bei unserer Gesellschaftskasse in Ettlingen. Ettlingen (Baden), 1. Dezbr. 1926. Der Vorstand.
[92690] Aktiengesellschaft Sächsische Werke, Dresden. Herr Geheimer Kommerzienrat Konsul Georg Arnhold, Dresden, ist infolge Ab⸗ lebens aus dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft ausgeschieden. Dresden, den 9. Dezember 1926.
der Fleischerei⸗andelsgesellschaft Nord⸗
[93155] Berichtigung.
In der Anzeige, vetr Generalver⸗ sammlung der Manus Katzenstein Akt.⸗Ges., Cassel⸗Bettenhausen, muß es in Punkt 1 der Tagesordnung richtig heißen: Abberufung des Vorstandsmit⸗ aliedes Otto Krüger (nicht Krieger). — Vergl. Abdr in Nr. 284, 1. Beil. vom 6. 12. 1926.
[90819]
In der Generalversammlung vom 6. No⸗ vember 1926 ist die Herabsetzung des Grundkapitals um NM 15 000 beschlossen worden. Die Gläubiger unserer Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche
anzumelden. Hamburg, den 11. Dezember 1926.
Jaluit⸗Gesellschaft.
[93160]
Aktiengesfellschaft für Metall⸗ Industrie vormals Gustav Richter Karlsruhe⸗Rheinhafen.
Die zum 18. Dezember 1926 nach Pforzheim i. B., Hotel Post, einberufene außerordentliche Generalversammlung wird andurch abbestellt.
Mannheim, den 9. Dezember 1926. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: (Unterschrift.)
[92098] Die für kraftlos erklärten Aktien unserer Gesellschaft werden am 18. 12. 1926, vor⸗ mittags 11 Uhr, auf der Amtsstube des Herrn Notars Dr. Richter, Bonn, Mecken⸗ heimer Straße 49, öffentlich meistbietend versteigert.
Der Reinerlös steht den Inhabern der für kraftlos erklärten Aktien vom Tage der Versteigerung ab an der Gesellschafts⸗ kasse zur Verfügung.
F. A. Eschbaum A.⸗G.
Der Vorstand. Eschbaum. Goethlich. [93164] Außerordentliche
Generalversammlung
deutschland A.⸗G., Hamburg, am Mitt⸗ woch, dem 29. Dezember 1926, nach⸗ mittags 5 Uhr, im Schlachterinnungshause in Hamburg. Tagesordnung: Antrag des Aussichtsrats, das Geschäft der Gesell⸗ schaft als Ganzes zu verkaufen. Die Stimmkarten sind bis zum 24. Dezember 1926 im Büro der Gesellschaft, Hamburg, Sternstr. 100, in Empfang zu nehmen. Hamburg, den 10. Dezember 1926. Der Vorstand. [93127]
Katholische Gesellenherberge,
Karlsruhe.
Am 29. Dezember, nachmittags 5 Uhr, findet hier, Sofienstr. 58, unsere Generalversammlung mit folgender Tagesordnung statt: 8
1. Rechenschaftsbericht für 1925.
2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗
sichtsrats.
3. Neuwahl.
Karlsruhe, 8. Dezember 19265.
J. Rothenbiller. 93105] 8
In Ergänzung unserer Veröffentlichung vom 6. d. M., die Einberufung unserer 57, ordentlichen Hauptversammlung betreffend, geben wir hiermit noch bekannt, daß die Hinterlegung unzerer Aktien, außer bei den in dieser Bekanntmachung bereits bezeichneten Stellen, auch bei dem Dresdner Kassenverein Aktiengesellschaft (nur für Mitglieder des Giroeffektendepots) gescheben kann.
Chemnitz, den 10. Dezember 1926. Der Vorstand der Sächsischen Maschinenfabrik vorm. Rich. Hartmann Aktiengesellschaft. Dr. Krüger. Dr. Döhne. Fiedler. Schulte. [89569]
Unter Hinweis auf die durch Beschluß der Generalversammlung vom 6. Dezember 1926 erfolgte Auflösung der Pelikan⸗ Textil Akt.⸗Ges. in Berliu fordeie ich die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden.
Berlin C. 2, Neuer Markt 16, den 6. Dezember 1926.
Liquidator: Ludwig Krotoschiner. [90154 Deutsche Handels⸗ und Plantagen⸗
Gesellschaft der Südsee⸗Inseln
zu Hamburg.
In der Generalverrammlung vom 6. No⸗ vember 1926 ist die Herabsetzung des Grundkapitals um RM 15 000 beschlossen worden. Die Gläubiger unserer Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden
Hamburg, den 11. Dezember 1926. Deutsche Handels⸗ und Plantagen⸗
Gesellschaft der Südsee⸗Inseln zu Hamburg.
