auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein
Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertragschliependen Teile behält sich in dieser Beziehung vollkommene Freiheit in seiner
urtiHel I..
Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und gegebenenfalls gegen Hinterlegung irgendeiner genügenden Sicherheit können folgende Gegenstande, sofern sie innerhalb einer der Dauer Ses Verwen⸗ dung entsprechenden Zeit wieder ausgeführt oder zollamtlich ein⸗ gelagert werden, zollfrei eingeführt werden:
1. die Gegenstände, die in das Gebiet eines der vertrag⸗ 1eflc Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden.
Es versteht sich, daß diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoll befreit we. Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der Ausbesserung in erheblichem Umfange zugefügt worden find, werden unab⸗ hängig von den Gegenständen selbst noch dem Satz verzollt, dem sie vor ihrer Verwendung unterlagen; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung ermittelt werden.
2. Säcke, Fässer und andere Umschließungen, die aus dem Gebiet des einen der beiden vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst gefüllt und dann wieder ausgeführt zu werden. 8
3. Gegenstände, die für Märkte, Ausstellungen oder Wett⸗ bewerbe bestimmt sind.
Die Beteiligten müssen die Dauer der der 8- . lichen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land angeben. Die Frist kann im Bedarfsfalle von den Zollbehörden verlängert
werden. Artikel IX.
Ddie Gleichstellung mit jedem dritten Staat findet keine An⸗ wendung:
1. auf Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile einem Nachbarlande im Grenzverkehr für in der Regel nicht über 15 Kilometer beiderseits der Grenze betragende Grenzstrecken eingeräumt sind oder später eingeräumt werden sollten.
2. auf besondere Begünstigungen, die sich aus einer Zoll⸗ union ergeben,
3 auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hin⸗ sichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirt⸗ schaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich 1923 vom Osmanischen Reich getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden. 1“
—
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungs⸗ preise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils abgehenden oder das letztere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als die in den betreffenden Gebieten nach einem inländischen Bestimmungsort oder nach dem Ausland abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrs⸗ richtung befördert werden.
Ausnahmen sollen nur insoweit zugelassen werden, als es 8. um Beförderungen zu ermäßigten vrehe⸗ handelt, um in besonderen Fällen einem vorübergehenden Notstand abzuhelfen, oder um Transporte für milde —
Die beiden Regierungen behalten sich weiter vor, im direkten Benehmen der Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahnverkehr und den Durchgangsverkehr
zu treffen. Artikel XI.
Die Schiffe und Boote, die die Flagge eines der vertrag⸗ schließenden Teile führen und nur mit Ballast oder beladen in die Gewässer und Häfen des anderen Teils einlaufen oder sie verlassen, sollen, welcher immer ihr Ausgangs⸗ oder Bestimmungsort sein mag, dort in ee Hinsicht die gleiche Behandlung wie die Schiffe des eigenen Landes genießen und keinen anderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, als gegenwärtig oder in der Zu⸗ kunft den Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen diese Abgaben oder Gebühren, unter welcher Bezeichnung immer, im Namen oder zum Vorteil des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer beliebigen, von der Regierung hierzu ermäch⸗ tigten Körperschaft eingehoben werden.
— Artikel XII.
DSDie Ladungen, gleichgültig welcher Herkunst oder Bestim⸗ mung, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren unterworfen und nicht anders behandelt werden, als wenn fie unter der nationalen Flagge eingeführt worden wären. Ihre Passa⸗ giere und deren Gepäck follen gleichfalls so behandelt werden, jvenn sie unter nationaler Flagge reisten.
Artikel XIII.
Die Bestimmungen der Artikel XI und XII sollen keine An⸗ wendung auf die 8“ die Fischerei, den Lotsen⸗ dienst und den Gebrauch von Lotsen, den Sch 1“ und andere Hafendienste finden, ebenso nicht auf die Schiffahrt in den Binnengewässern.
Artikel XIV.
SDie Nationalität der Seeschiffe und Boote soll beiderseits nach den Urkunden und Patenten anerkannt werden, die diesbezüg⸗ lich von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten gemäß den Gesetzen und Verordnungen jedes Landes ausgestellt sind.
Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe oder anderen Urkunden über die Vermessung sollen von dem anderen Teile gemäß den besondeven Vereinbarun⸗ gen anerkannt werden, die zwischen den beiden vertragschließenden Teilen etwa geschlossen werden sollten.
