Die Daimler⸗Benz Aktiengesell⸗ schaft in Berlin hat die gemäß Art. 37 der Durchf.⸗V.⸗O. zum Aufw.⸗G. mit dem Antrage angerufen, ihr die Barablösung der folgenden im Wege der Fusion auf sie übergegangenen Anleihen der Benz & Co., Automobil⸗ und Motorenfabrik Aktien⸗ gesellschaft a) der 4 ½ % igen Anleihe von 1909, b) der 4 ½ % igen Anleihe von 1912, c) der 5 % igen Anlerhe vom März 1920,
d) der 5 % igen Anleihe vom Dezember üis
1920 zum 1. Juli 1927 zu gestatten. Berlin, den 12. April 1927. Spruchstelle beim Kammergericht.
908] / B. Ley Konservenf abrik Aktiengesellschaft, Mainz⸗Mombach Bilanz per 31. Dezember 1926.
RM
Besitz. ebäude und Grundstücke
209 475,—
Abschreibung 2 700,— Einrichtung . 24 459,60 Zugang 5 548,10 30 007,70 3 007,70 10 958,50 2 958,50
206 775
Abschreibung 27 000
Fuhrpark Abschreibung Warenvorräte Kasse . Postscheckguthaben. Schuldner„ Wertpapiere. Avalschuldner .. Verlustvortrag aus 1925
9 051,80 Gewinn 1926 1 758 72
8 000
140 013 472
1 914 47 704 100
2 000
7293 08 441 272771
Verbindlichkeiten. Prundkavital . . .. 4“ Bankschulden Schulden “ Akzeptverbindlichkeiten Alte und neue Rechnung Avalgläubiger 8
300 000 40 000 —- 33 193 /90 18 202 41 36 320 35 11 556 05
2 000 —
21172771 Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
RM 9 051
Soll. Verlustvortrag aus 1925 Abschreibungen auf:
Gebäude .. Einrichtung.
Fuhrpark .
nkosten, Gehaͤlter, Löhne ꝛc.
8 666 134 211 151 929
20 05
05
Haben. Rohgewinn an Waren Mieteingänge . . . . Verlusthorteag .. ..
142 989 1 646 7 293 151 929
02 95 08
05
[5509] B. Ley. Konfervenfabrik A.⸗G., Mainz⸗Mombach.
Die Generalversammlung vom 1. März d. J. hat folgende Beschlüsse gefaßt:
1. Das seitherige Aktienkapital von Mark 300 000 wird auf ℳ 150 000 herab⸗ gesetzt durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 2: 1.
„Das herabgesetzte Grundkapital wird alsdann wieder auf ℳ 300 000 erhöht unter Ausschluß des gesetzlichen Be⸗ zugsrechts der Aktionäre.
Die Zusammenlegung erfolgt dergestalt, daß von je zwei eingereichten alten Aktien je eine Aktie zurückbehalten und die andere mit einem Stempelaufdruck „gültig ge⸗ blieben“ versehen an die Einreicher zurück⸗ gegeben wird.
Die Aushändigung der abgestempelten Aktien erfolgt gegen Rückgabe der aus⸗ gestellten Empfangsbescheinigung.
Auf die derart gültig gebliebenen Aktien wird den Besitzern ein Bezugsrecht an⸗ läßlich der Kapitalerhöhung eingeräumt dergestalt, daß auf je drei Aktien à ℳ 100 eine neue Aktie à ℳ 100 zu 100 % zuzügl. Schlußnotenstempel bezogen werden kann.
Nachdem inzwischen die Eintragung dieser Kapitaländerungen in das Handels⸗ register erfolgt ist und die beschlossene Erhöhung des herabgesetzten Kapitals durchgeführt ist, fordern wir unsere Aktio⸗
nare hierdurch auf, ihre Aktien ein⸗ schließlich Dividendenbogen unter Bei⸗ fügung eines doppelt ausgefertigten Ver⸗ zeichnisses behufs Abstempelung und Aus⸗ übung des Bezugsrechts bis längstens 10. Mai d. J.
bei dem Bankhaus Kronenberger & Co., Mainz, in den üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
Aktien, die nicht rechtzeitig innerhalb vorstehender Frist behufs Herabsetzung des Kapitals eingereicht werden oder welche die zur Abstempelung bezw. Ausübung
des Bezugsrechts erforderliche Anzahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht für Rechnung der Beteiligten rechtzeitig zur Verfügung gestellt sind, gehen ihres Be⸗ zugsrechts verlustig und werden gemäß § 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.
Die an Stelle der kraftlos erklärten Aktien gültig gebliebenen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten durch öffent⸗ liche Versteigerung verwertet.
Der Spitzenausgleich sowohl für die Zusammenlegung der alten Aktien wie auch für das Bezugsrecht kann durch Zu⸗ kauf oder Verkauf seitens des beauftragten Bankhauses erfolgen. Majinz⸗Mombach, den 11. April 1927. B. Ley, Konservenfabrik A.⸗G.
Spruchstelle
Rheinische
[7859]
Die auf den
rats, war, vertagt werden.
Goethlich.
