1927 / 75 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Mar 1927 18:00:01 GMT) scan diff

5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien⸗ gesellschaften und Deutsche

Kolonialgesellschaften.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wertpapieren befin⸗ den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2. [127815) Bekanntmachung. Betr Schuldverschreibungen von 1920 unserer Gesellschaft.

Wir geben biermit bekannt, daß die Spruchstelle beim Badischen Oberlandes⸗ gericht in Karlsruhe durch Enticheidung vom 4. Februar 1927 Nr. 38/26 die Bar⸗ abfindung des Altbesitzgenußrechts der Teilschuldverschreibungen unserer Anleihe von 1920 mit 60 % des Nennwerts der Genußrechte gestattet und für das Genuß⸗ recht einer Teilschuldverschreibung von 1000 den Betrag von RM 2,y92 fest.⸗ geietzt hat Die Auszahlung erfolgt bei den unten genannten Stellen.

Gleichzeitig fordern wir die Besitzer unferer vorerwähnten 4 ½ %igen Anleihe auf, die Mäntel mit Zinsscheinbogen ihrer Teilschuldverschreihungen, foweit sie nicht bereits zwecks Geltendmachung des Alt⸗ besitzes himterlegt sind, zur Abstempelung auf den neuen Nennwert von Reiche⸗ mark 7,30 bis zum 30. April d. J. einschließlich

1. bei der Rheinischen Creditbank in 8 Mannheim,

2. bei dem Bankhaus Delbrück Schickler

& Co. Berlin W. 8, Mauerstr. 61/65, einzureichen.

Die Zinsscheinbogen werden eingezogen.

Mannheim, den 28. März 1927. Mannheimer Oummn., Gutta⸗ percha⸗ & Asbest⸗Fabrik A.⸗G. [127739]

Die Fried. Krupp Aktiengesellschaft

in Essen beantragt, gemäß Art. 37 der Durchführungsverordnung zum Auf⸗

wertungsgesetz, ihr die Barablösung ihrer

5 „% igen Anleihen von 50 und 200 Millionen Mark vom 15. Februar 1921! zu gestatten und den Ablösungsbetrag festzusetzen

Hamm, den 28. März 1927.

Die Spruchstelle beim Oberlandesgericht. [127817 Ablösung von Genußrechten.

Wir haben beichlossen, die Genußrechte für den Altbesitz unserer Obligationen vom Jahre 1906 auf Grund des § 43 Ziffer 2 des Aufwertungsgesetzes durch Gewährung einer Barabfindung abzulösen und haben insolgedessen bei der zuständigen Spruchstelle die Festsetzung des Ablösungs⸗ betrages beantragt.

Gemäß § 44 des Aufwertungsgesetzes bestimmen wir hiermit eine Frist von 6 Monaten nach deren Ablauf die Genuß⸗ rechte nur noch in der bekanntgemachten Form ausgeübt werden können. Eeeee rsewwasöriee den 25. März Aktiengesellschaft für Hüttenbetrieb.

Der Vorstand.

[127846]

Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt⸗ machung vom 7. Dezember 1926 zeigen wir hierdurch an, daß die Spruchstelle für Goldbilanzen beim Oberlandesgericht zu Celle uns durch Beschluß vom 23. März 1927 gestattet, die noch im Umlauf be⸗ findlichen Teilschuldverschreibungen unserer 5 % Anteihe von 1921 mt 86,22 % des Aufwertungsbetrages, sonach mit RM 3,30, bar abzulösen. Daneben zahlen wir als Aufwettungszinsen Reichs⸗ mark 0.20

Wir tordern daher die Gläubiger hier⸗ mit auf, ihre Teilschuldverschreibungen nebst Zinsscheinen von Juli 1925 ab und Erneuerüngsscheinen bei der

Darmstädter und Nationalbank Kommaonditgesellschaft auf Aktien Filiale Haunover in Hannover

und bei unserer Gesellschaftstasse in Hannover einzureichen, die dagegen vom 1. April 1927 ab die obenerwähnten Be⸗ träge zahlen.

Hannover, den 29. März 1927. Hannoversche Kunstziegelei CE. & F. Haners.

[127145] MAG Maschineunfabrik Aktien⸗Gesellschaft Geislingen 1 zu Heidelberg. Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. April 1927, nachmittags 4,30 Uhr, in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft, Heidelberg, Eppelheimer Straße 17/21, stattfindenden Generalversammlung ein. Tagesordnung: 1. Vorlegung des Geschättsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ rechnung für das Geschäftsjahr 1926, Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an den Beschluß⸗ fassungen der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, welcher sich spälestens mit Ablauf des 25. April 1927 über seinen Aktienbesitz ausweist dadurch, daß er seine Aktien bei der Gesellschaft selbst oder bei folgenden Bankhäufern: Direction der Disconto⸗Gesellschaft Berlin W. 8, Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G. Berlin C. 2, sowie deren Filiale Mann⸗ heim, und Pick & Co., Stuttgart, hinter⸗ legt und bis nach der Generalversamm⸗ lung beläßt.

SHeidelberg, den 26. März 1927. Der Vorstand. Henrici. Schwarzländer.

9

1

[127737]

Konfervenfabrik Hebisfelde, Aktiengefell chaft.

Einladung zu der am Sonnabend. den 23. April 1927, nachmittags 4 Uhr, in unseren Räumen statt⸗ findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung.

Tagesordnung:

1. Erstattung des Geschäftsberichts für 1926.

Beichlußfassung über die Genehmigung der Bilanz mit Gewinn⸗ und Ver⸗ lastrechnung für 1926. Beschlußfassung über die Gewinn⸗ verteilung.

Beschlußtassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

5. Aufsichtsratswahl.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens am zweiten Werttage vor dem Tage der Generalversammlung in den üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien oder Interimsscheine oder ein Nummernverzeichnis ihrer Aktien oder Interimsscheine mit Hinterlegungsschein eines Notats oder der Reichsbank bei uns deponieren und bis zum Schluß der Generalversammlung daselbst belassen.