Artikel XV.
Die Seeschiffe und Boote unter der Flagge eines der vertrag⸗ vera. Teile, welche einen Hafen des anderen Teiles an⸗ aufen, um daselbst ihre Ladungen zu vervollständigen oder einen Teil derfelben zu löschen oder umzuladen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den für einen anderen Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzten Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem niedrigsten, 68 die nationale Schiffahrt festgesetzten Satz erhoben werden
ürfen. Artikel XVI.
Im Falle des Schiffbruchs, Strandens, der Havarie oder des Verlassens in Seenot eines Schiffes des einen der vertra schließen⸗ den Teile in den Gewässern des anderen Teils soll das Schiff und seine Ladung die gleichen Begünstigungen und Befreiungen ge⸗ nießen, welche die Gesetze und Vorschriften jedes der betreffenden Länder den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligen. Es soll Hilfe und Beistand dem Führer, der Mannschaft und den Passa⸗ gieren sowohl für ihre Person als auch für das Schiff und seine Ladung in dem gleichen Maße wie den eigenen Staatsangehörigen gegeben werden. 3
Auf den Rettungsdienst findet die Gesetzgebung des Staates Anwendung, in dem die Rettung vorgenommen worden ist.
Die aus einem gestrandeten oder schiffbrüchigen Schiffe ge⸗ retteten Waren sollen keinen Zöllen unterworfen werden, es sei denn, daß sie in das Land für den inneren Verbrauch eingeführt
sind. Artikel XVII.
Innere Abgaben, welche im Gebiet des einen der vertrag⸗
schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder einer
Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürsen Erzeugnisse des anderen Teils unter keinem Vor⸗ wand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen
Erzeugni
Die
sse des eigenen Landes.
Artikel XVIII.
vertragschließenden Teile verpflichten sich,
die nötigen
Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über die Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Asas muß nach den Vorschriften des Einfuhrlandes ein
r Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbil⸗
Muster dung ode
r ein Lichtbild enthalten. Artikel XIX.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage des Aus⸗
7
tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von zwei Jahren. Von diesem Zeitpunkt an soll er so lange in Kraft bleiben, als er nicht von einem der vertragschli gekündigt wird; diese Kündigung wird jedoch ihre nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ausüben. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver⸗ trag gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora nuar 1927.
Anlage
Rudolf Nadolny. Ali Djénani. A. Chevki.
vee
“ — A. E11“.““ ceiss vgsv geseeee,
für die Dauer
P In. a. Teile irkung erst
Liste der dentschen Zugestäudnisse gegenüber der Türkei.
Nr. des deutschen
Zolltariss
Bezeichnung der Ware
Zollsatz für 1 dz
RM
aus 19 aus 28 aus 46
aus 54
aus 60 aus 94 aus 136
aus 225
Anlage
Kanariensaat (Spitzsameu) Baumwolle, roh, auch gereinigt Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet .. . . . .. Feigen: in Bebältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter . andere 1 “ 8 ¹ Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 sallenden). 8 . Mandeln (mit oder ohne Schale), getrocknet; JEö11ö1“1“”“]; „ Z“ Valonea, auch gemablen . Eier von Federvieh, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer Weise verziert Schmirgel, roh, gemablen oder geschlämmt, in anderer Verpackung als in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen, auch zu Ziegeln geformt 8 Fußbodenteppiche aus Gewinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanz⸗ lichen Spinnstoffen oder Gespinsten ge⸗ mischt, im Stück als Meterware ein⸗ gebend oder abgepaßt, geknüpft, auch be⸗
„ 5 55 -⸗
„E96ä15156 2
druckt oder mit Näharbeit..
2 frei
Nr. des türkischen Zolltarifs
Verzeichnis der Zugeständnisse der Türkei an
Warenbezeichnung
Deutschland
Zollsatz in Piaster für 100 kg
zu 196
aus 491 c aus 533 b
576
aus 581 aus 585 c
aus 594 h aus 595 1 aus 595
aus 604 8 aus 607 c
Waren aus Haut oder Leder in Verbindung mit gemeinen Stoffen, wie Nachahmungen von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, permutterähnlichen Muscheln, Gallalith, Zelluloid, Horn, Knochen, Glas, Por⸗ zellan, Kunstseide, wie in Verbindung mit gemeinen Metallen, vernickelt, versilbert oder vergoldet, sind nach Tarifnr. 195 zu verzollen. “
Bürstenwaren: 1 b) Bürsten.. „und Pinsel für den
Haushalt, für Kunst und Handwerk: aus Schweineborsten oder anderen ge⸗ mischten tierischen und pflanzlichen Haaren und Fasern b
d) Zahnbürsten aus Zelluloid oder Galla⸗ lith sind nach Tarifnr. 231 d zu ver⸗ zollen.
