1927 / 66 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Mar 1927 18:00:01 GMT) scan diff

be11e1.“

Anhalter Textilwerke Aktiengesell⸗

schaft, vormals Piaut & Schreiber in Jeßnitz i. Anhalt.

Durch Generalversammlungsbeschluß vom 16. 2. 1927 ist das Grundkapital unserer Gesellschaft von nom. RM 400 000 auf nom. RM 100 000 herabgesetzt worden.

Nachdem dieser Beschluß in das Han⸗ delesregister des Amtsgerichts Dessau ein⸗ getragen worden ist, fordern wir, um den Vorschriften des § 289 H.⸗G⸗B. Genüge u leisten, unsere Gläubiger auf, etwaige

Unsprüche anzumelden. Jeßnitz, Anh., den 26. 2. 1927. Der Borstand. A. Bienias.

[123204 Tölzer Aktienbrauerei A. G. in Bad Tölz.

8 Bilanz per 30. September 1926.

RM 231 900 192 880

Aktiva. Immobtlien.. Mobilten 2 8 Vorräte 100 533 Außenstände 4 . 194 865 Kasse N““ 3 1 126

[123610] 1“ 1926.

Ja hresabrechn ung per 30. 9.

Soll. Unbewegliche Güter. Außenstände.

63 400 3 806,9:

67 2069

Haben. EEeeöööö.“; Reservefonds 8 5 Gewinn⸗ und Verlustkonto.

60 000 4 867/7 2 339

67 206 9

Gewinnverteilung: Gesetzl. Abschreibung.. Reservefonds ““ 2 % Dividende Vortrag auf neue Rechnung

2 339 Die Bursengesellschaft in Freiburg i/Baden.

Der Vorstand. W. Pyhrr.

[93734] Rheinische Industrie Werke Aktien⸗ gesellschaft, Kohlscheid b. Aachen.

721 305

Passiva. Aktienkapital Gesetzliche Reserve Sonderrücklage.. Kreditoren 16 Bankschulden. Hypothek. .5 Steuerrückstellung Gewinnvortrag 1924/25

3 842,74

Gewinn 1925/26 32 767 48

280 000 6 1718 10 000 291 325%1 35 517 41 000 20 681]2

36 610 721 305 Gewinn⸗ und Verlustrechnung für den 30. September 1926. Lasten. RM Rohmaterialien. 171 212ʃ46 Steuern 1 123 970 70 C I 84 550/83

Handlungs⸗ und Betriebs⸗ 8 unkosten . E1 168 826ʃ13 36 98110

Abschreibungen. . 32 767/48

Gewinn . 618 30870

Erträgnisse. 604 801/[90 13 50680

678 30870 In der am 10. März 1927 statt⸗

gefundenen Vollversammlung wurden die turnuemäßig ausscheidenden Aufsichtsrats⸗

mitglieder: Herr Kommerzienrat Kirschner in ETcegernsee, Herr Anton Roth in Bad Tölz, Frau Babette Höfter in Bad Toölz, Frau Elise Lettinger in Bad Tölz wiedergewählt.

Bad Tölz, den 15. März 1927. Der Vorstand. A. Höfte

[123221]

Allgemeine Gas & Elektricitäts Gesellschaft, Bremen.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. RM Aktien 8 1 320 572]1 Anleihen . 550 Beteiligungen. 40 000 wangsanleihe 1 ebitoren 8 . 11 738 253 ¹ Kassenbestand. 4 80 3 099 897/89

Bier 1“ Nebenprodukttee .

Passiva. 1u“ Aktienkapital u. Vorzugsaktienkapital 4 ½8 % hypoth. Anleihe von 1900 4 ½ % hypoth. Anlerhe von 1909 Kreditoren ee1u6“ Reservefons Delkredere 1“

Nicht eingelöste Dividende

Gewinn und Verlust: Vortrag aus 1 925 86954,25 Gewinn in1926 220 022,19

2 000 000 5 000

12 150 18 300 462 490 253 525 40 000

1 414

306 976 3 099 85789 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

per 31. Dezember 1926.

—-—

RM 23 298642

Aufwand. Unkosten. Steuern und Abgaben

61 796,75 + der Steuer⸗ reserve ent⸗ nommen 38 515,50

Gewinnsaldo

23 281 306 976

353 556

Ertrag. Vortrag aus 1925 ‧S. Bruttoerträgnis.

86 954 266 60]

353 556

Bremen, im Februar 1927. Der Aufsichtsrat. Carl Meyer, Vorsitzer. 8 Der Vorstand. H. Theuerkauf. Steding. Geprüft und mit den Geschäftsbüchern übereinstimmend befunden. Bremen, im Februar 1927. Conr. Bolte, beeid. Bücherrevisor. Die Auszahlung der Dividende erfolgt gegen Einlieferung des Dividendenscheins für das Jahr 1926 mit 6 % = RM 1,20 —- 10 % für Kapitalertragssteuer bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Bremen, Berlin und Frankfurt a. Main, dem A. Schaaffhausen'’schen Bankverein

Bilanz zum 31. Dezember 1925.

RMN

563 600 13 000 —- 365 000 —- 60 000 1 324 2 750

81 093 2 000

4 000 12 500 ,—- 106 645 86

1 209 913/[49

Aktiva. Grundstücks⸗ u. Gebäudekto. Kupolofentonto Einrichtungen Materlallehto . Kasse und Postscheckkonto Effettenkten Seb“ Bürgschaftskonto Laboratoriumskonto Patentekonto. ESE

Passiva. Aktienkapitalkonto. Kreoitoren ...

