1927 / 32 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Feb 1927 18:00:01 GMT) scan diff

dem Gewinnrad ein Röllchen en nommen winn verlesen. Auf teilungen I und II derienige gleich hobe Gewinn

ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern

im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.

Finanzminister

§ 6, Erneuerung der Klassenlose: I. Jedes Klassen⸗ les gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn

nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht geiocgen nenen Klasse Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5 Klasse bei dem zuständigen Einnehmer 1) srätestens am lenten Erneuerunastage bis 6 Uhr abends unter Vorlegung des von dem Einnehmer durch teilweise Abtrennung seiner Namensunter⸗ schrift zu entwertenden Loses und Entrichtung des Einsatzes ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen and auf dem amtlichen Lotterieylan vermerkt. Versäumt der Syvieler die Frist oder erfüllt er emes der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen Anspruch auf das Neusos. Nicht planmäßia erneuerte Klassenlose kännen als Kauflose 8) sofort anderweit verfauft werden. II. Erbält ein Sxrieler für die neue Klasse ein Los anderer Nummer, als sein Los der Vorklasse trug so wird ihm auf Wunsch diese andere Nummer bei alsbaldicer Rückgabe des Loses in die ursprönglich von ihm gelpielte Nummer umgetauscht, soweit dies vor Beginn der Ziebung noch möglich ist Er hat aber solange der Umtausch noch nicht bewirkt, d. b die ursprünaliche Nummer nech nicht an ihn verabfolgt oder abgesandt ist, einen Anspruch nur auf den Gewinn, der auf das ihm zugeteilte Los föhlt Der Umtausch ist afsdann. soweit angänaig. in der folgenden Klasse nackꝛnholen. Der Inhaber der vertauschten Nummer bat nur Anspruch auf seine unsprüngliche Nummer. III. Die Verpflichtung des Einnebmers zur Verabfolgung von Neu⸗ losen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist. in dem der Vertrieb von Losen der Preusisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf des Einnehmers hat der Svieler das Gegenteil nach⸗ Tei en.

K 27

§ 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4 Klasse gezogene Les scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kautlos 8) erwerben, soweit solche bei den Einnebmern noch verfügbar sind. § 8. Kauflohe: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ vorben werden. muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nackgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge⸗ zogener Losfe vom Spieler ermworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung.

9. Prämien der Schlußklasse: 1. Wenn am letzten Ziebungstag der Schlußklasse der Hauptgewinn von 500 000 Reichs⸗ mark noch im Gewinnnade sich befindet, so wird derjenigen Nummer, auf die der Hauptgewinn fällt, in jeder der Abteilungen I und II eine der 2 Prän ien ven 500 000 Reichsmark zugeschlagen. II. Ist an diesem Tage der Hauptgewinn von 500 000 Reichsmark nicht mehr im Rade so wird derjenigen Nummer. auf die der zuerst gezogene Gewinn ven mindestens 1000 Reichemark fällt, in jeder der Abterlungen I und II eine der 2 Prämien von 500 000 Reichsmark zugeschlagen III. Ist am letzten Ziebungstag der Schlusklasse guch ein Gewinn von mindestens 1000 Reichsmark nicht mehr im Rade o werden die 2 Prämien derjenigen Nummer der Abteilung 1

d II zugeschlagen, die überbaupt zuletzt gezegen wird. IV. Im günstigsten Falle (d. i. im Falle von Ziff. 1) können demgemäß ins⸗ geramt auf ein Dovpellos 2 Millionen Reichsmark und auf ein ganies Los 1 Million Reichsmark entfallen.

§ 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziebung gibt die General⸗Lotterie⸗Direkton mit ihrem Stempel und mit dem ge⸗ rackten Namen von mindestens zwei Direktionsmitgliedern versehene Ger listen aus. Die Geminnlisten der 1. bis 4. Klasse er⸗ scheiren etwa 6 Tage nach Beendigung der Ziebung jeder dieser Klaßen und die Gewinnliste der 5 Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziebung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezablung des Bezugspreises und der Auslagen können sie auch ven den erieceinnehmern bezogen werden, solange deren Vorrat reicht. § 11. Gewinnzablung: L. Nur der rechtmäßige Besi des Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines .n lotes kat Anspruch auf die Gewinnzahlung erst dann, wenn die amt⸗ che Gem innliste dei dem Einnehmer eingegangen ist. Die Lotterie⸗ verwaltung ist nur gegen Uebergabe des Gewinnloses zur Leistung perpflichtet Das Gewinnlos muß daber innerbalb der im § 14 be⸗ simmten Frist dem zuständigen Einnehmer 1) zur Einlösung vor⸗ geless und übergeben Ein anderer Einnehmer ist nicht be⸗ redhtigt den Gemimn anuszazablen. II. Zu einer Prüfung der Be⸗ rexissdung des Inbaters tes Loses ist die Lotterieverwaltung nicht ver⸗ Fünchter. Sie ist aber beinat, die Cewinnzahlung einstweilen auszusetzen, vena erbebtiche Petenten dagegen bestehen, dander Inhaber zur Verfügung über das ves berechtgt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechte geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inbaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht gter eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inbaber turch eine vorschritsmäßig zugeßellte einstweilige Zablungstperre arer sgnstige Entscheitung verbeten, so ist der Ein⸗ meümer rerrfüdhzet, die Zatlung jo lange anszusetzen, bis die Ver⸗ fügung. Zahkungssrerne ceer Entjchei von dem Gericht oder der Vermaltungsgetörre mieter aufgebeten oder sonst binfällig geworden mler bis dem Eknaehmer den den Bereiligten cder von dem Gericht durch mckE frärrtige Eut chettung diesenge Person bezeichnet wonden ist, an me Zatkung gelerttet werden solk. IV. der Einnebmer nach der amrlicken Gewmaliste 10) emen Eewinn von 1000 schemark und karüötzer nicht lagleich zu zablen, jo kann sich der In⸗ er kes Loses kLarüber eine . erteilen lassen und sie zammen mit kem Gewimmles selbst an die General⸗Lotterie⸗Direktion emregnhemn. Wenn gegen die Anszaßl feine Betenken besteben, wfrg die Generel⸗Lerterie⸗Direktion dem Laeinbaber den Gewinn durch dir Generaf⸗UPorrerie⸗Haffe auezgblen oder auf seine Gefahr und Kosten die Pramfen sind bar zahlbar. neßmer ist em Feler au, Verlangen über 1 Hernach lemdsh er ge General-Lctterie- FPhekon vom 4. 927 ewmnbetrag bei der Namaßlung aine Pereckhnung bie —2 iur Einsicht norzule sen 1 ½ 8. Abhanden gelsmmene Lose⸗ 1. Das Abkanden⸗ koammen enes Foes, Far ver Sp wenn ex nicht das gerichtliche Aurnebamswerraßrzen herberähren will, dem gen Einnehmer 1) augeräumt unter genauer Pezeichnung des Lohes tlich in demticher Sprache anmneigen II Fse beim Emggach ker Angeige das Neulos wer vez quf bas vermite gog ge⸗ e Gewinn bereits verfallen orer vem Aubater ves vwhes auggebändtat, ss bebalt es babei sem Bewenzen III Anverntalls kammt es „arquf an, sb kas als bermihr gte vas kmr Emeuerung srer peir Gemnaaaühlung bis mam N. ber bertüör voarelehenen Fristen (8½ und 14. varqeleqat uns übergeben wirsz, Ill 83 nicht wichebzen, sos wirg dem Pemustanmelver vevrausgesegt, bath gpden seine Pnachngung keine Peenken besteten z9s Neulas aangegandigt menn er sparesteng Ang Kaflenzerwoche vor Pegtan der nöchften Hehung big F Ror abensg den Nanmässtecen Petrag ent⸗