Gedruckte Bücher, in Leinen oder Pappe
gebunden:
bj anbere EMühches. ..666
Werkzeuge und Geräte aus Eisen und Stahl mit oder ohne Stiel:
†) andere Werkzeuge und Geräte für Tischler, Bleiarbeiter, Tapezierer, Maurer, Schneid er, Gärtner, Uhr⸗ macher und andere Handwerker
Bleiwaren in Verbindung mit Zinn sind nicht nach Tarifnr. 482, sondern nach Tarifnr. 472 zu verzollen, wenn der Prozentsatz an Zinn gering ist und 4 H nicht übversteigt.
Mit weniger als 13 pro 1000 Gold belegte Silberwaren werden wie reine Siber⸗ waren verzollt.
Synthetischer Indigo ist wie künstlicher Indigo zu verzollen.
Anilinsalz 8 14“ Erzeugnisse zur Herstellung von synthetischen Gerbstoffen wie Ordoval, Neradol Kalisalpeter (KKNO) ist wie anderweitig
nicht genanntes Heeen verzollen.
Hydrosulfit und ähnliche Erzeugnisse wie Blantit, Blankit I, Burmol, Rangolit,
“
E““ K
e—6—5*
Chromaecyl, Chromosal.
Insektenvertilgungsmittel aller Art in Pulverform, Teigform oder flüssig (einschl. des Gewichts der Umschließungen)..
.“
Spielzeug:
a) mit Mechanik. „ „ ⸗ 0 9 2⸗ 8 8 b) ohne Mechailk
22) 815 300 h¼ 5 150 x% 5
150
(ohne Koefflztent) 200 (ohne Koeffizient)
160090ꝙ3 1350)13
[ Anlage C.
UHAlrsprungszenanis.
Absender Empfänger
Name: — Wohnort: Straße
Name: — Wohnort: Straße:
Gewi Art der Ver⸗ Hewicht sendung
dr vette Babn. Post. g Schiff usw.)
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Hiermit wird bescheinigt, daß die
obengenannten Waren Ursprungs sind.
„den 192.—
(Bezeichnung der zuständigen Stelle
(Stempel) und Unterschrift
(Muster) Niajme des Staates (Ausstellende Behörde) Gewerbelegitimationskarte, gültig für zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab. Gültig für . Nummer der Karte⸗
Hierdurch wird bescheinigt, daß der Inhaber dieses Ausweises:
Herr
geboren in wohnhaft in
Straße Nr. — —
ein ¹) in unter der Firma (oder) Handlungsreisender im Dienst
der Firma der Firmen ist, die ei t)„ ——
in — unter der Firma —
besitzt besitzen Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den oben⸗ genannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die ge⸗ nannteen) Firma (Firmen) zu machen, wird bescheinigt, daß die ge⸗ nannteln) Firma (Firmen) die Berechtigung hat (haben), ihrle) Ge⸗ werbe und ihren Handel in ( . ) zu be⸗ treiben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet (entrichten). 19 —
), den Unterschrift des Leiters der Firma (Firmen):
Wuchs: Haare: 1 Besondere Merkmale: 1 8
Unterschrift des Inhabers:
Lichtbild
1) Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges.
NB. Nur Rubrik 1 des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels⸗ oder Industrieunternehmens handelt⸗
“
Identitätskarte für Besucher von Messen und Märkten.
Dem Herrn —, Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in 1 (für die deutschen Reichsangehörigen: in der Türkei, für die türkischen Staatsangehörigen: in Deutschland) zu besuchen beabsichtigt, wird bestätigt, daß er zu wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu ent⸗ richten hat.
Gegenwärtiges Zeugnis
Monaten.
ist gültig für den Zeitraum von
(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behöͤrde.)