Oebisfelde, den 30. März 1927. Konservenfabrik Oebisfelde,

Aktiengesellschaft. Der Vorstand. Rechenberg.

[126788] Clemens Müller Aktiengefellschaft, Dresden.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Sonnabend, den 30. April 1927, 12,30 Uhr nach⸗ mittags, in dem Sitzungsfaal der Deut⸗ schen Bank Filiale Dresden, Dresden, Ringstraße 10, stattfindenden 9. ordent⸗ lichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Berichts des Vor⸗

stands und Aufsichtsrats sowie der Jahtesrechnung nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das neunte Ge⸗ schäftsjahr 1926 und der Vorschläge über die Verwendung des Rein⸗ gewinns. Beschlußtassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie über die Ver⸗ wendung des Reingewinns.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

4. Aufsichtsratswahl. 1

Aktionäre, welche ihr Stimmrecht nach § 25 der Satzungen ausüben wollen, müssen ihre Aktien spätestens bis zum 28. April 1927, mittags 1 Uhr, einschließlich

an unserer Verwaltungskasse oder

bei der Deutschen Bank Filiale Dresden, Dresden,

bei der Deutschen Bank, Berlin,

bei der Deutschen Bank Filiale Hamburg oder

bei einem dentschen Notar hinterlegen und bis nach der Generalver⸗ sammlung daselbst belassen.

Schließlich ist es den dem Effekten⸗ girovertehr angeschlossenen Firmen gestattet. Hinterlegungen auch bei ihrer Effektengirobank vorzunehmen.

Der Geschäftsbericht liegt bei den Hinterlegungsstellen zur Einsichtnahme aus.

Dresden, den 30). März 1927. Clemens Müller Alktiengesellschaft.

Der Vorstand. Hild. Blick.

[127748]

Wir kündigen hierdurch die noch im Umlauf befindlichen 5 % Teilschuld⸗ verschreibungen unserer Gesellschaft von 1920 einschließlich des anerkannten Altbesitzes auf den 30. Juni 1927.

Gleichzeitig geben wir hiermit bekannt, daß wir auf Grund des § 43 Ziffer 2 des Aufwertungsgesetzes an Stelle der Genußrechte eine Barabfindung, zahlbar zum 30. Juni 1927, gewähren wollen in Höhe von 75 % des Nennbetrags der Genußrechte. .

Die zuständige Spruchstelle haben wir mit dem Antrag angerufen, festzustellen, daß der Abfindungbetrag den Wert, den die Genußrechte zum Zeitpunkt der Ge⸗ währung haben, nicht unterschreitet. Worms a. Rhein, den 28. März 1927.

Chemische Fabriken Worms Aktiengefestschaftt.

Conrad. Dörner. [127967] Einladung zur ordentlichen General⸗ versammlung der Landmühle Akt. Ges., Möckern, Bez. Magdeburg, am 20. April 1927, vormittags 11,30 Uhr, in Magdeburg, Coburger Hof, Berliner Straße. 1

e Kmaöhe

Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung des Ge⸗ schäftsberichts, der Bilanz und Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung für das 2. Geschäftsjahr.

2. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats

3. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung ist jeder Aktionär berechtigt der sich durch eine von der Gesellschaft ausgestellte Einlaßkarte ausweisen kann. Die Einlaßkarten sind spätestens drei Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse abzufordern.

Möckern, Bez. Magdeburg, den 29. März 1927.

Landmühle A. G.

Der Aufsichtsrat. W. Bobbert, Vorsitzender.

Auf Grund des Artikels 37 der Durch⸗ führungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz vom 29. November 1925 kündigen wir hiermit zum 1. Juli 1927 die noch ausstehenden Stücke der

4 % igen Anleihe der Aktiengesellschaft Gorkauer Societätsbrauerei in Gorkau.

Die Ablösung erfolgt durch Bar⸗ zahlung von

1. RM 136,04 für eine Schuldverschrei⸗

bung über PM 1000 = RM 150 Aufwertungsbetrag,

RM 68,02 für eine Schuldverschrei⸗ bung über PM 500 = RM 75 Auf⸗ wertungsbetrag.

Hierzu kommen bei I1. RM 2,26 bei

2. RM 1,13 Zinsen ab 1. Januar 1927

Die zuständige Spruchstelle hat ihre Genehmigung erteilt. Die Verzinsung der obigen Anleihe hört demgemäß mit dem 1. Juli 1927 auf. 1

Die Einlösung erfolgt gegen Vorlage der Mäntel und Bogen bei der Darm⸗ städter und Nationalbank Fil. Breslau, der Direction der. Disconto⸗Gesellschaft Fil. Schweidnitz und der Gesellschaftskasse in Gorkau.

Gorkau, den 28. März 1927.

Gorkauer Societäts⸗Brauerei Aktiengefellschaft.

8 Tauer. Benthues. [127802]

Deutsche Unionbank Aktiengesellschaft.

Bekanntmachung.

Die Aktionäre unserer Bank werden hierdurch zur ordentlichen General⸗ versammlung für Dienstag, den 26. Aprilt 1927, mittags 12 ½ Uhr, in die Geschäftsräume unserer Bank, Berlin W. 8, Unter den Linden 17/18, eingeladen. Tagesordnung.

1. Vorlegung und Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Dezember 1926 und Beschlußtassung über die Ver⸗ wendung des Reingewinns. Geschäftsbericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Abschlusses.

Entlastung von Vorstand und Auf⸗ sichtsrat.

Aufsichtsratsneuwahl und Festsetzung der festen Vergütung, welche dem Aufsichtsrat für das laufende Ge⸗ schäftsjahr zu gewähren ist. Beschlußfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals um 1 Million Reichsmark auf 2 Millionen Reiche⸗ mark unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre und Festsetzung der Modalitäten der Kapitalserhöhung.

6. Aenderung von § 4 der Satzung ge⸗ mäß dem Beschusse zu Punkt 5.

Berlin, den 28. März 1927.

Die Direktion.

