1927 / 118 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 May 1927 18:00:01 GMT) scan diff

85

[18253] Die Generalversammlung unserer Gesellschaft findet am Mittwoch, den 8. Juni 1927, nachmittags 3 ⅛¼6 Uhr, im Büro des Herrn Notars Peskitrat Ernst Cohnitz zu Berlin W. 9, ellebuestraße 5, statt. ie Hinterlegung der Aktien kann an der Kasse der Gesell⸗ chaft oder bei einer deutschen Bank oder i einem deutschen Notar erfolgen. Tagesordnung: 8 1. die Vorlegung der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung nebst Geschäfts⸗

bericht für das Jahr 1926.

2. Entlastung des Vorstands und des

Aufsichtsrats.

3. Verschiedenes.

„Bürogebäude Neue Schönhauser⸗ straße 1 Grundstücksverwertungs⸗ Aktiengesellschaft“ zu Berlin. 17402] F. W. de Fries Akt.⸗Ges. für Schrauben⸗ und Nietenfabrikation in Hemer.

Wir beehren uns hierdurch, die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zur 28. ordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Donnerstag, den 16. Juni 1927, vormittags 12 Uhr, in das Geschäftslokal der Gesellschaft zu Hemer

einzuladen.

Tagesordnung:

1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1926 sowie der Geschäftsberichte von und Aufsichtsrat.

„Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung von Aufsichtsrat Vorstand.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der General⸗

versammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien oder den darüber lautenden Depotschein der Reichsbank oder eines Notars bei dem Gesellschaftsvorstand in Hemer oder beim Bankhaus von der Heydt⸗Kersten & Söhne in Elberfeld bis spätestens am Montag, den 13. Juni 1927, hinterlegt haben 24 des Statuts).

Hemer, den 25. Mai 1927.

Der Aufsichtsrat.

und

Vorstand

[18257] 1—

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 30. Juni 1927, 1 Uhr mittags, in unseren Geschäfts⸗ räumen in Berlin, Friedrichstraße 79 a, stattfindenden ordentlichen General⸗ Jb ein

Tagesordnung: 3 1. Bericht über das Geschäftsjahr 1926. 2. Beschlußfassung über die Genehmi⸗ ung der Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 1926.

3. Entlastung des Vorstands und des Pefschtzests. .

4. Verschiedenes. . Aktiengesellschaft für Handels⸗ Industricbeteiligungen, Berlin.

[18269] Carl Tuchscherer Aktiengesellschaft in Liquidation, Ohlau.

Die Aktionäre der Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 13. Juni 1927, nachmittags 5 Uhr, in Ohlau im „Hotel zum Löwen“ stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung der Bilanz, Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Bericht des Liquidators.

„Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Rechnungen, der Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung sowie Be⸗ chluffassung über die Genehmigung derselben.

3. Be ecgf —funs über die der Entlastung an Aufsichtsrat un Liquidator.

4. Wahl zum Aufsichtsrat.

5. Wahl bes Liquidators.

Aktionäre, welche der Generalversamm⸗ lung beiwohnen und ihr Stimmrecht aus⸗ üben wollen, müssen ihre Aktien spätestens am dritten Werktag vor der Generalver⸗ sammlung bei der Kommunalbank für Schlesien öffentliche Bankanstalt in Breslau oder Ohlau oder einem reichs⸗ deutschen Notar hinterlegen und dies durch eine Bescheinigung nachweisen.

Breslau, den 17. Mai 1927.

Carl Tuchscherer Aktiengesellschaft in Liquidation.

Der Liquidator: J. Budwig.

fIr4171.

Mannesmannröhren⸗Werke, Düsseldorf.

Rechnungsabschluß auf den 31. Dezember 1926.

Vermögen. Kasssemestaʒid“ Debitoren:

2) verschiedene Debitoren..

breeeeeee116“; ) Vorauszahlungen auf Bauten Vrtivw“ Beteiligungen . 6“ Grundstücke: Bestand am 1. 7. 1926.

AUhoom 8 8

Hauptverwaltungsgebäude u. Erholungsheim Traben⸗

Trarbach: Bestand am 1. 7. 1926. EIII8“ Fabrikanlagen: Bestand am 1. 7. 1926. Züagaencg 1“ Bestand am 31. 12. 19265 Abschreibulig Bergwerke und Anteile an solchen: Bestand am 1. 7. 19265 . Aba Bestand am 31. 12. 1926 Abschreibung . Patente Vorräte .. Bürgschaften N— 1u“

1.“

Schulden. Aktienkapital:

Stammaktien.. 8 Vorzugsaktien..

Gesetzliche Rücklage

Anleihen einschl. RM 606 100,— Genußrechte auf Grundstücke und Restkaufpreise Beamtenwohlfahrt...

Beleihungen Rücklage für Rücklage für Rücklage für Rücklage für

Arbeiterwohlfahrt .. .

Bergschäden . . .

Brand⸗ und Explosionsschädenfelbstversicherung

Kreditoren .. . ..

Bankdarlehen auf längere Frist . . . . . Vyrauszahlungen .. . . . .

Spareinlagen ....

Rückständige Löhne, Gefälle usw. und Steuern

Noch nicht bezahlte Beteiligungen ..