1““ Zeichnungsprotokoll. “
Im Augenblick der Unterzeichnung des Handelsvertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt:
Zu den Artikeln IV und XIX:
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die in dem Art. IV Abs. 2 Nr. 1 vorgesehenen Ein⸗ und Ausfuhrverbote und „beschränkungen keine Anwendung auf die in den Anlagen A und B dieses Vertrages genannten Erzeugnisse finden.
Das gleiche gilt für die Waren, die bei der Veröffentlichung der Ein⸗ oder Ausfuhrverbote bereits bestellt oder abgesandt worden waren.
Die beiden Teile sind ferner darüber einig, daß der Teil, der sich in seinen Interessen durch den Erlaß von Verboten auf Grund des Art. IV Abs. 2 Nr. 1 benachteiligt fühlt, außerdem berechtigt ist, diesen Vertrag schon vor Ablauf der im Art. XIX Abs. 2 vor⸗ gesehenen Geltungsdauer von 2 Jahren mit einer Frist von 6 Mo⸗ naten zu kündigen. 8— 3
Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die zur Zeit der Unterzeichnung dieses Vertrages in Geltung befindlichen Ver⸗ dote. Die beiden Teile werden einander die Liste dieser Verbote
mitteilen. 3 . 8 Zu Artikel IX:
Es besteht Einverständnis darüber, daß Art. IX keine An⸗ wendung finden kann, wenn die zu Nr. 3 dieses Artikels erwähnten besonderen Vorteile und Begünstigungen einem dritten Staat ge⸗ währt werden.
Zu Artikel XVII: 8
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Türkei berechtigt is, unter den gleichen Bedingungen der Gleichstellung ihrer Staats⸗ dentschen Rei
1 einbart haben:
cheangehörigen auf die in der An⸗
lage zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse die in dieser Anlage
„gebenen Verbrauchsabgaven weiter zu erbeben. ge Pens Protofoll bilvet einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Vertrags und tritt gleichzeitig mit ihm in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja⸗ 1u“
Verbrauchsabgaben. 2 Plaster für 1 kg
Tee „ „ 0 2 . Kaffee . 2„ „ v . eis. . böu Margarine, Oleomargarin tierische Fette ... Stearinkerzen 1““ Gewöhnliche Seife.. Reue und gebrauchte Säcke Eingemachte.. Streichhölzer „
Wachsstreichhölzer
Zigarettenpapier. Feuerzeusge.. ucker 1.“” isluits.. „ Schokolade ... Kondensierte Milch.. Zuckerjachen “ Nicht alkoholische Getränke und monaden (Braufelimonaden). . Andere gezuckerte Produkte.. 11141““
2 19 „ „
2 ꝙ88 b½ lU ¼-bg Q
82 Se
die Büchse mit 60 Streichbölzern „ die Büchse mit 60 Streichhölzern „ 50 Blätter „ für das Stück „ für 1 kg
„ „ „ 2„2„ 8. 9
Abgabe nach dem 3 Zuckergehalt
40 Piaster für 1 kg.
11“ 8
1“ 8 1e“ Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik
Der Deutsche Reichspräsident einerseits und der Präsident der Türkischen Republit andererseits, von dem Wunsche beseelt, das Niederlassungsrecht der deutschen Staatsangehörigen in der Türkei und der türkischen Staats⸗ angehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck entsprechend dem utsch⸗Türkischen Freund⸗ schaftsvertrag vom 3. März 1924 ein Abkommen zu f ließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt der Deutsche Reichspräsident: Herrn Rudolf Nadolny, Botschafter des Deutschen Reichs in der Türkei, der Präsident der Türkischen Republik: Herrn Ali Dijénani Bey, ehemaligen Handels⸗ minister, Abgeordneten von Ghazi Aintab, und Herrn Ali Chevki Bey, Unterstaatssekretär des Aus⸗ wärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung Form befundenen Vollmachten,
Kapitel I. Niederlassungsrecht.
Artikel 1.
Die Amwendung jeder einzelnen Bestimmung dieses Kapitels auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen vertrag⸗ schließenden Teils hängt von der ausdrücklichen Bedingung der Ge⸗ währung völliger enseitigkeit hinsichtlich der Staatsangehörigen und Geeaschaste des anderen Teils ab.