Der Ein⸗ den ihm

’1 und der aufgedruckte Ge⸗ jede gezogene Nummer entfällt in den Ab⸗ inn der dem gleich⸗ zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Gewinnröllcken aufgedruckt blasse werd und Gewinne ge⸗ zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne anf sede der beiden Losabteilungen (I und II) entfallen und demgemäß Gewinnrällchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5 Klasse heb die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet 1-7 es schluß des Rechtswegs der Präsident der General⸗Lotterie⸗Direktien und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische

so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der

1

§ 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen. Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Nebergate des voses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzsiglich anzuzeigen. Das Neufes ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen. falls dieser die planmäszicen Bedinaungen 6) erfüllt und nicht der Nachweis getührt ist 11 III) daß er zur Verfüagung über das Los nicht berechtiat ist. Die Lotterieverwaltung ist in einem solchen Fall auch zur Anszahlung des Gewinns an ihn berechtiat und wird dadurch von jeder Verbindlick keit aus dem Los und dem Svpiel⸗ vertroa völlig betreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Lofes zu ꝛahlen. Der Einnehmer wird daber in der Regel bis dahin den Gewinn Anpebalten. so daß der Perlustanmelder während dieser 1 rist gegen den Eigenbesiner im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfüagnng oder die endgültige Entsckeidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen fann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abaefordert, so werden diese von der Lotterieverwaltung so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Ge⸗ richt durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll. und auch dann nur an diese Person ausge⸗ händigt, wenn feine Bedenken dagegen besteben, daß einer der Ver⸗ lustanmelder tatsächlich empfangeberechtiat ist. VI. Uebrigens baftet 8- Nn rh⸗ 82 8 vermißter Lose nicht für Nachteile. ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Besti g vorstehender Bestimmungen durch die § 14. Verfallzeit der Gewinne: anspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziebungstag der Klasse. in der das Los gezogen ist. II. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt 13), so er⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mebreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnnng der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§ 15 Ein Anspruch auf Verabfolgung von Lose bestimmter Nummern zur l. Klasse neg. Sbeee besteht nicht. .

§, 16. Allen Anfragen usw. an die General⸗Lotterie⸗ Direktion ist stets das Rückvorto für die Antwort beizufügen.

Berlin W. 56, Markgrafenstraße 39, den 4. Januar 1927.

Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Dr. Huth. Pons. Köhler. Dr. Feulner.

I. Der Gewinn⸗

Deutsches Reich. Auslegungsschiedsgericht.

Eingesetzt gemäß den Bestimmungen der Anlage II dem zwischen der Deutschen Regierung und der . kommission abgeschlossenen Londoner Abkommen vom 9. August 1924.

Schiedsspruch Nr. II, verkündet am 29. Januar 1927.

Thomas Nelson Perkins,

Marc. Wallenberg,

A. G. Kröller, 1

H Charles Rist, 6“ Herr A. Mendelssohn Bartholdy.

In Anbetracht, daß durch den Pariser Schiedsvertrag vom 25. März 1926 die Deutsche Regierung und die eees. Pes kommission übereingekommen sind, dem Schiedsgericht die Frage zur Entscheidung zu unterbreiten, ob die nach dem Plan für die Erfüllung der Reparationsverpflichkungen und anderen finanziellen Verpflichtungen Deutschlands nach dem Vertrag vom Versailles, angenommen von der im August 1924 abgehaltenen Londoner Konferenz (dieser Plan wird weiterhin als Sachverständigenplan bezeichnet), an den Generalagenten für Reparationszahlungen zu leistenden Neessshe ungen die Entschädigungen umfassen, die das Deutsche Reich an die Reichsangehörigen wegen der Einbehaltungen, Liqnidationen oder Uebertragungen der deutschen Güter, Rechte und Interessen (ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt dieser Maß⸗ nahmen) in Durchführung des Versailler Vertrags (insbesondere der Artikel 297 j, 74, 145, 156 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in Versailles am 28. Juni 1919 gezeichneten Protokolls, 260) nach dem 1. September 1924 gezahlt hat oder zahlen wird; „In Anbetracht, daß die Agenten der Parteien des gegen⸗ wärtigen Schiedsverfahrens dem Gericht in gehöriger Form ihre Schriftsätze, Gegenschriftsätze und Beweisurkunden innerhalb der durch Uebereinkommen der Parteien bestimmten Fristen eingereicht n; Neaghabetrach. daß die mündlichen Verhandlungen gemäß den Vorf riften, die für dieses Schiedsverfahren nach dem obenbezeich⸗ neten Schiedsvertrag gelten, stattgefunden haben und für geschlossen erklärt worden sind; In Anbetracht, daß das Gericht zuständig ist über die ihm unterbreitete Frage zu entscheiden, da diese Frage einen Streit über die Auslegung des Sachverständigenplans darstellt wie er nach den auf der Londoner Konferenz getroffenen, in dieser Hinsicht durch den Schriftwechsel zwischen der Deutschen Regierung und der Re⸗ parationskommission vom 30. Mai und 4. Juni 1925 bestätigten Bereinbarungen dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten ist; Entscheidet, unter sorgfältiger Berücksichtigung des Schriften⸗ wechsels, der mündlichen Verhandlungen und der von den Parteien vorgelegten Beweise und nach gehöriger Beratung wie folgt: Die nach dem Sachverständigenplan an den General⸗ agenten für Reparationszahlungen zu leistenden Jahres⸗