27. 4. 1927 einber außerordentliche Generalversammlung muß infolge Hinscheidens des juristischen Bei⸗ welcher zugleich Auffichtsratsmitglied
Bonn, den 21. April 1927. F. A Eschbaum, A. G. Eschbaum.
ufene
[7857] 1“ Herr Emil Nürnberg, Berlin, ist aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Dr. Fritz Freund wurde neu in den Auf⸗ sichtsrat gewählt. Berlin, im August 1926. K. & E. Buchwald A.⸗G, Berlin. Der Vorstand. Kurt Buchwald. Paul M. Curth.
(7740]
zu beziehen:
bis
zum
erfolgen.
gegeben werden.
Seehandelsbank Aktiengesellschaft, Altona (Elbe).
Die ordentliche Generalversammlung vom 11. März 1927 sowie die außer. ordentliche Generalversammlung vom 19. April 1927 haben unter Aufrechterhaltung der Beschlüsse vom 23. 1. 25 und 25. 3. 26 und unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Akt;onäre beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um einen Betrag bis zu RM 315 000 durch Ausgabe von Inhaberstammaktien zum Nennwert von je RM 100 mit Dividendenberechtigung ab 1. Januar 1927 zu erhöhen.
Vorbehaltlich der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister fordern wir unsere Aktionäre auf, die neuen Aktien unter folgenden Bedingungen
1. Die Anmeldung zum Bezuge und die Einreichung der Aktienmäntel unter Beifügung eines doppelten Nummernverzeichnisses sowie die Begleichung des vollen Bezugspreises muß bei Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit
10. Mai 1927 einschließlich während der üblichen Geschäfts⸗
stunden an den Schaltern der Gesellschaft, Altona, Gr. Bergstraße 147,
.Auf je zwei der bisherigen Stammaktien im Nennwert von je RM 100 kann eine neue Stammaktie im Nennwert von RM 100 zum Kurse von 106 % zuzüglich Börsenumsatzsteuer bezogen werden.
.Für die geleistete Einzahlung wird eine Kassenquittung ausgegeben, gegen welche die bezogenen Aktien mit Gewinnanteilscheinen ausgehändigt werden. Der Zeitpunkt der Aushändigung der bezogenen Aktien wird bekannt⸗
Die Bezugsstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers der Kassenquittung zu prüfen..
Den An⸗ und Verkauf von Bezugsrechten vermittelt die Gesellschaft. Altona (Elbe), den 20. April 1927. Der Vorstand.
[7487]
Trottmann & Co., Bank⸗Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düffeldorf.
An Kasse, Guthaben bei Noten⸗ und Abrechnungsbanken.
E“ “ Debitoren:
a) Banken 34 844,82 b) Kunden:
1. gedeckte 291 027,76 Eigene Wertpapiere und Be⸗ ö11.“”“; Bankgebäude ... Einrichtung .. .. Avale RM 65 700,—
2. ungedeckte 42 255,12
RM 23 585
15 892
581 527
Gewinn⸗ und Verlustrech
368 12777
150 000—
2₰
25
nung ber
Bilanz per 31 Dezember 1926.
82Hypotheken.. 48
RM 110 000
Per “];
Kreditoren: a) sofort oder kurzfristig fällig. 155 894,92 b) nach 12 Mo⸗ naten fällig 232 061,24
Avale RM 65 700,— Gewinn 1“
387 956
1 256
31. Dezember 1926.
An
Handlungsunkosten.. a1““ “
Der Aufsichtsrat Paul Becker, Menden i.
RM 29 359
4 203 8
1 256 34 820
64 45
setzt sich jetzt zusammen aus den Herren: Fabrikbesitzer 1 W., Rechtsanwalt und Direktor Otto Hammann, Düsseldorf, Rechtsanwalt Dr. Ewald Schuh, Düsseldorf, Direktor Fr. Tegtmeyer, Stegen E Düsseldorf, den 29. März 1927.
Der Aufsichtsrat. Dr. Schuh, Vorsitzender. Der persönlich haftende Gesellsch after: Trottmann.
₰ 8 96]¶ Vortrag aus 1925 . . . .
RM 194
34 626 34 820
₰ 25
20
45
Per
Einnahmen aus Zinsen, Pro⸗ eeö“”“
Notar Carl Fügart, Magdeburg,
2 Magdeburger Feuerversicherungs⸗Gesellschaft.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 1926.
Vortrag aus dem Vorjahre
Prämien “ b) Schadenreserve.
Prämieneinnahme .. Prämieneinnahme
diente Prämien b) Schadenreserve
Prämieneinnahme.
b) Schadenreserve . Prämieneinnahme...
Prämieneinnahme für:
Prämieneinnahme für:
sicherungen ..
. Hrämbeneinnahme
1. Kapitalerträge: a) Zinsen .. b) Mietserträge.
a) realisierter b) buchmäßiger
Der Aufsichtsrat. Die Direktion.