Falls ein Teil sich auf Grund seiner Gesetze oder sonstwie weigern sollte, in Ansehung irgendeiner der in Frage stehenden Bestimmungen Gegenseitigkeit zu gewähren, so sollen auch seine Staatsangehörigen und Gesellschaften im Gebiete des anderen Teils die Vergünstigungen der gleichen Bestimmung nicht genießen.
Abschnitt 1. Einreise und Aufenthalt Artikel 2.
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sollen auf dem Gebiete des anderen Teils vürschthg ihrer Person und ihres Eigentums gemäß dem allgemeinen Völkerrecht guf⸗ genommen und behandelt werden. Sie sollen sich des vollständigsten und dauerndsten Schutzes der Gesetze und der Landesbehörden für ihre Person. 12 Sigentum, ihre Rechte und Interessen erfreuen. Vorbehaltlich der Ginwanderungsbestimmungen follen sie völlige Freiheit zur Einreise und zur Niederlassung haben; sie werden dem⸗ —, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils betreten, verlassen und sich dort aufhalten können, sosern sie die in diesem Londe geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten.
Artikel 3. Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils im Gebiete des anderen Teils das 2 unter Beobachtung Landesgesetze und Verordnungen bewegliches und unbewegliches Vermögen jeder Art zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern; sie können insbesondere durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzt⸗ willige Verfügung oder in jeder anderen Art darüber verfügen wie auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder Verfügung unter ebenden oder testamentarischer Verfügung in seinen Besitz kommen. Artikel4.
Die Staatsangehörigen jedes vertr chließenden Teils haben auf dem Gebiete des anderen Teils das Recht, unter Beobachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede Art von Industrie und Handel zu betreiben und iede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf auszuüben, soweit diese nicht den eigenen Staatsangehörigen vor⸗ behalten sind.
Artikel 5.
Handels⸗, Industrie⸗ oder Finanzgesellschaften, einschließlich der Transport⸗ oder Versicherunssgescllschaften, ie im iete des einen vertragschließenden Teils ordnungsmäßig errichtet sind, werden im Gebiete des anderen Teils anerkannt. 3 . „In allen Fragen hinsichtlich ihrer Verfassung, ihrer Ge⸗ schäftsfähigkeit und des Rechts, vor Gericht aufzutreten, werden sie nach dem Gesetz ihres Heimatlandes behandelt. E — Die rlaffang dieser Gesellschaften zur Ausübung ihres 8 r Gewerbes im Gebiete des anderen vertragschließenden eils hängt von ihrer Unterwerfung unter die Gesetze und Vor⸗ schriften, die in diesem Gebiete gelten oder gelten a, ab. Diese Gesellschaften können im Rahmen und gem den Be⸗ dingungen der Landesgesetze jede Art von beweglichem mögen erwerben, eobenso unbewegliches Vermögen, soweit es für den Be⸗ trieb der Gesellschaft erforderlich ist, wobei jedoch darüber Ueber⸗ einstimmung herrscht, daß dieser Erwerb Ge⸗ chaft bilden dararbhb.
ihrer in guter und gehöriger ie nachstehenden Artikel ver⸗
im Gebiete des anderen Teils in allem, was den gesetzli
8 Artikel 6.
ie Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sind im Gebiete des anderen Teils nicht den Gesetzen über den militärischen Dienst unterworfen. Sie sind von jedem Dienst und von jeder Verpflichtung oder Last befreit, die an Stelle des militäri⸗ schen Dienstes tritt.
Sie können nicht enteignet oder auch nur vorübergehend im Genuß ihres Eigentums beschränkt werden, es sei denn aus einem — als dem algemein⸗n. aege . annt ist, und gegen ange ne Ent ung. aann leine Enteignung ohne vorhergehen Veröffentlichuns stattfinden.
Artikel 7.
Die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, die Staatsangehörigen des anderen Teils im 8 9,2 von Ii vecen . nahmen auszuweisen, entweder auf Grund eines Gerichtsurteils oder gemäß den Gesetzen oder den fitten⸗, gesundheits⸗ oder armen⸗ polizeilichen Verordnungen oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates. Der andere Teil verpflichtet sich, seine Staat örigen und ihre milien, soweit ihre Staats⸗ angehörigkeit durch den zuständigen Konful bescheinigt ist, jederzeit aufzunehmen.