[92872]
Die Aktionäre der Firma J. H. Sweering & Co., A.⸗G., Ibbenbüren, werden hierdurch zu der am 30. Dezember 1926, nachmittags 4 Uhr, im Hotel Fürstenhof in Münster i. W. stattfindenden Generalversammltung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Beschlußkfassung über die Bilanz 1925/26, Gewinnverteilung und Ent⸗ lastung des Vorstands und Aufsichts⸗ rats.
2. Verschiedenes.
Aktionäre, welche an der Generalver⸗
sammlung teilnehmen wollen, müssen ihre Aktien oder die über deren Hinterlegung bei einer öffentlichen Sparkasse oder einem deutschen Bankhause ausgestellte Be⸗ scheimgung spätestens am Tage der Generalversammlung bei der Gesellschaft niederlegen. Ibbenbüren, den 10. Dezember 1926. Der Aufsichtsrat.
1928911 Wolfgang Schmidt Serumwerk A.⸗G., München 9.
Wir laden die Aktionäre der Gesellschaft zu der am Montag, den 10. Januar 1927, nachmittags 3 Uhr, in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. Max Reschreiter, München, Perusastraße 2, stattfindenden außerordentlichen Geune⸗ ralversammlung ein. Tagesordnung:
Zuwabhl zum Aufsichtsrat infolge Aus⸗ scheidens des Aussichtsratsmitglieds und 2. Vorsitzenden San.⸗Rats Dr. Otto Schmidt, Utting, durch Tod.
Zwecks Wahrnehmung ihres Stimm⸗
rechts müssen die Aktionäre ihre Aktien
entweder bei der Gefellschartskasse oder bei einem deutschen Notar bis spätestens am
2. Werktag vor der Versammlung hinter⸗
legt haben.
München, den 11. Dezember 1926.
Der Vorstand.
Rheinisch⸗Westfälisches Kohlen⸗Syndikat.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden hierdurch zu der Mittwoch den
29. Dezember 1926, nachmittags
5 UuUhr, in unserem Geschäftsgebäude
stattfindenden vrdentlichen General⸗
versammlung eingeladen. Tagesordnung:
1. Genehmigung zur Uebertragung von Aktien.
2. Vorlegung des Jahresberichts des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 1924 /25 und 1925/26.
3. Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresrechnungen und der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1924/25 und 1925/26.
4. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 1924/25 und 1925/26.
5. Wahl von Mitgliedern des Aufsichts⸗ rats.
6. Wahl der Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 1926/27.
Essen, den 10. Dezember 1926.
Der Vorstand.
1 Baherische Saatstelle A.⸗G., München.
Einladung zu der am Donnerstag, den 30. Dezember 1926, nachmittags 2 Uhr, in den Geschäftsräumen der Bayerischen Saatstelle A⸗G., München, Bayerstr. 45/II, stattfindenden ordent⸗ lichen Generalversammlung.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1925/26 und Ge⸗ nehmigung derselben.
2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.
3. Aenderung der Firma.
4. Auflösung der Gesellschaft und Ueber⸗ tragung der Geschäfte derselben an die neu in Tätigkeit tretende Bavyve⸗ rische Saatstelle Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung.
Die Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung ist nur denjenigen Aktionären ge⸗ stattet, die spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung ihre Aktien bei einer Bank oder bei der Bayer. Saat⸗ stelle München hinterlegen. Der aus⸗ gestellte Hinterlegungsschein mit Angabe der Aktiennummern dient als Ausweis für die Teilnahme an der Generalversammlung.
München, den 10. Dezember 1926.
Der Vorstand. [93163]
[82898]
Bermas A.⸗G., Fürth i. B.
In der Generalversammlung vom 29. Juli 1926 ist die Herabsetzungg des Grund⸗ kaditals unserer Gesellichaft um Reichs⸗ mark 63 750 in der Weise beschlossen worden, daß je 4 auf den Inhaber lau⸗ tende Aktien im Nennbetrage von je RM 20 zu einer auf den Inhaber lautenden Aktie zu NMM 20 und je 4 auf den Namen lautende Aktien zu je RM 25 zu einer auf den Namen lautenden Aktie zu RM 25 zusammengelegt wurden.
Wir fordern hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft auf, spätestens bis zum 15. 1. 1927 die Aktien zum Zweck der Abstempelung bei der Kasse unserer Gesellschaft, Fürth, Nürnberger Str. 129, einzureichen.
Es ergeht ferner Einladung zu der außerordentlichen Generalversamm⸗ lung am Donnerstag, den 30. 12. 1926, vormittags 11 Uhr, in den Räumen der Süddeutschen Treuhandgesell⸗ schaft, Nürnberg, Königsstr. 3, III. Stock.
Tagesordnung:
1. Mitteilung des Vorstands gemäß
§ 240 H.⸗G.⸗B. 2. Weitere Herabsetzung des Aktien⸗ kapitals durch Zusammenlegung und dann erfolgende Wiedererhöhung.
