1927 / 77 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Apr 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzetgers Berlin SW. 48, Wichelmstraße Nr. 32.

11“

Berlin, Freitag, den 1. April, abends.

nummern oder einzelne

einschließlich des Portos abgegeben.

Ernennungen ec.

Verordnung über den Zusammenschluß der Kohlenbergwerks⸗

besitzer des Oberschlesischen Steinkohlenbergbaubezirks zu einem Kohlensyndikat.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1927.

Bekanntmachung, betreffend Schließung der Büros und Kassen der Reiche hauptbank am 16. d. M.

Bekanntmachung, betreffend Zuteilung einer vorläufigen Be⸗ teiligungsziffer durch die Kaliprüfungsstelle. 8 1.“

Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise

1

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Mifteilung über die Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr. .

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 8 der Preußischen Gesetzsammlung. Säe.

Dentsches Reich.

Der Präsident des Reichskommissariats für Reparations⸗ lieferungen, Geheimer Regierungsrat Cuntze, ist in den einst⸗ weiligen Ruhestand versetzt worden.

Verordnung er den Zusammenschluß der Kohlenbergwerks⸗ sitzer des oberschlesischen Steinkohlenbergbau⸗ bezirks zu einem Kohlensyndikat.

Vom 31. März 1927. Auf Grund des § 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) bestimme ich:

§ 1. Die Besitzer der Kohlenbergwerke des oberschlesischen Steinkohlen⸗

bergbaubezirks werden zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen. Als Satzungen dieses Syndikats gelten:

1. der Geiellschaftsvertrag des Oberschlesischen Steinkohlen⸗ Syndikats, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vom 30. Januar 1923,

2. der Syndikatsvertrag vom 29. März 1926 mit Ausnahme der §§ 39 und 42,

nebst den inzwischen beschlossenen Abänderungen.

Die Bestimmung des § 1 gilt als Vereinbarung Gesellschaftern des in § 1 genannten Syndikatsvertrags.

Die Verordnung tritt mit dem Ablaufe des 31. März 1927 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 1927 außer Kraft.

Berlin, den 31. März 1927. Der Reichswirtschaftsminister. Curtius.

8

Die Reichsindexziffer

für die Lebenshaltungskosten im März 1927. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und

„Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Stati⸗

stischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats März mit 144,9 gegenüber dem Vormonat (145,4) um 0,3 vH zurückgegangen. Dieser Rückgang ist im wesentlichen auf eine Senkung der Ernährungsausgaben zurückzuführen. Hier haben bei steigenden Gemüse⸗ und Kartoffelpreisen die Preise für Fleisch und vor allem in erheblichem Ausmaß die Preise für Eier nachgegeben.

Die Indexziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 = 100): für Ernährung 151,2, für Wohnung 104,9,

für Heizung und Beleuchtung 144,6, für Bekleidung 156,4, für den „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 182,2. Berlin, den 31. März 1927. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.

Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden am Sonnabend, den 16. April d. J., den ganzen Tag ge⸗ schlossen sein.

Berlin, den 25. März 1927.

Reichsbankdirektorium. 1 Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.

——.—

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung 17. Dezember 1926 entschieden:

Der Gewerkschaft Markgräfler in Buggingen wird für ihr Kaliwerk Markgräfler mit Wirkung vom 1. November 1926 eine vorläufige Beieiligungsziffer in Höhe von 1,9960 Tausendsteln gemäß § 82 Absatz 1 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Jult 1919 zuertannt, unbeschadet der auf Grund des § 84 a. a O. vorzunehmenden Aenderungen. Die Beteiligungsziffer entspricht 43 vom Hundert der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke und geht, wenn sie zu irgendeiner Zeit höher sein sollte als 50 vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungs⸗ ziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurück.

Berlin, den 26. März 1927. v11 Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Markgräfler in Buggingen (Baden) am 29. März d. J. zugestellt worden. J. A.: Maenicke.

8

Unter den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 297 vom 31. Dezember 1923 und Nr. 83 vom 7. April 1924 bekannt⸗ gegebenen Bedingungen sind folgende Preise je Tonne in Gültigkeit: Niedersächsisches Kohlen⸗Syndikat. 1. Preußische Bergwerks⸗ und Hütten⸗A.⸗G. Berginspektion Ibbenbüren in Ibbenbüren. April/ Juli’/ Sevptbr./ Juni August März RM RM RM

a) Ostfeld: Förderkohlen . Sthakoten— Nußkohlen I, ungewaschen 1 II, gewaschen. III, 1 . 22,— 8 IV, 5 8 19,50 5 V, 8 18,— Feinkohlen ungewaschen 13,— G gewaschen . 14,— Schlammkohlen.. 5,— Briketts 24,—

b) Westfeld:

Magerförderkohlen.. Fördergruskohlen .. . gew. 6“

1 9

16,— 23,50 20,— 26,—

16,— 23,50 8 27,— 22,50

16,— 23,50 22,— 29,— 23,— 21,—

13,—

10,50

24,— 8 24,— III. 21,— 8 8 1IV 16,50 Magerfeinkohlen, ungewaschen 10,—

. gewaschen. 11,50 Schlammkohlen 5,— 5,—

2. Gesamtbergamt Obernkirchen in Obernkirchen. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August wird auf den für Brechtoks 70 90 mm ünd 20/40 mm gültigen Preis von RM 96,72 ein Sommerpreisabschlag von RM 3 und für Brechkoks 40/70 mm ein Sommerpreisabschlag von RM 2,50 je Tonne gewährt. Berlin, den 1. April 1927.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Löffler.

b Preußen. ö“

Der Regierungsrat Dr. St beim Preußischen Staatsminister

nden ist zum Ministerialrat n ernannt worden.

Postscheckkonto: Berlin 41821. 1 927

n werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erla vom 2. März 1927 verliehen:

Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:

Karl Food, Schlosserlehrling, Tödienwisch, Kreis Norder⸗

dithmarschen, Mar Kilian, Dienstjunge, Königsbruch, Kreis Guhrau,

Helene Offermanns, Schülerin, Barmen, Kreis Jülich.

Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels. a) Bezeichnung des Zündmittels: Einfach weiße Zündschnur ohne

Papierumspinnung. . Deutsche Cahücitwerke Gnaschwitz bei

b) Herstellende Firma: Bautzen. c) Bezeichnung der Fabrik: Gnaschwitz bei Bautzen. d) Beschaffenheit des Zündmittels: Die Pulverseele aus Schwarz⸗ .“ pulver ist mit 10 dicken Fäden Jutegarn umsponnen; in 8 der Mitte ein blaugelber baumwollener Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 7 Baumwollfäden und ist mit Kreide und Leim imprägniert. Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts.

Preußisches Oberbergamt. Eleff.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 8 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 205 das Gesetz über die Heranziehung Hilfsbedürftiger bei der Durchführung der öffentlichen Fürsorge, vom 29. März 1927,

Nr. 13 206 die Verordnung über die einheitliche Auflösung des Fürst zu Hohenlohe⸗Oehringenschen zwischenstaatlich gebundenen Ver⸗ mögens, vom 19. März 1927,

Nr. 13 207 die Verordnung die gesetzliche Miete, vom

26. März 1927,

Nr. 13 208 die Verordnung über ein Schiedsverfahren vor dem Mieteinigungsamt, vom 28. März 1927.

Umfang ½ Bogen. Verkaufspreis 15 Rpf. Berlin, den 31. März 1927.

über

Nichtamtliches. Deutsches Reich. 8 Der Reichsrat erteilte in seiner gestrigen öffentlichen

Vollsitzung laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger den Beschlüssen des Reichstags zu dem Gesetzentwurf über Vergütung der Besatzungs⸗ leistungen und Vermögensschäden seine Zu⸗ x und nahm den Gesetzentwurf über das deutsch⸗ ettländische Sanitätsabkommen an.

Den Gesetzentwurf zur Abänderung der Arbeits⸗ eitverordnung haben die Ausschüsse des Reichsrats in er neuen von der Regierung vorgelegten Fassung, die aus den

Veröffentlichungen der Regierung bereits bekannt geworden ist, eingehend durchberaten und so gut wie unverändert ange⸗ nommen. Die Vollversammlung billigte nach einem kurzen Be⸗ richt des Referenten, Ministerialdirektors Frick, die Regie⸗ rungsvorlage mit Mehrheit. Gegen die Vorlage stimmten u. a. Hamburg und Mecklenburg⸗Strelitz. Der Vertreter Ham⸗ burgs gab folgende Erklärung ab:

Nach Ansicht meines Senats gehen die in den Anträgen der Reichsregierung vom 23. März d. J. vorgesehenen zahlreichen und mannigfachen Möglichkeiten für eine Verlängerung der regel⸗ mäßigen Arbeitszeit über die Grenze des praktischen Bedürfnisses hinaus. Auch kann die durch verschiedene Ausnahmevorschriften wiederum beträchtlich eingeschränkte Verpflichtung des Arbeit⸗ gebers zur Zahlung angemessener Vergütung für geleistete Mehr⸗ arbeit in dieser Form nicht als befriedigend angesehen werden. Hamburg siehn sich unter diesen Umständen aus sozialen Gründen nicht in der Lage, der Vorlage seine Zustimmung zu erteilen, und muß daher die neuerlichen Anträge der Reichsregierung grund⸗ sätzlich ablehnen.

Der Reichsrat erklärte sich damit einverstanden, daß ent⸗ sprechend einem Antrage Preußens, zur Jubelfeier von Bremerhaven silberne Zwei⸗ und Fünfmarkstücke als Er⸗ innerungsmünzen im Gesamtbetrage von 450 000 Reichsmark ausgeprägt werden.