Bürgschaftsverpflichtungen RM 3 228 051,36

Gewinn: Vortrag 1925/,26 . .

Außenständee .

RMN „9„ 37 541/01 1 771 022

b1.

9

24 664 291 56 11 918 656/84

470 140 22 37 053 088 .

147 479 28 779 648 01 50 20 945 018

1 260 200 20 010 31729 715 270 992 32 020 706 16 1 349 823 58 852 022 81 926 58 770 006 2 278 924

1 240 190

30 670 883

10 400 615

187 536 660

115200000 264 000

*

115 464 000

451 634 3 698 072 126 174 1“ r500 000 5 500 000 . 600 000 2 991 979

8 6 000 000 b 14 830 394 8 17 356 820 390 885

1 2 456 711

3 b 5 616 248 8 8 8 398 467

2 620 537 11

8 155 270/9

Reingetvwiumn62

Gewinn⸗ und Verlustrechnung auf den 31. Dezember 1926.

5 534 733/81

187 536 660

Soll.

Allgemeine Handlungsunkosten: Gehälter, Versicherungen, Heizung, 85 Beleuchtung, Bürobedarf, Briefgebühren, Ferngespräche, Drah⸗ tungen sowie Gewinnanteile für die Verwaltung in Düsseldorf,

für die Werksleiter und oberen Beamten... Se Abschreibungen .. Reingswiiiiit“t 6*— Verteilung: 1. 3 % Dividende auf RM 264 000 Vorzugsaktien. .2 % 3. Ueberweisung an die gesetzliche Rücklage . . . . 4. Satzungsgemäße Vergütung an den Aufsichtsrat . 5. 2 % Mehrdividende auf die Stammaktien

Grunddividende auf RM 115 200 000 Stamm⸗

RMN (9,

3 594 598 93 817 206 41 2 861 427,87 3 648 757, v . 8 155 270 92 RM 7 920,—

. 2 304 000,— 276 736,69

146 484,33

2 304 000,—

3 116 129,90

5. Vortrag auf neue Rechnung

Gewinnvortrag 1925/‚/26ͤ . . . TTee“¹“]

8155 270,92 19 077 261

2 620 537 16 456 724

[173511. Mittelländische Versicherungs⸗Bank Aktiengesellschaft Nürnberg. Bilanz per 31. Dezember 1926.

RM „(9, 1 303/60

An Aktiva. Kassenbestenbds Bank⸗, Postscheckguthaben Kostendepot.. Effekten.. Inventar... Kraftfahrzeuge Immobilien . Debitoren..

8 82204

2 310,— 12 94112 12 070— 5 800,— 69 370,— 32 016/68 144 633/44

Per Passiva. Aktienkapital.. . Kapitalreserve.. . Versicherungssteuer Kreditoren.. Hypotheken... Schadenreserve.. Prämienüberträge. Gewinnvortrag aus Reingewinn

105 000,— 394 41 208 40

16 418 98 11 984 67 7 291/24

u““ 3 145

1925. 36

153

144 633 Nürnberg, den 2. April 1927. Der Vorstand. Jahreiß. Diehm. [17394].

Bilanz per 31. Dezember 1926.

8IET11“”“

Vermögen. MN Kasse . .. Außenstände Waren... Einrichtung. Wertpapiere Liegenschaften

596

26 814 8 340,— 9 625 10 360 62 075

117 811 04

Verbindlichkeiten. Grundkapital.. Schulden .... Rücklagen.. Gewiinn ..

80 000— 5 697 34 19 710/95 12 40275

117 811]04 Verlust⸗ und Gewinnrechnung.

49 454/77 42 49481

Allgem. Unkosten LHöhne Abschreibungen.

Gewvinmn. 12 402 75

108 463/98

Warenkonto 108 463/98 Brühl i. Baden, den 17. März 1927. J. B. Eder, Ziegelwerke Aktiengesellschaft. Valentin Eder.

[17365]. Bilanzkonto am 31. Dezember 1926.

Aktiva. RMN . Grundstückskonto Bestand 289 624 41 Gebäudekonto. . 260 000 Lagerhauskonto. 45 000 Kohlenlagerplatzkto. 20 400 Betriebsmittelkto. 98 704 Beteiligungskonto 162 500 Kasse⸗ u. Postscheck⸗

konto. ... Wechselkonto. . Effektenkonto. . Aufwertungsaus⸗ gleichkonto. . 137 900 Kontokorrentkonto: WwreRn Beständekonto...

49 950 20 682

1 491 976

37 190

2 613 930

Passiva. Aktienkapitalkonto. Hypothekenkonto I Hypothekenkonto II Aufwertungskonto. Reservefondskonto. Akzeptkonto... Delkrederekonto.. Kontokorrentkonto: Kredi⸗

o Reingewin..

600 000 103 000 122 000 58 673 60 000 139 000 25 632

1 433 624 72 000 2 613 930

Gewinn⸗ und Verlustkonto am 31. Dezember 1926.

Debet. RM Abschreibungen .. 69 703 Reingewiin. 72 000

141 703

Kredit.

Einnahmen .. 141 703/70

141 703/70

Dresden, am 31. März 1927. Dresdner Transport⸗ und Lager⸗

harn vorm.