[127965

Magdeburger Rückversicherungs⸗ Aetien⸗Gesellschaft.

Die Aktionäre werden hierdurch zu der auf Mittwoch, den 20. April 1927, vormittags 11 ½ Uhr, anberaumien ordentlichen neunundsechzigsten Ge⸗ neralversammlung im Gesellschafts⸗ hause der Magdeburger Feuerversicherungs⸗ Gesellschaft, Breite Weg 7 und 8, hier, ergebenst eingeladen.

Auf der Tagesordnung stehen:

1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1926 sowie des den Vermögensstand und die Ver⸗ hältnisse der Gesellschaft entwickelnden Vorstandsberichts und des Vorschlags über die Verwendung des Reinge⸗ winns mit den Bemerkungen des Ver⸗ valtungsrats.

Bericht des Verwaltungsrats über

die Prüfung der Bilanz und Jahres⸗ rechnung.

Beschluß der Generalversammlung über Genehmigung der Bilanz, über den Vorschlag zur Verwendung des Reingewinns und über die dem Ver⸗ waltungsrat und dem Vorstand zu erteilende Entlastung. Statutenänderung:

§ 9 erhält folgenden Zusatz: „Von den Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrats muß die Mehrheit ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Magde⸗ burg haben..

§ 11 Absatz 1 fällt fort.

3. Wahl von Mitgliedern des Verwal⸗ tungerats.

Wer an der Generalversammlung teil⸗ nimmt und das Stimmrecht ausüben will, muß im Besitz emer auf seinen Namen lautenden Eintrittskarte sein.

Besitzer von Inhaberaktien haben den Besitz durch Vorzeigung der Aktien und Abgabe emes doppelten Nummernverzeich⸗ nisses nicht später als am dritten Werk⸗ tage vor der Generalversammlung in unserem Kassenzimmer, Breite Weg Nr. 7 und 8, hier, nachzuweisen. Die Vorzeigung der Aktien kann jedoch auch bei den aus⸗ wärtigen Generalagenturen der Magde⸗ burger Feuerversicherungs⸗Gesellschaft in der Zeit vom 6. April bis einschließlich 14. April d. J. stattfinden.

Die Besitzer von Namensaktien haben ihre Teilnahme an der Generalverfamm⸗ lung nicht später als am dritten Werktage vor der Generalversammlung anzumelden.

Vollmachten zur Vertretung abwesender Aktionäre durch stimmberechtigte Aktionäre sind bis zum 19. April d. J. der Gesell⸗ schaft einzureichen.

Magdeburg, den 28. März 1927.

Magdeburger Rückversicherungs

Actien⸗Gesellschaft. 1

Der Direktor: chäfer

[127816] 3 Theumaer Plattenbrüche

Aktiengefellschaft, Theuma.

Wir laden hierdurch unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 26. April 1927, nachmittags 3 ½ Uhr, im Sitzungszimmer der Vogtländischen Bank Abteilung der Allgemeinen Deutschen Crerit⸗Anstalt in Plauen stattfindenden ordentlichen Generalversammlung ein Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses für das Ge⸗ schästsjahr 1926 und Beschlußfassung über Genehmigung des Rechnungs⸗ abschlusses.

2. Beschlußtassung über die Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

Zur Teilnahme an der Generalveramm⸗

lung sind nur diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt die wätestens drei Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei der Vogtländischen Bank Abteilung der Allgemeinen Deut⸗ schen Credit⸗Anstalt in Plauen hinterlegen. Hierdurch wird die Ermächtigung eines Aktionärs zur Hinterlegung bei einem Notar nicht berührt.

Theuma i. V., den 28. März 1927. Der Vorstand. L. Linke.

[127822] Honfei⸗Werke Aktiengesellschaft, Meschebe, Westf.

Wir erlauben uns, unsere Herren Aktionäre zu der am Donnerstag, ven 21. April 1927, mittags 1 Uhr, stattfindenden Generalversammlung im Bürogebäude der Honsel⸗Werke A. G. in Meschede ergebenst einzuladen.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichtsrats über die Verhältnisse der Gesellschaft und über die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahrs.

2. Vorlage und Genehmigung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung für 1926.

3. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands.

4. Uebertragung von Namensaktien.

Die Herren Attionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, werden gemäß § 14 des Gesellschafts⸗ vertrags gebeten, ihre Aktien 18. April 1927

bei der Gesellschaftskasse oder

dem Barmer Bank⸗Verein Hinsberg, Fischer & Co. in Barmen oder einer seiner Zweigstellen

zu hinterlegen. Erfolgt die Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar, so ist die von dem Notar über die Hinter⸗ legung ausgestellte Bescheinigung, die die Nummern der hinterlegten Stücke ent⸗ halten muß, spätestens am 18. April 1927 bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen und die Gesellschaft bis zum 18. Abpril 1927 einschl. hiervon zu benachrichtigen.

Der Hinterlegung ist ein doppeltes Nummernverzeichnis beizufügen. wovon eines mit dem Vermerk über die Stimmen⸗

zahl zurückgegeben wird. Dieses dient als

Ausweis zum Eintritt in die Versammlung.

Meschede, den 28. März 1927.

Der Vorstand

Fritz Honsel. Otto Honsel. 127966]

Magdeburger Feuerversicherungs⸗

Gesellschaft.

Die Aktionäre werden hierdurch zu der auf Mittwoch, den 20. April dieses Jahres, mittags 12 Uhr, anberaumten ordentlichen siebenundneunzigsten Generalversammlung in unserem Ge⸗ sellschaftshause, Breite Weg Nr. 7 und 8, hier, eingeladen.

Tagesordnung:

1. Beschlußfassung über die Genehmigung der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie der Bilanz für das Geschäfts⸗ jahr 1926 und über die Verwendung des Jahresergebnisses. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Autsichtsrats.