“
Nebenleistungen der Versi
IIV. Transportversicherung: Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjahre: a) Prämienüberträge für noch nicht verdiente Prämien
3. Nebenleistungen der Versi V. Haftpflichtversicherung:
1 I. Feuerversicherung 1. Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjahre: a) Prämienüberträge für noch
2. Gewinn aus Kapitalanlagen:
A. Einnahme.
. . 8
nicht 6899668,62
1 824 546,—
Nebenleistungen der Versicherungsnehmer — II. Maschinenversicherung:
.Nebenleistungen der Versicherungsnehmer .„ „III. Einbruchdiebstahlversicherung:
Ueberträge (Reserven) aus dem Vorjahre: a) Prämienüberträge für noch nicht ver⸗ 1478 580 ,91
cherungsnehmer
cherungsnehmer...
3. Kursgewinn auf fremde Währungen
8
a) selbst abgeschlossene Versicherungen b) in Rückdeckung übernommene Ver⸗
. . 264 887, .303 697,7.
a) selbst abgeschlossene Versicherungen . 134 396,40 b) in Rückdeckung übernommene Ver⸗ sicherungen . . ..
.Nebenleistungen der Versi Vergütungen der Rückversicherer..
VI. Unfallversicherung:
Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.3 —. — Vergütungen der Rückversicherer ...
VII. Kraftfahrzeugversicherung:
ebenleistungen der Versicherungsnehmer. VIII. Allgemeines:
8 52 139,76 cherungsnehmer
RM R
verdiente
-17 792 626 .996 233
52 981,— 229 510 “ 675 202 11“ 12 268
67 151,17 53 005,— 120 156 1 012 843
1 650
186 536
4 355 34 095
11“
95 918,77
7 437,09 103 355
2 183 3 934
55 110 2 070
568 585
. 22 944,35
.128 704, 10 151 648
76 800 797 042,63
5. Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
.Rückversicherungsprämien . .
26 183 758007
B. Ausgabe. RM I. Feuerversicherung: V 1. Rückversicherungsprämien öbb“ 2. Schäden, abzüglich des Anteils der Rückversicherer: a) aus den Vorfahren einschließlich RM 40 428,26 Schadenermittlungskosten: a. gezahlt 1 405 847,60 5. zurückgestellt 234 673,— b) im Geschäftsjahr einschließlich 210 092,44 Schadenermittlungskosten a) gezahlt .3 948 415,96 8) zurückgestellt. 1 342 253,— 5 290 668,96 3. Uebertrag (Reserve) auf das nächste Geschäftsjahr für noch nicht verdiente Prämien, abzüglich des Anteils der Rückversicherer G 1“ 8 Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 1 250 102,70 1 301 118,65
1 640 520,60
6 931 189 %
3 395 694/7 1]
b) sonstige Verwaltungskosten 2 551 221 35 für das Feuerlöschwesen: a) auf gesetzlicher Vorschrift beruhende .270 354,16 b) freiwillige . 1u 8 8— 67 337,41
8 337 691] II. Maschinenversicherung:
Schäden im Geschäftsjahr einschließlich RM 56,38 Schadenermittlungskosten, abzüglich des Anteils der Rückversicherer: —“ L) zumhbwoestett“ 290,— Uebertrag (Reserve) auf das nächste Geschäftsjahr für noch nicht verdiente Prämien, abzüglich des Anteils Her Uersichun “ Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 1 071,96
b) sonstige Verwaltungskosten. 14 291,53
III. Einbruchdiebstahlversicherung: .Rückversicherungsprämien “ .Schäden, abzüglich des Anteils der Rückversicherer:
a) aus den Vorjahren einschließlich RM 959,20 Schadenermittlungskosten a) gezahlt 26 869,29 8) zurückgestellt . —,— b) im Geschäftsjahr einschließlich RM 4823,40 Schadenermittlungskosten a) gezah3ltktt 8) zurückgestellt . . . 23 950,— 87 075,08
Uebertrag (Reserve) auf das nächste Geschäfissahr für noch nicht verdiente Prämien, abzüglich des Anteils der Mhckversichtrer 183 799 Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück. . versicherer:
a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 82 072,55 82 264,52
5 363,49
266 759
26 862,28
113 937 36
b) sonstige Verwaltungskosten ... 164 337
IV. Transportversicherung: Rückversicherungsprämien . Schäden einschließlich Schadenermittlungskosten, ab⸗ züglich des Anteils der Rückversicherer:
a) aus den Vorjahren: E1I
.) gezahlt. 14 228,—
262 270
8) zurückgestellt. 67 622,82 b) im Geschäftsjahr: e) pgezablt. 292 777,85 8) zurückgestellt. 126 224,— 419 001,85 1 Uebertrag (Reserve)auf das nächste Geschäftsjahr für noch nicht verdiente Prämien, abzüglich des Anteils “ .Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 113 141,77 b) sonstige Verwaltungskosten 137 732,01 V. Haftpflichtversicherung: Rückverlicherungs rangie —“ Zahlungen für Versicherungsfälle im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: “
) e “ ““ 4451,—
Verlraaa116* Verwaltungskosten, abzüglich der vertragsmäßigen Leistungen für in Rückdeckung übernommene Ver⸗ sicherungen:
a) Provisionen u. sonstige Bezüge d. Agenten 37 944,03
b) sonstige Verwaltungskosten 57 252706 Vergütungen für in Rückdeckung übernommene Ver⸗ sicherungen. 1116““
486 624
201 926
250 87328
67 418
VI. Unfallversicherung: .Rückversicherungsprämien. “ Zahlungen für Versicherungsfälle im Geschäftsjahr aus selbst abgeschlossenen Versicherungen: 3* o“*“ 4 409,— M11A114*4*¹“ 8 Verwaltungskosten, abzüglich der vertragsmäßigen Leistungen für in Rückdeckung übernommene Ver⸗ sicherungen: a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 25 822,60 b) sonstige Verwaltungskosten. 31 741,65 Vergütungen für in Rückdeckung übernommene ““ VII. Kraftfahrzeugversicherung: Rückversicherungsprämien ö Schäden im Geschäftsjahr einschließlich Schaden⸗ ermittelungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: b“ 17 830,69 S) zusteige ellt. 5 931.— Uebertrag (Reserve) auf das nächste Geschäftssahr für noch nicht verdiente Prämien, abzüglich des Anteils C4“ Verwaltungskosten, abzüglich des Anteils der Rück⸗ versicherer: a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten 7 823,04 11 685,93
5 713 49 299
b) sonstige Verwaltungskosten . . .. 19 508]% . VIII. Allgemeines:
Abschreibungen auf Immobilien ....