hl umfassen nicht: die Entschädigungen, die das Sen 8 RN

Vorsitzender,

eich an die Reichsangehörigen wegen der Ein⸗ tungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut⸗ schen Güter, Rechte und Interessen (ohne Rücksicht auf den eitpunkt dieser Maßnahmen) in Durchführung des Ver⸗ iller Vertrags (insbesondere der Artikel 297 i, 74, 145, 156 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in Versailles am 2. Juni 1919 gezeichneten Prototolls, 260) nach dem 1. Sep⸗ 8 tember 1924 gezahlt hat oder zahlen wird. Gründe. 1. Die Bestimmung 1 der Anlage II A zum Londoner Ab⸗ lommen vom 9. August 1924 zwischen der Deutschen Regierung und bder Reparationskommission schreibt vor, daß „vorbehaltlich des uslegungsrechtes wie es der Reparationskommission durch § 12 der Anlage II zu Tall VIII des Vertrags von Versailles verliehen n 89 und vorbehaltlich der Bestimmungen über Schieds⸗ chte, wie sie sonst, insbesondere in dem Plan der Sachver⸗ gen oder in der zur Ausführung dieses Planes erlassenen chen Gesetzgebung, nieder t sind, alle Meinungsverschieden⸗

8 iten, welche zwischen der Reparationskommission und Deutsch⸗

es zwischen sbeen abaeschlossenen vmmens pber des Planes ber Cachverständigen oder der zur

Hvchter har. Far wie wlben ve Bef 22

2„

Besckeiniaung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder

8

des gegenwärtigen Schiedsgerichts, unterliegen ollen 2 jedsgericht wünscht, 15 es die Gründe ls jetzigen Schiedsspruch gibt, zum Eingang diese klare Vorschrift ins Ge⸗ dächtnis zurückzurufen, welche in dem Schriftwechsel zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 30. Mai und 4. Juni 1925 ausdrücklich worden Die Vorschrift

Das

zeigt, daß die Gerichtsbarkeit des iedsgerichts eine beschränkte

planes. Daraus folgt, daß das Schiedsgericht den Plan nehme muß. wie es ihn vorfindet, und ihm den Sinn es für den richtigen hält, ohne sich dabei durch Erwägungen dar⸗ über beeinflussen zu lassen, ob man mit Recht wird behaupten können, der Schiedsspruch würde Folgen haben, die als unerwünscht 817 7 das Schiedsgericht hierin einen 2 4 1 18

erwäherien e⸗ und ließe sich durch Erwägungen der eben weise ein Ergebnis haben, das zuletzt auf eine Abänderund Sachverständigenplanes hinausliefe; es verffeht sich aber von Ferdfs daß ein derartiges Vorgehen des Schiedsgerichts außerhalb selost Zuständigkeit liegen würde. Das Schiedsgericht fühlt sich ver⸗ pflichtet, seine Ansicht hierüber auszusprechen, sei es auch nur Ser been Seeee dem ee; dargelegt hat, daß

e idung zugunsten ihres Gegne nerwüns Fokges häce büg⸗ g h gners solche unerwünschten

2. Das Schiedsgericht wünscht, damit seine Meinung richti gewürdigt wird, die genaue Art der ihm 88n vcheserneae Sne nachdrücklich hervorzuheben. Es muß vermerkt werden, daß die zur Entscheidung vorgelegte Frage, die einzige so vorgelegte Frage, die folgende ist: ob eine Entschädigung, welche von dem Deutschen Reich an deutsche Staatsangehörige seit dem 1. September 1924 wegen der Einbehaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut⸗ schen Güter, Rechte und Interessen (ohne Rücksicht auf den Zeit⸗ punkt dieser Maßnahmen) in Durchführung der im Schiedsvertrag aufgezählten Bestimmungen des Versailler Vertrags gezahlt worden ist oder gezahlt werden wird, in die vom Sachverlünbdgenplan vor⸗ geschriebenen Jahreszahlungen einzuschließen ist. Es scheint dem Schiedsgericht wesentlich, daran zu erinnern, daß es in dieser Session allein mit der Frage befaßt ist, ob eine an deutsche Reichs⸗ angehörige wegen der Einbehaltung, Liquidation oder Uebertragung ihrer Güter, Rechte und Interessen nach dem 1. September 1924 gezahlte oder zu zahlende Entschädigung in die Jahreszahlungen inbegriffen ist, und zwischen dieser Frage und der davon völlig ver⸗ schiedenen, rem Schiedsgericht durch den Schiedsvertrag nicht unter⸗ breiteten Frage zu unterscheiden, ob Gutschriften, welche Deutsch⸗ land nach dem 1. September 1924 für den Wert der einbehaltenen liquidierten oder übertragenen Güter, Rechte oder Interessen deutscher Staatsangehöriger gegeben worden sind oder künftig ge⸗ geben werden, von den Jahreszahlungen abzuziehen find.