. Ermächtigung des Votrstands:

a) gemäß § 35 a der Durchführungs⸗

verordnung vom 23. Oktober 1924

zur Verordnung über Goldbilanzen die 5000 Namensstammaktien über RM 180 in neuauszufertigende 3000 Namensstammaktien über RM 300 umzutauschen;

b) den Inhabern der Stammaktien über RM 100 den Umtausch von je 3 Aktien im Nennwerte von zu⸗ sammen RM 300 in eine neuauszu⸗ fertigende Inhaberstammaktie über RM 300 anzubieten.

Ermächtigung ves Aufsichtsrats, die

sich aus den Beschlüssen zu Punkt 3 ergebende Aenderung der Fassung des § 4 Abs. 1 der Satzung sowie Fassungeänderungen, welche von der Aufsichtsbehörde oder dem Register⸗ richter gefordert werden, vorzunehmen.

5. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.

Ueber Punkt 3 und 4 der Tagesordnung haben die Stamm⸗ und die Vorzugsaktio⸗ näre getrennt abzustimmen.

Wegen Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung und Ausübung des Stimm⸗ rechts wird auf § 40 der Satzung ver⸗ wiesen.

Wer an der Generalversammlung teil⸗ nimmt und das Stimmrecht ausüben will, muß im Besitz einer auf seinen Namen lautenden Eintrittskarte sein.

Vollmachten wegen Vertretung ab⸗ wesender Akttonäre durch stimmberechtigte Aktionäre sind bis zum letzten Werktage vor der Generalversammlung einzureichen.

Magdeburg, den 28. März 1927.

Magdeburger

Feuerversicherungs⸗Gesellschaft.

Der Generaldirektor: Schäfer.

bis zum 8

1lerrar Heilbronner Straßenbahnen A.⸗G.

Die diesjährige ordentliche General⸗ versammlung findet am Mittwoch, den 20. April 1927, vormittags 11 Uhr, im Büro der Gesellschaft statt.

Die Tagesordnung bilden:

1. Vorlage der Bilanz mit Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie der Berichte des Vorstands und Autsichtsrats und Genehmigung derselben durch die Versammlung.

2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichtsrats.

3. Wahl in den Aussichtsrat.

4. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, haben sich spätestens am dritten Tage vor dem Versammlungstage über ihren Aktienbesitz auszuweisen

bei der Deutschen Bank Filiale Heil⸗ bronn a. N oder

bei unserer Direktion. 1 Heilbronn, den 25. März 1927.

Für den Aufsichtsrat: Der Vorsitzende: Hermann Schilling.

11279680 Direction der Disconto⸗

Gefellschaft, Berlin.

Der auf unsere Kommanditanteile ent⸗ fallende Gewinnanteil wird mit RM 4 für die Stücke von RM 40, 10 1bbuö 15 . . 1 5 180, 40 400, W“ unter Abzug von 10 % Kapital⸗ ertragssteuer vom 30. März 1927 ab gegen Einlieferung der Gewiun⸗ anteilscheine Nr. 1 oder 101 oder gegen Einlieferung der Erneue⸗ rungsscheine zu unseren Kommandit⸗ anteilen Nr. 1 bis 100 000 über je RM 50 und Nr. 100 001/2 bis 283 329/30 über je RM 180 bezahlt in den üblichen Geschäftsstunden bei der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft in Berlin, der Norddeutschen Bank in Ham⸗ burg, Hamburg, oder dem A.⸗ Schaaffhausen'schen Bankver⸗ ein A.⸗G. in Köln oder bei einer Filiale oder Zweigstelle der vorgenannten Banken an anderen Plätzen oder in Breslau, außer bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Fi⸗ liale Breslan, bei dem Bankhause E. Heimann oder in Dresden, außer bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Fi⸗ liale Dresden, bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt, Abteilung Dresden, 3 bei dem Bankhause Philipp Eli⸗ meyer oder 3 in Frankfurt a. M., außer bei der Direetion der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft Filiale Frankfurt a. M., bei dem Bankhausfe E. Laden⸗ burg oder in Halle a. S., außer bei der Diree⸗ tion der Disconto⸗Gesellschaft Filiate Halle a. S., 1 bei dem Halleschen Bankverein v. Kulisch, Kaempf & Co., bei dem Bankhause Reinhold Steckner oder in Hamburg, außer bei der Nord⸗ deutschen Bank in Hamburg, bei der Vereinsbank in Ham⸗ burg oder in Hannover, außer bei der Diree⸗ tion der Disconto⸗Gesellschaft Filiale Hannover, bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, . bei dem Bankhause A. Spiegel⸗ berg oder in Heilbronn bei der Handels, und Gewerbebank Heilbronn A.⸗G. oder in Karlsruhe i. B. bei der Süd⸗ deutschen Disconto⸗Gesell⸗ bei dem Bantkhause Veit L. Hom⸗ burger, bei dem Bankhause Straus & Co oder in Kassel bei dem Bankhause L. Pfeiffer oder in Köln, außer bei dem A. Schaaff⸗ hansen'schen Bankverein A.⸗G., bei dem Bankhause A. Lepy, bei dem Bankhause Sal. Oppen⸗ heim jr. & Cie. oder in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt und bei deren Abteitung Becker 8 & Co. oder in Mannheim bei der Süddeutschen Disconto⸗Gesellschaft A.⸗G. oder in München, außer bei der Dirertion der Disconto⸗Gesellschaft Fi⸗ liale München, bei der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, bei der Bayerischen Vereinsbank oder in Nürnberg, außer bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Fi⸗ liale Nürnberg, bei der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank, bei dem Bankhause Anton Kohn oder in Amsterdam bei der Handel⸗Maat⸗ schappij H. Albert de Bary & Co. Berlin, den 29. März 1927. Direction der Disconto⸗Gesellschaft.