G. Thamm. Max Keller. Dr. Schmibdt.

Vorstehendes Bilanz⸗ nebst Gewinn⸗ und Verlustkonto stimmt mit den von mir eingehend geprüften und ordnungsgemäß geführten Büchern der Gesellschaft überein.

Bücherrevisor Paul Herrmann, für das Land⸗ und Amtsgericht Dresden beeidigter Sachverständiger.

Nach erfolgter Neuwahl besteht der Aufsichtsrat aus folgenden Herren: Victor Brenner, Privatus, Dresden, Vorsitzender; Herbert Scherbel, Generaldirektor, Dresden, 1. stellv. Vorsitzender; Oskar Schmitz, Rentier, Dresden⸗Blasewitz, 2. stellv. Vor⸗ sitzender; Georg Priem, Bankdirektor, Dresden⸗Blasewitz. Otto Jungmichel, Paul Hannig vom Betvriebsrat.

Die laut Beschluß der Genexalversamm⸗ lung für 1926 auf 12 % festgesetzte Divi⸗ dende ist mit 120,— pro Aktie bei der Kasse der Deutschen Bank, Filiale Dresden, oder an unserer Geschäftskasse, Kl. Packhof⸗

4 111 65

[17890]

„Paulinum“⸗Bau⸗A. G., Berlin.

Bilanz zum 31. Dezember

1926.

1117822]

Gebe Himmelheber A.⸗G., Karlsruhe. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Aktiva. Gebäude⸗ u. Grundstückskonto Aufwertungen I, II und II1 5 Verlust 8

1“

78 641— 5 495, 4 656/80

8798

Aktiva. Immooilien. 1“ 8 Maschmen,. Werkzeuge, Ein⸗

richtungen Warenbestände einschl halb⸗

. fertiger Waren und Holz⸗

Passiva. Attienkapital ... 3 Hypotheken. .. 8 Kreditoren A und B. 2 Darlehenschuld Diverse Gläubiger. . Zinsenschulden.. Abschreibungen..

5 000 8 750 6 255 9 150 4 981 4 263

393

lager Barbestand Effekten ““ Außenstände ..

210 500

12 500

260 890⁄%

4 710 - 74 764]*

563 366622

Passiva. Aktienkapital.

13

8 792

Gewinn⸗ und Verlustkonto per 31. Dezember 1926.

Hypotheken 1“ Gesetzl. Reserrve.. Unterstützungskonto. Tratten

Soll. Laufende Reparaturen.. 1qq“ Abgaben G“ Hypothekenzinsen . .. Verwaltungsunkosten u. Diverse Putz⸗, Malerarbeiten u. Gerüste an den Gesamtfronten Gerichts⸗ u. Notariatskosten

8 087 0 289 1 955 3 236 2 469

6 512 810

Verbindlichkeiten. Reingewinn inkl. Vortrag vn 1925259

400 000 56 000 21 00

3 000 2 226 66 337

14 802* 563 366 *:

Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Allgemeine Unkosten. Zinsen 1“ Abschreibungen ...

3

3 359

Reingewinn i. 1926

2 727 18

Haben. Mieteeinnahmtemn 22 E111“

8 703 4 656

Betriebsüberschuß in 1926,

3

16. Mai 1927. J. Rosti

3 359 n.

136 645

Bruttogewinn

Der Vorstand. 1 G. Himmelheber. H. Himmelheber.

[17811].

8

„National“ Lebensversicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft.

I. Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1926

A. Einnahmen. I. Ueberträge aus dem Vorjahre:

1. Prämienreserrve.. 2. Prämienüberträge ..

3. Reserve für schwebende V. 4. Gewinnreserve der Versicherten aus dem Ueber⸗

schusse des Vorjahres . Prämien für:

1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall, selbst

abgeschlossene .. ..

2. Sterbekassenversicherungen, selbst abgeschlossene

Ausfertigungsgebühren . Kapitalerträge:

1. Zinsen für fest belegte Gelder .. . .. 2. Zinsen für vorübergehend belegte Gelder

Gewinn aus Kapitalanlagen.. ..

Vergütungen der Rückvers

Gesamteinnahmen

.

icherer

B. Ausgaben.

Zahlungen für unerledigte Versicherungsfälle der Vorjahre aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:

1. Gelesteeat 2. Zurückgestellt..

Zahlungen für Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsjahre aus selbst abgeschlossenen Versiche⸗

rungen für:

1. Kapitalversicherungen auf den Todesfall 1“

8) gel b) zurückgestellt..

111“

WWII“

2. Sterbekassenversicherungen

a) geletstet . .. b) zurückgestellt ...

Rückversicherungsprämien für Kapitalversiche⸗ rungen auf den Todesfallalalall ..