Steuern und öffentliche Abgaben..
Sonstige Ausgaben:
a) Ausgaben für den Grundbesitz. 127 602,35
b) Pensionen an Angestellte und deren Hinterbliebene 1 . . .334 666,—
c¹) Beiträge zur Sozialversicherung der bee—] . 84 964,38 547 232
26 196 192 476
57[22 519 187
240 696
Io“ 509 732
(Fortsetzung auf der folgenden Seite.) 8
26 183 758
1. Handelsregister.
mann in Aachen. Der Gesellschaftsvertrag
lammen eingetragen wird veröffentlicht: Zur teil⸗
1 275 638 2.
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage chsanzeiger und Preußische
en Rei
S1 8
8
Berlin, Sonnabend, den 23. April
Su
tsanzeig
er
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. d
hesonderen Blatt unter dem Titel 2
ie
dem Handels-⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
dem Musterregister,
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staa
straße 32, bezogen werden.
rrmmrevens
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Bezugs⸗ tsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. 8 . Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen
Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark. Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 94A
und 94B ausgegeben.
☛ Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚2
Entscheidungen des Reichsfinanzhre
37. Umsatzsteuerpflicht bei einer sog. Metaverbindung. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Steuerpflichtige gegen
leinen Umsatzposten von 36 000 RM, der nach seiner Ansicht zu Unrecht
zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Es hat hiermit solgende Bewandtnis: Es ist festgestellt, daß der Steuerpflichtige und der Schweinehändler K. Schweine auf gemeinschaftliche Rechnung um⸗ setzten. Der Einkauf erfolgte im Namen des Steuerpflichtigen, der Lerkauf im Namen des K. Im Jahre 1924 wurden aus diesen Ge⸗ schäften 72 000 RM erzielt. Die Vorinstanz hat den Steuerpflichtigen mit der Hälfte dieses Betrages, d. i. mit 36 000 RM, zur Umsatzsteuer herangezogen. Der Steuerpflichtige bestreitet seine Steuerpflicht, weil die Schweine von K. im eigenen Namen verkauft und die hierfür vereinnahmten Entgelte von K. versteuert worden seien. Es handelt sich hier um eine sog. Metaverbindung zweier Unternehmer zum ge⸗ winnbringenden Ein⸗ und Verkauf von Waren auf gemeinsame Rech⸗ nung. Dritten gegenüber ist die Metaverbindung nicht in die Er⸗
[scheinung getreten. Jeder Gesellschafter ist nach außen im eigenen [Namen aufgetreten. Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Ge⸗
sellschaftern, zwischen dem Steuerpflichtigen und K. waren rein obli⸗ gatorisch und hatten keine Wirkung gegenüber Dritten. Bei dieser Sachlage kommen Umsätze der Gesellschaft als solche im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht in Frage. Es liegen daher nicht vier umsatz⸗ steuerpflichtige Geschäfte (vom Erzeuger über Einkäufer⸗Metisten, Ge⸗ sellschaft, Verkäufer⸗Metisten an Abnehmer), sondern nur drei vor: l. vom Erzeuger oder sonstigen Lieferer an den Einkäufer⸗Metisten, 2. vom Einkäufer⸗Metisten an den Verkäufer⸗Metisten, 3. vom Verkäufer⸗Metisten an den dritten Abnehmer. Streitig sind hier die Umsätze zu 2. Der Einkäufer⸗Metist (der Steuer⸗
pflichtige) hat dem Verkäufer⸗Metisten K. die Verfügung über die
Schweine verschafft (§ 5 des Umsatzsteuergesetzes) und hierfür von K. ein Entgelt bezogen, das sich aus dem Ersatze des Einkaufspreises und der Hälfte des erzielten Gewinnes zusammensetzt. Dieser Leistungs⸗ mustausch ist umsatzsteuerpflichtig. Unbehelflich ist der Einwand des Steuerpflichtigen, daß K. bereits die Umsatzsteuer entrichtet habe. Die von K. entrichtete Umsatzsteuer hat die Umsätze unter 3 zum Gegen⸗
stande. Unrichtig ist auch die Anschauung der Vorinstanz, daß der
Steuerpflichtige wegen des Gesellschaftsverhältnisses mit K. die Hälfte des von diesem erzielten Verkaufspreises zu versteuern habe. Gegen⸗ stand des Umsatzes zwischen dem Steuerpflichtigen und K. ist die Ge⸗
samtzahl der für gemeinschatliche Rechnung angeschafften Schweine, nicht die halbe Anzahl der Schweine.