Miete

neue Mittel zuzuführen.

inanzminister Dr. und Herren! Der vorliegende Urantrag auf Drucksache Nr. 6050 ist im Einvernehmen mit der Staatsregierung gestellt worden. Die Staatsregierung hätte es lieber gesehen, wenn sie an Stelle dieses Urantrags eine Regierungsvorlage hätte einbringen können. Da aber nach der durch die Reichsregierung und den Reichsrat vorgenommenen Erhöhung der Mieten keine Zeit mehr übrig blieb, eine solche Regierungsvorlage auf dem vor⸗ geschriebenen Weg über den Staatsrat an den Landtag zu leiten, wenn sie vor dem 1. April rechtzeitig verabschiedet werden sollte, ist im Einvernehmen mit der Staatsregierung der Weg des Ur⸗ antrags gewählt worden. Meine Damen und Herren, ich bedauere, daß die Maßnahmen der Reichsregierung nicht in einem größeren Zusammenhang er⸗ folgt sind. Ich hätte es für notwendig gehalten und habe

. darauf schon vor Weihnachten bei gemeinschaftlichen Beratungen

mit der Reichsregierung hingewiesen, daß die Reichsregierung die

Frage der Mietserhöhung im Zusammenhang mit der endgültigen

Gestaltung der Hauszinssteuer und einem planmäßigen Abbau der Wohnungszwangswirtschaft behandelt hätte. Denn diese drei Gebiete sind eng miteinander verflochten, und es ist nicht wünschenswert, daß die Regelung eines Gebietes herausgegriffen wird.

Die Reichsregierung ist diesen Weg leider nicht gegangen, sondern hat lediglich im Wege einer Verordnung mit Zustimmung des Reichsrats eine Erhöhung der Mieten beschlossen und die Regelung der anderen Fragen planmäßiger Abbau der

Wohnungszwangswirtschaft, etwaige Verwendung der Mehr⸗ mieten für Zwecke der Hauszinssteuer und damit der Wohnungs⸗ bautätigkeit den Ländern überlassen.

Meine Herren, die Erhöhung der Mieten durch die Reichs⸗ regierung hat, da ja die Zustimmung des Reichsrats zu dieser Maßnahme erforderlich war, auch die Preußische Staatsregierung vor die schwere Frage gestellt, wie sie sich zu einer solchen Miets⸗ erhöhung stellen wolle. Ich kann nicht verhehlen, daß die Preußische Staatsregierung nicht unerhebliche Bedenken gehabt hat, einer Mietserhöhung in diesem Ausmaße zuzu⸗ stimmen, sowohl 10 % am 1. April als 10 % am 1. Oktober, weil diese verhältnismäßig schnelle Erhöhung der Mieten eine sehr starke Belastung der breiten Massen der Bevölkerung mit sich bringt. Die Preußische Staats⸗ regierung war aber der Meinung, daß sie die Verantwortung für diese Maßnahme der Reichsregierung überlassen müsse, und daß es nicht ihre Aufgabe sein kann, durch Verweigerung der Zu⸗ stimmung im Reichsrate in diese Verantwortung der Reichs⸗ regierung einzugreifen. (Zuruf rechts.) Ich glaube, das ist der korrekte Standpunkt, wenn man davon ausgeht, daß es Auf⸗ gabe der Reichsregierung ist, die großen wirtschaftlichen Fragen es handelt sich hier um eine große wirtschaftliche Frage einheitlich für das ganze Reichsgebiet zu regeln.

In der Begründung der Vorlage der Reichsregierung ist darauf hingewiesen worden, daß die Erhöhung der Mieten not⸗

weendig sei einmal, um die Spannung zwischen Altmieten und

Neumieten zu beseitigen, um eine allmähliche Annäherung der heutigen Miete an die sogenannte ökonomische Miete herbeizu⸗ führen und die Aufhebung der Zwangswirtschaft vorzubereiten Diese Gründe sind unzweifelhaft stichhaltig. Es fehlt aber in

der Begründung ein Hinweis darüber, ob nun nach dem Dafür⸗

halten der Reichsregierung mit Rücksicht auf die Erhöhung der auch eine Erhöhung der Hauszinssteuer durchgeführt werden soll und weitere Mittel für die Neubautätigkeit zur Ver⸗ fügung gestellt werden sollen.

Meine Damen und Herren, ich hätte gewünscht, daß die Reichsregierung in ihrer Vorlage an dieser Frage nicht vorüber⸗

ggegangen wäre. Ich darf aber aus den Besprechungen, die schon vor Weihnachten mit den am meisten beteiligten Reichsressorts

stattgefunden haben, mitteilen, daß der Herr Reichsarbeitsminister sich immer auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Erhöhung der Mieten auch ausgenutzt werden sollte, um der Neubautätigkeit

Reichsgesetz über den Geldentwertungsausgleich, das in § 1 Abs. 3. ausdrücklich bestimmt, daß der Deckung des allgemeinen Finanz⸗ bedarfs bis zur Erreichung der vollen Friedens⸗ mriete nicht weniger als 20 vH und nicht mehr als 30 vH zu⸗ gführt werden sollen, und daß der Neubautätigkeit vor Inan⸗ spruchnahme gemäß Abs. 3 Satz 2 alsovor Ina nspruch⸗ nahme dessen, was über 100 Prozent hinaus⸗ geht 15 bis 20 vH zugeführt werden sollen. Das Reichs⸗ gesetz geht also davon aus, daß nach Ueberschreitung der 100prozentgien Friedensmiete die durch die Grenzen von 20 bis 30 vH und 15 bis 20 vH gegebenen Spannen für die Hauszins⸗ steuer weiter erhöht werden sollen. Man kann also aus dem Reichsgesetz entnehmen, daß der Wille des Reichsgesetzgebers dahin ging, bei einer Ueberschreitung der 100prozentigen Friedens⸗ miete die Hauszinssteuer weiter zu erhöhen. Das geht weiter auch aus der Bestimmung des Reichsgesetzes hervor, daß, wenn die Friedensmiete überschritten und die Hauszinssteuer dann weiter in Anspruch genommen wird, von diesen Mehrerträgen höchstens ein Fünftel für den allgemeinen Finanzbedarf in An⸗ spruch genommen werden darf, also vier Fünftel für die Förde⸗ rung der Neubautätigkeit zur Verfügung stehen sollen.