400 000 809 913[49

1 209 913[49 Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1925.

Soll. RM Betriebs⸗ und Allgemeine Unkosten, Frachten, Lohn⸗ und Zinsenkonto.. 1 Abschreibungskonto.

492 455 [23 107 748 7

600 20550

Haben. Saldovortrag.. Warenkonto Reservekonto 81I96e ee“

712 452 844 40 000 106 645 [86

600 203/50 Rheinische Industrie Werke A. G. Suhge. ppa. Fey.

Gleichzeitig machen wir bekannt, daß die Herren Alfred Hochstetter, Generaldirektor Schwab, Arthur Schweisfurth und Mie⸗ cislaus Klaweck aus unserem Aussichtsrat ausgeschieden sind.

Kohlscheid, den 1. Dezember 1926. Der Borstand. Suhge. Klärding.

85 79

[123253] Vereinshank Kirchberg Aktiengefellschaft.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

RM

Vermögen. Kasse⸗ und Grroguthaben. 13 694/ 21 Wechsel und Schecks . 110 34817 Wertpapiere. , 50[50 Guthaben bei Banken 30 136,[95 Schuldner i. lauf. Rechnung 728 980 99 Bantgebäiude . . . . .. 27 180 FEimnrichtingen. 2 500

912 890

Schulden. Aktienkapital 16“ Reierbeibne Unerhobene Dividende 1924

8 8 1925 Bankschulden ... Gläubiger i. lauf. Rechnung Spareinlagen Gewinnvortrag aus 1925

5 363,01 Reingewinn 1926 17 714,18

200 000 13 000 152

712

163 197 350 201* 162 550

23 077 912 890 Gewinn⸗ und Veriustrechnung.

Lasten. RM Abschreibungen C((16166“ Grundstücksunterhaltung 26 Handlungsunkosten (einschließl.

RM 9406,87 Steuern) . 59 739 Gewinnüberschuß.... 23 077 86 8004

Ertrag. Gewinnvortrag aus 1925 Zinsen. Provisionen u. sonstige

ö““

5 363,01

81 441 16 86 80417 Die in der Generalversammlung festge⸗ setzte Dividende von 10 % auf die Vor⸗ zugsaktien und 8 % auf die Stammaktien ist sofort zahlbar. Der in der G.⸗V. gewählte Aufsichtsrat besteht aus den Herren: Popp, Kirchberg

Fabrikbesitzer Karl (Vorsitzender),

Fesh tzer Rudolf Dressel, Cuners⸗

dorf,

Staatsbankdirektor Zwickau, Fabrikbesitzer Anton Mönicke, Stützen⸗ grün, und Mar Hölig

Steinbruchbesitzer Kirchberg i. Sa., den 10. März 1927.

Kurt Werrmann,

sen.,

in Köln sowie den Herren Ephratm Meyer & Sohn, Hannover. b

Sauperesdorf. Der Vorstand. Jahn.

Medizinisches Warenhaus Bremen Aktiengesellschaft. Bilanz vom 31. Dezember 1926.

[123618] „Blücherstraße 37“ Grundstücks⸗ Verwaltungs⸗Aktiengesellschaft. Bilanz für 31. Dezember 1926.

Aktiven. hJ“ Debitorenkonto

1 173 5 000 6 173

Passiven. Aktienkapital . 5 000

Gewinn⸗ und Verlnstrechnung. 1 578 2 355

776 Bremen, den 7. März 1927. Hermann Meyer. M. Meyer. Für die Abschrift der Anlagen: Schröder, Notar

[123622] Bilanzkonto pro 30. Juni 1926.

Warenkonto Lohnkonto Unkostenkonto

705,03

Aktiva. Grundstückkonto.... Gebäudekonto Maschinenkonto . . .. Schnitte⸗ u. Stanzenkonto Werkzeugkonto Kontorkonto Fabrikutensilienkonto. . . Mobiliar⸗ u. Fuhrparkkonto Heizungskonto 8 Betriebsmaterialkonto Warenkonto Effekten⸗ und Beteiligungs⸗

konto .1“ Debitorenkonto. Bankkonto. 19 987 73 Kassakonto.. 11 052/11

I1“

Passiva.

Aktienkapitalkonto .. . Reservefondsköonto ... 6 ½ % iges Lombarddarlehen Kreditoren Gewinn⸗ u. Verlustkonto.

81 338 /— 773 334 85 645 477 67 158 254 27

36 668/95

16 305,52

31 282 72

15 388/80

2 096/40

57 743/74

1 078 612 44

1 237 029 70 624 336ʃ47

3 600 000 66 486/95 510 603 40 604 556/70

7 265 33

4 788 912 38 Gewinn⸗ und Verlustkonto.

Soll. Allgemeine Unkosten.. Steuern u. soziale Lasten. Zinsen 1 Abschreibungen Reingewin...

433 520/11 134 323 94 44 796 36 132 601 87 7 265 33

752 507 61

Haben. Gewinnvortrag .

Geschäftsertrag.

9 394 61 743 113— 752 507661

Die Generalversammlung vom 12. März 1927 hat beschlossen, den Gewinn von 7265,33 vorzutragen.

Zella⸗Mehlis, den 14. März 1927.