3. Neuwahl des Aufsichtsrats.
4. Satzungsänderungen.
5. Verschiedenes.
Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien oder satzungsgemäßen Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder eines Notars bei der Gesellschaftskasse spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor Beginn der Generalversamm⸗ lung, den Tag der Generalversammlung nicht mitgerechnet, zu hinterlegen und da⸗ gegen die Legitimationspapiere in Empfang zu nehmen.
Fürth, den 4. Dezember 1926.
2
2448] 86 Gilbacher Zuckerfabrik A. G., Wevelinghoven. Einladung zur ordeutlichen General⸗ versammlung auf Tonnerstag, den 30. Dezember 1926, nachmittags 3 ½ Uhr, in Köln, im Hotel Disch. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz, Bericht des Vor⸗ stands, Bericht der vom Aufsichterat
der Generalversammlung gewählten Revisoren. 3 2. Beschlußüber Genehmigung der Bilanz und Entlastung. 3. Wahl von Revisoren zur Prüfung der Bilanz 1926/27. 4. Wahlen zum Aufsichtsrat. Wevelinghoven, den 7. Dezember 1926. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Wm. Trimborn.
Hosbrauhaus Wolters & Balhorn Akt.⸗Gef., Braunschweig.
Die diesjährige ordentliche General⸗ versannmlung der Hofbrauhaus Wolters & Balhorn A.⸗G., Braunschweig, findet Mittwoch, den 5. Jannar n. J., vormittags 11 Uhr, im Saale des Brauereiausschanks vom vormaligen Hof⸗ brauhause Carl Wolters & Co., Gülden⸗ straße 7, statt.
Tagesordnung:
schlußfassung wegen des Jahres⸗
abschlussss und der Gewinn⸗ und
Verlustrechnung, Verteilung des Rein⸗
gewinns und Erteilung der Entlastung. 2. Wahlen zum Aufsichtsrat. b Hinterlegungsscheine über die bei der Gesellschaft oder bei der Braunschweigischen Bank & Kreditanstalt A.⸗G. in Braun⸗ schweig oder beim Bankhaufe Philipp Eli⸗ meyer in Dresden⸗A. 1 oder bei einem deutschen Notar hinterlegten Aktien be⸗ rechtigen zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1926 hinterlegt worden sind. [93166] Braunschweig, den 10. Dezember 1926.
Der Aufsichtsrat.
August Tebbenjohanns. [93162]
Nüscke & Co. Schiffswerft, Kessel⸗ schmiede und Maschinenbauanstalt Aktien⸗Gesellschaft, Stettiu.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit gemäß § 12 des Gesellschaftsver⸗ trags zu der am 7. Januar 1927, vormittags 11 Uhr, in der Börse hier⸗ selbst stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung eingeladen.
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands und Aussichts⸗ rats sowie Vorlegung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1925/26.
2. Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung
3. Entlastung für den Vorstand und den Aussichtsrat.
4. Wahlen zum Aussichtsrat.
Diejenigen Aktionäre, welche in der
Generalversammlung ihr Stimmrecht aus⸗ äben wollen, haben ihre Aktien oder notariellen Hinterlegungsscheine spätestens bis zum 3. Januar 1927 einschließlich beim Bankhause Wm. Schlutow, Stettin, beim Bankhause Deichmann & Co., Köln, bei der Pommerschen Bank sür Land⸗ wirtschaft und Gewerbe A. G., Stettin, oder im Büro der Gesellschaft während der Geschäftsstunden zu hinter⸗ legen.
Stettin, den 10. Dezember 1926.
Nüscke & Co. Schiffswerft, Kessel⸗ schmiede und Maschinenbananstalt
Der Aufsichtsrat. Dr. Franz Ott, Vorsitzender.
193161] Sperrholz⸗& Fournierfabr. Act.⸗Ges., Aachen.
Auf Grund der Ermächtigung des Land⸗ gerichts 2. K. f. H., Aachen, vom 27. No⸗ vember 1926, Aktenz. 6. b. T. 19/26 lade ich hiermit die Aktionäre der Sperrholz⸗ & Fournierfabr. Act.⸗Ges., Aachen, zu der Samstag, den 8. Jaunuar 1927, 10 ½ Uhr vorm., im Sitzungszimmer der Darmstädter und Nationalbank Fil. Aachen stattfindenden Generalversamm⸗ lungmit nachstehender Tagesordunngein:
1. Mitteilung über die Lage der Gesell⸗
schaft.
2. Sofortige Abberufung des Vorstands Walter Bender. 4
3. Beschlußfassung über die Erhebung von Regreßklagen gegen die jetzigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Event. Erhebung der Regreßklagen aus § 268 H.⸗G.⸗B.