Die Ausweisung wird unter den Bedingungen dur⸗ werden, die den Anforderungen der Hygiene und Menschlich sprechen. 1
Steuerbestimmungen. Artikel 8.
JSe Seesxeehee des einen vertragschließenden Teils, die sich in dem Gebiete des anderen Teils aufhalten oder nieder⸗ lassen oder dort irgendeine Art von Handel, Beruf, Gewerbe, Be⸗ trieb oder irgendeine sonstige den Staatsangehörigen des anderen vertragschließenden Teils gemäß Artikel 4 gestattete Tätigkeit aus⸗ üben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben (Steuern und — bühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ähnlichen Lasten, als die eigenen Staatsangehörigen.
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und auf der Durchreise durch das Gebiet des anderen Teils dort irgendeine Tätigkeit ausüben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben (Steuern und — Gebühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ähn⸗ ichen Lasten, als die eigenen Staatsangehörigen oder alle anderen Ausländer für eine Tätigkeit gleicher Art und Bedeutung nach Maßgabe der im Lande geltenden Steuerbestimmungen.
Die Güter, Rechte und Interessen der e des einen vertragschließenden Teils unterliegen in dem Gebiete des anderen Teils keiner anderen oder höheren Last, Abgabe oder direkten oder indirekten Steuer, als die Güter, Rechte und Inter⸗ e der Staatsangehörigen dieses Teils, sowohl hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und des Genusses dieser Güter, als hinsichtlich ihrer Uebertragung durch Abtretung, Besitzwechsel oder Erbgang. Die Staatsangehövigen der vertragschließenden Teile sind insbesondere befugt, den Erlös aus dem Verkauf ihres Ver⸗ mögens und ihr Vermögen selbst nach Maßgabe der in dem Lande geltenden gesetzlichen Bestimmungen auszuführen; sie sind dabei in ihrer Eigenschaft als Ausländer keinen anderen Steuern, Abgaben und Gebühren unterworfen, als die Inländer.
Artikel 9.
Die Handels⸗, Industrie⸗ oder Finanzgesellschaften einschließlich der Transport⸗ und Versicherungsgesellschaften, die nach dem Gesetz des einen der vertragschließenden Teile errichtet sind und sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 5 in dem Gebiete des anderen Teils niederlassen oder dort ihre Tätigkeit ausüben, unter⸗ liegen keinerle! Abgaben (Steuern und Zöllen), Gebühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ähnlichen Lasten, denen nicht
zuch die gleichartigen Gesellschaften dieses Teils unterliegen.
Die gleichen Bestimmungen finden auf die Filialen, Neben⸗ stellen, Agenturen und sonstigen Vertretungen von Firmen oder Gefelhchafien des einen vertragschließenden Teils Anwendung, die nach Maßgabe des Artikel 5 sich im Gebiete des anderen Leils niedergelassen haben oder tätig sind; dabei besteht Einverständnis, daß, wenn die Leitung dieser Firmen oder Gesellschaften sich außer⸗
alb des Gebiets dieses Teils befindet, die Filialen, Nebenstellen, Agenturen und Vertretungen nur für das in diesem Gebiet tat⸗ sächlich investierte Kapital oder die dort tatsächlich erworbenen Gewinne und Einkünfte zur Steuer herangezogen werden dürsen; dabei können diese zur Ermittlung des zu versteuernden Kapitals dienen, wenn es nicht anderweitig festgestellt werden kann.
Artikel 10. 8
Falls die Regierung des einen der vertragschließenden Teile lich der steuerlichen Belastung Befreiungen irgendwelcher Art oder Bezeichnung einführt, so werden diese Befreiungen auch den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Teils, die auf seinem Gebiet niedergelassen sind, ebenso gewährt wie den eigenen Staatsangehövrigen oder Gesellschaften.
Steuerbefreiungen, die staatlichen Unternehmungen oder kon⸗ zessionierten Inhabern öffentlicher Unternehmungen gewährt werden, können auf Grund dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden.
Artikel 11.
Die von den Staatsangehövigen der vertragschließenden Teile durch Provinzial⸗ oder Ortsbehörden zu erhebenden Abgaben (Steuern und Zölle), Gebühren, soweit sie steuergleich sind, und anderen ähnlichen Lasten dürfen für alle in den Artikeln 8 bis 10 bezeichneten Belange keine anderen oder höheren sein als für die Inländer.