3. Das Schiedsgericht vermerkt, indem es sich nun dem Sach⸗ verständigenplan zuwendet, daß am Anfang des Planes darauf hin⸗ gewiesen wird, daß die Sachverständigen von der Reparations⸗

haushaltes und Maßnahmen zur Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen“. Sie faßten diese Aufgabe so auf, daß sie (um die Worte des ersten Teiles, Abschnitt IV, des Planes zu ge⸗ brauchen) die Tatfache nicht aus dem Auge verlieren dürften, „daß die Stabilisierung der Währung und der Ausgleich des Haushalts dazu dienen sollen, Deutschland in die Lage zu versetzen, sowohl seinen eigenen wesentlichen Bedürfnissen zu genügen, als auch seine Vertragsverpflichtungen zu erfüllen, was für den Wiederaufbau West⸗Europas eine Lebensfrage ist“.

4. Dies war der Ausgangspunkt der Sachverständigen, als sie ihren Plan aufzubauen begannen. Wie schon festgestellt wurde, ist es die Aufgabe dieses Schiedsgerichts, den Plan auszulegen, und es handelt sich hier um einen Fall der Auslegung des Plans. Zu dieser Auslegung ist der Plan selbst die ursprüngliche Quelle der Erkenntnis, und das Schiedsgericht setzte es sich zum Ziel, die Leit⸗ gedanken zu bestimmen, welche dem im Sachverständigenbericht aufgestellten Schema zugrunde liegen. Was taten die Sachver⸗ ständigen? Sie schrieben vor, daß ein Betrag, der nach ihrer auf orgfältigem Studium der Wirtschaftslage Deutschlands beruhenden AUnsicht mit Sicherheit erhoben werden könnte, ohne daß dadurch das Gleichgewicht des deutschen Staatshaushalts gefährdet würde (durchaus nicht notwendig ein Maximum, sondern ein Betrag, der ohne Gefahr erhoben werden könnte) in Goldmark oder dem Aequivalent in deutscher Währung bei der Notenbank auf das Gut⸗ haben des Generalagenten für Reparationszahlungen eingezahlt werden sollte.

Der Plan sagt (Teil I, Abschnitt XII): „Diese Zahlung bildet den endgültigen Akt der Deutschen Regierung zur Erfüllung der ihr auf Grund des vorliegenden Planes obliegenden finonziellen Ver⸗ pflichtungen.“ Weiter schrieben die Sachverstandigen, um Vorsorge gegen eine Störung der deutschen Währung zu treffen, die Ein⸗ setzung eines Ausschusses, des sogenannten Uebertragungskomitees, vor, dessen Aufgabe es sein follte, die Entnahme der solchergestalt seitens der Deutschen Regierung auf das Guthaben des General⸗ agenten für Reparationszahlungen in die Notenbank eingezahlten Summen zu regeln, und sie setzten die Zwecke fest, zu welchen dieser Ausschuß, in dem Maß, in dem er es für möglich hielt, ohne die Stabilität der deutschen Währung zu gefährden, Entnahmen aus dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank pallziehen sollte⸗ Die Sachverständigen schrieben vor, daß ein Ueberschuß, der sich in der Bank, über die, ohne Gefährdung der deutschen Währungs⸗ stabilität zu vollziehenden Uebertragungen hinaus, befände, in der Bank anzusammeln und in Deutschland bis zu einem Föchstbetrag von fünf Milliarden Goldmark anzulegen ist, und des weiteren, daß, wenn diese Ansammlung fünf Milliarden Goldmark erreicht hat, die Zahlungen der Deutschen Regierung in die Bank auf das Guthaben des Generalagenten für Reparationszahlungen unter die im Plan aufgestellten Maßstäbe auf den Betrag herabgesetzt werden sollten, der nach der Meinung des Uebertragungskomitees ohne Gefährdung der deutschen Währung übertragen werden könnte. Die Zwecke, zu welchen der Ausschuß Entnahmen aus dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank zu vollziehen ermächtigt und be⸗ auftragt war, sind im ersten Teil. Abschnitt VIII, des Planes an⸗ gegeben und in seinem Anhang Nr. 6 genauer bezeichnet; sie sind, abgesehen von Geldanlagen in Anleihen in Deutschland in dem oben erwähnten Bedürfnisfall, die folgenden: Zahlungen für Sach⸗ lieferungen, Zahlungen auf Grund der Reparation Recovery Acts, und die Umwandlung etwaiger Banküberschüsse in ausländische Währung. Diese Angabe kann nach der Meinung des Schieds⸗ gerichts nicht so verstanden werden, daß sie die Entschädigung für deutsche Staatsangehörige, welche nach den oben angeführten Artikeln des Vertrags von Versailles zu zahlen ist, einschließe: sie schließt diese Entschädigung nicht ein.

5. Diese Auslegung des Planes wird durch viele Stellen unter⸗ stützt, die man fast durch den ganzen Text des Planes hindurch findet, während die Stellen, auf welche sich der deutsche Vertreter gestützt hat, nach der Ansicht des Schiedsgerichts, wenn man sie in ihren Zusammenhängen liest, nicht gegen die Auffassung streiten, die in dem Sear hh. een Absatz dargelegt ist. Es erscheint un⸗ nötig, alle jene Stellen anzuführen oder auch nur auf sie alle hin⸗ zuweisen; das Schiedsgericht begnügt sich damit, drei Stellen⸗ anzuführen. 8

Die erste Stelle, welche das Schiedsgericht anführen möchte, findet sich im Abschnitt XVII des ersten Teiles des Planes, in welchem die Sachverständigen erklären, einige Punkte ganz be⸗ sonders hervorheben zu wollen. Diese Stelle lautet wie folgt: „Vom Standpunkt des Steuerzahlers in den Gläubigerländern be⸗ deutet der Plan zu gehöriger Zeit eine jährliche Erleichterung in Höhe von zweieinhalb Milliarden nebst demjenigen Betrag, der sich nach dem Wohlstandsindex etwa ergibt.“