113“”“

22

Steuern und Verwaltungskosten:

1. Stelerckin 2. Verwaltungskosten

Gewinnreserve der Versich

einschl. Provision 16“ Prämienreserve am Schlusse des Geschäftsjahres für Kapitalversicherungen auf den Todesfall.. Prämienüberträge am Schlusse des Geschäftsjahres für Kapitalversicherungen auf den Todesfall.

te;ꝭn

Gesamtausgaben.

erficherungsfälle. 38

RMN

1116“ 63 703/59 . 57 874 4 000

181 858

8 11““

1 522 658 215 016

9F5 6b5

8 355 18 197

115

—,— 174 008 65 400,—

38 100,— 103 500

4 264 839 263

RM

307 436

1 737 674 81

4 000

558 021 25

221 222 2 207 286,38 181 858 42

[2 293 424 09

A. Aktiva.

I. Einlageverpflichtungen der Aktionäre..

II. Hypotheken... III. Wertpapiere... IV. Guthaben:

1. bei Bankhäusern ...

2. bei anderen Versicherung

Gestundete Prämien.. Rückständige Zinsen...

Ausstände bei Generalagente

Aktienkapital... Kapitalreserve:

4 2

zunternehmungen

n beziw. Agenten Insgesamt.. B. Passiva.

267 377

65 8 6 86

RM

750 000

221 000 77 6169

376 706,62 531 207 06

2 212 75 261 924 10

2 220 666 53

1 000 000,—

111 07015 8 04551

14 80255

136 645,39

15 497,72

277

843 527 78

ö““ Erste zum Deut Nr. 118

—— Nr. ecxn

Zentral⸗Handels

Berlin, Sonnabend, den 21. Mai

28 register⸗Beilage ““ chen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1927

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins⸗, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurfe und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen euthalten sind, erccheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

1““

straße 32, bezogen werden

8 Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm⸗

Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 118A und 118B ausgegeben.

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Neich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der B ez ugs⸗ preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Einzelne Nummern kosten 0,15 Reichsmark,.

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Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. ☚̈

. Zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer Aerzte. Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, der bisher seinen Personenkraftwagen steuerfrei benutzt hatte, hat sich am 7. Juni 1926 eine Steuerkarte zu dem damals geltenden Steuersatz ausstellen lassen. Unterm 29. Juli hat das Finanzamt die Steuer anderweit für den Zeitraum vom 15. Juni 1926 bis 14. Juni 1927 auf 225 RM nach dem Neugesetz vom 15. Mai 1926 festgesetzt und den Unterschiedsbetrag gegen die bisher mit 120 NM festgesetzte Steuer in Höhe von 105 RM nachgefordert. Um diese Nachforderung geht der Streit. Der Be⸗ schwerdeführer bestreitet die Berechtigung der Nachforderung unter Bezugnahme auf eine nicht bei den Akten und auch sonst hier nicht be⸗ kannte Entscheidung eines Landesfinanzamts und einen an einen anderen Tierarzt ergangenen Bescheid eines Finanzamts, demzu⸗ folge dieses die Besteuerung nach den früher geltenden Sätzen anerkannt hatte, nachdem der dortige Steuerpflichtige am 7. Juni die Aus⸗

ellung einer Steuerkarte mit der Begründung beantragt hatte, daß infolge der wirtschaftlichen Notlage der Landwirtschaft der Kraftwagen⸗ betrieb ihm zurzeit unrentabel erscheine und er daher beabsichtige, den Kraftwagen in der Praxis nicht mehr zu gebrauchen, sondern in der Hauptsache zu privaten Zwecken zu verwenden. Diese Beweisführung hat sich auch Beschwerdeführer zu eigen gemacht, indem er bereits durch Schreiben vom 7. Juli 1926 dem Finanzamt mitgeteilt hat, daß er im Mai einem Automobilklub beigetreten sei und als Mitglied des Klubs eine Privatfahrt mitgemacht habe. Um sich keine Unannehmlichkeit vom Finanzamt (durch private Fahrten) bereiten zu lassen, habe er beantragt, die Steuerfreiheit seiner Fahr⸗ zeuge aufzuheben, und habe seine Fahrzeuge anfangs Juni versteuert, womit sich das Finanzamt auch einverstanden erklärt habe. In der Berufungsschrift hat er dann noch ausgeführt, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer auf Grund von § 2 Nr. 5 des alten Gesetzes in dem Sinne, daß er das zur Ausübung des tierärztlichen Berufs eingestellte Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken benutzen dürfe, sei ihm nie erteilt worden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde geht also dahin: Da die Befreiungsvorschrift im § 2 Nr. 5 des alten Gesetzes den Aerzten die Benutzung des Kraftfahrzeugs nur zur Ausübung ihres Berufs zugestanden habe, habe Beschwerdeführer, nachdem er noch unter dem Geltungsbereiche dieses Gesetzes dazu übergegangen sei, das Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten zu benutzen, einen Anspruch auf alsbaldige Ausstellung einer Steuerkarte nach den Sätzen dieses Gesetzes gehabt. Der Rechtsbeschwerde kann keine Folge gegeben werden. Gegen die Erhebung einer Nachveranlagung be⸗ stehen nach § 212 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in formeller Be⸗ ziehung keine Bedenken. § 212 Abs. 2 greift nicht Platz, da die Steuer⸗ karte sich nicht als Steuerbescheid, der eine Steuer festsetzt, sondern als Quittung über eine gezahlte Steuer darstellt. Der Reichs⸗ finanzhof hat bereits in einer früheren Entscheidung dar⸗ gelegt, daß ein Verzicht auf eine allgemeine Steuerfreiheit keine Steuerpflicht auslösen könne. Eine Steuerpflicht habe daher erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, das die Befreiungsvorschrift beseitigt habe, nun aber auch nach den Steuersätzen des neuen Ge⸗ —8 eintreten können. Allerdings würde die Rechtslage anders hein, wenn die Steuerfreiheit der Aerzte für Kraftfahrzeuge von nicht mehr als 8 Pferdestärken nur bei Benutzung des Fahrzeugs zu be⸗ ruflichen Zwecken zugestanden wäre. Aber das ist, wie die Berufungs⸗ entscheidung mit Recht darlegt, nicht der Fall. Nach § 2 Nr. 5 in der früheren Fassung des Gesetzes war Voraussetzung für die Steuer⸗ befreiung nur, daß der Arzt das Kraftfahrzeug zur Ausübung seines Berufes benötige. War dies der Fall, und das ist vom Beschwerde⸗ führer nicht bestritten, so konnte er es auch steuerfrei zu privaten Zwecken benutzen. Stand in der dem Beschwerdeführer erteilten Bescheinigung etwas anderes, so konnte dies an der Steuerbefreiung nichts ändern, da die Behörde nicht von sich aus eine gesetzliche Befreiung einschränken kann. Zweifelhaft körnnte im vorliegendenFalle nur sein, ob die Steuersätze bes neuen Gesetzes etwa deshalb für das erste Jahr auf den Beschwerde⸗ Ee nicht angewendet werden könnten, weil die Steuer bereits vor dem 5. Juni 1926 festgesetzt war. In dieser Hinsicht hat das angeführte frühere Urteil solgendes ausgeführt: „Dem Beschwerdeführer ist zu⸗ Pehegen. daß, wenn man sich nur an den Wortlaut des Gesetzes hält,