Den Maßstab für die Umsatz⸗ stenerschuld des Steuerpflichtigen bildet aber nicht der von K. er⸗ zielte Kaufpreis, sondern die Geldleistung des K. an den Steuer⸗ pflichtigen, d. i., wie bereits dargelegt, der Ersatz des von dem Steuer⸗ pflichtigen bezahlten Einkaufspreises zuzüglich des halben Gewinnes. (Urteil vom 4. März 1927 VA 77/27).
38. Keine Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei Außer⸗ betriebstellung des Fahrzeugs aus verkehrspolizeilichen Gründen. Der am 1. November 1925 für ein Jahr mit 200 RM
versteuerte Lastkraftwagen des Beschwerdeführers ist zufolge polizei⸗
licher Verfügung vom 8. Juli 1926 außer Betrieb gesetzt. Da der Wagen schon seit Ende April 1926 nicht mehr benutzt wurde, hat der Beschwerdeführer die Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer auf ½ Jahr mit 100 RM beantragt. Der Antrag ist abgelehnt. Einspruch und Berufung sind zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe⸗ schwerde. Beschwerdeführer ist der Ansicht, es müsse ein Unterschied
gemacht werden zwischen den Fällen, in denen die Nichtbenutzung
auf freiem Willensentschluß des Kraftfahrzeugbesitzers beruhe, und denen, wo die Benutzung kraft behördlicher Anordnung unmöglich sei. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen. Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nach § 223 der Reichsabgabenordnung bestehen keine Bedenken. Da der Beschwerde⸗
1G führer behauptet, einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kraft⸗
fahrzeugsteuer zu besitzen, so ist darüber auf dem ordentlichen Rechts⸗ veg zu entscheiden. Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers be⸗ eht indes nicht. Der Gesetzgeber ist von dem Grundsatz ausgegangen, aß, wenn der Steuerschuldner für ein Kraftfahrzeug die Steuer auf einen bestimmten Zeitraum entrichtet hat, die auf diesen Zeit⸗ raum entrichtete Steuer nicht dadurch zu einer ungerechtfertigt er⸗ hobenen Steuer wird, daß der Steuerschuldner das Kraftfahrzeug nicht oder nicht so ausgiebig benutzt, als es ihm die Steuerkarte gestattet. ie Steuer kann aus Verfahrensrücksichten nicht für jede Benutzung,
sondern nur für einen ganzen Zeitraum veranlagt werden. Das schließt aber aus, daß eine Erstattung für den Fall der Nichtbenutzung eintritt. Welche Gründe die Nichtbenutzung veranlassen, spielt dabei keine Rolle. Insbesondere kennt das Gesetz keine Steuererstattung für den Fall, daß das Fahrzeug aus verkehrspolizeilichen Gründen außer Betrieb gestellt werden muß. Der Reichsminister der Finanzen hat mit Zustimmung des Reichsrats auf Grund des § ˖108 Abs. 2 der Reichs⸗ abgabenordnung in der Verordnung vom 10. Dezember 1926 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 501) erst für die Zeit vom 15. Dezember 1926 an für Fälle der vorliegenden Art eine Erstattung der Steuer zugelassen. Auf rückliegende Fälle bezieht sich die Verordnung nicht. Dem Be⸗ schwerdeführer könnte daher u. U. nur auf dem im § 108 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Billigkeitswege geholfen werden. Der Steuerrichter darf vermeintliche Gründe der Billigkeit nicht berücksichtigen. (Urteil vom 26. Februar 1927 IIA 589/26).