1 Die Entscheidung darüber, ob nunmehr eine Erhöhung der

Hauszinssteuer stattfinden soll, lag nun nach diesem Vorgehen der Reichsregierung bei den Ländern. Die Preußische Staats⸗

regierung ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Erhöhung

der Hauszinssteuer, insbesondere mit Rücksicht auf die Förderung

der Bautätigkeit nach Erhöhung der Mieten, nicht zu umgehen sei.

Es trat nunmehr die Frage auf, wie diese Erhöhung durch⸗ geführt werden solle. Zwei Möglichkeiten waren gegeben: ent⸗ weder konnte man diese Erhöhung der Hauszinssteuer in der Form durchführen, daß man bei allen Stufen der preußischen Hauszinssteuer von 15 bis 40 vH der Friedensmiete den Satz erhöhte; sie konnte aber auch in der Form durchgeführt werden, daß man den Stufenaufbau in den oberen Grenzen weiter er⸗ höhte. Der vorliegende Urantrag geht diesen zweiten Weg, und zwar aus folgenden Gründen. Ich habe seinerzeit bei der Ein⸗ bringung des Etats versucht, eine theoretische Begründung der

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Hauszinssteuer zu geben, und habe darauf hingewiesen, daß diese

Hauszinssteuer vor allem als Inflationssteuer ihre Berechtigung habe, und daß daneben in einem geringeren Umfang aller⸗

Meine Damen

Einen Anhalt dafür gibt auch das

gleichmäßig erhöht haben, so wäre zwar der Mehrertrag ein größerer gewesen und es hätten größere Mittel für die Neubau⸗ tätigkeit zur Verfügung gestanden; aber der Gedanke, daß diese Steuer doch ihre Begründung vor allen Dingen darin findet, daß sie eine Inflationssteuer ist, wäre verlassen worden. Denn wenn diese Steuer als Inflationssteuer aufgezogen werden soll, dann müssen ihre Sätze von unten nach oben steigen nach Maßgabe des höheren Inflationsgewinnes. Will man aber diesem ent⸗ scheidenden Grundgedanken Rechnung tragen, so empfiehlt sich der zweite von mir angedeutete Weg, nicht allgemein die Sätze der Hauszinssteuer zu erhöhen, sondern eine Erhöhung nur in der Form vorzunehmen, daß bei höherer Friedensbelastung und damit bei höherem Inflationsgewinn die Sätze der Hauszins⸗ steuer weiter erhöht werden.

Meine Damen und Herren, Sie werden sich erinnern, daß ich in meiner Rede zum Etat darauf hingewiesen habe, daß es nach meinem Dafürhalten systematisch gerechtfertigt sein würde, als Inflationssteuer das vom Hausbesitzer zu nehmen, was er an Zinsen für Hypotheken spart, also mit anderen Worten die Zinsen von drei Vierteln der Hypotheken, weil ja der Haus⸗ besitzer ein Viertel der Hypotheken aufwertet, für diesen Teil also die Zinsen an den Hypothekengläubiger zahlen muß, daneben aber an Werterhaltungssteuer die Zinsen von einem Viertel des eigenen Kapitals. Aus diesen Erwägungen kam ich zu einer Steuerstaffelung, die bei dem unbelasteten Besitz 162356 % betragen, in ihrem höchsten Satze aber auf 50 % der Friedensmiete kommen würde. Ich habe damals darauf hingewiesen, daß die heutige Staffelung der preußischen Hauszinssteuer diesem Gedankengange nicht entspricht. Sie beginnt zwar ungefähr bei demselben Satze beim unbelasteten Besitz, steigt aber nicht bis 50 %, sondern nur bis 40 %. Sie steigt allerdings in rascheren Stufen, als es nach den dargelegten Grundgedanken angebracht gewesen wäre.

Der vorliegende Antrag verfolgt nunmehr den Gedanken, die Staffelung nach oben hin weiter auszudehnen, und zwar in folgender Form. Die Staffel ist heute so, daß der unbelastete Besitz mit 15 % der Friedensmiete belastet ist, und daß bei einer Friedensbelastung von mehr als 40 % des Hauswertes der höchste Satz von 40 % erreicht wird. Der vorliegende Antrag fügt nun dieser Stufe noch vier weitere Stufen hinzu. Bei einer Be⸗ lastung, die 45 % überschreitet, soll der Satz 42 % sein, bei einer Belastung, die 50 % überschreitet, soll er 44 % sein, und bei einer Belastung, die 55 % überschreitet, soll der Satz 46 % sein, und wenn die Belastung über 60 % hinausgeht, soll der Satz 48 % sein. Mit anderen Worten: der Stufensatz, der bisher bei 15 % begann und mit 40 % bei einer Friedensbelastung von mehr als 40 % aufhörte, wird in Zukunft mit 15 %% beginnen und mit 48 % bei einer Belastung, die über 60 % des Hauserwertes hin⸗ ausgeht, aufhören.

Die zweite Frage ist dann die, welches Mehraufkommen diese Erhöhung bringt und wie dieses Mehraufkommen verwendet werden soll. Wir schätzen das Mehraufkommen, das durch diese Erhöhung der Hauszinssteuer gewonnen werden soll, auf etwa 120 bis 130 Millionen Reichsmark. In dem Urantrage wird dem hohen Hause vorgeschlagen, diese Erhöhung in der Hauptsache für die Nebautätigkeit zu verwenden, und zwar mit %, aber dem Finanzbedarf der Gemeinden zuzuführen. Sie sehen, daß die Finanzverwaltung bei dieser Vorlage außerordentlich uneigen⸗ nützig ist, indem sie darauf verzichtet, für den Finanzbedarf des Staates etwas zu nehmen. (Unruhe. Heiterkeit und Zurufe rechts.) Ja, meine Herren, vom Standpunkt der Finanzver⸗ waltung hätte ich es außerordentlich begrüßt, wenn dem Finanz⸗ bedarf des Staates etwas von dieser Erhöhung zugeführt worden wäre, aber da die Finanzverwaltung in den letzten beiden Jahren sparsam gewirtschaftet hat (Lachen und Zurufe rechts), ja, Herr Kollege Kaufhold, das werden Sie nicht bestreiten können —, und da Ihr Streben nach Sparsamkeit in den letzten beiden Jahren auch die Zustimmung des hohen Haufes gefunden hat, und da ich mich weiterhin der Hoffnung hingebe, daß dieses Streben auch bei der endgültigen Verabschiedung des dies⸗ jährigen Haushaltsplanes die Unterstützung des hohen Hauses finden wird, so glaubt die Finanzverwaltung, auf diese Beteiligung an der Erhöhung verzichten zu können. Wie gesagt: von dem Mehrertrag sollen % der Neubautätigkeit und % würde den Ge⸗ meinden zugeführt werden. Daß vorgeschlagen wird, ¼6 den Ge⸗ meinden zuzuführen, halte ich für richtig, weil durch die Er⸗ höhung der Mieten die Lage vieler Leute in den Gemeinden ver⸗ schlechtert wird und damit stärkere Anforderungen an den Wohl⸗ fahrtsetat der Gemeinden gestellt werden (Sehr richtig! links.)