Zweitens erklärten die Sachverständigen im ersten Teil. Ab⸗ schnitt V, letzten Absatz, ihres Berichtes: „Ohne unangebrachten Optimismus darf man annehmen, daß Deutschland durch seine Produktion imstande sein wird, neben der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse auch die Summen aufzubringen, die in diesem

r es suhrung bieses Planes erlassenen L21- en Gesetzgebung ent⸗ ehen klonnen, 11 Entscheidung von E. Leenheles n peißt:

5 für die Reparationsverpflichtungen ins Ange gefaßt sind.“ Die Unterscheidung zwischen den eigenen Bedürfnissen Deutschlands⸗

ist, beschränkt, inter alia, auf die Auslegung des Sachverständigen⸗

n, ein barg Pletungstruxg en, derjenigen beeinflussen, so würden seine Arbeiten möglicher⸗

aufgefordert waren, „Mittel zum Ausgleich des Reichs⸗

b ze Erfüllung von Reparationsverpflichtungen be⸗ b- 3 e an dieser Stelle gemacht wird, ist nach kima icht des Schiedsgerichts nur zu verstehen, wenn die letzteren Veträ so aufgefaßt werden, daß sie zum ausschließlichen wirt⸗

fülcchen Vorteil der Alliierten und Assoziierten Mächte be⸗

enai g möchte das 52311 Teil 1 g. v

8 ühren Diese Stelle lautet: „(Wir wuü 2 daß die in dem vorstehenden Ueberblick über die

8 nder folgenden Jahre angegebenen Summen Deutschlands 2 V chtungen gegenüber den Alliierten und Assoziierten Felscie hinsichtlich der durch den Krieg verursachten 8 um⸗

cheich Reparationen, Restitutionen, aller Kosten aller Salden des Ausgleichsverfahrens, egierung nach Erklärung der üren tskräftig und endgültig belastet wird, ferner der Kosten der ontroll⸗ und Ueberwachungskommiffionen usw. Ueberall, wo wir in diesem Bericht oder in seinen Anlagen Zahlungen aus dem Vertrage, Reparation, an die Alliierten zu zahlende Beträge usw. erwähnen, brauchen wir diese Ausdrücke, b. alle von Deutschland an die Alliierten und Asso; jierten Mächte für diese Kriegskosten zu zahlenden Lasten einzusch ließen. hh nn. mittelbar nachher, im nächsten Absatz, fügen die Ee hinzu: „Diejenigen Fonds, die bei der Bank auf ein Sonder! g88 einzuzahlen sind, müssen für die vorerwähnten Zwecke verfügbar bleiben, ungeachtet irgendwelcher Stellen in dem vorliegenden Bericht, die in entgegengesetztem Sinn ausgelegt werden knnten G usw. Das Schiedsgericht kann nicht verstehen, wie, besonders wenn man die leitenden Gedanken des von den Sachverständigen aus⸗ gearbeiteten Planes, welche oben dargelegt sind, im Auge behält, diese Stelle irgend etwas anderes sagen kann als daß die Sach⸗ verständigen der Meinung waren, die Annuitäten sollten in vollem Umfang an die Alliierten und Assoziierten Mächte gehen. 1 Die oben angeführten Stellen bestärken, in Verbindung mit manchen anderen im Plan vorkommenden Aeußerungen, das

Schiedsgericht in seiner Ansicht, daß es unmöglich ist, dem Sach⸗ verständigenplan eine Auffassung zu geben, kraft welcher die Jahres⸗ zahlungen nach der Absicht der Sachverständigen eine Entschädigung an deutsche Staatsangehörige wegen der Ein vbehaltung, Liquidation oder Uebertragung ihrer Güter, Rechte und Interessen, die den Gegenstand dieses Schiedsverfahrens bildet, enthalten sollten. 8

Gegeben im Haag, den 29. Januar 1927, in deutscher, englischer und französischer Sprache. Im Fall einer Meinungs⸗ verschiedenheit über die Auslegung dieses Schiedsspruchs ist der englische Text maßgebend.

Thomas N. Perkins, Vorsitzender. E. N. van Kleffens, Sekretär.

mit denen die utsche

kommission re

Deutscher Reichstag. 264. Sitzung vom 5. Februar 1927

8 Nachtrag.

DSDdie Rede, die der Reichskanzler Dr. Marx im Laufe der politischen Aussprache gehalten hat, lautet nach dem vor⸗ liegenden Stenogramm wie folgt:

Meine Damen und Herren! Die Behauptungen, bezüglich des Herrn Ministers von Keudell aufgestellt worden sind, in ihrer Tragweite und Bedeutung abzuschätzen und zu beurteilen,

bin ich natürlich nicht in der Lage. Ich habe gestern bereits mit dem Herrn Kollegen von Keudell mich dahin abgesprochen, daß selbstverständlich die ganze Angelegenheit eingehend untersucht werden würde. Es herrschte zwischen uns volles Einvernehmen dahin, daß ich mir selbstverständlich auch die Akten aus der früheren Zeit kommen lassen würde, um Einsicht darin zu nehmen. Ich möchte jetzt schon feststellen, daß der Herr Minister von Keudell erklärt hat, er habe damals bei der zuständigen preußischen Be⸗ hörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich bean⸗ tragt. Er hat darauf überhaupt keine Antwort von der preußischen

die hier

Zentrum und rechts.) Ich darf deshalb jetzt davon absehen, einen ausführlichen Ueberblick über den Inhalt des Entwurfs und seine Begründung zu geben. Statt dessen möchte ich mich nur mit einigen grundsätzlichen Fragen beschäftigen, die sich an den vorliegenden Entwurf anknüpfen.

Die Arbeitslosenversicherung ist vom Reichstag in immer wiederholten Entschließungen gefordert worden. Die Regie⸗ rungen der Länder verlangen ebenfalls ihre Einführung aufs dringlichste, nicht weniger die Arbeitnehmer aller gewerkschaft⸗ lichen Richtungen. Auch die Arbeitgeber, die sich vor einigen Jahren besonders eindringlich für den Entwurf eingesetzt haben, stehen auch heute noch grundsätzlich zu ihm; höchstens haben sich hier und da Bedenken gegen den Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft treten soll, geltend gemacht.