Vereinigte Thüringer Metallwaren⸗Fabriken, Aktiengesellschaft, Zella⸗Mehlis. Der Vorstand.

[123252] Goldmarkeröffnungsbilanz der „Bertha“ Grundstücks A.⸗G., Berlin W. 15.

GM 45 000

—..—

45 000 g

Aktiva. Grundstücke.

Passiva. Aktienkapital.... Steuerrücklagage. Aufwertungsrücklage..

25 000

2 000 18 000 45 000

Bilauz 1924.

45 000

Aktiva. Grundstücke

Passiva. Aktkenkaptlalk . Steuerrücklage... Reservefonds 18 000,— Werluntk . . 1 197,30

25 000 1 197 ¾ 2 000

16 802

45 000

Bilanz 1925.

40 000 1782-—

41 782

Aktiva. Grundstück Baumaterialien.

Passiva. Aktienkapital . 8 10 000 Hypotheken .. 30 000 Gläubiger . 1 632 Reservefonds . 67 Gewinn.. 82

41 782 und Verlustrechnung für 1926.

Gewinn⸗

Soll. Reparaturen. Hausverwaltung. Hypothekenzinsen.. Steuern 7 759 89 Verlust der Materialien 393] Gewinn .... 82 14 995

2 129 3 286 1 343

[12360900 Kathol. Vereinshaus A.⸗G., Bochum. Abrechnung am 31. Dezember 1926. An Gebäuden und Grundstücken nach Ab⸗ zug der Verbindlichkeiten lt. Vertrag mit den Bochumer Kirchengemeinden vom 31. Juli 1912 20 000

Aktienkapital! 20 000 Gewinn und Verlust nicht vorhanden. Bochum, den 31. Januar 1927.. Katholisches Vereinshaus Actien⸗Gesellschaft. Der Vorstand. Jul. Wiemann. W. Steffen.

Vorstehbende Bilanz, Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung haben wir geprüft und für richtig befunden und schließen uns den Ausführungen des Vorstands an.

Bochum, den 31. Januar 1927.

Katholisches Vereinshaus Actien⸗Gesellschaft. Der Aufsichtsrat M. Knühl⸗Fiege, Sanitätsrat. Dr. Fischer. B. Milte. P. Brucker. N. Goorkorte.

Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats

Berlin, Sonnabend, den 19. März

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen eunthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel 1

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich Der Bezugs⸗

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin preis betrögt vierteljährlich 4,50 Reichsmark.

durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗

für Selbstabholer au straße 32, bezogen werden

8

1“

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

aaeerre fer aeae

n. 22

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 66A, 66B und 66C ausgegeben.

Befriftete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

☚☛

[123620] Bilanz am 31. Dezember 1926.

Haben. Mietseingänge.

14 995

14 995

Der Vorstand.

““

[123251] Bilanz per 31. Dezember 1925.

Aktiva. Grundbesitz. . Debitoren. Gfletten .. Verlu

544 769

Passiva. Aktienkapital.. Banken Schwebende Abrechnungen Feditorenen Hrvothbetkten ... Reservesonds

5 000 37 451 ¹ 26 080]% 278 229 27 197 750 258 50 544 76975 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Ausgaben. 3 ““ 79 101 32 Unkosten . 59 683 e“ 6 6127 Ertragskonto 1 693 52 Effekten 66 9 999 Hypothekenaufwertung 97 950

255 M

Einnahmen. Gewinnvortrag 1924.

3 098 251 941%

255 040

Berlin, den 15. März 1927

Märkische Werkstätten A.⸗G. Der Vorstand.

r. Erich Neuhaus

Dr. Hugo Tolle.

O

[123611] Bilanz per 31. Dezember 1926. Vermögen. RM Grundstückskonto 8 28 800 Gebäudekontöo 61 400 Inventarkonto. 1 Kassekonto. 8 561 Bankkonto .. 2 864 Währungskonto 49 Sortenkonto 1 026 Kontokorrentkonto: 1 Außenstände. 53 506 156 207/8

Schulden. Aktienkapitalkonto . Reservefondskonto„ Kontokorrenkonto:

Schulden . Gewinn⸗ u. Verlustkonto: Gewinnvortrag aus 1925

15 104, 98

Reingewinn 1926 14 279,98

000

100 000

15 000 11 822

29 384

196 207

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1926.

45 000

Aktiva. bbebö-“];

Passiva. Aeslenktapital . Kreditoren .. Steuerrücklage.. Reservefonds.. . Veelust . 3. ..

25 000 1 408 2 000

16 591 45 000

16 802,70 211,40

Bilanz 1926.

Grundstücke.„ Debitbten. . ...

Passiva. Atlenkahitakl 1,983388848888ZZ““ Steuerrücklagen..... Reservefonds 16 591,30

1 854,20 10

Werlstte 45 338 04

Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats sind bestellt: Rechtsanwalt Dr. Otto Zucker, Wien, Dr. Wilhelm Fuchs, Wien, Dir. Hugo Freund, Wien. Der alte Aufsichtsrat ist abberufen. Der Vorstand.

Soll. RM Betriebsunkosten. 122 067 Steuern . . 7 215 Abschreibungen 1 100 Reingewinn. 29 384 96

159 767

Haben. Vortrag aus 1925 Betriebsgewinn

15 104 98 144 66255

———

159 76753

In der am 15. März 1927 stattgehabten Generalversammlung wurde neu m den Aufsichtsrat der Kaufmann Herr Hans Kurth sen., Dresden, gewählt, wodurch sich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf vier Mitglieder erhöht.

Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr aus folgenden Herren zusammen:

Justizrat Dr. Alfred Leuthold, Dresden,

als Vorsitzender,

Kaufmann Georg Schweinitz, Dresden, als stellvertretender Vorsitzender, Berthold Radke, Berlin⸗Schöneberg,

Hans Kurth sen., Dresden.

Dresden, den 16. März 1927.

Ein⸗ und Verkaufsvermittlungs⸗

Aktiengesellschaft, Dresden. Der Aufsichtsratsvorsitzende: Justizrat Dr. Alfred Leuthold. Der Vorstand.

Hille. von Schiller.

RM 4₰ 16 151]47

12 147 98 42 589 93 278 010774 5 11070 136 90

10 000 131 894 1 000

Aktiva. Kassakonto Guthaben bei Noten⸗ und

Abrechnungsbanken. Guthaben bei Banken.. Wechselkonto . . . Effektenkonto .“ Sorten⸗ und Couponskonto Inventariumkonto.. Debitorenkontoeo Beteiligungskonto.. Avale RM 1000

. 497 0412

Passiva. Aktienkapital 1“ Rerservefondskonto.. Depositenkonto tägl. ver⸗

fügbar Depositenkonto auf monat⸗ liche oder längere Kün⸗ digung 16“ 112 784 50 Avale RM 1000 9 7

100 000/ —- 4 000

268 709 91

Gewinn⸗ und Verlustkonto 11 547 34 497 041/7 Gewinn⸗ und Verlustkonto. RM 46 459 32 11 547 34 [58 00666

Debet. Geschäfts⸗ u. Verwaltungskosten Reingewinin

Zinsen⸗ und Provisionskonto [58. 006 66

In der heutigen Generalversammlung wurde vorstehende Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung vorgelegt und ge⸗ nehmigt. Die ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats Herren Georg Lerch, Berlin, und Richard Falkenthal, Berlin, wurden wiedergewählt. Das Aufsichtsrats⸗

mitglied Herr Fritz Müller, Berlin, ist

ausgeschieden. 8 Berlin, den 8. März 1927.

Bank „Alt⸗VBerlin“ Aktiengesellschaft.

Schröder. Fricke.

[123610] Bilanz am 31. Dezember 1926.

RM 4₰ 28 718 73 131 568 28 2 99350 35 548,—

Lktiva. Kassenbestände.. Bankguthaben. Effekten.. 1eö Forderungen. Beteiligungen. Lagerbestände. Maschinen Geräte und Inventar Avale RM 104 590

173 959! 46 2 615770 202 655— 20 000—-

1 713 942 09 Passiva. Aktienkapital 600 000„[- Reservesonds .. 6 351 29 33E11“ 951 019 Garantieverpflichtungen 56 291] Gewinnvortrag F. 1925. I11ö885 Gewinni. 1926 74 572,89 Avale RM 104 590 8

100 280¾

11713 942 Gewinn⸗ und Verlustkonto.—

Soll. RM Generalunkosten... 365 2196 Abschreibungen .. . 102 740 % Rückstellungen für Garantie⸗

verpflichtungen. Reingewinn.

56 291 100 280]

624 53¹ 23

111“ Gewinnvortrag 1925 Bruttogewinn 1926

25 707 35 598 823 88 624 531,23

Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Continentale Bau⸗ Aktiengesellschaft“ bestätigen wir hiermit.

Berlin, den 3. März 1927. Treuhand Verwaltungs⸗ und Revisions⸗Aktiengesellschaft.

(Unterschriften.)

Die Auszahlung der

gesetzten Dividende in Höhe von 4 % und 6 % Superdividende erfolgt sofort in Berlin bei der Gesellschaftskasse.