Nach 13 der Statuten sind stimm⸗ berechtigt solche Aktionäre, welche ihre Aktien oder den Nachweis ihrer Hinter⸗ legung mindestens 3 Tage vor der Gen.⸗ Vers., den Tag der Verf. und Hinter⸗ legung nicht mitgerechnet, bei der Gesell⸗ schatt, den von ihr bezeichneten Hinter⸗ [legungsstellen oder einem deutschen Notar hinterlegen.
Da von den seitens der Gesellschaft in ihrer Bekanntmachung bezeichneten Stellen das Bankhaus Probst & Co., Aachen, die Annahme von Aktien wiederholt abgelebhnt hat, empfiehlt sich die Hinterlegung bei der Darmstädter und Nationalbank Fil. Aachen oder einem deutschen Notar.
Den Vorsitz in der von mir einberufenen Gen.⸗Vers. führt nicht Herr Rechtsanwalt Kutsch, Aachen, der Vorsitzende des Auf⸗ sichtsrats, sondern auf richterliche Anord⸗ nung Herr Justizrat Hamacher, Aachen.
Aachen, den 7. Dezember 1926.
8 Der Vorstand. Hille. Müller. Wöhrle.
J. Tilmann, Vorsitzender.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: h Berlin
“
Bankier Hermann Bielefe lo. “
gewählten Revisoren. Bericht der von
1. Vorlegung des Geschäftsberichte, Bee.,.
Aktien⸗Gesellschaft. .
8
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beitage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
“ 1“
Berlin, Sonnabend, den 11. Dezember
—
Nr. 289.
1926
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ straße 32, bezogen werden.
Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin und Staatsanzeigers SW. 48, Wilhelm⸗
Anzeigenpreis für
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — D preis beträgt ,1b 4,50 Reichsmark. 8.96829 ven Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.
=Z ——B
erUn,n
I rAn Se
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 289A und 2898 ausgegeben.
☛ Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☛
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
139. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Akkordlohn). Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik, hatte ihren gegen Akkordlohn beschäftigten Arbeitern als Lohnsteuer 4 vH des im Jahre 1924 und in den ersten 17 Wochen des Jahres 1925 zur Auszahlung gelangten Arbeitslohns einbehalten. Das Finanzamt hielt die An⸗ wendung des Artikel I § 18 Abs. 1 der II. Steuernotverordnung, § 11 der Steuerabzugsdurchführungsbestimmungen vom 20. De⸗ zember 1923 für unzulässig und verlangte von der Beschwerde⸗ führerin auf Grund des Artikel I § 17 und § 23 der II. Stuer⸗ notverordnung eine Nachzahlung von 343,45 RM nebst Verzugs⸗ zuschlag. Einspruch und Berufung wurden zurückgewiesen. Auch
er Rechtsbeschwerde ist der Erfolg zu versagen.
Durch das grundlegende Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 845) wurde die Erhebung der Steuer vom Arbeitslohne so geregelt, daß der vom Arbeitgeber bei den Lohnzahlungen als Steuer des Arbeit⸗ mehmers einzubehaltende und zur Einklebung und Entwertung von Steuermarken zu verwendende oder an die Finanzkasse ee Betrag bei ständiger Beschäftigung des Arbeitnehmers im Jahre beiläufig der Steuer gleichkam, die der der untersten Steuerklasse angehörende Arbeitnehmer als Einkommensteuer aus dem Arbeitslohn auch im Falle einer Veranlagung zu entrichten hätte. Dabei wurden die das Einkommen aus Arbeit mindernden Ausgaben nach § 13 des Einkommensteuergesetzes zu einem o Betrag und die Ermäßigungen der Steuer nach § 26
bs. 1 des Einkommensteuergesetzes (wegen Familienangehörigen) mit den auf die Lohnzahlungsabschnitte entfallenden Teilen des Jahresbetrags durch Ermäßigung des abzugspflichtigen Lohnes berücksichtigt. Der Lohnsteuer sollte, wie in der Denkschrift zur Einführung einer Lohnsteuer (Dr. Pissel und Dr. Koppe, Der Lohnabzug 1925, S. 13) besonders betont ist, der Charakter einer Einkommensteuer erhalten bleiben. An dieser grundsätzlichen Aus⸗ gestaltung der Lohnsteuer wurde auch in den späteren, einzelne Bestimmungen abändernden Gesetzen sowie in den §§ 16 ff. des Artikel I der II. Steuernotverordnung und in §§ 69. ff. des neuen Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 festgehalten. Eine besondere Bemessung des einzubehaltenden Steuerbetrags war im § 46 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1921 vorgesehen, der dahin lautete: „Läßt sich bei vor⸗ übergehender Arbeit im Akkord die Arbeitszeit nicht feststellen, so kann an Stelle der Ermäßigungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßi⸗ gung von 4 vH des Arbeitslohns treten.