eeser zu seinen Gunsten sprechen würde. Denn Artikel II § 3 Abs. Ia findet nach seinem Wortlaut nur auf Fälle Anwendung, in denen eine Steuerkarte mit Gültigkeitsdauer vom 15. Juni oder später ab erneuert wird, und Lit. b nur auf Fälle, in denen die Steuerfest⸗ setzung nach dem 14. Juni 1926 vorgenommen worden ist. Im vor⸗ liegenden Falle ist die Steuer aber bereits am 10. Juni festgesetzt worden, und es hat sich nicht um die Erneuerung einer Steuer⸗ karte, sondern um die erstmalige Ausstellung einer solchen gehandelt.

§3 Abs. 1 des Neugesetzes der vorliegende Fall dem Abs. 1 unter a dieser Vorschrift zu unterstellen ist, und nach § 4 der Reichsabgaben⸗ ordnung ist bei Auslegung der Steuergesetze ihr Zweck zu berücksichtigen. Das neue Gesetz wollte mit seinem Inkrafttreten die bisherigen Steuersätze erhöhen und bestimmt daher in dem § 3 unter b, daß das Gesetz mit dem 15. Juni 1926 hinsichtlich aller Steuerfestsetzungen in Kraft treten solle, die nach dem 14. Juni 1926 vorgenommen würden, traf aber im §3 Abs. 1 unter a die erweiternde Bestimmung, daß auch hinsichtlich einer Steuerfestsetzung vor dem 15. Juni 1926 das Gesetz mit dem 15. Juni 1926 in Kraft treten solle, wenn die Gültigkeitsdauer der Steuerkarte erst nach dem 14. Juni 1926 beginnt. Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten die neuen Steuersätze in jedem Falle an⸗ gewendet wissen, in denen der Steuerzeitraum nach dem 14. Juni 1926 zu laufen begann. Es wäre unsinnig, dem Gesetzgeber unterstellen zu wollen, daß er die neuen Sätze in den Fällen, in denen der Grund für die Steuererhebung erst nach dem 14. Juni 1926 fällt, nur deshalb habe ausschließen wollen, weil die Lösung der Steuerkarte notwendig vor⸗ her erledigt sein muß, da der Kraftfahrzeughalter sie in dem Augen⸗ blick in Händen haben muß, in dem er von dem Kraftfahrzeug Gebrauch machen will. Wenn Abs. 1 unter a nur von der Steuer⸗ sestsetzung für die Erneuerung der Steuerkarte spricht, so ist der Ausdruck enger gefaßt als der offensichtlichen Absicht des Gesetzgebers entspricht. Das in den vom Beschwerdeführer betonten Fällen, in denen die Steuerfestsetzung vor dem 15. Juni 1926 stattgefunden hat, weil die steuerpflichtige Benutzung auch schon vorher stattfinden sollte, es bei der einmal festgesetzten und bezahlten Steuer nach den alten Sätzen bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte zu verbleiben hat, hängt damit zusammen, daß die Steuer immer auf einen ganzen Zeitraum zu entrichten ist und für die anzuwendenden Steuersätze nur der Beginn des Zeitraums maßgebend sein kann. Dieser Fall liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, da er vor dem 15. Juni mit seinem Kraftfahrzeug nicht steuerpflichtig war. Er durfte seinen Fall also nicht mit Fällen dieser Art, sondern konnte ihn nur mit dem Falle eines Kraftfahrzeughalters vergleichen, für dessen bereits im Gebrauch befindliches Kraftfahrzeug die Steuerkarte am 14. Juni abgelaufen war und auf den 15. Juni erneuert werden mußte. Da hier die neuen höheren Steuersätze zu entrichten sind, ist schlechthin nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nur deswegen günstiger behandelt werden sollre, weil er bisher Steuerfreiheit genoß. Eine Härte liegt hierin nicht! Die Rechtsbeschwerde war hiernach zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 15. März 1927 II A 60/27.)