Continentale Bau⸗Aktiengesellschaft,

1 115 89122

für 1926 fest⸗

24. STind Buchmachergehilfen lohnsteuerpflichtig? Dem Beschwerdeführer ist als Buchmacher die Verpflichtung auferlegt, den Steuerabzug vom Arbeitslohne hinsichtlich der an den Buch⸗ machergehilfen G. gezahlten Vergütung vorzunehmen. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist darauf hin⸗ gewiesen, daß der Secchi bergehtes als Angestellter des Buch⸗ machers anzusehen sei, weil dem C ehilfen im § 2 des mit dem Buchmacher nach einem vorgedruckten Muster abgeschlossenen Be⸗ schäftigungsvertrags für die Renntage genau vorgeschrieben sei, daß und wann er für den Buchmacher in Tätigkeit zu treten hat, und es somit nicht mehr im freien Willen des Gehilfen stehe, tätig zu werden, wie dies an den übrigen Tagen, wo Rennen nicht stattfinden, der Fall sei. Weiter gehe aus § 4 des Vertrags, wonach der Sitz des Gehilfen als Nebenstelle der Hauptstelle bezeichnet sei, hervor, daß der Buchmacher die Kebevsie als einen Ort ner, des Buchmachers, Tätigkeit, also als Filiaäle betrachte, nicht aber als eine fremde Einrichtung. So erkläre sich auch, daß der Gehilfe nicht die Bücher überbringe, sondern daß der Buchmacher sie abhole und die hierdurch entstehenden sowie noch andere Kosten übernehme. Auch die in den 9 und 10 des Vertrags enthaltenen Bestimmungen über eine Anzeigepflicht des Gehilfen bei Aufgabe, Verkauf oder Vermietung seiner Ge⸗ schäftsräume sprächen dafür, daß der Buchmacher als Filialleiter Angestellter sei. In der Rechtsbeschwerde wird diese Auffassung des Finanzgerichts einmal damit bekämpft, daß schon die Art der Vergütung, nämlich die Gewährung von 50 vH des aus der Tätigkeit des Buchmachergehilfen erzielten Gewinns, die Annahme eines Angestelltenverhältnisses ausschließe. Weiter habe der Reichsminister der Finanzen für das Gebiet der Umsatzsteuer anerkannt, daß Ha etsügehithen. die vn- Provision oder Ge⸗ winnbeteiligung bestellt sind, selbständigen Agenten gleichzuachten und wie diese aus Provision oder Gewinnbeteiligung umsatz⸗ stenerpflichtig sind. Schließlich wird noch die Höhe der veran⸗ lagten Lohnsteuer bestritten. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie der Reichsfinanzhof wiederholt ausgesprochen hat, liegt regel⸗ mäßig ein Angestelltenverhältnis nur vor, wenn jemand in einer solchen persönlichen Abhängigkeit zu einem anderen steht, daß er in dem Betriebe dessen geschäftlichen Anordnungen Folge zu leisten hat und in den geschäftlichen Organismus dieses anderen eingegliedert ist. Von einem derartigen Abhängigkeitsverhält⸗ nisse kann aber hier keine Rede sein. Wenn das Finanzgericht darauf hinweist, daß der Buchmachergehilfe an bestimmten Renn⸗ tagen das Wettgeschäft zu bestimmten Zeiten offenzuhalten hat und daraus den Schluß auf ein Angestelltenverhältnis zieht, so verkennt es, daß es ein Unterschied ist, ob jemand sich verpflichtet, den Anordnungen eines anderen Folge zu leisten oder aber eine von dem anderen vertragsmäßig nach Zeit, Ort und Inhalt näher bestimmte Leistung zu vollbringen. Letzteres trifft hier zu; im übrigen ist der Buchmachergehilfe, der nebenher in eigenen oder gemieteten Räumen ein anderes Gewerbe als Haupttätig⸗ keit ausübt und diese Räume für den Abschluß der Fsssnge zur Verfügung stellt, in der Betätigung der Wettgeschäfte voll⸗ kommen frei. Der Buchmachergehilfe bezieht im Rahmen seines selbständigen Gewerbebetriebes von dem Buchmacher nach dem Fertra eaiistes als Vergütung für seine Leistungen entweder einen Anteil am Reingewinne der von ihm geschriebenen Wett⸗ einsätze oder des Reinertrags, den der Buchmacher aus der vom Buchmachergehilfen verwalteten Nebenstelle hat, oder eine monat⸗ lich zu zahlende vare Entschädigung. Er ist somit nicht anders als wie ein Agent zu behandeln, dem die Verpflichtung obliegt, die Interessen des Geschäftsherrn bei den Wettumsätzen gegen eine Vergütung wahrzunehmen. Bei der Art der im vorliegenden Falle vorgesehenen Gewinnbeteiligung könnten ußextedsg 8 die durch den Vertrag zwischen Buchmacher und dem Gehilfen ge⸗ schaffenen Beziehungen noch eher als die Begründung eiges gefel 1I. en, als die eines Angestelltenverhältnisfes angesehen werden. Im übxrigen ist dem Beschwerdeführer darin⸗ beizutreten, daß die wesentlichsten, von den Vorbehörden für die Annahme eines dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses angeführten Vertragsbestimmungen ein Fe ü der staatlichen Lugh t 8 und als im öffentlichen Interesse vereinbart zu gelten haben. In Uebereinstimmung mit der im 3. Umsatzstenermaterialerlasse vom 1. September 1924 III U 8000 zu § 2 Nr. 6 des Umsatz⸗ steuergesetzes (S. 15) vom Reichsminister der Finanzen ver⸗ tretenen Auffassung, daß die hier in Betracht kommenden Buch⸗ machergehilfen esla ehen Agenten gleichzuachten sind, hat auch der Reichsfinanzhof bereits entschieden, daß die Bestimmung des § 2 Rr. 6 des Umsatzsteuergesetzes, wonach Umfätze der im Renn⸗ wett⸗ und Lotteriegesetze vom April 1922 genannten Gegen⸗ stände umsatzsteuerfrei sind, sich nicht auf den Anteil am Gewinn, den solche gewerblich selbständige Hilfspersonen des Buchmächers für die Entgegennahme von Wetten im Namen des Geschäfts⸗ herrn pereinnahmen, erstreckt. Der Beschwerdeführer ist daher von der Verpflichtung zum Steuerabzug hinsichtlich der an den Buchmachergehilfen gezahlten Vergütung freizustellen. (Urteil vom 26. Jannar 1927 VI A 12/27.)