39. Umfang der Grunderwerbsteuerfreiheit Kriegsbe⸗ schädigter beim Erwerb von Grundstücken auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes. Geltung auch für Offiziere, insbesondere auch solche des Beurlaubtenstandes. Den Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob § 21 Abs. 1 des Grunderwerb⸗ steuergesetzes sich auch auf Offiziere, insbesondere solche des Beur⸗ laubtenstandes, bezieht. Die Frage ist vom Finanzgericht mit Recht bejaht worden. Die Befreiungsvorschrift lautet: „Kriegsbeschädigte w.. die bei Abfindung ihrer militärischen Bezüge auf Grund des Kapitalabfindungsgesetzes Grundstücke erwerben, sind nach näherer Bestimmung des Reichsrats von der Steuer befreit“. Die Steuerstelle stützt sich darauf, daß zu der Zeit, als das Grunderwerbsteuergesetz in Kraft trat, eine Kapitalabfindung nur für Mannschaften bis zum Dienstgrade des Feldwebels aufwärts zulässig gewesen sei. Davon ist so viel richtig, daß das Gesetz vom 3. Juli 1916 über Kapitalab⸗ findung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz) (Reichsgesetzbl. S. 680) sich nicht auf Offiziere bezog. Aber schon unterm 18. Juli 1918 erging das Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere (Reichsgesetzbl. S. 994). Dieses bezog sich auch auf Offiziere des Be⸗ urlaubtenstandes, da es auf das Offizierpensionsgesetz vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 565) verwies und dieses auch Offizieren des Beurlaubtenstandes Versorgungsgebührnisse zugestand (§§ 28 ff.). Das hat das Finanzgericht zutreffend erkannt. Es ist deshalb ohne weiteres anzunehmen, daß das Grunderwerbsteuergesetz, das seinem Wortlaut nach keinerlei Unterschied macht, die Offiziere von der Rechtswohl⸗ tat des § 21 nicht ausschließen wollte. Ein innerer Grund hierzu würde auch nicht erkennbar sein; denn wenn Offiziere zum Erwerb eines Grundstücks Kapitalabfindung erhalten, so ist für sie in gleicher Weise Anlaß zur Steuerbefreiung wie für Angehörige niederer Dienstgrade. Diese Auffassung liegt auch dem Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 14. Mai 1926 III Rv 17377 zugrunde. Die Steuerstelle hatte im Verfahren vor dem Finanzgericht auch geltend gemacht, daß die Befreiungsvorschrift sich nur auf Grundstücke beziehe, die aus⸗ schließlich oder doch wenigstens hauptsächlich von dem Kriegsbe⸗ schädigten und seiner Famisie allein bewohnt werden und mit denen ein hinreichend großes Stück Garten⸗ oder Ackerland verbunden sei. Abgesehen davon aber, daß der Beschwerdegegner nachdrücklich das Fehlen dieser Voraussetzungen bestreitet und daß die Mitteilung des Grundbuchamts dem Standpunkt der Steuerstelle teilweise entgegen⸗ steht, ist im Steuerverfahren die Art des erworbenen Grundbesitzes überhaupt nicht nachzuprüfen. Die Kapitalabfindung wird nur zum Erwerb von Grundbesitz bewilligt, wobei die Kapitalabfindungsvor⸗ schriften ebensowenig wie das Grunderwerbsteuergesetz und die Be⸗ stimmungen des Reichsrats vom 29. Juni 1923 (Reichssteuerbl. S. 231) irgendwelche Unterscheidungen machen. Das Grunderwerbsteuergesetz und die Bestimmungen des Reichsrats lassen in allen Fällen, in denen die Versorgungsbehörde die Kapitalabfindung gewährt, den Erwerb des mit Hilfe des Kapitals erworbenen Grundstücks schlechthin steuer⸗ frei. Voraussetzung ist nur, daß der Preis des Grundstücks den fünf⸗ zehnfachen Betrag der Kapitalabfindung nicht übersteigt. In diesem Falle, der aber hier nicht zutrifft, würde der Ueberpreis von der Steuer nicht befreit sein. (Urteil vom 18. Februar 1927 II A 71/27).
40. Umsatzsteuerpflicht der schiedsrichterlichen Tätigkeit eines Richters. Der Beschwerdeführer, ein Richter, ist wiederholt als Schiedsrichter tätig gewesen. In den Jahren 1914—1923 über⸗ nahm er nur zwei Sachen, in dem Zeitraum 1924—1926 dagegen acht. Das Finanzamt nahm eine nachhaltige, entgeltliche Tätigkeit
ö“ fs.