45. Zur umsatzsteuerfreien Einfuhr bei Bearbeitung oder Verarbeitung des eingeführten Gegenstandes zum Zwecke der Sortierung, Reinigung und Erhaltung. Linters sind minderwertige Abfälle von Rohbaumwolle, die hauptsächlich als Nebenprodukt bei den Oelmühlen abfallen. Sie werden aus ameri⸗ kanischen Häfen bezogen und im Inland in der Weise einer Bear⸗ beitung unterworfen, daß die rohen Linters in Aetznatron lange ge⸗ kocht und später in Chlorkalklösung und Wasser nachbehandelt werden. Durch dieses Verfahren werden die Schmutzteile, die hauptsächlich aus Resten der Baumwollsamenkapsel bestehen, und die in der Faser befindlichen Fett⸗ und Pektinstoffe aufgelöst und aus der Baum⸗ wolle herausgebracht. Die ursprünglich gelbe Farbe der Baumwolle wird durch die Behandlung in Weiß verwandelt. Zweck des Verfahrens ist die Herstellung möglichst reiner Zellulose, die zur Anfertigung von Sprengstoffen, Zelluloid, Kunstseide, Filmen u. dgl. Verwendung findet. Der Wert der Rohbaumwolle beträgt etwa 75 v. H. des Wertes der fertig bearbeiteten Ware. Die rohen Linters werden nach den Bedingungen der Bremer Baumwollbörse gehandelt. Der Verkauf der bearbeiteten Linters erfolgt nach Maßgabe der besonderen Vertrags⸗ bedingungen.

Die Vorschriften des § 2 Nr. 1 a und b des Umsatzsteuergesetzes 1922 über die steuerfreie Einfuhr setzen voraus, daß die Wesensart des eingeführten Gegenstandes erhalten bleibt. Nach § 11 B III. Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze 1922 wird sie durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstandes, die über die Zwecke der Sortierung, Reinigung und Erhaltung hinausgeht, aufgehoben. § 11 B III Nr. 22 a. a. O. lautete bis zum 1. September 1924: Als Bearbeitung im Sinne dieser Bestimmung ist nicht anzusehen, wenn: Nr. 22 Wolle oder Baumwolle sortiert, gewaschen, karbonisiert oder gekämmt wird. Der Reichsminister der Finanzen hat durch einen Erlaß, der nicht in wirksamer Form veröffentlicht und deshalb für die Steuergerichte nicht bindend ist, mit Wirkung vom 1. September 1924 ab verordnet, daß in Nr. 22 nach „gewaschen“ das Wort „gebleicht“ einzufü gen ist. Es ist unstreitig, daß diese Abänderung der Ausführungs⸗