25. Voraussetzungen für die steuerfreie Umschreibung der Steuerkarte auf ein anderes Kraftfahrzeug. Die be⸗ steuerte Aktiengesellschaft hatte zwei Lastkraftwagen in gleichem Gewichte und mit gleicher Kraftquelle (Benzin) in Betrieb. Sie

hat für den ersten mit dem polizeilichen Kennzeichen. .. eine vom 1 Juli 1925 bis 30. Juni 1926 geltende Steuerkarte über 200 RM und für den zweiten mit dem polizeilichen Kenn⸗ zeichen.. eine vom 5. Juni 1926 bis 4. Juni 1927 gel⸗ tende Steuerkarte über gleichfalls 200 RM gelöst. Sie hat den zweiten Wagen bei der Polizeibehörde auf den 30. Juni 1926 abgemeldet und gleichzeitig beim Finanzamt die Umschreibung der für diesen Wagen ausgestellten Steuerkarte auf das andere Fahrzeug beantragf. Das Finanzamt hat diesem Antrag ent⸗ sprochen, daber jedoch eine Steuer von 475 RM nachgefordert. Es ging davon aus, daß die Umschreibung nach § 8 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Steuerfestsetzung in sich enthalte; denn um sesizlellen zu können, wie nach § 8 Aül. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz erforderlich sei, ob die Steuer für das neu einzustellende Fahrzeug sich nicht höher als die Steuer für das bisherige Fahrzeug berechne, mösse die Steuer für das neue Fahrzeug ftoeent werben. Da vorliegendenfalls die Steuer nach dem 14. Juni 1926 festgesetzt sei, sei nach Artikel I § 3 Abs. 1 b des Gesetzes vom 15. Mai 1926 zur Aenderung des Kraftfahrzeug⸗ steuergesetzes (Reichsgesetzblatt I S. 223) dieses neue Gesetz an⸗ zuwenden und demnach auch die Steuer für das neue Fahrzeug nach den Steuersätzen dieses Gesetzes zu berechnen. Diese Be⸗ rechnung ergibt einen Steuerbetrag von 675 RM, auf den das Finanzamt 200 RM aus der umzuschreibenden Steuerkarte an⸗ erechnet hat Dieser auch im Einspruchsbescheide festgehaltenen Fecht zauffogung ist das Berufungsgericht beigetreten. Gegen sein Urteil hat sowohl das Finanzamt wie die besteuerte Aktien⸗ gesellschaft Rechtsbeschwerde erhoben. Das Finanzamt macht jetzt geltend: § 8 Abf 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes lasse sich auf den vorliegenden Fall überhaupt nicht anwenden. Die Vor⸗ schrift nehme zur Voraussetzung, daß das Kraftfahrzeug, auf das die Steuerkarte umgeschrieben werden solle, an Stelle des Kraftfahrzeugs eingestellt werde, für das die Steuerkarte bisher ausgestellt war. Davon sen vorliegendenfalls keine Rede. Der eine Kraftwagen sei nicht an Stelle des anderen Kraftwagens eingestellt worden, sondern als zweiter bisheriger Kraftwagen neben diesem vrtßstsn gewesen. Der Wagen habe bereits unter Besteuerung gestanden, und da die Steuerkarte am 30. Juni 1926 ablief, ohne daß der Wagen polizeilich abgemeldet wurde, sei die Steuerpflicht nach dem Neugesetz vom 15. Mai 1926 für das neue Steuerjahr entstanden. Sie werde nicht dadurch berührt, daß ein anderer Kraftwagen der Siemerhffichtigen vor Ablauf der für diesen gelösten Steuerkarte polizeilich abgemeldet worden sei. Eine Anrechnung der Steuer von 200 RM, die für diesen anderen Wagen entrichtet worden sei, komme daher nicht in Frage Das Finanzgericht hätte, da der Tatbestand con damals aktenkundig war, bereits im Berufungsurteil den Rechtsirrtum des Finanzamts berichtigen müssen. Es sei daher auch der Reichsfinanzhof’ in der Lage, auf die Rechtsbeschwerde des Finanzamts bei seiner Beurteilung die Steuer auf 675 RM heraufzusetzen. Die Zulässigkeit einer Verböserung nach dem Antrag des Finanzamts 8 nach dem angeführten Uxteil un⸗ zweifelhaft. In der Sache selbst spricht anscheinend der Wortlaut des Gesetzes gleichfalls für die Ansicht des Finanzamts. Nach § 8 Abs. 1 hat der Steuerschuldner, der negrs Kraftfahrzeuge ein⸗ gestellt hat für . des Fahrzeug eine besondere Steuerkarte u lösen. ie Besteuerung läuft also für jedes Fahrzeug be⸗ sonders, und das scheint darauf hinzudeuten, daß im Sinne des Abs. 2 unter dem „anderen“ oder „neuen“ Fahrzeug nicht ein bis⸗ heriges Fahrzeug des Steuerschuldners, sondern ein drittes Fahrzeug zu verstehen ist das ihm bisher noch nicht gehörte. Auch im Ergebnis könnte die gegenteilige Auslegung bedenklich eeinss insofern danach der Steuerschuldner für das Fahrzeug, as er unter der Geltung der neuen Steuerfätze weiterbenutzt, auch nach Ablauf der Steuerkarte die Sätze des alten Gesetzes genießt. Dies scheint besonders drastisch in die Augen zu springen, nachdem durch die Verordnung vom 10. Dezember 1926, Reichsgefetzblatt 1 S 501, über Befreiung von Kraftfahrzeug⸗ steuer bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs während der Gültig⸗ keitsdauer der Steuerkarte auf Grund von § 108 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung Erstattung der Steuer im weitesten Maße auf die Steuerkarte über das abgemeldete Fahrzeug eintritt. Gleichwohl kann die Auffassung des Finanzamts nicht für richtig ngesehen werden. Hätte der Steuerschuldner von den beiden teuerlich gleichartigen Wagen denjenigen in Betrieb gelassen, für en die Gültigkeit der dafür ausgestellten Steuerkarte noch am ängsten lief, und den anderen ausgestellt, so wäre kein Zweifel, daß bis zum Ablquf der Steuerkarte der im Betriebe gebliebene Wagen trotz der inzwischen eingetretenen Erhöhung der Steuer⸗ sätze nicht weiter zux Steuer hätte herangezogen werden können. Für den Steuerschuldner, der in Zukunft nur noch Verwendung ür einen Kraftwagen hat, wird es wirtschaftlich unter Um⸗ tänden aber ganz gleichgültig sein, ob er den einen oder anderen Wagen ausstellt und abmeldet, und es könnte nichts anderes als ein steuerlicher Formalismus dazu füren, den einen Fall anders als den anderen zu behandeln. Allerdings ist der Gesetzgeber von dem Grundsatz ausgegangen, daß, wenn der Steuerschuldner für ein Kraftfahrzeug die Steuer auf einen bestimmten Zeitraum entrichtet hat, die auf den Zeitraum entrichtete Steuer nicht da⸗ durch zu einer ungerechtfertigt erhobenen Steuer wird, daß der