“ Diese Fassung gab zu verschiedenen Zweifelsfragen Anlaß. So führt Dr. Strutz in dem Kommentar zum Einkommensteuergesetze, 3. Aufl., S. 283 aus: ‚Der Abs. 6 verlangt das Zusammentreffen beider Voraus⸗ setzungen, vorübergehende Arbeit und Nichtfeststellbarkeit der Arbeikszeit. Abs. 2 ist aber nur anwendbar, wenn die Arbeitszeit feststellbar ist, während es an dieser Feststellbarkeit auch bei nicht bloß „vorübergehenden“ Arbeiten fehlen kann. Für solche Fälle enthält das Gesetz eine Lücke, die auch durch keine Durchführungs⸗ oder Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen rechtsvepbindlich geschlossen werden kann. Da Abs. 2 in solchen Fällen schlechterdings unanwendbar ist, wird auf sie trotz des ent⸗ gegenstehenden Wortlauts Abs. 6 angewendet werden müssen.“ Durch das Gesetz vom 20. Dezember 1921 erhielt § 46 Abs. 6 eine andere Fassung dahin: Wird der Arbeitslohn nicht für eine be⸗ stimmte Arbeitszeit gezahlt, so tritt an die Stelle der Ermäßi⸗
ungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßigung von 4 vH des Arbeits⸗
lohns. Das Gesetz vom 20. Juli 1922 erhöhte die Ermäßigung auf 5 vH des Arbeitslohns, behielt im übrigen die Bestimmung bei. Das Gesetz vom 23. Dezember 1922 1 abermals die Ermäßigung, und zwar auf 6 vH des Arbeitslohns, so daß nun⸗ mehr noch der feste Betrag von 4 vH des Arbeitslohns als Steuer einbehalten werden sollte.
Die Bestimmung des § 46 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes wurde in Artikel I § 18 Abs. 1 der II. Steuernotverordnung in folgender Fassung übernommen: „Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt, so findet die Bestimmung des § 17 Abs. 1, 3 keine Anwendung. In diesem Falle hat der Arbeit⸗ geber vom vollen Arbeitslohne 10 vH einzubehalten. Der Betrag von 10 vH ermäßigt sich zur Abgeltung der im § 17 Abs. 1, 3 vorgesehenen Beträge um 6 vH.“ Diese Bestimmung, die nach § 3 der Steuermilderungsverordnung vom 10. November 1924 (Reichsgesetzblatt I. S. 737) noch über das Kalenderjahr 1924 Geltung behält, knüpft die Bemessung des einzubehaltenden Lohn⸗ teils nach einem bestimmten Hundertteile, der für Heimarbeiter durch den § 2 Abs. 2 der Steuermilderungsverordnung und weiter durch § 23 des Steuerüberleitungsgesetzes ermäßigt wurde, an die gleichen Voxaussetzungen wie § 46 Abs. 6 des alten Einkommen⸗ steuergesetzes und § 74 des neuen Einkommensteuergesetzes, nämlich daran, daß der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten Zeitraum gezahlt wird, beschränkt also die Anwendung des festen Steuersatzes nicht mehr auf die Fälle „vorübergehender Arbeit im Akkord“. Die Aenderung der früheren Bestimmung wurde in der Begründung zum Entwurfe des Gesetzes vom 20. Dezember 1921 (Drucksachen Nr. 3129) nicht näher erläutert, anscheinend, weil es sich um eine Aenderung von untergeordneter Bedeutung handle, die sich als zweckmäßig herausgestellt habe (S. 12 der Begründung). Die andere Fassung des § 46 Abs. 6 durch das Gesetz vom 20. Dezember 1921 scheint wohl für die Auslegung des § 18 des Artikel I der II. Steuernotverordnung, wie sie die Be⸗ chwerdeführerin ihm gibt, zu sprechen. Ob diese Auffassung für Akkordarbeiter und Heimarbeiter günstiger oder ungünstiger wirkte, namentlich nachdem der feste Satz ermäßigt worden ist, läßt sich nicht “ aussprechen. Gewichtige Gründe lassen aber eine engere Auslegung im Sinne der Berufungsentscheidung recht⸗ fertigen. Die Bestimmung des Artikel I § 18 der II. Steuer⸗ notverordnung enthält eine Ausnahme der Regel und hat ihren sachlichen Grund nur darin, daß sich bei den Fällen, für welche sie gegeben ist, die Ermäßigungen wegen Werbungskosten usw. und wegen des Familienstandes nicht nach der bebe-e bemessen lassen. Wo der Arbeitslohn regelmäßig für die in einem bestimmten Zeitabschnitte geleistete Arbeit gezahlt wird, gleichviel ob er nach der aufgewendeten Arbeitszeit oder nach dem Maße det in der Lohnzahlungsperiode geleisteten Arbeit, dem Werte der