dem kann nicht zweifelhaft sein, daß nach dem Zwecke des Artikels I

bestimmungen sich auf das vorbezeichnete Verfahren bezieht, Umsätze in Linters mithin beim Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Vor⸗ aussetzungen bei der sogenannten verlängerten Einfuhr und der An⸗ schlußeinfuhr seit dem 1. September 1924 von den Finanzämtern als steuerfrei zu behandeln sind. Der Streit dreht sich darum, ob die Steuerfreiheit auch schon vorher nach § 11 B III Satz 2 a. a. O. ge⸗ geben war. Der Beschwerdeführer behauptet, daß es sich um eine Reinigung handle. Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, daß das Verfahren über die Zwecke der Reinigung hinausgehe, und hat deshalb den Beschwerdeführer wegen der von ihm in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 1924 bewirkten Lieferungen zur Umsatz⸗ steuer herangezogen. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung führt aus, § 11 B III Satz 2 a. a. O. sei nicht anwendbar, weil die Vor⸗ schrift unter Reinigung einen Vorgang verstehe, durch den aus oder von der Ware solche Bestandteile entfernt würden, die durch äußere Umstände, wie z. B. Lagerung oder Witterung, hinzugekommen, nicht aber solche, die schon von Natur ihr anhafteten oder in ihr enthalten seien. Ferner sei durch die hier streitige Bearbeitung die Marktgängig⸗ keit der Ware geändert worden. Auf die Frage, ob der Vorgang als Reinigung oder als Bleichen zu bezeichnen sei, komme es deshalb nicht an. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach dem Gesetze selbst ist allerdings die Steuerfreiheit nur gegeben, wenn die Wesensart des eingeführten Gegenstandes gewahrt bleibt. § 11 B III Satz 1 a. a. O. bestätigt diesfen Grundsatz und enthält somit nur eine Auslegung des Gesetzes. Satz 2 reicht aber weiter. Der Reichsfinanz⸗ hof hat in ständiger Rechtsprechung an der Auffassung festgehalten, daß zwar nur von Fall zu Fall entschieden werden könne, ob die Wesens⸗ art des eingeführten Gegenstandes erhalten geblieben, daß aber im allgemeinen der Gesichtspunkt maßgebend sei, ob der Gegenstand durch die Behandlung nach der Verkehrsauffassung zu einem neuen Verkehrsgut geworden und seine Marktgängigkeit geändert worden sei. Es erhebt sich hiernach die Frage, ob die Steuerfreiheit entfällt, wenn durch den Vorgang der Sortierung, Reinigung und Erhaltung die Marktgängigkeit der Ware geändert ist. Das ist nach § 11 B III. Satz 2 a. a. O. nicht anzunehmen. Die Vorschrift spricht von Sor⸗ tierung, Reinigung und Erhaltung schlechthin. In jedem Falle soll. die beim Handel übliche Sortierung, Reinigung und Erhaltung als unschädlich gelten. An sich kann schon durch einen dieser Vorgänge die Marktgängigkeit beeinflußt werden; der Gegenstand wird häufig im gereinigten Zustand (z. B. gewaschene Wolle) bereits ein anderes Verkehrsgut bilden als im ungereinigten Zustand. Es würde aber für die Wirtschaft eine unerwünschte Belastung und Unsicherheit bedeuten, wenn man zwischen schädlichen und unschädlichen Vorgängen der Sortierung, Reinigung und Erhaltung unterscheiden wollte. Soll der Zweck der Vorschrift, nämlich die Förderung des Einfuhrhandels, im vollen Umfange erreicht werden, so muß von derartigen Unter⸗ scheidungen abgesehen werden. Hierbei werden auch Vorgänge, die an der Grenze zwischen handelsüblicher und industrieller Behandlung liegen, aber doch im Geschäftsverkehr als Akt des Sortierens, Reinigens und Erhaltens gelten, mit zu berücksichtigen sein. Was insbesondere den Begriff der Reinigung betrifft, so würde es dem Zwecke der Vor⸗ schrift nicht entsprechen, eine schädliche Reinigung um deswillen an⸗ zunehmen, weil bei dem Vorgang auch Bestandteile entfernt werden, die der Ware schon von Natur anhaften. Unerheblich ist auch, daß die Reinigung auf chemischem Wege erfolgt und als Nabenerscheinung auch eine Aenderung in der Färbung des Gegenstandes zur Folge hat. Insoweit nach dieser Auslegung die Vorschrift des § 11 B III Satz 2 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Gesetzes enthält, daß die Wesensart des eingeführten Gegenstandes erhalten bleiben muß, findet sie ihre rechtliche Grundlage in § 108 der Reichsabgaven⸗ ordnung. Wie die angefochtene Entscheidung ausdrücklich hervochebt, besteht im Handel die Auffassung, daß gebleichte Linters im Gegen⸗ satze zur unreinen Zellulose der reinen Zellulose gleichzustellen sind und so der Vorgang des Bleichens vom Standpunkt des Fabrikanten aus als ein Vorgang des Reinigens angesehen wird. Hiernach waren die streitigen Umsätze auch schon vor dem 1. September 1924 nach § 11 B III Satz 2 a. a. O. steuerfrei. Wie der Reichsminister der Fi⸗ nanzen dem Reichsfinanzhof mitgeteilt hat, hat er die Steuerfreiheit solcher Umsätze in der eingangs bezeichneten Weise nur noch besonders ausgesprochen, um jeden Zweifel auszuschließen.

Ohne daß es auf den von der Rechtsbeschwerde gerügten Ver⸗ fahrensmangel ankam, war hiernach der Rechtsbeschwerde stattzu⸗ geben. Die angefochtene Entscheidung, die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid mußten aufgehoben und die Steuer neu fest⸗ gesetzt werden. (Urteil vom 28. Januar 1927 V A 548/26.)

Th. Lieckfeld. G. Meister.

straße 3, gegen Einlieferung des Divi⸗

19 077 261

dendenscheins Nr. 30 sofort zahlbar.

1. Bestand am Schlusse des Vorjahrees.. 2. Zuwachs im Geschäftsjsahee.,: . Prämienreserve für Kapitalversicherungen auf e“”] Prämienüberträge für Kapitalversicherungen den Sodessaal 6 Reserve für schwebende Versicherungsfälle . .. Gewinnreserve der mit Gewinnanteil Versicherten Guthaben anderer Versicherungsunternehmungen Sonstige Verbindlichkeiten:

1. Rücklage für Abschlußprovisionen..

2. Guthaben der Reichssteuerbehörde...

3. Guthaben diverser Kreditoren...

.

auf

I8 *“

Insgesamt.. Der Aufsichtsrat. C. Braun. Der Vorstand. Walter.

107 840 4 489 13 697

70 55 40

Dr. H. Toepffer.

25 000,—

p

221 222,26

207 286 38

40 100— 181 858,42 223 892 66

126 027 65 195 279 13 2 220 666 53

D

r. P. Hager.

Die in die Bilanz der „National“ Lebensversicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft in

L. Aßmuth, Mathematiker der Gesellschaft. Mit den Geschäftsbüchern übereinstimmend befunden.

Stettin, den 21. April 1927. Paul C. Jankowski,

Stettin für den Schluß des Geschäftsjahres 1926 unter Position III der Passiva mit

RM 221 222,26 eingestellte Prämienreserve ist gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über

die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 berechnet. ESttettin, den 23. März 1927.