Steuerschuldner das Kraftfahrzeug nicht oder nicht so ausgiebig benutzt, als es ihm die Steuerkarte gestattet. Abex diese Regelung at doch nur in Verfahrensrücksichten ihren Grund; es ist für den Verkehr unmöglich, daß die Steuer vor jeder einzelnen Benutzung nur für diese Benutzung erhoben wird. Die Steuer kann nur für einen ganzen Zeitraum veranlagt werden. Das schließt dann aus, daß eine Erstattung für jeden Fall der Nicht⸗ benutzung eintritt. Doch hat das Bewußtsein, daß es sich hier nur um Verfahrensrücksichten handelt, schließlich zu den Milderungen der Verordnung vom 10. Dezember 1926 geführt. Sachlich kann der Gesetzgeber nicht wollen, daß eine Steuer, die für das Be⸗ faheen bpenaficher Plätze und Straßen erhoben wird, auch dann erhoben wird, wenn ein solches Befahren nach Lösung der Steuer⸗ karte unterbleibt. Es kann dem Gesetzgeber weiter nicht darauf ankommen, daß bei Identität der motorischen Kraftleistung die Steuer mehrmals erhoben wird, wenn derselbe Steuerschuldner nacheinander verschiedene Fahrzeuge dieser Kraftleistung in Dienst nimmt, oder wenn dasselbe Fahrzeug nacheinander von ver⸗ F denen Personen in Dienst gestellt wird. Das ist die Be⸗ deutung des § 8. Allerdings hat der Gesetzgeber nach der ursprünglichen Fassung des § 8 im Abs. 2 wohl zunächst nur den Fall treffen wollen, daß der Steuerschuldner an Stelle seines einen Kraftfahrzeugs ein anderes bisher noch nicht in Dienst gestelltes eaf sähe en einstellt, äth den Fall, daß er ein Fahr⸗ zeug in Dienst stellt, Pas schon bisher der Besteuerung unterlag. Denn im 2b- 3 Satz 2 alter Fassung ist ausdrücklich bestimmt, daß die Umschreibung der Steuerkarte für ein schon im Besitze des Erwerbers befindliches Kraftfahrzeug auf das neuerworbene Kraftfahrzeug unzulässig ist. Diese Bestimmung ist in der Neu⸗ fassung der Vorschrift aber weggefallen. Nach der Neufassung des Abs. 2 kann der Steuerschuldner die Steuerkarte für ein schon in seinem Besitze befindliches Kraftfahrzeug demnach auf ein von ihm erworbenes Kraftfahrzeug auch dann umschreiben lassen, wenn dieses Frehrsssst schon in Besteuerung gestanden hat. Trifft dies aber zu, so ist schlechterdings kein Grund erfindlich, warum der Steuerschuldner die Steuerkarte für das eine in seinem Besitze befindliche Kraftfahrzeug, das außer Dienst treten soll, auf ein anderes von ihm in Dienst gestelltes Kraftfahrzeug nicht sollte um⸗ schreiben lassen dürfen, wenn dieses bei ihm selbst in Besteuerung gestanden hat. Die Ansicht des Finanzamts kann daher nicht richtig sein. Seine Rechtsbeschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Dagegen ist der Rechtsbeschwerde der Steuer⸗ pflichtigen stattzugeben. Allerdings hat die Vorinstanz nicht darin geirrt, daß sie in der Umschreibung der Steuerkarte eine Steuer⸗ festsetzung im Sinne von Artikel II § 3 Abf. 1 b des Steuer⸗ gesetzes gesehen hat. Nach § 8 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuer⸗ gesetzes hat die Steuerstelle auf den Antrag, die Steuerkarte auf ein anderes Kraftfahrzeug umzuschreiben, eine Prüfung und Be⸗ rechnung dahin anzustellen, ob nach den sachlichen Besteuerungs⸗ merkmalen die Steuer für das andere Kraftfahrzeug höher ist als für das bisherige, und wenn dies der Fall ist, muß sie eine nene Steuer im Betrage des sich ergebenden Unterschieds zugleich mit der Umschreibung festsetzen. Häaben sich im Zeitpunkt dieser Fest⸗ setzung, also im Zeitpunkt der Umschreibung, die sachlichen Be⸗ stenerungsmerkmale infolge Aenderung der Gesetzgebung in einer Richtung geändert, nach der eine Steuerpflicht da einzutreten hat, wo sie vorher nicht bestand, so muß diese Besteuerungsvorschrift des neuen Gesetzes angewendet werden. Eine solche sachliche Aenderung liegt nach dem neuen Gesetze zum Beispiel insofern vor, als die Staffelung der Steuer bei Lastkraftwagen über ein Eigengewicht von 4000 kg hinaus fortgesetzt ist, während noch dem bisherigen Gesetze alle Lastkraftwagen über 4000 kg hinaus dem gleichen Steuersatz unterlggen. Im vorliegenden Falle kann sich diese Aenderung des Gesetzes über die sachlichen Besteuerungs⸗ merkmale indessen nicht auswirken, da beide Wagen von genau gleichem Gewichte waren. Dagegen hat die Vorinstanz darin geirrt, daß sie annahm, vei Umschreibung einer Steuerkarte nach dem 14. Juni 1926 musse eine Zusatzsteuer auch dann erhoben werden, wenn das Kraftfahrzeug, auf das die Karte umgeschrieben werden soll, lich in den sachlichen Besteuerungsmerkmalen von dem ausgestellten Kraftfahrzeug nicht ünterscheidet, sofern nur infolge der Anwendung der neuen höheren Steuersätze sich ein Steuerunterschied ergebe. Der § 8 Abs. 2 hat überhaupt nicht den Fall der Aenderung der Steuersätze durch ein neues Gesetz im Auge. Die darin vorgesehene steuerfreie Umschreibung hat den Sinn, daß bei Kraftfahrzeugen von steuerlich gleicher Be⸗ Waffenheit es so angesehen werden soll, als sei für das an die Stelle des bisherigen Kraftfahrzengs eingestellte andere Kraft⸗ fahrzeug die Steuerkarte von vornhexrein ausgestellt gewesen. Die neuen Steuersätze können daher nur insoweit in Betracht kommen, als infolge der gesetzlichen Aenderung der sachlichen Besteuerungs⸗ merkmale ch Anlaß zur Anwendung des neuen Gesetzes erglbt. Würde z. B. gu Stelle des bisherigen Wagens von 4240 kg ein Wagen von 5000 kg eingestellt, so würde zu berechnen sein, wie sich nach dem neuen Gesetze die Steuer für einen Wagen von 4240 kg und für einen solchen von 5000 kg stellt, und es wäre der Steuerunterschied nachzuerheben. Hiernach waren die Vor⸗ entscheidung und der Einspruchsbescheid aufzuheben, und es war die Steuerpflichtige von der Steuernachfor erung von 475 RMN freizustellen. (Urteil pom 1. Februar 1927 II1 A 568/26.)