im Sinne des § 1 Nr. 1 des Umsgatzsteuergesetzes an und veranlagte den Beschwerdeführer für das Jahr 1925 nach einem Jahresentgelt von 501 RM. Der Beschwerdeführer bestritt, daß die Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht gegeben seien. Das Berufungsurteil verneinte die Nachhaltigkeit der Tätigkeit und stellte den Beschwerdeführer von der Umsatzsteuer frei. Die hiergegen von dem Vorsteher des Finanz⸗ amts eingelegte Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Ent⸗ scheidung führt aus, die Umsatzsteuerpflicht setze nicht nur eine Mehrheit von Handlungen, sondern auch die vorher gefaßte Absicht des wieder⸗ holten Handelns voraus. Aus der Tatsache, daß der Beschwerde⸗ führer innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren achtmal als Schieds⸗ richter tätig geworden sei, könne aber nicht geschlossen werden, daß er vorher den einheitlichen Willensentschluß gefaßt habe, sich dauernd in dieser Weise zu betätigen. Die Vorinstanz gehe hierbei von einer zu engen Auslegung des Begriffs der Nachhaltigkeit aus. Denn die Umsatzsteuerpflicht setzt nicht unter allen Umständen voraus, daß die Einzelhandlungen auf einem im voraus gefaßten einheitlichen Willens⸗ entschluß beruhen. Wer unter gewöhnlichen Verhältnissen gewerblich oder beruflich tätig wird, handelt allerdings planmäßig in der Weise, daß seine Einzelhandlungen auf einen vorher gefaßten einheitlichen Willensentschluß zurückgeführt werden können. Es gibt aber auch Fälle, wo der einheitliche Willensentschluß zwar fehlt, das fortge⸗ setzte Handeln sich aber wirtschaftlich auf dieselbe Weise auswirkt wie ein planmäßig begonnener Gewerbebetrieb. Das trifft zu, wenn mehrere aufeinanderfolgende, gleichartige Handlungen unter Aus⸗ nutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhält⸗ nisses vorgenommen werden. Für die Verkehrsauffassung ist es in solchen Fällen nicht von Bedeutung, daß der einheitliche Willens⸗ entschluß fehlt. Das Wesentliche ist hier der äußere Sachverhalt. Im Verkehre werden in den bezeichneten Fällen die Einzelhandlungen als zusammengehörig aufgefaßt, als eine tatsächlich vorhandene Einheit, die aus einer Reihe wirtschaftlich gleichliegender Einzelhandlungen gebildet wird. Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht muß diese Auffassung zur Geltung kommen. Es würde weder dem Wesen der Umsatzsteuer, die an einen Verkehrsvorgang anknüpft, noch dem Grund⸗ satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechen, wenn unter den bezeichneten Voraussetzungen die Umfatzsteuerfreiheit nur deshalb an⸗ genommen würde, weil der vorher gefaßte, einheitliche Willensentschluß fehlt. Unter diesem Gesichtspunkt ist, wie jede andere außeramtliche mit Einnahmen verbundene Tätigkeit (z. B. Vorträge, Gutachten) auch die schiedsrichterliche Tätigkeit eines Richters zu beurteilen. Wenn ein Richter die Bearbeitung von Schiedsgerichtssachen übernimmt, so kann nicht davon gesprochen werden, daß er auf Grund eines vorher gefaßten einheitlichen Entschlusses handelt. Ob er eine Sache über⸗ nimmt, entscheidet sich von Fall zu Fall. Nach den hier in Betracht kommenden preußischen Bestimmungen bedarf der Richter zur Ueber⸗ nahme des Amtes eines Schiedsrichters in jedem einzelnen Falle der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde. Er kann nichts dazu tun, eine solche Sache zu erlangen. Die Gelegenheit, als Schieds⸗ richter tätig zu werden, bietet sich ihm nur dann, wenn die Wahl der Beteiligten auf ihn fällt und er die Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde erhält. Es kann zwar im allgemeinen bei einem Richter eine gewisse Bereitwilligkeit vorausgesetzt werden, bei passender Ge⸗ legenheit als Schiedsrichter tätig zu werden. Diese Bereitwilligkeit kann aber nicht dem einheitlichen Entschlusse, sich fortgesetzt der schieds⸗ richterlichen Tätigkeit zu widmen, gleichgeachtet werden. Kommt es nun bei ihm zur Ausübung dieser Tätigkeit in mehreren Fällen, so greift der Gesichtspunkt ein, daß er die Tätigkeit in allen diesen Fällen unter Ausnutzung desselben dauernden Verhältnisses, nämlich seiner Berufsstellung, ausübt. Durch einen einzelnen Fall oder durch mehrere mit erheblicher zeitlicher Unterbrechung vorkommende Fälle wird die Umsatzsteuerpflicht aoch nicht ausgelöst. Ist aber die Zahl der von einem Richter inne chalb eines bestimmten Zeitraumes über⸗ nommenen Schiedsgerichtssachen so groß, daß sich äußerlich das Bild einer fortdauernden Tätigkeit auf diesem Gebiet ergibt, so muß die Umsatzsteuerpflicht bejaht werden. Der Richter handelt dann dem äußeren Sachverhalte nach ebenso wie andere rechtskundige Personen, z. B. Rechtsanwälte, bei denen die schiedsrichterliche Tätigkeit zu den eigentlichen Berufsgeschäften gerechnet werden muß, die Umsatz⸗ steuerpflicht wegen dieser Tätigkeit aber keinem Zweifel unterliegt. Hiernach muß im vorliegenden Falle, da der Beschwerdeführer inner⸗ halb der letzten drei Jahre achtmal als Schiedsrichter tätig geworden ist, die Umsatzsteuerpflicht angenommen werden. (Urteil vom 18. Fe⸗ bruar 1927 V A 948/26).