Arbeitsleistung, bemessen wird, kann aber der steuerfrei zu lassende Lohnteil und die einzubehaltende Steuer unschwer festgestellt werden. Würde man die Bestimmung des Artikels I § 18 der II. Steuernotverordnung überall da anwenden, wo die Arbeitszeit nicht die ausschließliche Grundlage für die Bemessung des Arbeits⸗ lohns bildet, so würde die Anwendung der Regelvorschrift des Artikels I § 17 bei der üblich gewordenen Berechnung des Arbeits⸗ lohns in einem vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollten Maße ein⸗ geschränkt werden. Der Regelung des Steuerabzugs entspricht es nnchr, überall die Bestimmung des § 17 da anzuwenden, wo regel⸗ mäßig die Auszahlung des Arbeitslohns nach Zeitabschnitten erfolgt, und den § 18 nur da als maßgebend zu betrachten, wo dies nicht der Fall ist. In diesem Sinne hat sich auch der Reichs⸗ vzivister der Finanzen in dem Erlasse vom 24. Januar 1924 (Reichssteuerblatt S. 19) ausgesprochen. Auch für die entsprechende Bestimmung des § 74 des neuen Einkommensteuergesetzes wird derselbe Gedanke in der Begründung zum S. 72 dahin ausgeführt: „Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn nach der Art der Lohnzahlung nicht festgestellt werden kann, welcher steuerfreie Lohnbetrag (der für Monate, Wochen oder Tage) abzuziehen ist, weil die Zahlung des Arbeitslohns nicht für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, sondern unabhängig von einem bestimmten Zeitraum lediglich nach der Leistung. Hierher gehören gew 1914 Fälle der Akkord⸗ und Heimarbeit. Wird dagegen der Lohn des Akkord⸗ oder Heimarbeiters nach der Leistung inner⸗ halb eines bestimmten Zeitraums bemessen und jeweils der Arbeitslohn für diesen Zeitraum gezahlt, so besteht zur An⸗ wendung des § 73 des Entwurfs (§ 74 des Gesetzes) keine Ver⸗ anlassung.“ Das Finanzgericht hat festgestellt, daß die Abrechnung und Auszahlung der von der Beschwerdeführerin beschäftigten Akkordarbeiter im maßgebenden Zeitraum regelmäßig wöchentlich und nur ausnahmsweise für zwei bzw. drei Wochen erfolgte. Die Arbeiter seien in der fraglichen Zest ständig bei der Beschwerde⸗ führerin tätig gewesen und hätten ihre Arbeitskraft ausschließlich den ihnen gegen Akkordlohn übertragenen Arbeiten gewidmet. Es könne also für jeden einzelnen Lohnempfänger festgestellt werden, wie hoch sich der auf den Tag, die boche oder einen noch größeren Zeitraum entfallende Lohn seit der letzten Lohnzahlun überhaupt berechnet und welche steuerfreien Lohnbeträge un Familienermäßigungen in Frage kommen. Wenn bei diesem Sachverhalte das Finanzgericht die Anwendung des Artikels I § 18 der II. Steuernotverordnung ablehnte und die Beschwerde⸗ ührerin für verpflichtet hielt, den Steuerabzug nach § 17 a. a. O. zu bewirken, so kann darin keine unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts erblickt werden. Daß das Finanzgericht in seiner Entscheidung auf einen Erlaß, der nur den Behörden bekanntgegeben sei, verwies, ist kein durchschlagender Rechts⸗ beschwerdegrund, da der Erlaß, soweit er mit obiger Anschauung übereinstimmt, lediglich die richtige Auslegung des § 18 a. a. O. wiedergibt und die Entscheidung nicht im Widerspruche steht mit dem bestehenden Rechte. Weiter kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gegründet werden, daß die Beschwerdeführerin durch Merk⸗ blätter nicht ees aufgeklärt worden sei und das Finanzamt diesen Mangel zu vertreten habe. Wieweit die Finanzverwaltung durch Aufklärung der Pflichtigen über die richtige Auslegung der im Reichsgesetzblatte verkündeten Steuergesetze auf eine zutreffende Anwendung des Gesetzes durch die Pflichtigen hinzuwirken und einen reibungslosen Vollzug des Gesetzes herbeizuführen für an⸗ gemessen oder notwendig erachtet, unterliegt dem freien Ermessen der Verwaltung und kann keinen Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren bilden. Der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht stattgegeben werden. (Urteil vom 6. Oktober 1926 VI A 427/26.)