·—y

Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur

ermächtigt.

1. Handelsregister.

[123257]

Aachen.

In das Handelsregister getragen am 11. März 1927: ⸗Die offene Handelsgesellschaft „M. Gof⸗ fard & Cp.“ mit dem Sitz in Aachen. Fersöͤlich haftende Gesellschafter sind Nathigs Goffard und Hans Goffard, beide Kaufleute zu Aachen. Die Gesell⸗

schaft hat am 11. März 1927 begonnen

Die am 1. Januar offene Bock“ mit dem Sitze in

wurde ein⸗

unternehmer zu Aachen.

der Gesellschafter Mathias Goffard allein Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Geschäftszweig: Tuchgroß⸗ handlung. Sötoper. 30.

„Gebrüder Aachen: Per⸗ 1 sönlich haftende Gesellschafter sind: Peter lassung Aachen“ in Aachen (Hauptsitz Bock und Kaspar Bock, beide Tiefbau⸗ Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Gesellschafter Peter Bock allein ermächtigt. Als nicht

Handelsgesellschaft

eingetragen wird veröffentlicht: Geschäfts⸗ zweig: Pflaster⸗ und Tiefbaugeschäft sowie der An⸗ und Verkauf von Straßenbau⸗ materiglien. Geschäftsräume: Brabant⸗ straße 28.

Am 14. März 1927 bei der Firma „Frings & Thelen Gesellschaft mit beschrüänkter Haftung Zweignieder⸗

am

begonnene als

Türen): Die Prokura, des Matthias Ohlef, Aachen, ist erloschen. Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.

Altena, Westf. In unser Handelsregister Abt. K ist

i„ 10. März 1927 unter Nr. 449 die Firma Friedrich Christian Heine, Auto⸗ Vermietungen als deren Inhaber der Kraftwagenführer Friedrich Christian Heine zu Werdohl i. W. eingetragen worden. Sevde Amtsgericht Altena (Westf.).

Allenstein. 1 In unser Handelsregister A Nr. 574 trugen wir heute bei der Firma Reinhold

Wilhelm Ziegert in Allenstein ein,

Firma erloschen ist. Allenstein, den 10 März 1927. Amtsgericht.

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Werdohl i. und Allenstein. [12322 In unfer Handelsregister A 279 trugen [wir heute bei der Firma Fritz Braun in

(Allenstein ein: Die Prokura des Kaufmanns Paul Friedrich in Allenstein ist erloschen Allenstein, den 11. März 1927. Amtsgericht. 8