öffentlicher und gerichtlicher Büchersachverständiger des Landgerichts

Iin

1. Handelsregifter.

Aachen. [17424]

In das Handelsregister wurde ein⸗ getragen am 14. Mai 1927:

Bei der offenen Handelsgesellschaft „G. F. Dremel“ in Aachen: Dem Walter Gustav Philips zu in den Haag, jedoch im griffe nach Valkenburg zu verziehen, ist Einzelprokura erteilt.

Die be. „Friedrich Bolkenius“ in Aachen und als deren Inhaber der Kaufmann Josef Bolkenius deaselbst. Als nicht eingetragen wird bekannt⸗ gemacht: Geschäͤftszweig: Sattlerwaren⸗ und Treibriemenfabrikation. Geschäfts⸗ räume: Pontstraße 160.

Am 16. Mai 1927: 1

Die Firma „Carl Krieg“ in Aachen und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Krieg in Dortmund. Als nicht eingetragen wird bekannt⸗ gemacht: Geschäftszweig: Vertrieb von natürlichem Mineralwasser aus der Aachen⸗Burtscheider Rosenquelle. Ge⸗

1131“

I L6166

Kirberichshofer Weg 12.

Bei der „Hütten & Schmidt, Kom⸗ manditgesellschaft“ in Aachen: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.

Bei der „August Goetze & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. L.“ in Aachen: Die Liqui⸗ dation ist beendet. Die Firma ist er⸗

nscen 1 ei der „Aktiengesellschaft für Kur⸗ und Badebetrieb der Stadt Aachen“ in Aachen: Nach dem Be⸗ schlusse der Generalversammlung vom 12. Mai 1927 soll zum Zwecke der Pe⸗ seitigung der Unterbilanz, der Vor⸗ nahme von Abschreibungen und der Bildung von Rücklagen das Grund⸗ kapital der Gesellschaft um 1 500 000 Reichsmark auf 1 500 000 RNM herab⸗ gesetzt werden, und zwar durch Zu⸗ sammenlegung der Aktien im Verhält⸗ nis von zwei zu eins. Generaldirektor Carl Heinrich ulff hat jein Amt gls Vorstand niedergelegt. Professor Dr.

54[111

r.

Erich Zurhelle in Aachen ist durch Be⸗ schluß des Aufsichtsrats gemäß 248 Abs. 2 H.⸗G.⸗B. für die Zeit bis zum 1. August 1927 zum Stellvertreter des Vorstands bestellt.

Amtsgericht, Abt. 5. Aachen.

Achern. [17425] Handelsregister B Band I O.⸗Z. 27, Gesellschaft für Teigwarenfabrikaion mit beschränkter Haftung, Achern i. B.: Die Vertretungsbefugnis des Geschäfts⸗ 8 a. Hugo Cutivel, Kaufmann in en, ist beendigt. 13. Mai 1927. Amtsgericht Achern.

Alfeld, Leine. [17426] Im Handelsregister A Nr. 188 ist bei der Scharpenberg & Plümeke in Alfe⸗ folgendes eingetragen: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Alfeld, 14. Mai 1927.

Alfeld. Leine., 117427]

Im Handelsregister A Nr. 202 ist bei der Firma Lange & Co. in Alfeld

Reichsmark erhöht worden. 8

11““ 1

folgendes eingetragen: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Alfeld, 14. Mai 1927.

Alfeld, Leine. [17428] Im Handelsregister A Nr. 205 ist bei der Firma Sievers u. Schrader, Lam⸗ springe, folgendes eingetragen: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Alfeld, 14. Mai 1927.

Alfeld, Leine. 1 Im Handelsregister A Nr. 208 ist bei der Firma Karl Kosel junior in Alfeld folgendes eingetragen: Die Firma ist erloschen. Amtsgericht Alfeld, 14. Mai 1927.

Allenstein. [17430]

In unser Handelsregister B Nr. 86 trugen wir heute bei der Ostpr. Heim⸗ stätte G. m. b. H. in Königsberg, Pr., Zweigniederlassung Allenstein, ein: Das Stammkapital ist auf 2 500 000 Der Re⸗

[17429]

ierungsbaumeister a. D. Georg ubowski in Königsberg i. Pr. hat seim Amt als Geschäftsführer niedergelegt. Allenstein, den 12. Mai 1927. Amtsgericht.

Altenburg, Thür. 1 [17 82 In das ist heute die Max Helm in Altenburg (Abt. 4

r. 786) V8vr worden und als ihr Inhaber der Kaufmann Max Hugo Helm in Altenburg.

Altenburg, den 13. Mai 1927.

üring. Amtsgericht.

Altenburg, Thür. [17433 In das ndelsregister Abt. A i heute unter Nr. 787 die Firma Alten⸗ urger Gemüseverwertung Wilhelm Nerlich in Altenburg und als Inhaber der Kaufmann Friedrich Wilhelm Ner⸗ ich in Altenburg eingetragen worden. tenburg, den 13. Mai 1927. Thüring. Amtsgericht.