140. Umsatzstenerfreiheit der Naturalverteilung der Ausbeute einer preußischen Gewerkschaft alten Nechts an die Gewerken. Die Beschwerdeführerin ist eine preußische Gewerkschaft alten, sie gewährt den Gewerken ihren Anteil an der jährlichen Ausbeute durch Ueberlassung der ihrem Kuxen⸗ besitz entsprechenden Menge der geförderten Erze. Streitig ist, ob der Ueberlassung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, so daß die Gewerkschaft gemäß § 8 Abs. 8 des “ 1919 mit dem Werte der Gegenleistung steuerpflichtig ist. Die Vorinstanzen haben für das Jahr 1923 die Frage bejaht im Anschluß an ie Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Februar 1920 (Ent⸗ scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 98 S. 185). Dort ist ausgeführt: „als Bezahlung der Warenlieferung gelte jede Leistung des Gegenwerts, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolge. Nun bestimme § 102 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865, der auch auf die alten Gewerkschaften anwendbar sei, daß die Gewerken nach dem Ver⸗ hältnis ihrer Kuxe am Gewinn und Verlust teilnähmen. Die Gewerken hätten daher einen Rechtsanspruch darauf, daß die gewonnenen Mineralien zu Gewerkschaftszwecken, also zu ihren Gunsten, verwendet würden, und zwar in der Weise, wie es durch Gewerkschaftsbeschluß bestimmt werde. Von diesem Rechts⸗ anspruche der einzelnen Gewerken werde die Gewerkschaft mit der Naturalverteilung der gewonnenen Erzeugnisse entlastet. Diese Entlastung bilde, daher, zusammen mit der Zahlung der allmonatlich auf die Gewerken verhältnismäßig umgelegten Betriebskosten, den Gegenwert, den der einzelne Gewerke leiste.“ Für das geltende Umsatzsteuerrecht kann sich der Senat diesen vom Reichsgericht für das Warenumsatzstempelgesetz vom 26. Juni 1916 aufgestellten Rechtssätzen nicht anschließen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine nach §. 8 Abs. 8 des Umsatz⸗ steuergesetzes 1919 steuerpflichtige Hingabe an Zahlungs Statt vorläge, wenn den Gewerken ursprünglich eine Geldforderung auf einen Teil des Reingewinns zustände, der alsdann durch Natural⸗ verteilung des geförderten Erzes abgegolten würde. Denn so ist der Fall hier nicht gestaltet. Vielmehr besteht auf Grund des Gewerkschaftsbeschlusses von vornherein ein Anspruch des Gewerken auf Naturalleistung seines Anteils an den geförderten Erzen ohne Rücksicht auf deren Geldwert. Durch diese Leistung erfüllt die Gewerkschaft ihren eigenen Zweck, das Bergwerk für die Gewerken auszubenten; eine Gegenleistung erhält sie für diese Erfüllung ihrer Gemeinschaftspflicht nicht. Dies gilt zunächst für
die Zahlung des auf jeden Kux gleichmäßig umgelegten Anteils an den Betriebskosten, der — ebensowenig wie die Beiträge von Vereinsmitgliedern als Gegenleistung für die allen Mitgliedern gleichmäßig zugute kommende Vereinstätigkeit anzusehen sind — als Entgelt für den Anteil an der Ausbeute gelten kann. Im übrigen ist die Gewerkschaft verpflichtet, dem Gewerken seinen Anteil an der Ausbeute zu übergeben, ohne daß für diesen durch den Empfang der Leistung irgendeine weitere Verpflichtung gegenüber der Gewerkschaft entstünde. Liegt sonach ein Leistungs⸗ austausch nicht vor, so war die Beschwerdeführerin von der Steuer freizustellen. (Urteil vom 26. September 1926 V A 390/26.)
141. Gewährung von Nachsicht bei Versäumung der Rechtsmittelfrist. Beschwerdeführer hat beantragt, ihm wegen Versäumung der Rechtsnitttelfrist Nachsicht zu gewähren, da die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen sei, daß er infolge der durch die ungünstigen itterungsverhältnisse während der Rechtsmittelfrist dringlich gewordenen Erntearbeiten den Fristablauf übersehen habe. Dieser Grund reicht aber nicht aus, die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet zu betrachten, da in der Monatsfrist dem Beschwerdeführer auch bei starker Inanspruchnahme durch seine Berufsarbeiten die Ein⸗ reichung einer nur die Einlegung der Rechtsbeschwerde anzeigenden Schrift möglich gewesen wäre und die Begründung der Rechts⸗ beschwerde, für welche eine besondere in der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts noch ausdrücklich erwähnte Frist lief, vor⸗ behalten werden konnte. Da der Beschwerdeführer nach seiner früheren Mitwirkung bei den Veranlagungen mit den steuerlichen Vorschriften vertraut ist, war von ihm die Wahrung der Rechts⸗ mittelfristen zu erwarten. Dem Antrag auf Nachsichtgewährung kann deshalb nicht entsprochen werden. (Bescheid vom 28. Oktober 1926, VI A 493/26.)