Wir halten uns mit dieser Regelung im Rahmen der Be⸗ stimmungen des Reiches, die, wie schon erwähnt, dahin gehen, daß von dem Mehrertrag, der über 100 % der Hauszinssteuer hinaus genommen werden kann, dem allgemeinen Finanz⸗ bedarf zugeführt werden können. Wir blieben dann noch etwas dahinter zurück, indem wir % der Neubautätigkeit zuführen und nur % den Gemeinden überlassen. Für die Neubautätigkeit würden dann gut 100 Millionen gewonnen werden, und wir würden dann gut kommen, daß, abgesehen von Millionen, die durch Anleihemittel gewonnen würden, außer den bisherigen 430 Millionen weitere 100 Millionen für die Neubautätigkeit zur Verfügung stehen würden.

Meine Damen und Herren, wie gestaltet sich dann diese Regelung für den Hausbesitz? Die Antragsteller und das Staats⸗ ministerium sind davon ausgegangen, daß die zweite Erhöhung der Mieten, die am 1. Oktober eintreten soll, für die Hauszinssteuer nicht in Anspruch genommen werden soll, schon deshalb nicht, weil der Hausbesitzer vom 1. Januar 1928 ab höhere Beträge für die höhere Verzinsung der Aufwertungshypotheken wird aufwenden müssen und durch diese Mehraufwendungen ein erheblicher Teil der Mehrmiete verschwinden wird. Von der jetzigen Erhöhung der Miete um 10 % werden in der äußersten Stufe 8 % für die Haus⸗ zinssteuer in Anspruch genommen werden, oder mit anderen Worten: jeder Hausbesitzer behält 2 % von der Mehrmiete für sich Aber man muß diese Dinge auch richtig betrachten. Da, wo die Belastung nicht mehr als 45 % der Friedensmiete beträgt, tritt diese Erhöhung der Hauszinssteuer überhaupt nicht ein (sehr richtig! links), so daß hier dem Hausbesitzer die vollen 10 % zufallen. In der nächsten Stufe von 45 bis 50 % ist es so, daß der Hausbesitzer 8 % der Erhöhung der Miete erhält, zwischen 50 und 55 % erhält er 6 %, zwischen 50 und 60 % erhält er 4 %, und erst wenn die Be⸗ lastung über 60 % hinausgeht, fallen dem Hausbesitzer nur 2 % zu Also in den Fällen, in denen die Belastung 60 % überschritten hat,

u“ 1“ 8 werden von der Erhöhung der Miete 16““ ür die Ha 8 % in Anspruch genommen und nur 2 % dem Hausbesitzer überlassen. Ich glaube, daß dieses System dem Gedanken der Inflationssteuer Rechnung trägt. (Unruhe rechts.)

Sodann noch eine andere Frage! Wir haben in dem Urantrage Fürsorge getroffen, daß in denjenigen Fällen, in denen die Erhöhung der Hauszinssteuer sehr schwer tragbar wäre, eine solche Erhöhung nicht eintreten soll. Ich habe da vor allen Dingen zwei Fälle im Auge: erstens die Belastung der Einfamilienhäuser und zweitens die Belastung der Eigenwohnungen. Der Urantrag sieht vor, daß bei Einfamilienhäusern, die nach § 5 der Hauszinssteuerver⸗ ordnung eine bevorzugte Stellung einnehmen, unter keinen Umständen eine Mehrbelastung eintreten soll. Wir haben in dem Urantrage sogar eine gewisse Erleichterung zu verzeichnen, weil diese Einfamilien⸗ häuser bis zu 90 qm auch dann noch freigelassen oder mit einem ermäßigten Satze belastet werden sollen, wenn bei den Wohnungen kleine Ladenräume oder Werkstätten vorhanden sind. Als Er⸗ leichterung gegenüber der bisherigen Vorlage wird also auch bei anderen Eigenwohnungen wenn ein Hauebesitzer in seinem eigenen Hause wohnt, aber einen Teil des Hauses vermietet hat durch die Bestimmung des Urantrags dafür Sorge getroffen, daß derjenige Teil, der vom Besitzer für seine Wohnungszwecke oder eigene gewerbliche Zwecke benutzt wird, also der Teil, für den er keine Miete bekommt, durch die Erhöhung der Hauszinssteuer nicht getroffen wird, also keine Mehrbelastung eintritt. Das wird auch dazu beitragen, die Erhöhung der Hauszinssteuer tragbarer zu ge⸗ stalten.