Artikel 12.
Zwangsanleihen oder außerordentliche Abgaben, die nicht allen Ausländern auferlegt werden, dürfen selbst im Kriegsfalle durch den einen vertragschließenden Teil den Staatsangehörigen des anderen Teils, die sich auf seinem Gebiet niedergelassen haben oder dort tätig sind, ihren Gütern, Rechten und Interessen, sowie den
lischagte in, Filialen, Nebenstellen oder Agenturen, die nach der
hesetzgebung eines der vertragschließenden Teile errichtet und dort niedergelassen sind oder ihre Tätigkeit ausüben, nicht auferlegt werden. Kapitel II.
Rechtsschutz.
Artikel 183. ie Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils enseßen in und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens angeht, die ecs Eeracthan wie die eigenen Staatsangehörigen.
Demgemäß haben sie freien und ungehinderten zutritt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die eigenen Staatsangehörigen.
Die Bestimmungen über Sicherheitsleistun für Prozeßkosten und über das Armenrecht werden bis zur Regelung dieser Fragen im Wege einer von den vertragschließenden Teilen zu schi den besonderen Vereinbarung durch örtliche Gesetzgebung geregelt.
Kapitel III. Schlußbestimmungen.
Artikel 14. gegenwärtige Abkommen ratifiziert, und die
Das
Ul Ratifickationsurkunden sollen veen hel in Berkin ausgetauscht
werden.
Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage des Aus⸗ er Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Daner von drei Jahren.
Wird das Abtommen nicht von dem einen oder dem andern
vertvagschließenden Teil wenigstens sechs Monate vor Ablauf des
chgeführt
Zeitraums von drei Jahren gekündigt, so bleibt es in Kraft bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre seit dem Tage, an dem es von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab⸗ kommen gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgesertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja⸗ nuar 1927.
Rudolf Nadolny.
Ali Djénani. A. Chevki.
Zeichnungsprotokoll.
Im Augenblick der Unterzeichnung des Niederlassungs⸗ abkommens haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt:
Zu Artikel 2.
1. Es besteht Einverständnis darüber, daß die -— des Artikel 2 die Gesetze und Verordnungen über das Paßwesen nicht berühren. “
2. Jeder vestragschließende Teil erklärt seine Bereitwilligkeit, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit den Angehörigen des anderen Teils, die mittellos sein Gebiet zu verlassen wünschen, un⸗ entgeltlich das Vifum zu erteilen, wenn ihre Bedürftigbeit durch den zuständigen diplomatischen oder lonfularischen Vertreter be⸗
scheinigt ist. Zu Artikels.
1. Die Türkische Regierung wird veranlassen, daß diejenigen Staatsangehörigen des anderen Teils, die, ohne die Absicht der Niederlassung, zu einem vorübergehenden Aufenthalt von nicht längerer Dauer als sechs Monaten in die Türkei kommen, von den für die im Lande ansäassigen Personen zu entrichtenden Steuern, von den eabgaben und den Schulsteuern, befreit werden.
s8 besteht Ein ändnis darüber, daß die indirekten Steuern und die Steuern auf Geschäftsgewinne, die nach den betreffenden Ge⸗ setzen zu erheben sind, nicht unter diese Bestimmung fallen.
2. Die Türkische Regierung erklärt aus Gründen der Mensch⸗ lichkeit ihre Bereitwilligkeit, die im Jahre 1918 unter Verluft ihres Vermögens vertriebenen Deutschen, die später in die Türkei zurück⸗ gekehrt sind, von der Zahlung der rückständigen Temettu⸗Steuer zu befreien.
3. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, in Ver⸗ handlungen über den Abschluß einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, d. h. der Erhebung von Steuern auf das gleiche Einkommen und das gleiche Vermögen in den beiden Ländern, einzutreten.
II
Zu Artikel 10.
Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen des Artikel 10 Abs. 1 sich nicht auf Begünstigungen beziehen, die einer der vertragschließenden Teile einem dritten Staat in Abkommen oder Vereinbarungen eingeräumt hat oder einröumen wird. um die Doppelbesteuerung zu vermeiden oder um sich gegenseitig Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen zu sichern. 8
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des gegenwärtigen Abkommens und tritt gleichzeitig mit ihm in Kraft.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 1 2. Ja⸗ nuar 1927
Rudolf Nadolny. Ali Djénani. A. Chevki.