[7235]
Aach en. wurde am
„ In das Handelsregister 14. April 1927 eingetragen: Die Firma „Webindustrie Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung“ mit dem Sitz in Aachen. Gegenstand des Unternehmens ist die Tuchfabrikation. Stammkapital: 200 000 Reichsmark. Ge⸗
77
chäftsführer: Arthur à Brassard, Kauf⸗
Viehhofstraße
dieses Einbringens ist
Bei der Gesellschaft
Firma
ist am 30. März 1927 errichtet. Sind nehrere Geschäftsführer bestellt, so gehört sür Vertretung der Gesellschaft gemein⸗ saftliches Handeln zweier Geschäfts⸗ führer oder eines Geschäftsführers zu⸗ mit einem Prokuristen. Als nicht
beisen Deckung seiner Stammeinlage Fangt der Gesellschafter August Carl Ferber in Aachen in die Gesell⸗ elsccein: a) die in der Anlage zum Ge⸗ Laftsvertrag (Urkunde vor Notar Re. Ochwadt, Hannover, vom 30. 3. 1927,
g. 132/27) näher bezeichneten Ma⸗
führer oder
schinen; auf die Urkunde wird Bezug ge⸗ nommen: b) sämtliche alten Maschinen, die sich außer den vorerwähnten in der ihm gehörigen Fabrik, belegen zu Aachen, Bei 2, befinden. auf 75 000 Reichsmark festgesetzt. kanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur durch den Deutschen Reichsanzeiger. Geschäftsräume: Viehhofstraße 2. „August Ferber, mit beschränkter Haf⸗ tung“ in Aachen: Durch Gesellschafter⸗ beschluß vom 30. März 1927 ist der bis⸗ herige Gesellschaftsvertrag seinem ganzen Umfange nach aufgehoben und vollständig neu gefaßt, Gegenstand des Unternehmens ist nunmehr der Handel mit und die Ver⸗ wertung von Textilerzeugnissen aller Art und in jeder Form sowie der Abschluß aller Geschäfte, die diesen Zweck fördern. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so gehört zur Vertretung der Gesellschaft ge⸗ meinschaftliches Handeln zweier Geschäfts⸗ eines Geschäftsführers sammen mit einem Prokuristen. à Brassard ist als Geschäftsführer aus⸗
geschieden. Karl Breuer, Kaufmann in Aachen, ist nunmehr alleiniger Geschäfts⸗
führer.
i der Firma „Technisch⸗Che⸗ mische Vertriebsgesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung“ in Aachen: Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
Bei der Kommanditgesellschaft „Aachener Metallhandelsgesellschaft Matthias Bock & Co.“ in Aachen: Es ist ein Kommanditist ausgeschieden und ein neuer Kommanditist in die Ge⸗ sellschaft eingetreten.
Am 13. April 1927 bei der offenen Handelsgesellschaft „Hartoch & Her⸗ mann“ in Aachen: Dem Karl Coutura zu Aachen ist Einzelprokura erteilt.
Amtsgericht, Abt. 5, Aachen.
Der Wert Geschäfts insgesamt
Die Be⸗
unter der
keiten bei Bad Essen. [7236]
Im hiesigen Handelsregister Abt. A Nr. 117 ist bei der Firma Johannes Grote in Bohmte eingetragen; Als In⸗ haber Kaufmann Heinrich Franke in Harsewinkel bei Gütersloh. Dem Kauf⸗ mann Johannes Grote in Bohmte ist
erloschen.
zu⸗ Arthur
“
von dem Erwerber Prokura erteilt. Der Uebergang der in dem Betriebe des Ge⸗ schäfts begründeten Forderungen und Ver⸗ bindlichkeiten ist bei dem Erwerbe des durch Franke ausgeschlossen.
Amtsgericht Bad Essen, 5. März 1927.
Bad Homburg v. d. Höhe. H.⸗R. A 331. b Verlagshaus, Gonzenheim. Im hiesigen Handelsregister Abt. A Nr. 331 ist ein⸗ getragen, daß das Geschäft zur Fortsetzung Firma Inh. Eduard Wolff auf den Kaufmann Eduard Wolff ad b gegangen ist und daß die im Betriebe be⸗ gründeten Forderungen und Verbindlich⸗ dem Erwerb des Geschäfts durch Eduard Wolff ausgeschlossen sind. Die Prokura von Der Sitz der Firma ist nach Frankfurt a. M. verlegt. Bad Homburg v. d. H., 11. April 1927. Amtsgericht. Abteilung 4.
Berlin. [7240] In unser Handelsregister B ist heute eingetragen worden: Nr. 39 684, Dr. Loebenberg & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Die Herstellung und der Vertrieb von chemischen Erzeugnissen jeglicher Art, die Uebernahme von Vertretungen und die Beteiligung an Unternehmungen, welche “ oder ähnliche Ge⸗ schäfte zum Gegenstand haben. Stamm⸗ kapital: 20 000 Reichsmark. Geschäfts⸗ führer: Geheimer Oekonomie⸗ und Domänenrat Rudolf Oehler, Berlin. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 23. Fe⸗ bruar 1927 bzw. 28. März 1927, ab⸗ geschlossen. Sind mehrere Geschäfts⸗ führer bestellt, se erfolgt die vöer durg f
Kaufmann Heinrich
[7237] W. Wiegand & Co.,
W. Wiegand & Co. in Bad He
rsfeld über⸗
durch zwei Geschäftsführer oder dur
einen Geschäftsführer in Gemeinscha
mit einem Prokuristen. Der Geschäfts⸗ führer Oehler ist jedoch stets allein ver⸗ tretungsberechtigt. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Silsenfccche e⸗ kanntmachungen der Gesellschaft er⸗
Maria Stommel ist
5
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