142. Anrechnung von Arbeitskräften bei der Ein⸗ kommensteuerveranlagung eines nach Durchschnittssätzen veranlagten Landwirts. Streitig ist das landwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanzen haben das Einkommen gemäß § 46 des Einkommensteuergesetzes nach Durch⸗ schnfttslögen, die nach Reinerträgen unter Annahme der Bewirt⸗ schaftung mit fremden Arbeitskräften festgesetzt worden waren, er⸗ mittelt. Dem Beschwerdeführer ist, da er keine fremden Arbeits⸗ kräfte hält, der Wert von 1 männlichen und 1 % weiblichen Arbeits⸗ kräften mit zusammen 1465 RM angerechnet worden. Zahl und Wert der Arbeitskräfte entsprechen nach der Feststellung der Vor⸗ entscheidung den Normalsätzen des Landesfinanzamts. Die gegen diese Hinzurechnung gemachten Einwendungen des Beschwerde⸗ führers sind unbegründet. Die Anrechnung entspricht dem Gesetz⸗ Darauf, daß der Beschwerdeführer nicht mehr voll arbeitsfähig ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß der Landwirt, de keine Arbeitskräfte, mit denen ein Arbeitsvertrag geschlossen ist, hält, die Ausgabe für solche Arbeitskräfte spart; daher muß ihm der Wert der Arbeitskräfte, die normalerweise auf einer Stelle von der in Frage kommenden Größe gehalten werden müssen, ange⸗ rechnet werden, ohne daß es darauf ankommt, in welchem Umfange die einzelnen Familienangehörigen tatsächlich mitarbeiten. Es ist richtig, daß der Landwirt für die Ernährung und die sonstigen Bedürfnisse seiner mitarbeitenden Familienangehörigen Auf⸗ wendungen machen muß; diese Aufwendungen darf er aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen⸗ “ nicht als Ausgabe abziehen; sie können daher auch bei er Veranlagung nach Durchschnittssätzen nicht etwa in der Weise berücksichtigt werden, daß nur der Ueberschuß der Kosten fremder Arbeitskräfte über jene Aufwendungen für die mitarbeitenden Familienangehörigen angerechnet wird. Der Einwand des Be⸗ schwerdeführers, daß die Landstelle ausschließlich von seinem ver⸗ heirateten Sohne bewirtschaftet werde und daß die Uebergabe der Stelle an den Sohn nur aus in der Ungunst der Zeit liegenden Gründen unterblieben ist, ist ohne Bedeutung; wenn die Stelle dem Sohne gehörte, würde dessen Veranlagung nicht anders ausfallen. (Urteil vom 4. November 1926, VI A 468/26.)
143. Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Nichtvorliegen des Steuerbuchs. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Berechtigung des Finanzamts zur Nachforderung der Lohnsteuer im vorliegenden Falle zweifelhaft sein könnte, wenn der Wortlaut des § 33 Abs. 3 der Steuerabzugsdurchführungsbestimmungen vom 20. Dezember 1923 entscheidend wäre. Der Senat hat sich jedoch der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen, daß es auf § 33 a. a O. nicht ankommt, sondern daß schon die II. Steuernot⸗ verordnung selbst den Standpunkt, den das Finanzamt ein⸗ genommen hat, rechtfertigt. Allerdings schreibt die II. Steuernot⸗ verordnung nicht ausdrücklich vor, daß bei Nichtvorliegen des Steuerbuchs stets 10 vH des ungekürzten Lohnes einzubehalten und abzuführen seien; jedoch ergibt sich das aus Sinn und Zweck des Steuerabzugsverfahrens, wie es sich seit seiner Einführung durch das erste Reichseinkommensteuergesetz entwickelt hat, und ist eine notwendige solge der Vorschriften, daß der Arbeitnehmer ver⸗ 288,b ist, sich ein Steuerbuch ausstellen zu lassen und es dem Arbeitgeber auszuhändigen (§§ 21, 22 a. a. 8) Diese Vorschriften wären gegenstandslos, wenn dem Steuerbuche nicht die Bedeutung G“ die Vorinstanzen ihm beigelegt haben. Das Steuerbuch ätte keinen Zweck, wenn es nicht eben dem Arbeitgeber ermög⸗ ichen sollte, den für jeden seiner Arbeitnehmer abzuführenden Steuerbetrag ohne Schwierigkeiten und ohne daß der Arbeitgeber seinerseits Ermittlungen anzustellen hätte, zu errechnen. Ist das Steuerbuch in dieser Weise die Grundlage für die Berechnung des Lohnabzugs, so folgt daraus ohne weiteres, daß, wenn das Steuer⸗ buch — gleichgültig aus vescgess Grunde — ihm nicht vorliegt, der Arbeitgeber weder den steuerfreien Lohnbetrag noch die Familienermäßigungen berücksichtigen darf, sondern 10 vH des ungekürzten Lohnes einzubehalten und abzuführen hat. In gleichem Umfang haftet daher auch der Arbeitgeber gemäß Artikel I § 23 der II. Steuernotverordnung. Ob im Einzelfalle von einer Nach⸗ forderung, wie sie das Finanzamt hier an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, darüber haben nicht die Steuergerichte, sondern die Verwaltungsbehörden gemäß § 108 der Reichsabgabenordnung zu entscheiden. (Urteil vom 3. November 1926, VI A 1271/25.) 8
11