Dieser allgemeine Wunsch nach der Arbeitslosenversicherung darf aber nicht darüber täuschen, daß wir es mit einer sozial⸗ politischen Aufgabe zu tun haben, die ungewöhnliche Schwierig⸗ keiten bietet und dabei doch eine außerordentliche Tragweite besitzt. Sie wissen, daß in der Vorkriegszeit auch sehr ernsthafte Sozialpolitiker eine über das ganze Reich sich erstreckende und die Gesamtheit der Arbeitnehmer erfassende Zwangsversiche⸗ rung gegen Arbeitslosigkeit für unmöglich gehalten haben, weil das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht versicherungsfähig sei, und weil der Arbeitswille sich nicht genügend kontrollieren lasse. Nach dieser damaligen Auffassung sollte es dem ernzelnen Arbeit⸗ nehmer überlassen bleiben, selbst die nötige Vorsorge für die Zeiten der Arbeitslosigkeit zu treffen. Freilich war damals mit solchen Zeiten weniger zu rechnen als heute. Trotzdem wird diese Auffassung hier und da auch heute noch vertreten, und da⸗ bei weist man auf das Beispiel von Amerika hin. Ich will offen lassen, ob dieser Zustand der reinen Selbsthilfe für Amerika auch heute noch ganz zutrifft. Nach neueren Nachrichten zeigen sich in den Vereinigten Staaten gerade in der Arbeitslosenfrage sehr bemerkenswerte Ansätze zu einer staatlichen Sozialpolitik. Vor allem aber liegt der Unterschied im Lohn. In Amerika ist der Lohn so bemessen, daß die große Masse der Arbeitnehmer tatsächlich selber für diese Zeiten der Arbeitslosigkeit Fürsorge treffen kann (sehr richtig! im Zentrum und bei den Sozialdemo⸗

2*

ministerium ihr nach dem Etat von 1927 mit auf den Weg geben

will, ist auch nicht gerade übermäßig groß. (Sehr richtig! im Zentrum. Hört! Hört! bei den Sozialdemokraten.) Aus allen diesen Gründen verzichtet der Entwurf darauf, die Arbeitslosigkeit in ihrem vollen Umfange auf die Mittel der Versicherung zu über⸗ nehmen. Er stellt vielmehr für Zeiten andauernder besonders un⸗ günstiger Arbeitsmarktlage, wie wir sie jetzt erleben, neben die Versicherung eine besondere Fürsorge, die Krisenunterstützung, ähnlich der Krisenfürsorge, wie wir sie in diesem Herbst auch neben die Erwerbslosenunterstützung gestellt haben. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Es kann!) Es wird wohl zur Wirklichkeit werden, Herr Kollege Hoch. Dieses Nebeneinander hat aber auch seine innere Berechtigung, denn unzweifelhaft haben wir es bei der Arbeitslosigkeit, wie wir sie jetzt erlebt haben, nicht allein mit dem regelmäßigen Auf und Ab der Konjunkturen zu tun. Daneben stehen vielmehr all die tiefgehenden Veränderungen der Weltwirt⸗ schaft und der deutschen Volkswirtschaft, die der Krieg hervor⸗ gerufen hat, und diese Ursachen, die sich nicht von heute auf morgen beheben lassen, zusammen rufen erst eine so umfangreiche Arbeits⸗ losigkeit hervor, wie wir sie in der Vorkriegszeit nicht im ent⸗ ferntesten kennengelernt haben. Die Konjunkturarbeitslosigkeit wird die Versicherung tragen können, dagegen können ihr so tief⸗ gehende Krisen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht auf Gründen der Konjunktur beruhen und deshalb auch viel länger dauern, nicht zugemutet werden. Das ist eben Aufgabe der Krisenunterstützung, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt und deshalb auch den Grundsätzen der Fürsorge angepaßt werden muß.

Soviel zur ersten Frage, ob die Arbeitslosenunterstützung von den Beteiligten allein aufgebracht werden kann und soll. Sie ist nach dem Gesagten dahin zu beantworten, daß die Konjunktur⸗ arbeitslosigkeit in der Regel von der Versicherung getragen werden kann, während die Krisenunterstützung auf breitere Schultern gelegt wird. Dabei setze ich allerdings voraus, daß sich der Reichstag in der gesetzlichen Festlegung der Leistungen die nötige Zurück⸗ haltung auferlegt, eine Zurückhaltung, die beim ersten Schritt auf diesem schwierigen Gebiet unbedingt geboten scheint, zumal die Versicherung in so schwierigen Zeitläufen wie den gegenwärtigen ins Leben gerufen wird. (Sehr richtig! rechts.)

Und nun zu der zweiten Frage: Lassen sich bei dem einzelnen

kraten), eine Voraussetzung, die bekanntlich bei uns in Deutsch⸗ land nicht zutrifft. (Erneute Zustimmung.) 8 Auch die Gewerkschaften, die ja die Pioniere der Arbeitslosen⸗ fürsorge sind, können das Problem der Arbeitslosigkeit mit ihren Kräften allein nicht meistern. Das hat sich schon in der Vor⸗ kriegszeit gezeigt, wo die Gewerkschaften vielfach noch grundsätz⸗ liche Anhänger des sogenannten Genter Systems in der Arbeits⸗ losenversicherung waren. Schon damals konnten manche Berufs⸗ verbände ihre Arbeitslosenfürsorge überhaupt nicht einführen, andere konnten die höhere Dauer ihrer Leistunger nur ganz gering bemessen oder sie erst nach langer Wartezeit überhaupt eintreten lassen. Das Genter System paßt eben nicht für die besonderen Verhältnisse in Deutschland. Unsere Gewerkschaften sind berufs⸗ und richtungsgemäß so stark geteilt, daß das Risiko der Arbeits⸗ losigkeit in den einzelnen Verbänden außerordentlich verschieden ist. Außerdem leiden die Gewerkschaften ja auch selbst sehr unter den Konjunkturschwankungen.