Dann noch ein kurzes Wort zu den Uranträgen, die heute mit dem Urantrag Drucks. Nr. 6050 hier zur Beratung gestellt sind: Der Urantrag 5914 nimmt einen Gedanken wieder auf, der bei der Ver⸗ abschiedung der letzten Hauszinssteuererhöhung hier lebhaft um⸗ stritten war, nämlich ob es richtiger sei, den Fürsorgeverbänden gewisse Teile der Hauszinssteuer zur Unterstützung derjenigen Mieter zu überweisen, die durch die erhöhte Miete besonders stark betroffen werden, oder ob es richtiger sei, in den Fällen, wo der Mieter nicht in der Lage ist, die erhöhte Miete zu bezahlen, beim Haus⸗ besitzer ein Stundungsverfahren durchzuführen. Es hat sich heraus⸗ gestellt, daß die Durchführung dieses Stundungsverfahrens auf Grund des § 9 eine außerordentlich starke Belastung der Kataster⸗ verwaltung und der Gemeindeverwaltung mit sich bringt. Insofern würde die Staatsregierung mit der Tendenz dieses Urantrags 5914 einverstanden sein. Es fragt sich aber, ob es rätlich ist, diese unbedingt sehr einschneidende und bedeutungsvolle Aenderung jetzt durchzuführen oder ob es nicht richtiger ist, diese ein⸗ schneidende Aenderung lieber zu verschieben, bis mit der Regelung der Hauszinssteuer durch Reichsgesetz die endgültige Regelung dieser ganzen Fragen herbeigeführt ist. (Sehr richtig) Im Antrag der Koalitionsparteien im Reichstag, der jetzt im Steuerausschuß des Reichstags bereits verabschiedet ist, wird bemerkt, daß bis zum 1. Oktober eine Vorlage über die Hauszinssteuer im Reichstag ge⸗ macht werden soll. Wir haben über diese Vorlage bereits mit der Reichsregierung verhandelt. In dieser Vorlage es ist allerdings vorläufig nur ein Referentenentwurf ist vorgesehen, daß dieses Verfahren eingeführt werden soll, daß man also nicht mehr stundet auf dem Wege, wie es § 9 unseres Gesetzes vorsieht, sondern gewisse Beträge aus dem Gesamtaufkommen aus Hauszinssteuer an die Fürsorgeverbände überweist. Ich glaube daher, daß es richtiger ist, die Regelung dieser Frage bis zur endgültigen Regelung des Reichs⸗ gesetzes zurückzustellen.

Dann noch ein Wort zum Urantrag 6047, der von den Abg. Ladendorff u. Gen. eingebracht ist! Dieser Urantrag fordert, daß in Zukunft die Hauszinssteuer lediglich zur Senkung des Zinsfußes Ver⸗ wendung finden soll. Auch dieser Urantrag berührt einen ent⸗ scheidenden Gedanken, nämlich die Frage, ob die Mittel der Hauszins⸗ steuer in Form von Hypotheken gegeben werden sollen, oder ob sie so verwendet werden sollen, daß man die Hypotheken selbst aus dem Kapitalmarkt nimmt und aus Mitteln der Hauszinssteuer nur Be⸗ träge zur Verzinsung und Amortisation dieser Hypotheken bereit⸗ stellt. Diesen letzteren Weg hat die Staatsregierung bereits da⸗ durch betreten, daß in einem gemeinsamen Erlaß des Wohlfahrts⸗ ministers und Finanzministers zur Ergänzung der Richtlinien nun⸗ mehr destimmte Beträge des Hauszinssteueraufrommens für die Ver⸗ zinsung von Zusatzhypotheken und auch für Bürgschasftssicherungs⸗ fonds bereitgestellt werden, wenn die Gemeinden zur Beschaffung dieser Hypotheken die Burgschaft übernehmen. Der Gedanke ist folgender: Heute wird dic erste Hypothek auf den Kapitalmarkt be⸗ schafft. Die letztstellige Hypethek wird in Form einer Hauszins⸗ steuerhypothek mit einem verhältnismäßig großen Betrag, der zwischen 4000 und 6000 liegt, gegeben Wenn es gelingt, hinter die erste Hypothek eine zweite Hypothek zu stellen, die auch aus dem Kapitalmarkt mit Bürgschaft der Gemeinde genommen werden kann, und diese Hypothek mit Mitteln der Hauszinssteuer zu verzinsen, so können die Mittel, die aus der Hauszinssteuer selbst als Hauszins⸗ steuerhypotheken zur Verfügung gestellt werden, weiter gestreckt werden. Dieser Weg ist also bereits beschritten. Ich glaube aber, Herr Kollege Ladendorff, daß wir noch nicht so weit sind, daß wir sagen können: Hauszinssteuerhypotheken über⸗ haupt nicht mehr, nur noch Kapitalmarkt und Zinsverbilligung sondern ob dieses Verfahren durchgeführt werden kann und wieweit es durchgeführt werden kann, hängt von der Entwicklung des Kapital⸗ marktes ab, also im wesentlichen davon, ob die Hypothekenbanken in der Lage sind, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Man wird also diesen Weg nur vorsichtig beschreiten können. Es sind aber aus der Hauszinssteuer so viel Beträge zur Verfügung gestellt, daß alle Mittel, die die Hypothekenbanken als Zusatz⸗ hypotheken zur Verfügung stellen, dann auf diese Weise in Anspruch genommen werden könnten. Die Mittel, die für Verzinsung und Bürgschaftssicherungsfonds bereitgestellt sind, würden für einen Betrag von 300 Millionen ausreichen. Ob die Hypothekenbanken in der Lage sein werden, in der Form von Zusatzhypotheken diese 300 Millionen zur Verfügung zu stellen, ist außerordentlich zweifelhaft. Im Anfang dieses Jahres schien es so, als ob die uneingeschränkten Mittel vorhanden seien. Aber wir wissen alle, daß auf diesem Gebiet ein starker Rückschlag eingetreten ist und daß der Absatz von Pfandbriefen zurzeit stockt. Ob das eine vorübver⸗ gehende oder eine dauernde Erscheinung ist, steht dahin und ist schwer vorauszusehen. Darum wird dieser Weg mit Vorsicht beschritten werden müssen. Es ist daher zurzeit vollkommen unmöglich, von dem System der Gewährung von Hauszinssteuerhypotheken ganz abzusehen und alle Mittel auf dem Wege der Zinsverbilligung zur Verfügung