Deutscher Reichstag. 260. Sitzung vom 26. Januar 1927, nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.]
Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.
Ein ö“ Antrag, die Grꝛendschulvorlage von
der Tagesordnung abzusetzen, wird abgelehnt. Es folgt die dritte Beratung des Gesetzentwurfs Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Abg. Luise Schroeder (Soz.) legt die in zweiter Lesung abgelehnten Anträge ihrer Partei wiederum vor. Sie stellt fest, daß ein Teil der sozialdemokratischen Fraktion dem im Gesetz aus⸗ gesprochenen Zwange steptisch gegenüberstehe und Mißgriffe befürchte. Vor allem die Frage der Behandlung minderbemittelter Kranken müsse befriedigend geregelt werden. Schon bisher seien Fälle vorgekommen, daß eine Behandlung wegen Geschlechts⸗ krankheit die Entlassung des Petreffenden von seiner Arbeitsstelle zur Folge gehabt hat. Weiter dürfe der an und für sich für not⸗ wendig gehaltene Zwang nicht überspannt werden. Die Auf⸗ stellung einer Liste der in Frage kommenden Krankheiten und eiden der Geschlechtsorgane dürfe daher nicht der Reichsregierung überlassen werden. Die Kasernierung und Reglementierung der Unzucht dürfe nicht etwa auf einem Umwege wieder eingeführt werden. Neben der Beseitigung der Wohnungsbeschränkung der das Gewerbe der Unzucht Treibenden sei die Führung polizeilicher Listen zu verbieten; in den Gesundheitsbehörden müßten dagegen solche Listen geführt werden. 1 Abg. Rädel (Komm.) erklärt, auf die Spaltung innerhalb der Sozialdemokraten sei es zurückzuführen, daß das Gesetz in der zweiten Lesung noch schlechter geworden sei, als es aus dem Aus⸗ schuß gekommen sei. Dieses Gesetz werde die Behandtung der Geschlechtskranken geradezu verhindern. Vor allem müßten die Kommunisten unentgeltliche Behandlung beantragen. Werde das abgelehnt, so könnten die Kommunisten diesem Gesetz nicht zu⸗ stimmen. Außerdem beantragten die Kommunisten Zulassung der Heilkundigen neben den Aerzten. *ꝙ Abg. Paetzold (Wirtschaftl. Vereinig.) beantragt Wieder⸗ herstellung der Ausschußbeschlüsse zum Kurpfuschereiparagraphen, also Beschränkung des Aerztemonopols auf „ansteckende“ Ge⸗
“ Wenn die Beschlüsse zweiter Lesung bestehen ieben, so könnte die Wirtschaftspartei scheinlich dem Gesetz nicht zustimmen. Vielleicht biete die von den Sosialdemokraten beantragte Liste einen Ausweg.
Abg. Landsberg (Soz.) beamntrogt, daß der in den §8§ 5 und 6 vorgesehene Strafantrag gegen denjenigen, der den Beischlaf ausübt oder die Ehe eingeht, obwohl er an einer ansteckenden Geschlechtskrankheit leidet, wieder zurückgenommen werden kann.
Damit schließt die Aussprache.
Für den sozialddemokratischen Antrag, Minderbemittelte unentgeltlich zu behandeln, stimmen mit den Antragstellern auch Kommunisten, Demokraten, Wirtschaftsparteiler und Bölkische. Auszählung ergibt die Annahme des Antrags mit 164 gegen 146 Stimmen. § 2, der den Bebandlungszweck und nunmehr auch die kostenlose Behandlung enthält, wird gegen die Rechte angenommen. Annahme t auch der Antrag Landsberg (Soz.).
Ueber die von den Sozialdemokraten deantvagte Liste der den Kurpfuschern entzogenen Krankheiten muß wieder durch Auszählung entschieden werden. Dafür stimmen mit den Antragstellern die Kommunisten, Demokraten, Wirtschafts⸗ partei, Völkische und Abg. Dr. Wirth (Zentr.) Der Antrag wird mit 176 gegen 125 Stimmen dei drei Enthaltungen abgelehnt.
Abgelehnt wird auch der Antrag Pachold auf Wiederherstellung der Ausse ing für § 7. dicsen Antrag stimmen auch die De und ein Teil der Sozial⸗
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