Alles das, was vor dem Kriege gegen dieses System gesagt werden konnte, gilt noch in vielfach verstärktem Maße für die Gegenwart, weil die Schwankungen des Arbeitsmarktes sich um ein Vielfaches vergrößert haben, ohne die verschiedenen ““ gleichmäßiger zu treffen, als es vor dem Kriege der Fall war. Deshalb haben eben auch die großen gewerkschaftlichen Spitzen⸗

Behörde erhalten. (Hört, hört! bei den Deutschnationalen.) Ich glaube und darin bin ich ebenfalls mit Herrn von Keudell einig —, es liegt in seinem Interesse, eben dieses Verfahren nun hinterher nachzuholen, um festzustellen, wie damals die Verhältnisse eigentlich gelagert waren. Ich möchte das ausdrücklich bemerken. Ich werde selbstverständlich diese Untersuchung und Prüfung der ganzen Angelegenheit in die Hand nehmen, möglichst beschleunigen und darüber jede gewünschte Auskunft geben, sobald ein Abschluß der Erhebungen festgestellt ist. (Zurufe von den Kommnunisten: Wir gratulieren zu diesem Innenminister!)

265. Sitzung vom 7. Februar 1927, nachmittags 3 Uhr. Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.*)

Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.

Eingegangen ist ein Protestschreiben der syprischen Freiheitspartei gegen die französischen Maßnahmen in Syrien. Auf der Tagesordnung steht die erste Beratung des Gesetz⸗ entwurfs über Arbeits n g. Die Vor⸗ lage, die bereits vom Reichsrat verabschiedet ist, setzt als Träger der Arbeitslosenversicherung die Landesarbeitslosen⸗ kassen ein, deren Bezirke sich decken sollen mit denen der Landesämter für Arbeitsvermittlung. Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind durch das Gesetz versichert: 1. die Kranken⸗ kassen⸗Pflichtversicherten, 2. die in der Angestelltenversicherung oder nach dem Reichsknappschaftsgesetz Pflichtversicherten und 3. die zur 11 Gehörigen. 2 2 1 der Arbeitslosenunterstützung werden sieben Klassen ein⸗

gerichtet, und zwar Lohnklasse I bei einem Wochenlohn bis zu 12 Mark, II von 12 bis 18 Mark, III von 18 bis 24 Mark,

IV bis 30 Mark, V bis 36 Mark, VI bis 42. Mark und VII von mehr als 42 Mark Wochenlohn. Die gemwährte Hanuptunterstützung beträgt in den Klassen 1 und II 45 vH, in den Klassen III bis V 40 vH und in den Klassen VI und VII 35 vH.

Reichsarbeitsminister Dr. Brauns: . Herren! Die Reichsregierung hat bereits im Juni 1923 einen Gesetzentwurf über Arbeitslosenversicherung dem Reichstag zur

Beratung vorgelegt. Es handelte sich damals um eine vor⸗ läufige Arbeitslosenversicherung. Der Entwurf konnte im Reichs⸗ tag nicht erledigt werden und wurde dann durch die Ereignisse Verfall und Wiederaufbau der Währung überholt.

Der heutige Entwurf auf Nr. 2885 der Drucksachen will eine

endgültige Arbeitslosenversicherung schaffen und wird hoffent⸗ b lich ein besseres Schicksal erleben als der Entwurf vom Jahre 1023. Sie finden in der vorliegenden Drucksache eine sehr eingehende Einführung in den Entwurf nebst Begründung. Wer der Frage ein besonderes Interesse entgegenbringt, darf sich durch den Umfang dieser Drucksache nicht abhalten lassen, sich in den Inhalt zu vertiefen. (Zustimmung und Heiterkeit im

Meine Damen und

Für die Bemessung

verbände den Gedanken des Genter Systems aufgegeben und ver⸗ langen nunmehr die allgemeine, einheitliche Arbeitslosenversiche⸗ rung als einen wesentlichen Teil der staatlichen Sozialpolitik. Freilich kann die staatliche Sozialpolitik die Selbsthilfe und Selbst⸗ verantwortung der Beteiligten nicht ersetzen; deshalb muß sie sich auch hüten, sie zu schwächen. Im Gegenteil, sie muß sich zum Ziele setzen, sie wachzuhalten und in den Dienst der staatlichen Sozialpolitik zu stellen. Gerade das ist auch eine der wichtigsten Aufgaben des vorliegenden Entwurfs. Der Uebergang von der Arbeitslosenfürsorge zur Arbeitslosenversicherung soll auch den Uebergang zur Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Beteiligten bringen (sehr gut! im Zentrum), soweit er mit dem besonderen Charakter der Arbeitslosenhilfe überhaupt vereinbar ist. Der Entwurf baut in dieser Hinsicht auf den Erfahrungen der anderen Zweige der Sozialversicherung auf, in denen das Ver⸗ trauen zu der Selbstverantwortung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich durchaus bewährt hat. Gerade im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung kann nur diese verantwortliche Mitwirkung der Beteiligten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, auf die Dauer die Gefahren wirksam bekämpfen, die sich aus einer Fürsorge für die Arbeitsfähigen notwendigerweise ergeben. (Sehr richtig! im Zentrum.) 8

Stellt denn nun aber die Arbeitslosigkeit ein versicherungs⸗ fähiges Risiko da? In dieser einen Frage, die aufzuwerfen ist, stecken im Grunde genommen zwei. Die erste Frage ist die: Kann die Arbeitslosenhilfe als Ganzes von den wirtschaftlich Beteiligten getragen werden, wird ihnen damit nicht eine übermäßige Last zugemutet? Die zweite Frage ist die: Lassen sich bei dem einzelnen Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt, und die Leistungen, die er dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältuis zueinander bringen, wie das dem Wesen einer Versicherung entspricht? Die erste Frage kann man zurzeit nur bedingt bejahen. Eine Arbeitslosigkeit, wie wir sie seit mehr als einem Jahre in Deutschland erleben und wie wir sie vielleicht noch für eine ungewisse Zukunft erwarten müssen, kann nicht allein aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden; denn diese Beiträge dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, wenn sich nicht schwere Schäden für die Wirtschaft und für die Versicherten selbst daraus ergeben sollen, die überdies beide gerade in Zeiten der Krise besonderer Schonung bedürfen Der Entwurf sieht diese Grenze im § 135 bei 3 Prozent vor. Die gleichen 3 Prozent gelten bekanntlich auch jetzt in der Erwerbslosenfürsorge. Der Rest fließt aus Zuschüssen des Reiches, der Länder und der Gemeinden. Nun soll ja das Reich auch nach dem Entwurf mit Darlehen aushelfen, die erst zurückzuzahlen sein würden, wenn die 3 Prozent nicht mehr voll gebraucht werden. Aber auch diese Darlehen müssen sich in ver⸗ nünftigen Grenzen halten, damit sie wirklich zurückgezahlt werden können. Rücklagen, wie der Entwurf sie für die Zukunft vorsieht, wird die Arbeitslosenversicherung bis auf weiteres nicht bilden

*) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben sind.

können, und die finanzielle Morgengabe, die das Reichfinanz⸗

Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt und die Leistungen, die er dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältnis zueinander bringen?. Die Eigenart der Arbeitslosenversicherung mit ihren stark wechselnden Risiken zwingt uns, in den Anforderungen an die Bei⸗ träge nicht zu streng zu sein. Die englische Arbeitslosenversicherung, die ja sonst ein sehr beachtenswertes Vorbild für die deutsche Arbeits⸗ losenversicherung darstellt, ist in diesem Punkte zweifellos zu weit gegangen. Bei ihr kommt auf sechs Beitragswochen nur eine Unter⸗ stützungswoche. Daraus haben sich in England große Nachteile er⸗ geben, nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Arbeitslosen in England kann die Voraussetzungen der Versicherung erfüllen. Der Rest wird zwar auch unterstützt, aber auf dem Wege der Fürsorge. Unser Entwurf ist sehr viel entgegenkommender; er verlangt eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 26 Wochen, gibt dafür aber auch 26 Wochen Unterstützung, unter Umständen sogar 39 Wochen, zum mindesten also auf eine Beitragswoche auch eine Unterstützungs⸗ woche. Nach dem deutschen Vorschlag wird ein sehr erheblicher Teil der Arbeitslosen auch bei einer Krise, wie wir sie jetzt haben, im Rahmen der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden können; denn wir haben ja, wie Sie wissen, die Erfahrung gemacht, daß die Fluktuation unter den Arbeitslosen viel größer ist als vielfach angenommen worden war. Nach der Statistik auf Seite 71 der Drucksachen ist Monat für Monat nicht ein Drittel der Arbeits⸗ losen länger als 26 Wochen in der Erwerbslosenfürsorge geblieben. (Hört, hört!) Die Begründung schätzt, allerdings mit Vorbehalt, daß von den Erwerbslosen, die am 15. November unterstützt waren noch 70 vH den Bedingungen der Versicherung genügt haben würden und nur 30 vH unter die Krisenfürsorge des Entwurfs gefallen wären, und die Verhältnisse haben sich seitdem nicht wesentlich ver⸗ schlechtert. Nach dem letzten Ausweis des allerdings sehr ungünstigen Monats Januar waren zuletzt 36 vH der Unterstützten länger als 26 Wochen in der Unterstützung, also auch nur ein wenig mehr als das vorher nachgewiesene Drittel.

Auch die zweite Frage kann also mit der gleichen Beschrankung wie die erste bejaht werden, und zusammenfassend darf man fest⸗ stellen: Durch das Nebeneinander von Krisenunterstützung und Arbeitslosenversicherung bleibt für diese ein versicherungsfähiges Risiko übrig, und die besonderen Vorteile der Versicherung werden auch in Zeiten der Krise einem erheblichen Teil der Arbeitslosen, dem weitaus größten Teil der Arbeitslosen, zugute kommen.

Ich wende mich dann, meine Damen und Herren, zu einer anderen grundsätzlichen Frage, die sich vielen vielleicht aufdrängen wird. Ist es überhaupt notwendig, wieder eine neue Form der sozialen Versicherung zu schaffen, läßt sich die Arbeitslosenversicherung nicht mit einer der vorhandenen Formen eng verbinden oder zu⸗ sammenfassen, etwa mit der Krankenversicherung oder mit anderen Versicherungszweigen? Das wäre doch viel besser mit dem Ge⸗ danken einer Vereinheitlichung der Sozialversicherung zu verein⸗ baren, der doch soviel Anhänger weit und breit zählt. Dazu wäre zunächst festzustellen, daß die Arbeitslosenversicherung nach dem Ent⸗ wurf die vorhandenen Formen der Sozialversicherung bereits mög⸗ lichst weit benutzt. So zieht sie insbesondere ihre Beiträge nicht selbständig ein, sondern bedient sich dabei der Krankenkassen. Ebenso nimmt der Entwurf die Spruchbehörden der Sozialversicherung, die Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungamt, auch für die Arbeitslosenversicherung und ihre Durchführung in Anspruch. Auf der anderen Seite wird die Arbeitslosenversicherung durch ihr ganzes Wesen aber genötigt, sich mit einer anderen Organisation außerhalb der Sozialversicherung aufs engste zu verbinden, das ist die Organi⸗ sation der Arbeitsvermittlung. Ueber diese Notwendigkeit besteht heute völlige Uebereinstimmung unter allen Sachverständigen in Deutschland und außerhalb der deutschen Grenzen. Nur der Arbeits⸗ nachweis kann die wichtigsten Voraussetzungen der Arbeitslosen⸗ unterstützung, das Fehlen geeigneter Arbeit, den Arbeitswillen und die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen feststellen. Nur er kann eine sachgemäße Kontrolle ausüben, er kann die Arbeitslosigkeit durch das Angebot geeigneter Arbeit beendigen, und er kann vor allen Dingen die Arbeitslosigkeit verhüten, solange noch irgendwie Arbeit vorhanden ist, und das um so mehr, je wirksamer die Arbeits⸗ nachweisorganisationen ihre eigentliche Aufgabe, die Arbeitsvermitt⸗ lung, durchzuführen verstehen. Dabei kommt es vor allem auf die

öffentlichen Arbeitsnachweisorganisationen an. Ich weiß auch die